— 521 — Reichs-Gesetzblatt. № 43. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den Verkehr mit Ersatz- mitteln für Butter. S. 521. (Nr. 1754.) Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den Verkehr mit Ersatzmitteln für Butter. Vom 12. November 1887. Zur Ausführung der im §. 3 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Ersatzmitteln für Butter, vom 12. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 375) ent- haltenen Vorschriften hat der Bundesrath in Gemäßheit des §. 3 Absatz 4 dieses Gesetzes beschlossen, die Bestimmung unter Ziffer 1 der Bekanntmachung vom 26. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 383) durch folgenden Zusatz zu ergänzen: Bei runden oder länglich runden Gefäßen, deren Deckel einen größten Durchmesser von weniger als 35 Centimeter hat, darf die Länge der die Inschrift „Margarine“ umgebenden Einrahmung bis auf 15 Centi- meter ermäßigt werden. Berlin, den 12. November 1887. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. von Beoetticher. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs-Gesetzbl. 1887. 93 Ausgegeben zu Berlin den 15. November 1887.