— 328 — Sechster Abschnitt. Uebergangs- und Schlußbestimmungen. §. 62. Dieses Gesetz tritt, vorbehaltlich der Bestimmung im Absatz 2, am 1. August 1888 in Kraft. Von demselben Zeitpunkte ab sind alle gesetzlichen Vorschriften aufgehoben, welche über die Besteuerung des Zuckers in dem Geltungsbereiche dieses Gesetzes zur Zeit bestehen. Die Inhaber von Zuckerfabriken sind verbunden, den nach §§. 12 bis 17, 19 bis 21, 26 und 27 ihnen obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig vor dem 1. August 1888, bei Vermeidung der gesetzlichen Strafen, zu genügen. §. 63. Für Gebietstheile, welche am 1. August 1888 außerhalb der Zollgrenze liegen, tritt, falls dieselben in diese Grenze eingeschlossen werden, mit dem Tage der Einschließung das gegenwärtige Gesetz in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Bad Ems, den 9. Juli 1887. (L. S.) Wilhelm. Fürst von Bismarck. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.