Laufende Nr. Benennung der Gegenstände. Maaßstab der Verzollung. Zollsätze. Tara in Prozenten des Bruttogewichts. 16. e) feinste, wie: eingelegte, inkrustirte, geschnitzte Holzarbeiten; feine Drechsler- und Korb- flechterwaaren, Arbeiten aus vergoldetem Holz, eingelegte Fournire und überhaupt alle unter a, b, c nicht genannten Holz- waaren, auch in Verbindung mit anderen Materialien, ausgenommen den unter Nr. 6 d genannten; gepolsterte Möbel, über- zogen oder nicht Kinderspielwaaren: a) aus Holz, auch in Verbindung mit unedlen Metallen, gemeinem Leder, Rohr, Schilf und anderen faserigen, vegetabilischen Stoffen b) aus anderen Materialien, mit Ausnahme von Elfenbein, Schildpatt, Perlmutter und Edelmetalllen 17.   Glas: a) gepreßtes, mattgeschliffenes, gravirtes, ge- schnittenes, gemustertes, massives; alle diese Waaren nicht farbig, ungeschliffen b) geschliffenes, farbiges, bemaltes, vergoldetes, versilbertes; Glasbehänge zu Kronleuchtern 18.   Eisen- und Stahlwaaren: a) Röhren, eiserne b) Drahtnägel von jeder Größe . . c) Gegenstände aus Eisen und Stahl, ge- meine, einfache, weder verzinnt noch email- lirt, noch polirt, mit Ausnahme der Werk- zeuge, der Messerschmiedewaaren und der vollständigen Maschinen 100 kg N. 100 kg B. " 100 kg N. 50 Frk. 30 " 50 " 16 in Kisten und Fässern, 9 in Ballen. 16 in Kisten und Fässern, 9 in Ballen. 20 in Körben und 30 in Kisten und Fässern, Gestellen. 12 in Kisten und Fässern, 6 in Körben, 4 in Ballen.