§. 19. §. 21. — 114 — Für bestehendes Material wird kein Maaß festgesetzt. §. 15.  Vorsprung der Buffer über den Zughaken, von der Angriffsfläche des nicht angezogenen Zughakens bis zur Stirn des nicht eingedrückten Buffers, parallel mit der Wagenachse gemessen Zulässige Maaße für Personenwagen bestehendes Material Güterwagen §. 16.  Länge der Kuppelungen, von der Stirnseite des Buffers bis zur Innenseite des Einhängbügels, bei ganz gestreckter Kuppelung gemessen Für bestehendes Material werden keine Maaße festgesetzt. §. 17. Kleiner Durchmesser des Querschnitts der Kuppe- lungsbügel (Einhängbügel) am Berührungspunkte des Zughakens ... ... . ... . . . .. . . ... .. . ... Zulässiges Maaß für Güterwagen bestehendes Material Personenwagen §. 18. Sicherheitskuppelungen. Alle Eisenbahnfahrzeuge sollen an jedem Kopfende mit einer oder zwei Sicherheitskuppelungsvorrichtungen versehen sein, um bei Brüchen der Hauptkuppelung die Trennung des Zuges zu verhüten. Die bis jetzt allgemein vorgeschriebenen Nothketten können mithin durch eine zentrale Sicherheitskuppelung ersetzt werden. Immerhin sollen derartige Vorrichtungen die Ver- bindung mit Eisenbahnfahrzeugen, welche mit Noth- ketten versehen sind, gestatten. Abstand der am tiefsten herabhängenden Theile der nicht angezogenen Kuppelungen über Schienen- oberkante, bei vollbelasteten Wagen, sofern die Kuppelungen nicht aufgehängt werden können Jeder Personen- oder Güterwagen muß mit Trag- federn versehen sein. Die Bremskurbeln müssen so eingerichtet sein, daß sie beim Anziehen der Bremsen nach rechts (d. h. in gleicher Richtung wie die Zeiger einer Uhr) gedreht werden. Maximum Minimum Millimeter. Millimeter. 400 300 (430) — (430) (223) 550 450 35 30 — (25) — (22) – 75