— 326 — selbst in der nachgewiesenen Absicht der Steuerverkürzung begangenen Zuckersteuer- defraudation oder auf Grund des §. 48 bestraft, so hat derselbe die Vermuthung fahrlässigen Verhaltens solange gegen sich, als er nicht nachweist, daß er bei Auswahl und Anstellung beziehungsweise Beaufsichtigung seines Eingangs bezeichneten Hülfspersonals die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewendet hat. II. Hinsichtlich der in Folge einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes vorenthaltenen Steuer haftet der Gewerbe- oder Handeltreibende für die unter I bezeichneten Personen mit seinem Vermögen, wenn die Steuer von dem eigentlich Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben werden kann. In denjenigen Fällen jedoch, in welchen die Berechnung der vorenthaltenen Steuer lediglich auf Grund der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Vermuthungen erfolgt (§. 44), tritt die subsidiarische Haftbarkeit des Gewerbe- oder Handel- treibenden nur unter der zu 12 bestimmten Voraussetzung ein. III. Zur Erlegung von Geldstrafen auf Grund subsidiarischer Haftung in Gemäßheit der Vorschriften zu I kann der Gewerbe- oder Handeltreibende nur durch richterliches Erkenntniß verurtheilt werden. Dasselbe gilt für die Erlegung der vorenthaltenen Steuer, welche auf Grund der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Vermuthungen berechnet wird. IV. Der vorenthaltenen Zuckersteuer steht im Sinne obiger Bestimmungen die zurückzuzahlende Steuervergütung gleich (§. 44 Absatz 1, §. 48 Absatz 1). V. Die Befugniß der Steuerverwaltung, statt der Einziehung der Geld- buße von dem subsidiarisch Verhafteten und unter Verzicht hierauf die im Un- vermögensfalle an die Stelle der Geldbuße zu verhängende Freiheitsstrafe sogleich an den eigentlich Schuldigen vollstrecken zu lassen, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. 10. Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen. §. 56. Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die Be- stimmungen dieses Gesetzes, welche nur mit Ordnungsstrafe bedroht sind, soll, wenn die Zuwiderhandlungen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Ordnungsstrafe gegen denselben Thäter, sowie gegen mehrere Theilnehmer zusammen nur im einmaligen Betrage festgesetzt werden. 11. Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafen. §. 57. Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen erfolgt gemäß §§. 28 und 29 des Strafgesetzbuchs.