— 156 — §. 2. Der Reichskanzler hat die zur Ausführung vorstehender Bestimmungen er- forderlichen Maßregeln zu treffen, insbesondere die Ernennung der Sachverständigen, welche mit Vornahme der im §. 1 Ziffer 3 bezeichneten Untersuchungen zu betrauen sind, sowie die Entrichtung der Untersuchungsgebühren zu regeln. §. 3. Die Vorschrift im §. 2 der Verordnung vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) wird aufgehoben. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 7. April 1887. (L. S.) Wilhelm. von Boetticher. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.