— 111 — Reichs-Gesetzblatt. № 7. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die technische Einheit im Eisenbahnwesen. S. 111. (Nr. 1702.) Bekanntmachung, betreffend die technische Einheit im Eisenbahnwesen. Vom 17. Februar 1887. In Gemäßheit des vom Bundesrath in der Sitzung vom 16. Dezember 1886 gefaßten Beschlusses werden nachstehend die zwischen dem Deutschen Reich, Frankreich, Italien, Oesterreich, Ungarn und der Schweiz vereinbarten Bestimmungen, be- treffend die technische Einheit im Eisenbahnwesen, veröffentlicht. Maximum Minimum Artikel 1 Millimeter. Millimeter. Die Spurweite der Bahngeleise, zwischen den inneren Kanten der Schienenköpfe gemessen, soll bei den nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen neu zu legenden oder umzubauenden Geleisen auf geraden Strecken nicht unter — 1435 betragen, und in Kurven, einschließlich der Spur- erweiterung, das Maaß von ........ 1465 — nicht überschreiten. Artikel II. Das Rollmaterial der Eisenbahnen darf, wenn es den folgenden Bestimmungen entspricht, aus Gründen seiner Bauart von dem internationalen Verkehr nicht ausgeschlossen werden. (Die hiernach angegebenen Maximal- und Minimal- maaße gelten sowohl für das bereits hergestellte als für das neu herzustellende Material, unter Vorbehalt jedoch der besonderen in Klammern beigefügten Maaße, welche für dasjenige Material als zulässig erklärt werden, das in dem Zeitpunkte, in dem diese Bestimmungen in Kraft treten, schon hergestellt ist.) Reichs-Gesetzbl. 1887. 19 Ausgegeben zu Berlin den 4. März 1887.