Reichs- Gesetzblatt № 48. Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifs. S. 533. (Nr. 1759.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifs. Vom 21. Dezember 1887. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: §. 1. Der durch die Bekanntmachung vom 24. Mai 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 111) veröffentlichte Zolltarif wird in nachstehender Weise abgeändert: 1. In Nr. 9, Getreide und andere Erzeugnisse des Landbaues, erhalten die Postionen a, b α , β, γ, δ, c, e und f folgende Fassung: a) Weizen . . . . .. 5 Mark b) α. Roggen 5     " β. Hafer . . . . . . . . . . . . . . . 4    " γ.  Buchweizen............................... 2    " δ. Hülsenfrüchte.............................. 2    " c)  Gerste........................ ·............. 2,25    " für 100 Kilogramm, e) Mais und Dari . . . .. . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 2 Mark f) Malz (gemalzte Gerste und gemalzter Hafer) . . . . . . . . 4    " für 100 Kilogramm. 2. In Nr. 25c wird der Zollsatz Hefe aller Art mit Ausnahme der Weinhefe von 42 Mark auf 65 Mark für 100 Kilogramm erhöht. 3. In Nr. 25q wird der Zollsatz a) der Position 1α, Kraftmehl, Puder, Stärke, Stärkegummi, Kleber, Arrowroot, Sago und Sagosurrogate, Tapioka, von 9 Mark auf 12,50 Mark, Reichs-Gesetzbl. 1887. 98 Ausgegeben zu Berlin den 23. Dezember 1887.