— 404 — §. 40. In der schriftlichen Prüfung erhält der Prüfling je eine Aufgabe der in Anlage II beziehungsweise Anlage III mit einem * bezeichneten Gegenstände. §. 41. Während der schriftlichen Prüfung ist durch geeignete Maßnahmen, namentlich durch stete Aufsicht über die Prüflinge und, wenn deren gleichzeitig mehrere sind, durch Absonderung derselben von einander dafür Sorge zu tragen, daß sie keinerlei fremde Hülfe und außer nautischen Tafeln und Ephemeriden keine Bücher und Schriften benutzen. Den ihm angewiesenen Platz darf ein Prüfling, wenn er nicht als zurückgetreten angesehen werden will, nur mit besonderer Erlaubniß verlassen. §. 42. Jedem Prüfling wird von der Kommission ein foliirtes Prüfungsheft be- händigt. Nachdem er seinen Namen darauf vermerkt, hat er in dasselbe zunächst einen von einem Kommissionsmitgliede zu beglaubigenden Auszug aus den Nach- weisen über sein Alter und seine Fahrzeit, sodann die Lösungen der Aufgaben nebst allen vorzunehmenden Berechnungen etc. mit Tinte einzutragen. Während der schriftlichen Prüfung darf der Prüfling außer dem Prüfungshefte anderes Papier zum Schreiben oder Rechnen nicht benutzen. §. 43. Für jeden Gegenstand der schriftlichen Prüfung (Anlagen II und III) läßt der Reichskanzler eine größere Anzahl Aufgaben entwerfen, welche unter Beifügung der Lösungen der Rechnungsaufgaben den Prüfungskommissionen zugesandt werden. Die Aufgaben werden nach den Gegenständen zu Bündeln vereinigt und äußerlich deutlich bezeichnet. Der Prüfling zieht aus jedem dieser Bündel je eine Aufgabe und trägt dieselbe sammt der von ihm bearbeiteten Lösung in das Prü- fungsheft ein. Das Ergebniß dieser Lösung wird von einem Kommissionsmitgliede im Hefte sofort nochmals niedergeschrieben oder sonst festgestellt. Auch wird im Hefte die Zeit vermerkt, zu welcher die Lösung der Aufgaben begonnen und beendet ist. §. 44. Die beiden Navigationslehrer beurtheilen die von den Prüflingen bearbeiteten Lösungen der schriftlichen Aufgaben unter kurzer Andeutung der gefundenen Fehler mittelst schriftlicher Randbemerkungen in den Prüfungsheften und ertheilen jeder Lösung eine der Zensuren: „Genügend“ oder „Nicht genügend". Wenn die Navigationslehrer sich über eine Zensur nicht einigen, so hat die Prüfungskom- mission dieselbe nach Stimmenmehrheit festzustellen. Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission Nautiker, so kann die Landes- regierung ihm die Revision der von den Navigationslehrern ertheilten Zensuren und deren endgültige Feststellung übertragen.