Erfrischungsstellen und Marketendereien. — 80 — Wagen herausgereichten Kochgeschirre oder andere Gefäße einzelner Mannschaften aus bereitstehenden Bottichen gefüllt und den Mannschaften wieder zugereicht. 22. Die Transportführer sorgen dafür, daß bei jeder Art des Wasser- empfanges Ordnung und Reinlichkeit von den Mannschaften beachtet, die zur Station gehörigen Geschirre an ihrem Aufstellungsorte belassen und die zum Trinken oder Tränken benutzten Gefäße unverzüglich dorthin zurückgereicht werden. 23. In den Bahnbofs-Restaurationen müssen, von der Eisenbahnverwal- tung genehmigte, Preislisten aushängen. 24. Erfrischungsstellen zur Verabreichung freiwilliger Gaben sind, sofern sie überhaupt zugelassen werden, der Aufsicht des Stationsvorstehers und des Bahnhofs-Kommandanten unterworfen. 25. Die Transportführer haben für die Ordnung und die Beachtung der über den Besuch der Restaurationen, Marketendereien und Erfrischungsstellen vom Stationsvorsteher oder Bahnhofs-Kommandanten empfangenen Anweisungen unbedingt zu sorgen. Namentlich bei Gefangenentransporten ist allen den Bahn- dienst gefährdenden Ausschreitungen von vornherein vorzubeugen, und das Verlassen der Wagen, wo es die örtlichen Verhältnisse wünschenswerth machen, nur für einzelne der Gefangenen zu gestatten.