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        <title>Reichs-Gesetzblatt. 1887.</title>
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            <idno>rgbl_1887</idno>
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        Reichs-Gesetzblatt.

1887.

 

Enthält

die  Gesetze,  Verordnungen  u.  s.  w.  vom  5.  Januar  bis  26.  Dezember  1887)
sowie  mehrere  Verträge  vom  Jahre  1886.

(Von  Nr.  1691  bis  einschl.  Nr.  1762.)

Nr.  1  bis  einschl.  Nr.  50.

 

 

 

Berlin,.
zu  haben  im  Kaiserlichen  Post-Zeitungsamt.
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        <pb n="3" />
        enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  u.  s.  w.

der  im  Reichs-Gesetzblatt
vom  Jahre  1887

Chronologische  Uebersicht

 

 

Datum  #usgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Ge-Seiten.
Gesetzes  2c|  Berlin.  Stücks.  setzes  rc.
1886.  1887.
9.  Mai.  28.  März.  Uebereinkunft  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  der  9.  1705.20-122.
Oesterreichisch=  Ungarischen  Monarchie
wegen  Zulassung  der  beiderseitigen  Angehörigen
  zum  Armenrecht.
3.  Juli.  7.  April.  Uebereinkunft  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  12.  1710.151-152.
dem  Königreich  Serbien,  betreffend  den
gegenseitigen  Schutz  der  gewerblichen  Muster
und  Modelle.
9.  Septbr.  30.  Septbr.  Uebereinkunft,  betreffend  die  Bildung  eines  in  ter-  40.  1751.493-516.
nationalen  Verbandes  zum  Schutze  von  (m.  Anl.)
1887.  Werken  der  Literatur  und  Kunst.
5.  Janr.  22.  Janr.  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  2.  1695.  4.
des  Verzeichnisses  der  gewerblichen  An—
lagen,  welche  einer  besonderen  Genehmigung
bedürfen.
11.  122.  —  Verordnung,  betreffend  die  Regelung  der  Rechts-  2.15694.  4.
verhältnisse  auf  den  zum  Schutzgebiet
der  Neu-Guinea--Kompagnie  gehörigen
Salomonsinseln.
14.  —  14.  —  Verordnung,  betreffend  die  Auflösung  des  J.  1691.  1.
Reichstags.
14.  —  14.  —  Verordnung,  betreffend  die  Wahlen  zum  J.  1692.  2.
Reichstag.
17.  —  22.  —  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichs—  2.  1693.  3.

 

 

haushalts  und  des  Landeshaushalts  von
Elsaß-  Lothringen  für  das  Ctatsjahr
1886/87.
        <pb n="4" />
        IV  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1887.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Ge-Seiten.
Gesetzes  2c.|  Berlin.  Stücks.  setzes  2c.
1887.  1887.

21.  Jann.  27.  Janr.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  4.  1697.  7.
Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des
Gartenbaues.

21.  —  27.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aichung  von  4.  1698.  8.
Gasmessern.  (m.  Anl.)

25.  —  25.  —  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Aus-  3.  1696.  5.
fuhr  von  Pferden.

26.  —  9.  Febr.  JVerordnung,  betreffend  die  Militär-Trans—  5.  1699.  9-96.
port  --  Ordnung  für  Eisenbahnen  im  (m.  Anl.)
Kriege  (Kriegs-Transport-Ordnung).

28.  —  9.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Militärtarif  5.  1700.971084
für  Eisenbahnen.

17.  Febr  4.  März.  Bekanntmachung,  betreffend  die  technische  Ein-  7.  1702.11-1156.
heit  im  Eisenbahnwesen.  3  (m.  Anl.)

23.  —  23.  Febr.  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  6.  1701.  109.
Reichstags.

1.  März.  16.  Juni.  Nachtragskonvention  zur  deutsch=  rumäni-  18.  1722.213-235.
schen  Handelskonvention  vom  14.  No-  (m.  Anl.)
vember  1877.

11.  —  12.  März.Gesetz,  betreffend  die  Friedenspräsenzstärke  8.  1703.8117-11
des  deutschen  Heeres.

12.  —  28.  —  Verordnung,  betreffend  die  Kaution  des  Ren-  9.  1704.  119.
danten  des  Reichskriegsschatzes.

15.  —  28.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Antheil  der  9.  1706.  1323.
Reichsbank  an  dem  Gesammtbetrage  des
steuerfreien  ungedeckten  Notenumlaufs.

17.  —  7.  April.Erklärung,  betreffend  die  Unzulässigkeit  der  12.  11711.  153.
Pfändung  von  Eisenbahnfahrbetriebs—
mitteln.

24.  —  30.  März.  Gesetz,  betreffend  einige  auf  die  Marine  be-  11.  1709.  1149-150.
zügliche  Abänderungen  und  Ergänzungen
des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1871  über  die
Pensionirung  und  Versorgung  der  Militärpersonen.


30.  —  31.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichs-  10.  1707.  125-  147.
haushalts-Etats  für  das  Etatsjahr  1887/88.  (m.  Anl.)

30.  —  31.  —  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  10.  1708.  148.

 

 

für  Zwecke  der  Verwaltungen  des  Reichsheeres,
  der  Marine  und  der  Reichseisenbahnen,
  sowie  zur  vorläufigen  Deckung  der
aus  dem  Reichsfestungsbaufonds  entnommenen
  Vorschüsse.
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        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1887.

 

 

*

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  Inhalt.  des  des  Ge.Seiten.
Gesetzes  2c.|  Berlin.  Stücks.  setzes  rc.
1887.  1887.

7.  April.  2.  April.  Verordnung,  betreffend  die  Einfuhr  bewurzel-  13.  1712.  155-156.
ter  Gewächse  aus  den  bei  der  internatio—
nalen  Reblauskonvention  nicht  betheiligten
Staaten.

29.  —  14.  Mai..Bekanntmachung,  betreffend  die  technische  Ein-  14.  1714.  158.
heit  im  Eisenbahnwesen.

13.  Mai.  114.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erweiterung  14.  1713.  157.
von  Festungsanlagen.

23.  —  2.  Juni.  EGesetz,  betreffend  die  Errichtung  eines  Seminars  16.  1716.  193.
für  orientalische  Sprachen.

25.  —  2.  —  Gesetz,  betreffend  Abänderungen  des  Reichs—  16.  1717.194-195.
beamtengesetzes  vom  31.  März  1873.

28.  —  31.  Mai.Gesetz,  betreffend  den  Servistarif  und  die  15.  1715.  1159-192.
Klasseneintheilung  der  Orte.  (m.  Anl.)

31.  —  16.  Juni.  EGesetz,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  18.  1720.  211.
Kaiserlichen  Beamten  in  den  Schutz—
gebieten.

1.  Juni.  6.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  17.  1718.197-203.
zum  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etats-  (m.  Anl.)
jahr  1887/88.

1.  —  6.  —  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  17.  1719.204-209.
für  Zwecke  der  Verwaltung  des  Reichsheeres  (m.  Anl.)
und  für  die  Vervollständigung  des  deutschen
Eisenbahnnetzes  im  Interesse  der  Landesvertheidigung.


1.  —  16.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nach-  18.  1721.  212.
trags  zum  Reichshaushalts-Etat  für  das
Etatsjahr  1887/88.

16.  —  24.  —  Verordnung,  betreffend  die  Kaution  des  Kas-  20.  1725.  250.
sirers  der  Legationskasse.

16.  —  24.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufnahme  20.  1726.250-251.
einer  Anleihe  auf  Grund  der  Gesetze  vom
16.  Februar  1882,  vom  31.  März  1885,  vom
16.  März  1886,  vom  30.  März  1887  und
vom  1.  Juni  1887.

17.  —  21.  —  Gesetz,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Wittwen  19.  1723.237-244.

 

 

und  Waisen  von  Angehörigen  des  Reichsheeres
  und  der  Kaiserlichen  Marine.
        <pb n="6" />
        VI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  188“.

 

 

 

Datum

bes

Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu

Berlin.

Inhalt.

ur.
bes

Stücks.

Nr.
des  Gesetzes
  2c.

Seiten.

 

1887.
21.  Juni.

5.  Juli.

11.  —

 

1887.
24.  Juni.

1.  Juli.

 

Gesetz,  betreffend  Abänderung  beziehungsweise
Ergänzung  des  Gesetzes,  betreffend  die
Ouartierleistung  für  die  bewaffnete
Macht  während  des  Friedenszustandes  vom
25.  Juni  1868,  sowie  des  Gesetzes  über  die
Naturalleistungen  für  die  bewaffnete
Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875.

Gesetz,  betreffend  die  Besteuerung  des  Branntweins.


Gesetz,  betreffend  den  Verkehr  mit  blei-  und
zinkhaltigen  Gegenständen.

Gesetz  zur  Ergänzung  des  Gesetzes,  betreffend
Postdampfschiffsverbindungen  mit
überseeischen  Ländern,  vom  6.  April  1885.

Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Gesetzes
über  den  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln,
Genußmitteln  und  Gebrauchsgegenständen
  vom  14.  Mai  1879.

Gesetz,  betreffend  die  Verwendung  gesundheitsschädlicher
  Farben  bei  der  Herstellung  von
Nahrungsmitteln,  Genußmitteln  und
Gebrauchsgegenständen.

Gesetz,  betreffend  Abänderung  der  Gewerbeordnung.


Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und
die  Einziehung  der  Einhundert-Mark-Noten
  der  Cölnischen  Privatbank  in
Cöln.

Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Gesetzes,
  betreffend  die  Rechtsverhältnisse
der  deutschen  Schutzgebiete,  vom  17.  April
1886.

Gesetz,  betreffend  die  Anwendung  abgeänderter
Reichsgesetze  auf  landesgesetzliche  Angelegenheiten
  Elsaß-Lothringens.

Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  des
Verbots  der  Ausfuhr  von  Pferden.

Gesetz,  die  Besteuerung  des  Suckers  betreffend.


Gesetz,  betreffend  die  Unfallversicherung  der
bei  Bauten  beschäftigten  Personen.  -

 

20.

21.
22.

22.

22.

23.

24.

26.

24.

26.
25.

 

1724.

1727.
1728.

1729.

1730.

1731.

1732.

1734.

1740.

1733.
1737.
1735.

 

245-249

253-272.
273-275.

275.

276.

277-280.

281-283.

286.

307.

377.

285.
308-328.
287-306.
        <pb n="7" />
        Gyronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1887.

VII

 

 

 

 

Datum  Husgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  Inhal  t.  des  des  Ge.Seiten.

Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.  setzes  rc.

1887.  1887.

12.  Juli.  21.  Juli.esetz,  betreffend  den  Verkehr  mit  Ersatzmitteln8.  1739.375-376.
für  Butter.

13.  —  21.  —  Gesetz,  betreffend  die  Unfallversicherung  der  27.  1738.329-.373.
Seeleute  und  anderer  bei  der  Seeschiffahrt
betheiligter  Personen.  -

20.  —  127.  —  Verordnung,  betreffend  den  Eigenthums  30.  1741.379-382.
erwerb  und  die  dingliche  Belastung  der
Grundstücke  im  Schutzgebiet  der  Neu-Guinea-Kompagnie.


26.  —  30.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  zur  31.  1742.83-385.
Ausführung  des  Gesetzes  über  den  Verkehr  (m.  Anl.)
mit  Ersatzmitteln  für  Butter.

31.  —  6.  August.]  Bekanntmachung,  betreffend  die  einheitliche  Bl2.  1743.387.394.
zeichnung  der  Fahrwasser  und  Untiefen  (m.  Anl.)
in  den  deutschen  Küstengewässern.

6.  August.  17.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Nachweis  der33.  1744.395-430
Befähigung  als  Seeschiffer  und  See-  (n.  Anl.)
steuermann  auf  deutschen  Kauffahrteischiffen.

23.  —26  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  be.34.  1745.  431-432.
wurzelter  Gewächse  aus  den  bei  der  internationalen
  Reblauskonvention  nicht  betheiligten
  Staaten.

30.  —  1.  Septbr.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Instruktion  35.  1746.433-483
zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  (m.  Anl.)
Naturalleistungen  für  die  bewaffnete
Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875
und  der  dazu  ergangenen  abändernden  Bestimmungen
  des  Gesetzes  vom  21.  Juni  1887.

9.  Septbr.12.  —  Verordnung,  betreffend  die  Besteuerung  des36.  1747.  485.
Branntweins  im  Großherzogthum  Baden.

23.  —  26.  —  Verordnung,  betreffend  die  Besteuerung  des37.  1748.  487.
Branntweins  im  Königreich  Württemberg.

25.  —  27.  —  Verordnung,  betreffend  die  Besteuerung  des  8.  1749.  489.
Branntweins  in  den  Hohenzollernschen
Landen.

27.  —  28.  —  Verordnung,  betreffend  die  Besteuerung  des  39.  1750.  491.
Branntweins  im  Königreich  Bayern.

20.  Oktbr.  22.  Oktbr.Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  41.  1752.  517.

 

 

 

Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
des  Gartenbaues.  «
        <pb n="8" />
        VIII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1887.

 

 

Datum

des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu

Berlin.

Inhalt.

Nr.

des

Stücks.

Nr.
des  Ge—
setzes  rc.

Seiten.

 

1887.
31.  Oktbr.

12.  Nopbr.

13.

18.

29.

8.  Dezbr.

11.

21.

26.

 

1887.

2

15.

19.

22.

30.

27

13.

23.

27.

28.

.Novbr.

.  Dezbr.

 

Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des
Reichstags.

Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  zur
Ausführung  des  Gesetzes  über  den  Verkehr
mit  Ersatzmitteln  für  Butter.

Verordnung,  betreffend  die  Formen  des  Ver—
fahrens  und  den  Geschäftsgang  des
Reichs-Versicherungsamts,  sowie  das
Verfahren  vor  den  auf  Grund  der  Gesetze
vom  5.  Mai  1886  und  vom  13.  Juli  1887
errichteten  Schiedsgerichten.

Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse
in  dem  Schutzgebiet  der  Deutsch--Ostafrikanischen
  Gesellschaft.

Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr
von  Schweinen,  Schweinefleisch  und
Würsten  dänischen,  schwedischen  oder
norwegischen  Ursprungs.

Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und
Oesterreich-Ungarn,  betreffend  die  Ver—
längerung  des  Handelsvertrages  vom
23.  Mai  1881.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von
Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des
Gartenbaues.

Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Zoll—
tarifs.

Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse
in  dem  südwestafrikanischen  Schutzgebiet.


Verordnung  über  die  Inkraftsetzung  des  Gesetzes,
  betreffend  die  Unfallversicherung.
der  bei  Bauten  beschäftigten  Personen,  vom
11.  Juli  1887,  und  des  Gesetzes,  betreffend
die  Unfallversicherung  der  Seeleute  und
anderer  bei  der  Seeschiffahrt  betheiligter
Personen,  vom  13.  Juli  1887.

 

 

—ee:--Herausgegeben

  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

4.

43.

44.

45.

46.

49.

47.

48.

49.

50.

 

1756.

1757.

1761.

1759.

1760.

1762.

 

519.

521.

523.525.

527.

529.

535-536.

531.

533-534.

535.

□½
S
        <pb n="9" />
        —  1  —

Reichs-Gesetzblatt.

№ 1.

 

 





Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Auflösung  des  Reichstags.  S.  1.  —  Verordnung,  betreffend  die
Wahlen  zum  Reichstag.  S.  2.

 

(Nr.  1691.)  Verordnung,  betreffend  die  Auflösung  des  Reichstags.  Vom  14.  Januar  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  nach  Artikel  24  der  Reichsverfassung  vom  Bundesrath
  unter  Unserer  Zustimmung  gefaßten  Beschlusses,  im  Namen  des  Reichs,
was  folgt:

Der  Reichstag  wird  hierdurch  aufgelöst.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  14.  Januar  1887.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bismarck.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1887.  1

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Januar  1887.
        <pb n="10" />
        —  2  —

(Nr.  1692.)  Verordnung,  betreffend  die  Wahlen  zum  Reichstag.  Vom  14.  Januar  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  der  Bestimmung  im  §.  14  des  Wahlgesetzes  vom
31.  Mai  1869,  im  Namen  des  Reichs,  was  folgt:

Die  Wahlen  zum  Reichstag  sind  am  21.  Februar  1887  vorzunehmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  14.  Januar  1887.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="11" />
        Reichs-Gesetzblatt.

№  2.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts  und  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen
für  das  Etatsjahr  1886/87.  S.  3.  —  Verordnung,  betreffend  die  Regelung  der  Rechtsverhältnisse
auf  den  zum  Schutzgebiet  der  Neu-  Guinea-Kompagnie  gehörigen  Salomonsinseln.  S.  4.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  eine  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  gewerblichen  Anlagen,  welche  einer  besonderen
  Genehmigung  bedürfen.  S.  4.

 

  

 

 

(Nr.  1693.)  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts  und  des  Landeshaushalts
von  Elsaß-Lothringen  für  das  Etatsjahr  1886/87.  Vom  17.  Januar  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Die  Kontrole  des  gesammten  Reichshaushalts,  sowie  des  Landeshaushalts
von  Elsaß-Lothringen  für  das  Etatsjahr  1886/87  wird  von  der  preußischen
Ober-Rechnungskammer  unter  der  Benennung  „Rechnungshof  des  Deutschen
Reichs“  nach  Maßgabe  der  im  Gesetze  vom  11.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.
S.  61),  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts  und  des  Landeshaushalts
von  Elsaß-Lothringen  für  das  Jahr  1874,  enthaltenen  Vorschriften  geführt.

Ebenso  hat  die  preußische  Ober-Rechnungskammer  in  Bezug  auf  die  Rechnungen
  der  Reichsbank  für  das  Jahr  1886  die  gemäß  §.  29  des  Bankgesetzes
vo  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  177)  dem  Rechnungshof  des  Deutschen
Reichs  obliegenden  Geschäfte  wahrzunehmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  17.  Januar  1887.

(L.  S)  Wilhelm.
Fürst  von  Bismarck.

 

 

Reichs-  Gesetzbl.  1887.  2
Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Januar  1887.
        <pb n="12" />
        —  4  —

(Nr.  1694.)  Verordnung,  betreffend  die  Regelung  der  Rechtsverhältnisse  auf  den  zum  Schutzgebiet
  der  Neu-Guinea-Kompagnie  gehörigen  Salomonsinseln.  Vom
11.  Januar  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen
Schutzgebiete,  vom  17.  April  1886  (Reichs-Gesetzbl.  S.  75)  im  Namen  des
Reichs,  was  foldgt:

Einziger  Paragraph.

Das  Gesetz  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  vom  10.  Juli  1879  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  197)  tritt  für  die  zum  Schutzgebiet  der  Neu-Guinea-Kompagnie
gehörigen  Salomonsinseln  in  Gemäßheit  des  §.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die
Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete,  mit  den  in  der  Verordnung  vom
5.  Juni  1886  (Reichs-Gesetzbl.  S.  187)  vorgesehenen  Abänderungen  am  1.  April
1887  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  11.  Januar  1887.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bismarck.

 

———

(Nr.  1695.)  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  gewerblichen
Anlagen,  welche  einer  besonderen  Genehmigung  bedürfen.  Vom  5.  Januar  1887

Der  Reichstag  hat  in  seiner  Plenarsitzung  vom  17.  Dezember  v.  J.  beschlossen,
dem  Beschlusse  des  Bundesraths,
betreffend  die  Aufnahme  der  Anlagen,  in  welchen  Albuminpapier  hergestellt
  wird,  in  das  Verzeichniß  derjenigen  gewerblichen  Anlagen,  welche
nach  Bestimmung  des  §.  16  der  Gewerbeordnung  für  das  Deutsche  Reich
(Reichs-Gesetzbl.  1883  S.  177)  einer  besonderen  Genehmigung  bedürfen
(Bekanntmachung  vom  16.  Juni  1886,  Reichs-Gesetzbl.  S.  204),
die  Genehmigung  zu  ertheilen.
Berlin,  den  5.  Januar  1887.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
v.  Boetticher.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="13" />
        Reichs-Gesetzblatt

№  3.

 

 

    

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Ausfuhr  von  Pferden.  S.  5.

 

(Nr.  1696.)  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Ausfuhr  von  Pferden.  Vom
25.  Januar  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,
was  folgt:
§.  1.

Die  Ausfuhr  von  Pferden  ist  über  sämmtliche  Grenzen  gegen  das  Ausland
bis  auf  Weiteres  verboten.
§.  2.

Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  diesem  Verbote  zu  gestatten
  und  etwa  erforderliche  Kontrolmaßregeln  zu  treffen.

§.  3.
Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  25.  Januar  1887.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 



Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs-Gesetzbl.  1887.  3

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Januar  1887.
        <pb n="14" />
        <pb n="15" />
        Reichs-Gesetzblatt.

№  4.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des  Gartenbaues.
S.  7.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aichung  von  Gasmessern.  S.  8.

 

 

  











(Nr.  1697.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
des  Gartenbaues.  Vom  21.  Januar  1887.

Auf  Grund  der  Vorschrift  im  §.  4  Ziffer  1  der  Verordnung,  betreffend  das
Verbot  der  Einfuhr  und  der  Ausfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
des  Wein-  und  Gartenbaues,  vom  4.  Juli  1883  (Reichs-Gesetzbl.  S.  153)  bestimme
  ich  Folgendes:

Die  Einfuhr  aller  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen  Pflänzlinge,
Sträucher  und  sonstigen  Vegetabilien,  welche  aus  Pflanzschulen,  Gärten  oder  Gewächshäusern
  stammen,  über  die  Grenzen  des  Reichs  darf  fortan  auch  über  das
Königlich  bayerische  Nebenzollamt  I.  zu  Schärding  a.  Th.  erfolgen.

Berlin,  den  21.  Januar  1887.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

 

Reichs-  Gesetzb.  1887.  4

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Januar  1887.
        <pb n="16" />
        —  8  —

(Nr.  1698.)  Der  gegenwärtigen  Nummer  des  Reichs-Gesetzblatts  ist  als  besondere
Beilage

die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aichung  von  Gasmessern,
vom  21.  Januar  1887

beigefügt.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="17" />
        Besondere  Beilage  zu  № 4  des  Reichs-Gesetzblatts.

 

Bekanntmachung,

betreffend  die
Aichung  von  Gasmessern.

Vom  21.  Januar  1887.

 

Auf  Grund  des  Artikels  18  der  Maaß-  und  Gewichtsordnung  vom  17.  August
1868  erläßt  die  Kaiserliche  Normal-Aichungs-Kommission  folgende  Vorschriften:

Zu  §.  75  der  Aichordnung.

Besteht  das  Zählwerk  eines  Gasmessers  aus  zwei  ihrer  Anordnung  und
Größe  nach  übereinstimmenden  Räder-  und  Zeigerwerken,  welche  abwechselnd  mit
der  die  Bewegung  der  Meßkammern  auf  das  Zählwerk  übertragenden  Welle  gekuppelt
  werden  können,  so  soll  die  Umschaltung  für  die  Wechselkuppelung  so  beschaffen
  sein,  daß  im  Betriebe  die  Bewegung  der  Meßkammern  ohne  Kuppelung
eines  der  beiden  Räderwerke  ausgeschlossen  erscheint.  Auch  bei  geschlossenem  Gehäuse
  soll  erkennbar  sein,  welches  der  beiden  Räderwerke  mit  der  Uebertragungswelle
  gekuppelt  ist.

Zu  §.  76  der  Aichordnung.

Auf  einem  Gasmesser,  dessen  Zählwerk  aus  zwei  eine  abwechselnde  Kuppelung
ermöglichenden  Räder-  und  Zeigerwerken  besteht,  soll  angegeben  sein,  daß  der  Gasmesser
  ein  „Wechselzählwerk“  enthält.

Zu  VIII  der  Aichgebühren-Taxe.

Bei  nassen  Gasmessern  mit  Wechselzählwerk  sind  die  Gebühren  in  Spalte  A
und  C  im  anderthalbfachen,  bei  trockenen  Gasmessern  mit  Wechselzählwerk  im
doppelten  Betrage,  die  Gebühren  in  Spalte  B  bei  Gasmessern  der  einen  wie  der

anderen  Art  unverändert  in  Ansatz  zu  bringen.
Gelangt  das  abnehmbare  Zählwerk  eines  Stationsgasmessers  ohne  diesen

zur  Prüfung,  so  ist  eine  Gebühr  von  1,00  Mark,  falls  eine  Stempelung  hinzutritt,
eine  Gebühr  von  1,50  Mark  zu  erheben.

Berlin,  den  21.  Januar  1887.

Kaiserliche  Normal-Aichungs-Kommission.
Nieberding.

 



Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="18" />
        <pb n="19" />
        Reichs-Gesetzblatt.

№  5.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Militär-Transport-Ordnung  für  Eisenbahnen  im  Kriege.  S.  9.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  den  Militärtarif  für  Eisenbahnen.  S.  97.

 

 

 

 

 

(Nr.  1699.)  Verordnung,  betreffend  die  Militär-Transport-Ordnung  für  Eisenbahnen  im
Kriege  (Kriegs-Transport--Ordnung).  Vom  26.  Januar  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  13.  Juni  1873  über  die  Kriegsleistungen
  (Reichs-Gesetzbl.  S.  129)  im  Anschluß  an  die  Verordnung  vom
1.  April  1876  (Reichs-Gesetzbl.  S.  137)  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter
Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

§.  1.

Die  Benutzung  der  Eisenbahnen  zu  Militärtransporten  im  Kriege,  sowie
die  Abrechnung  der  Eisenbahnverwaltungen  mit  den  Militärbehörden  über  die  für
solche  Benutzung  zu  gewährenden  Vergütungen  erfolgt  nach  Maßgabe  der  anliegenden
  Militär-Transport-Ordnung  für  Eisenbahnen  im  Kriege  (Kriegs-Transport-Ordnung).


§.  2.

Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  die  in  den  Anlagen  der  Kriegs-Transport-Ordnung
  enthaltenen  technischen  Vorschriften  nach  Bedarf  zu  ergänzen  und  abzuändern.


§.  3.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  26.  Januar  1887.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

Reichs-Gesetzbl.  1887.  5

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  Februar  1887.
        <pb n="20" />
        Geltungsbereich  und
Gegenstand.

Betheiligte  Behörden.

–  10  —

Militär-Transport-Ordnung
für
Eisenbahnen
im  Kriege

(Kriegs-  Transport-Ordnung).

 

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.

§.  1.
Die  Vorschriften  dieser  Ordnung  gelten  für  alle  Eisenbahnen  des  Reichsgebiets.
mit  Lokomotivbetrieb  und  finden  Anwendung:

1.  auf  die  nach  ausgesprochener  Mobilmachung  mittelst  der  Eisenbahnen
zu  Kriegszwecken  zu  bewirkenden  Transporte  des  Reichsheeres,  der
Kaiserlichen  Marine,  des  Landsturms,  des  Heergefolges,  sowie  —  auf
Anforderung  der  Militärverwaltung  —  von  Streitkräften  mit  dem  Reich
verbündeter  Staaten  (K.  L.  G.  §.  28);

2.  auf  die  Berechnung  und  Zahlung  der  Vergütungen  für  vorstehende
Transporte  und  für  die  Hergabe  von  Betriebsmaterial  der  Eisenbahnverwaltungen
  an  die  Militärverwaltung  (K.  L.  G.  §§.  29,  30).

Die  zur  Ausführung  der  Militärtransporte  im  Kriege  erforderlichen  Vorbereitungen
  sind  bereits  im  Frieden  nach  Maßgabe  dieser  Ordnung  zu  treffen.

§.  2.

1.  Welche  Organe  bei  Ausführung  der  einzelnen  Bestimmungen  der  Kriegs-Transport-Ordnung
  die  Militärverwaltung  zu  vertreten  haben  oder  als  Militärbehörde
  anzusehen  sind,  bestimmt,  soweit  nachstehend  nichts  Anderes  angeordnet
ist,  das  Königlich  preußische  Kriegsministerium.  Dasselbe  theilt  die  bezüglichen
Bestimmungen  dem  Reichs-Eisenbahn-Amt  behufs  Benachrichtigung  der  betheiligten
Civilbehörden  mit.  

2.  Die  Bezeichnungen:  Militärverwaltung,  Militärbehörde,  Truppentheil,
Militärtransport  gelten  sinngemäß  auch  für  die  Kaiserliche  Marine  (K.  L.  G.
A.  V.  17),  für  deren  Bereich  der  Chef  der  Kaiserlichen  Admiralität  das  Weitere
veranlaßt  (s.  §.  11).
        <pb n="21" />
        —  11  —

3.  Als  Eisenbahnverwaltung  im  Sinne  dieses  Reglements  ist  jede  Eisenbahndirektion
  innerhalb  ihres  Bezirks,  sowie  jede  in  Folge  Auftrags  der  zuständigen
Direktion  bei  Ausführung  dieser  Ordnung  betheiligte  Eisenbahnbehörde  anzusehen.

§.  3.
Das  Eisenbahnnetz  wird  durch  die  Militärbehörde  zum  Zweck  der  militärischen
  Benutzung  in  größere  Betriebsgebiete,  Linien,  eingetheilt.

§.  4.

1.  Alle  Maßnahmen  der  Anforderung,  Leitung  und  Ausführung  von
Militär-Eisenbahntransporten  müssen  die  Erhaltung  eines  geordneten  Eisenbahnbetriebes
  ins  Auge  fassen,  welcher  den  Bestimmungen  des  Bahnpolizei-Reglements,
der  Signalordnung  und  der  Bahnordnung  für  Eisenbahnen  untergeordneter  Bedeutung,
  sowie  den  sonstigen  für  die  Sicherheit  des  Betriebes  erlassenen  Vorschriften
  genügt.

2.  Der  Betrieb  ist  der  bei  Ausführung  der  Militärtransporte  bestehenden
Leistungsfähigkeit  der  Eisenbahnstrecke  entsprechend  zu  regeln;  die  Leistungsfähigkeit
ist  nach  Erlaß  des  Mobilmachungsbefehls  durch  zeitweise  oder  dauernde  Maßnahmen
  für  militärische  Zwecke  auf  Ansuchen  der  Militärverwaltung  zu  steigern.
Die  hierdurch  entstehenden  Kosten  werden  nach  Maßgabe  der  §§.  15,  29,  30,  33
des  Kriegsleistungsgesetzes  vom  Reich  erstattet.

3.  Bis  zur  Anordnung  des  Kriegsbetriebes  bleiben  alle  Eisenbahnen  im
Friedensbetriebe.

Der  Kriegsbetrieb  wird  für  diejenigen  Eisenbahnen  oder  Bahnstrecken
angeordnet,  welche  auf  dem  Kriegsschauplatze  oder  in  dessen  Nähe  liegen.  Auf
die  im  Kriegsbetriebe  befindlichen  Eisenbahnen  und  Bahnstrecken  findet  der  §.  31
des  Kriegsleistungsgesetzes  Anwendung.  Dieselben  werden  von  den  im  Friedensbetriebe
  befindlichen  Eisenbahnen  durch  Uebergangsstationen  (§.  14,₂)    geschieden,
auf  welchen  etwaige  unvermeidliche  Betriebsunregelmäßigkeiten  der  ersteren  ihre
Grenzen  und  Ausgleichung  finden  sollen.

Die  Benutzung  der  im  Kriegsbetriebe  befindlichen  Eisenbahnen  wird  durch
diese  Ordnung  nicht  geregelt.

§.  5.

1.  Die  Züge  der  im  Friedensbetriebe  befindlichen  Eisenbahnen  werden  eingetheilt
  in  Züge  des  öffentlichen  Verkehrs  und  in  Militärzüge.

2.  Die  Militärtransporte  werden  mit  den  Zügen  des  öffentlichen  Verkehrs
(Kurier-  und  Schnellzüge,  Personenzüge,  Güterzüge,  Güterzüge  mit  Personenbeförderung)
  befördert,  soweit  dies  unter  Berücksichtigung  einerseits  der  Einrichtung
und  Bestimmung  der  Züge,  andererseits  der  Stärke  und  Beschaffenheit  der
Transporte  angänglich  ist  (§.  25).

5*

Eintheilung
des  Eisenbahnnetzes.

Grundsätze
für  den  Betrieb.

Arten  des  Betriebes.

Arten
der  Eisenbahnzüge.
        <pb n="22" />
        Militär-Extrazüge.

Militär-Fakultativzüge.

Militärfahrplan.

—  12  —

3.  Für  Militärtransporte,  welche  hiernach  nicht  mit  Zügen  des  öffentlichen
Verkehrs  befördert  werden  können,  werden  eigene  Militärzüge  gestellt.  Unter  den
letzteren  sind  hervorzuheben:  Militär-Extrazüge  (§.  6),  Militär-Fakultativzüge  (§.7)
und  Militär-Lokalzüge  (§.  8,₃).  

§.  6.
Militär-Extrazüge  werden  bei  Gefahr  im  Verzuge  (in  Fällen  öffentlicher
Noth  u.  dergl.)  auf  Verlangen  der  die  Truppen  entsendenden  Militärbehörde  von
der  Eisenbahnverwaltung  gestellt  und  ohne  Verzug  abgelassen.

§.  7.

1.  Innerhalb  des  Fahrplans  für  den  öffentlichen  Verkehr  wird  eine  Anzahl
von  Zügen  (Militär-Fakultativzüge)  zur  jederzeitigen  freien  Verfügung  der  Militär-Eisenbahnbehörden
  nach  einem  im  Voraus  von  der  Eisenbahnverwaltung  mit  den
Militär-Eisenbahnbehörden  zu  vereinbarenden  Fahrplan  vorgesehen.

2.  Der  letztere  Fahrplan  ist  so  einzurichten,  daß  er  thunlichst  selten  Aenderungen
  unterworfen  zu  werden  braucht.  Die  Zeitlage  der  Züge  ist  den  militärischen
  Zwecken  anzupassen;  auch  ist  für  den  Anschluß  durchgehender  Militärzüge
auf  Nachbarbahnen  Sorge  zu  tragen.  Die  Fahrgeschwindigkeit  der  Militär-Fakultativzüge
  soll  im  Allgemeinen  einschließlich  der  kleinen  Betriebsaufenthalte
2⅔  Minuten  auf  das  Kilometer  (22,₅ km    in  der  Stunde  oder  375  m  in  der
Minute)  nicht  übersteigen.  Die  Fahrzeiten  sind  einzuschränken,  soweit  es  geschehen
kann,  ohne  die  Sicherheit  in  der  Durchführung  der  Züge  auch  bei  widriger
Witterung  und  sonstigen  unvermeidlichen  Störungen  zu  gefährden  (Bahnp.  Regl.
§ 26).

3.  Die  Eisenbahnverwaltung  hat  den  hiernach,  wo  erforderlich  tabellarisch
und  graphisch,  aufzustellenden  Fahrplan  für  die  Militär-Fakultativzüge  der  Militär-Eisenbahnbehörde
  in  Ortszeit  mitzutheilen.

§.  8.

1.  Lassen  sich  die  nothwendigen  Militärtransporte  mit  den  Zügen  des
öffentlichen  Verkehrs  oder  mit  den  in  den  Fahrplan  des  öffentlichen  Verkehrs  eingeschalteten
  Militärzügen  (§§.  6  und  7)  ohne  Beschränkung  der  Sicherheit  und
Ordnung  nicht  mehr  bewirken,  kann  auch  durch  zeitweise  Beschränkung,  Vereinfachung
  oder  Aussetzung  der  Züge  des  öffentlichen  Verkehrs  den  militärischen  Anforderungen
  nicht  genügt  werden,  so  wird  der  Militärfahrplan  in  Kraft  gesetzt
(S.  13,₂).

2.  Derselbe  wird  von  der  Militär-Eisenbahnbehörde  unter  Mitwirkung  der
betheiligten  Eisenbahnverwaltung  für  jede  Eisenbahnstrecke  nach  der  vollen  Leistungsfähigkeit
  der  Strecke  und  der  Anschlußbahnen  aufgestellt.  Er  soll  einfach  in  der
Anordnung  sein;  alle  Züge  verkehren  in  gleich  schneller  Fahrt  und  sind  so  zu
legen,  daß  sie  ausnahmslos  für  Militärtransporte  benutzt  werden  können.  Die
        <pb n="23" />
        —  13  —

militärischen  Zwecke  sind  ausschließlich  maßgebend,  auch  für  die  Anschlüsse  auf
benachbarten  Bahnstrecken.

3.  Für  den  Lokalverkehr  werden  im  Militärfahrplan  zeit-  und  streckenweise
besondere  Züge  bestimmt  (Militär-Lokalzüge).

4.  Diejenigen  Züge  des  Militärfahrplans,  sowie  diejenige  Ladefähigkeit  der
Militär-Lokalzüge,  welche  für  die  Militärtransporte  nicht  beansprucht  werden,
können  von  der  Eisenbahnverwaltung  für  den  öffentlichen  Verkehr,  sowie  für  die
Eisenbahndiensttransporte  benutzt  werden,  soweit  dafür  Zugkräfte,  Wagen  und
Personal  verfügbar  sind.  Auch  bleibt  den  Eisenbahnverwaltungen  unbenommen,
den  Militärzügen  Wagen  mit  Dienstgut  (Kohlen  etc.)  anzuhängen.  Jedoch  darf
die  zulässige  Achsenzahl  nicht  überschritten  und  die  Innehaltung  der  Fahrzeiten
nicht  gefährdet  werden.

5.  Für  den  Fall  der  Einschränkung  oder  des  gänzlichen  Ausschlusses  des
öffentlichen  Verkehrs  (Nr.  1  und  4)  ist  doch  die  Beförderung  mindestens  je  eines
Postwagens  mit  jedem  Militärzuge  statthaft.

6.  Die  Entscheidung  darüber,  ob  und  in  welchem  Umfange  der  öffentliche
Verkehr  einzuschränken  (Nr.  1),  sowie  in  welchem  Umfange  derselbe  nach  Inkraftsetzung
  des  Militärfahrplans  zuzulassen  ist  (Nr.  4),  wird  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
  im  §.  14,₂  getroffen.

§.  9.

1.  Zu  dringlichen  militärischen  Mittheilungen  dürfen  erforderlichenfalls
sämmtliche  Telegraphenlinien  im  Reichsgebiete  benutzt  werden  (R.  Tel.  V.  J.  1,₅;
R.  Tel.  Regl.  §.  10).

2.  Nach  Anordnung  der  Mobilmachung  sind  dringliche  Telegramme  der
Militärverwaltung  als  „Kriegstelegramme“  zu  bezeichnen.

Kriegstelegramme  werden  auf  den  Reichs-  und  Staats-Telegraphenlinien
an  erster  Stelle,  auf  den  Bahntelegraphenlinien  unmittelbar  nach  den  eigentlichen
„Betriebstelegrammen““  und  vor  allen  anderen  Telegrammen  befördert  (R.  T.  O.
§.  5,  I;  R.  Tel.  Regl.  §§.  4  und  10).

Nur  die  als  dringlich  bezeichneten  Staatstelegramme  der  obersten  Reichsbehörden
  haben  Anspruch  auf  gleiche  Berücksichtigung  mit  den  „Kriegstelegrammen“.

3.  Für  den  Verkehr  der  Militär-Eisenbahnbehörden  unter  einander  und
mit  den  Eisenbahnverwaltungen  sind  die  Telegraphen  der  betheiligten  Bahngebiete
  zunächst  in  Anspruch  zu  nehmen.  Die  Verbindungen  und  Einrichtungen
der  Bahntelegraphen  sind  diesem  Zweck,  soweit  es  ohne  Nachtheil  für  ihre  nächste
Bestimmung  geschehen  kann,  nach  Benehmen  mit  der  Militär-Eisenbahnbehörde
von  den  Eisenbahnverwaltungen  anzupassen.

4.  Offiziere  und  Personen  im  gleichen  Range  ohne  Dienstsiegel,  welche
während  eines  Bahntransports  aus  Anlaß  desselben  Telegramme  absenden  müssen,
können  dieselben  durch  den  Bahnhofs-Kommandanten  (§.  18)  oder,  wo  ein  solcher

Benutzung
der  Telegraphen.
        <pb n="24" />
        —  14  —

fehlt,  durch  den  Vorsteher  der  Aufgabestation  mit  deren  Dienststempel  beglaubigen
lassen.  Derartige  Telegramme  sind  möglichst  mit  dem  Bahntelegraphen,  jedoch
nicht  als  „Kriegstelegramme“  (Nr.  2)  zu  befördern  (R.  Tel.  V.  §.  4)  R.  Tel.
Regl.  §.  10).

5.  Im  Uebrigen  bleiben  die  Bahntelegraphen  in  erster  Linie  für  den
Eisenbahndienst  bestimmt,  und  dürfen  nur,  soweit  dieser  Dienst  es  gestattet  und
in  einzelnen  dringenden  Fällen  zu  militärdienstlichen  Telegrammen  mit  ausdrücklicher,
durch  Vermittelung  des  Bahnhofs-Kommandanten  (§.  18)  einzuholender  Genehmigung
  des  Stationsvorstehers  benutzt  werden.

Zweiter  Abschnitt.
Zuständigkeit  und  Geschäftsverkehr  der  Behörden.

§.  10.
Mitwirkende  Behörden.  Zur  Mitwirkung  bei  Ausführung  dieser  Ordnung  sind  berufen:

A.  Militärbehörden.
1.  Das  Königlich  preußische  Kriegsministerium  (§.  11).
2.  Der  Königlich  preußische  Chef  des  Generalstabes  der  Armee  (§.  12).

