Feststellung der Entschädigungen. — 354 — §. 66. Die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Untersuchung von See- unfällen, vom 27. Juli 1877 (Reichs- Gesetzbl. S. 549) über die Verpflichtung der Gerichte, Hafenbehörden, Strandbehörden, Seemannsämter und Schiffs- registerbehörden, von den zu ihrer Kenntniß gelangenden Seeunfällen ungesäumt Anzeige zu machen (§. 14 a. a. O.) und über die Verpflichtung der deutschen Seemannsämter im Auslande, bei den zu ihrer Kenntniß gelangenden See- unfällen diejenigen Ermittelungen und Beweiserhebungen vorzunehmen, welche keinen Aufschub dulden (§. 15 a. a. O.), werden auf alle Unfälle erstreckt, welche die im §. 61 erwähnten Folgen haben. Die Anzeigen (§. 14 des Gesetzes vom 27. Juli 1877) sind bei Unfällen der letzteren Art, unbeschadet der bei Seeunfällen bestehenden Verpflichtung, einem zuständigen Seeamt Anzeige zu machen, an den Genossenschaftsvorstand zu richten. Wenn nach Ablauf von sechs Monaten seit der Kenntniß von dem Unfalle eine Benachrichtigung über die Einleitung einer Unfalluntersuchung nicht ein- getroffen ist, so sind die Untersuchungsverhandlungen von dem Seemannsamt des Heimathshafens einzuleiten. §. 67. Die Feststellung der Entschädigungen für die durch Unfall verletzten Ver- sicherten und für die Hinterbliebenen der aus Anlaß des Unfalls ums Leben ge- kommenen Versicherten erfolgt sobald als möglich von Amtswegen, und zwar: 1. sofern die Genossenschaft in Sektionen eingetheilt ist, durch den Vorstand der Sektion, wenn es sich handelt a) um den Ersatz der Kosten des Heilverfahrens, b) um die für die Dauer einer voraussichtlich vorübergehenden Er- werbsunfähigkeit zu gewährende Rente, c) um den Ersatz der Beerdigungskosten; 2. in allen übrigen Fällen durch den Vorstand der Genossenschaft. Zuständig ist die Sektion, in deren Bezirk der Heimathshafen desjenigen Fahrzeuges belegen ist, oder derjenige Betrieb seinen Sitz hat, bei welchem der Unfall sich ereignet hat. Das Genossenschaftsstatut kann bestimmen, daß die Feststellung der Entschädigungen in den Fällen der Ziffer 1 und 2 durch einen Ausschuß des Sektionsvorstandes oder durch eine besondere Kommission oder durch örtliche Beauftragte (Vertrauensmänner) und in Fällen der Ziffer 2 auch durch den Sektionsvorstand oder durch einen Ausschuß des Genossenschaftsvorstandes zu bewirken ist. Vor der Feststellung der Entschädigung ist dem Entschädigungsberechtigten, sofern derselbe im Inlande anwesend ist, durch Mittheilung der Unterlagen, auf Grund deren dieselbe zu bemessen ist, Gelegenheit zu geben, sich binnen einer Frist von einer Woche zu äußern.