— 150 — Artikel III. Hinter dem ersten Absatz des §. 93 des Militärpensionsgesetzes wird folgender Zusatz eingestellt: Dasselbe gilt hinsichtlich der durch den Krieg oder durch Dienst- beschädigung auf Seereisen zur Fortsetzung des Dienstes unfähig ge- wordenen Schiffsjungen der Kaiserlichen Marine. Der zweite Absatz des §. 93 des Militärpensionsgesetzes erhält folgende Fassung: Auf die vorgenannten Personen finden, ebenso wie auf die ihr Gehalt aus dem Marine-Etat beziehenden Lootsen der Kaiserlichen Marine und auf die sonstigen im Dienste der Kaiserlichen Marine be- schäftigten Lootsen, im Falle der Verwundung oder Verstümmelung im Kriege oder im Frieden die Bestimmungen der §§. 72 und 73 An- wendung. Artikel IV. Die nach Maßgabe des Artikels I dieses Gesetzes zu bewilligenden Pensionen dürfen nicht hinter demjenigen Betrage zurückbleiben, welcher dem Pensionär bei etwaiger Pensionirung vor Erlaß dieses Gesetzes bereits zugestanden haben würde. Artikel V. Das Gesetz, betreffend eine Ergänzung des Gesetzes vom 27. Juni 1871 über die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen etc., vom 30. März 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 99) wird aufgehoben. Artikel VI. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 24. März 1887. (L. S.) Wilhelm. Fürst von Bismarck. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.