— 98 — Nr. Bezeichnung der Transporte. Für das Kilometer Pfennig. — Sitzend zu befördernde Kranke: a) Offiziere und Personen in gleichem Range oder gleicher Stellung (einschließlich der offizierdienstthuenden Unter- offiziere und der mit Wahrnehmung von Assistenzarzt- stellen betrauten Unterärzte), für den Kopf ... ... ... b) Feldwebel und Personen in gleichem und niederem Range, für den Kopf . .. Liegend in Güter- oder Personenwagen zu befördernde Kranke, nebst Begleitpersonal: a) für den 2achsigen Wagen . . . . . . . .. b) für den 3- und 4achsigen Wagen. ... . . . . . . . . . . . .. (Sanitätszüge s. Nr. 19.) a) Gendarmen bei ihrer Entlassung, Zöglinge der Kadetten- anstalten und der Unteroffizier-Vorbildungsanstalten, sowie Studirende der militärärztlichen Bildungsanstalten, für die Reisen zum Eintritt oder bei Versetzung in eine andere Anstalt und beim Ausscheiden bis zum neuen Be- stimmungsorte, b) zur Ablegung der Portepeefähnrichs-Prüfung vor der Ober-Militär-Examinationskommission einberufene Per- sonen für die Hin- und Rückreise, für den Kopf Gepäckbeförderung: a) die Sätze des Tarifs enthalten zugleich die Entschädigung für die Beförderung 1. des etatsmäßigen beziehungsweise Seegepäcks der Offiziere, der Personen in gleichem Range oder gleicher Stellung und der Deckoffiziere, sowie der Kleidersäcke der Marinemannschaften; bei Transporten in der Stärke von mehr als 90 Köpfen in vollem Umfange, im Uebrigen bis zur Höhe von je 25 kg; 40 60