— 197 — Reichs-Gesetzblatt. № 17. Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts- Etat für das Etatsjahr 1887/88. S. 197. — Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltung des Reichs- heeres etc. S. 204. (Nr. 1718.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1887/88. Vom 1. Juni 1887. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: §. 1. Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1887/88 wird in Ausgabe auf 176 032 802 Mark, nämlich auf 19 408 019 Mark an fortdauernden, und auf 156 624 783 Mark an einmaligen Ausgaben, und in Einnahme auf 176 032 802 Mark festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 30. März 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 125) festgestellten Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1887/88 hinzu. §. 2. Die im §. 3 des vorbezeichneten Gesetzes dem Reichskanzler ertheilte Er- mächtigung, Schatzanweisungen zur vorübergehenden Verstärkung des ordentlichen Reichs- Gesetzbl. 1887. 37 Ausgegeben zu Berlin den 6. Juni 1887.