— 327 — Der Höchstbetrag der Freiheitsstrafe ist jedoch bei einer Defraudation im wiederholten Rückfalle zwei Jahre, bei einer mit Ordnungsstrafe bedrohten Zuwider- handlung, sowie in den Fällen des §. 54 drei Monate Gefängniß. 12. Strafverjährung. §. 58. Die Strafverfolgung von Defraudationen und von Zuwiderhandlungen, welche unter §. 48 fallen, verjährt in drei Jahren, diejenige von Zuwiderhand- lungen, welche mit Ordnungsstrafe bedroht sind, in einem Jahre. Die Strafverfolgung auf Grund der Bestimmungen der §§. 51 und 52 verjährt zugleich mit dem Eintritt der Verjährung gegen den eigentlichen Thäter. 13. Strafverfahren. §. 59. In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwider- handlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die in Gemäßheit der- selben erlassenen Verwaltungsvorschriften, in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bestimmt. §. 60. Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen worden ist. §. 61. Jede von einer nach §. 59 zuständigen Behörde wegen einer Zuwider- handlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und in Gemäßheit derselben erlassenen Verwaltungsvorschriften einzuleitende Untersuchung und zu erlassende Strafentscheidung kann auch auf diejenigen Theilnehmer, welche anderen Bundes- staaten angehören, ausgedehnt werden. Die Strafvollstreckung ist nöthigenfalls durch Ersuchen der zuständigen Behörden und Beamten desjenigen Bundesstaates zu bewirken, in dessen Gebiet die Vollstreckungsmaßregel zur Ausführung kommen soll. Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegenseitig thätig und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maßregeln leisten, welche sich auf die Verfolgungen von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz beziehen. Reichs-Gesetzbl. 1887. 58