3.  Der  General-Inspekteur  des  Etappen-  und  Eisenbahnwesens  (§.  13);
demselben  sind  unterstellt:

a)  die  Militär-Eisenbahnbehörden:

1.  der  Chef  des  Feld-Eisenbahnwesens  (§.  14),

2.  der  Chef  der  Eisenbahn-Abtheilung  des  Königlich  preußischen
großen  Generalstabes  (§.  15),

3.  der  Chef  der  Eisenbahn-Abtheilung  des  Königlich  preußischen
stellvertretenden  Generalstabes  (§.  16),

4.  die  Linien-Kommandanturen  (§.  17),

5.  die  Bahnhofs-Kommandanten  (§.  18).

Außerdem  sind  dem  General-Inspekteur  des  Etappen-  und
Eisenbahnwesens  Militär-Eisenbahndirektionen  unterstellt,  welche
für  im  Kriegsbetriebe  befindliche  Eisenbahnen  nach  Maßgabe  besonderer
  Bestimmungen  eingesetzt  werden.

b)  der  Chef  des  Feld-Sanitätswesens  (§.  19).
4.  Die  absendenden  und  empfangenden  Militärbehörden  und  Truppentheile,
sowie  die  Transportführer  (§.  20).
5.  Die  Intendanturen.
        <pb n="25" />
        15  —

Die  Befugniß  des  Kaisers,  die  Organisation  der  hier  genannten  Militärbehörden
  zu  ändern,  sowie  sonst  Bestimmungen  über  die  Mitwirkung  der  Militärbehörden
  bei  der  Ausführung  dieser  Ordnung  zu  treffen,  wird  hierdurch  nicht
berührt.

B.  Civilbehörden.
1.  Der  Reichskanzler,  und  zwar  namentlich:
a)  das  Reichs-Eisenbahn-Amt  (§.  21),
b)  die  Reichs- Post-  und  Telegraphenverwaltung  (§.  22).
2.  Die  Eisenbahnverwaltungen  (§.  23).

§.  11.

1.  Das  Königlich  preußische  Kriegsministerium  vertritt  die  Interessen  der
bewaffneten  Macht  an  der  militärischen  Benutzung  der  Eisenbahnen.

2.  Das  Königlich  preußische  Kriegsministerium  wird  sich  erforderlichenfalls
zuvor  mit  dem  Chef  der  Kaiserlichen  Admiralität,  sowie  mit  den  Königlich
bayerischen,  sächsischen  und  württembergischen  Kriegsministerien  verständigen.

§.  12.

1.  Der  Königlich  preußische  Chef  des  Generalstabes  der  Armee  ertheilt
die  leitenden  Gesichtspunkte  für  die  militärische  Benutzung  der  Eisenbahnen  im
Kriege  und  veranlaßt  bereits  im  Frieden  die  für  dieselbe  erforderlichen  Vorbereitungen.


2.  Er  übt  nach  Ausspruch  der  Mobilmachung  bezüglich  des  Eisenbahnwesens
  die  Obliegenheiten  des  General-Inspekteurs  des  Etappen-  und  Eisenbahnwesens
  (§.  13)  bis  zu  dessen  Einsetzung  aus  und  ertheilt  demnächst  dem  Letzteren
nach  Bedarf  Anweisungen.

§.  13.

1.  Der  General-Inspekteur  des  Etappen-  und  Eisenbahnwesens  läßt
den  Eisenbahndienst  für  Kriegszwecke  durch  den  Chef  des  Feld-Eisenbahnwesens
(§.  14)  leiten.

2.  Er  befiehlt  Eintritt  und  Aufhören  des  Betriebes  nach  dem  Militärfahrplan
  (§.  8)  und  läßt  dem  Reichs-Eisenbahn-Amt  (§.  21,₁)    davon  Nachricht
  geben.

3.  Er  theilt  die  von  militärischer  Seite  gegen  Eisenbahnverwaltungen
erhobenen  Beschwerden  dem  Reichs-Eisenbahn-Amt  mit  (§.  21,₂)  und  prüft
und  entscheidet  über  Beschwerden  gegen  Militär-Eisenbahnbehörden.

4.  Werden  für  bestimmte  Kriegsschauplätze  besondere  General-Inspekteure
eingesetzt,  so  grenzt  der  General-Inspekteur  im  großen  Hauptquartier  die  in  den
vorbezeichneten  Funktionen  selbständigen  Wirkungskreise  der  General-Inspekteure
auf  den  Kriegsschauplätzen  ab  und  regelt  die  ihnen  gemeinsamen  Angelegenheiten.

5.  Bezüglich  der  Vertretung  vor  der  Ernennung  siehe  §.  12.

Königlich  preußisches
Kriegsministerium.

Königlich  preußischer
Chef  des  Generalstabes
der  Armee.

General-  Inspekteur
des  Etappenund
  Eisenbahnwesens.
        <pb n="26" />
        Chef  des  Feld-Eisenbahnwesens.


Chef  der  Eisenbahn-Abtheilung
  des
Königlich  preußischen
Generalstabes.

Chef  der  Eisenbahn-Abtheilung
  des
Königlich  preußischen
stellvertretenden
Generalstabes.

—  16  —

§.  14.

1.  Der  Chef  des  Feld-Eisenbahnwesens  leitet  und  ordnet  nach  den
Anweisungen  des  General-Inspekteurs  (§.  13,₁)    oder  auch  auf  unmittelbare  Anordnung
  der  obersten  Heeresleitung  den  Eisenbahndienst  für  Kriegszwecke  und  läßt
durch  die  ihm  untergebenen  Militär-Eisenbahnbehörden  (§§.  15  bis  18)  die  zum
Zweck  der  Landesvertheidigung  erforderlichen  Leistungen  der  Eisenbahnverwaltungen
auf  Grund  der  durch  das  Kriegsleistungsgesetz  festgestellten  Verpflichtung  derselben
  in  Anspruch  nehmen  (§.  17,₂).  

2.  Für  den  Bereich  der  im  Friedensbetriebe  befindlichen  Eisenbahnstrecken,
sowie  zur  Abgrenzung  dieser  Strecken  von  den  im  Kriegsbetriebe  befindlichen  durch
Uebergangsstationen  (§.  4,₃),    hat  der  Chef  des  Feld-Eisenbahnwesens  bei  allen
Anordnungen,  welche  nicht  ausschließlich  das  militärische  Ressort  betreffen,  im
Einvernehmen  mit  dem  Reichs-Eisenbahn-Amt  (§.  21)  vorzugehen.

Abweichungen  hiervon  sind  nur  dann  gestattet,  wenn  Gefahr  im  Verzuge
ist;  in  solchen  Fällen  muß  das  Reichs-Eisenbahn-Amt  von  dem  Verfügten  unverzüglich
  in  Kenntniß  gesetzt  werden.

3.  Der  Chef  des  Feld-Eisenbahnwesens  ist  befugt,  besondere  Kommissare
zur  Regelung  und  Ordnung  des  Eisenbahndienstes  für  Kriegszwecke  abzusenden.

4.  Im  Falle  des  §.  13,₄  können  den  besonderen  General-Inspekteuren
auch  Vertreter  des  Chefs  des  Feld-Eisenbahnwesens  mit  entsprechender  selbständiger

Befugniß  beigegeben  werden.
5.  Bezüglich  der  Vertretung  vor  der  Ernennung  siehe  §.  15.

§.  15.

Der  Chef  der  Eisenbahn-Abtheilung  des  Königlich  preußischen  Generalstabes
  tritt  bezüglich  der  Vorbereitungen  für  die  militärische  Benutzung  der
Eisenbahnen  im  Kriege  (§.  12,₁)    bereits  im  Frieden  mit  dem  Reichs-Eisenbahn-Amt
  und  den  Eisenbahnverwaltungen  in  Verbindung  und  übernimmt  nach  Ausspruch
  der  Mobilmachung  die  Funktionen  des  Chefs  des  Feld-Eisenbahnwesens
(§.  14),  nöthigenfalls  auch  diejenigen  des  Chefs  der  Eisenbahn-Abtheilung  im
Königlich  preußischen  stellvertretenden  Generalstabe  (§.  16)  bis  zu  deren  Ernennung.

§.  16.

1.  Der  Chef  der  Eisenbahn-Abtheilung  des  Königlich  preußischen  stellvertretenden
  Generalstabes  ist  dem  Chef  des  Feld-Eisenbahnwesens  (§.  14)
direkt  unterstellt.  Er  vertritt  denselben  erforderlichenfalls  und  übernimmt  nach
dessen  Weisungen  die  Funktionen  desselben  für  die  Inanspruchnahme  der  Eisenbahnen
  zu  Kriegszwecken  rückwärts  der  Uebergangsstationen  (§§.  4,₃    und  14,₂),
sobald  der  Chef  des  Feld-Eisenbahnwesens  den  Sitz  der  Eisenbahn-Abtheilung
verläßt.
        <pb n="27" />
        —  17  —

2.  Sobald  und  solange  die  Verbindung  zwischen  dem  Chef  des  Feld-Eisenbahnwesens
  und  dem  Chef  der  Eisenbahn-Abtheilung  unterbrochen  ist,  hat
der  Letztere  für  seinen  Bereich,  d.  h.  der  Regel  nach  rückwärts  der  Uebergangsstationen,
  alle  Befugnisse  des  Ersteren  wahrzunehmen.

3.  Bezüglich  der  Vertretung  vor  der  Ernennung  siehe  §.  15.

§.  17.

1.  Die  Linien-Kommandanturen,  bis  zur  Formirung  und  für  die  Vorbereitung
  im  Frieden  vertreten  durch  Linien-Kommissionen,  vermitteln  den
Verkehr  zwischen  den  ihnen  vorgesetzten  anordnenden  Militär-Eisenbahnbehörden
(§§.  13  bis  16)  und  den  dem  Gebiete  der  betreffenden  Linie  (§.  3)  angehörigen
betriebführenden  Eisenbahnverwaltungen.

2.  Insbesondere  fordern  sie  von  letzteren  die  denselben  obliegenden  Leistungen
(§.  14,₁),    regeln  gemeinsam  mit  ihnen  deren  Erfüllung  und  überwachen  die
Ausführung.

§.  18.

1.  Zur  Wahrung  der  militärischen  Interessen  werden  durch  die  Militärbehörde
  nach  Bedarf  Bahnhofs-Kommandanten  eingesetzt.  Dem  Stationsvorsteher
  können,  sofern  er  Offizier  ist,  unbeschadet  seiner  sonstigen  dienstlichen
Stellung,  die  Funktionen  des  Kommandanten  übertragen  werden.

2.  Die  Bahnhofs-Kommandanten  sind  der  Linien-Kommandantur  unterstellt,
  handhaben  die  militärischen  und  militärpolizeilichen  Anordnungen  im  Bereiche
des  betreffenden  Bahnhofes  und  der  zugewiesenen  anschließenden  Eisenbahnstrecken,
vermitteln  zwischen  den  Führern  der  Militärtransporte  und  den  Vertretern  der
Eisenbahnverwaltungen  (Stationsvorstehern),  schützen  auch  die  Eisenbahnbeamten
gegen  jeden  Eingriff  in  deren  Funktionen.

3.  Sie  sind  nicht  befugt,  sich  in  den  technischen  Dienstbetrieb  der  Station
zu  mischen;  halten  sie  durch  die  Art  desselben  das  militärische  Interesse  für
beeinträchtigt,  so  haben  sie  der  vorgesetzten  Militär-Eisenbahnbehörde  dies  zu  melden.

§.  19.

Der  Chef  des  Feld-Sanitätswesens  —  bis  zur  Ernennung  und  für  die
Vorbereitungen  im  Frieden  vertreten  durch  die  Militär-Medizinalabtheilung  des
Königlich  preußischen  Kriegsministeriums  —  verfügt  über  die  Aufstellung,  Heranziehung
  und  Absendung  der  Sanitätszüge  (§.  34,₃)    im  Einvernehmen  mit  dem
Chef  des  Feld-Eisenbahnwesens  (§.  14),  welcher  die  Eisenbahnverwaltungen  benachrichtigen
  läßt  (§.  17,₂).  

§.  20.

1.  Für  jeden  von  Mannschaften  gebildeten  oder  begleiteten  Militärtransport
bestimmt  die  absendende  Militärbehörde  einen  Transportführer.
2.  Innerhalb  des  Bahnbereichs  hat  der  Transportführer  alle  erforderlichen
Maßnahmen  für  die  innere  Ordnung  des  Transports  zu  treffen,  sich  jedoch  jeden
Reichs-Gesetzbl.  1887

Linien-Kommandanturen.


Bahnhofs-Kommandanten.


Chef  des  Feld-Sanitätswesens.


Transportführer.
        <pb n="28" />
        Reichs-    Eisenbahn-    Amt.

Reichs- Postund
  Telegraphenverwaltung.


—  18  —

Eingriffs  in  den  Gang  des  Zuges  oder  des  Transports  auf  dem  vorgeschriebenen
Wege,  sowie  jeder  Einwirkung  auf  die  Handhabung  des  Bahndienstes  zu  enthalten.
Er  ist  für  sich  und  seinen  Transport  verbunden,  den  dienstlichen  Anordnungen
der  durch  Uniform  oder  sonstiges  Dienstabzeichen  kenntlichen  oder  mit  einer  besonderen
  Bescheinigung  versehenen  Bahnpolizeibeamten  Folge  zu  leisten  (Bahnp.  Regl.
§.  53  ff.),  und  hat  auf  Ansuchen  dieser  Beamten  gegen  Angehörige  seines  Transports
  wegen  Nichtbefolgens  bahnpolizeilicher  Anordnungen  einzuschreiten.

3.  Er  hat  etwaige  Beschwerden  über  Eisenbahnbeamte  an  deren  Vorgesetzte,
an  den  nächsten  Bahnhofs-Kommandanten  oder  an  seinen  eigenen  Dienstvorgesetzten
zu  richten.

§.  21.

1.  Das  Reichs-Eisenbahn-Amt  bildet  die  Zentralstelle  der  Civil-Eisenbahnverwaltungen
  für  alle  durch  die  gegenwärtige  Ordnung  geregelten  Angelegenheiten
  (I§.  14,  und  23,₁).  

2.  Es  theilt  die  bei  ihm  zur  Sprache  gebrachten  Beschwerden  von  Eisenbahnverwaltungen
  gegen  Militärbehörden  dem  General-Inspekteur  des  Etappenund
  Eisenbahnwesens  mit  (§.  13,₃),    es  prüft  die  von  Militärbehörden  gegen
Eisenbahnverwaltungen  erhobenen  Beschwerden  und  führt  dieselben  ihrer  Erledigung
  zu.

3.  Sofort  nach  Ausspruch  der  Mobilmachung  entsenden  die  betheiligten
Landesregierungen  auf  Grund  vorgängiger  Vereinbarung  mit  dem  Reichs-Eisenbahn-Amt
  sachverständige,  mit  den  lokalen  Einrichtungen  des  Eisenbahnbetriebes
  vertraute  Kommissare  nach  dem  Sitze  des  Ersteren,  welche  über  die
betreffenden  Einrichtungen  und  örtlichen  Verhältnisse  Auskunft  ertheilen  und  dem
Reichs-Eisenbahn-Amt  mit  ihrem  Rath  zur  Seite  stehen,  von  diesem  auch  erforderlichenfalls
  mit  der  Ausführung  der  im  militärischen  Interesse  zu  treffenden
Anordnungen  unmittelbar  betraut  werden  können.  Die  Befugnisse  der  Militär-Eisenbahnbehörden
  zur  Stellung  direkter  Anforderungen  an  die  Eisenbahnverwaltungen
  (§§.  17  und  23,₄)  werden  hierdurch  nicht  berührt.

§.  22.

1.  Der  Staatssekretär  des  Reichs-Postamts  tritt  zur  Sicherstellung  des
Postbetriebes  auf  den  Eisenbahnen  für  den  Kriegsfall  schon  im  Frieden  mit  dem
Chef  des  Generalstabes  der  Armee  durch  einen  zu  bestellenden  Vertreter  in  Benehmen.


2.  Der  Staatssekretär  des  Reichs-Postamts  bereitet  in  gleicher  Weise  im
Frieden  möglichst  direkte  telegraphische  Verbindungen  zwischen  den  Amtssitzen
der  Militär-Eisenbahnbehörden  und  von  diesen  zu  den  Amtssitzen  der  Bevollmächtigten
  der  Eisenbahnverwaltungen  mittelst  der  Reichstelegraphenlinien  vor.

3.  Derselbe  bestellt  für  die  Zwecke  dieser  Ordnung  mit  Eintritt  der  Mobilmachung
  einen  Vertreter  bei  jeder  Linien-Kommandantur.
        <pb n="29" />
        —  19  —

4.  Der  Staatssekretär  des  Reichs-Postamts  wird  sich  in  diesen  Beziehungen
  nach  Erfordern  mit  den  Post-  und  Telegraphenverwaltungen  von
Bayern  und  Württemberg  in  Benehmen  setzen.

§.  23.

1.  Die  Eisenbahnverwaltungen  sind  bezüglich  der  Erfüllung  der  ihnen
nach  §.  28  des  Kriegsleistungsgesetzes  obliegenden  Verpflichtungen,  soweit  im
Friedensbetriebe  befindliche  Strecken  in  Frage  kommen,  der  Oberaufsicht  des  Reichs-Eisenbahn-Amts
  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzbl.
S.  164)  unterstellt  (§.  21,₁),    hinsichtlich  der  im  Kriegsbetriebe  befindlichen  Strecken
haben  sie  ausschließlich  den  Anordnungen  der  Militär-Eisenbahnbehörden  nach
Maßgabe  des  §.  31  des  Kriegsleistungsgesetzes  und  des  Abschnitts  15  der  Ausführungsverordnung
  vom  1.  April  1876  Folge  zu  leisten.

2.  Sie  befördern  die  Militärtransporte  nach  den  Bestimmungen  des  Bahnpolizei-Reglements,
  der  Signalordnung,  der  Bahnordnung  für  Eisenbahnen  untergeordneter
  Bedeutung  und  des  Betriebs-Reglements,  sowie  der  sonstigen,  für  die
Sicherheit  des  Betriebes  erlassenen  Vorschriften,  soweit  die  gegenwärtige  Ordnung
nicht  abweichende  Vorschriften  enthält.  Innerhalb  des  Reichsgebiets  ist  die  Beförderung
  eine  direkte  vom  Anfangs-  bis  zum  Zielpunkte.

3.  Die  Eisenbahnverwaltungen  sind  verpflichtet,  zum  Zweck  der  Militärtransporte
  sich  gegenseitig  Aushülfe  zu  leisten.

4.  Jede  Eisenbahnverwaltung  bestellt  für  den  regelmäßigen  geschäftlichen
Verkehr  mit  den  Militär-Eisenbahnbehörden  schon  im  Frieden  einen  Bevollmächtigten
  für  Militärangelegenheiten.

5.  Bei  den  Verhandlungen  mit  den  betreffenden  Militärstellen  (§.  18)  über

a)  die  Ablassung  von  Extrazügen  (§.  6),

b)  die  Beförderung  von  Militärtransporten  mit  Zügen  des  öffentlichen

Verkehrs  (§§.  5  und  25),
c)  die  bei  der  Ausführung  an  Ort  und  Stelle  erforderlichen  Anordnungen

werden  die  Eisenbahnverwaltungen  durch  ihre  Lokalbeamten,  Stationsvorsteher  und
Zugführer  vertreten,  welche  die  bezüglichen  Requisitionen  der  Militärbehörden  entgegenzunehmen
  und,  sofern  sie  nicht  zur  selbständigen  Ausführung  befugt  sind,
unverzüglich  an  die  zuständigen  Behörden  zu  übermitteln  haben.

6.  Bei  Handhabung  der  Bahnpolizei  gegenüber  Militärtransporten  sind
die  Bahnpolizeibeamten  zu  einem  unmittelbaren  Einschreiten  gegen  Angehörige  eines
solchen  Transports  nur  befugt  zur  Abwendung  von  Gefahren  für  die  Sicherheit
des  Betriebes  und  für  Leben  und  Gesundheit  von  Personen.  In  der  Regel  haben
sich  dieselboen  daher  darauf  zu  beschränken,  auf  die  zu  befolgenden  Vorschriften
aufmerksam  zu  machen  und  nach  Umständen  das  Eingreifen  des  Transportführers
(§.  20,₂)  nachzusuchen.  Beschwerden  über  den  Letzteren  sind  bei  dem  nächsten
Bahnhofs-Kommandanten  oder,  wenn  dies  nicht  angängig  sein  sollte,  bei  den
Dienstvorgesetzten  des  Transportführers  oder  dem  nächsten  Kommandanten
(Garnisonältesten)  anzubringen.

 

6*

Eisenbahnverwaltungen.
        <pb n="30" />
        Statistische  Nachrichten,

Rekognoszirungen.

—  20  —

7.  Förmliche  Beschwerden  über  Organe  der  Militärverwaltung  sind  an
das  Reichs-Eisenbahn-Amt  zu  richten.  Allgemeine  Anträge  bezüglich  des  Militärtransportwesens
  können  an  die  Linien-Kommandanturen  oder  auch  direkt  an  den
Chef  des  Feld-Eisenbahnwesens  oder  dessen  Vertreter  gerichtet  werden.

8.  Die  für  Zwecke  der  militärischen  Benutzung  der  Eisenbahnen  mitwirkenden
  Personen  haben  in  allen  derartigen  Angelegenheiten  Amtsverschwiegenheit
  zu  beobachten  und  die  in  ihren  Händen  befindlichen  Schriftstücke,  Pläne  und
dergleichen  geheim  zu  halten.  Mittheilungen  über  die  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden
  Einrichtungen  und  Anordnungen  dürfen  dieselben  an  andere  Stellen  und
Personen  nur  aus  dienstlicher  Veranlassung  machen  und  nur  soweit  es  für  die
Erledigung  des  Dienstes  erforderlich  ist.

Dritter  Abschnitt.
Vorbereitung  der  Militärtransporte.

§.  24.

1.  Die  für  die  militärische  Benutzung  der  Eisenbahnen  erforderlichen
statistischen  Nachrichten  werden  vom  Reichs-Eisenbahn-Amt  nach  einem  von  dem
Letzteren  zu  bestimmenden  Schema  alljährlich  erhoben.  Dieselben  müssen  ein  genaues
Urtheil  über  die  augenblickliche  Leistungsfähigkeit  der  Bahnen  ermöglichen  und  die
nächst  bevorstehende  Entwickelung  erkennen  lassen.

2.  Die  Militär-Eisenbahnbehörde  ist  berechtigt,  zur  Vervollständigung
dieser  Nachrichten,  sowie  zu  sonstigen  militärischen  Zwecken  Rekognoszirungen  der
Bahnen  anzuordnen.  Von  der  zu  diesem  Zweck  beabsichtigten  Entsendung  von
Offizieren  oder  Beamten  werden  die  Eisenbahnverwaltungen  unterrichtet.

3.  Die  Eisenbahnverwaltungen  haben  den  mit  Rekognoszirungen  beauftragten
  Offizieren  und  Beamten  jede  wünschenswerthe  Unterstützung  zu  gewähren.
Den  Rekognoszirenden  ist  das  Betreten  der  Bahn  in  allen  ihren  Anlagen  ohne
Erlaubnißkarte  gestattet;  sie  sind  aber  verpflichtet,  den  allgemeinen  Dienstzweck
ihrer  Anwesenheit  auf  dem  Bahnkörper  u.  s.  w.  jedesmal  dem  Bahnpolizeibeamten
mitzutheilen.  Die  Bewegung  und  der  Aufenthalt  innerhalb  der  Fahr-  und
Rangirgeleise  sind  zu  vermeiden.  Es  ist  untersagt,  die  Barrieren  oder  sonstigen
Einfriedigungen  eigenmächtig  zu  öffnen,  zu  überschreiten  oder  zu  übersteigen,  etwas
darauf  zu  legen  oder  zu  hängen  (Bahnp.  Regl.  §§.  54  und  66).

4.  Die  zur  Rekognoszirung  entsendeten  Offiziere  und  Beamten  erhalten  von
den  Eisenbahnverwaltungen  die  Ermächtigung  zur  Benutzung  der  Güterzüge  gegen
Bezahlung  des  Fahrpreises  für  die  zweite  Wagenklasse.  Die  Ermächtigung  hierzu
soll  nur  in  dringlichen  Fällen  nachgesucht  werden.

5.  Wenn  beim  Betreten  der  Bahn  (Nr.  3)  oder  bei  der  Benutzung  der
Güterzüge  (Nr.  4)  der  Offizier  oder  Beamte  getödtet  oder  körperlich  verletzt  worden
ist,  und  die  Eisenbahnverwaltung  den  nach  den  Gesetzen  ihr  obliegenden  Schaden-
        <pb n="31" />
        —  21  —

ersatz  dafür  geleistet  hat,  so  ist  die  Militärverwaltung  verpflichtet,  derselben  das
Geleistete  zu  ersetzen,  falls  nicht  der  Tod  oder  die  Körperverletzung  durch  ein  Verschulden
  des  Eisenbahn-Betriebsunternehmers  oder  einer  der  im  Eisenbahndienst
verwendeten  Personen  herbeigeführt  worden  ist.

§.  25.

1.  In  der  Regel  werden  befördert:
a)  Mit  Personenzügen  und  Güterzügen  mit  Personenbeförderung  des  öffentlichen
  Verkehrs:

Mannschaftstransporte  unter  300  Mann,

Pferdetransporte  unter  60  Stück  und

die  ausnahmsweise  als  Eilgut  aufgegebenen  Sendungen  —  auch
von  Munitionsgegenständen,  welche  der  Gefahrklasse  nicht  angehören
  (§.  48,₇ b)    —,

Sprengstoffe  der  Gefahrklasse  (§.  48)  7-)  dagegen  nur  im  Falle
des  F.  48,₈.  

b)  Mit  Güterzügen,  Viehzügen  und  Güterzügen  mit  Personenbeförderung
des  öffentlichen  Verkehrs:

Viehtransporte,

Stück-  und  Wagenladungsgüter  einschließlich
der  der  Gefahrklasse  nicht  angehörigen  Munitionsgegenstände
  (§.  48,₇ b),  

Sendungen  von  Sprengstoffen  der  Gefahrklasse  (§.  48,₇ a)   —  in
Güterzügen  mit  Personenbeförderung,  jedoch  nur  da,  wo  reine
Güterzüge  nicht  gefahren  werden  —  bis  zu  4  Wagen,

Pferdetransporte  bis  zu  15  Wagen.

Mit  Viehzügen  dürfen  indessen  Pferdetransporte  nur  befördert
werden,  wenn  es  den  militärischen  Rücksichten  genügt.

2.  Mit  Kurier-  und  Schnellzügen  des  öffentlichen  Verkehrs  werden  nur
ausnahmsweise  in  Fällen  besonderer  Dringlichkeit  Offiziere,  Sanitätsoffiziere,  Beamte
und  Mannschaften  einzeln  oder  in  geringer  Zahl  befördert.  Die  Eisenbahnverwaltung
darf  die  Beförderung  nicht  verweigern,  soweit  durch  Mitnahme  der  Militärpersonen
die  zulässige  Stärke  des  Zuges  nicht  überschritten  wird.

3.  Mit  Militärzügen  (§.  5,₃)    müssen  auf  Erfordern  der  Militärbehörden
Militärtransporte  aller  Art  befördert  werden,  welche  die  unter  1  bezeichneten
Stärken  vom  Beginn  an  haben  oder  im  Verlaufe  der  Fahrt  durch  Zugang  erreichen,
  schwächere  Transporte  jedoch  nur  bei  Gefahr  im  Verzuge  (§.  6)  gegen
eine  Vergütung,  welche  mindestens  nach  dem  vollen  Militär-Extrazugtarif  zu  bemessen
  ist.

Die  Eisenbahnverwaltungen  sind  indeß  berechtigt,  schwächere  Transporte  für
den  Kopf-,  Wagen-  und  Gewichtstarifsatz  mit  Militärzügen,  stärkere  —  ausbis

  zu  15  Wagen,

Wahl  des  Zuges.
        <pb n="32" />
        Anmeldung.

Anlagen I. u. II.



—  22  —

genommen  Sprengstoffe  der  Gefahrklasse  —  auch  mit  Zügen  des  öffentlichen
Verkehrs  zu  befördern,  wenn  die  betreffende  Militärbehörde  nicht  auf  der  Gestellung
eines  Militärzuges  besteht.
4.  Ueber  den  Ausschluß  gewisser  Transporte  von  bestimmten  Militärzügen
siehe  §§.  34,₅  und  47,₂.
§. 26

1.  Den  Eisenbahnverwaltungen  wird  jeder  Militärtransport  angemeldet,
jedoch  immer  nur  von  einer  Militärbehörde.  Die  Stelle,  welche  die  Anmeldung
erhält  (Nr.  4  bis  6),  ist  verpflichtet,  alle  zur  Durchführung  des  Transports  weiter
erforderlichen  Benachrichtigungen  nach  den  bahnseitigen  Bestimmungen  zu  veranlassen.


2.  Die  Anmeldungen  sind  so  früh  wie  möglich  zu  machen;  nach  Umständen
  empfiehlt  sich  schon  vorher  eine  vorläufige  Benachrichtigung,  wenn  auch
die  Zeit  der  Absendung  des  Transports  noch  nicht  feststehen  sollte.

3.  Transporte,  die  sich  in  Zeit  und  Lauf  zusammenfassen  lassen,  sind
möglichst  zusammen  anzumelden.

4.  Militärtransporte,  welche  mit  Zügen  des  öffentlichen  Verkehrs  befördert
werden  können  (§.  25, ₁ und ₂),      werden  von  der  absendenden  Militärbehörde  dem
Vorsteher  der  Anfangsstation  —  wenn  angängig  mindestens  24  Stunden  vor  der
Abfahrt  des  Zuges  —  angemeldet,  und  zwar  durch  den  Bahnhofs-Kommandanten,
  wo  ein  solcher  vorhanden  ist  (§.  18, ₂).  

5.  Die  Anforderung  von  Militärzügen  (§.  25, ₃)    erfolgt  durch  die  Militär-Eisenbahnbehörden
  bei  den  Bevollmächtigten  aller  betheiligten  Eisenbahnverwaltungen,
  welchen  letzteren,  nach  Vereinbarung  des  Fahrplans  u.  s.  w.,  auf  gleichem
Wege  die  Anweisung  zur  Ausführung  zugestellt  wird.

6.  Die  Anmeldung  der  mit  Militär-Extrazügen  (§.  6)  abzusendenden  Militärtransporte
  wird  von  der  anordnenden  Militärbehörde  auf  der  Anfangsstation  bei
der  betheiligten  betriebleitenden  Stelle  (Direktion,  Betriebsamt  u.  s.  w.),  wenn  eine
solche  dort  ihren  Sitz  hat,  sonst  bei  dem  Stationsvorstande  (§.  23, ₅)    bewirkt.

7.  Die  Anmeldungen  erfolgen  schriftlich,  in  den  Fällen  der  Nr.  4  und  6
durch  Anmeldezettel,  in  denjenigen  der  Nr.  5  durch  Fahrtliste,  in  dringenden
Fällen  telegraphisch  mit  den  wesentlichen  Angaben  in  der  Reihenfolge  der  schriftlichen
Anmeldung.  Für  Form  und  Inhalt  der  Anmeldungen  sind  die  Anlagen  I  und  II
maßgebend.

8.  Mannschaftstransporte  unter  30  Mann  können  sich  zu  allen  für  ihre
Beförderung  gestatteten  Zügen  im  Allgemeinen  durch  Vorlegen  des  Ausweises  für
die  Fahrt  (§.  27, ₄ und ₅)        spätestens  eine  halbe  Stunde  vor  Abgang  des  Zuges  selbst
anmelden,  bei  starkem  Verkehr  und  an  kleinen  Stationen  ist  indeß  auch  für  diese
kleinen  Transporte  eine  frühere  Anmeldung  nöthig.

9.  Es  bleibt  bei  den  im  Frieden  zu  treffenden  Vorbereitungen  (§.  1)  dem
Chef  des  Generalstabes  der  Armee  (§.  12, ₁),  im  Uebrigen  dem  Chef  des  Feld-
        <pb n="33" />
        —  23  —

Eisenbahnwesens  (§.  14)  beziehungsweise  seinem  Stellvertreter  (§§.  15  und  16)  vorbehalten,
  anderweite  Festsetzungen  über  die  Anmeldung  für  besondere  Verhältnisse
zu  treffen.

§.  27.

1.  Jeder  Militärtransport  muß  mit  einem  Ausweis  für  die  Fahrt  versehen
sein.  Die  Eisenbahn  ist  verpflichtet,  auf  Grund  eines  solchen  Ausweises  die  Beförderung
  vorbehaltlich  ihrer  Ansprüche  aus  etwaiger  unrichtiger  Anwendung
desselben  zu  bewirken.

2.  Der  Ausweis  gilt  in  einem  Stück  für  jeden  Transport  für  die  gesammte
  Strecke  von  der  Anfangs-  bis  zur  Endstation,  unabhängig  von  der  Zahl
der  an  der  Beförderung  betheiligten  Eisenbahnverwaltungen.

3.  Militärgut  ohne  Begleiter  wird  mit  Frachtbrief  (Betr.  Regl.  §.  50)
aufgegeben.  Auf  diesen  ist  von  der  absendenden  Militärbehörde  der  Vermerk  zu
setzen:

„Die  Beförderung  erfolgt  zu  den  Sätzen  des  Militärtarifs.

Die Fracht ist zu stunden und bei.........  unter
Vorlegung  dieses,  vom  Empfänger  des  Guts  mit  Empfangsbescheinigung
zu  versehenden  Frachtbriefes  zu  erheben.

N............................  ,  den..............ten  ...........................18......
(L.  S.)  Unterschrift.
Charge.
Truppentheil.“

Bleibt  der  Original-Frachtbrief  zur  Erhebung  der  Fracht  in  Händen  der
Eisenbahnverwaltung,  und  wurde  ein  Duplikat  nicht  ausgefertigt,  so  hat  die
Eisenbahnverwaltung  der  empfangenden  Militärbehörde  eine  Abschrift  des  Frachtbriefes
  zu  übersenden  (Fünfter  Abschnitt).

4.  Alle  anderen  von  Militärbehörden  ausgehenden  Militärtransporte  werden
mit  einem  Militärfahrschein  versehen.

Form,  Inhalt  und  Behandlung  der  Fahrscheine  ergeben  sich  aus  Anlage  III.

Ein  Militärtransport  ohne  Fahrschein  oder  ohne  zugehörigen  Kontrolzettel
kann  seitens  der  Eisenbahnverwaltung  von  der  Weiterfahrt  unter  Ueberweisung  an
die  nächste  Militärbehörde  ausgeschlossen  werden.  Die  Letztere  kann  auf  Grund
der  Marschpapiere  den  Fahrschein  zur  Weiterfahrt  geben.

5.  Militärtransporte  werden  zur  Benutzung  der  Eisenbahnen  zu  den  ermäßigten
  Fahrpreisen  gegen  sofortige  Bezahlung  oder  zu  Freifahrten  in  den  im
Militärtarif  festgesetzten  Ausnahmefällen  auf  Grund  der  bezüglichen  Einberufungs-,
Entlassungs-  oder  Anstellungspapiere,  Urlaubspässe  oder  Transportzettel  oder
sonstigen  glaubhaften  Ausweise  zugelassen.

In  Ermangelung  von  Fahrbillets  für  den  ermäßigten  Satz  giebt  die
Eisenbahnverwaltung  eine  andere  als  Fahrbillet  dienende  Bescheinigung,  aus  welcher
die  ausstellende  Station,  Tag  der  Abfahrt,  Weg  und  Ziel  der  Fahrt,  sowie  der

gezahlte  Fahrpreis  ersichtlich  sein  muß.

Ausweis  zur  Fahrt.

Anlage III.
        <pb n="34" />
        Obliegenheiten  der
Eisenbahnverwaltung
nach  erfolgter
Anmeldung.

Personaldienst.

—  24  —

§.  28.

1.  Jede  an  einem  Transport  betheiligte  Eisenbahnverwaltung  ist  gehalten,
alles  zur  genauen  Ausführung  der  Fahrt  Nöthige  und  Dienliche  innerhalb  ihres
Bereichs  rechtzeitig  zu  veranlassen.  Ein  etwa  vorhandenes  Hinderniß  ist  unverzüglich
der  anmeldenden  Stelle  mitzutheilen  und  dabei  gleichzeitig  eine  zweckmäßige  Aushülfe
  vorzuschlagen.  Bei  Gefahr  im  Verzuge  hat  die  Eisenbahnverwaltung
selbständig  das  Erforderliche  zu  veranlassen  und  der  anmeldenden  Stelle  von  dem
Veranlaßten  Mittheilung  zu  machen.

2.  Die  Eisenbahnverwaltung  hat  namentlich  dafür  zu  sorgen,  daß  die
Zugangs-,  Halte-  und  Ausgangsstationen  früh  genug  von  allen  sie  berührenden
Transporten  Kenntniß  erhalten.

3.  Jede  Eisenbahnverwaltung  hat  sich  bezüglich  solcher  von  ihr  zu  befördernder
  Militärtransporte,  welche  über  ihr  Bahngebiet  hinauszugehen  bestimmt
sind,  so  früh  wie  irgend  möglich  mit  der  Nachbarverwaltung  wegen  Uebernahme
der  Transporte  (Gestellung  besonderer  Transportmittel,  Ueberführung  beladener
Wagen  nach  der  Station  der  Nachbarbahn  u.  s.  w.)  zu  verständigen.

§.  29.

1.  Den  Personaldienst  zur  Durchführung  aller  Militärtransporte  ordnen
die  Eisenbahnverwaltungen.  

2.  Sie  sind  gehalten,  die  durch  Militärtransporte  erforderlich  werdende
Verstärkung  des  Tagesdienstes,  Verlegung  des  Dienstes  auf  Nachtstunden  und
Einführung  des  Nachtdienstes  zu  bewirken.

3.  Die  Diensteintheilung  für  den  Militärfahrplan  (§.  8)  muß  stets  bereit
sein.  Sie  wird  den  Angaben  der  Militär-Eisenbahnbehörden  angepaßt  und  ist
den  Letzteren  auf  Verlangen  mitzutheilen.

4.  Innerhalb  jeder  Linie  (§.  3)  regelt  die  Linien-Kommandantur  gegenseitige
  Aushülfe  der  Eisenbahnverwaltungen  mit  Personal  zur  Durchführung  des
Militärfahrplans  auf  Antrag  einer  der  betheiligten  Eisenbahnverwaltungen.

5.  Die  Militär-Eisenbahnbehörde  hat  sich  mit  dem  Reichs-Eisenbahn-Amt
in  Verbindung  zu  setzen,  wenn  die  Aushülfe  von  einer  solchen  im  Friedensbetriebe
(§.  3)  stehenden  Eisenbahn  erfolgen  soll,  welche  einer  anderen  Linie  angehört
(§.  14, ₂).

6.  Wird  in  Folge  militärischer  Anforderungen  durch  verstärkte  Besetzung
oder  veränderte  Eintheilung  der  Dienststrecken  mehr  Raum  an  den  Uebernachtungsund
  Ruhestationen  des  Fahrpersonals  erfordert,  als  auf  der  Station  selbst  verfügbar
  ist,  so  kann  die  Unterbringung  in  der  Nähe  der  Stationen  durch  die
Militärbehörden,  zunächst  durch  die  Bahnhofs-Kommandanten  (§.  18),  nach  Maßgabe
  des  Gesetzes  über  die  Kriegsleistungen  geordnet  werden.
        <pb n="35" />
        —  25  —

§.  30.

1.  Solange  der  Militärfahrplan  (§.  8)  noch  nicht  in  Kraft  gesetzt  ist,
wird  der  Maschinendienst  für  die  Militärtransporte  von  den  Eisenbahnverwaltungen
geregelt;  auf  Wunsch  vermittelt  die  Militär-Eisenbahnbehörde  etwa  nothwendige
Aushülfe.

2.  Zur  Durchführung  des  Militärfahrplans  wird  der  Maschinendienst
von  den  Militär-Eisenbahnbehörden  im  Ganzen  geregelt.  Jedes  Liniengebiet
bildet  eine  besondere  Gemeinschaft,  an  der  sich  die  einzelnen  Eisenbahnverwaltungen
nach  Maßgabe  ihrer  Längenentwickelung  und  ihrer  militärischen  Inanspruchnahme
im  Gebiete  der  einen  oder  anderen  Linie  mit  ihrem  Maschinenbestande  betheiligen.

3.  Bei  Ermittelung  des  verfügbaren  Bestandes  wird  auf  die  Leistungsfähigkeit
  der  einzelnen  Maschinenklassen  für  Militärzüge  und  auf  die,  besonderen
Zwecken  dienenden  Maschinen  Rücksicht  genommen;  es  wird  ein  erfahrungsmäßiger
Reparaturstand  (im  Allgemeinen  20  Prozent)  zurückgerechnet,  und  andererseits  dem
Bedarfe  für  die  planmäßige  Durchführung  der  Züge  mit  Zug-,  Vorspann-  und
Hülfs- (Schiebe-)  Maschinen  noch  eine  mäßige  Reserve  hinzugeschlagen.

