— 198 — Betriebsfonds der Reichs-Hauptkasse auszugeben, wird bis zum Betrage von einhundert Millionen Mark ausgedehnt. §. 3. Die Vorschriften der §§. 4 bis 6 des erwähnten Gesetzes gelten auch für die vermehrte Ausgabe von Schatzanweisungen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 1. Juni 1887. (L. S.) Wilhelm. Fürst von Bismarck.