— 434 — Instruktion. zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52) und der dazu ergangenen abändernden Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 245). I. Leistungen durch Vermittelung der Gemeinden. Zu §. 2. Sovweit die Sicherstellung der im §. 2 des Gesetzes bezeichneten Leistungen nicht durch unmittelbare Anordnungen der Militär-Intendanturen erfolgt, haben sich die letzteren an denjenigen Orten, an welchen ihnen eigene Organe (Garnison- verwaltungen, Proviantämter u. s. w.) zu Gebote stehen, der Mitwirkung derselben zu bedienen. Auch können sie die Vermittelung der Truppentheile in Anspruch nehmen, soweit es sich um die Sicherstellung des eigenen Bedarfs derselben handelt. In denjenigen Fällen, in welchen die Sicherstellung der Leistungen auf keinem der vorbezeichneten Wege erfolgt, haben die Gemeindevorstände den Re- quisitionen der Militär-Intendanturen auf Mitwirkung bei der erforderlichen Sicherstellung Folge zu geben. Für ländliche Gemeinden sind derartige Requisitionen an die den Gemeinde- vorständen vorgesetzten Verwaltungsbehörden zu richten. Zu §. 3. Die Sicherstellung des Vorspannbedarfs für die Truppen — zur Fort- schaffung ihrer Effekten, Bespannung der Kriegsfahrzeuge, Beförderung einzelner Militärpersonen — erfolgt durch diese, für Kommandos und Transporte durch deren Führer, des sonstigen Bedarfs durch die Intendanturen. Die Gemeindebehörden haben in allen diesen Fällen dem Ersuchen um Mitwirkung bei der Sicherstellung Folge zu leisten. Die bei Vorspannleistungen zum Transport von Personen zu gestellenden Fuhrwerke müssen, insofern sie nicht Personenwagen sind, zur Beförderung von Personen geeignet und hergerichtet sein, soweit sich dies ohne Aufwendung besonderer Kosten seitens der Gestellungspflichtigen bewirken läßt.