4.  Die  Linien-Kommandanturen  regeln  die  danach  nöthigen  Ausgleichungen
innerhalb  ihres  Bereichs.  Für  weiter  erforderliche  Ausgleichungen  bleibt  in  dem
Maschinenbestande  der  durch  die  Militärtransporte  zur  Zeit  weniger  in  Anspruch
genommenen  Eisenbahnverwaltungen  eine  allgemeine  Maschinenreserve  zur  Verfügung.
  Muß  zu  diesem  Zweck  auf  die  Bestände  anderer,  im  Friedensbetriebe
(§.  4,  ₃)  befindlicher  Eisenbahnen  zurückgegriffen  werden,  so  tritt  die  Militär-Eisenbahnbehörde
  mit  dem  Reichs-Eisenbahn-Amt  in  Verbindung  (§.  14, ₂).

5.  Die  von  den  Eisenbahnverwaltungen  zur  gegenseitigen  Aushülfe  abzugebenden
  Maschinen  werden  von  dem  Personal  der  abgebenden  Verwaltung
geführt.

6.  Der  Entwurf  zum  Maschinendienst  für  den  Militärfahrplan  muß  von
jeder  Eisenbahnverwaltung  stets  bereit  gehalten  werden;  er  muß  Bestand,  Bedarf
und  Dienstwechsel  mit  Diensteintheilung  der  Maschinen  nachweisen.

Die  Zugkraft  wird  für  jede  Strecke  mit  Beachtung  von  §§.  4, ₂  und  32, ₃
besonders  festgestellt.  Um  den  Bedarf  durch  bessere  Ausnutzung  der  Zugkraft  zu
mindern  und  den  Dienst  des  Maschinenpersonals  zu  erleichtern,  führen  nöthigenfalls
  die  Militär-Eisenbahnbehörden  eine  angemessene  Veränderung  der  Maschinenstrecken
  durch  Verlegung  oder  Verschmelzung  der  Maschinenwechselstationen  im  Einvernehmen
  mit  den  Eisenbahnverwaltungen  herbei.

7.  Die  Miethe  für  abgegebene  Maschinen  wird  von  der  Verwaltung  getragen,
  auf  deren  Strecke  die  Maschine  Dienst  thut;  von  mehreren  an  den
Maschinenstrecken  betheiligten  Verwaltungen  nach  Längenantheilen.

8.  Die  Eisenbahnverwaltungen  haben  nach  den  bezüglichen  Mittheilungen
der  Militär-Eisenbahnbehörden  das  Speisewasser  für  eine  dauernde  Durchführung
Reichs-Gesetzbl.  1887.  7

Maschinendienst.
        <pb n="36" />
        Wagendienst
im  Allgemeinen

des  Militärfahrplans  zu  beschaffen  und  sich  mit  Feuerungsmaterial  für  eine  mehrwöchige
  Dauer  eines  solchen  Betriebes  zu  versehen.

Soweit  für  ersteren  Zweck  mit  Ausspruch  der  Mobilmachung  außerordentliche
  Anlagen  oder  Einrichtungen  nothwendig  werden,  findet  eine  Vergütung  der
Kosten  nach  Maßgabe  des  Kriegsleistungsgesetzes  statt.

§.  31.

1.  Militärtransporte  in  den  Zügen  des  öffentlichen  Verkehrs  benutzen
den  in  diesen  verfügbaren  Wagenraum.  Ist  die  Einstellung  besonderer  Wagen
erforderlich,  so  liegt  dieselbe  der  Verwaltung  derjenigen  Station  ob,  auf  welcher
der  Transport  beginnt,  oder  das  Bedürfniß  sich  geltend  macht.

Die  absendenden  Militärbehörden,  in  Ausnahmefällen  auch  die  Führer  der
Transporte,  können  im  Interesse  der  Disziplin  oder  der  Sicherheit  die  Beförderung
in  abgesonderten  Wagenräumen  fordern.

2.  Für  Transporte  in  Militärzügen  stellt  die  Verwaltung  der  Anfangsstation
  die  Wagen.  Zur  Wagengestellung  können  die  sonst  am  Transport  betheiligten
  Verwaltungen  nach  Maßgabe  dieser  Betheiligung  auf  ihren  Wunsch  zugelassen,
  oder  auf  Wunsch  der  erstbezeichneten  Verwaltung  durch  die  zuständige  Linien-Kommandantur
  mit  herangezogen  werden.  Im  Falle  des  Bedürfnisses  regeln  die
Linien-Kommandanturen  die  Deckung  des  Gesammtbedarfs  durch  alle  zu  ihrer
Linie  gehörigen  Eisenbahnverwaltungen,  wobei  jede  der  letzteren  zur  Stellung  eines
Antheils  ihres  ganzen  Wagenparks  nach  Verhältniß  ihrer  Längenbetheiligung  an
der  einen  oder  anderen  Linie  verpflichtet  ist.

3.  Die  von  Militärtransporten  besetzten  Wagen  gehen  grundsätzlich  vom
Anfangspunkte  bis  zum  Ziel  der  Fahrt  durch,  wenn  nicht  Beschädigung  oder
Gefahr  etwas  Anderes  bedingen.  Abgesehen  hiervon  ist  Wagenwechsel  für  Mannschaften
  in  Zügen  des  öffentlichen  Verkehrs  und  auf  denjenigen  Stationen  zulässig,
  wo  ein  solcher  Wechsel  für  diesen  Verkehr  eintritt;  außerdem  in  Militär-Lokalzügen
  zur  besseren  Ausnutzung  des  Wagenparks;  siehe  auch  §.  47,  ₃  Absatz  3.

4.  Die  Militär-Eisenbahnbehörde  sichert  sich  eine  angemessene  allgemeine
Wagenreserve  von  den  weniger  beanspruchten  Eisenbahnverwaltungen.  Zu  diesem
Zweck  tritt  sie  mit  dem  Reichs-Eisenbahn-Amt  in  Verbindung  (§.  14, ₂),    falls
auf  Bestände  im  Friedensbetriebe  (§.  4, ₃)    befindlicher  Bahnen  zurückgegriffen
werden  muß.

5.  Die  gegenseitige  Aushülfe  der  Eisenbahnverwaltungen  wird  durch  Naturalausgleichung
  vergütet;  soweit  diese  nicht  zureicht,  ist  von  den  die  Wagen  benutzenden
  Eisenbahnverwaltungen  Miethe  zu  zahlen.  Die  Kosten  der  Heranziehung
  von  Wagen  aushelfender  Eisenbahnverwaltungen  trägt  die  Militärverwaltung
  nach  dem  Tarif,  insoweit  die  Wagen  nicht  demnächst  mit  dem  Transport
  Strecken  der  aushelfenden  Verwaltung  durchlaufen.
        <pb n="37" />
        —  27  —

§.  32.
1.  Die  für  Militärtransporte  zu  stellenden  Wagen  müssen  hinsichtlich  ihrer      

Beschaffenheit  und  Ausrüstung  so  ausgewählt  sein,  wie  es  die  Art  des  zu  be-    
fördernden  Transports  erheischt;  Profil  und  Radstand  der  Wagen,  Länge  des  der  
Zuges  und  Bedarf  an  Bremswagen  richten  sich  nach  der  Beschaffenheit  der  zu
durchfahrenden  Strecke.

2.  Die  Einrichtung  der  Wagen,  sowie  der  Bedarf  an  Gegenständen  zur
Ausrüstung  von  Eisenbahnwagen  für  die  Beförderung  von  Mannschaften  und
Perden  (K.  L.  G.  §.  28, ₁,   A.  V.  14, ₁)  und  die  Deckung  dieses  Bedarfs  wird
von  den  vereinigten  Ausschüssen  des  Bundesraths  für  das  Landheer  und  die
Festungen  und  für  Eisenbahnen,  Post  und  Telegraphen  festgesetzt.  Das  Reichs-Eisenbahn-Amt
  theilt  diese  letzteren  Festsetzungen  den  einzelnen  Eisenbahnverwaltungen
  mit  und  überwacht  deren  Ausführung.

3.  Das  Nähere  über  Raumbedarf,  Tragkraft,  Ladeprofil,  Zuglängen  und
Bremswagen  ergiebt  die  Anlage  IV.  

4.  Alle  Wagen  sind  gereinigt  und,  je  nach  ihrer  vorgängigen  Benutzung  
auch  desinfizirt  zu  stellen.  

5.  Die  Vorschriften  im  §.  14  des  Bahnpolizei-Reglements  über  Beleuchtung
  der  Wagen  gelten  auch  für  alle  mit  Mannschaften  (Pferdewärtern)  besetzten
  bedeckten  Güterwagen.  Die  Einstellung  der  brennbereiten  Laternen  liegt  derjenigen
  Eisenbahnverwaltung  ob,  welche  die  Wagen  für  die  Fahrt  hergiebt  und
ausrüstet.  Bedienung  und  Auffrischung  der  Beleuchtung  ist  Sache  derjenigen  Verwaltung,
  auf  deren  Strecken  der  Wagen  während  der  Dunkelheit  besetzt  ist.  Auch
muß  letztere  Verwaltung  etwa  fehlende  Beleuchtung  herstellen,  unter  Vorbehalt  des
Rückgriffs  auf  die  sonst  hierzu  verpflichtete  Verwaltung.

6.  Heizung  der  Personenwagen  erfolgt  wie  im  gewöhnlichen  Verkehr;
wird  bei  kalter  Witterung  die  Bedeckung  der  Fußböden  mit  Stroh  nöthig,  so
wird  dieses  von  der  Militärverwaltung  geliefert  oder  der  Eisenbahnverwaltung
besonders  vergütet.

§.  33.

1.  Die  Personenwagen  I.  und  II.  Klasse  sollen  nur  von  Offizieren,      
Sanitätsoffizieren  und  Personen  gleichen  Ranges  (einschließlich  der  offizierdienst-    
thuenden  Unteroffiziere  und  der  mit  Wahrnehmung  von  Assistenzarztstellen  betrauten
Unterärzte),  indeß  ausnahmsweise  auch  von  Mannschaften  und  Unterbeamten
benutzt  werden.

2.  Die  Personenwagen  III.  und  IV.  Klasse  sind  vorzugsweise  für  Mannschaften
  und  untere  Beamte  bestimmt,  nur  beim  Mangel  an  solchen  Wagen  dürfen
auch  bedeckte  Güterwagen  von  den  Eisenbahnverwaltungen  gestellt  werden.

3.  In  außerordentlichen  Fällen  steht  den  Militärbehörden  frei,  alle  verfügbaren
  Wagensorten  unter  Verzicht  auf  eine  vorschriftsmäßige  Ausrüstung  zum
Mannschaftstransport  sich  stellen  zu  lassen.

4.  Im  Uebrigen  siehe  §.  32.

7*
        <pb n="38" />
        Wagen  und  Zuüge
für  Kranke.

Wagen  für  Pferde
und  für  Schlachtvieh.

—  28  —

§.  34.

1.  Sitzende  Kranke  werden  in  Personenwagen  aller  Klassen  und  selbst  in
bedeckten  Güterwagen,  —  liegende  Kranke  in  Personenwagen  IV.  Klasse  oder  in
bedeckten  Güterwagen  befördert.  Die  vorgeschriebene  Einrichtung  der  Lagerstätten
(einschließlich  der  Sitze  [Schemel]  für  das  Pflegepersonal)  wird,  soweit  dieselbe
nicht  von  der  Militärverwaltung  bewirkt  wird,  von  den  Eisenbahnverwaltungen
gegen  Vergütung  gestellt.

2.  Krankenzüge  werden  mit  Beachtung  des  §.  32  ohne  andere  Vorbereitung
aus  zeitweise  verfügbaren  geeigneten  Wagen  zusammengestellt.

3.  Sanitätszüge  (Lazareth-  und  Hülfslazarethzüge)  werden  als  besondere
militärische  Formationen  und  nach  militärischer  Bestimmung  mit  entsprechender
Besetzung  und  Einrichtung  zum  Krankentransport  gebildet.  Die  Anforderung  der
Wagen  und  sonstiger  Ausstattung  für  Sanitätszüge  erfolgt  gemäß  Kriegsleistungsgesetzes
  §.  28, ₃    und  Ausführungsverordnung  14, ₃.  

Die  gestellenden  Eisenbahnverwaltungen  werden  die  Ausstattung  der  Züge
auf  Wunsch  der  Militärverwaltung  nach  Angabe  und  auf  Kosten  derselben  übernehmen,
  jedoch  ausschließlich  der  eigentlichen  Lazaretheinrichtung.

4.  Die  Zulassung  von  Sanitätszügen  der  freiwilligen  Krankenpflege  unterliegt
  militärischer  Bestimmung.

5.  Andere  Transporte  als  Lazarethbedürfnisse  und  Lazarethpersonal  dürfen
auf  Lazarethzüge  nicht  angewiesen  werden.

§.  35.

1.  Zum  Pferdetransport  werden  vorzugsweise  bedeckte  Güter-  oder  Viehwagen
  benutzt.  Offene  Güter-  oder  Viehwagen  mit  hohen  Borden  dürfen  nur
aushülfsweise  dazu  gestellt  werden.  Die  den  Transport  regelnden  Militärbehörden
können  die  offenen  Wagen  ablehnen,  in  geeigneten  Fällen  aber  auch  nach  ihrem
Ermessen  die  Gestellung  solcher  Wagen  fordern.

2.  Bei  Truppentransporten  auf  oder  nach  dem  Kriegsschauplatze  wird
grundsätzlich  die  Ausrüstung  der  Pferde  mit  den  letzteren  in  demselben  Wagen
befördert.  Müssen  in  anderen  Fällen  ausgerüstete  Pferde  in  offenen  Wagen  verladen
werden,  so  hat  die  Eisenbahnverwaltung  Planen  zur  Bedeckung  der  Pferdeausrüstung
  zu  stellen.

3.  Schlachtvieh  wird  möglichst  in  Vieh-  oder  offenen  Güterwagen,  nöthigenfalls
  in  bedeckten  Güterwagen  befördert.  Nach  Bedarf  ist  für  Sonderung  der
in  einem  Wagen  untergebrachten  Thiere  (durch  Einsetzwände,  Gitter,  Bäume)
zu  sorgen.

4.  Im  Uebrigen  siehe  §.  32
        <pb n="39" />
        —  29  —

§.  36.

1.  Zum  Transport  von  fahrbaren  Geschützen  und  von  Fahrzeugen  sind
offene  Wagen  ohne  Borde,  mit  umgelegten  Borden  oder  niedrigen  Randleisten,
erforderlichenfalls  mit  Schutzdecken,  zu  verwenden.

2.  Wenn  Geschütze  und  Fahrzeuge  marschmäßig  ausgerüstet  von  den
Truppen  mitgeführt  werden,  darf  der  freie  Wagenraum  neben  oder  unter  denselben
  zur  Unterbringung  anderer  Gegenstände,  als  des  Zubehörs  der  Geschütze
und  Fahrzeuge  selbst,  des  zum  Abladen  geeigneten  Nothrampenmaterials  (§.  37, ₁₃)  
und  des  Gepäcks  der  zur  Aufsicht  kommandirten  Mannschaften,  nicht  benutzt  werden.

Dagegen  ist  in  den  übrigen  Fällen  die  durch  Geschütze  und  Fahrzeuge  nicht
beanspruchte  Tragkraft  der  Wagen  durch  Beiladen  sonstiger  Gegenstände  auszunutzen.


3.  Leere  Fahrzeuge,  welche  auf  Verlangen  der  Militärbehörde  auch  mit
abgenommenen  Deichseln  und  Rädern  zu  verladen  sind,  werden  auf  offenen
Wagen,  erforderlichenfalls  mit  Schutzdecken,  befördert.

4.  Nicht  mit  Sprengladung  versehene  Geschosse,  —  soweit  solche  nicht  nach
besonderer  Bestimmung  in  bedeckten  Güterwagen  unterzubringen  sind  —  grobe
Maschinen,  schweres  Eisen-  und  Schanzzeug,  Holzwerk  und  dergleichen  der  Feuersgefahr
  nicht  unterliegende  Stücke  werden  möglichst  in  offenen  Wagen,  erforderlichenfalls
  mit  Schutzdecken,  verladen.

5.  Verpflegungsmittel,  Heeresbedarf  an  Bekleidung,  Ausrüstung  aller  Art
sind  in  bedeckten  Güterwagen  oder  in  offenen  Güterwagen  mit  Schutzdecken  zu
verladen.

In  Betreff  der  Verladung  von  Sprengstoffen  und  Munitionsgegenständen
siehe  §.  48  und  Anlage  XI.

6.  Ungepreßtes  Heu,  Stroh  und  dergleichen  sperrige  Güter  sind  in  der
Regel  von  der  Versendung  mit  der  Eisenbahn  auszuschließen.

7.  Die  Festsetzungen  darüber,  in  welchen  Fällen  die  Tragkraft  der  Wagen
nicht  voll  ausgenutzt  werden  darf,  sind  in  der  Anlage  IV  getroffen.

§.  37.

1.  Die  Anordnung  der  Ladestellen  für  diejenigen  Militärtransporte,  welche
innerhalb  des  dem  öffentlichen  Verkehr  dienenden  Fahrplans  zu  bewegen  sind,
haben  die  Eisenbahnverwaltungen  unter  eigener  Verantwortung  für  den  pünktlichen
Fortgang  des  Ladegeschäfts  zu  treffen.

2.  Die  Anordnung  der  Ladestellen  für  die  im  Betriebe  nach  dem  Militärfahrplan
  zu  gewärtigenden  Militärtransporte  ist  von  den  Eisenbahnverwaltungen
nach  den  Angaben  der  Militär-Eisenbahnbehörden  vorzubereiten  und  im  Bedarfsfalle
auszuführen.

3.  Die  Militär-Eisenbahnbehörden  sind  befugt,  für  bestimmte  Zwecke  die
Herrichtung  von  Ladestellen  durch  die  Eisenbahnverwaltungen  oder  durch  militärische

Wagen  für  Geschütze

und  Fahrzeuge,
Belagerungstrains
und  anderes  Militärgut.

Ladestellen;  Material
zu  Nothrampen.
        <pb n="40" />
        —  30  —

Kräfte  mit  Benutzung  der  auf  den  Stationen  vorhandenen  Einrichtungen  und
Plätze  im  Benehmen  mit  den  Eisenbahnverwaltungen  vorzubereiten  und  nach  Ausspruch
  der  Mobilmachung  anzuordnen.  Die  Vergütung  der  Kosten  erfolgt  nach

Maßgabe  des  Kriegsleistungsgesetzes.

4.  Sind  Truppenzüge  und  Züge  mit  Kriegsmaterial  oder  anderem  Militärgut
  auf  derselben  Station  gleichzeitig  zu  be-  oder  entladen,  so  sind  für  jede  der
beiden  Zuggattungen  besondere  Ladestellen  zu  bestimmen.

5.  Ladestellen  für  Truppen-  oder  andere  Transporte,  welche  zusammengehörige
  Mannschaften,  Pferde  u.  s.  w.  umfassen,  sollen  für  alle  Transporttheile
zusammenhängend  oder  in  unmittelbarer  Nähe  auf  derselben  Seite  der  Geleise  angewiesen
  werden.

6.  Die  Anlage  V  erläutert  die  Einrichtung  der  Ladestellen  unter  verschiedenen
Voraussetzungen  und  für  bestimmte  Zwecke.

7.  Die  Eisenbahnverwaltungen  haben  das  Ein-  und  Ausladen  schwerer
Gegenstände  (Geschützrohre  u.  dergl.)  durch  Hergabe  ihrer  zur  Stelle  befindlichen,
sowie  der  an  anderen  Orten  verfügbaren  fahrbaren  Krahne  und  Hebezeuge  und
des  zu  deren  Bedienung  erforderlichen  Personals  zu  erleichtern.

8.  Die  Eisenbahnverwaltungen  haben  jede  Ladestelle  mit  Laufbrettern  und
Ladebrücken  für  das  gleichzeitige  Be-  oder  Entladen  der  größten  laderecht  aufstellbaren
  Wagenzahl  zu  versehen.

9.  Zum  Ein-  und  Aussteigen  sind,  wo  Perrons  oder  Auftritte  fehlen,
Trittstufen  an  die  nicht  mit  Trittbrettern  versehenen  Mannschaftswagen  zu  stellen.

10.  Die  Ladestellen  sind  bei  Dunkelheit  von  den  Eisenbahnverwaltungen  zu
beleuchten,  und  zwar,  wo  Sprengstoffe  gehandhabt  werden,  mit  festen  hochstehenden
  Laternen  (Betr.  Regl.  Anlage  D  I, ₄,  zweiter  Absatz).

11.  Die  im  Bereiche  der  Station  liegenden  Zugänge  zu  den  Ladestellen
sind  von  den  Eisenbahnverwaltungen  nach  Eintritt  der  Mobilmachung  in  Stand
zu  setzen  und  zu  unterhalten,  auch  mit  Wegweisern  zu  versehen  und  zu  beleuchten.

12.  Die  Aufstellungsplätze  für  Truppen  und  Fahrzeuge  werden  auf  den
verfügbaren  Räumen  der  Stationen  oder  doch  in  deren  unmittelbarer  Nähe  von
den  Bahnhofs-Kommandanten  und  den  Militärbefehlshabern  im  Verein  mit  dem
Stationsvorsteher  gewählt.

13.  Jeder  Zug  mit  Truppen  der  Feldarmee  wird,  zum  Bau  von  Nothrampen
  durch  die  Truppe,  ausgestattet  mit:

10 langen und 10 kurzen  
  Kreuzhölzern,

24  Brettafeln,

20  Klammern.

Auf  dieses  Material  kommt  das  gleichartige  Material  in  Anrechnung,
welches  von  der  Eisenbahnverwaltung  zur  Ausrüstung  der  für  Mannschaften,
Pferde  und  Fahrzeuge  bestimmten  Güterwagen  des  Zuges  zu  liefern  ist  (§.  32, ₂).
        <pb n="41" />
        Das,  abgesehen  von  der  letzteren  Ausrüstung,  erforderliche  Material  für
Nothrampen  ist  von  der  Eisenbahnverwaltung  auf  Kosten  der  Militärverwaltung
zu  beschaffen  (K.  L.  G.  §.  28, ₃,  A.  V.  14, ₃).

§.  38.

1.  Die  von  den  Eisenbahnverwaltungen  für  den  öffentlichen  Verkehr  getroffenen
  Vorkehrungen  zur  Verpflegung  sowie  zur  Befriedigung  der  Bedürfnisse
während  der  Aufenthalte  auf  den  Stationen  dienen  auch  den  Militärtransporten.

Für  Massentransporte  werden  außerdem  besondere  Vorkehrungen  getroffen.

2.  Den  Eisenbahnverwaltungen  werden  von  den  Militär-Eisenbahnbehörden
diejenigen  Stationen  bezeichnet,  welche  voraussichtlich  für  Militärtransporte  als
Verpflegungs-,  Marketenderei-  oder  Tränkstationen  bestimmt  werden.  Die  Eisenbahnverwaltungen
  wirken  bei  der  Vorbereitung  der  Einrichtungen  an  diesen  Stationen
mit  in  der  Wahl  des  Platzes  und  der  allgemeinen  Anordnung  der  betreffenden
Anstalten.

3.  An  den  Verpflegungs-,  Marketenderei-  und  Tränkstationen  werden  die
Kriegs-Verpflegungsanstalten,  Marketendereien,  einfachen  Tränkanstalten  u.  s.  w.
nach  militärischer  Vorschrift  eingerichtet.  Die  Eisenbahnverwaltungen  gewähren
dazu  den  verfügbaren  freien  Raum,  sowie  zeitweise  etwa  entbehrliche  Güterschuppen
oder  dergleichen.  Die  Ausführung  der  Einrichtung  erfolgt  in  der  Regel  seitens  der
Militärverwaltung  und  jedenfalls  auf  deren  Kosten;  die  Militärverwaltung  theilt
der  Eisenbahnverwaltung  mit,  wem  die  Ausführung  übertragen  ist.

4.  Wo  besondere  Kriegs-Verpflegungsanstalten  nicht  angelegt  werden,
gewährt  und  bezeichnet  die  Eisenbahnverwaltung  den  zur  Ausgabe  der  Speisen,
sowie  für  den  Aufenthalt  der  Speisenden  erforderlichen  Raum;  zu  letzterem  Zweck
dienen  Wartesäle  (Offiziere  und  Gleichberechtigte  in  solchen  I.  und  II.  Klasse,
Mannschaften  in  solchen  III.  und  IV.  Klasse)  oder  verfügbare  Schuppen  und  Hallen.

Im  Nothfalle  wird  in  den  Wagen  gespeist.

5.  An  den  Verpflegungs-,  Marketenderei-  und  Tränkstationen  haben  die
Eisenbahnverwaltungen  für  Bereitstellung  des  für  Menschen  und  Thiere  erforderlichen
  Wassers  (Trink-,  Tränk-  und  Waschwasser)  Sorge  zu  tragen.  Das  Wasser
ist,  wenn  es  den  eigenen  Brunnen  oder  Leitungen  der  Eisenbahnverwaltung  in
ausreichendem  Maaße  nicht  entnommen  werden  kann,  von  der  letzteren  nöthigenfalls
mittelst  besonderer,  auf  Kosten  der  Militärverwaltung  zu  treffenden  Veranstaltungen
herbeizuschaffen.  Trinkbecher  und  Tränkeimer  stellt  die  Eisenbahnverwaltung;  derselben
  liegt  auch  ob,  für  Bewegung  des  Tränkwassers  längs  der  haltenden  Züge,
sowie  auf  Ansuchen  der  Militärbehörde  in  der  heißen  Jahreszeit  für  Zureichung
frischen  Trinkwassers  an  die  Wagen  zu  sorgen.

6.  Die  Eisenbahnverwaltungen  haben  auf  ihren  Stationen  die  Verpflegungsanstalten,
  Marketendereien  und  Tränkanstalten  nebst  ihren  Umgebungen,  sowie  die
Latrinen  gehörig  reinigen,  desinfiziren  und  beleuchten  zu  lassen.

Verpflegung  auf  den
Anhaltepunkten.
        <pb n="42" />
        Einrichtungen  für  den
Etappendienst.

—  32  —

7.  Dem  Ermessen  der  Eisenbahnverwaltungen  bleibt  überlassen,  ob  auf  den
Stationen  Raum  zur  Einrichtung  von  Erfrischungsstellen  aus  freiwilligen  Beiträgen
  anzuweisen  ist,  sofern  die  Militärbehörde  sich  mit  der  Auswahl  der  Stationen
einverstanden  erklärt  hat.  Im  Interesse  des  Dienstes  liegt  es,  die  Eröffnung
solcher  Erfrischungsstellen  nur  an  Verpflegungs-  und  Tränkstationen  und  einzelnen,
einen  längeren  Aufenthalt  der  Militärtransporte  aus  Betriebsrücksichten  bedingenden
Stationen  zuzulassen.

8.  Werden  regelmäßig  verkehrende  größere  Viehzüge  eingerichtet,  so  werden
die  für  den  gewöhnlichen  Verkehr  bestehenden  Viehtränkstationen  benutzt,  oder
ähnliche  Einrichtungen  an  geeigneten  Stationen  auf  Erfordern  und  für  Rechnung
der  Militärverwaltung  von  den  Eisenbahnverwaltungen  hergestellt.

§.  39.

1.  Zur  Vereinfachung  des  Militärverkehrs  zwischen  Feldarmee  und  Hinterland
  werden  auf  den  Haupt-Eisenbahnstraßen  die  Transporte  nach  militärischer
Anordnung  möglichst  in  geschlossene  Züge  zusammengefaßt.  Diese  Regelung
erfolgt,  und  zwar:

a)  in  den  heimischen  Bezirken  für  alle  abgehenden  und  anlangenden

Transporte  an  den  Etappen-Anfangsorten,

b)  nahe  dem  Kriegsschauplatze  für  allen  Nachschub  von  Heeresbedürfnissen

zur  Feldarmee  an  den  Sammelstationen,

c)  auf  dem  Kriegsschauplatze  für  alle  anlangenden  und  abgehenden  Transporte

an  den  Etappen-Hauptorten  mit  zugehörigen  Krankensammelstellen.

2.  Etappen-Anfangsorte  und  Sammelstationen  rückwärts  der  Uebergangsstationen
  (§.  4, ₃)    werden  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichs-Eisenbahn-Amt  (§.  14, ₂)
bestimmt.

Für  derartige  Zwecke  sollen  thunlichst  Bahnknotenpunkte,  jedenfalls  aber
solche  Bahnhöfe  oder  Haltestellen  ausgewählt  werden,  welche  durch  Einrichtung,
Lage,  Verbindung  mit  Land-  und  Wasserwegen,  sowie  durch  ihre  Umgebung  die
Bewältigung  des  zu  erwartenden  Verkehrs,  insbesondere  auch  die  Ordnung  und,
soweit  nöthig,  die  Unterbringung  der  Truppentheile,  des  Materials  und  der  sonstigen
Güter  erleichtern.

3.  Die  Aufgaben  eines  Etappen-Hauptortes  können  auf  mehrere  Stationen
vertheilt  werden.  Wo  die  Etappenbehörden  Krankensammelstellen  oder  Uebernachtungsräume

  für  Kranke  einzurichten  haben,  können  hierfür  auf  den  Stationen

für  den  Bahndienst  entbehrliche  Räume  benutzt  werden.  Die  Eisenbahnverwaltung
  wird  im  Falle  dauernder  Inanspruchnahme  solcher  Räume  nach  Maßgabe
der  Bestimmungen  im  §.  14  des  Kriegsleistungsgesetzes  (A.  V.  7)  entschädigt.

4.  Die  Einrichtung  der  Sammelstationen  erfordert  in  der  Regel  umfassendere
  Anlagen  auf  oder  an  den  Stationen.  Die  Eisenbahnverwaltung  wird
durch  die  Militär-Eisenbahnbehörde  zu  den  vorgängigen  Ermittelungen  bezüglich
dieser  Einrichtungen  zugezogen,  von  deren  Feststellung  benachrichtigt  und  zu  deren
        <pb n="43" />
        —  33  —
Ausführung  unter  Vorbehalt  der  Vergütung  der  Kosten  nach  Maßgabe  des

Kriegsleistungsgesetzes  aufgefordert.  Findet  sie  sich  hierzu  nicht  bereit,  so  wird.

sie  nur  entschädigt  für  die  Ueberlassung  von  Gebäuden  und  Plätzen  (K.  L.  G.
§.  14),  sowie  von  mechanischen  Hülfsmitteln  (K.  L.  G.  §.  28, ₃),    für  die  Uebernahme
  des  Rangir-  und  Fahrdienstes  im  inneren  Betriebe  der  Sammelmagazine,
für  die  Herstellung  neuer  Geleise,  soweit  eigene  Zufuhr-  und  Ladegeleise  an  Magazinen
  u.  s.  w.  erforderlich  werden,  und  für  die  auf  Erfordern  der  Militärbehörde
erfolgte  Gestellung  verfügbarer  Kräfte  zum  Ladedienst.  Die  Bewegung  der  Wagen
und  Züge  zu  und  von  den  Magazinen  und  Ladestellen  der  Sammelstation  liegt
der  Eisenbahnverwaltung  ob.

5.  An  den  Sammelstationen  werden  die  mit  Vieh  für  die  Magazine  ankommenden,
  sowie  die  von  Vieh-  und  Pferdetransporten  nach  dem  Kriegsschauplatze
  wieder  zurückkehrenden  Wagen  mit  ihrer  gesammten  Ausrüstung  von  der
Eisenbahnverwaltung  nach  den  bestehenden  allgemeinen  Vorschriften  gegen  tarifmäßige
  Vergütung  für  Rechnung  der  Militärverwaltung  gereinigt  und  desinfizirt
(§.  45, ₃).  

Fehlt  an  einer  Sammelstation  der  erforderliche  Raum,  so  kann  die  Militär-Eisenbahnbehörde
  die  aushülfsweise  Mitbenutzung  anderer  nahe  liegender  Stationen
anordnen.

Die  vorgeschriebene  Reinigung  und  Desinfektion  an  den  Ladestellen,  den
Viehhöfen  u.  s.  w.  innerhalb  der  Sammelstation  wird  seitens  der  Militärverwaltung
  bewirkt.

6.  Die  vorstehend  unter  Nr.  4  gegebenen  Vorschriften  gelten  in  gleicher
Art  für  die  auf  oder  an  den  Stationen  einzelner  Etappenorte  einzurichtenden
Magazine  und  Depots  der  Militärbehörde.

Vierter  Abschnitt.

Beförderung  von  Mannschaften,  sowie  von  Truppen  mit  Pferden,
Fahrzeugen  u.  s.  w.

§.  40.

1.  Nach  der  Anmeldung  (§.  26)  läßt  die  absendende  Militärbehörde  durch
einen  Beauftragten  die  näheren  Anordnungen  für  Einladen  und  Abfahrt  des
Transports  mit  dem  Vorsteher  der  Anfangsstation  —  eventuell  unter  Vermittelung
des  Bahnhofs-Kommandanten  (§.  18)  —  verabreden.  Gehen  mehrere  Transporte
von  verschiedenen  Truppentheilen  auf  Grund  einer  Anordnung  von  demselben  Orte
mit  demselben  Zuge  ab,  so  ist  die  Abrede  für  alle  diese  Transporte  durch  einen
Beauftragten  zu  übernehmen.

2.  Die  Eisenbahnverwaltung  ertheilt  auf  Grund  der  Anmeldung  (§.  26)
dem  Vorsteher  der  Anfangsstation  die  zur  Annahme  und  Abfertigung  des  Trans-Reichs-

  Gesetzbl.  1887.  8

Vorbereitung  des
Einladens.
Uebergabe  der
Wagenausrüstung  an
den  Transportführer.
        <pb n="44" />
        Einladen.

—  34  —

ports  etwa  noch  erforderlichen  Anweisungen  oder  bestimmt  einen  besonderen  (Betriebs-)
Beamten  zur  Leitung  des  bezüglichen  Dienstes  auf  dieser  Station.

3.  Die  Ladezeit  ist  nach  Maßgabe  der  Zusammensetzung  und  Stärke  des
Transports  einerseits  und  der  Beschaffenheit  und  Zahl  der  benutzbaren  Ladeeinrichtungen
  andererseits  möglichst  kurz  zu  bemessen.

4.  Die  Eisenhahnverwaltung  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  mit  den  vorhandenen
  Ladeeinrichtungen  ein  geschlossener  Militärzug

a)  mit  Fußtruppen  innerhalb  einer  Stunde,

b)  mit  Kavallerie  oder  Feld-Artillerie  innerhalb  zwei  Stunden,

c)  mit  Trains  und  Kolonnen  innerhalb  drei  Stunden
vor  der  Abfahrtszeit  verladen  werden  kann.

5.  Die  Transporte  oder  deren  nach  einander  zu  verladende  Theile  haben
pünktlich  zur  vereinbarten  Zeit  in  der  Station  auf  dem  angewiesenen  Aufstellungsplatze
  einzutreffen.

6.  Wo  es  die  örtlichen  Verhältnisse  und  Ladeeinrichtungen  gestatten,  soll
der  Zug  oder  Zugtheil  fahrbereit  und  geschlossen  an  der  Ladestelle  halten,  wenn
die  ersten  zu  verladenden  Transporttheile  eintreffen.

7.  Sind  in  Folge  der  Ladeeinrichtungen  Mannschaften,  Perde  und  Fahrzeuge
  für  denselben  Zug  an  getrennten  Stellen  zu  verladen,  so  muß  die  Reihenfolge
  der  Einladung  und  der  Bereitstellung  der  Wagen  an  den  einzelnen  Ladestellen
  derart  geregelt  werden,  daß  die  beladenen  Wagen  auf  die  einfachste,
mindest  zeitraubende  und  sicherste  Weise  in  der  für  den  abzulassenden  Zug  oder
Zugtheil  angemessenen  Ordnung  zusammengeschoben  werden  können.

8.  Der  Stationsvorsteher  oder  der  das  Einladen  leitende  Betriebsbeamte
übergiebt  in  Gegenwart  des  Zugführers,  bei  einzelnen  Wagen  in  Gegenwart  des
Schaffners,  dem  Transportführer  oder  dem  mit  der  Uebernahme  beauftragten
Offizier  die  Ausstattung  der  für  den  Transport  bestimmten  Wagen.

9.  Das  Nähere  hierüber  enthält  die  Anlage  VI,  deren  Bestimmungen  bei
allen  Militärtransporten  entsprechend  zu  beachten  sind.

§.  41.

1.  Das  Heranschaffen  der  Eisenbahnwagen  an  die  Ladestellen  liegt  der
Eisenbahnverwaltung  ob,  und  zwar  auch  dann,  wenn  es  erst  während  des  Einladens
  nach  und  nach  erfolgen  kann.

2.  Das  Einladen  der  Fahrzeuge,  Pferde,  Sättel,  des  Gepäcks  u.  s.  w
liegt  dem  absendenden  Truppentheil  unter  Mitwirkung  des  Eisenahnpersonals  ob.

3.  Der  Stationsvorsteher  theilt  dem  Transportführer  (dem  Bahnhofs-Kommandanten,
  §.  18)  mit,  daß  die  Wagen  zum  Einsteigen  bereit  stehen,  und
welcher  Weg  zu  denselben  zu  nehmen  ist.

4.  Das  Einsteigen  der  Mannschaften  erfolgt  auf  militärischen  Befehl,  mit
größter  Stille,  Ordnung  und  Schnelligkeit.
        <pb n="45" />
        —  35  —

5.  Auf  den  Maschinen,  den  Tendern,  den  Schaffnersitzen,  den  offenen
Wagenvorplätzen,  den  Wagentritten  und  Wagendecken,  sowie  in  den  Diensträumen
des  Zugpersonals  dürfen  weder  Mannschaften  noch  Offiziere  Platz  nehmen.

Bei  Fahrten  in  der  Nähe  des  Feindes  bestimmt  der  Transportführer  nach
Verständigung  mit  dem  Stationsbeamten  oder  dem  Zugführer,  ob  ein  Offizier
oder  Unteroffizier  auf  der  Lokomotive  oder  bei  dem  Zugführer  mitfahren  soll
(Bahnp.  Regl.  §.  38).

Bremsersitze,  die  nicht  von  Bahnbeamten  besetzt  werden,  müssen  an  den
von  Kriegsgefangenen  benutzten  Wagen  mit  Posten  besetzt  werden,  um  jede  Handhabung
  der  Bremsen  außer  durch  das  allein  hierzu  befugte  Bahnpersonal  zu
verhüten.

6.  Nähere  Vorschriften  über  das  Einladen  sind  in  der  Anlage  VII  enthalten.

§.  42.

1.  Der  Stationsvorsteher  ist  verantwortlich  für  die  rechtzeitige  Abfahrt
und  giebt  das  Zeichen  dazu.  Der  Bahnhofs-Kommandant,  sowie  der  Transportführer
  haben  ihre  Anordnungen  so  zu  treffen,  daß  militärischerseits  keine  Verzögerung
  der  Abfahrt  veranlaßt  wird;  in  keinem  Falle  sind  sie  ermächtigt,  eine
Verschiebung  der  Abfahrt  zu  fordern.

2.  Für  die  Innehaltung  der  Fahrzeiten  und  die  Sicherheit  des  Zuges  sind
der  Zugführer  und  das  ihm  unterstellte  Eisenbahnpersonal  ihrer  Behörde  verantwortlich.


3.  Hält  ein  Militärzug  aus  irgend  welchem  Grunde  auf  freier  Strecke
(Betr.  Regl.  §.  18;  Bahnp.  Regl.  §.  49),  so  theilt  bei  voraussichtlich  mehr  als
3  Minuten  Dauer  des  Aufenthalts  der  Zugführer  dem  Transportführer  den
Anlaß  und  die  voraussichtliche  Dauer  des  Halts  mit.

4.  Zum  Aussteigen  an  Anhaltepunkten  dient  im  Allgemeinen  die  für  den
öffentlichen  Verkehr  bestimmte  Stelle.  Eine  andere  Aussteigestelle  ist,  wenn  es  die
Lage  der  Verpflegungs-  und  Tränkanstalten  oder  andere  besondere  Verhältnisse
erfordern,  an  den  für  Militärzüge  benutzbaren  Geleisen  zu  bestimmen.  Das
Ueberschreiten  von  anderweit  während  des  Halts  befahrenen  Geleisen  ist  dabei
auszuschließen.

Die  Feststellung  der  Aussteigestelle  erfolgt  durch  den  Bahnhofs-Kommandanten
  im  Benehmen  mit  dem  Stationsvorsteher  oder  durch  den  Letzteren  allein,
wenn  ein  Bahnhofs-Kommandant  auf  der  Station  nicht  vorhanden  ist.

5.  Der  Aussteigeplatz  ist  von  der  Eisenbahnverwaltung  in  erkennbarer
Weise  abzugrenzen  und  abzuschließen,  auch  bei  Dunkelheit  zu  erleuchten.

6.  Sobald  der  Zug  am  Aussteigeplatze  hält,  öffnet  der  Schaffner  die  nach
demselben  führende  Thür  des  vom  Transportführer  benutzten  Wagenraumes  und
sagt  die  Dauer  des  Aufenthalts  an.  Bei  Militärzügen  macht  diese  Angabe  der
Stationsvorsteher  (Betr.  Regl.  §.  17).

8*

Anlage VII.


Abfahrt;
Verhalten  während
der  Fahrt  und  Halte.
        <pb n="46" />
        Ausladen  der  Züge  und
Räumen  der  Bahnhöfe
und  Haltestellen.

