— 100 — Für das Bezeichnung der Transporte. Kilometer Pfennig. nach dem Gestellungsorte, Invaliden, inaktive Mann- schaften und Mannschaften des Beurlaubtenstandes bei Einberufung zu ärztlichen Untersuchungen und zurück, auf Vorzeigung eines darauf bezüglichen Ausweises und gegen sofortige Entrichtung der Fahrgebühr nach dem Satze Nr. 1b in der dritten Wagenklasse befördert. Auch wird denselben ein Gepäckfreigewicht von 25 kg gewährt. Für das Mehrgewicht ist die Gepäckfracht des allgemeinen Verkehrs zu entrichten. e) Zöglinge der Militär-Waisenhäuser, Knaben- und Mädchen- Erziehungsanstalten und deren Zweiganstalten fahren auf Grund entsprechenden Ausweises bei der Aufnahme, bei Versetzung in eine andere Anstalt, sowie beim Ausscheiden nach dem neuen Bestimmungsorte auf den Reichs- und Staatseisenbahnen, sowie auf den unter Staatsverwal- tung stehenden Privateisenbahnen kostenfrei in der dritten Wagenklasse. Auch wird denselben ein Gepäckfreigewicht von 25 kg gewährt. Für das Mehrgewicht ist die Ge- päckfracht des allgemeinen Verkehrs zu entrichten. Das- selbe gilt auf den übrigen deutschen Privateisenbahnen, für welche die Verpflichtung zur Gewährung einer gleichen Vergünstigung bereits besteht, oder von der betreffenden Verwaltung übernommen wird. f)  Allen im Dienst der freiwilligen Krankenpflege stehenden und für deren Zwecke reisenden Personen wird auf Grund von besonderen Ausweiskarten des Kaiserlichen Kommissars und Militär-Inspekteurs der freiwilligen Krankenpflege für den betreffenden Zweck im Kriege freie Fahrt auf allen Bahnen in der zweiten oder dritten Wagenklasse — je nach den Betriebsverhältnissen und nach der in der Ausweiskarte angegebenen Bestimmung des Kaiser- lichen Kommissars — gewährt. Ebenso wird freie Fahrt für die Diener und Pferde der besonderen Delegirten des Kaiserlichen Kommissars innerhalb der auf der Aus- weiskarte genannten Zahl gewährt.