— 371 — recht steht mit den daselbst bezeichneten Wirkungen auch der Berufsgenossenschaft zu, sofern die vorstehend bezeichneten Rechte und Pflichten auf sie übergegangen sind. §. 115. Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge dieses Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen des Reichs-Versicherungsamts, anderer öffentlicher Behörden, sowie des Genossenschaftsvorstandes, der Sektionsvorstände und der Schiedsgerichte zu entsprechen und den bezeichneten Vorständen auch unaufgefordert alle Mittheilungen zukommen zu lassen, welche für den Geschäftsbetrieb der Genossenschaft von Wichtigkeit sind. Die gleiche Verpflichtung liegt den Organen der Genossenschaft unter einander ob. Die durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten sind von der Genossenschaft als eigene Verwaltungskosten (§. 18) insoweit zu erstatten, als sie in Tagegeldern und Reisekosten von Beamten oder Genossenschaftsorganen, sowie in Gebühren für Zeugen und Sachverständige oder in sonstigen baaren Auslagen bestehen. §. 116. Alle zur Begründung und Abwickelung der Rechtsverhältnisse zwischen der Berufsgenossenschaft einerseits und den Versicherten andererseits erforderlichen schiedsgerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen und Urkunden ein- schließlich der Unfalluntersuchungsverhandlungen (§. 62) und der vor inländischen Behörden abgelegten Verklarungen, soweit dieselben an die Stelle der Unfall- untersuchungsverhandlungen treten (§. 64), sind gebühren- und stempelfrei. Dasselbe gilt für die behufs Vertretung von Berufsgenossen ausgestellten privat- schriftlichen Vollmachten und für die im §. 12 bezeichneten Streitigkeiten. §. 117. Die Betriebsunternehmer, Mitrheder, Korrespondentrheder und Bevoll- mächtigten, sowie die Schiffsführer können von dem Genossenschaftsvorstande mit. Ordnungsstrafe bis zu fünfhundert Mark belegt werden, wenn in den von ihnen auf Grund statutarischer oder gesetzlicher Bestimmungen eingereichten Nachweisungen oder in der auf Grund solcher Bestimmungen von ihnen erforderten Auskunft thatsächliche Angaben enthalten sind, deren Unrichtigkeit ihnen bekannt war oder bei Anwendung angemessener Sorgfalt nicht entgehen konnte. §. 118. Betriebsunternehmer, Mitrheder, Korrespondentrheder und Bevollmächtigte, sowie die Schiffsführer, welche der auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Be- stimmungen ihnen obliegenden Verpflichtung zur Ernennung von Bevollmächtigten und zur Mittheilung des Namens derselben, sowie etwaiger Veränderungen in der Person derselben an den Genossenschaftsvorstand, zur Anmeldung von Betriebs- veränderungen, zur Einreichung von Nachweisungen, zur Ertheilung von Auskunft Rechtshülfe. Gebühren. und Stempelfreiheit. Strafbestimmungen.