–  36  —

7.  Offiziere  und  Mannschaften  dürfen  nach  einer  anderen  als  der  von  den
Schaffnern  bezeichneten  Seite  nicht  aussteigen,  auch  die  nach  der  anderen  Seite
aufschlagenden  Thüren  nicht  öffnen.  Sie  dürfen  nicht  in  den  Wagenthüren,  auf
den  Tritten  oder  zwischen  den  Geleisen  stehen  bleiben  und  haben  sich  von  der
nach  außen  belegenen  Schiene  eines  Geleises  mindestens  einen  starken  Schritt  weit
entfernt  zu  halten.

8.  Den  Weisungen  der  Eisenbahnbeamten  bezüglich  des  Freimachens  der
Geleise,  der  Innehaltung  der  Grenzen  des  Aussteigeplatzes,  der  Erhaltung  der
freien  Bewegung  innerhalb  desselben,  der  Ordnung  und  Ruhe  in  den  Stationsgebäuden,
  sowie  des  Zeitpunkts  zum  Wiedereinsteigen  ist  Folge  zu  geben.

9.  Der  Stationsvorsteher  theilt  dem  Bahnhofs-Kommandanten  oder
direkt  dem  Transportführer  eines  Militärzuges  mit,  wann  wieder  eingestiegen
werden  muß,  in  der  Regel  fünf  Minuten  vor  der  Abfahrt.  Kleinere  Transporte
  folgen  dem  im  öffentlichen  Verkehr  gegebenen  Zeichen  zum  Einsteigen  (Betr.
Regl.  §.  15).

In  beiden  Fällen  muß  das  Einsteigen  sofort  angeordnet  und  schnell  mit
möglichster  Stille  ausgeführt  werden  (§.  41, ₄).  

10.  Das  Nähere  über  die  Fahrt  der  Militärtransporte  enthält  die  Anlage

  VIII.

§.  43.

1.  Anhäufungen  auf  den  Ausladestationen  und  den  einzelnen  Ausladestellen
sind  zu  vermeiden.  Die  Militär-Eisenbahnbehörden  und  die  Eisenbahnwerwaltungen,
  sowie  die  Transportführer  müssen  alles  aufbieten,  um  ihrerseits  den  glatten
und  raschen  Verlauf  der  Ausladungen  zu  sichern.

2.  Mit  Zügen  des  öffentlichen  Verkehrs  beförderte  Militärtransporte  steigen
und  laden  an  den  gewöhnlichen  Perrons,  Laderampen  und  Bühnen,  oder  an
Hülfsrampen  aus.  

3.  Einzelne  Militärzüge  sind  auf  Stationen  zu  verweisen,  deren  Geleiseentwickelung
  die  Aufnahme  eines  solchen  Zuges  —  geschlossen  oder  getheilt  —  erlaubt.
  Sie  können  die  für  den  öffentlichen  Verkehr  bestehenden  Ladestellen  benutzen;
indeß  darf  die  Eisenbahnverwaltung  im  Interesse  des  Betriebes  besondere,  dem
öffentlichen  Verkehr  entzogene  Ladestellen  anweisen,  andererseits  aber  auch  die
Militärbehörde  oder  der  Transportführer  die  Abschließung  vom  öffentlichen  Verkehr
  im  Interesse  der  Disziplin  fordern.

4.  Massenausladungen  sind  grundsätzlich  auf  solche  Stationen  zu  legen,
auf  welchen  die  ankommenden  Züge  geschlossen  an  die  Ladestelle  gebracht  werden
können.  In  der  Regel  ist  die  Benutzung  und  Vorbereitung  besonderer  Ladestellen
(§.  37,  ₃)  nöthig,  und  die  Ausladung  auf  benachbarte  Stationen  zu  vertheilen.

5.  Findet  eine  getrennte  Ausladung  von  Mannschaften,  Pferden  und
Fahrzeugen  statt,  so  fährt  der  Zug  in  der  Regel  zuerst  nach  dem  Aussteigeplatze
für  die  Mannschaften.
        <pb n="47" />
        —  37  —

6.  Für  das  Ausladen  u.  s.  w.  gelten  sinngemäß  die  Bestimmungen  der
§§.  42, ₅ bis ₈         40  und  41.

7.  Der  Transportführer  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Station  sobald
wie  möglich  freigemacht  wird.

8.  Der  Stationsvorsteher  darf  einen  weiteren  Militärzug  behufs  Ausladung
von  einer  Nachbarstation  nur  dann  annehmen,  wenn  die  Raumverhältnisse  die
sofortige  Ausladung  eines  zweiten  Zuges  oder  dessen  vorläufige  Bergung  ohne
Sperrung  der  Geleise  gestatten.

9.  In  Nothfällen  (bei  Betriebsstockungen,  Unfällen,  Störung  des  Betriebes)
  kann  es  nöthig  werden,  Truppenzüge  auf  freier  Strecke  zu  entladen  (Bahnp.
Regl.  §.  49).

10.  Das  Nähere  über  vorstehende  Maßnahmen  enthält  die  Anlage  IX.  
Wegen  Feststellung  von  Sachbeschädigungen  siehe  auch  §.  53, ₁.    

§. 44.

1.  Wenn  Zugverspätungen  oder  Unfälle  eine  erhebliche  Störung  der  -an  Zugverspätungen und Unfälle
gesetzten  Fahrt  voraussehen  lassen,  haben  die  Bahnhofs-Kommandanten  (event.    
die  Stationsvorsteher)  unverzüglich  die  zuständige  Linien-Kommandantur  zu  benachrichtigen.


2.  Bis  zum  Eingang  anderweitiger  Befehle  durch  die  beiderseitigen  vorgesetzten
  Stellen  haben  die  Transportführer  und  Zugführer,  oder  der  Bahnhofs-Kommandant
  und  Stationsvorsteher,  alle  zur  Feststellung  des  Thatbestandes  und
zur  Abhülfe  an  Ort  und  Stelle  geeigneten  Maßnahmen  unter  schleuniger  Benachrichtigung
  der  anstoßenden  Stationen  zu  treffen.

3.  Bei  Massentransporten  sind  durch  Ausschalten  einzelner  Transporte  solche
Auskunftsmittel  zu  wählen,  durch  welche  der  regelmäßige  Lauf  der  nachfolgenden
Transporte  möglichst  bald  wieder  gewonnen  wird.  Zur  Nachführung  zeitweilig
ausgeschalteter  Transporte  sind  verfügbare  Züge  derselben  oder  anderer  Transportstraßen
  zu  Hülfe  zu  nehmen.

4.  Bedeutende  Unfälle  sind  seitens  der  Bahnhofs-Kommandanten  (event.
der  Stationsvorsteher)  auch  direkt  dem  Chef  des  Feld-  Eisenbahnwesens,  beziehungsweise
  nach  Maßgabe  der  über  die  Vertretung  desselben  in  den  §§.  15  und  16
gegebenen  Bestimmungen  dem  Chef  der  Eisenbahn-Abtheilung  des  Königlich
preußischen  großen  oder  stellvertretenden  Generalstabes  zu  melden.

§.  45.

1.  Die  entladenen  Wagen  sind  vor  der  Rückführung  auf  ihre  Lauffähig-  Reinigung  und Rückkeit
  nachzusehen.  Die  Prüfung  kann  auf  einer  anderen  Station  stattfinden,  führung der entladenen Wagen. 

sofern  dies  von  der  Eisenbahnverwaltung  der  Endstation  oder  —  behufs  Wiederverwendung
Hinderung  von  Stauungen  bei  Massentransporten  —  von  der  Militär-Eisen-  derselben.
        <pb n="48" />
        —  38  —

bahnbehörde  für  nothwendig  erachtet  wird.  Die  Eisenbahnverwaltung  darf  die
Prüfung  jedoch  nur  auf  eine  andere  Station  ihres  eigenen  Verwaltungsbereichs
übertragen.

2.  Die  Reinigung  und  Desinfektion  der  zum  Transport  von  Pferden
und  Vieh  benutzten  Wagen  regelt  sich  nach  den  dafür  geltenden  allgemeinen  vom
Reich  (Gesetz  vom  25.  Februar  1876  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  163  —,  Bekanntmachung
  vom  20.  Juni  1886  —  Centralbl.  für  das  Deutsche  Reich  S.  200  ff.  —)
und  von  den  betheiligten  Landesregierungen  erlassenen  Bestimmungen.

Die  Verpflichtung  zur  Desinfektion  liegt  in  Bezug  auf  die  Eisenbahnwagen
und  die  zu  denselben  gehörigen  Geräthschaften  derjenigen  Eisenbahnverwaltung  ob,
in  deren  Bereich  die  Entladung  der  Wagen  stattfindet.  Erfolgt  die  Letztere  im
Auslande,  so  ist  zur  Desinfektion  diejenige  deutsche  Eisenbahnverwaltung  verpflichtet,
deren  Bahn  von  den  Wagen  bei  der  Rückkehr  in  das  Reichsgebiet  zuerst  berührt
wird  (§.  2  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  25.  Februar  1876).

3.  Ist  bei  Massentransporten  nach  Lage  der  Verhältnisse  eine  vollständige
Durchführung  des  allgemein  vorgeschriebenen  Desinfektionsverfahrens  nicht  möglich,
so  kann,  sofern  sich  unter  den  zuletzt  in  den  betreffenden  Wagen  beförderten  Thieren
eine  übertragbare  Seuche  nicht  gezeigt  hat,  ein  vereinfachtes  Verfahren,  welches
nach  Möglichkeit  dem  allgemein  vorgeschriebenen  Verfahren  anzunähern  ist,  angewendet
  werden.

Es  sind  jedoch  in  einem  solchen  Falle  die  vom  Kriegsschauplatze  über  die
Sammelstationen  zurückkehrenden  Wagen  an  diesen  Stationen  oder  in  deren  Nähe
und  die  ihren  Rücklauf  anderwärts  nehmenden  Wagen  von  der  empfangenden
Verwaltung  nochmals  einem  vollständigen  Desinfektionsverfahren  zu  unterwerfen.

Müssen  Wagen,  welche  bei  Militärtransporten  mit  Pferden  beladen  waren,
unmittelbar  wieder  zu  solchen  Transporten  für  die  Militärverwaltung  benutzt
werden,  so  kann  die  Desinfektion  ausgesetzt  werden,  solange  dieselbe  ohne  Störung
für  die  schnelle  und  prompte  Ausführung  der  Transporte  nicht  möglich  ist.

4.  Eine  Desinfektion  der  zum  Krankentransport  benutzten  Wagen  ist,
falls  sie  militärischerseits  für  erforderlich  erachtet  wird,  auf  Grund  einer  schriftlichen
  Anordnung  der  Kommandantur  desjenigen  Bahnhofes,  auf  welchem  die
Wagen  verbleiben,  von  der  Eisenbahnverwaltung  gegen  Erstattung  der  Kosten
auszuführen.

5.  Die  entladenen  Wagen  kehren  mit  ihrer  Ausrüstung  grundsätzlich  in  den
Bereich  der  absendenden  Verwaltung  oder  der  Eigenthümerin  auf  demselben  Wege
zurück,  welchen  der  beladene  Wagen  innegehalten  hatte.  Die  Militär-Eisenbahnbehörden
  regeln  diesen  Rücklauf  der  entladenen  Wagen  und  sind  befugt,  unter
besonderen  Umständen  —  zur  Vermeidung  von  Stockungen,  zur  Erhaltung  der
Leistungsfähigkeit  gewisser  Strecken  und  zur  alsbaldigen  Wiederverwendung  der
Wagen  für  den  Massentransport  —  den  rückkehrenden  Wagen  einen  anderen
Lauf  anzuweisen,  als  der  beladene  Zug  innegehalten  hat.  Die  Anweisung  hierzu
hat  jedesmal  schriftlich  oder  telegraphisch  zu  erfolgen.
        <pb n="49" />
        —  39  —

Lenkt  eine  Verwaltung  innerhalb  ihres  Gebiets  Wagen  von  dem  ersten
Wege  ab,  so  kann  sie  Vergütung  dafür  nicht  beanspruchen.

6.  In  der  Regel  werden  die  rückkehrenden  Wagen  den  berechtigten  Verwaltungen
  an  den  Eingangsstationen  ihres  Betriebsbereichs  zur  freien  Verfügung
zurückgegeben.  In  Fällen  außerordentlichen  Bedarfs  sind  jedoch  die  Militär-Eisenbahnbehörden
  ermächtigt,

a)  die  Wiederverwendung  der  von  Militärtransporten  zurückkehrenden  Wagen
und  die  hierzu  erforderliche  Umbildung  der  Züge  auf  den  dazu  geeigneten
  Stationen  anzuordnen;

b)  die  zeitweilige  Bereithaltung  von  Lokomotiven,  Tendern  und  Wagen
zur  Fahrt  zu  verfügen.

7.  Die  rückkehrenden  Wagen  können  innerhalb  der  etwa  nach  Nr.  5  und  6
vorgeschriebenen  Fahrtrichtung  und  Fahrtdauer  sowohl  zu  Militärtransporten,  wie
für  den  öffentlichen  und  den  Dienstverkehr  der  Eisenbahnverwaltungen  ausgenutzt
werden.

8.  Sanitätszüge  werden  nach  der  Ausladung  auf  besondere  Anordnung
der  zuständigen  Militärbehörden  weitergesendet  und  dürfen  bei  der  Rückkehr  nach
dem  Kriegsschauplatze  ausnahmsweise  zur  Mitführung  von  Lazarethbedürfnissen
benutzt  werden  (§.  34, ₅).  Hülfslazarethzüge  werden,  insofern  nicht  ihre  Umwandlung
  in  ständige  Lazarethzüge  von  der  Militärbehörde  angeordnet  wird,  gleichwie
  die  Krankenzüge,  in  der  Regel  jedesmal  nach  Abgabe  der  letzten  Kranken
aufgelöst.  Die  Wagen  werden  gereinigt  und  derjenigen  Eisenbahnverwaltung,
welche  die  Wagen  gestellt  hat,  zugeleitet;  ein  oder  einige  Wagen  derselben  werden
jedoch  erst  zur  Rückführung  der  Lazarethausrüstung  des  Zuges  nach  demjenigen
Orte  benutzt,  an  welchem  die  letztere  zunächst  gebraucht  wird.  Diese  Vorschriften
finden  auf  einzelne,  zu  Krankentransporten  benutzte  Wagen  sinngemäße  Anwendung.


Fünfter  Abschnitt.
Beförderung  von  Militärgut.

§.  46.

1.  Militärgut  sind  alle  Kriegsbedürfnisse,  welche  den  Eisenbahnverwaltungen
von  den  Militärbehörden  oder  deren  Vertretern  zur  Beförderung  übergeben
werden.

2.  Die  Militärbehörden  oder  deren  Vertreter  dürfen  als  Militärgut  nur
solches  Gut  zur  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  aufgeben,  welches  im  Eigenthum
oder  im  Besitz  der  Militärverwaltung  steht  und  durch  die  Versendung  aus  diesem
Verhältniß  nicht  ausscheidet.

Freiwillige  Gaben  für  die  bewaffnete  Macht  oder  Theile  derselben  treten
durch  Abgabe  an  die  Ersatztruppentheile  (für  Lazarethe  an  das  nächste  Lazareth
der  Militärverwaltung)  in  Besitz  der  Militärverwaltung.

Begriff  des  Militärguts
        <pb n="50" />
        —  40  —

§.  47.

  1.  Die  Eisenbahnen  befördern  Militärgut  unter  den  Bedingungen  des
    Betriebs-Reglements  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  mit  den  nachfolgenden  Ausnahmen:


a)  Militärgut  darf  nach  allen  Stationen  befördert  werden,  auch  wenn
solche  für  den  allgemeinen  Güterwerkehr  nicht  eingerichtet  sind.  In
letzterem  Falle  hat  die  anmeldende  Militärbehörde  (§.  26)  vor  der  Aufgabe
  sich  der  Zustimmung  derjenigen  Eisenbahnverwaltung  zu  versichern,
welcher  die  Zielstation  unterstellt  ist.  Diese  Zustimmung  kann  nicht
versagt  werden,  wenn  die  Ausladung  ohne  Störung  des  Betriebes  stattfinden
  kann.

b)  Militärgut,  welches  innerhalb  des  kleinsten  Ladeprofils  der  am  Transport
  betheiligten  deutschen  Eisenbahnen  verladen  werden  kann,  muß
zur  Beförderung  angenommen  werden,  Sprengstoffe  unter  den  hierfür
vorgeschriebenen  besonderen  Bedingungen  (§.  48).

c)  Für  das  unter  militärischer  Begleitung  versendete  Militärgut  werden
nicht  Frachtbriefe,  sondern  Militärfahrscheine  ausgestellt  (§.  27,  ₃ und ₄).    

d)  In  den  Sätzen  des  Militärtarifs  ist  die  Gebühr  für  die  bahnseitige,  nur
in  besonderen  Fällen  von  der  Militärbehörde  zu  beantragende  Feststellung
der  Stückzahl  oder  des  Gewichts  von  Militärgut  mit  einbegriffen.

e)  Ueber  Berechnung  und  Bezahlung  der  Fracht  siehe  die  Bestimmungen
der  §§.  51  und  52.

f)  Die  Nachnahme  von  Geldbeträgen  ist  den  Militärstellen  bei  der  Absendung
  von  Militärgut  untersagt,  auch  sonst  ist  den  Eisenbahnverwaltungen
  keine  Veranlassung  zu  baaren  Auslagen  zu  geben.

g)  Die  Eisenbahnverwaltungen  dürfen  die  Annahme  von  Militärgut  zur
Beförderung  wegen  mangelnder  Transportmittel  nicht  ablehnen.

h)  Auch  an  Sonn-  und  Festtagen  darf  die  Annahme  und  Auslieferung
von  Militärgut  nicht  verweigert  werden.  Das  als  dringlich  bezeichnete
Militärgut  geht  allen  anderen  Gütersendungen  in  der  Beförderung  vor.

i)  Militärgut  unter  Begleitung  darf  durch  die  letztere  von  der  begonnenen
Beförderung  zurückgezogen  werden.  Die  in  diesem  Falle  zu  erhebenden
Gebühren  sind  in  den  Sätzen  des  Militärtarifs  mit  einbegriffen.

k)  Die  absendende  Militärbehörde  ist  befugt,  Ziel  und  Adresse  eines  Transports
  von  Militärgut  nach  dessen  Abgang    zu  ändern.  Sie  hat  zu
diesem  Zweck  die  auf  dem  Frachtbriefe  (Militärfahrschein)  angegebene
Zielstation  und,  wenn  die  letztere  nach  der  neuen  Bestimmung  nicht  berührt
  zu  werden  braucht,  auch  diejenige  Station,  von  welcher  ab  der
Transport  von  der  auf  dem  Frachtbriefe  (Militärfahrschein)  angegebenen
Route  abzulenken  sein  würde,  mit  Nachricht  zu  versehen.
        <pb n="51" />
        —  41  —

l)  Die  Absendestation  hat  der  Zielstation  und  diese  dem  Empfangsberechtigten
  das  bevorstehende  Eintreffen  von  Militärgut  anzukündigen.
Der  Empfangsberechtigte  sorgt  für  die  Abholung  des  Militärguts.  Die
Gebühr  für  bahnseitig  auf  Verlangen  des  Empfängers  auszuführendes
Nachwiegen  ist  in  den  Sätzen  des  Militärtarifs  mit  einbegriffen.

m)  Nicht  rechtzeitig  abgenommenes  Militärgut  ist  auf  Gefahr  und  Kosten
der  Militärverwaltung  von  der  Eisenbahnverwaltung,  welche  in  solchem
Falle  dem  nächsten  Bahnhofs-Kommandanten  zur  Veranlassung  der
Abnahme  Anzeige  macht,  bis  zur  Abnahme  auf  Lager  zu  behalten.

n)  Ueber  die  Zwecke  der  militärischen  Begleitung  bei  Militärgut  siehe
unter  3.

o)  Im  Bereiche  der  den  Betrieb  nach  dem  Militärfahrplan  führenden
Eisenbahnen  haften  die  Eisenbahnverwaltungen  nicht  für  versäumte

Lieferfrist.
p)  Die  Deklaration  eines  Interesses  an  der  rechtzeitigen  Lieferung  von
Militärgut  ist  unzulässig.

2.  Den  mit  Stäben  oder  Truppentheilen  der  Feldarmee  besetzten  Zügen
darf  Militärgut,  welches  nicht  zur  Feldausrüstung  der  betreffenden  Heerestheile
gehört,  nur  seitens  der  Militär-Eisenbahnbehörden  und  auch  von  diesen  nur  ausnahmsweise
  angeschlossen  werden  (§.  25, ₄).  

3.  Die  absendenden  Militärbehörden  können  Einzelsendungen  und  Wagenladungen
  mit  oder  ohne  Begleitung  aufgeben;  sie  müssen  aber  Militärzüge,
Sprengstoffe  der  Gefahrklasse  (§.  48,  ₇ª)    in  Packgefäßen  oder  in  Fahrzeugen
bei  mehr  als  einer  Wagenladung,  sowie  Pferde-  und  Viehtransporte  stets  mit
Begleitung  versehen.

Die  Begleitung  hat  die  Aufgabe,  zur  Beschleunigung  beim  Verladen  und
bei  Ablieferung  des  Militärguts,  sowie  zur  Ueberwachung  und  Sicherung  während
der  Beförderung  mitzuwirken,  auch  bei  Störung  der  Fahrt  die  Sorge  für  das
Militärgut  zu  übernehmen.

Die  absendende  Militärbehörde  kann  verlangen,  daß  Einzelsendungen  und
Wagenladungen  unter  unmittelbarer  Aufsicht  des  Begleiters  bleiben;  in  diesem
Falle  trägt  die  Eisenbahnverwaltung  keine  Verantwortung  für  den  Inhalt  der
Sendung  und  befindet  selbständig  darüber,  ob  der  Begleiter  einer  Einzelsendung
mit  dieser  in  einem  Personenwagen  oder  aber,  je  nach  Unfang  und  Gewicht  der
Sendung,  in  einem  entsprechend  (§.  32,  ₂ und ₃)      ausgerüsteten  Güterwagen  zu  befördern
  ist,  und  an  welchen  Punkten  ein  Umsteigen  oder  Umladen  zu  erfolgen
hat  (§.  31,   ₃).

Die  Begleiter  zur  unmittelbaren  Beaufsichtigung  von  Wagenladungen  fahren
in  der  Regel  in  den  beladenen  Wagen.  Jedoch  darf  in  oder  auf  den  mit  Sprengstoffen
  der  Gefahrklasse  in  Packgefäßen  (§.  48,  ₇ª.)  beladenen  Wagen  kein  Begleiter
  befördert  werden,  außer  im  Falle  des  §.  48,  ₈.

Reichs-Gesetzbl.  1887.  9
        <pb n="52" />
        *
Anlage X.

Besondere  Vorschriften
für  Sprengstoffe  und
Munitionsgegenstände.

4.  Ueber  die  Vorbereitung  zum  Verladen  (s.  §.  40)  und  über  die  Ausführung
  der  Beförderung  enthält  die  Anlage  X  das  Nähere.

§.  48.

1.  Die  Eisenbahnen  sind  verpflichtet,  für  die  bewaffnete  Macht  alle  zum
Gebrauch  bei  derselben  vorbereiteten  Sprengstoffe  und  Munitionsgegenstände  zu
befördern.

2.  Die  Beförderung  erfolgt  in  sinngemäßer  Anwendung  der  Grundsätze
des  Betriebs-Reglements  Anlage  D.

Insofern  von  diesen  Grundsätzen  nach  Art,  Verpackung  oder  Beförderungsweise
  der  Sendungen  eine  Abweichung  vorgeschrieben  ist,  und  nicht  nachweislich
ein  grobes  Versehen  der  Eisenbahnverwaltung  einen  hierbei  etwa  entstehenden
Schaden  herbeigeführt  hat,  muß  die  Militärverwaltung  den  letzteren  ersetzen  und
die  Gefahr  solcher  Sendungen  tragen.  Derartige  Abweichungen  dürfen  übrigens
nur  von  den  im  §.  10  A  ₁ bis ₃    und  3 ª ₁ bis ₄      aufgeführten  Militärbehörden  und
auch  von  diesen  nur  ausnahmsweise  angeordnet  werden.

3.  Für  Zeit,  Form  und  Inhalt  der  Anmeldung,  Wahl  des  Zuges,  Festsetzung
  der  Beförderungszeit,  Begleitung,  Ausweis  zur  Annahme  und  Beförderung
der  Sendungen,  wie  auch  für  die  Vergütung  sind  ausschließlich  die  Bestimmungen
dieser  Ordnung  maßgebend.

4.  Sprengstoffe  und  Munitionsgegenstände  müssen  bei  der  Aufgabe  zur
Beförderung,  den  bei  der  bewaffneten  Macht  sonst  geltenden  Bestimmungen  entsprechend,
  in  Taschen  oder  Tornistern  der  Mannschaften,  in  Fahrzeugen  oder  in
Packgefäßen  verpackt  sein.

5.  In  Taschen  und  Tornistern  der  Mannschaften  dürfen  nur  die  zu  deren
Ausrüstung  vorgeschriebenen  Sprengstoffe  und  Munitionsgegenstände  auf  den  Eisenbahnen
  befördert  werden.  

Bei  der  Anmeldung  der  Mannschaften  zur  Beförderung  schließt  die  Angabe
„mit  Munition“  alle  für  deren  Ausrüstung  vorgeschriebenen  Arten  von  Sprengstoffen
  und  Munitionsgegenständen  ein.  Mannschaften  mit  dieser  Ausrüstung
können  auch  Personenzüge  des  öffentlichen  Verkehrs  benutzen,  und  sollen  —  soweit
es  angeht  —  in  ihnen  allein  anzuweisenden  Wagenräumen  zusammen  befördert

werden.

Anderen  Beschränkungen  unterliegt  diese  Beförderung  nicht.

6.  In  Fahrzeugen  verladene  Sprengstoffe  und  Munitionsgegenstände
werden  bei  der  Anmeldung  der  Fahrzeuge  durch  die  Angabe  „mit  Munition“  einbegriffen.
  Die  Zulässigkeit  der  Beförderung  mit  Zügen  des  öffentlichen  Verkehrs
ist  nach  dem  Inhalt  und  der  Dringlichkeit  der  Sendung  zu  beurtheilen.  Bei
Militärzügen  begründet  der  Inhalt  der  Sendung  eine  Beschränkung  des  Anschlusses
oder  des  Gewichts  beim  Zusammenladen  nicht.
        <pb n="53" />
        —  43  —

Das  Verladen  von  Fahrzeugen  mit  Munition  erfolgt  an  den  für  andere
Fahrzeuge  zulässigen  Ladestellen  und  nach  den  für  letztere  Fahrzeuge  geltenden  Vorschriften
  auf  offenen  Wagen  mit  einem  Mann  militärischer  Wache  auf  jedem  so
beladenen  Wagen  oder,  in  Ermangelung  militärischer  Begleitung,  unter  Schutzdecke
  ohne  Anbringung  schwarzer  Flaggen  mit  weißem  P.
Die  Absonderung  durch  Schutzwagen  im  Zuge  ist  nicht  erforderlich,  die
Einreihung  unmittelbar  hinter  oder  vor  eine  geheizte  Lokomotive  jedoch  nicht  zulässig.
  Die  Besetzung  und  Bedienung  der  Bremsen  an  den  Eisenbahnwagen  ist
in  Militärzügen  nicht  beschränkt.
Nöthigenfalls  dürfen  sogar  die  mit  solchen  Fahrzeugen  befrachteten  Wagen
in  Militärzügen  auf  sonst  erforderliche  Schutzwagen  in  Anrechnung  kommen.
7.  In  Packgefäßen  aufgegebene  Sprengstoffe  und  Munitionsgegenstände
werden  bei  der  Beförderung  behandelt:
a)  gemäß  Betriebs-Reglement  Anlage  D  I,  sofern  sie  nach  den  von  der
Militärverwaltung  erlassenen  Vorschriften  dieser  Gefahrklasse  angehören,

b)  gemäß  Betriebs-Reglement  Anlage  D  II,  III  oder  V,  je  nach  ihrer
Beschaffenheit,  sofern  sie  nach  jenen  Vorschriften  der  Gefahrklasse  zu  a
nicht  angehören.

Die  Militärverwaltung  hat  ihre  bezüglichen  Festsetzungen  durch  das  Reichs-Eisenbahn-Amt
  den  Eisenbahnverwaltungen  mittheilen  zu  lassen.

8.  Die  zur  Beseitigung  von  Eisstopfungen  nöthigen  Sprengbüchsen  und
die  zur  Füllung  der  letzteren  erforderlichen  Sprengstoffe  dürfen  in  sehr  dringlichen
Fällen  auch  in  Personenzügen  des  öffentlichen  Verkehrs  unter  militärischer  Begleitung
  nach  dem  Bestimmungsorte  geschafft  werden.  Zur  Unterbringung  der
Sprengmittel  ist  ein  besonderer  Wagen  einzustellen  und  in  diesem  —  vorbehaltlich
weiterer  Schutzvorkehrungen  —  ein  abgeschlossener  Raum  zu  benutzen,  in  welchem
Personen  oder  Sachen  nicht  ausgenommen  werden  dürfen.  Die  Begleitung  darf
zur  Ermäßigung  der  Länge  der  Züge  in  demselben  Wagen,  jedoch  außerhalb  des
abgeschlossenen  Raumes,  befördert  werden.

9.  Die  Anlage  XI  enthält  nähere  Vorschriften  zur  Ergänzung  des  Betriebs
Reglements  Anlage  D  I,  II  und  III.      

§.  49.

Pferdetransporte  werden  den  Vorschriften  der  §§.  41  bis  43  entsprechend,    
Schlachtviehtransporte  im  Allgemeinen  nach  den  Vorschriften  für  den  öffentlichen    
Verkehr  verladen  und  befördert  unter  Beachtung  der  Anlage  XII.



§.  50.

1.  Beim  Uebergang  von  Wagen  aus  dem  Verwaltungsbereiche  einer    

militärischen  Eisenbahnverwaltung  in  denjenigen  einer  anderen  deutschen  Eisenbahn-    
9*
        <pb n="54" />
        —  44  —

verwaltung,  wie  auch  im  umgekehrten  Falle  finden  die  jeweilig  vom  Verein
deutscher  Eisenbahnverwaltungen  angenommenen  Bestimmungen  Anwendung;  für
die  Vergütung  der  damit  beförderten  Transporte  gelten  die  diesen  entsprechenden
Sätze  des  Militärtarifs.

2.  Abgesehen  von  vorstehenden  Fällen  werden  die  Eisenbahnverwaltungen
für  jede  Beförderung  von  im  Besitz  oder  Eigenthum  der  Militärverwaltung
befindlichen  Lokomotiven,  Tendern  und  Wagen  aller  Art  nach  besonderen  Tarifsätzen
  entschädigt,  soweit  nicht  eine  anderweite  Vergütung  für  die  etwa  mit  jenen
Lokomotiven  etc.  auf  der  durchlaufenen  Strecke  beförderten  Militärtransporte  zu
zahlen  ist,  das  gedachte  Zugmaterial  auch  nicht  gelegentlich  seitens  der  Eisenbahnverwaltung
  zu  anderen  Transportzwecken  benutzt  worden  ist.

3.  Die  Eisenbahnverwaltungen  geben  für  solche  Materialtransporte  (Nr.  2)
die  Zugkraft  und  das  nöthige  Zugpersonal,  sorgen  für  die  Gangbarkeit  der  Lokomotiven,
  Tender  und  Wagen,  sowie  für  die  Ausstattung  mit  den  Signalen
während  der  Fahrt.

Sechster  Abschnitt.
Berechnung  und  Zahlung  der  Vergütungen.

§.  51.

Grundsätze der Berechnung.  1.  Die  Vergütung  für  Militärtransporte  und  für  Hergabe  von  Betriebs-
    material  erfolgt  nach  dem  vom  Bundesrath  zu  erlassenden  Militärtarif  (K.  L.  G.
§.  29,  A.  V.  14, ₄)  —  für  das  übrige  hergegebene  Material  gemäß  §§.  15  und  33

des  Kriegsleistungsgesetzes.

2.  Die  Sätze  des  Militärtarifs  enthalten  die  Vergütung  für  alle  Leistungen
der  Eisenbahnverwaltungen  bei  der  Vorbereitung  und  Ausführung  der  Militärtransporte
  und  bei  der  leihweisen  Hergabe  von  Betriebsmaterial,  sowie  auch  für
die  aus  dem  gewöhnlichen  Gebrauch  solchen  Materials  herrührende  Abnutzung,
sofern  nicht  ausdrücklich  die  Uebernahme  oder  Erstattung  der  erwachsenden  besonderen
  Kosten  seitens  der  Militärverwaltung  in  den  bezüglichen  Vorschriften
zugesagt  ist.  ·

3.  Für  die  ausnahmsweise  Beförderung  mit  Kurier-  und  Schnellzügen
(§.  25, ₂)  werden  die  Fahrpreise  des  gewöhnlichen  Verkehrs  vergütet.

4.  Die  Berechnung  der  Gebühren  für  Militärtransporte  erfolgt  nach  den
durch  die  Transporte  wirklich  zurückgelegten  Wegen.  Die  Entfernungen  der
Stationsorte  ergeben  sich  aus  den  von  der  Aufsichtsbehörde  für  den  öffentlichen
Verkehr  genehmigten  Kilometerzeigern,  in  Ermangelung  derselben  aus  dem  zur  Zeit
der  Leistung  gültigen  amtlichen  Kursbuche  der  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung
  (Reichs-Kursbuch).
        <pb n="55" />
        —  45  —

5.  Für  die  Bereitstellung  von  Betriebsmaterial  zur  Hergabe  gemäß  §.  28, ₃
des  Kriegsleistungsgesetzes  und  Abschnitt  14, ₃  der  Verordnung  vom  1.  April
1876  wird  ein  Tag  Miethe  gewährt.  Die  Uebergabe  an  die  Militärbehörde
gilt  als  mit  dem  Augenblick,  in  welchem  das  Material  aus  dem  Bahnbereiche  der
Eigenthümerin  austritt,  die  Rückgabe  als  mit  demjenigen  Augenblick  erfolgt,  in
welchem  das  Material  in  diesen  Bereich  zurückkehrt;  jedoch  wird  die  tarifmäßige
Miethe  sowohl  für  den  Tag  der  Uebergabe,  wie  auch  für  denjenigen  der  Rückgabe
ganz  bezahlt.

6.  Muß  Betriebsmaterial  auf  Anordnung  der  Militärbehörde  (§.  45,  ₆b)
an  bestimmter  Stelle  verfügbar  gehalten  werden,  so  wird  die  Vergütung  wie  für
leihweise  hergegebenes  Betriebsmaterial  berechnet.

§.  52.

1.  Stundung  und  Zahlung  aller  den  Eisenbahnverwaltungen  nach  §.  29
des  Kriegsleistungsgesetzes  zu  gewährenden  Vergütungen  ist  durch  §.  30  a.  a.  O.
geregelt.

2.  Die  Liquidationen  werden  von  den  Eisenbahnverwaltungen  in  doppelter
Ausfertigung  —  bei  gemeinsam  von  mehreren  Verwaltungen  erfüllten  Leistungen
nur  von  einer  der  betheiligten  Eisenbahnverwaltungen  —  vorgelegt.

3.  Den  Liquidationen  müssen  die  Beläge  beigefügt  sein,  und  zwar  sind
erforderlich:

a)  bei  Militärtransporten:
die  auf  dem  Schema  für  die  Fahrscheine  (§.  27, ₄  Anlage  III)
näher  bezeichneten  Theile  derselben  oder  Frachtbriefe  mit  Empfangsbescheinigung
  (§.  27, ₃);  
b)  bei  Hergabe  oder  Bereithaltung  von  Material:
die  von  der  Militär-Eisenbahnbehörde  ausgefertigte  Anweisung  und

die  von  der  empfangenden  —  oder  die  Bereithaltung  von  Betriebsmaterial
  in  Anspruch  nehmenden  —  Militärbehörde  ausgestellte
Bescheinigung  der  Erfüllung,  sowie  außerdem

die  Nachweisung  der  Schätzungswerthe  bei  der  Uebergabe  anderen,
als  Betriebsmaterials.

4.  Die  Stelle,  an  welche  die  Liquidationen  behufs  Feststellung  und  Anweisung
  einzureichen  sind,  ist  in  jedem  Falle  von  der  Militärbehörde  auf  den
Belägen  zu  bezeichnen.

Wird  für  diesen  Zweck  eine  Zentralstelle  eingesetzt,  so  werden  die  fälligen
Vergütungen,  auch  wenn  jene  Bezeichnung  fehlen  sollte,  bei  dieser  Zentralstelle
gefordert;  wird  keine  Zentralstelle  eingesetzt,  so  ist  bei  fehlender  Bezeichnung  die

Stundung,  Liquidation
und  Zahlung.
        <pb n="56" />
        Feststellung

von  Beschädigungen.

—  46  —

Forderung  an  die  Intendantur  des  Bereichs  zu  richten,  in  welchem  die  Leistung
erfüllt  wurde.  Für  Militärtransporte  gilt  der  Anfangsort  als  Ort  der  Erfüllung.

5.  Die  Zahlung  der  gestundeten  Gebühren  erfolgt  kostenfrei  an  die  Hauptkasse
  der  abrechnenden  Eisenbahnverwaltung.

§.  53.

1.  Alle  etwaigen  Sachbeschädigungen,  welche  bei  Beförderung  von  Militärtransporten
  vorgekommen,  mögen  dieselben  von  der  Eisenbahnverwaltung  oder
von  der  Militärverwaltung  zu  tragen  sein,  müssen  gleich  nach  Ankunft  der  betreffenden
  Züge  oder  Uebergabe  der  betreffenden  Gegenstände  angemeldet  und
seitens  der  Eisenbahnverwaltung  unter  Zuziehung  eines  Vertreters  der  Militärverwaltung
  festgestellt  und  bescheinigt  werden.

2.  Entschädigungsansprüche  aus  einer  den  gewöhnlichen  Gebrauch  übersteigenden
  Abnutzung  müssen  bei  Rückgabe  des  leihweise  der  Militärverwaltung
überlassenen  Betriebsmaterials  durch  sachverständige  Schätzung  des  Minderwerths
nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  im  §.  33  des  Kriegsleistungsgesetzes  und
Abschnitt  16  der  Verordnung  vom  1.  April  1876  begründet  werden.

3.  Eine  gleiche  Schätzung  des  zeitigen  Werths  oder  Minderwerths  findet
statt,  wenn  eine  Eisenbahnverwaltung  aus  dem  Eigenthum  der  Militärverwaltung
Stücke,  welche  bei  dieser  entbehrlich  geworden  sind,  übernehmen  will.  Werden
solche  Stücke  der  Militärverwaltung  an  diejenige  Eisenbahnverwaltung  zurückgegeben,
  welche  dieselben  ursprünglich  geliefert  hat,  so  wird  der  zeitige  Werth  in
Gegenrechnung  gestellt.
        <pb n="57" />
        Anlage  I.

 

Anmeldezettel

zur

Anmeldung  von  Militärtransporten  bei  betriebleitenden  Stellen  und
Stationsvorständen.

K.  Tr.  O.  §.  26, ₄, ₆, ₇.      

Zur  Ausfertigung  der  Anmeldezettel.

1.  Der  Anmeldezettel  wird  in  doppelter  Ausfertigung  übergeben;  die  ihn
empfangende  Stelle  giebt  die  eine  Ausfertigung  mit  Nachricht  über  das  von  ihr
zur  Ausführung  des  Transports  Veranlaßte  der  anmeldenden  Militärbehörde  umgehend
  zurück.  Auf  telegraphische  Anmeldung  erwidert  die  Eisenbahndienststelle
telegraphisch  oder  schriftlich  in  Form  einer  zweiten  Ausfertigung  der  Anmeldung.

2.  Die  Ausfertigung  der  Anmeldung  muß,  je  nach  der  Art  des  Transports
  und  der  für  denselben  zu  stellenden  Anforderungen,  dem  Vordruck  des  Anmeldezettels,
  auch  in  den  Bemerkungen,  entsprechend  genau  und  vollständig
erfolgen.
        <pb n="58" />
        Anmeldende  Behörde  oder  Truppentheil.  Ort.  Datum.

Militärtransport-Anmeldung

die  Station
an  die  Direktion  der  Eisenbahn.
das  Betriebsamt

 

 

 

D.....................................................................................................................................  Mittheilung
hat  am  ...............ten.........................................................    seitens  der................................  Eisenbahnverwaltung.
......................Offiziere  und  Personen  in  gleichem  Range,  Der  Transport  ist  angenommen........................

