— 379 — Reichs-Gesetzblatt. № 30. Inhalt: Verordnung, betreffend den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke im Schutz- gebiete der Neu-Guinea- Kompagnie. S. 370. (Nr. 1741.) Verordnung, betreffend den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke im Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie. Vom 20. Juli 1887. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen auf Grund des §. 3 Nr. 6 des Gesetzes , betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, in der Fassung des Gesetzes vom 7. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 307) im Namen des Reichs, was folgt: §. 1. Der Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke im Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie regelt sich, soweit nicht im Folgenden abweichende Bestimmungen getroffen sind, nach den Vorschriften des preußischen Rechts, insbesondere des Gesetzes über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke, Bergwerke und selbständigen Gerechtigkeiten vom 5. Mai 1872 (Gesetz-Samml. S. 433). §. 2. Die Auflassungserklärungen des eingetragenen Eigenthümers und des neuen Erwerbers (§. 2 des Gesetzes über den Eigenthumserwerb vom 5. Mai 1872) können auch schriftlich erfolgen. Eine gleichzeitige Abgabe beider Erklärungen ist nicht erforderlich. §. 3. Die auf die Grundschuld und auf das Bergwerkseigenthum bezüglichen Vorschriften des Gesetzes über den Eigenthumserwerb, sowie die Grundbuch- ordnung vom 5. Mai 1872 bleiben außer Anwendung. Die an Stelle der letzteren zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Vorschriften werden vom Reichskanzler nach Anhörung der Direktion der Neu- Guinea-Kompagnie erlassen. Reichs- Gesetzbl. 1887. 68 Ausgegeben zu Berlin den 27. Juli 1887.