— 247 — Diese Bestimmung findet auf diejenigen Theile der bewaffneten Macht, welche in engen Quartieren untergebracht werden, keine An- wendung. §. 3. An die Stelle des ersten Absatzes des §. 5 des Gesetzes vom 13. Februar 1875 tritt folgende Vorschrift: Zur Verabreichung der Fourage sind alle Besitzer von Fourage- beständen verpflichtet. Dieselbe kann nur gefordert werden für die Pferde und sonstigen Zugthiere der auf Märschen befindlichen Theile der bewaffneten Macht, und zwar sowohl für die Marsch- und Ruhetage als auch für die Liegetage. Wenn am Quartierorte Magazinverwal- tungen oder Lieferungsunternehmer der Militärverwaltung vorhanden sind, darf die Verabfolgung der Fourage nicht gefordert werden. Sofern die Menge der von einem Besitzer aus seinen Beständen gelieferten Fourage den Bedarf für 25 Perde übersteigt, kann derselbe nach seiner Wahl Bezahlung oder Rückgewähr in dem nächsten Militär- magazin beanspruchen. §. 4. Der §. 9 Ziffer 1 des Gesetzes vom 13. Februar 1875 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 1. die Vergütung für Vorspann erfolgt tageweise nach den vom Bundes- rath von Zeit zu Zeit für jeden Bezirk eines Lieferungsverbandes fest- zustellenden Vergütungssätzen. Die Sätze sind nach den im betreffenden Bezirk üblichen Fuhrpreisen zu normiren. Sollten bei Truppenübungen einschließlich der Märsche zu und von denselben unter besonderen Verhältnissen die durch den Bundesrath fest- gestellten Vergütungssätze nicht ausreichen, um die Leistungspflichtigen angemessen zu entschädigen, so ist die höhere Verwaltungsbehörde des Bezirks, in welchem die Uebungen stattfinden, berechtigt, die Sätze auf Grund sachverständigen Gutachtens zu erhöhen. Die Auswahl der Sach- verständigen erfolgt in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des §. 14. Die Erhöhung darf nicht mehr betragen, als ein Fünftel der vom Bundesrath festgestellten Sätze. Bei Feststellung der Vergütung wird die Fahrt vom Wohnorte nach dem Stellungsorte und zurück der Leistung hinzugerechnet. Hierbei ist eine Wegestrecke von einem Kilometer zehn Minuten gleich zu setzen. Werden die Fuhren einen halben Tag oder darunter in Anspruch ge- nommen, so wird ein halber Tag berechnet. Dem Eigenthümer ist voller Ersatz für Verlust, Beschädigung und außergewöhnliche Abnutzung an Zugthieren, Wagen und Geschirr 45*