......................  Mann  (Kranke)  mit - ohne  Munition,  ................................und  der  anstoßenden  Verwaltung

......................  Pferde,  dafür  ..........  offene  Wagen  zulässig,  der.....................  Bahn  zur  Weiterführung  mit
......................  Feldgeschütze  mit  Munition,  dem......................  Zuge  .....................................................................
......................    ohne      am.......................  ten..........................................
.....................  Belagerungsgeschütze,
......................  Fahrzeuge  mit  Munition,  ...................Uhr......................  —  M..  V.  / A.
.....................    ohne    von.............................................................
.....................  kg  Güter,
.....................    kg  Sprengstoffe  etc.  der  Gefahrklasse  in  Packgefäßen,  nach........................................................
hiervon:  angemeldet.
....................  kg  mit  besonderer  Verladung  (Betr.  Regl.
Anlage  D  l  4),      Die  Einladung    kann - müßte  um  ...................    Uhr ............................  V.   A.
...................  kg  Eissprengbüchsen,  
...................  kg  Munitionsgegenstände  in  Packgefäßen,  am .......................................................................
welche  nicht  der  Gefahrklasse  angehören,  beginnen.
....................  Schlachtvieh,
mit  dem  Kurierzuge  ..............................,  den .......................  ten ..................................  18 ............ .
Schnellzuge
Personenzuge    Der  Stationsvorstand.
Personenzuge mit  Güterbeförderung  um .......................     Uhr ........................    M.  V. / A.    Die  Direktion

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Militärzuge  Das  Betriebsamt
Güterzuge
Viehzuge
wegen  Gefahr  im  Verzuge
mit  Militär-Extrazug
gemäß  K.  Tr.  O.  §.  6  zur  Abfahrt  
zur  Ankunft  vor ...................  Uhr ............................    M.  V. / A.
von ........................  über ................................

nach ..............................  zu  befördern.
...................................... den .........................  ten .........................................  18..............  .









(Stempel.)  (Name.) / (Charge.)

Bemerkungen  nebenstehend.
        <pb n="59" />
        Bemerkungen.

1.  Der  (Die)  Militär-Extra-Zug  (-Züge)  nach  K.  Tr.  O.  §.  6  ist  (sind)  befohlen  (genehmigt)  durch ...................

2.  Die  Wagen  für ........................................................................................................................................................................          



sind  unter  Verzicht  auf  die  vorschriftsmäßige  Ausrüstung  aus  allen  verfügbaren  Wagensorten  zu  stellen.
3.  Abgang  an  Zwischenorten ...................................................................................



4.  Zugang  an  Zwischenorten
5.  Transportmittel  für  Militärgut:
...........................................  offene  Wagen  mit

...........................................   offene Wagen ohne          Schutzdecke,
    
............................................  bedeckte  Wagen,
Langholz-, .........................  Kies-, ....................................  -Wagen,

 

6.  Schwerste  Belastung  der  einzelnen  Wagen:
..........................  Wagen  über  8  000  kg.
7.  Wegen  hochragender  Last  erscheinen
..........................  niedrigere  Wagen  (mit  weniger  als  1,22  m  Bodenhöhe)  erforderlich.
8.  Beginn der Verladung wird  gewünscht  /  ist zulässig    -    für den ersten Zug u. s. w. ...........................................
  
9.  Reihenfolge  der  Verladung  wird  gewünscht ...............................................................



                    





Reichs-Gesetzbl.  1887.  10
        <pb n="60" />
        —  50  —
Anlage  II.

 

Fahrtliste

zur
Aufgabe  von  Militärtransporten  bei  der  Eisenbahnverwaltung
durch  die  Militär-Eisenbahnbehörde.
K.  Tr.  O.  §.  26, ₅, ₇.    



Zur  Ausfertigung  der  Fahrtliste.

1.  Die  Fahrtliste  muß  alle  für  die  Durchführung  jedes  einzelnen  Transports
  wesentlichen  Anordnungen  enthalten,  namentlich:  Vertheilung  größerer  Transporte
  auf  mehrere  Züge,  Zusammenziehung  kleinerer  auf  einen  Zug,  Stärke  und
Bezeichnung  der  einzelnen  Transporttheile  und  Züge,  Lauf  der  Eisenbahnfahrt,
Ort  und  Zeit  des  Anfangs,  der  Halte  etwaiger  längerer  Unterbrechungen  und  des
Ziels  der  Fahrt,  Gestellung  besonderer  Wagen,  Verpflegung.

2.  Zur  kurzen  Bezeichnung  eines  einen  ganzen  Zug  in  Anspruch  nehmenden
Transports  oder  eines  Transporttheils  mit  selbständigem  Laufe  dient  bei  Anfragen
und  Meldungen  die  Fahrtnummer  in  Spalte  1.

3.  Die  Angaben  in  Spalte  2,  13  ff.  über  Nummer  und  Art  des  Zuges
sollen  Zweifel  bei  den  betriebleitenden  Stellen  ausschließen.

Es  bedeutet:
F.  einen  militärisch  mitbenutzten  Zug  des  öffentlichen  Verkehrs,
F.  M.  einen  militärisch  ganz  benutzten  Zug  des  öffentlichen  Verkehrs,
Fac.  einen  Militär-Fakultativzug,
M.  E.  einen  Militär-Extrazug,
Loc.  einen  Militär-Lokalzug.
Bei  anderen  regelmäßigen  Zügen  des  Militärfahrplans  ist  kein  Zusatz  nöthig.
4.  Spalte  12  giebt  die  größte  überschlägig  nothwendige  Wagenzahl;  dabei
werden  auf  den  Wagen  gerechnet:
24  Offiziere  oder  Beamte,
32  Mann  im  Marschanzuge,
40  Mann  im  Ordonnanzanzuge,
6  bis  10  liegende  Kranke,
24  sitzende  Kranke,
6  Pferde  mit  2  Pferdewärtern,
2  kleine  Fahrzeuge  oder  Fahrzeugtheile,
1  großes  Fahrzeug
Bezüglich  des  Militärguts,  einschließlich  Sprengstoffe,  siehe  Anlage  IV,  8.
5.  In  die  Spalte    »Bemerkungen«  sind  alle  diejenigen  Zusätze  aufzunehmen,
welche  für  die  geordnete  Vorbereitung  und  Durchführung  des  Transports  noch
nöthig  sein  können;  vergleiche  auch  die  Vorbemerkungen  zum  Anmeldezettel  Anlage  I.
        <pb n="61" />
        Linien-Kommandantur  O.
J.  Nr.  936.  Ort,  Datum.

Fahrtliste

für
Transporte  auf  der  Linie  C,  A,  D,  G
in  der  Zeit

vom  22.  bis  24.  Deptember  1876.

 

Verpflegungspunkte:  Darmstadt,  Bebra,  Halle.
Marketendereien:  ..................................................

 

Tränkstationen:

Es  werden  befördert:  Mannschaften  aus  dem  Bereiche  des  15.  Armeekorps.

Erläuterungen.

1.  Jeder  einzelne  Zug,  mag  er  nur  einen  Transport  oder  mehrere  enthalten,  ist  durch  starke  horizontale  Striche  ━━━━━━━━━━  in
der  2.,  4.,  17.  und  in  der  vorletzten  Spalte  von  den  anderen  getrennt.

2.  Innerhalb  des  einzelnen  Zuges  gelten  die  in  der  höheren  Zeile  einer  jeden  Spalte  enthaltenen  Angaben  auch  für  die
folgenden  Zeilen  so  lange,  bis  sie  durch  andere  Angaben  ersetzt  oder  durch  einen  Querstrich  ─────── aufgehoben  werden,  jedoch  wird
der  größeren  Deutlichkeit  wegen  die  fortdauernde  Geltung  der  in  den  Spalten  4,  14  bis  16,  29  bis  31  enthaltenen  Angaben  für  die
folgenden  Züge  noch  durch  das  Zeichen:  „  kenntlich  gemacht.

3.  Soll  die  über  dem  Querstrich    ─────── geltende  Angabe  für  folgende  Transporte  wieder  in  Kraft  treten,  so  ist  dies
durch:  „wie  über  ────── "  ausgedrückt.

4.  Abweichend  von  dem  Grundsatz  2  ist  in  der  Spalte  12  der  gesammte  Wagenbedarf  für  alle  an  demselben  Orte  einzuladenden
Transporte  in  gleicher  Zeile  wie  der  erste  derselben  anzugeben.

5.  V  bezeichnet  die  Zeiten  von  12₁  Nachts  bis  11₅₉  Mittags.

A.  bezeichnet  die Zeiten von  12₁  Mittags  bis  11₅₉  Abends.

12₀  Mitternacht  (Beginn  des  Tages)  und  12₀  Mittag  sind  durch  "Nchts."  und  "Mitt."  zu  bezeichnen.
W.  bedeutet:  Warme  Kost.

K.  bedeutet  Kaffee.

10*
        <pb n="62" />
        52

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nummer  *  Stärke  Abfahrt  Ver
5
—  5
r  Art
Für  welchen  22
der  des  S  s  F  J  des  von  der
5  E  Truppentheil  ac.  B-  i  #d5  5  s.  2Anfangs-  Zeit.  Ort  Zeit.
Fahrt.  Zuges.  232  Zuges.  station
E  &amp;amp;ES  *
1  S8ulSGE  5  5
kg.
1.  2.  4.  6.  7.  8.  s8.  I10.  11.  I12.  13.  14.  15.|  16.  17.  18.  1.
39  September.
3055  a  Fac.  C  2.XV.Inf.  Rgt.  Nr.  6  173  5F.  bis  Bitsch  228“  V.Schiffer.  22772.
Weißen-  stadt  711  A.
burg.
6°“)
„:  „"  „½261  10  Fac.  Weißen.  2244.
burg
17)  .
3055b  Feld.  Art.  Rgt.  15  47  2  F.  überStraß.  221177  V.  233“°  M.
Lauter,-  burg  i.  E.  7Il  A.
burg  bis
Tr.  Bat.  15  6  Schiffer-  »  »  »  dann
stadt.  Darm.  22|11°  A.
stadt  K.  2325  V.
1°)
30550  Ul.  Rgt.  4  34  1|  bis  Dieden.  2282  V.  Metz  228/  V.
Frank.-  hofen  dann  910°0  V.
furt  a.  M.  Neun.  2212  A.
und  ab  kirchen  12°  A.
Berlin.  dann
Kaisers.  22  Zius  A.
lautern  45  A.
dann
Mainz  22  8½  A.
8°6  A.
—  1

*)  Begleit-Kommandos  mit  Munition,  in  die  darunter  stehenden  Jahlen  nicht  eingerechnet.

Gemerkungen:

 

 

Jum  Transport  der  Mannschaften  sind  Personenwagen  III.  Klasse  zu  verwenden.  Abweichung  hiervon  ist  unter  Begründung  sofort  anzuzeigen.

Bei  Dunkelheit  sind  die  Wagen  zu  erleuchten.
Auf  den  Anfangs-,  Halte-  und  Ucebergangsstationen  sind  die  Wartesäle  der  III.  und  IV.  Klasse  zum  Aufenthalt  der  Mannschaften  zu

öffnen  u.  s.  w.

’
        <pb n="63" />
        —  53  —  ·
pflegungsiundUebergangsstationen.  Ankunft
Die
Wagen
am  werden  Bemerkungen.
Ort  Zeit.  Ort.  Zeit.  Ort  Zeit.  Eisenbahn-  Zeit.  gestellt
ielpunkte.
*  *  *  zielpunkte  *  von
*  2  *
20.  21.  222.  23.  124.  228.  26.  1217.  28.  29.  30.  31.  32.  33.
September.
Frank.  232°  V.Bebra  W.  231019  VU.]  Corbetha  2310322  A.Berlin.  (2446  20  V.]  Reichs.  45  Mann  bleiben  auf  Stafurt
  a.  M.  331  V.  11½  V.)  dann  10  A.  bahn.  tionen  bis  Corbetha.
w.  Fac.  D  2  Halle  K.  1124  A.  "  »  »  25  Mann  bleiben  auf  Staw.
  Fac.  120  Nchts.  tionen  bis  Halle.
C  6a  464  Mann  fahren  nach
Berlin.
Weißenfels.  23102  A.  Anfangsund

Uebergangs-


*  v  2
2210  A.  wie  über  Bromberg.24.
2333“  V.
dann
Berlin244680  V.
Fßm.  vom
Anhalter
bis  Ost-Bhf.

w.  F.  90  V.
dann
Schneide.24.
mühl.  33°  A.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Linien-Kommandantur  C.

Unterschrift.
        <pb n="64" />
        Anlage  III.

 

Militärfahrscheine

zum

Ausweis  für  Militärtransporte  zur  Eisenbahnfahrt  und  als  Belag  der
Eisenbahnverwaltungen  für  die  Abrechnung  der  Militärverwaltung.

K.  Tr.  O.  §.  27  u.  ff.

 

Zur  Ausfüllung  der  Fahrscheine.

1.  Militärfahrscheine  werden  entweder  nach  Schema  A  oder  nach  Schema  B
ausgefertigt.  Die  Militärverwaltung  bestimmt  über  die  Anwendung  der  einen
oder  anderen  Form.  Schema  B,  vorzugsweise  für  Einberufene  bestimmt,  ist  mit
entsprechender  Aenderung  (Bezeichnung  der  Kommandirten,  der  Intendantur,  Unterschrift)
  auch  für  Mannschaften  der  Truppentheile  benutzbar.

Im  Falle  des  §.  27, ₄    Absatz  3  der  Kriegs-Transport-Ordnung  ist  der
Fahrschein  als  „Aushülfsschein“  zu  bezeichnen  und  derjenigen  Station  zu  übermitteln,
  welche  den  Abschnitt  1  des  ordentlichen  Fahrscheins  erhalten  hat.

2.  Die  Ausfertigung  erfolgt  entweder  (Schema  A)  von  der  absendenden
Militärbehörde  oder  (Schema  B)  von  dem  Bahnhofs-Kommandanten  beziehungsweise
  wo  ein  solcher  fehlt,  durch  den  Stationsvorsteher  in  den  von  der  Militärbehörde
  zu  bezeichnenden  Fällen.

Die  Ober-Postdirektionen  sind  zur  Ausstellung  von  Militärfahrscheinen  für
die  von  ihnen  zu  Zwecken  des  Feldpostdienstes  abzusendenden  Beamten  und  Transporte
  von  Personal,  Pferden,  Fahrzeugen  und  Ausrüstungsstücken  ermächtigt.

3.  Der  Fahrschein  muß  dem  Vordruck  entsprechend  für  den  einzelnen
Transport  vollständig  und  genau  ausgefüllt  werden.

4.  Die  Zahl  der  zu  befördernden  Personen  und  Gegenstände  muß  in
Buchstaben  eingetragen  werden;  Korrekturen  dieser  Angaben  sind  unstatthaft.
Etwaige  Aenderungen  der  Angabe  der  Transportstärke  erlangen  durch  besonders
zu  unterzeichnende  Ab-  und  Zuschreibungen  Gültigkeit.

5.  Fehlt  die  Angabe  des  Weges,  über  welchen  der  Transport  der  Endstation
  zuzuführen    ist,  und  ist  von  dem  Transportführer  oder  dem  zu  Befördernden
  eine  Vervollständigung  nicht  zu  erlangen,  so  wählt  die  Anfangsstation
auf  Gefahr  des  Absenders  denjenigen  Weg,  der  ihr  in  dessen  Interesse  am  zweckmäßigsten
  erscheint.  In  diesem  Falle  wird  der  zu  nehmende  Weg  von  der  Anfangsstation
  im  Fahrschein  vermerkt  und  diese  Ergänzung  durch  Namensunterschrift
des  abfertigenden  Beamten  kenntlich  gemacht.

6.  Der  Militärfahrschein  eines  abzusendenden  Transports  ist  auf  der  Anfangsstation
  möglichst  früh,  mindestens  eine  halbe  Stunde  vor  der  Abfahrtszeit
dem  abfertigenden  Beamten  vorzulegen.
        <pb n="65" />
        —  55  —

Von  diesem  wird  er  in  eine  Nachweisung  eingetragen  und  in  beiden  Abschnitten
  dem  Vordruck  entsprechend  bezeichnet.

7.  Die  weitere  Behandlung  des  Fahrscheins  für  die  Fahrt  ergiebt  der
Vordruck  auf  den  einzelnen  Abschnitten  desselben.

8.  Der  Stamm  des  Abschnitts  1  und  der  Kontrolzettel  gehören  als  Belag
zur  Abrechnung  der  Eisenbahnverwaltung.

Bei  den  auf  Grund  von  Aushülfsfahrscheinen  (Nr.  1  Abs.  2)  in  Rechnung
  gestellten  Beträgen  (K.  Tr.  O.  §.  52, ₃ a)    muß  auf  diejenige  Rechnungsposition
hingewiesen  werden,  bei  welcher  sich  der  Abschnitt  1  des  ordentlichen  Fahrscheins
befindet.

9.  Duplikate  und  Abschriften  von  Fahrscheinen  haben  grundsätzlich  als
Rechnungsbeläge  keine  Gültigkeit  und  dürfen  daher  als  solche  nicht  benutzt  werden.

10.  Der  Militärbehörde  bleibt  die  Bestimmung  über  die  Aufnahme  von
Erläuterungen  und  Kontrolnotizen  auf  den  beiden  Außenseiten  des  Fahrscheins
überlassen.

 

Militärfahrschein.

1.  Der  Transport  ist  angeordnet  auf  Befehl
2.  Der  Transport  ist  angeordnet  durch  Fahrtliste  Nr.

der  Linien  -  Kommandantur  vom ................................................

 

(NB.  Auszufüllen  seitens  der  absendenden  Militärbehörde,  und  zwar:

Nr.  1  nur  bei  direkter  Anmeldung  an  die  Bahnverwaltung  etc.
Nr.  2  nur  bei  Anmeldung  an  die  Militär-Eisenbahnbehörde.)

 

 

Schema  A.
        <pb n="66" />
        Diesen  Abschnitt  1  behält  die  Einladestation.

Militärfahrschein.
Abschnitt  1.  Anerkenntniß  für  die  Eisenbahnverwaltung.

Eingetragen  von  der  (Eisenbahnverwaltung  ..................................  :  auf  Station  ...................................
unter  lfd.  Vr.  des  Verzeichnisses  der  Militärfahrscheine.

–  Stations-  und  Tagesstempel.  ....................
    Der  Stationsvorsteher.



Am ..........  ten........................  18...............

Der  Transport  geht  von  (Einladeort  —  Station) .......................................
über  (Hauptzwischenorte)  .................................................................................
nach  (Ausladeort  —  Station)..................................  -  ...........................................  *)  km

unter  Führung  des  (Charge,  Name)

vom  (Truppentheil)

mittelst  gewöhnlichen,  Schnell-,  Kurier-,  Militär-,  Militär-Extrazuges.
(NB.  Das  nicht  Zutreffende  ist  zu  durchstreichen.)

 

 

 

 

 

Der  Transport  besteht  aus:

(NB.  Auszufüllen  von  der  absendenden  Militärbehörde  nach  Maßgabe  des  Militärtarifs  und
in  der  Reihenfolge  desselben.)

 

 

Einheitssatz
für  das
Kilometer
in  Pfennigen.  Mark.  Pf.

 

 

 

 

 

Gesammtbetrag

 

 

buchstäblich......................................................................................................................................................
Die  Zahlung  ist  gestundet.
Die  Vergütung  nach  dem  Militärtarif  ist  zu  fordern  bei  der ......................................................
Intendantur  de  ...........................................................................................................................................

 

 

 

 

 

 

Im  Interesse  des  Dienstes  ausgefertigt. .................................,    den..........................ten    18.............
durch  (Name) .............................................
(Dienststempel.)  (Charge) ........................
(Truppentheil) .............................................



Zum  Militärfahrschein.

Eingetragen  auf  Station
Lfd. Nr. ........................................................  



Der  Stationsvorsteher.


Stations-  und  Tagesstempel  

Vermerk  des  Zugbeamten

über  Lauf  und  Aenderungen
des  Transports.

(Von  dem  Transportführer  auf  der  Auslade
  beziehungsweise  Endstation  durch
Namensunterschrift  mitzuvollziehen.)

    



*)  Entfernungen  und  Geldbeträge  werden  von  der  Bahnverwaltung  eingetragen.

Dieser  Zettel  bleibt  bis  zur  Ausladestation  am  Abschnitt  2,
wird  dort  vom  Zugbeamten  abgetrennt  und  der  Kontrole der Eisenbahnverwaltung übermittelt.
        <pb n="67" />
        —  57  —

Militärfahrschein.

Abschnitt  2.  Anerkenntniß  für  die  Militärverwaltung.  Vermerk über

Eingetragen  von  der  (Eisenbahnverwaltung) ...................      auf  Station .........................        Aenderungen  in  Stärke  und
unter  lfd.  Nr. ............  des  Verzeichnisses  der  Militärfahrscheine.  Lauf  des  Transports.
...........Stations-  und  Tagesstempel................  (Vom  Transportführer  und  Eisen-
  Der  Stationsvorsteher.  bahnbeamten  (Zugführer,  Stationsvorsteher)

  gemeinsam  einzutragen
und  zu  unterzeichnen.)

................................................................  



Der  Transport  geht  von  (Einladeort  —  Station) ................................................
über  (Hauptzwischenorte)  .........................................................................................
nach  (Ausladeort  —  Station) ....................................................................................

unter  Führung  des  (Charge,  Name) ......................................................................
vom  (Truppentheil) .......................................................................................................
mittelst  gewöhnlichen,  Schnell-,  Kurier-,  Militär-,  Militär-Extrazuges.

(NB.  Das  nicht  Zutreffende  ist  zu  durchstreichen.)











Der  Transport  besteht  aus:

(NB.  Auszufüllen  von  der  absendenden  Militärbehörde  nach  Maßgabe  des  Militärtarifs  und
in  der  Reihenfolge  desselben.)

den  Truppentheil  einzureichen.



Stations-  und  Tagesstempel.



Die  Beendigung  der  Fahrt  der........................  Eisenbahn
auf  Station ........................................  bescheinigt  der  Stations-
  vorsteher
(Name.)

Dieser  Abschnitt  2  dient  dem  Transportführer  als  Fahrbillet,  ist  demgemäß  vorzuzeigen,  als  Belag  bei  den  Marschkosten  durch

 

Reichs-Gesetzbl.  1887.  11
        <pb n="68" />
        1.  Der  Transport  ist  angeordnet  auf  Befehl ..................................................................................................................

 

2.  Der  Transport  ist  angeordnet  durch  Fahrtliste  Nr.  ................    der  Linien  -Kommandantur .....................

vom .....................................................



(NB.  Auszufüllen  seitens  der  absendenden  Militärbehörde,  und  zwar:

Nr.  1  nur  bei  direkter  Anmeldung  an  die  Bahnverwaltung  etc.
Nr.  2  nur  bei  Anmeldung  an  die  Militär-Eisenbahnbehörden.)
        <pb n="69" />
        (unplaquvꝰ  voq  saagvqus
(nadluoddurz)  ..........................  EJO  NHLOIOOOIM

 

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Militärfabrschein.  Schema  B.

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        <pb n="70" />
        Für  Offiziere
und  Mannschaften.

Anlage  IV.

 

Wagenraum,  Tragkraft,  Ladeprofil,  Zuglänge  und  Bremswagen
bei  Militärtransporten.
K.  Tr.  O.  §.  32  ff.

A.  Wagenraum  und  Tragkraft.

1.  Die  Eisenbahnverwaltungen  bemessen  das  nach  Art  und  Stärke  der
aufgegebenen  Transporte  zu  gestellende  Wagenmaterial  nach  dem  wirklichen  und
zulässigen  Fassungsvermögen  der  einzelnen  Wagen.

2.  Die  Zahl  der  für  Offiziere  sowie  für  feldmarschmäßig  ausgerüstete
Mannschaften  benutzbaren  Sitzplätze  ist  an  jeder  Wagenlangseite  außen  deutlich
anzugeben,  sobald  der  Wagen  für  solche  Transporte  benutzt  werden  soll,  z.  B.
an  einem  Personenwagen  mit  zwei  Räumen  II.  und  drei  Räumen  III.  Klasse

12  Offiziere
24  Mann

3.  An  Raum  für  Offiziere  und  Mannschaften  ist  mindestens  zu  gewähren
und  höchstens  zu  fordern:
für  je  3  Offiziere  oder  Personen  in  gleichem  Range,  sowie
für  3  sitzende  Kranke,
oder
für  4  feldmarschmäßig  ausgerüstete  Mannschaften,
oder
für  5  Mann  ohne  Feldausrüstung:
a)  in  Wagen  nach  dem  Kupeesystem
je  eine  ganze  Querbank  von  mindestens  2, ₂  m  Länge,
b)  in  Wagen  nach  dem  Durchgangssystem
je  eine  durch  den  Durchgang  getrennte  Querbank,  sofern  dieselbe
im  öffentlichen  Verkehr  für  5  Sitzplätze  bestimmt  ist.

Bei  Wagen  nach  dem  Durchgangssystem,  deren  durch
einen  Durchgang  getrennte  Querbank  für  weniger  als  5  Sitplätze
bestimmt  ist,  bei  Wagen  mit  in  der  Längsrichtung  angebrachten
Sitzbänken,  sowie  bei  ausgerüsteten  Personenwagen  IV.  Klasse  und
Güterwagen  ist  für

jeden  Offizier  eine  Sitzbanklänge  von  mindestens  0, ₇₃  m,
jeden  Mann  mit  Feldausrüstung  eine  solche  von  mindestens
0, ₅₅  m,  und
jeden  Mann  ohne  Feldausrüstung  eine  solche  von  mindestens
0, ₄₄  mm
zu  rechnen.
        <pb n="71" />
        —  61  —

Bei  ausgerüsteten  Personenwagen  IV.  Klasse  und  Güterwagen
ist  pro  Mann  außerdem  eine  Bodenfläche  von  mindestens  0, ₃₅  qm,
möglichst  0, ₄₅  qm  zu  gewähren.

Für  einen  liegend  zu  befördernden  Kranken  ist  eine  Fläche
von  0, ₅₈  m  Breite  und  2, ₅₁  m  Länge  zu  rechnen.

In  einem  Krankenwagen  sind  liegend  unterzubringen:
nach  Einrichtung  der  Lazarethzüge  10  Mann,
nach  Hamburger  System
oder  auf  Strohsäcken  8  Mann,
nach  Grund'schem  System  6  Mann.
4.  Die  höchste  Zahl  der  in  einem  Wagen  zu  verladenden  Pferde  ist  an
beiden  Langseiten  außen  anzuschreiben,  unter  Vermerkung  der  etwa  erforderlichen
Querstellung.

5.  Zum  Verladen  von  Pferden  ist  zu  rechnen:
für  6  Pferde  in  Längsstellung  mit  2  Pferdewärtern  und  der  Ausrüstung
von  Mann  und  Pferd
ein  bedeckter  Güter-  oder  Viehwagen  von  1, ₈  m  oder  mehr
lichter  Höhe  der  Thüren  und  des  Innern;
für  jedes  einzelne  Pferd  bei  Querstellung
in  bedeckten  Wagen  unter  5  m  nutzbarer  Länge:  mindestens
0, ₇₅  m  Frontbreite,
in  offenen  Wagen:  mindestens  0, ₇  m  Frontraum,
in  offenen  oder  bedeckten  Wagen  unter  2, ₂₄  m  Breite,
bei  Schrägstellung:  entsprechend  mehr  Frontraum;
für  2  Pferdewärter  mit  Ausrüstung  von  Mann  und  Pferd  etwa  der
Raum  eines  Pferdestandes;
für  Pferdewärter  ohne  solche  Ausrüstung  kein  besonderer  Raum.
5  bis  6  Sättel  (Packkissen)  aufeinandergesetzt  im  Pferdewagen  oder  in
besonderen  Sattelwagen  brauchen  1  m  zu  0, ₈  m  Fläche.
In  offenen  Wagen  mit  0, ₈  m,  in  bedeckten  mit  0, ₉  m  Frontraum
können  die  Pferde  gesattelt  und  geschirrt  bleiben.

6.  Die  Ladefläche  der  Viehwagen  ist  an  beiden  Langseiten  außen  anzuschreiben.
  Der  Raumbedarf  für  Vieh  wird  nach  dieser  Grundfläche  und  der
Größe  des  Viehes  jedesmal  besonders  ermittelt.  7  Stück  Großvieh  in  Querstellung
bilden  im  Durchschnitt  eine  Wagenladung.

7.  Die  am  Wagen  angegebene  Tragfähigkeit  (§.  18  des  Bahnp.  Regl.)
darf  mit  folgenden  Ausnahmen  voll  ausgenutzt  werden:
a)  für  die  Verladung  von  Geschützen  und  Fahrzeugen,  welche  marschmäßig
ausgerüstet  von  den  Truppen  mitgeführt  werden,  bleibt  die  Festsetzung
im  §.  36, ₂  der  Kriegs-Transport-Ordnung  maßgebend;
b)  bei  Verladung  von  anderen  Geschützen  und  Fahrzeugen  darf  die  noch
nicht  in  Anspruch  genommene  Tragkraft  durch  Zuladen  anderer  Gegen-Für

  Pferde.

Für Vieh.

Für  Geschütze,
Fahrzeuge,  Güter.
        <pb n="72" />
        —  62  —

stände  nur  ausgenutzt  werden,  wenn  nach  dem  Ermessen  der  absendenden
  Militärbehörde  militärische  Rücksichten  es  gestatten.

8.  Der  nutzbare  Laderaum  auf  offenen  Wagen  wird  in  der  Höhe
und  Breite  allgemein  durch  das  kleinste  zulässige  Ladeprofil  mit  4, ₁₅₀  m  Höhe,
3  m  Breite  und  oberer  halbkreisförmiger  Abrundung  begrenzt.  In  der  Längenrichtung
  darf  die  Ladung,  soweit  sie  nicht  mehr  als  2  m  über  Schienenoberfläche
hoch  ist,  die  Außenfläche  der  Kopfschwellen  des  Wagens  nur  soweit  überragen,
daß  zwischen  den  Endflächen  der  nicht  eingedrückten  Buffer  und  den  Enden  der
verladenen  Gegenstände  noch  ein  Zwischenraum  von  mindestens  40  cm  bleibt;
auch  muß  über  dem  Zughaken  und  an  jeder  Seite  desselben  ein  Raum  von
mindestens  20  cm  zum  Einhängen  der  Kuppelung  freigelassen  werden.  In  größerer
Höhe  als  2  m  über  Schienenoberfläche  darf  das  vorstehend  angegebene  Maaß  von
40  cm  auf  20  cm  reduzirt  werden.

9.  Der  hiernach  erweiterte  verfügbare  Raum  ist  in  jedem  einzelnen  Falle,
besonders  beim  Verladen  von  Geschützen  und  Fahrzeugen,  durch  die  zweckmäßigste
Zusammenstellung  möglichst  vollständig  auszunutzen,  indem  im  Allgemeinen  auf
kleine  Wagen  einzelne  (größere)  Fahrzeuge,  auf  mittlere  Wagen  mehrere  Fahrzeugtheile,
  auf  die  größten  und  tragfähigsten  Wagen  sehr  lange  (Brücken-)  Fahrzeuge
  oder  lange  schwere  Geschütze  verladen  werden.  Wenn  genügend  lange  Wagen
fehlen,  dürfen  Fahrzeuge  und  Geschütze  letzterer  Art  auf  zwei  sicher  verbundene
Wagen  verladen  werden.

10.  Sollen  untheilbare  Lasten  von  mehr  als  8 000  bis  10  000  kg  befördert
  werden,  welche  bei  Benutzung  von  Wagen  mit  der  normalen  Bodenhöhe
von  1,22  m  über  Schienenoberfläche  innerhalb  des  Ladeprofils  nicht  untergebracht
werden  können,  so  sind  besondere  Transportmittel,  soweit  solche  vorhanden,  nach
Maßgabe  des  Anmeldezettels  (Anl.  I  zur  K.  Tr.  O.)  zu  stellen.

11.  Zur  Beurtheilung  der  für  Fahrzeuge  der  Feldtruppen  geeigneten  Wagenlängen
  dienen  die  Angaben  der  Militär-Eisenbahnbehörden  (s.  Nr.  16).  Wegen
Gestellung  der  im  einzelnen  Falle  geeigneten  Wagen  setzen  sich  die  Truppenbefehlshaber
  mit  den  Stationsvorstehern  in  Verbindung.

12.  Das  Gewicht  der  wesentlichen  Gegenstände  des  Belagerungstrains
wird  den  Eisenbahnverwaltungen  nach  Bedarf  mitgetheilt.  Der  Wagenraum  für
Belagerungstrains  wird  in  jedem  Falle  besonders  ermittelt  und  dem  Vorstande  der
Einladestation  bei  der  Transportanmeldung  angegeben.  Etwaige  nachträgliche
Aenderungen,  sowie  Vervollständigungen  werden  demnächst  dem  Vorstande  der
Einladestation  unmittelbar  mitgetheilt.

13.  Bei  allen  Militärzügen  wird  ein  Wagen  für  den  Zugführer  und
für  das  Gepäck  ohne  Weiteres  eingestellt.  Nach  der  Masse  des  Gepäcks,  nicht
nach  der  Zahl  der  verschiedenen,  auf  demselben  Zuge  befindlichen  Truppentheile
mit  gleichem  Ziel  der  Fahrt,  werden  erforderlichenfalls  mehrere  Wagen  für  Gepäck
eingestellt.  Während  der  Fahrt  etwa  abzuzweigende  Transporte  können  ihr  großes
        <pb n="73" />
        —  63  —

Gepäck  nöthigenfalls  in  besonderen  Räumen  eines  von  ihnen  besetzten  Wagens  unter
geeigneter  Bewachung  unterbringen.

B.  Wagenprofil.

14.  Wagen,  welche  über  den  Bereich  des  Verwaltungsbezirks  der  Einladestation
  hinausgehen,  müssen  der  Vorschrift  des  §.  23  der  Normen  für  die  Konstruktion
und  Ausrüstung  der  Eisenbahnen  Deutschlands  genügen.

C.  Zuglänge.

15.  Militärzüge  sollen  110  Wagenachsen  niemals  übersteigen,  möglichst  aber
nur  bis  100  Achsen  besetzt  werden.  Beträgt  das  Ladegewicht  ausnahmsweise  mehr
als  180  000  kg,  so  wird  die  Achsenzahl  auf  66  bis  80  beschränkt;  ein  größeres
Ladegewicht  als  320  000  kg  in  einem  Zuge  zu  befördern,  sind  die  Eisenbahnverwaltungen
  nicht  verpflichtet.  Auf  Strecken,  welche  zur  Zugtheilung  nöthigen,  sollen
nicht  mehr  als  60  militärisch  besetzte  Achsen  in  einem  Halbzuge  fahren.

16.  Die  Militär-Eisenbahnbehörden  übermitteln  den  Eisenbahnverwaltungen
besondere  Zusammenstellungen  der  bei  vollen  Militärzügen  zu  gewärtigenden  Gesammtbelastung,
  zugleich  als  Anhalt  für  den  mindesten  Transportmittelbedarf  und
die  geringste  Gesammtlänge  eines  zur  Fortschaffung  von  Feldtruppen  mit  Geschützen
und  Fahrzeugen  bestimmten  Zuges  oder  Zugtheiles.

17.  Die  Mitgabe  von  Wagen  für  Zugführer  und  Gepäck  (A  14),  das
Einstellen  von  Postwagen  (K.  Tr.  O.  §.  8, ₅),  sowie  das  Anhängen  von  Wagen
mit  Dienstgut  (Kohlen  u.  s.  w.)  der  Verwaltungen  bei  allen  Militärzügen,  und
der  Anschluß  von  Wagen  für  den  öffentlichen  Verkehr  bei  Militär-Lokalzügen
(K.  Tr.  O.  §.  8, ₄)  muß  sich  innerhalb  der  zulässigen  Achsenzahl  und  der  Fahrzeiten
  halten.

D.  Bremswagen.

18.  Militärzüge  sind,  sofern  ihre  Geschwindigkeit  45  km  in  der  Stunde
nicht  übersteigt,  bezüglich  der  einzustellenden  Bremswagen  wie  Güterzüge  zu
behandeln  (Bahnp.  Regl.  §§.  13,  23  und  33).  Die  Bremswagen  sollen  bei  Bildung
der  Züge  für  die  größte  auf  derem  Wege  liegende  Neigung  eingestellt  werden.
In  einzelnen  Fällen  können  nach  Anordnung  der  Militär-Eisenbahnbehörden,  die
für  stärkere  Neigungen  mehr  erforderlichen  Bremswagen  nur  für  diese  Strecken
zugefügt  werden;  die  betreffende  Eisenbahnverwaltung  hat  dann  diese  Wagen  belastet
bereit  zu  halten  und  für  die  Bedienung  der  Bremsen  zu  sorgen.

Die  Kranken-  und  Küchenwagen,  sowie  der  Arztwagen  der  Lazarethzüge  sind
ohne  Bremsvorrichtung  zu  überweisen.
        <pb n="74" />
        Für  Truppen.

Anlage  V.

 

Einrichtung  der  Ladestellen.

(K.  Tr.  O.  §.  37.)

1.  Die  normale  Be-  oder  Entladung  der  Militärzüge  erfolgt  bei  allen
Wagen  eines  ganzen,  geschlossenen  Militärzuges  gleichzeitig  und  nur  von  einer  Seite.

2.  Das  normale  Ladegeleise  soll  die  Aufstellung,  sowie  die  Ein-  und
Ausfahrt  eines  ganzen  geschlossenen  Zuges  gestatten;  dasselbe  ist  so  zu  wählen,
daß  die  freie  Seite  sich  in  der  Nähe  brauchbarer  Straßen  und  geeigneter  Aufstellungsräume
  für  Truppen  u.  s.  w.  befindet.  Liegen  mehrere  gleichzeitig  zu  benutzende
  Ladestellen  einander  nahe,  so  ist  doch  möglichst  für  jede  ein  besonderer
Aufstellungsraum  auf  der  entsprechenden  Seite  der  Geleise  auszusuchen.  Es  ist
wünschenswerth,  daß  neben  dem  Ladegeleise  ein  zweites  Geleise  vom  durchgehenden
Verkehr  frei  gehalten  und  zum  Rangiren  und  Beiseitesetzen  von  Wagen  benutzt
werden  kann.  

Zur  Verbindung  mit  den  Hauptgeleisen  sind  mindestens  an  dem  einen  Ende
Weichen  nöthig.

3.  Die  normale  Laderampe  oder  Ladebühne  soll  in  ganzer  Länge  unter
Beachtung  des  Normalprofils  für  Bahnhöfe  und  Haltestellen  (Bahnp.  Regl.  §.  2,
Anlage  B)  neben  dem  Ladegeleise,  mit  ausreichender  Verbindung  nach  dem  Aufstellungsorte
  für  die  ein-  oder  auszuladenden  Transporte,  auf  oder  an  dem  Bahnhofe
  und  der  Haltestelle  angelegt  werden.  Die  Laderampen  oder  Ladebühnen
werden  je  nach  Umständen  in  Erdschüttung  mit  standfester  Bekleidung  an  der
Geleiseseite,  oder  in  Holzbau,  oder  mit  Zuhülfenahme  von  Güterböden,  Perrons
und  offenen  Eisenbahnwagen,  ausgeführt.  Die  Unterhaltung  der  von  den  Militär-Eisenbahnbehörden
  angelegten  Ladestellen  nebst  Zugängen  ist  Sache  der  Militärverwaltung,
  sofern  sie  nicht  von  den  Eisenbahnverwaltungen  anderweit  benutzt  werden.

4.  In  Ermangelung  von  normalen  Ladestellen  und  bei  geringerem  Verkehr
sind  Aushülfen  zulässig.

a)  Der  geschlossene  Militärzug  rückt  auf  einem  Ladegeleise  von  normaler

Länge  so  vor,  daß  Pferde,  Fahrzeuge  u.  s.  w.  nach  und  nach  an  einer
Rampe  oder  an  Ladebühnen  von  mehr  oder  weniger  Wagenlängen  einoder
  ausgeladen  werden  können;  Mannschaften  steigen  außerhalb  der
Rampe  ein  und  aus,  nöthigenfalls  mit  Trittbrettern  oder  provisorischen
Auftritten.

Zur  Beschleunigung  des  Ladegeschäfts  werden  die  vorhandenen
festen  Rampen  durch  Hülfsbauten  verlängert,  auch  werden  fahrbare
Rampen  an  die  Pferde- (Vieh-)  Wagen  gesetzt.
        <pb n="75" />
        —  65  —

Die  Hülfsrampen  werden  in  möglichst  einfacher  Holzkonstruktion
hergestellt;  am  besten  derart,  daß  ein  Versetzen  der  Rampe  nach  anderen
Ladestellen  oder  Stationen  leicht  ausführbar  ist.

b)  Der  Militärzug  wird  zum  Zweck  der  Be-  oder  Entladung  getheilt;
Wagen  für  Mannschaften  halten  an  Perrons,  Auftritten  und  dergleichen,
Wagen  für  Pferde,  Fahrzeuge  u.  s.  w.  werden  nach  und  nach  an  die
Rampen  oder  Ladebühnen  herangeführt,  auch  fahrbare  Rampen  für
Pferdewagen  bestimmt.  Truppenzüge  sollen  bei  diesem  Verfahren  nicht
an  mehr  als  drei  Stellen  laden,  an  einer  für  Mannschaften,  an  einer
zweiten  für  Fahrzeuge  und  nöthigenfalls  an  einer  dritten  für  die  Pferde.
Für  solche  Züge  sind  die  Ladestellen  dort  zu  bestimmen,  wo  die  Geleiseund
  Rampeneinrichtungen  in  möglichst  geringem  Maaße  zur  Theilung  des
einzelnen  Zuges  während  des  Ladegeschäfts  zwingen.

5.  Kopframpen  sind  beim  Ein-  und  Ausladen  schwerer  Belagerungsgeschütze
  u.  s.  w.  unerläßlich.  Für  andere  Zwecke  sind  sie  nur  unter  Umständen
mit  Vortheil  zu  benutzen,  bei  Truppenzügen  grundsätzlich  nicht,  weil  sie  zur  Theilung
des  Zuges  und  zu  Rangirbewegungen  zwingen.

