Berufung gegen die Entscheidung der Behörden und Genossenschafts- organe. Entscheidung des Schiedsgerichts. Rekurs an das Reichs- Versicherungsamt. — 356 — schädigungsberechtigten einen schriftlichen Bescheid zu ertheilen, aus welchem die Höhe der Entschädigung und die Art ihrer Berechnung zu ersehen ist. Bei Ent- schädigungen für erwerbsunfähig gewordene Verletzte ist namentlich anzugeben, in welchem Maaße die Erwerbsunfähigkeit angenommen worden ist. §. 70. Gegen den Bescheid der unteren Verwaltungsbehörde, durch welchen der Entschädigungsanspruch aus dem Grunde abgelehnt wird, weil der Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht unter den §. 1 fallend erachtet wird (§. 68 Absatz 4), steht dem Verletzten und seinen Hinterbliebenen die Be- schwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. Dieselbe ist bei der unteren Ver- waltungsbehörde einzulegen. Gegen den Bescheid, durch welchen der Entschädigungsanspruch aus einem anderen als dem vorbezeichneten Grunde abgelehnt wird (§. 68 Absatz 3), sowie gegen den Bescheid, durch welchen die Entschädigung festgestellt wird (§. 69), findet die Berufung auf schiedsrichterliche Entscheidung statt. Die Berufung ist bei dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts (§. 49) zu erheben, in dessen Bezirk der Heimathshafen desjenigen Fahrzeuges belegen ist, oder derjenige Betrieb seinen Sitz hat, in welchem der Unfall sich ereignet hat. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde und die Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen vier Wochen, von solchen Personen aber, welche sich außerhalb Europas aufhalten, binnen einer von der unteren Verwaltungsbehörde beziehungsweise von demjenigen Genossenschaftsorgane, welches den angefochtenen Bescheid erlassen hat, zu bestimmenden, auf mindestens sechs Wochen zu bemessenden Frist nach der Zustellung des angefochtenen Bescheides einzulegen. Der Bescheid muß die Bezeichnung der für die Berufung zuständigen Stelle beziehungsweise des Vorsitzenden des Schiedsgerichts, sowie die Belehrung über die einzuhaltenden Fristen enthalten. Haben die Hinterbliebenen des Getödteten ihren Wohrnsitz in verschiedenen Schiedsgerichtsbezirken, so ist auf ihren Antrag die Verhandlung der Sache an dasjenige Schiedsgericht abzugeben, in dessen Bezirk die Mehrzahl der Hinter- bliebenen wohnt. §. 71. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Berufenden und demjenigen Genossenschaftsorgane, welches den angefochtenen Bescheid erlassen hat, zuzustellen. Gegen die Entscheidung steht in den Fällen des §. 67 Absatz 1 Ziffer 2 dem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen, sowie dem Genossenschaftsvorstande der Rekurs an das Reichs-Versicherungsamt zu. Derselbe hat keine aufschiebende Wirkung. Er ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen vier Wochen, von denjenigen Personen aber, welche sich außerhalb Europas aufhalten, binnen zwölf Wochen nach der Zustellung der angefochtenen Entscheidung einzulegen.