— 285 — Reichs-Gesetzblatt. № 24. Inhalt: Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr von Pferden. S. 285. — Bekannt- machung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundert- Mark- Noten der Cölnischen Privatbank in Cöln. S. 286. (Nr. 1733.) Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr von Pferden. Vom 8. Juli 1887. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: Die Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Pferden, vom 25. Januar d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 5) tritt mit dem Tage der Verkündung gegenwärtiger Verordnung außer Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Bad Ems, den 8. Juli 1887. (L. S.) Wilhelm. von Boetticher. Reichs-Gesetzbl. 1887. 51 Ausgegeben zu Berlin den 9. Juli 1887.