6.  Die  Ladestellen  für  Kriegsmaterial  und  Militärgut  werden  dort  bestimmt,
  wo  Krahnen,  Schiebebühnen  und  dergleichen  die  Arbeit  erleichtern.  Rampen
oder  Ladebühnen  sind  nur  für  Geschütze  und  Fahrzeuge  unbedingt  nöthig,  für
Sprengstoffe  zwar  zweckmäßig,  für  andere  Militärgüter  aber  entbehrlich.  Vergleiche
  auch  S.  37, ₇    der  Kriegs-Transport-Ordnung.

7.  Die  Ladestellen  für  Sendungen  von  Sprengstoffen  der  Gefahrklasse
in  Packgefäßen  müssen  nach  Betriebs-Reglement  Anlage  D  I,  4  abseits,  und  jedenfalls
nicht  an  Güterböden  oder  Güterladebühnen  gewählt  werden,  solange  diese  noch
für  den  Güterverkehr  oder  andere  Ladezwecke  in  Benutzung  sind.

8.  Als  Ladestellen  für  Krankentransporte  sind  möglichst  bedeckte  Ladestellen
  an  Ladebühnen  in  Höhe  des  Wagenbodens  (1, ₂₂  m  über  Schienenoberfläche)
zu  wählen.  Dieselben  müssen  mit  der  Krankensammelstelle  in  geeigneter  naher
Verbindung  stehen,  und  während  des  Ein-  und  Ausladens  von  anderem  Verkehr
abgeschlossen  werden.

 

Reichs-Gesetzbl.  1887.  12

Für  Material.

Für  Kranke.
        <pb n="76" />
        Vereinbarung
zum  Einladen.

Bereitstellen
des  Transports.

Anlage  VI.

 

Anordnungen  vor  dem  Einladen.
(K.  Tr.  O.  §.  40.)

 

1.  Der  Beauftragte  der  absendenden  Militärbehörde  (event.  der  Transportführer
  —  Nr.  6)  giebt  die  etwaigen  Abweichungen  in  der  Stärke  oder  Zusammensetzung
  des  Transports  gegen  die  Anmeldung,  sowie  die  für  Fahrzeuge
geeigneten  Wagenlängen  an.  Der  Bahnhofs-Kommandant  bezeichnet  die  im
Einvernehmen  mit  dem  Stationsvorsteher  ausgewählte  Einladestelle,  die  auf  der
Station  dorthin  innezuhaltenden  Wege  und  den  Platz  für  die  Aufstellung  vor
dem  Einladen.  Die  Betheiligten  einigen  sich  über  die  Zeit,  zu  welcher  der  Gesammttransport,
  und  über  die  Zeitfolge,  in  welcher  bei  verschiedener  Ladezeit  die
einzelnen  Theile  bereitstehen  sollen,  sowie  über  die  beiderseits  zu  den  Ladearbeiten
etwa  zu  gestellenden  besonderen  Arbeitskräfte.

2.  Fehlen  dem  Transportführer  die  Zeitangaben  für  den  weiteren  Lauf,
die  Halte  und  Uebergänge  des  Transports,  so  hat  ihm  der  Stationsvorsteher
darüber  auf  Verlangen  Auskunft  zu  geben.

3.  Der  Stationsvorsteher  theilt  mit,  daß  er  die  ihm  obliegenden,  zur
Sicherstellung  der  Einladung  und  Weiterführung  des  Transports  erforderlichen
Benachrichtigungen  veranlaßt  hat  oder  sofort  veranlassen  wird.

4.  Der  Stationsvorsteher  sorgt  innerhalb  der  Station  rechtzeitig  für  die
Freihaltung  der  Anmarschwege  und  des  Aufstellungsraumes,  die  Freimachung,  Einrichtung
  und  Beleuchtung  der  Ladestellen,  für  erforderliche  bewegliche  Rampen,
Ladebrücken  und  Auftritte,  Heranziehung,  Ausrüstung  und  Bereitstellung  der
Wagen,  sowie  für  zweckmäßige  Maßnahmen  zur  Ordnung  des  Zuges  (Zugtheiles)
und  für  die  von  der  Eisenbahnverwaltung  zu  gebenden  Arbeitskräfte  (s.  auch
Anlage  X  Nr.  15).

5.  Werden  die  Fahrzeuge,  die  Pferde  oder  das  große  Gepäck  früher  zum
Einladen  bestellt  als  die  Mannschaften,  so  sind  die  für  das  Einladen  erforderlichen
Arbeitertrupps  der  Militärbehörde  mit-  oder  vorauszuschicken.

6.  Der  Transportführer  hat  dem  Stationsvorsteher  die  Ankunft  der
Transporte  an  der  Station  sogleich  anzuzeigen.  Der  Stationsvorsteher  oder
der  zur  Leitung  des  bezüglichen  Dienstes  bestimmte  Betriebsbeamte  (K.  Tr.  O.
§.  40, ₂)    trifft  mit  dem  Führer  des  Transports  alle  weiteren  gemeinsamen  Anordnungen
  für  das  Einladen.

7.  Transporte,  welchen  ein  besonderer  Aufstellungsplatz  angewiesen  ist,
bleiben  von  der  Ankunft  bis  zum  Einladen  auf  diesem  Platze.
        <pb n="77" />
        —  67  —

8.  Die  Militärbefehlshaber  formiren  die  auf  dem  Ausstellungsplatze  eingetroffenen
  Transporte  oder  Transporttheile  zum  Einladen  nach  der  Oertlichkeit
und  den  Zugängen  zu  den  etwa  getrennt  liegenden  Ladestellen;  Fahrzeuge  werden
in  der  Deichselrichtung  und  möglichst  nahe  an  die  Rampe  in  derjenigen  Reihenfolge
  gefahren,  in  welcher  sie  verladen  werden  sollen.

9.  Zur  Aufrechthaltung  der  militärischen  Ordnung  innerhalb  der  Station
wird  eine  Wache  formirt,  welche  die  erforderlichen  Posten  giebt.

10.  Der  Zug  (Zugtheil)  für  Militärtransporte  ist  in  sich  so  zu  ordnen,  daß

a)  die  verschiedenen  in  demselben  fahrenden  Truppentheile  in  sich  geschlossen
bleiben;

b)  bei  einer  im  Laufe  der  Fahrt  vorgesehenen  Abtrennung  einzelner  Transporttheile
  die  betreffenden  Wagen  ohne  Rangirbewegungen  oder  Umsteigen
  abgehängt  werden  können,  wobei  für  die  erste  Ordnung  die  etwa
zu  passirenden  Kopfstationen  in  Betracht  kommen;

c)  bei  einer  im  Laufe  der  Fahrt  von  Truppentransporten  vorgesehenen
Zugtheilung  möglichst  auf  jedem  Halbzuge  eine  für  sich  marschfähige
Abtheilung  des  Truppenkörpers  sich  befindet;

d)  bei  der  Vertheilung  der  Bremswagen  innerhalb  des  Zuges  auch  auf
eine  vorgesehene  Zugtheilung  Rücksicht  genommen  (Bahnp.  Regl.  §.  33)
—  und  eine  Umrangirung  bei  Kopfstationen  und  Zugtheilungen,  sowie
die  Einstellung  an  sich  entbehrlicher  Schutzwagen  vermieden  wird.

11.  Die  Reihenfolge  der  Wagen  eines  Truppenzuges  ist,  wenn  weder
Zugtheilungen  noch  Kopfstationen  in  Frage  kommen,  in  der  Regel  folgende:
Lokomotive  mit  Tender,  Wagen  für  Gepäck,  Personen,  Pferde,  Geschütze,
Munitionsfahrzeuge,  andere  Fahrzeuge.  Muß  Futter  für  die  Dauer  der  Fahrt
in  besonderen  bedeckten  Wagen  mitgeführt  werden,  so  finden  diese  zwischen  den
Mannschafts-  und  Pferdewagen  des  betreffenden  Truppentheils  ihre  Stelle.

12.  In  Militärzügen  soll  der  Wagen,  welchen  der  Führer  des  Transports
  benutzt,  möglichst  in  der  Mitte  des  Zuges  sich  befinden;  dasselbe  gilt  für
größere  mit  Militärtransporten  zu  besetzende  Zugtheile.

13.  Der  in  Truppenzügen  dem  Tender  folgende  Schutzwagen  dient  zur
Aufnahme  von  großem  Gepäck,  Fahnen,  Standarten,  Lanzen  u.  s.  w.  —  nicht
aber  von  Mannschaften  (ausschließlich  der  etwa  zur  besonderen  Beausfsichtigung
der  vorgenannten  Gegenstände  erforderlichen  Personen),  Pferden  oder  Munitionsfahrzeugen.


14.  Der  Stationsvorsteher  oder  der  das  Einladen  leitende  Betriebsbeamte
zeigt  dem  Führer  des  Transports  (Transporttheils)  die  zu  benutzenden  Einladestellen
  und  die  zur  Beladung  bereitstehenden  Wagen,  sobald  die  Zeit  für  den  Beginn
  des  Einladens  gekommen  ist.

15.  Zur  Uebergabe  der  Wagenausstattung  stehen  die  Wagen  an  der
Ladestelle;  die  Thüren  der  Zugangsseite  sind  geöffnet;  alle  Ausrüstungsstücke

12*

Bereitstellen  des  Zuges.

Uebergabe  der  Wagen.
        <pb n="78" />
        —  68  —

befinden  sich  an  der  für  die  Fahrt  vorgeschriebenen  Stelle  im  Wagen,  nur  die
bei  Truppenzügen  zum  Bau  von  Nothrampen  besonders  mitzuführenden  Stücke
neben  den  Fahrzeug-  oder  Gepäckwagen.

16.  Der  Zugführer  soll  zur  Erleichterung  und  Beschleunigung  der  Uebergabe
  und  Uebernahme  mit  einem  Verzeichniß  der  besonderen  Ausrüstung  jedes
Wagens  versehen  sein.  Bemängelungen  gegen  die  Ausstattung,  denen  nicht  sogleich
  abgeholfen  wird,  sind  durch  Bemerkungen  auf  dem  Verzeichniß  oder  in  den
Schreibtafeln  des  Transportführers  und  des  Zugführers  mit  beiderseitiger  Unterschrift
  festzustellen.  Kann  die  Feststellung  ausnahmsweise  vor  der  Abfahrt
nicht  beendet  werden,  so  hat  dies  jedenfalls  auf  den  nächsten  Halten  zu  geschehen.

17.  Hat  eine  solche  Feststellung  nicht  stattgefunden,  so  wird  angenommen,
daß  die  Wagen  von  der  Eisenbahnverwaltung  in  zweck-  und  vorschriftsmäßiger
Ausrüstung  gestellt  worden  sind.

Das  der  Uebergabe  zu  Grunde  gelegte  Verzeichniß  der  Ausstattungsstücke
ist  auf  Verlangen  der  Eisenbahnverwaltung  vom  Transportführer  zu  vollziehen
und  demselben  auf  Verlangen  in  einer  zweiten  Ausfertigung  zu  behändigen.

18.  Nach  der  Uebernahme  ist  der  Transportführer  für  die  Stückzahl  und
die  Erhaltung  des  guten  Zustandes  der  ihm  überwiesenen  Wagenausstattung  bis
zur  Wiederübergabe  derselben  an  den  Vorsteher  der  Ausladestation  oder  den  Zugführer
  verantwortlich.

19.  Bei  der  Uebergabe  der  Wagenausstattung  ist  zugleich  die  auskömmliche
Ausrüstung  und  Beleuchtung  der  Ladestellen  gemeinschaftlich  zu  prüfen.
        <pb n="79" />
        Anlage  VII.

 

Einladen.
(K.  Tr.  O.  §.  41.)

1.  Bewegungen  der  Eisenbahnwagen  mit  der  Lokomotive  längs  der  Ladestellen
  für  Fahrzeuge  mit  Sprengstoffen  und  für  Pferde  sind  zu  vermeiden.  Fehlt
es  dem  Stationsvorsteher  nachweisbar  an  Arbeitskräften  zum  Schieben  der  Wagen
nach  und  von  den  Rampen,  so  giebt  auf  dessen  Antrag  die  einladende  Truppe
die  Arbeiter  hierzu.

Das  Kuppeln  der  Wagen  besorgen  stets  Eisenbahnbeamte  oder  -Arbeiter.

2.  Die  Führer  der  Arbeitertrupps  zum  Schieben  der  Wagen  werden  an
einen  bestimmten  Eisenbahnbeamten  gewiesen  und  haben  die  Arbeiten  nach  dessen
Anordnungen  ausführen  zu  lassen.  Den  die  Geleise  betretenden  Arbeitern  ist  besondere
  Aufmerksamkeit  und  persönliche  Vorsicht  einzuschärfen.  Sind  die  Wagen
von  einer  Richtung  her  an  die  Rampe  und  nach  der  anderen  von  derselben  zu
schieben,  so  arbeitet  jeder  Trupp  möglichst  nur  auf  einer  Seite,  immer  aber  nur
an  einer  Ladestelle.

Die  kommandirten  Arbeiter  dürfen  sich  nur  an  den  Langseiten  der  Wagen,
außerhalb  der  Geleise  und  nicht  an  den  Buffern,  befinden.

3.  Werden  Fahrzeuge,  Pferde  u.  s.  w.  an  getrennten  Ladestellen  verladen,
so  regelt  der  Führer  des  Transports  nach  Bedarf  die  militärische  Leitung
und  Beaufsichtigung  der  Ladearbeiten  an  den  Ladestellen.  Der  leitende  Beamte
der  Eisenbahnverwaltung  bestimmt  ebenso  einen  Eisenbahnbeamten  als  seinen  Vertreter
  an  den  einzelnen  Ladestellen.

4.  Zu  jedem  an  der  Ladestelle  der  Fahrzeuge  gleichzeitig  zu  beladenden
Eisenbahnwagen  wird  militärischerseits  ein  Arbeitertrupp  abgetheilt.  Die  Arbeiter
legen  die  Ladebrücke  über,  fahren  die  Fahrzeuge  auf  und  befestigen  dieselben.

Die  Eisenbahnverwaltung  stellt  für  jeden  der  gleichzeitig  zu  beladenden

Wagen  mindestens  einen  Bahnarbeiter,  welcher  das  Material  zum  Festlegen  zureicht,

  bei  der  Befestigung  der  Fahrzeuge  den  Mannschaften  Anleitung  giebt  und
zur  Hand  geht.

Anstellung
und  Beaufsichtigung
der  Arbeiter
beim  Einladen.
        <pb n="80" />
        Einladen  von  Geschützen
und  Fahrzeugen  der
Feldtruppen.

—  70  —

5.  Für  jeden  an  der  Ladestelle  der  Pferde  gleichzeitig  zu  beladenden  Wagen
werden  die  erforderlichen  Mannschaften  gestellt,  um  die  Ladebrücke  zu  handhaben,
die  Pferde  einzuführen  und  die  Quer-  und  Vorlegebäume  einzulegen  u.  s.  w.

Die  Eisenbahnverwaltung  stellt  für  je  zwei  bis  drei  Wagen  mindestens
einen  Arbeiter,  welcher  die  Mannschaften  in  der  Einrichtung  der  Wagen  unterweist
und  beim  Einladen  unterstützt.

6.  Das  Einladen  von  Gepäckstücken,  großen  Musikinstrumenten  u.  s.  w.
in  den  Gepäckwagen  erfolgt  durch  dazu  kommandirte  Mannschaften  nach  Anweisung
  des  Zugführers,  das  Einladen  von  Sätteln  in  jeden  besonderen  Sattelwagen
  durch  Mannschaften.

7.  Die  Fahrzeuge  werden,  wenn  sie  marschmäßig  ausgerüstet  sind,  ebenso
verladen;  jedoch  sollen  Futter  und  andere  leicht  feuerfangende  Gegenstände,  wenn
sie  auf  den  Truppenfahrzeugen  offen  liegen,  entweder  mit  Decken  gegen  Funkenfall
und  Brand  geschützt  oder  von  diesen  Fahrzeugen  entfernt  und  auf  dem  Wagen
so  untergebracht  werden,  daß  sie,  wenn  in  Brand  gerathen,  zur  Vermeidung
größerer  Gefahr  unverzüglich  von  dem  Wagen  herabgeworfen  werden  können.

8.  Die  zum  Abprotzen  eingerichteten  Fahrzeuge  werden  in  der  Regel
getheilt  verladen  und  alle  Fahrzeuge  und  Fahrzeugtheile  in  raumersparender  Weise
auf  den  Wagen  zusammengeschoben.  Verschiedene  Zusammenstellungen  von  Fahrzeugen
  und  Fahrzeugtheilen  auf  einem  Wagen  werden  durch  Uebersichten  des
Transportmittelbedarfs  erläutert,  welche  seitens  der  Militär-Eisenbahnbehörden  aufzustellen
  und  mitzutheilen  sind.

9.  Das  Zusammenschieben  marschmäßig  ausgerüsteter  Fahrzeuge  der
Truppen  darf  die  einfache  Handhabung  derselben  zum  schnellen  Abladen  nach
einer  oder  der  anderen  Längsseite  des  Wagens  nicht  behindern.  Unter  Innehaltung
dieser  Grundbedingung  ist  die  möglichste  Ausnutzung  der  Tragkraft  und  der  Ladefläche
  jedes  einzelnen  Wagens  zur  Abkürzung  der  Züge  zu  erstreben.  Die  mit
der  Leitung  des  Einladens  beauftragten  Offiziere  und  Eisenbahnbeamten  müssen
danach  die  einzelnen  Fahrzeuge  und  Fahrzeugtheile  zweckmäßig  auf  die  verfügbaren
Wagen  vertheilen.

10.  Beim  Verladen  von  Fahrzeugen  ist  auf  Wendungen,  welche  durch
Zugtheilungen  auf  Kopfstationen  eintreten,  Rücksicht  zu  nehmen.

Die  Eisenbahnbeamten  haben  festzustellen,  daß  die  Ladung  das  statthafte
Profil  nicht  überschreitet.

11.  Zum  Auffahren  der  Fahrzeuge  an  Längs-  (Seiten-)  Rampen  wird
die  Ladebrücke  möglichst  weit  nach  einem  Ende  des  Wagens  gelegt  und  der
Wagen  an  einer  schmalen  Laderampe  schon  dementsprechend  gestellt,  um  möglichst

viel  Raum  für  das  Drehen  des  Fahrzeugs  und  dessen  Vor-  und  Zurückschieben
in  die  richtige  Stellung  auf  der  Wagenfläche  selbst  zu  haben.
        <pb n="81" />
        —  71  —

An  Kopframpen  liegt  die  Ladebrücke  in  der  Regel  in  der  Mittellinie  des
Wagens.

12.  Zur  Beschleunigung  des  Einladens  können  Nothrampen  von  den
Truppen  angewendet  werden.

Bei  Kopframpen  läßt  sich  eine  Beschleunigung  dadurch  erreichen,  daß
mehrere  offene  Güterwagen  hintereinander  durch  Ladebrücken  von  Kopf  zu  Kopf
verbunden  aufgestellt  und  die  Fahrzeuge  dann  in  der  Reihenfolge  übergeführt
werden,  wie  sie  auf  den  Wagen  stehen  sollen.  Ein  Wagen  mit  festem  Bremsersitz
an  der  Kopfwand  ist  dabei  mit  dieser  Wand  an  die  Spitze  zu  nehmen  und  eine
längere  Wagenreihe  mit  Fahrzeugen  nöthigenfalls  dieser  Bremsersitze  wegen  in
mehreren  Gruppen  zu  beladen.

13.  Die  Fahrzeuge  und  Fahrzeugtheile  sind  auf  der  Wagenfläche  möglichst
gleichmäßig  zu  vertheilen,  stets  in  oder  so  nahe  an  die  Mittellinie  des  Wagens
zu  stellen,  als  bei  mehreren  Stücken  irgend  möglich  ist,  und  nicht  zu  viel  auf
die  eine  (Vorder-  oder  Hinter-)  Achse  des  Wagens  zu  verschieben.

Vierrädrige  Fahrzeuge  werden  auf  einen  gemeinsamen  Wagen  möglichst  mit
derselben  Deichselrichtung  gefahren,  um  das  Abladen  zu  erleichtern.

14.  Die  hintereinander  stehenden  Protzen,  Vorderwagen,  Packwagen  u.  s.  w.
müssen  nur  so  weit  und  je  um  das  halbe  Maaß  seitlich  übergerückt  werden,  daß
die  Deichsel  oder  Deichselarme  der  folgenden  nach  Umständen  auf  den  tieferen
Theilen  des  vorderen  oder  gegenüberstehenden  Fahrzeuges  ruhen  oder  aber  unter
dieses  geschoben  werden  können,  auch  daß  die  Räder  übergreifen.

15.  Die  Deichseln  aller  Fahrzeuge  werden  nur  herausgenommen,  sobald
das  betreffende  Fahrzeug  mit  Deichsel  voran  auf  die  Wagenfläche  gefahren  ist
und  wenn  dadurch  eine  raumersparendere  Verladung  ermöglicht  wird.

Geschütze  und  Fahrzeuge  der  Feld-Artillerie  werden  ohne  Rücksicht  hierauf
mit  eingelegter  Deichsel  befördert;  indessen  können  auch  die  Deichseln  z.  B.  zweier
dadurch  auf  einem  Güterwagen  zu  verladender  Vorrathswagen  ausgelegt  werden.

16.  Bei  verschiedenen  Fahrzeugen  (Pack-,  Sanitäts-,  Krankentransportund
  Proviantwagen)  läßt  sich  durch  Unterdrehen  des  Vorderwagens  mit  der
Deichselscheere  bis  unter  die  Mitte  des  Hinterwagens  Raum  gewinnen,  um  den
Ueberstand  des  verladenen  Fahrzeuges  über  die  Kopfwand  des  Güterwagens  wieder
unter  das  Maaß  von  0, ₃₅  m  zu  bringen.  Vor  dem  Umdrehen  des  Vorderwagens
werden  die  Ortscheite  in  senkrechter  Stellung  an  den  Trittbrettern  des  Vorderwagens
  festgebunden.

17.  Die  Räder  verladener  Fahrzeuge  werden  durch  seitlich  und  quer  an
dieselben  gestreckte  Kreuzhölzer  oder,  wo  sich  Kreuzhölzer  nicht  anbringen  lassen,
durch  starke  Keile  festgestellt,  die  Kreuzhölzer  (Keile)  an  den  Wagen  geklammert
oder  genagelt,  die  Fahrzeuge  durch  Bindeleinen  an  den  Wagen  und  unter  sich
        <pb n="82" />
        Einladen  von
Belagerungsmaterial.

—  72  —

verschnürt  und  die  ausgelegten  Deichseln,  sowie  einzelne  etwa  abgenommene  Vorrathsräder
  an  den  Wagen  oder  die  Fahrzeuge  angebunden.  Alle  getrennten
Theile  werden  mit  der  Nummer  des  Fahrzeuges  bezeichnet,  zu  dem  sie  gehören.

18.  Das  Auffahren  eines  Fahrzeuges  von  etwa  1  000  kg  Gesammtgewicht
über  eine  seitliche  Nothrampe  von  Bodenhöhe  nach  der  Wagenfläche  kann  durch
12  Mann  in  4  bis  5  Minuten,  das  Feststellen  in  weiteren  5  Minuten  bewirkt
werden.

Das  Aufladen  eines  Fahrzeuges  von  etwa  2  000  kg  Gesammtgewicht  erfordert
  unter  gleichen  Umständen  1  bis  2  Minuten  mehr.

19.  Zum  schnellen  Löschen  auffallender  Funken  sind  auf  jedem  mit  Fahrzeugen
  beladenen  Wagen  die  zu  ersteren  gehörigen  Eimer  mit  Wasser  gefüllt  zu
halten  und  in  die  Eimer  Strohwische  (Lappen)  einzulegen.

20.  Auf  jedem  Wagen  bleibt,  soweit  angängig,  ein  Mann  des  Ladetrupps
zur  Beaufsichtigung  oder  ein  Mann  der  bei  dem  Einladen  zugegen  war  und  über
die  Befestigung  genau  unterrichtet  ist  (Nr.  7,  16,  19).

21.  Die  Eisenbahnverwaltung  unterstützt  die  Ladearbeit  durch  Hergabe  der
mechanischen  Hülfsmittel  und  der  zur  Bedienung  derselben  nöthigen  geübten  Arbeiter.

22.  Jedes  Geschütz  und  fahrbare  Fahrzeug  ist  auf  einen  oder  —  wenn
genügend  lange  Wagen  fehlen  —  auf  zwei  sicher  verbundene  Wagen  zu  verladen;
der  verbleibende  Raum  ist  bis  zur  Grenze  des  zulässigen  Ladegewichts  durch
Beipacken  anderer  Gegenstände  auszunutzen  —  jedoch  mit  angemessener  Vertheilung
  über  die  Wagenfläche  und  nur  soweit  als  die  Zusammengehörigkeit  der
beigepackten  Gegenstände  und  die  Rücksicht  auf  die  Tragkraft  des  Wagenbodens
und  das  nicht  zu  erschwerende  Abladen  es  gestatten.

23.  Die  wirkliche  Tragkraft  der  Wagen  ist  bei  vorschreitender  Beladung
an  der  Durchbiegung  der  Tragfedern  zu  beobachten,  als  zu  schwach  erkannte  sind
sofort  auszuscheiden  oder  geringer  zu  beladen.  Die  Lasten  müssen  möglichst  gleichmäßig
  auf  die  Tragfedern  und  über  die  Wagenbodenfläche  vertheilt  werden.

Die  Festigkeit  der  Wagenböden  ist  bei  schwerem  Geschütz  und  Laffetten  oder
Sattelwagen  und  anderen  schweren  Stücken  mit  schmalem  Auflager  durch  Unterlegen
  von  Bohlen  zu  erhöhen;  die  Bohlen  sollen  möglichst  dem  Material  der
Militärverwaltung  entnommen  werden  und  über  zwei  Träger  des  Wagenbodens
hinwegreichen.

24.  Geschütze  und  beladene  Fahrzeuge  bleiben  aufgeprotzt;  nur  bei  leichten
Kanonen  ist  das  Abprotzen  gestattet.

25.  Das  Verladen  der  Geschütze  und  Fahrzeuge  erfolgt  grundsätzlich  über
Kopframpen  und  mit  Ladebrücken  von  Wagen  zu  Wagen  in  der  Längenrichtung,
        <pb n="83" />
        —  73  —

ohne  Rücksicht  auf  Entladen  nach  der  Seite.  Zur  Beschleunigung  des  Einladens
werden  die  zur  Stelle  befindlichen  bezüglichen  Hülfsmittel  der  Belagerungstrains
mitbenutzt.

26.  Für  die  Prüfung  auf  das  Ladeprofil  gilt  Nr.  10;  für  die  Stellung  der
Geschütze  und  Fahrzeuge  auf  den  Eisenbahnwagen  Nr.  13;  für  die  Feststellung  der
Räder  Nr.  17,  jedoch  sind  zum  Festlegen  möglichst  Stücke  des  Belagerungsmaterials
  selbst  zu  verwenden.

27.  Auf  jedem  unbedeckten  und  nicht  verschlossenen  Wagen  bleibt  ein  Mann
zur  Bewachung  (Nr.  20)  und  ist  Wasser  in  einem  Gefäß,  welches  die  Militärbehörde
  stellt  (Geschützeimer)  bereit  zu  halten  (Nr.  19).

28.  Das  Verladen  von  Sprengstoffen  und  Munitionsgegenständen  ist  durch
§.  48  und  Anlage  XI  —  von  Belagerungsmaterial  als  Militärgut  mit  oder  ohne
Begleitung  durch  §.  47  und  Anlage  X  geregelt.

29.  Je  nach  der  Größe  der  zur  Verwendung  kommenden  Wagen  sind  die
Pferde  für  jeden  Wagen  in  Koppeln  zu  formiren.  Zum  Einladen  in  bedeckte
Wagen  in  Längsstellung  werden  die  Pferde  zu  je  6  zusammengestellt.

30.  Das  Einladen  der  Pferde  findet  in  alle  an  der  Ladestelle  zugänglichen
Wagen  gleichzeitig  statt  und  ist  möglichst  schnell  auszuführen.

31.  An  dem  zu  beladenden  Wagen  ist  die  Thür  der  Ladeseite  geöffnet,
die  gegenüberliegende  geschlossen  und  deren  Vorlegebaum  eingelegt.  Der  andere
Vorlegebaum  sowie  die  Quer-  und  Flankirbäume  sind  hart  an  der  geschlossenen
Thür  niedergelegt.  Die  Ladebrücken  sind  von  der  Rampe  nach  dem  Wagenboden
  gelegt,  bei  steigender  Lage  nicht  zu  weit  hinein,  und  durch  die  beiderseits
herangeschobenen  Thüren  eingeklemmt.

Sind  sehr  unruhige  Pferde  zu  verladen,  so  kann  jederseits  der  Ladebrücke
ein  Schutzbrett  hochkant  an  die  Thürkante  gelehnt  werden.

Schemel  (auch  Hängesitze)  sind  außerhalb,  seitwärts  der  Ladebrücke  bereit.

32.  Bei  steilen  Holzrampen,  Glätte,  Nässe  und  dergleichen  sind  die  Holzflächen
der  Rampen,  Ladebrücken  und  der  Wagenböden  mit  Sand  oder  Stroh  leicht
zu  bestreuen.  Das  nöthige  Stroh  liefert  oder  vergütet  die  Militärverwaltung.

33.  In  bedeckten  Wagen  werden  die  Pferde  so  gestellt,  daß  der  mittlere
Raum  zwischen  den  Thüröffnungen  frei  bleibt.

Der  Regel  nach  kommen  die  Pferde  bahnlängs  zu  stehen  mit  den  Köpfen
nach  dem  mittleren  Raum,  und  zwar  je  3  in  jeder  Bucht.

34.  In  offenen  Wagen  werden  die  Pferde  mit  den  Köpfen  nach  der
äußeren  Bahnkante  der  längsten  etwa  zu  befahrenden  zweigeleisigen  Strecke  ge-Reichs-Gesetzbl.
  1887.  13

Einladen  von  Pferden.
        <pb n="84" />
        Einladen
des  großen  Gepäcks,
der  Musikinstrumente
und  dergleichen.

—  74  —

stellt,  wozu  der  das  Einladen  mitüberwachende  Eisenbahnbeamte  mit  Rücksicht
auf  zu  passirende  Kopfstationen  und  Rechts-  oder  Linksfahren  Auskunft  giebt.

35.  Ist  ein  Wagen  besetzt,  so  werden  in  demselben  die  Futtersäcke,  etwaiges
Futter,  Mannschaftsgepäck  der  Pferdewärter,  Schemel  u.  s.  w.  im  Mittelraum
an  der  geschlossenen  Thür  untergebracht.  Die  Arbeiter  der  Eisenbahnverwaltung
hängen  die  für  eine  Nachtfahrt  nöthigen  Laternen  ein,  beim  Dunkelwerden  schon
angezündet.  Bereits  befestigte  Laternen  werden  in  die  Wagenmitte  gezogen  und
festgestellt.

Der  Arbeitertrupp  legt  den  Vorlegebaum  in  die  offene  Thür,  nimmt  die
Ladebrücke  auf,  setzt  das  Schutzbrett  innen  vor  die  Thür,  schiebt  deren  Flügel
etwas  näher  zusammen  und  legt  den  Klinkhaken  an  derselben  ein.

Die  Wagenthür  der  einen  oder  der  anderen  Seite  darf  erst  weiter  geöffnet
werden,  wenn  der  Zug  völlig  geschlossen  die  Fahrt  angetreten  hat  und  die  Pferde
ruhig  sind.

36.  Heu  darf  in  offenen  Wagen  nur  aufgebunden  für  das  nächste  Futter,
Stroh  während  der  Fahrt  gar  nicht  verbleiben.  War  Stroh  zum  Einladen  gestreut,
  so  hat  die  militärische  Aufsicht  sogleich  für  das  Aufbinden  und  die  Fortschaffung
  von  der  Ladestelle  zu  sorgen.

37.  Großes  Gepäck  —  besonders  verpackte  Montirungsstücke,  loses  Offiziergepäck,

  Seegepäck  der  Offiziere  und  Aerzte,  Zahlmeister  und  Deckoffiziere,  Kleidersäcke

  der  Mannschaften  der  Marine  —  wird  von  der  Ladestelle  des  Gepäckwagens
  dem  Zugbeamten  nach  Art  und  Stückzahl  übergeben,  von  ihm  mit
militärischer  Hülfe  (Nr.  6)  nach  Maßgabe  der  Zusammengehörigkeit  nach  Kompagnien
  u.  s.  w.  verladen.  Ein  Unteroffizier  kann  zur  Unterstützung  zugetheilt  werden.

Das  Einladen  soll  beendet  sein,  wenn  die  Mannschaften  zum  Einsteigen  anmarschiren.


38.  Bei  voller  Besetzung  aller  Mannschaftswagen  werden  die  Musikinstrumente
  und  Trommeln  beim  Einsteigen  der  Mannschaften  an  den  Wagen
für  das  Gepäck  abgegeben  und  dort  verladen.

39.  Die  Fahne  oder  Standarte  wird,  wenn  sie  nicht  in  dem  Wagen  des
Truppenbefehlshabers  oder  bei  der  Wache  Platz  findet,  mit  ihrem  Posten  im
Wagen  für  das  Gepäck  untergebracht.

40.  Bei  mehrtägiger  Fahrt  können  bei  Militärzügen  die  Brotportionen  für
den  zweiten  und  folgenden  Tag  bis  zur  Ausgabe  im  Wagen  für  das  Gepäck  aufbewahrt
  werden.

Futter  wird  für  die  Dauer  der  Fahrt  in  bedeckten  Wagen  und  zwar
möglichst  in  den  Pferdewagen  selbst  untergebracht  (Nr.  35  und  36).
        <pb n="85" />
        —  75  —

41.  Das  nicht  bei  der  Ausstattung  der  Mannschafts-,  Pferde-  und  Fahrzeugwagen
  mitbenutzte  Material  zu  Nothrampen  wird  möglichst  auf  den  mit
Fahrzeugen  beladenen  offenen  Wagen,  aushülfsweise  auch  im  Wagen  für  das
Gepäck  derart  untergebracht,  daß  es  ohne  Aufenthalt  vor  dem  übrigen  Gepäck
herausgenommen  werden  kann.

Dasselbe  gilt  auch  für  die  Unterbringung  der  Lanzen  der  Ulanen.

42.  Das  Einsteigen  der  Mannschaften  muß  bei  Militärzügen  spätestens
10  Minuten  vor  der  Abfahrtszeit  beginnen  und  5  Minuten  vor  derselben  beendet
  sein.

Sind  die  von  Truppen  besetzten  Wagen  an  einen  durchpassirenden  Zug  anzuhängen,
  so  muß  vor  dem  Einlaufen  des  letzteren  eingestiegen  werden.

Bei  Benutzung  der  mit  einem  solchen  Zuge  ankommenden  Wagen  müssen
die  Mannschaften  beim  Einlaufen  des  Zuges  zum  Einsteigen  bereitstehen.

43.  Das  Zugpersonal  öffnet  die  Wagen,  hebt  in  den  Wagen  IV.  Klasse
und  den  Güterwagen  die  Rücklehnen  aus,  klappt  bei  längsstehenden  Bänken  die
Mittelsitze  auf  und  lehnt  die  Trittbretter  an  die  Einsteigeseite  der  Wagen  ohne
feste  Trittstufen.

Auf  der  anderen  Seite  der  Güterwagen  ist  die  Thür  geschlossen  und  der
Vorlegebaum  eingelegt.  Für  Nachtfahrten,  sind  die  Laternen  einzuhängen  und  von
beginnender  Dunkelheit  ab  anzuzünden.

Das  Ein-  oder  Aussteigen  von  Kriegsgefangenen  darf  nur  in  soviel
Wagen  gleichzeitig  erfolgen,  als  genau  überwacht  werden  können,  die  Wagenthüren
  werden  erst  auf  Anweisung  des  Transportführers  in  dem  Maaße  geöffnet,
als  es  zum  Ein-  oder  Aussteigen  nach  einander  nöthig  wird.

44.  Nur  ausnahmsweise  wird  nicht  an  der  Abfahrtsstelle  eingestiegen.

45.  Der  Zugführer  eines  Militärzuges  bleibt  während  des  Einsteigens  der
Mannschaften  in  der  Nähe  des  kommandirenden  Offiziers.  Der  Führer  eines
Transports  auf  anderem  Zuge  erhält  beim  Vorzeigen  des  Militärfahrscheins  vom
Zugführer  die  weiteren  Mittheilungen  für  das  Einsteigen.

46.  Nachdem  die  Mannschaften  eingestiegen  sind,  wird  die  richtige  Besetzung
  der  einzelnen  Wagenräume  von  den  Offizieren  in  Gegenwart  des  zugehörigen
Schaffners  oder  vom  Transportführer  in  Gegenwart  des  Zugführers  —  bei
Militärzügen  in  Gegenwart  des  Stationsvorstehers  (event.  auch  des  Bahnhofs-Kommandanten)
  —  nachgesehen  und  endgültig  geordnet.  Hierbei  wird  festgestellt,
ob  die  Stärke  des  Transports  mit  den  Angaben  des  Militärfahrscheins  unter
Berücksichtigung  der  Ab-  und  Zuschreibungen  übereinstimmt,  und  bei  Militärzügen,
ob  die  zulässige  Achsenzahl  nicht  überschritten,  auch  die  Vorschriften  über  die  Art
der  Beladung  beachtet  sind.  Die  Schaffner  belehren  den  Aeltesten  eines  jeden

13*

Einsteigen
der  Mannschaften.
        <pb n="86" />
        —  76  —

Wagenraumes  über  die  Mittel,  welche  in  den  Fällen  äußerster  Gefahr  anzuwenden
sind,  um  die  Aufmerksamkeit  des  Zugpersonals  zu  erregen  (Schwingen  eines  Tuches
oder  dergleichen  im  Kreise  außerhalb  des  Wagens  —  Anlage  VIII,  8).  Auch
wird  den  Mannschaften  in  jedem  Wagen  dessen  Nummer  genannt.

47.  In  den  Gepäck-,  Pferde-  und  Sattelwagen,  sowie  auf  den  Fahrzeugwagen
  bleiben  nur  die  denselben  zugetheilten  Unteroffiziere,  Posten  und  Mannschaften.

48.  Bei  Güterwagen  werden  nach  dem  Einsteigen  die  Trittbretter  eingezogen,
  die  Vorlegebäume  eingelegt,  die  Schutzbretter  innen  vor  die  offene  Thür
gesetzt.  Die  Thüren  der  Personenwagen  werden,  auch  hinter  den  zuletzt  einsteigenden
  Offizieren  und  dem  Transportführer,  von  den  Schaffnern  geschlossen,
die  letzten  unmittelbar  vor  der  Abfahrt  auf  Anweisung  des  Stationsbeamten.
        <pb n="87" />
        Anlage  VIII.

 

Fahrt  der  Militärtransporte.

(K.  Tr.  O.  §.  42.)

1.  Zur  Abfahrt  muß  der  Zug  geschlossen  und  festgekuppelt,  jede  aufschlagende
Thür  zugemacht  und  das  Fahrpersonal  auf  seinen  Plätzen  sein.

2.  Das  Anziehen  und  Anhalten  von  Sanitäts-  und  Krankenzügen  muß
vorsichtig  geschehen,  um  Stöße  der  Wagen  möglichst  zu  vermeiden.

3.  Die  Abfahrt  der  Militärzüge  von  den  Einlade-  und  den  wichtigeren
Zwischenstationen  wird  der  Militär-Eisenbahnbehörde,  welche  die  Fahrtliste  aufgestellt
  hat,  nach  deren  Anordnung  durch  den  Bahnhofs-Kommandanten  oder  den
Stationsvorsteher  gemeldet.

4.  Die  Mannschaften  bleiben  während  der  Fahrt  innerhalb  der  ihnen  angewiesenen
  Wagenräume.  Hinausstrecken  der  Köpfe,  Arme  oder  Beine  aus  den
Fenstern  oder  Thüren,  —  Oeffnen  der  aufschlagenden  Seitenthüren,  —  Hinauswerfen
  von  Gegenständen,  —  Hinaussteigen  auf  die  Trittstufen,  Wagendächer
  u.  s.  w.,  —  Sitzen  in  den  Thüröffnungen  der  Güterwagen  und  auf  dem
Wagenbord  ist  streng  untersagt.

5.  Verunreinigung  der  Wagenräume  durch  Speisereste,  Tabackasche  oder
auf  andere  Weise  ist  zu  vermeiden.

6.  In  den  Pferdewagen  und  in  anderen  mit  Futter  beladenen  Wagen  ist
das  Rauchen  nicht  gestattet.  Den  auf  Wagen  mit  Sprengstoffen  in  Fahrzeugen
mitbeförderten  Mannschaften  und  Bahnbediensteten  (Bremser)  ist  das  Feuermachen
und  Rauchen  unbedingt  verboten.

7.  Die  Wagenlaternen  werden  nur  von  dem  Eisenbahnpersonal  ein-  und
ausgehängt,  angezündet  und  gelöscht.  Dieselben  dürfen  weder  zum  Feuernehmen,
noch  zum  Herumleuchten  im  Wagen  benutzt  werden.

Mit  Taschenfeuerzeug  ist  Vorsicht  geboten.

