§. 22. §. 23. §. 24. §. 25. — 115 — Die Bremsersitze an den Güterwagen müssen so konstruirt sein, daß, wenn zwei derselben einander gegenüberstehen, die volle Vorderfläche der Bremser- sitze hinter der eingedrückten Bufferfläche zurücksteht. Horizontaler Abstand der Vorderfläche von der Stirnebene der Buffer Für bestehendes Material wird kein Maaß fest- gesetzt. Wagen, welche wegen ihrer Querschnittmaaße auf einer Bahnstrecke nicht verkehren können, werden vom internationalen Verkehr ausgeschlossen. Die bezüglichen Vorschriften der Bahnverwaltungen sind den betheiligten Staaten bekannt zu geben. Jeder Wagen muß nachstehende Bezeichnungen tragen: 1. die Eisenbahn, zu welcher er gehört; 2. eine Ordnungsnummer; 3. die Tara oder das Eigengewicht des Fahr- zeuges nach der letzten Gewichtsaufnahme, ein- schließlich Räder und Achsen; 4. die Tragfähigkeit oder das Maximalladegewicht; Personenwagen sind von dieser Bestimmung ausgenommen; 5. den Radstand, wenn derselbe über 4 500 mm beträgt; diese Bestimmung bezieht sich blos auf neu zu erbauendes Material; 6. eine spezielle Angabe, im Falle die Achsen radial verstellbar sind. Die Schlösser der dem internationalen Verkehr dienenden Personenwagen, insofern die Thüren dieser Wagen überhaupt mittelst eines Schlüssels verschließbar sind, sollen entweder dem einen oder dem anderen der beiden Schlüsseltypen entsprechen, welche in beiliegender Zeichnung des Doppelschlüssels dargestellt sind. Der Reichskanzler. Fürst von Bismarck. Reichs-Gesetzbl. 1887. Maximum Minimum Millimeter. Millimeter. — 40 20 Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. April 1887 in Kraft. Berlin, den 17. Februar 1887.