Anlage XI. Zur Beförderung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen in Packgefäßen für die bewaffnete Macht. K. Tr. O. §. 48.) 1. Zum Betriebs-Reglement Anlage D 1 wird festgesetzt: a) zu I. b) zu 1. c) d) zu 2. e) zu 3. f) zu 4. g) h) zu 6. Für die Beförderung der hier nicht erwähnten gleichartigen Spreng- stoffe der bewaffneten Macht gelten die bei Schießpulver zu be- folgenden Vorschriften. Geschoßkörper mit sicherndem Abschluß der Sprengladung können als zulässige Packgefäße angesehen werden. Bei geladenen Geschossen oder Sprengbüchsen darf das Gewicht des einzelnen Packgefäßes 160 kg erreichen; es darf dies Gewicht nur dann übersteigen, wenn das Gefäß nur einen solchen Körper enthält. Behälter mit trockener Schießbaumwolle dürfen nur ein Brutto- gewicht bis zu 90 kg haben. Die vorschriftsmäßige Anmeldung und Aufgabe seitens der Militär- behörde ersetzt andere Bescheinigungen und Verpackungen. Die Beschränkungen des ersten, zweiten, dritten und letzten Absatzes sind aufgehoben; die Beschränkung im vierten Absatz ist für dring- liche Sendungen zu Eissprengungen außer Kraft gesetzt. In Militärzügen dürfen Sprengstoffe in jedem Umfange zu- gleich mit Personen oder anderen Transporten befördert werden. Geladene Geschosse, mit sicherndem Abschluß der Sprengladung und in ihren vorschriftsmäßigen Transportbehältern verpackt, dürfen unter Bewachung (Anlage VII 19 und 20) auf offenen Wagen befördert werden. Bei einer Verpackung der Kasten mit geladenen Geschossen in den Wagen und Fahrzeugen brauchen Schutzmittel zwischen den einzelnen Kasten zur Vermeidung des Scheuerns nicht verwendet zu werden. Wagen mit geladenen Geschossen erhalten keine Flagge mit weißem P. Die Tragkraft der Wagen darf in vollem Umfange aus- genutzt werden (Anlage IV A 8). Die Gebühr für die Dichtung der Wagenthüren bedeckter Güter- wagen ist in den Sätzen des Militärtarifs mit einbegriffen. Die Schutzwagen sind thunlichst aus der Zahl der ohnehin mitzu- befördernden beladenen oder leeren Wagen zu nehmen.