Auch  ist  in  allen  Wagen  darauf  zu  achten,  daß  nicht  durch  den  Funkenflug
der  Lokomotive  Feuer  entsteht.

8.  In  Fällen  äußerster  Gefahr  (Bruch  einer  Wagenachse,  Brand,  Lugtrennung,
  Entgleisung)  oder  wenn  auf  einem  Hülfs-Lazarethzuge  sich  ein  Kranker
in  offenbarer  Lebensgefahr  befindet,  unter  Umständen  auch  beim  Fluchtversuch  eines
Gefangenen,  sind  geeignete  Mittel  anzuwenden,  um  die  Aufmerksamkeit  des  Zugund
  Streckenpersonals  zu  erregen  (Anlage  VII,  46).  Die  Wagen  der  Sanitätszüge
  sind  dazu  mit  Flagge  und  Handlaternen  ausgerüstet.  Der  Transportführer  und
die  sonstige  Begleitung  des  Krankentransports  haben  den  Zug  während  der  Fahrt
von  ihrem  Wagen  aus  mit  zu  überwachen.

Abfahrt.

Verhalten
während  der  Fahrt.
        <pb n="88" />
        Halte.

—  78  —

Hält  ein  Militärzug  auf  freier  Strecke,  so  trifft  der  Transportführer  nach
bezüglicher  Anzeige  des  Zugführers  die  etwa  zur  Erhaltung  der  Ordnung  erforderlichen
  besonderen  Maßnahmen.

9.  Vor  der  Abfahrt  sagt  der  Stationsvorsteher  —  unter  Vermittelung  des
Bahnhofs-Kommandanten  —,  bei  kleineren  Transporten  der  Zugführer  oder
Schaffner,  nach  Maßgabe  des  Fahrplans  dem  Transportführer  an,  auf  welcher
der  nächsten  Anhaltepunkte  die  Mannschaften  aussteigen  können.

10.  Bei  kleineren  Transporten  dürfen  die  Mannschaften  an  den  für  den
öffentlichen  Verkehr  zugelassenen  Stationen  aussteigen.

Bei  Militärzügen  ist  das  allgemeine  Aussteigen  auf  diejenigen  Stationen
beschränkt,  auf  denen  mindestens  10  Minuten  gehalten  wird.  Während  kürzerer
Zeit  kann  der  Transportführer  im  Einverständniß  mit  dem  für  den  Abgang  der
Züge  verantwortlichen  Stationsbeamten  einzelnen  Leuten  das  Aussteigen  gestatten.

Kranke  dürfen  nur,  wenn  sie  gehfähig  sind,  und  auch  dann  nur  bei
Halten  über  8  Minuten  aussteigen.

11.  Der  Bahnhofs-Kommandant  sorgt,  wenn  er  über  eine  Bahnhofswache
  verfügt,  für  die  Abgrenzung  des  Aussteigeplatzes,  sowie  für  die  Ordnung
und  Zurechtweisung  der  die  Verpflegungsanstalten,  Brunnen  und  Latrinen  aufsuchenden
  Mannschaften.  In  allen  übrigen  Fällen  liegt  die  Abgrenzung  des  Aussteigeplatzes
  und  die  Zurechtweisung  der  Mannschaften  dem  Stationspersonal  ob,
zu  dessen  Unterstützung  der  eintreffende  Transport  Posten  oder  Kommandirte  zu
stellen  hat,  z.  B.  im  Interesse  des  Bahndienstes  an  den  beiden  Enden  und  an
den  Ausgängen  des  Aussteigeplatzes;  —  an  den  Eingängen  von  Gebäuden,  die
von  Mannschaften  nicht  betreten  werden  sollen,  —  an  Brunnen  u.  s.  w.

An  die  Restauration  oder  Marketenderei  auf  Bahnhöfen  und  Haltestellen
ist  militärische  Aufsicht  bei  allen  Transporten  zu  kommandiren.

Bei  Kriegs-Gefangenen-Transporten  ist  auf  den  Stationen,  wie  im
Zuge,  die  strengste  Ordnung  und  Ruhe  aufrecht  zu  halten;  für  die  Zeit  der  Anwesenheit
  größerer  Gefangenentransporte  ist  der  vollständige  Abschluß  aller  von
ihnen  zu  benutzenden  Räume  u.  s.  w.  geboten,  kleineren  Transporten  aber  ist  ein
abgesonderter  Aufenthaltsort  anzuweisen,  an  welchem  militärischerseits  Posten  aufzustellen
  sind.

12.  Beim  Halten  des  Zuges  werden  nach  Ansage  der  Dauer  des  Aufenthalts
  an  den  Transportführer  die  Thüren  der  von  den  Offizieren  und  der  Wache
besetzten  Wagen  durch  die  Schaffner  geöffnet.  Die  Wache  tritt  heraus  und  stellt,
nach  Erfordern  der  Umstände,  eventuell  auch  auf  Antrag  des  Stationsvorstehers  —
unter  Vermittelung  des  Bahnhofs-Kommandanten  —  ihre  Posten  auf.  Die
Schaffner  öffnen  unterdeß  die  Thüren  der  von  den  Mannschaften  besetzten  Wagen.
Das  Aussteigen  der  Letzteren  erfolgt  aber  erst  auf  militärischen  Befehl.

13.  Finden  Rangirbewegungen  mit  dem  haltenden  Zuge  statt,  so  sind
vor  Beginn  derselben  die  Thüren  von  den  Schaffnern  zu  schließen  und  erst  wieder
        <pb n="89" />
        —  79  —

zu  öffnen,  wenn  ohne  Gefahr  und  ohne  Störung  für  den  Betrieb  ein-  und  ausgestiegen
werden  kann.  Während  solcher  Bewegungen  und  bis  zum  Wiedereintreffen  am
Aussteigeplatze  ist  das  Aus-  und  Einsteigen  unbedingt  verboten.

14.  Der  Stationsvorsteher  —  unter  Vermittelung  des  Bahnhofs-Kommandanten
  —,  bei  kleineren  Transporten  das  Zugpersonal,  weist  dem  Transportführer,
  den  Offizieren  und  Mannschaften  die  nach  dem  Aussteigeplatze,  den  Verpflegungsanstalten,
  den  Brunnen  und  Latrinen  innezuhaltenden  Richtungen  und

Wege  an.

15.  Die  Führer  der  Krankentransporte  sind  hinsichts  der  Fahrt  und
der  Aufenthalte  an  den  Stationen  an  die  Anordnungen  der  Stationsvorsteher,
sowie  der  Bahnhofs-Kommandanten  gebunden.  Stehen  diese  Anordnungen  mit
den  von  der  absendenden  Militärbehörde  erhaltenen  Weisungen  oder  mit  den
Interessen  der  dem  leitenden  Arzt  obliegenden  Krankenpflege  im  Widerspruch,  so
hat  der  Stationsvorsteher  auf  Ersuchen  des  leitenden  Arztes  den  Grund  seiner
entgegenstehenden  Anordnung  schriftlich  mitzutheilen.

16.  Vermeintliche  Ueberschreitungen  der  Befugnisse  der  Bahnpolizeibeamten
sind  dem  Transportführer  zu  melden  und  von  diesem  durch  Vermittelung  des
Bahnhofs-Kommandanten  oder  durch  direktes  Benehmen  mit  dem  Stationsvorsteher
  zu  erledigen  und,  wenn  dies  nicht  gelingt,  seiner  vorgesetzten  Behörde
zu  melden  (§.  20, ₃).  

17.  Auf  den  Stationen  und  den  zur  Benutzung  überwiesenen  Anstalten  ist
jede  Verunreinigung  zu  vermeiden  und  zu  verhüten.

18.  Während  das  Eisenbahnpersonal  bei  den  Halten  den  Zug  nachsieht,
auch  wenn  es  nöthig  geworden,  die  Wagenlaternen  anzündet,  lassen  die  Transportführer
  sowohl  die  benutzten  Wagenräume  mit  Bezug  auf  die  innere  Ordnung  und
Reinlichkeit,  wie  auch  die  Befestigung  der  verladenen  Fahrzeuge  durch  die  Arbeitertrupps
  besichtigen  und  verbessern,  die  Wassereimer  wieder  auffüllen  und  dergleichen.

19.  Die  vorgeschriebene  Ordnung  der  Sanitätszüge  ist  grundsätzlich
nach  etwa  nothwendigen  Zugtheilungen,  Auswechselung  schadhaft  gewordener
Wagen  u.  s.  w.  alsbald  wieder  herzustellen.  Ein  militärischerseits  jedem  Sanitätszuge
  beigegebener  Schlosser  hat  die  Fahrbarkeit  des  Zuges  gleichfalls  dauernd  zu
überwachen  und  dazu  auf  Grund  einer  besonderen  militärischen  Instruktion  unter
Leitung  des  Zugführers  mit  den  Fahr-  und  Stationsbeamten  zusammenzuwirken.
Von  beiden  sind  vor  der  Weiterfahrt  die  Wagen,  namentlich  auch  auf  deren  feste
Kuppelung,  nachzusehen.

20.  Beim  Nachsehen  des  Zuges  auf  der  letzten  Haltestation  vor  dem  Ziel
der  Fahrt  wird  dem  Transport  befohlen,  sich  zum  Ausladen  fertig  zu  machen.

21.  Die  Versorgung  mit  Trink-  und  Tränkwasser,  sowie  die  Benutzung
des  Ablaufwassers  zum  Waschen  ist  durch  Kriegs-Transport-Ordnung  §.  38, ₅
geordnet.  Wo  die  Mannschaften  selbst  nicht  aussteigen,  werden  die  aus  den

Wasserversorgung
für  Mann  und  Pferd
bei  Halten.
        <pb n="90" />
        Erfrischungsstellen
und  Marketendereien.

—  80  —

Wagen  herausgereichten  Kochgeschirre  oder  andere  Gefäße  einzelner  Mannschaften
aus  bereitstehenden  Bottichen  gefüllt  und  den  Mannschaften  wieder  zugereicht.

22.  Die  Transportführer  sorgen  dafür,  daß  bei  jeder  Art  des  Wasserempfanges
  Ordnung  und  Reinlichkeit  von  den  Mannschaften  beachtet,  die  zur
Station  gehörigen  Geschirre  an  ihrem  Aufstellungsorte  belassen  und  die  zum
Trinken  oder  Tränken  benutzten  Gefäße  unverzüglich  dorthin  zurückgereicht  werden.

23.  In  den  Bahnbofs-Restaurationen  müssen,  von  der  Eisenbahnverwaltung
  genehmigte,  Preislisten  aushängen.

24.  Erfrischungsstellen  zur  Verabreichung  freiwilliger  Gaben  sind,  sofern
sie  überhaupt  zugelassen  werden,  der  Aufsicht  des  Stationsvorstehers  und  des
Bahnhofs-Kommandanten  unterworfen.

25.  Die  Transportführer  haben  für  die  Ordnung  und  die  Beachtung  der
über  den  Besuch  der  Restaurationen,  Marketendereien  und  Erfrischungsstellen
vom  Stationsvorsteher  oder  Bahnhofs-Kommandanten  empfangenen  Anweisungen
unbedingt  zu  sorgen.  Namentlich  bei  Gefangenentransporten  ist  allen  den  Bahndienst
  gefährdenden  Ausschreitungen  von  vornherein  vorzubeugen,  und  das  Verlassen
der  Wagen,  wo  es  die  örtlichen  Verhältnisse  wünschenswerth  machen,  nur  für
einzelne  der  Gefangenen  zu  gestatten.
        <pb n="91" />
        Anlage  IX.

 

Ausladen  der  Züge  und  Räumen  der  Bahnhöfe
und  Haltestellen.

(K.  Tr.  O.  §.  43.)

 

1.  Der  Stationsvorsteher  ist  für  die  rechtzeitige,  zweckentsprechende  Wahl
und  Ausstattung  der  Ausladestellen,  sowie  für  die  Anordnung  des  Ausladens
eines  Zuges  an  einer  oder  mehreren  Stellen  in  erster  Linie  verantwortlich.  Der
Bahnhofs-Kommandant  hat  dabei  das  besondere  militärische  Interesse  zu  vertreten,
namentlich  zur  Sicherung  geordneter  und  schneller  Ausladung,  wo  nöthig  unter
Absonderung  vom  öffentlichen  Verkehr,  sowie  zur  Erleichterung  des  Formirens
und  des  Abmarsches  des  Transports.

Die  Militär-Eisenbahnbehörden  sind  bei  außergewöhnlichen  Anforderungen
berechtigt  und  verpflichtet,  durch  Einrichtung  besonderer  Ladestellen  und  Beschaffung
von  Nothrampen  auf  Kosten  der  Militärverwaltung  im  Einvernehmen  mit  der
Eisenbahnverwaltung  Vorsorge  zu  treffen.

2.  Bei  Annäherung  des  auszuladenden  Zuges  an  die  Ausladestelle  müssen
deren  Geleise  frei,  die  etwa  zu  benutzenden  Drehscheiben  und  Schiebebühnen
gangbar,  die  Aussteige-  und  Ausladeplätze  von  anderen  Transporten  geräumt
und  bei  Dunkelheit  beleuchtet,  die  Ladestellen  für  Pferde  und  Fahrzeuge  mit  der,
den  gleichzeitig  vorführbaren  Wagen  entsprechenden  Zahl  von  Ladebrücken  in  angemessener
  Vertheilung  versehen  sein.  Auch  muß  die  zum  etwaigen  Zerlegen  des
Zuges  nöthige  Lokomotive  und  das  zum  Schieben  von  Wagen  und  zur  Hülfeleistung
  beim  Abladen  erforderliche  Arbeiterpersonal  bereitstehen.

3.  Bei  der  Annäherung  an  das  Ziel  der  Fahrt  müssen  die  Mannschaften
zum  Aussteigen  vorbereitet  sein.  Die  Pferde  sind  völlig  fertig  zu  machen,  wie
vor  dem  Einführen  in  die  Wagen.

4.  Sobald  der  Zug  zum  Ausladen  hält,  erinnert  bei  kleinen  Mannschaftstransporten
  der  Schaffner  den  Transportführer  an  das  Aussteigen  u.  s.  w.
Kommt  auch  die  Ausladung  von  Pferden,  Fahrzeugen  etc.  in  Frage,  so  wendet
sich  der  Transportführer  an  den  diensthabenden  Stationsbeamten,  der  ihm  die
Ausladestellen  für  Pferde  und  Fahrzeuge  u.  s.  w.  zu  bezeichnen,  ihn  über  die  etwa
zu  stellenden  besonderen  Arbeitertrupps  (zum  Schieben  von  Wagen  u.  s.  w.)  zu
unterrichten,  auch  an  die  Ausladestelle  selbst  zu  begleiten  oder  durch  einen  anderen
die  Ausladung  beaufsichtigenden  Beamten  begleiten  zu  lassen  hat.

5.  Bei  Ankunft  eines  Militärzuges  theilt  der  Stationsvorsteher  —  durch
Vermittelung  des  Bahnhofs-Kommandanten  —  dem  Transportführer  sofort  mit,
Reichs-Gesetzbl.  1887  14

Vorbereitung.

Aussteigen
der  Mannschaften.
        <pb n="92" />
        Uebergabe  der  Wagen.

Ausladen
des  Gepäcks  u.  s.  w.

Ausladen  der  Pferde.

—  82  —

in  welcher  Art  und  —  bei  Massentransporten  —  in  welcher  Frist  die  Ausladung
bewirkt  werden  muß,  wo  die  Ladestellen  und  Abmarschwege  liegen,  welche  besonderen
  Arbeitertrupps  zu  geben,  welche  Maßnahmen  für  Bewachung,  Absperrung
und  dergleichen  noch  zu  treffen  sind.

Wenn  ein  Aufstellungsplatz  für  die  Formirung  nicht  bereits  im  Voraus
bestimmt  ist,  so  läßt  der  Transportführer  behufs  Auswahl  eines  solchen,  wie  auch
der  dahin  zu  wählenden  Wege  Erkundigungen  einziehen.

6.  Die  Offiziere,  die  Wache  und  die  bereits  abgetheilten  Arbeitertrupps
für  Fahrzeuge  und  Pferde  steigen  zuerst  aus;  die  Arbeitertrupps  rücken,  von  den
betreffenden  Eisenbahnbeamten  geführt,  sogleich  nach  den  Ladestellen  ab,  wo  erforderlich
  mit  dem  aus  dem  Gepäckwagen  entnommenen  Material  zur  Nothrampe.
Darauf  steigen  die  Mannschaften  auf  militärischen  Befehl  aus.

7.  Der  Transportführer  oder  ein  von  ihm  bestimmter  Offizier  übergiebt,
begleitet  von  dem  Zugführer,  zunächst  die  von  Offizieren  und  Mannschaften  benutzt
gewesenen  und  alsdann  die  von  Pferden  und  Fahrzeugen  u.  s.  w.  entladenen
Wagen  an  den  dazu  bezeichneten  Stationsbeamten,  —  auf  Grund  des  etwa  vor
der  Abfahrt  festgestellten  Verzeichnisses  der  Wagenausstattung.
Das  Nachsehen  der  Wagen  durch  die  Schaffner  in  Gegenwart  des  Transportführers
  oder  der  die  einzelnen  Abtheilungen  befehligenden  Offiziere  kann  zur  Uebernahme
  genügen,  wenn  keine  Mängel  geltend  zu  machen  sind.

Wird  durch  eine  Verhandlung  zwischen  Transportführer  und  Stationsvorsteher
  das  Gegentheil  nicht  festgestellt,  so  gilt  die  Annahme,  daß  die  Wagen
mit  der  übernommenen  Ausstattung  zurückgegeben  worden  sind.

8.  Das  große  Gepäck,  Lanzen,  Sättel  in  Sattelwagen  u.  s.  w.  werden
ausgeladen  und  von  dem  dabei  kommandirten  Unteroffizier  den  berechtigten  Empfängern
  übergeben  oder  von  der  Station  abgeführt.  Wird  die  Nothrampe  nicht
gebraucht,  so  bleibt  das  Material  auf  den  Fahrzeug-  oder  im  Gepäck-Wagen  zur

Verfügung  des  Bahnhofs-Kommandanten  (Stationsvorstehers).

9.  Erst  wenn  der  Pferdewagen  an  der  Ausladestelle  hält,  die  Thür  nach
der  Rampe  von  außen  geöffnet,  die  Ladebrücke  übergelegt  und  die  Schiebethüren  der
Ausladeseite  festgeklemmt  —  nach  Bedarf  Sand  oder  Stroh  gestreut  —,  Schutzbrett
  und  Vorlegebaum  aus  der  Thüröffnung  entfernt,  die  im  Wagen  befindlichen
Futtersäcke,  Futterreste,  Schemel  u.  s.  w.  herausgegeben  und  aus  dem  Wege  gelegt,
die  Schiebethüren  der  entgegengesetzten  Seite  geschlossen,  die  Laternen  nach  dieser
Seite  hinübergeschoben  oder  ausgehängt  sind,  —  wird  der  Querbaum  vor  den
inzwischen  losgehalfterten  Pferden  der  einen  Wagenhälfte  entfernt  und  mit  dem
Herausführen  begonnen.

10.  Die  Perde  werden  sofort  nach  dem  Aufstellungsplatze  geführt,  die
Zugpferde  in  die  Nähe  der  zu  bespannenden  Fahrzeuge;  erst  dort,  niemals  auf
oder  unmittelbar  an  der  Rampe,  ist  die  Sattelung  und  Beschirrung,  das  Unterbringen
  des  Futters  und  dergleichen  völlig  zu  ordnen.
        <pb n="93" />
        —  83  —

11.  Wenn  die  Fahrzeugwagen  nach  und  nach  an  die  Ausladestelle  gerückt
werden,  müssen  auf  dem  zweiten  und  den  nachfolgenden  Wagen  die  Fahrzeuge
wieder  völlig  marschfertig  beladen,  die  Bunde  gelöst,  die  Deichseln  eingelegt  und
die  Kreuzhölzer,  Keile  und  Klammern  von  Leuten  der  Arbeitertrupps  schon  gelockert
  sein,  wenn  der  Wagen  zum  Ausladen  hält.

12.  Beim  seitlichen  Ausladen  der  Fahrzeuge  wird  die  Ladebrücke  wieder
nahe  an  dem  Ende  des  Wagens  aufgelegt,  wo  die  Fahrzeuge  mit  Deichsel  voran
übergehen  können.  Dabei  sind  die  Wendungen  leichter  auszuführen,  auch  die
Bremse  an  den  Hinterrädern  (besonders  wichtig  beim  Herabfahren  auf  steilen
Rampen)  zweckgemäßer  und  gefahrloser  zu  handhaben,  als  mit  der  Deichsel  hinten.

Im  Einzelnen  ist  eine  ruhige  und  umsichtige  Leitung  durch  kräftige  Mannschaften
  erforderlich.  Die  Drehung  des  Fahrzeuges,  um  dessen  Längenrichtung
aus  der  des  Eisenbahnwagens  und  zugleich  das  Fahrzeug  selbst  auf  die  Ladebrücke
  und  Rampe  zu  bringen,  muß  allmälig  mit  Vor-  und  Zurückfahren  und
Herumheben  des  Hinterwagens  bewirkt  werden.

Abgeprotzte  Fahrzeuge  sind  auf  steilen  Rampen  mit  besonderer  Vorsicht
mittelst  vor  die  Räder  gelegter  Kreuzhölzer  oder  angeschlungener  Leinen  zu
hemmen.

13.  Beim  Ausladen  an  Kopframpen  (schweres  Geschütz)  ist  der  mit
Fahrzeugen  beladene  Zugtheil  in  zweckmäßiger  Weise  nach  den  darin  befindlichen
Wagen  mit  festen  Bremswänden  zu  zerlegen,  oder  es  sind  diese  Wagen  ganz  für
sich  auszuladen.

Beim  Abladen  der  schweren  Geschütze  und  Fahrzeuge  und  auf  steilen
Rampen  ist  besondere  Vorsicht  zu  beachten.  Die  zum  Hemmen  des  Ablaufs
dienenden  Taue  sind  möglichst  über  Rollen  oder  Flaschenzüge,  Taljen  und  dergleichen
  zu  führen.  Das  Abheben  mit  Krahnen  und  Hebezeugen  der  Eisenbahnverwaltung
  oder  aus  den  zur  Hand  befindlichen  Beständen  der  Militärverwaltung
verdient  den  Vorzug  bei  allen  schweren  Stücken.

14.  Die  Fahrzeuge  müssen  beim  Abladen  gleich  so  weit  von  der  Rampe
fortgeschoben  werden,  daß  die  Ausladestelle  für  einen  nachfolgenden  Wagen  frei
wird;  von  hier  können  die  Fahrzeuge  nach  dem  etwa  entfernteren  Aufstellungsplatze
abgeführt  werden.

15.  Bei  Militärzügen  sind  im  Allgemeinen  für  das  Aussteigen  und  Formiren
  der  Mannschaften  10  bis  15  Minuten,  für  jede  Gruppe  gleichzeitig  zu  entladender
  Pferdewagen  10  bis  20  Minuten,  für  jede  Gruppe  von  Fahrzeugwagen
20  bis  30  Minuten,  und  bei  Kavallerie,  Artillerie  und  Trains  für  das  Rangiren
und  Anspannen  außerdem  noch  10  bis  20  Minuten  bis  zum  Räumen  der
Station  und  des  Aufstellungsplatzes  zulässig.

16.  Wenn  der  Zug  auf  freier  Strecke  hält,  meldet  der  Zugführer  oder
der  in  Folge  besonderen  Befehls  auf  der  Lokomotive  fahrende  Offizier  den  Anlaß
des  Halts  dem  Transportführer,  welcher  darüber  befindet,  ob  das  Ausladen

14*

Ausladen
der  Fahrzeuge.

Räumen  der  Station.

Ausladen
auf  freier  Strecke.
        <pb n="94" />
        —  84  —

zu  bewirken  oder  die  Rückfahrt,  sofern  sie  überhaupt  ausführbar  ist,  etwa  nach
einer  geeigneteren  Stelle  der  Bahn  oder  nach  der  nächsten  Station,  zu  versuchen  ist.

17.  Der  Zugführer  sorgt  für  die  Deckung  des  auf  freier  Strecke  haltenden
Zuges  und  der  Ausladestelle  durch  Signale  auf  genügend  weite  Entfernung  und
auf  allen  Geleisen  der  Strecke.

18.  Auf  hohen  Dämmen,  auf  Brücken  und  in  tiefen  Einschnitten  ist  ein
Ausladen  auf  freier  Strecke  meist  nur  bei  mindestens  zwei  Geleisen  möglich;  in
der  Nähe  fester  Wege  und  in  niedrigen  Einschnitten  von  0,5  bis  2  m  Tiefe  der
Erdränder  ist  das  Ausladen  von  Pferden  und  Fahrzeugen  mittelst  Nothrampe
nach  der  Seite  erleichtert.

19.  Erlaubt  das  auf  dem  Zuge  befindliche  Material  und  die  Oertlichkeit,
Pferde  und  Fahrzeuge  mit  mehreren  Rampen  gleichzeitig  abzuladen,  so  wird
nach  dem  Aussteigen  der  Mannschaften  der  Zug  so  zerlegt,  daß  zwischen  den  einzelnen
  auf  eine  Nothrampe  anzuweisenden  Gruppen  von  Pferde-  und  Fahrzeugwagen
  Zwischenräume  von  mindestens  einer  Wagenlänge  entstehen,  um  die  in
jeder  Gruppe  zuerst  am  vorderen  oder  hinteren  Ende  derselben  entladenen  Wagen,
wenn  nöthig,  überrücken  und  die  Nothrampe  an  der  Stelle  lassen  zu  können.

20.  Das  Ausladen  erfolgt  im  Uebrigen  wie  auf  einer  Station.  Der
Zugführer  und  die  zur  Deckung  des  Zuges  nicht  mitverwendeten  Schaffner  übernehmen
  den  Dienst  der  Stationsbeamten  und  die  technische  Leitung  beim  Schieben
der  Wagen  u.  s.  w.

21.  Der  Truppenbefehlshaber  läßt  den  Zugführer  bei  der  Wiederzusammensetzung

  des  Zuges  und  dem  Verladen  der  Nothrampen  zur  Rückkehr  nach  der
nächsten  Station  unterstützen.

22.  Für  das  Ein-  und  Ausladen  der  Sanitätszüge  werden  von  der  Militärverwaltung
  besondere  Vorschriften  gegeben  werden.
        <pb n="95" />
        —  85  —
Anlage  X.

 

Zur  Beförderung  von  Militärgut.
(K.  Tr.  O.  §.  47, ₄.)  

 

1.  Die  absendende  Militärbehörde  kann  die  Begleiter  von  Einzelsendungen
sowie  von  Wagenladungen  schriftlich  bevollmächtigen,  bei  eintretenden  Betriebsstockungen
  und  dergleichen  die  Sendung  von  der  Weiterführung  mit  der  Bahn
zurückzuziehen.  Ist  eine  derartige  Vollmacht  nicht  ertheilt,  so  befindet  in  solchen
Fällen  die  Eisenbahnverwaltung  darüber,  auf  welchem  Wege  die  Sendung  ihrem
Bestimmungsorte  zuzuführen  ist.  Für  Militärzüge  ergeht  hierüber  Bestimmung
durch  die  zuständige  Militär-Eisenbahnbehörde.

2.  Der  einzelne  Begleiter,  unter  mehreren  der  von  der  absendenden  Stelle
als  Führer  bezeichnete,  hat  die  allgemeinen  Pflichten  eines  Transportführers
zu  erfüllen.

3.  Der  Führer  der  Begleitung  hat  bei  Militärzügen  in  der  Regel  auch
die  besonderen  Obliegenheiten  eines  Transportführers  bei  der  Bereitstellung,  Uebernahme
  der  Wagenausrüstung,  Verladung,  Ueberwachung  und  Verpflegung,  sowie
bei  den  Meldungen  und  Anordnungen  in  Zwischenfällen  (§§.  38  bis  44)  wahrzunehmen.
  Er  ist  nicht  befugt,  einen  bestimmenden  Einfluß  auf  den  Lauf  des  Zuges
auszuüben.  Bei  allen  besonderen  Anlässen  (erheblichen  Verzögerungen,  vermutheten
Unordnungen  im  Betriebe  u.  s.  w.)  wendet  er  sich  an  die  nächste  Militär-Eisenbahnbehörde.
  

4.  Zu  einer  ständigen  Besetzung  offener  Wagen  während  des  Fahrens
und  zur  Wartung  von  Viehtransporten  ist  eine  nach  der  Dauer  der  Fahrt  zu
bemessende  Ablösung  vorzusehen.  Wird  von  einer  militärischen  Besetzung  der
Wagen  abgesehen,  so  sind  die  beladenen  Wagen  mit  Decken  zu  verschnüren  oder
zu  verschließen.

5.  Während  des  Fahrens  übt  die  Begleitung  die  allgemeine  Beaufsichtigung
  der  verladenen  Sendung  aus,  und  zwar  theils  durch  Kommandirte
auf  solchen  offenen  Wagen,  deren  Beladung  (wie  Geschütze,  Fahrzeuge)  sich
während  der  Bewegung  lockern  und  verschieben  könnte,  oder  (wie  leicht  feuerfangende
  Gegenstände)  beim  Mangel  feuersicherer  Decken  besondere  Aufmerksamkeit
und  sofortiges  Löschen  erfordert,  —  theils  durch  Beobachtung  des  Zuges  von
den  der  Begleitung  angewiesenen  Wagenräumen  aus.  Wegen  etwaiger  Nothzeichen
  siehe  Anlage  VIII.

6.  Auf  den  Anhaltepunkten  muß  erforderlichenfalls  (je  nach  der  Zugänglichkeit
  der  Ladung  oder  sonst  vorhandener  Gefahr  der  Entwendung  oder  Beschädigung)
  eine  Bewachung  der  Sendung  durch  die  Begleitung,  oder  auf  An- 



Begleitung.
        <pb n="96" />
        Das  Verladen.

—  86  —

suchen  durch  die  Bahnhofs-Kommandantur  —  jedoch  stets  nur  an  der  freien
(Aussteige-)  Seite  des  Zuges  —  bewirkt,  auch  der  Zustand  der  Verladung  untersucht
  werden.

7.  Ohne  Vorwissen  des  Transportführers  darf  kein  mit  Militärgut  beladener
  Wagen  von  der  Sendung  abgetrennt  werden.  Die  Begleitung  hat
hierauf  bei  Nacht  wie  bei  Tage,  namentlich  bei  Rangirbewegungen,  zu  achten.

8.  Ist  nach  Mittheilung  des  Stationsvorstehers  das  Zurücklassen  von
Wagen  auf  Zwischenpunkten  nöthig,  so  sorgt  der  Transportführer  nach  Bedarf
und  nach  Maßgabe  der  Stärke  der  Begleitung  für  eine  besondere  Bewachung
solcher  Wagen,  giebt  dem  zugetheilten  Begleiter  eine  womöglich  schriftliche  Anweisung
  für  sein  weiteres  Verhalten,  auch  bei  der  Nachführung,  und  wendet  sich
wegen  der  Nachführung  an  die  Militär-Eisenbahnbehörde.

Im  Falle  des  Zurückbleibens  von  Wagen  mit  Sprengstoffen  ordnet  die
Eisenbahnverwaltung  sogleich  die  Nachführung,  und  der  Transportführer  macht
davon  in  der  Regel  nur  der  absendenden,  wo  erforderlich  auch  der  empfangenden
Militärbehörde  Meldung.

9.  Muß  auf  einer  Zwischenstation  ein  schadhafter  Wagen  umgeladen
werden,  so  vereinbart  der  Transportführer  das  Nöthige  mit  dem  Stationsvorsteher
—  unter  Vermittelung  des  Bahnhofs-Kommandanten.

10.  Für  die  Unterbringung  und  das  Verhalten  während  der  Fahrt,  auf
den  Zwischenstationen  und  Anhaltepunkten  gelten  die  §§.  41  und  42,  sowie  die
Anlagen  VII  und  VIII.

11.  Die  Eisenbahnverwaltung  sorgt  für  die  Verladung  von  Sendungen
unter  einer  vollen  Wagenladung.  Das  Verladen  aller  größeren  Sendungen  erfolgt
  auf  Veranlassung  der  absendenden  Militärbehörde  (des  Bahnhofs-Kommandanten)
  durch  kommandirte  Mannschaften  oder  durch  Eisenbahnarbeiter,  welche
die  Militärverwaltung  annimmt.  Zur  Gewinnung  der  Letzteren  wird  die  Eisenbahnverwaltung
  hülfreiche  Hand  bieten.

12.  Die  Eisenbahnverwaltung  sorgt  in  jedem  Falle  für  das  rechtzeitige
Vorschieben  der  Wagen,  sowie  für  die  Unterstützung  der  Ladearbeit  durch
mechanische  Hülfsmittel  und  deren  Bedienung,  sowie  durch  Hülfsleistung  beim
Feststellen  und  Befestigen  der  Lasten  auf  und  innerhalb  der  Wagen,  in  sinngemäßer
  Anwendung  des  §.  41  und  der  Anlage  VII.

13.  Der  Eisenbahnverwaltung  steht  frei,  die  Verladung  ganz  oder  theilweise
  selbst  zu  übernehmen,  außer  an  den  Magazinen  der  Sammelstationen.

14.  Die  Aufsicht  beim  Verladen  führen  die  militärischerseits  Beauftragten,
im  Benehmen  mit  den  dazu  bestimmten  Eisenbahnbeamten;  die  Letzteren  allein,
wenn  die  Verwaltung  die  Verladung  übernommen  hat.

15.  Ueber  die  Art  und  Ausstattung  der  Wagen,  die  wünschenswertte
Vertheilung  der  Lasten  auf  die  einzelnen  Wagen,  die  zweckmäßige  Ordnung des
einzelnen  Zuges,  die  Reihenfolge  beim  Verladen,  die  Ladestellen  und  die  den  Lasten
        <pb n="97" />
        —  87  —

entsprechenden  mechanischen  Hülfsmittel  (Krahne,  Hebezeuge,  Rampen,  Ladebrücken
u.  s.  w.)  muß  bei  der  Vereinbarung  zum  Einladen  das  Nähere  verabredet  sein
(s.  Anlage  VI).

Die  Zahl  der  Arbeiter  muß  nach  der  Art  der  Ladung  und  des  Ladens
bemessen  werden.  Bei  großen  und  namentlich  bei  schweren  Sendungen  muß
durch  zweckmäßige  Eintheilung  des  Raumes,  der  Arbeiter  und  des  Ineinandergreifens
  der  einzelnen  Arbeiten  jedes  beengende  und  hinderliche  Zusammendrängen
und  Aufhäufen  der  zu  verladenden  Gegenstände  an  den  Ladestellen,  sowie  ein
schleppender  und  zeitraubender  Gang  der  eigentlichen  Ladearbeit  auf  und  in  den
Wagen  vermieden  werden.

16.  Für  die  Verstärkung  der  Wagenböden,  die  Ausnutzung  der  Tragfähigkeit
  und  die  Beobachtung  der  Belastungsgrenze,  sowie  für  die  Prüfung  auf
Ladeprofil  gelten  die  Vorschriften  der  Anlage  VII,  23,  22,  10.

17.  Für  die  Verladung  und  Beförderung  von  Fahrzeugen,  Festungs-  und
Belagerungsmaterial  außer  dem  Verbande  der  Truppe  gelten  die  entsprechenden
Vorschriften  für  die  Beförderung  mit  der  Truppe  Anlage  VII,  7  ff.

18.  Die  zur  Verladung  von  trockenen  Lebensmitteln,  von  Ausrüstungsund
  Bekleidungsstücken,  Lazarethbedürfnissen  u.  s.  w.  bestimmten  Wagen  sind  besonders
  gut  zu  reinigen,  auch  während  der  Fahrt  gelüftet  zu  halten;  namentlich
gilt  dies  bei  Verladung  von  Brot  und  Brotstoffen.  Beim  Verladen  gemischter
Sendungen  sind  Verpflegungsmittel  von  anderen  Frachtstücken  möglichst  getrennt  zu
halten.  Bei  großen  Sendungen  von  Lebensmitteln  kann  die  Militärbehörde  eine
wagenweise  Verladung  der  einzelnen  Gegenstände  und  eine  bestimmte  Gliederung
im  Zuge  durch  die  Reihenfolge  der  Wagen  fordern.

19.  Bei  Versendung  mehrerer  Wagen  von  Militärgut  in  demselben  Zuge
ist  durch  den  bei  der  Beladung  anwesenden  Offizier  (Militärbeamten)  für  jeden
Wagen  ein  getrenntes  Ladeverzeichniß  aufzunehmen,  welches  dessen  Inhalt  angiebt
und  zur  schnellen  Uebergabe  am  Bestimmungsorte  dient.

20.  Außerdem  ist  beim  Verladen  einzelner  oder  mehrerer  Wagen  seitens
der  Eisenbahnbeamten  ein  Wagenrapport  anzulegen,  der  jeden  Wagen  nach
Zeichen,  Nummer,  Ladefähigkeit,  Ausrüstung  und  Art  der  Beladung  angiebt.
Der  Wagenrapport  dient  dem  Zugführer  und,  wo  Begleitung  stattfindet,  dem
Transportführer  dazu,  den  Verbleib  aller  Wagen  während  der  Fahrt  nachweisen
und  die  zurückgebliebenen  ermitteln  zu  können.

21.  Außen  am  Wagen  wird  seitens  der  absendenden  Militärbehörde  auf
der  Anfangsstation  ein  Ladezettel  angebracht  mit  kurzer  Bezeichnung  des  Inhalts,
des  Ziels  und  der  empfangenden  Stelle,  um  zurückbleibende  Wagen  für  die  Nachführung
  kenntlich  zu  machen.

22.  Innerhalb  jedes  Wagens  wird  außerdem  eine  Frachtkarte  derart  angeheftet,
  daß  sie  beim  Oeffnen  des  Wagens  leicht  sichtbar  ist.  Dieselbe  giebt  das
Zeichen  des  Wagens,  die  Beladung  nach  Art  und  Zahl  der  Frachtstücke,  deren
        <pb n="98" />
        Abfahrt,  Halte,
Steckungen,  Unfälle.

Ausladen  und  Abführen.

—  88  —

Gesammtgewicht  sowie  die  absendende  Militärbehörde  an  und  wird  von  dem  die
Beladung  beaufsichtigenden  Offizier  (Militärbeamten)  unterzeichnet.

23.  Jedes  einzeln  zu  befördernde  Frachtstück  (Stückgut)  muß,  durch  Aufschrift
  oder  aufgeklebte  Zettel  auf  zwei  Seiten  mit  dem  Bestimmungsorte  und  der
empfangenden  Behörde  bezeichnet,  der  Eisenbahnverwaltung  übergeben  werden.
Packgefäße  und  ähnliche  Frachtstücke  sollen  handlich  und  in  mäßigem  Gesammtgewicht
  gehalten  sein.

24.  Hinsichtlich  der  Zusammensetzung  und  des  Ablassens  des  Zuges,  sowie
des  Verfahrens  bei  An-  und  Abfahrt  an  Anhaltepunkten,  bei  Stockungen  und
Unfällen  gelten  die  bezüglichen  Vorschriften  für  Truppenzüge  (§§.  41,  42  und  44).

25.  Bei  Stockungen  und  Unfällen  sind  Sendungen  von  Militärgut
möglichst  in  der  nächsten  erreichbaren  Station  zu  bergen,  bis  die  Eisenbahnverwaltung
  oder  der  Transportführer  über  die  Weiterführung  oder  Entladung
bestimmen  können,  oder  bis  auf  die  zu  erstattenden  Anzeigen  höhere  Bestimmung
ergeht.

26.  Das  Ausladen  ankommenden  Militärguts  muß  stets  thunlichst  beschleunigt
  werden.

27.  Die  durch  den  Absender  von  der  Absendung  benachrichtigte  empfangende
Militärbehörde  setzt  sich  baldmöglichst  mit  dem  Stationsvorsteher  —  unter  Vermittelung
  des  Bahnhofs-Kommandanten  —  in  Benehmen,  damit  von  beiden
Seiten  alle  Vorbereitungen  zum  Ausladen  an  Ort  und  Stelle  frühzeitig  getroffen
und  möglichst  vor  dem  Einlaufen  der  Sendung  so  geregelt  sind,  daß  Entladen
und  Abnehmen  sogleich  beginnen  kann.

28.  Es  wird  sich  dabei  nicht  nur  um  Ausdehnung  und  Vermehrung,
sondern  auch  oft  um  Vertheilung  der  einzelnen  Ladestellen,  Bereithaltung  einer
angemessenen  Zahl  von  Arbeitern  und  von  Transportmitteln  zur  alsbaldigen
Fortschaffung  oder,  beim  Mangel  an  Arbeitern  und  Fuhren,  um  Auswahl  von
Lagerplätzen  für  die  vorläufige  Unterbringung  der  Sendungen  handeln.

Die  Lagerung  von  Militärgut  soll  den  Bahnbetrieb  niemals  einer  Störung
aussetzen;  sie  muß  grundsätzlich  möglichst  außerhalb  des  Stationsgebiets  und  darf
nur  in  dringenden  Fällen  auf  kurze  Zeit  in  völlig  unbenutzten  Räumen  der  Station
selbst  stattfinden.

