— 360 — hafen erfolgen. In diesem Falle ist jedoch der Beitrag vorbehaltlich demnächstiger Rückerstattung einstweilen voll zu entrichten. §. 81. Eine Kürzung des Beitrags erfolgt auch bei Fahrzeugen, welche im Laufe des Rechnungsjahres verloren oder verschollen (Artikel 866, 867 des Handels- gesetzbuchs) sind. Die Zeit, für welche diese Kürzung erfolgt, beginnt mit dem Tage des Verlustes, bei verschollenen Fahrzeugen mit dem Ablauf eines halben Monats von dem Tage ab, bis zu welchem die letzte Nachricht über das Fahr- zeug reicht. Diese Kürzung des Beitrags ist von Amtswegen vorzunehmen, sobald die Thatsachen, durch welche die Kürzung bedingt wird, zur Kenntniß des Genossenschaftsvorstandes gelangen. Bereits bezahlte Beiträge sind nach Verhältniß des deren Kürzung begründenden Anspruchs zurückzuerstatten. Als verloren gilt im Sinne dieses Gesetzes ein Fahrzeug auch dann, wenn dasselbe untergegangen, als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig kondemnirt und in dem letzteren Falle unverzüglich öffentlich verkauft wird, wenn es geraubt, aufgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärt worden ist. §. 82. Auf Grund der vorstehenden Vertheilungsgrundsätze wird von dem Ge- nossenschaftsvorstande der Beitrag berechnet, welcher auf jedes Mitglied der Genossenschaft zur Deckung des Jahresbedarfs entfällt. Jedem Korrespondentrheder oder Bevollmächtigten (§. 17) und, soweit ein solcher nicht bestellt ist, jedem Mitgliede der Genossenschaft ist ein Auszug aus der zu diesem Zweck aufzustellenden Heberolle mit der Aufforderung zuzustellen, den festgesetzten Beitrag bei Vermeidung der zwangsweisen Beitreibung binnen zwei Wochen einzuzahlen. Der Auszug muß diejenigen Angaben enthalten, welche den Zahlungspflichtigen in den Stand setzen, die Richtigkeit der angestellten Beitragsberechnung zu prüfen. §. 83. Die Korrespondentrheder oder Bevollmächtigten (§. 17) und, soweit solche nicht bestellt sind, die Mitglieder der Genossenschaft können gegen die Festsetzung der auf den betreffenden Betrieb entfallenen Beiträge binnen zwei Wochen nach Zustellung des Auszuges aus der Heberolle, unbeschadet der Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung, Widerspruch bei dem Genossenschaftsvorstande erheben. Wird demselben entweder überhaupt nicht, oder nicht in dem beantragten Umfange Folge gegeben, so steht ihnen innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung des Genossenschaftsvorstandes die Beschwerde an das Reichs-Ver- sicherungsamt zu. Mit derselben kann die nach §. 37 erfolgte Veranlagung und Abschätzung nicht angefochten werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn dieselbe sich auf Rechenfehler, auf den irrthümlichen Ansatz des abgeschätzten Bedarfs an Besatzung (§. 34), auf