— 85 — Anlage X. Zur Beförderung von Militärgut. (K. Tr. O. §. 47, ₄.) 1. Die absendende Militärbehörde kann die Begleiter von Einzelsendungen sowie von Wagenladungen schriftlich bevollmächtigen, bei eintretenden Betriebs- stockungen und dergleichen die Sendung von der Weiterführung mit der Bahn zurückzuziehen. Ist eine derartige Vollmacht nicht ertheilt, so befindet in solchen Fällen die Eisenbahnverwaltung darüber, auf welchem Wege die Sendung ihrem Bestimmungsorte zuzuführen ist. Für Militärzüge ergeht hierüber Bestimmung durch die zuständige Militär-Eisenbahnbehörde. 2. Der einzelne Begleiter, unter mehreren der von der absendenden Stelle als Führer bezeichnete, hat die allgemeinen Pflichten eines Transportführers zu erfüllen. 3. Der Führer der Begleitung hat bei Militärzügen in der Regel auch die besonderen Obliegenheiten eines Transportführers bei der Bereitstellung, Ueber- nahme der Wagenausrüstung, Verladung, Ueberwachung und Verpflegung, sowie bei den Meldungen und Anordnungen in Zwischenfällen (§§. 38 bis 44) wahrzu- nehmen. Er ist nicht befugt, einen bestimmenden Einfluß auf den Lauf des Zuges auszuüben. Bei allen besonderen Anlässen (erheblichen Verzögerungen, vermutheten Unordnungen im Betriebe u. s. w.) wendet er sich an die nächste Militär-Eisenbahn- behörde. 4. Zu einer ständigen Besetzung offener Wagen während des Fahrens und zur Wartung von Viehtransporten ist eine nach der Dauer der Fahrt zu bemessende Ablösung vorzusehen. Wird von einer militärischen Besetzung der Wagen abgesehen, so sind die beladenen Wagen mit Decken zu verschnüren oder zu verschließen. 5. Während des Fahrens übt die Begleitung die allgemeine Beauf- sichtigung der verladenen Sendung aus, und zwar theils durch Kommandirte auf solchen offenen Wagen, deren Beladung (wie Geschütze, Fahrzeuge) sich während der Bewegung lockern und verschieben könnte, oder (wie leicht feuer- fangende Gegenstände) beim Mangel feuersicherer Decken besondere Aufmerksamkeit und sofortiges Löschen erfordert, — theils durch Beobachtung des Zuges von den der Begleitung angewiesenen Wagenräumen aus. Wegen etwaiger Noth- zeichen siehe Anlage VIII. 6. Auf den Anhaltepunkten muß erforderlichenfalls (je nach der Zugäng- lichkeit der Ladung oder sonst vorhandener Gefahr der Entwendung oder Be- schädigung) eine Bewachung der Sendung durch die Begleitung, oder auf An- Begleitung.