— 387 — Reichs-Gesetzblatt. № 32. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die einheitliche Bezeichnung der Fahrwasser und Untiefen in den deutschen Küstengewässern. S. 387. (Nr. 1743.) Bekanntmachung, betreffend die einheitliche Bezeichnung der Fahrwasser und Untiefen in den deutschen Küstengewässern. Vom 31. Juli 1887. Auf Grund des durch das Gesetz vom 3. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 47) erweiterten Artikels 4 und des Artikels 7 Nr. 2 der Reichsverfassung hat der Bundesrath beschlossen, daß die Bezeichnung der Fahrwasser und Untiefen in den deutschen Küstengewässern vom 1. April 1889 ab nach Maßgabe der in der Anlage enthaltenen Grundsätze vorzunehmen ist. Berlin, den 31. Juli 1887. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. von Boetticher. Reichs-Gesetzbl. 1887. 70 Ausgegeben zu Berlin den 6. August 1887