— 329 — Reichs-Gesetzblatt. № 27. Inhalt: Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der Seeleute und anderer bei der Seeschiffahrt betheiligter Personen. S. 329. (Nr. 1738.) Gesetz., betreffend die Unfallversicherung der Seeleute und anderer bei der See- schiffahrt betheiligter Personen. Vom 13. Juli 1887. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: I. Allgemeine Bestimmungen. §. 1. Personen, welche 1. auf deutschen Seefahrzeugen als Schiffer, Personen der Schiffsmann- schaft, Maschinisten, Aufwärter oder in anderer Eigenschaft zur Schiffs- besatzung gehören (Seeleute), Schiffer jedoch nur, sofern sie Lohn oder Gehalt beziehen, 2. in inländischen Betrieben schwimmender Docks und ähnlicher Ein- richtungen, sowie in inländischen Betrieben für die Ausübung des Lootsendienstes, für die Rettung oder Bergung von Personen oder Sachen bei Schiffbrüchen, für die Bewachung, Beleuchtung oder In- standhaltung der dem Seeverkehr dienenden Gewässer beschäftigt sind, werden gegen die Folgen der bei dem Betriebe sich ereignenden Unfälle einschließ- lich derjenigen Unfälle, welche während des Betriebes in Folge von Elementar- ereignissen eintreten, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes versichert. Seeleute (Absatz 1 Ziffer 1) unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht, wenn sie zur Besatzung von Fischerfahrzeugen, oder wenn sie zur Besatzung solcher Seefahrzeuge gehören, die nicht mehr als fünfzig Kubikmeter Brutto- Reichs- Gesetzbl. 1887. 59 Ausgegeben zu Berlin den 21. Juli 1887. Umfang der Versicherung.