— 398 — §. 12. Als Steuermann ist ohne vorgängige Ablegung der im §. 7 vorgeschriebenen Steuermannsprüfung und ohne Nachweis der Fahrzeit derjenige zuzulassen, welcher die Seeoffiziers-Berufsprüfung bestanden hat. §. 13. Der Fahrzeit als Steuermann (§. 10 lit. a) ist die Fahrzeit zur See als Deckoffizier der Kaiserlichen Marine nach der in der Marine oder vor einer staat- lichen Prüfungskommission bestandenen Steuermannsprüfung gleich zu achten. §. 14. Anträge auf Zulassung zum Gewerbebetriebe auf Grund der §§. 11 und 12 sind an diejenige Landesregierung zu richten, in deren Gebiet das Gewerbe zuerst betrieben werden soll. Die Ausfertigung der Befähigungszeugnisse erfolgt durch die von der Landes- regierung damit betrauten Behörden nach den angehängten Formularen B und C. Formular B und C. §. 15. Der Schiffer darf auf großer Fahrt mit Schiffen von 250 Kubikmeter oder mehr Brutto-Raumgehalt nicht ohne Steuermann fahren. §. 16. Die Vorschriften in den §§. 1 bis 13 der Bekanntmachung vom 25. Sep- tember 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 660), sowie in den Bekanntmachungen vom 30. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 314) und 21. Dezember 1874 (Centralbl. für das Deutsche Reich, Jahrgang 1875 S. 51) sind aufgehoben. II. Zusammensetzung der Prüfungskommissionen und Verfahren bei den Prüfungen. A. Prüfung der Seeschiffer für kleine Fahrt. §. 17. Am Sitze jeder öffentlichen Navigationsschule wird eine Kommission zur Abnahme der Schifferprüfungen für kleine Fahrt errichtet. Jede solche Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern: 1. einem Vorsitzenden, 2. einem Navigationslehrer an einer öffentlichen Navigationsschule, 3. einem Seeschiffahrtskundigen.