Laufende Nr. Benennung der Gegenstände. Maaßstab der Verzollung. Zollsätze. Tara in Prozenten des Bruttogewichts. 15. Holzwaaren: a) Holz in geschnittenen Fourniren, nicht ein- gelegte Parkettafeln; Kork in Platten, Scheiben, Sohlen und Stöpseln; alle diese Waaren roh b) Hausgeräthe (Möbel) aus weichem Holz (d. h. Fichten-, Tannen-, Lärchen-, Erlen--, Linden-, Pappel-, Kastanien-, Weidenholz), sowie aus Ulmen- oder Buchenholz, ge- beizt, gemalt, lackirt, gefirnißt oder polirt, jedoch nicht fournirt, nicht geschnitzt, nicht eingelegt, nicht inkrustirt, auch in Ver- bindung mit unedlen Metallen, gemeinem Leder, Rohr, Schilf und anderen faserigen, vegetabilischen Stoffen, sofern alle diese Stoffe nur untergeordnete Theile dieser Gegenstände bilden und nur zu ihrer Mon- tirung dienen c) feine, wie: Hausgeräthe (Möbel), mit Ausnahme der unter b genannten, ein- gelegte Parkettafeln, ferner alle anderen Holzwaaren, gemalt, gebeizt, lackirt, gefir- nißt, polirt, auch in Verbindung mit un- edlen Metallen, gemeinem Leder, Rohr, Schilf und anderen faserigen, vegetabilischen Stoffen d) Schwarzwälder Uhren; Blei- und Farben- stifte, zusammengesetzte, mit oder ohne Fassung 100 kg B. 100 kg N. 5 Frk. 25 " 42* 16 in Kisten und Fässern, 9 in Ballen.