— 125 — Reichs-Gesetzblatt. № 10. Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1887/88. S. 125. — Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen, sowie zur vorläufigen Deckung der aus dem Reichsfestungsbaufonds entnommenen Vorschüsse. S. 148. (Nr. 1707.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1887/88. Vom 30. März 1887. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was foldgt: §. 1. Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1887/88 wird, wie folgt, festgestellt: in Ausgabe auf 745 207 436 Mark, nämlich auf 627 211 777 Mark an fortdauernden, und auf 117 995 659 Mark an einmaligen Ausgaben, und in Einnahme auf 745 207 436 Mark. §. 2. Der diesem Gesetze als weitere Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das Reichsbank-Direktorium für die Zeit vom 1. April 1887 bis 31. März 1888 wird auf 138 000 Mark festgestellt. §. 3. Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung des ordentlichen Betriebsfonds der Reichs- Hauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von siebzig Millionen Mark hinaus, Schatzanweisungen auszugeben. Reichs-Gesetzbl. 1887. 24 Ausgegeben zu Berlin den 31. März 1887.