— 534 — b) der Position 1β, Nudeln, Maccaroni, von 10 Mark auf 13,50 Mark, c) der Position 2, Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, nämlich geschrotene oder geschälte Körner, Graupe, Gries, Grütze, Mehl; gewöhnliches Backwerk (Bäckerwaare) von 7,50 Mark auf 10,50 Mark für 100 Kilogramm erhöht. 4. Die Anmerkung zu Nr. 25s, Reis zur Stärkefabrikation unter Kon- trole, 3 Mark für 100 Kilogramm, fällt weg. §. 2. Die im §. 1 festgesetzten neuen Tarifsätze für Weizen, Roggen, Hafer, Gerste, Mais und Dari, Malz (Nr. 9a, bα und β, c e und f) und Mühlen-. fabrikate aus Getreide (aus Nr. 25q 2) sind mit der im §. 9 Absatz 2 des Ver- einszollgesetzes vom 1. Juli 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 317) angegebenen Wirkung vom 26. November 1887 ab gültig. Insoweit die in diesem Gesetze genannten Gegenstände bis zum 15. Ja- nuar 1888 in Folge von Verträgen eingeführt werden, welche nachweislich vor dem 26. November d. J. abgeschlossen sind, werden die bis jetzt gültig gewesenen Zollsätze erhoben. Der hiernach erforderliche Nachweis kann durch alle in der deutschen Civil- prozeßordnung zugelassenen Beweismittel erbracht werden. Die betreffenden Ansprüche sind bei Verlust des Rechts innerhalb vier Wochen nach der Publikation dieses Gesetzes bei der Amtsstelle, an welcher die Waare zur Eingangsabfertigung angemeldet wird, geltend zu machen. Die Bestimmungen in vorstehenden Absätzen 2, 3 und 4 finden, wenn die Kontrahenten über die Tragung des Zolles für den Fall einer Erhöhung des- selben schriftliche Vereinbarung getroffen haben, keine Anwendung. Im Uebrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1888 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 21. Dezember 1887. (L. S.) Wilhelm. von Boetticher. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.