Abfahrt, Halte, Steckungen, Unfälle. Ausladen und Abführen. — 88 — Gesammtgewicht sowie die absendende Militärbehörde an und wird von dem die Beladung beaufsichtigenden Offizier (Militärbeamten) unterzeichnet. 23. Jedes einzeln zu befördernde Frachtstück (Stückgut) muß, durch Auf- schrift oder aufgeklebte Zettel auf zwei Seiten mit dem Bestimmungsorte und der empfangenden Behörde bezeichnet, der Eisenbahnverwaltung übergeben werden. Packgefäße und ähnliche Frachtstücke sollen handlich und in mäßigem Gesammt- gewicht gehalten sein. 24. Hinsichtlich der Zusammensetzung und des Ablassens des Zuges, sowie des Verfahrens bei An- und Abfahrt an Anhaltepunkten, bei Stockungen und Unfällen gelten die bezüglichen Vorschriften für Truppenzüge (§§. 41, 42 und 44). 25. Bei Stockungen und Unfällen sind Sendungen von Militärgut möglichst in der nächsten erreichbaren Station zu bergen, bis die Eisenbahn- verwaltung oder der Transportführer über die Weiterführung oder Entladung bestimmen können, oder bis auf die zu erstattenden Anzeigen höhere Bestimmung ergeht. 26. Das Ausladen ankommenden Militärguts muß stets thunlichst be- schleunigt werden. 27. Die durch den Absender von der Absendung benachrichtigte empfangende Militärbehörde setzt sich baldmöglichst mit dem Stationsvorsteher — unter Ver- mittelung des Bahnhofs-Kommandanten — in Benehmen, damit von beiden Seiten alle Vorbereitungen zum Ausladen an Ort und Stelle frühzeitig getroffen und möglichst vor dem Einlaufen der Sendung so geregelt sind, daß Entladen und Abnehmen sogleich beginnen kann. 28. Es wird sich dabei nicht nur um Ausdehnung und Vermehrung, sondern auch oft um Vertheilung der einzelnen Ladestellen, Bereithaltung einer angemessenen Zahl von Arbeitern und von Transportmitteln zur alsbaldigen Fortschaffung oder, beim Mangel an Arbeitern und Fuhren, um Auswahl von Lagerplätzen für die vorläufige Unterbringung der Sendungen handeln. Die Lagerung von Militärgut soll den Bahnbetrieb niemals einer Störung aussetzen; sie muß grundsätzlich möglichst außerhalb des Stationsgebiets und darf nur in dringenden Fällen auf kurze Zeit in völlig unbenutzten Räumen der Station selbst stattfinden. 29. Die empfangende Militärbehörde trifft auf Grund des Ladeverzeichnisses (Nr. 19) in Gemeinschaft mit dem Stationsvorsteher — unter Vermittelung des Bahnhofs-Kommandanten — Anordnung über die Gliederung der Entladung, die Reihenfolge der für jede Ladestelle zu bestimmenden Wagen, die Eintheilung und gegenseitige Unterstützung der Arbeiter, über Aufstapelung und Abführung der abgeladenen Gegenstände. 30. Die Bestimmungen über die gemeinsame Aufsicht beim Beladen, das Vorschieben der Wagen zu und von den Ladestellen, die Benutzung und Be- dienung der Ladekrahne, Hebezeuge, der Ladekarren u. s. w., die freiwillige Ueber-