— 523 — Reichs- Gesetzblatt. № 44. Inhalt: Verordnung, betreffend die Formen des Verfahrens und den Geschäftsgang des Reichs-Versicherungs- amts, sowie das Verfahren vor den auf Grund der Gesetze vom 5. Mai 1886 und vom 13. Juli 1887 errichteten Schiedsgerichten. S. 523. (Nr. 1755.) Verordnung, betreffend die Formen des Verfahrens und den Geschäftsgang des Reichs-Versicherungsamts, sowie das Verfahren vor den auf Grund der Gesetze vom 5. Mai 1886 und vom 13. Juli 1887 errichteten Schieds- gerichten. Vom 13. November 1887. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen auf Grund des §. 90 Absatz 4 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 69), der §§. 54 Absatz 4 und 98 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 132), sowie der §§. 56 Absatz 4 und 100 Absatz 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 329 im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: Artikel I. Die §§. 2, 3, 4 Absatz 1, §. 5, §. 7 Absatz 2, §. 14, §. 17 Absatz 2 und §. 23 der Verordnung, betreffend die Formen des Verfahrens und den Geschäftsgang des Reichs-Versicherungsamts, vom 5. August 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 255) werden aufgehoben. An deren Stelle treten folgende Bestimmungen: §. 2. Das Reichs-Versicherungsamt hält an bestimmten Tagen und zu be- stimmten Stunden Sitzungen. Die Verfügung darüber steht dem Vor- sitzenden zu. Der Vorsitzende ist befugt, nach Bedarf außerordentliche Sitzungen anzuberaumen. Zu den Sitzungen sind die in Berlin anwesenden Mitglieder unter Mittheilung der Berathungsgegenstände einzuladen. Reichs- Gesetzbl. 1887. 94 Ausgegeben zu Berlin den 19. November 1887.