29.  Die  empfangende  Militärbehörde  trifft  auf  Grund  des  Ladeverzeichnisses
(Nr.  19)  in  Gemeinschaft  mit  dem  Stationsvorsteher  —  unter  Vermittelung  des

Bahnhofs-Kommandanten  —  Anordnung  über  die  Gliederung  der  Entladung,

die  Reihenfolge  der  für  jede  Ladestelle  zu  bestimmenden  Wagen,  die  Eintheilung
und  gegenseitige  Unterstützung  der  Arbeiter,  über  Aufstapelung  und  Abführung
der  abgeladenen  Gegenstände.

30.  Die  Bestimmungen  über  die  gemeinsame  Aufsicht  beim  Beladen,  das
Vorschieben  der  Wagen  zu  und  von  den  Ladestellen,  die  Benutzung  und  Bedienung
  der  Ladekrahne,  Hebezeuge,  der  Ladekarren  u.  s.  w.,  die  freiwillige  Ueber-
        <pb n="99" />
        —  89  —

nahme  des  ganzen  Ladegeschäfts  oder  eines  Theiles  desselben  durch  die  Eisenbahnverwaltung
  finden  beim  Ausladen  von  Militärgut  entsprechende  Anwendung.

31.  Die  Feststellung  des  Inhalts  und  die  Ausladung  der  einzelnen  Wagen
erfolgt  an  der  Hand  der  Frachtkarte.

32.  Das  Abladen  von  Geschützen,  Fahrzeugen  und  schweren  Lasten  erfolgt
gemäß  Anlage  IX,  11  bis  14.

33.  Bei  umfangreicheren  Ausladungen  ist  besonders  auf  strenge  Ordnung
der  bereits  abgeladenen  Stücke  zu  halten,  um  Zeitverlusten  bei  der  Abführung
vorzubeugen.

34.  Wenn  auf  Lagerplätzen  unterzubringende  Gegenstände  dem  Verderben
durch  Witterungseinflüsse,  der  Entwendung  oder  Entzündung  ausgesetzt  sind,  so
ist  von  der  empfangenden  Militärbehörde  oder  von  dem  Bahnhofs-Kommandanten
(Stationsvorsteher)  sogleich  für  deren  Ueberdachung,  Abschluß  und  Bewachung
zu  sorgen.  Gewissen  Sendungen  werden  für  diesen  Zweck  Entladezelte  von  vornherein
  mitgegeben.  In  Ermangelung  eines  besseren  Obdachs  sind  einfache  Schleppdächer,
  wasserdichte  Decken  und  unter  Umständen  selbst  Abdeckungen  mit  Stroh
ausreichend.  Je  nach  der  Höhenlage  und  Beschaffenheit  des  Lagerplatzes,  der
Jahreszeit  und  der  Art  des  Guts  sind  Unterlagen  und  Schutz  gegen  Zufluß  der
Tagewasser  durch  umschließende  Abzugsgräben  und  dergleichen  nöthig.

35.  Die  Räumung  der  an  oder  auf  der  Station  liegenden  Lagerplätze
(§.  43)  ist  in  dem  Maaße  zu  beeilen,  und  nöthigenfalls  durch  den  Stationsvorsteher
  —  unter  Vermittelung  des  Bahnhofs-Kommandanten  —  von  der  empfangenden
Militärbehörde  zu  fordern,  wie  es  die  Rücksicht  auf  die  Benutzung  des  Platzes  für
die  nächstankommenden  Güter  oder  der  Eisenbahnbetrieb  erheischt.

36.  Der  eine  Sendung  begleitende  Transportführer  hat  dieselbe  zu  überwachen
  oder  überwachen  zu  lassen,  bis  die  Uebergabe  seitens  der  Eisenbahnverwaltung
  an  die  empfangende  Militärbehörde  oder  in  deren  Vertretung  an  den
Bahnhofs-Kommandanten  erfolgt  ist.

Die  Wagenausrüstung  wird  von  dem  Transportführer  der  Eisenbahnverwaltung
  übergeben.  Für  die  Räumung  der  Ladestellen  und  der  Station  von
stärkeren  Begleitkommandos  gilt  die  Anlage  IX,  15.

37.  Für  die  Rückleitung  der  Wagen  gilt  §.  45.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1887.  15
        <pb n="100" />
        Anlage  XI.

 

Zur  Beförderung  von  Sprengstoffen  und  Munitionsgegenständen

in  Packgefäßen  für  die  bewaffnete  Macht.
K.  Tr.  O.  §.  48.)

1.  Zum  Betriebs-Reglement  Anlage  D  1  wird  festgesetzt:

a)  zu  I.

b)  zu  1.

c)

d)  zu  2.

e)  zu  3.

f)  zu  4.

g)
h)  zu  6.

Für  die  Beförderung  der  hier  nicht  erwähnten  gleichartigen  Sprengstoffe
  der  bewaffneten  Macht  gelten  die  bei  Schießpulver  zu  befolgenden
  Vorschriften.

Geschoßkörper  mit  sicherndem  Abschluß  der  Sprengladung  können  als
zulässige  Packgefäße  angesehen  werden.

Bei  geladenen  Geschossen  oder  Sprengbüchsen  darf  das  Gewicht  des
einzelnen  Packgefäßes  160  kg  erreichen;  es  darf  dies  Gewicht  nur
dann  übersteigen,  wenn  das  Gefäß  nur  einen  solchen  Körper  enthält.

Behälter  mit  trockener  Schießbaumwolle  dürfen  nur  ein  Bruttogewicht
  bis  zu  90  kg  haben.

Die  vorschriftsmäßige  Anmeldung  und  Aufgabe  seitens  der  Militärbehörde
  ersetzt  andere  Bescheinigungen  und  Verpackungen.
Die  Beschränkungen  des  ersten,  zweiten,  dritten  und  letzten  Absatzes
sind  aufgehoben;  die  Beschränkung  im  vierten  Absatz  ist  für  dringliche
  Sendungen  zu  Eissprengungen  außer  Kraft  gesetzt.

In  Militärzügen  dürfen  Sprengstoffe  in  jedem  Umfange  zugleich
  mit  Personen  oder  anderen  Transporten  befördert  werden.
Geladene  Geschosse,  mit  sicherndem  Abschluß  der  Sprengladung  und
in  ihren  vorschriftsmäßigen  Transportbehältern  verpackt,  dürfen  unter
Bewachung  (Anlage  VII  19  und  20)  auf  offenen  Wagen  befördert
werden.

Bei  einer  Verpackung  der  Kasten  mit  geladenen  Geschossen  in  den
Wagen  und  Fahrzeugen  brauchen  Schutzmittel  zwischen  den  einzelnen
Kasten  zur  Vermeidung  des  Scheuerns  nicht  verwendet  zu  werden.

Wagen  mit  geladenen  Geschossen  erhalten  keine  Flagge  mit
weißem  P.  Die  Tragkraft  der  Wagen  darf  in  vollem  Umfange  ausgenutzt
  werden  (Anlage  IV  A  8).

Die  Gebühr  für  die  Dichtung  der  Wagenthüren  bedeckter  Güterwagen
  ist  in  den  Sätzen  des  Militärtarifs  mit  einbegriffen.

Die  Schutzwagen  sind  thunlichst  aus  der  Zahl  der  ohnehin  mitzubefördernden
  beladenen  oder  leeren  Wagen  zu  nehmen.
        <pb n="101" />
        k)  zu  7.

l)  zu  8.

m)  zu  10.

n)  zu  11.

Vor  und  nach  Wagen,  in  denen
geladene  Geschosse  oder  Sprengbüchsen  in  Mengen  von
nicht  mehr  als  160  kg  Bruttogewicht,  oder  nur  ein
solcher  Körper  von  mehr  Gewicht,
Dynamit,  Sprenggelatine,  oder  Gelatine-Dynamit  in
Mengen  von  nicht  mehr  als  35  kg  Bruttogewicht,
ferner  andere  Sprengstoffe  etc.  der  Gefahrklasse  in  Mengen
von  nicht  mehr  als  90  kg  Bruttogewicht,  oder  —  bei
Militärzügen  —
geladene  Geschosse  mit  sicherndem  Abschluß  der  Sprengladung
  in  ihren  Transportgefäßen
sich  befinden,  ist  die  Einstellung  von  Schutzwagen  nicht  erforderlich.
i)        In  Militärzügen  sind  nur  die  Bremsen  an  den  mit  Sprengstoffen
beladenen  Wagen  von  der  Besetzung  und  Bedienung  auszuschließen.

Zugpersonal  und  Begleitung  dürfen  die  beladenen  Wagen  nur  zum
Nachsehen  der  Wagen  und  der  Verladung  an  geeigneten  Anhaltepunkten
  besteigen  (s.  f).  Ein  Oeffnen  der  mit  Sprengstoffen  beladenen
Wagen  darf,  wenn  die  Beförderung  unter  militärischer  Begleitung
geschieht,  nur  in  Anwesenheit  des  Transportführers  stattfinden.

Die  Beförderung  der  Begleiter  auf  einem  als  Schutzwagen
eingestellten  Personen-  beziehungsweise  Güterwagen  ist  zulässig.

Die  Anzeige  über  den  Aufenthalt  der  Sendungen  auf  Anhaltepunkten
  liegt  dem  Bahnhofs-Kommandanten  (event.  dem  Stationsvorsteher)
  ob.

Die  Benachrichtigung  der  empfangenden  Militärbehörde  von  der  Ankunft
  ist  nöthigenfalls  mittelst  des  Bahntelegraphen  zu  geben.

Die  Abführung  solcher  Sendungen  aus  dem  Bereiche  der  Abladestellen
  ist  so  zu  beschleunigen,  als  ohne  Uebereilung  geschehen  kann,
und  muß  bei  den  innerhalb  des  Fahrplans  für  den  öffentlichen  Verkehr
  anlangenden  Sendungen  binnen  12  Tagesstunden  nach  der  Ankunft
  bewirkt  sein.

Eine  Uebergabe  an  die  Ortspolizeibehörde  zu  deren  Verfügung
findet  nicht  statt.

Die  Lagerung  solcher  Sendungen  im  Bereiche  oder  in  unmittelbarer
Nähe  der  Eisenbahn  ist  auch  vorübergehend  nicht  statthaft.

2.  Die  im  Betriebs-Reglement  Anlage  D  II,  sowie  III  A6  und  B  3  vorgeschriebenen



Bescheinigungen  werden  durch  die  militärische  Anmeldung  ersetzt,  wie

vorstehend  unter  1  d.

 

15*
        <pb n="102" />
        Anlage  XII.

 

Zur  Beförderung  von  Vieh.
(K.  Tr.  O.  §.  49.)

1.  Vieh  darf  beim  Verladen  weder  zu  eng,  noch  zu  lose  gestellt  werden;
Querstellung  zur  Bahn,  Leib  an  Leib,  ist  die  Regel.

2.  Kleinvieh  ist  von  den  schweren  Stücken  mindestens  durch  feste  Flankirbäume
  zu  trennen.

3.  Bei  großer  Hitze,  wie  bei  regnerischer  kalter  Witterung  ist  eine  Ueberdachung
  der  Wagen  wünschenswerth;  in  Wagen  mit  dichten  Wänden  ist  für
steten  Luftzug  durch  die  Thüren  zu  sorgen.

4.  Für  jeden  mit  Vieh  besetzten  Wagen  ist  ein  Wärter  nöthig,  der  erforderlichenfalls
  auch  während  der  Fahrt  in  demselben  bleibt  und  der  für  die  Nachtzeit
  seitens  der  Eisenbahnverwaltung  mit  einer  gut  brennenden  Laterne  zu  versehen
  ist.

5.  Futter  und  leicht  feuerfangende  Streu  darf  in  den  Wagen  nicht  mitgeführt
  werden.  Die  Fütterung  des  Viehes  findet  nur  bei  längerer  als  24  stündiger
Fahrt  an  den  berührten  Viehtränkstationen  statt,  sofern  die  Betriebsverhältnisse  die
Ausladung  und  Aufstallung  des  Viehes  auf  6  bis  8  Stunden  gestatten.  Der
Futterbedarf  wird  seitens  der  Militärverwaltung  sichergestellt.

6.  Das  Tränken  des  Viehes  ist  auf  die  Viehtränkstationen  und  die  dort
zulässigen  Aufenthalte  beschränkt.  Die  Tränke  ist  nach  Bedarf  durch  heißes  Wasser
vorzuwärmen.

7.  Ueber  die  Reinigung  und  Desinfektion  der  Viehwagen  siehe  §.  45, ₂ und ₃.
        <pb n="103" />
        Seite
Einführungsverordnung  .  .  .  .  .  .  ..  9

Erster  Abschnitt.

Allgemeine  Bestimmungen.

§.  1.  Geltungsbereich  und  Gegenstand  10
§.  2.  Betheiligte  Behörden  ..  .  ..  10
§.  3.  Eintheilung  des  Eisenbahnnetzes  .  .  .  ...  11
§.  4.  Grundsätze  für  den  Betrieb  und  Arten  des  Betriebes  ...  11
§.  5.  Arten  der  Eisenbahnzüge  ...........  11
§.  6.  Militär-Extrazüge  ..  ..  .  .  .  ..  12
§.  7.  Militär-Fakultativzüge  ..  ......  .  ..  ...  12
§.  8.  Militärfahrplan  .  ...  12
§.  9.  Benutzung  der  Telegraphen  .  .  ...  13

Zweiter  Abschnitt.

Zuständigkeit  und  Geschäftsverkehr  der  Behörden.
§.  10.  Mitwirkende  Behörden.  14
§.  11.  Königlich  preußisches  Kriegsministerium  15
§.  12.  Königlich  preußischer  Chef  des  Generalstabes  der  Armee  15
§.  13.  General-Inspekteur  des  Etappen-  und  Eisenbahnwesens  15
§.  14.  Chef  des  Feld-  Eisenbahnwesens  16
§.  15.  Chef  der  Eisenbahn-Abtheilung  des  Königlich  preußischen  Generalstabes  16
§.  16.  Chef  der  Eisenbahn-Abtheilung  des  Königlich  preußischen  stellvertretenden  Generalstabes

  ..  .  .  ..  16
§.  17.  Linien-  Kommandanturen  17
§.  18.  Bahnhofs-Kommandanten  ..  17
§.  19.  Chef  des  Feld-  Sanitätswesens  17
§.  20.  Transportführer  .  ....  ..  .  .  ...  17
8.  21.  Reichs-Eisenbahn-Amt.  ..  ..  ..  ..  ....................  ..  .....  .  ..  .  .  .  .  .  ..  18
§.  22.  Reichs- Post-  und  Telegraphenverwaltung  18
§.  23.  Eisenbahnverwaltungen  ....  .  ..  19

Dritter  Abschnitt.

Vorbereitung  der  Militärtransporte.

§.  24.  Statistische  Nachrichten,  Rekognoszirungen  ..  20
§.  25.  Wahl  des  Zuges  ..  21
§.  26.  Anmeldung  ...  .....  ...  .  .  .  .  22
8.  27.  Ausweis  zur  Fahrt  ..  .  .  .  .  ..  .  ....  .........  ..  ....  ........  ...  ....  ..  .  ..  23
g.  28.  Obliegenheiten  der  Eisenbahnverwaltung  nach  erfolgter  Anmeldung.  .  ......  ..  .  24
        <pb n="104" />
        EI

g.  40

GP
S##S

□

SoPS

41.
4.

Ser
A

Seite
Personaldintt::::  ..  .  ...  ....  ..  .  ...  24
Maschinendissttttt::::  .  ...  ....  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  25
Wagendienst  im  Allgemeien  .  ..  ..  .  .  .  ..  26
Wagen  für  bestimmte  Zwecke.  Einrichtung  ꝛc.  der  Wigen  ...  27
Wagen  für  Offiziere  und  Mannschafen  .  ...  27
Wagen  und  Züge  für  Krakeeeeeeeee###  .  .  .  ..  ....  28
Wagen  für  Pferde  und  für  Schlachtvieh  .....  .  ....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  ...  28
Wagen  für  Geschütze  und  Fahrzeuge,  Belagerungstrains  und  anderes  Militärgut  29
Ladestellen;  Material  zu  Nothrammen  ...  ..  .  .  ...  29
Verpflegung  auf  den  Anhaltepunktten  ..  .  .  .  ..  31
Einrichtungen  für  den  Etappendienst.  ..  .......................  ...  .  .  .  ...  32

Vierter  Abschnitt.

Beförderung  von  Mannschaften,  sowie  von  Truppen  mit  Pferden,
Fahrzeugen  u.  s.  w.

Vorbereitung  des  Einladens.  Uebergabe  der  Wagenausrüstung  an  den  Transportführter....

  .  .  ..  33
Einladen........................................................  34
Abfahrt;  Verhalten  während  der  Fahrt  und  Halte  ..  ...  ..  ...........  .....  35
Ausladen  der  Züge  und  Räumen  der  Bahnhöfe  und  Haltestellen  36
Zugverspätungen  und  Unfälle  ....  .  .  .  .  ..  ..  .  ..  .  ..  .  ...  .  .  .  ..  ..  ..  .  ...  .  .  ...  37

Reinigung  und  Rückführung  der  entladenen  Wagen.  Wiederverwendung  derselben  37

Fünfter  Abschnitt.
Beförderung  von  Militärgut.

Begriff  des  Militärgnttss  ..  39
Allgemeine  Bedingungen  der  Befördrngg  .  ...........  ...  40
Besondere  Vorschriften  für  Sprengstoffe  und  Munitionsgegenstännnde  42
Besondere  Vorschriften  für  Veeeeeesyyy  .  .  ..  43
Besondere  Vorschriften  für  rollendes  Eisenbahnmateralll  .  ...  43

 

Sechster  Abschnitt.
Berechnung  und  Zahlung  der  Vergütungen.

Grundsätze  der  Berechunununnnggagaga  ...  44
Stundung,  Liquidation  und  Zahlng  .  .  .  .  .  .  ...  45
Feststellung  von  Beschädigungen  ........  ....  .  .  ..  46
        <pb n="105" />
        VII.

V

XII.

—

—  95  —

Anlagen.

Seite
Farruul“  zur  Anmeldung  von  Militärtransporten  (zu  §.  20  a
Militärfahrscheine,  Schema  A  und  B  (zu  s.  2772  ..  .  .  ...  55

Wagenraum,  Tragkraft,  Ladeprofil,  Zuglänge  und  Bremswagen  bei  Militärtransporten
  (zu  s.  22)2)00—  60
Einrichtung  der  Ladestellen  (zu  S.  37  64
Anordnungen  vor  dem  Einladen  (zu  S.  0000  66
Einladen  (zu  S.  1444444444  .  .  ..  69
Fahrt  der  Militärtransporte  (zu  S.  2122)2  77
Ausladen  der  Züge  und  Räumen  der  Bahnhäöfe  und  Haltestellen  (zu  §.  43).  81
Zur  Beförderung  von  Militärgut  (zu  s.  1)))))0000  85

Zur  Beförderung  von  Sprengstoffen  und  Munitionsgegenständen  in  Packgefäßen
(zu  s.  .  ...
Zur  Beförderung  von  Vieh  (zu  S.  h90  92
        <pb n="106" />
        K.  L.  G.
K.  L.  G.  A.  V.
R.  E.  A.  G.

Bahnp.  Regl.

Betr.  Regl.

R.  T.  O.
R.  Tel.  V.

R.  Tel.  Regl.

K.  Tr.  O.

—  96  —

Abkürzungen.

Gesetz  über  die  Kriegsleistungen.  Vom  13.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  129).

Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  vorstehenden  Gesetzes.
Vom  1.  April  1876  (Reichs-Gesetzbl.  S.  137).

Gesetz,  betreffend  die  Errichtung  eines  Reichs-Eisenbahn-Amts.
Vom  27.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  164).
Bahnpolizei-Reglement  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.  Vom
30.  November  1885  (Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  541)
nebst  Nachträgen.

Betriebs-Reglement  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.  Vom
11.  Mai  1874  (Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  179)
nebst  Nachträgen.

Telegraphen-Ordnung  für  das  Deutsche  Reich.  Vom  13.  August
1880  (Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  560).

Verordnung,  betreffend  die  gebührenfreie  Beförderung  von  Telegrammen.
  Vom  2.  Juni  1877  (Reichs-Gesetzbl.  S.  524).

Reglement  über  die  Benutzung  der  innerhalb  des  deutschen  Reichs-Telegraphengebiets
  gelegenen  Eisenbahn-Telegraphen  zur  Beförderung

  solcher  Telegramme,  welche  nicht  den  Eisenbahndienst

betreffen.  Vom  7.  März  1876  (Centralblatt  für  das  Deutsche
Reich  S.  156).

Militär-Transport-Ordnung  für  Eisenbahnen  im  Kriege  (Kriegs-Transport-Ordnung).
        <pb n="107" />
        —  97  —

(Nr.  1700.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Militärtarif  für  Eisenbahnen.  Vom  28.  Januar
  1887.

In  Ausführung  des  §.  29  (2.  Abs.)  des  Gesetzes  über  die  Kriegsleistungen  vom
13.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  129),  sowie  des  §.  15  des  Gesetzes  über  die
Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875
(Reichs-Gesetzbl.  S.  52)  hat  der  Bundesrath  für  die  Beförderung  der  bewaffneten
Macht  und  der  Kriegsbedürfnisse  (des  Materials  des  Landheeres  und  der  Marine)
im  Frieden  wie  im  Kriege,  sowie  für  die  leihweise  Hergabe  von  Betriebsmaterial
an  die  Militärverwaltung  im  Kriege  folgenden

Militärtarif  für  Eisenbahnen
beschlossen.

Derselbe  kommt  für  den  Mobilmachungsfall  sofort,  für  den  Friedenszustand
vom  1.  Oktober  1887  ab  einerseits  für  sämmtliche  Eisenbahnverwaltungen  Deutschlands,
  andererseits  für  das  Reichsheer,  die  Kaiserliche  Marine,  den  Landsturm,
die  Armeen  der  mit  dem  Reich  verbündeten  Staaten  und  das  Heergefolge  zur
Anwendung.

Militärtarif  für  Eisenbahnen.

 

Für  das
Nr.  Bezeichnung  der  Transporte.  Kilometer

Pfennig.

 

A.  Für  Militär-  und  Marinetransporte.

I.  Offiziere,  Sanitätsoffiziere,  Beamte  und  Mannschaften
sowie  Heergefolge.

1.  Im  geschlossenen  Truppen-  oder  Marinetheil,  Kommando,
Eratz-,  Reserve-,  Gefangenentransport,  einzeln  kommandirt,

einberufen  oder  entlassen:

a)  Offiziere  und  Personen  in  gleichem  Range  oder  gleicher
Stellung  (einschließlich  der  offizierdienstthuenden  Unteroffiziere
  und  der  mit  Wahrnehmung  von  Assistenzarztstellen
  betrauten  Unterärzte),  für  den  Kopf  ...  ...  .  ..  .  5

b)  Feldwebel  und  Personen  in  gleichem  und  niederem  Range,
für  den  Kopf  .  ...  1,5

 

 

Reichs-  Gesetzbl.  1887.  16
        <pb n="108" />
        —  98  —

 

 

Nr.

Bezeichnung  der  Transporte.

Für  das

Kilometer

Pfennig.

 

—

 

Sitzend  zu  befördernde  Kranke:

a)  Offiziere  und  Personen  in  gleichem  Range  oder  gleicher
Stellung  (einschließlich  der  offizierdienstthuenden  Unteroffiziere
  und  der  mit  Wahrnehmung  von  Assistenzarztstellen
  betrauten  Unterärzte),  für  den  Kopf  ...  ...  ...

b)  Feldwebel  und  Personen  in  gleichem  und  niederem  Range,
für  den  Kopf  .  ..

Liegend  in  Güter-  oder  Personenwagen  zu  befördernde  Kranke,
nebst  Begleitpersonal:
a)  für  den  2achsigen  Wagen  .  .  .  .  .  .  .  ..
b)  für  den  3-  und  4achsigen  Wagen.  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
(Sanitätszüge  s.  Nr.  19.)

a)  Gendarmen  bei  ihrer  Entlassung,  Zöglinge  der  Kadettenanstalten
  und  der  Unteroffizier-Vorbildungsanstalten,  sowie
Studirende  der  militärärztlichen  Bildungsanstalten,  für
die  Reisen  zum  Eintritt  oder  bei  Versetzung  in  eine
andere  Anstalt  und  beim  Ausscheiden  bis  zum  neuen  Bestimmungsorte,


b)  zur  Ablegung  der  Portepeefähnrichs-Prüfung  vor  der
Ober-Militär-Examinationskommission  einberufene  Personen
  für  die  Hin-  und  Rückreise,

für den Kopf

Gepäckbeförderung:
a)  die  Sätze  des  Tarifs  enthalten  zugleich  die  Entschädigung
für  die  Beförderung

1.  des  etatsmäßigen  beziehungsweise  Seegepäcks  der
Offiziere,  der  Personen  in  gleichem  Range  oder
gleicher  Stellung  und  der  Deckoffiziere,  sowie  der

Kleidersäcke  der  Marinemannschaften;
bei  Transporten  in  der  Stärke  von  mehr  als
90  Köpfen  in  vollem  Umfange,  im  Uebrigen

bis  zur  Höhe  von  je  25  kg;

 

40
60
        <pb n="109" />
        Nr.

 

 

Bezeichnung  der  Transporte.

Für  das
Kilometer

Pfennig.

 

 

2.  der  Waffen  und  der  Ausrüstung,  welche  die  unter  I
genannten  Mannschaften  auf  dem  Marsche  mit  sich
führen,  sowie  des  Handgepäcks  derselben;

3.  des  Gepäcks  der  Feldwebel  und  der  Personen  in
gleichem  oder  niederem  Range  bei  ihrer  Einberufung
und  Entlassung,  sowie  des  Gepäcks  der  zu  Nr.  4
genannten  Personen  in  den  dort  angegebenen  Fällen
bis  zur  Höhe  von  je  25  kg.

Die  Ueberfracht  ist  nach  dem  Satze  von
für  1000  kg  zu  berechnen.

Zu  I.

a)  Die  Sätze  zu  l  finden  Anwendung  auch  bei  der  Beförderung
  fremdherrlicher  Offiziere  und  deren  Diener.

b)  Wird  in  Ausnahmefällen  die  Beförderung  von  Personen
der  zu  1b  und  2b  aufgeführten  Rangstufe  in  der  ersten
oder  zweiten  Wagenklasse  verlangt,  so  werden  die  Sätze
für  Offiziere  vergütet.

c)  Von  den  Civilbehörden  abzuliefernde  Fahnenflüchtige  und
unsichere  Dienstpflichtige  werden  gegen  den  von  dem
Transportführer  vorzuzeigenden  Transportzettel  und  gegen
sofortige  Bezahlung  der  Fahrgebühren  zu  den  unter  1b
angegebenen  Sätzen  befördert.

d)  Mannschaften  vom  Feldwebel  abwärts,  Gendarmen,
Büchsenmacher,  Waffenmeister  und  Regimentssattler,
Zöglinge  der  Kadettenanstalten  und  der  Unteroffizier-Vorbildungsanstalten,
  Studirende  der  militärärztlichen
Bildungsanstalten,  Zöglinge  der  Militär-Waisenhäuser,
Knaben-  und  Mädchen-Erziehungsanstalten  und  deren
Zweiganstalten,  sowie  Schiffsjungen  werden  bei  Urlaubsreisen
  auf  Vorzeigung  des  Urlaubspasses,  Rekruten  und
andere  einberufene  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes
und  der  Ersatzreserven,  sowie  Schiffsjungen  bei  Reisen

 

16*

 

50
        <pb n="110" />
        —  100  —

 

 

Für  das
Bezeichnung  der  Transporte.  Kilometer

Pfennig.

 

 

nach  dem  Gestellungsorte,  Invaliden,  inaktive  Mannschaften
  und  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  bei
Einberufung  zu  ärztlichen  Untersuchungen  und  zurück,  auf
Vorzeigung  eines  darauf  bezüglichen  Ausweises  und  gegen
sofortige  Entrichtung  der  Fahrgebühr  nach  dem  Satze
Nr.  1b  in  der  dritten  Wagenklasse  befördert.  Auch  wird
denselben  ein  Gepäckfreigewicht  von  25  kg  gewährt.  Für
das  Mehrgewicht  ist  die  Gepäckfracht  des  allgemeinen
Verkehrs  zu  entrichten.

e)  Zöglinge  der  Militär-Waisenhäuser,  Knaben-  und  Mädchen-Erziehungsanstalten
  und  deren  Zweiganstalten  fahren  auf
Grund  entsprechenden  Ausweises  bei  der  Aufnahme,  bei
Versetzung  in  eine  andere  Anstalt,  sowie  beim  Ausscheiden
nach  dem  neuen  Bestimmungsorte  auf  den  Reichs-  und
Staatseisenbahnen,  sowie  auf  den  unter  Staatsverwaltung
  stehenden  Privateisenbahnen  kostenfrei  in  der  dritten
Wagenklasse.  Auch  wird  denselben  ein  Gepäckfreigewicht
von  25  kg  gewährt.  Für  das  Mehrgewicht  ist  die  Gepäckfracht
  des  allgemeinen  Verkehrs  zu  entrichten.  Dasselbe
  gilt  auf  den  übrigen  deutschen  Privateisenbahnen,
für  welche  die  Verpflichtung  zur  Gewährung  einer  gleichen
Vergünstigung  bereits  besteht,  oder  von  der  betreffenden
Verwaltung  übernommen  wird.

f)  Allen  im  Dienst  der  freiwilligen  Krankenpflege  stehenden
und  für  deren  Zwecke  reisenden  Personen  wird  auf  Grund
von  besonderen  Ausweiskarten  des  Kaiserlichen  Kommissars
und  Militär-Inspekteurs  der  freiwilligen  Krankenpflege
für  den  betreffenden  Zweck  im  Kriege  freie  Fahrt  auf
allen  Bahnen  in  der  zweiten  oder  dritten  Wagenklasse
—  je  nach  den  Betriebsverhältnissen  und  nach  der  in
der  Ausweiskarte  angegebenen  Bestimmung  des  Kaiserlichen
  Kommissars  —  gewährt.  Ebenso  wird  freie  Fahrt
für  die  Diener  und  Pferde  der  besonderen  Delegirten
des  Kaiserlichen  Kommissars  innerhalb  der  auf  der  Ausweiskarte
  genannten  Zahl  gewährt.
        <pb n="111" />
        —  101  —

 

 

 

 

 

Für  das
Bezeichnung  der  Transporte.  Kilometer
Pfennig.
g)  Angehörige  der  freiwilligen  Krankenpflege,  welche  militärischen
  Behörden,  Truppen,  Lazarethen  oder  Kommandos
  zur  Ausübung  ihres  Dienstes  zugetheilt  sind  und
mit  diesen  oder  auf  deren  Anordnung  reisen,  werden  im
Kriege  als  zum  Heergefolge  gehörig  auf  Grund  von
Militärfahrscheinen  für  Rechnung  der  Militärverwaltung
zu  den  Sätzen  des  Militärtarifs  befördert.
II.  Pferde-  und  Schlachtvieh.
Für  1  Pferd  .  .  ..  13
Für 2  Pferde,  jedes  Stück  .  .  .  ..  ..  .  ...  10
Für  3  Pferde,  jedes  Stück  .  .  .  .  .  .  .  ..           8
Für 4  Pferde  und  darüber,  für  das  Stück  6
Schlachtvieh  in  Wagenladungen,  für  den  Wagen  33

Außerdem  eine  Abfertigungsgebühr  von  6  ℳ.  für  den
Wagen.

Für  Desinfektion  der  Wagen  (Gesetz  vom  25.  Februar  1876)
wird  1  ℳ  für  den  Wagen  vergütet.

Zu  Il.

a)  Die  Sätze  zu  Nr.  6  finden  bei  Beförderung  von  etatsmäßigen
  Pferden  der  Offiziere  im  Dienst  immer  Anwendung
  und  bei  der  Beförderung  der  etwa  vorhandenen
überetatsmäßigen  Pferde,  wenn  deren  Beförderung  aus
dienstlichen  Rücksichten  geboten  ist.

b)  Die  Sätze  zu  Nr.  6  finden  ferner  Anwendung  auf  die
Beförderung  der  von  Offizieren,  Sanitätsoffizieren  und
Beamten  des  Friedensstandes  außerhalb  der  Garnison
beschafften  etatsmäßigen  Pferde  nach  der  Garnison,  desgleichen
  bei  der  Mobilmachung  sowie  bei  der  Einberufung
im  Frieden  auf  die  Beförderung  der  etatsmäßigen  Pferde
der  Offiziere,  Sanitätsoffiziere  und  Beamten  des  Be-
        <pb n="112" />
        —  102  —

 

 

Nr.

10.

 

Für  das
Bezeichnung  der  Transporte.  Kilometer

Pfennig.

urlaubtenstandes  nach  dem  Einberufungsorte  und  auf  die
Rückbeförderung  nach  dem  Wohnorte.

c)  Die  für  die  Beförderung  von  2  Pferden  und  darüber
ausgeworfenen  Sätze  werden  auch  dann  erhoben,  wenn
eine  spätere  Zustellung  von  Pferden  zu  bereits  aufgegebenen
  erfolgt.

d)  Sättel,  Geschirr  und  Gepäck  der  zu  transportirenden
Pferde,  das  während  des  Transports  erforderliche  Futter,
sowie  die  nöthigen  Futter-  und  Tränkgeräthe  sind  frachtfrei
  zu  befördern.

e)  Erfolgt  die  Beförderung  von  Pferden  auf  Verlangen  in
besonders  eingerichteten  Stallungswagen,  so  kommen  die
betreffenden  Bestimmungen  des  gewöhnlichen  Verkehrs
zur  Anwendung.

f)  Wird  im  Frieden  die  Beförderung  von  Pferden  und
Schlachtvieh  in  einem  für  die  Viehbeförderung  nicht  bestimmten
  Zuge  des  öffentlichen  Verkehrs  verlangt  und
gestattet,  so  kommen  die  Sätze  unter  Nr.  6  und  7  (einschließlich
  der  Abfertigungsgebühr)  mit  einem  Zuschlage
von  50  Prozent  zur  Erhebung.

III.  Fahrzeuge.

9.    Marschmäßig  ausgerüstete  Geschütze  und  Fahrzeuge  eines  gleichzeitig
  zu  befördernden  Truppentheils,  sowie  der  Kolonnen,
Trains  und  Verwaltungsbehörden  der  Feldarmee  im  Kriege:

a)  zweirädrige  Fahrzeuge,  für  das  Stück  .  .  15
b)  vierrädrige  Fahrzeuge,  für  das  Stück  24
c)  die  Beförderung  nur  eines  Fahrzeuges  .  30

Zweirädrige  Fahrzeuge,  auch  einzeln  zur  Versendung  kommende
Vorder-  oder  Hinterwagen  (auch  einzelne  fahrbare  Protzen
oder  Laffetten),  sowie  Handkarren,  ganz  oder  in  ihre  Einzeltheile
  auseinandergenommen,  für  1  000 kg  .  .  .  .  .  .  ..  15

Außerdem  eine  Abfertigungsgebühr  von  1,50  ℳ.  für
1  000  kg.
        <pb n="113" />
        —  103  —

 

 

 

Für  das
Nr.  Bezeichnung  der  Transporte.  Kilometer
Pfennig.
11.      Vierrädrige  Fahrzeuge,  auch  solche  Geschütze,  ganz  oder  in  ihre
Einzeltheile  auseinandergenommen,  werden  zu  den  Sätzen  für
Stückgut  (Nr.  13)  abgefertigt,  unter  Berechnung  der  Fracht
für  mindestens  1  000  kg  für  jeden  verwendeten  Wagen  und
jede  Sendung.
Zu  10  und  11.
Stellt  sich  die  Wagenladungsfracht  (Nr.  12)  billiger,  so
wird  die  letztere  berechnet.
IV.  Militärgut.
1.  Wagenladungen.
12.  a)  Für  einen  Wagen  bis  zu  6  000  kg  Befrachtung  25
b)  Für  einen  Wagen  von  mehr  als  6  000  kg  Befrachtung  35

 

Außerdem  in  beiden  Fällen  eine  Abfertigungsgebühr
von  6  ℳ  für  den  Wagen.

Zu  12.

a)  Bei  Sendungen  von  Sprengstoffen  der  Gefahrklasse  in
Packgefäßen  und  von  mehr  als  1  000  kg  Gewicht  wird
die  Fracht  mindestens  für  eine  Wagenladung  berechnet.

Müssen  bei  Sendungen  von  Sprengstoffen  Schutzwagen
  eingestellt  werden  (Betriebs-Reglement  Anlage  D  I 6),
so  ist  die  Vergütung  stets  für  zwei  Schutzwagen  nach
dem  Satze  Nr.  16  zu  entrichten.  Diese  Vergütung  fällt
jedoch  dann  fort,  wenn  die  sämmtlichen  erforderlichen
Schutzwagen  mit  anderen  Militärtransporten  besetzt  werden.

Für  die  in  Schutzwagen  beförderten  Militärtransporte
sind  die  Beförderungsgebühren  nach  den  sonstigen  Sätzen
dieses  Tarifs  zu  entrichten.

b)  Für  Wagenladungen  bis  zu  6  000  kg  können  Wagen
von  mehr  als  6  000  kg  Tragfähigkeit  und  für  Wagenladungen
  von  mehr  als  6  000  kg  können  Wagen  von
        <pb n="114" />
        —  104  —

 

 

Für  das
Bezeichnung  der  Transporte.  Kilometer

Pfennig.

 

 

mehr  als  10 000  kg  Tragfähigkeit  nicht  beansprucht
werden.

Werden  für  besondere  Zwecke  Wagen  von  mehr  als
10  000  kg  Tragfähigkeit  verlangt  und  gestellt,  so  ist
die  Fracht  für  das  Mehrgewicht  der  Ladung  für  je  angefangene
  1  000  kg  nach  dem  Satze  von  3,5  Pfennig
für  1  000  kg  und  ein  Kilometer  zu  berechnen.

c)  Für  die  Darleihung  von  Decken  seitens  der  Eisenbahnen
wird  im  Kriege  eine  besondere  Gebühr  nicht  berechnet.
Im  Frieden  ist  für  je  angefangene  200  km  eine  Deckenmiethe
  von  2  ℳ  für  die  Decke  zu  entrichten.  Werden
zur  Beförderung  von  Gütern,  welche  nach  den  allgemeinen
Tarifvorschriften  bedeckt  zu  befördern  sind,  ohne  Antrag
der  Militärverwaltung  anstatt  bedeckt  gebauter  Wagen
offene  Wagen  mit  Decken  verwendet,  so  wird  Deckenmiethe
  nicht  erhoben.  Die  von  der  Militärverwaltung
hergegebenen  eigenen  Decken  werden  frachtfrei  an  die
Versandtstation  zurückbefördert.  Im  Uebrigen  gelten  bezüglich
  der  Befugniß  der  Eisenbahnen  zur  Beförderung
von  Gütern  in  unbedeckten  Wagen,  sowie  hinsichtlich  der
Darleihung  von  Decken  seitens  der  Eisenbahnverwaltung
und  der  Hergabe  eigener  Decken  seitens  der  Militärverwaltung
  die  Bestimmungen  des  allgemeinen  Güterverkehrs.


2.  Stückgut.

13.     Für  1  000 kg  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  10

Außerdem  eine  Abfertigungsgebühr  von  1,50  ℳ.  für
1 000 kg.

Zu  13.

a)  Sprengstoffe  der  Gefahrklasse  in  Packgefäßen  werden  als
Stückgut  nur  im  Gewicht  von  höchstens  1  000  kg  be-
        <pb n="115" />
        —  105  —

 

 

Nr.

 

—.    





Bezeichnung  der  Transporte.

Für  das
Kilometer

Pfennig



14.

15.

fördert;  bei  Sendungen  von  weniger  als  300  kg  ist
die  Fracht  für  300  kg  zu  entrichten.

b)  Für  gebrauchte  Emballagen  (Kisten,  Körbe,  Fässer,  Säcke,
Haardecken,  einschließlich  aller  zur  Verpackung  von  Pulver,
Pulvermunition,  Geschossen  und  Zündungen  dienenden
Packgefäße)  kommen  die  vorstehenden  Frachtsätze  (nebst
Abfertigungsgebühr)  nach  dem  halben  wirklichen  Gewicht,
jedoch  für  mindestens  20  kg  zur  Berechnung.

3.  Eilgut.

Für  1  000 kg  .  ......................
Außerdem  eine  Abfertigungsgebühr  von  2 ℳ.  für  1  000  kg.

Zu  14.  
Wagenladungen  werden  als  Eilgut  nicht  befördert.

Zu  IV.

a)  Ob  Militärgut  in  Wagenladungen  oder  als  Stückgut
oder  als  Eilgut  aufzugeben  ist,  unterliegt  lediglich  der
Beurtheilung  der  absendenden  Militärbehörde.

b)  Frachtstücke,  welche  mit  der  Bezeichnung:  „für  die  freiwillige
  Krankenpflege“  an  die  Sammelstellen  der  Lokalund
  Provinzialkomitees  oder  an  die  Abnahmestellen  der

Militärverwaltung  gerichtet  sind,  werden  im  Kriege  auf
allen  Bahnen  frachtfrei  befördert.

Von  den  Abnahmestellen  der  Militärverwaltung  gehen
diese  Gaben  für  deren  Rechnung  als  Militärgut.

V.  Extrazüge  und  Schutzwagen.

Für  Militär-Extrazüge,  auf  Erfordern  der  Militärbehörden
gestellt,  wird  die  nach  den  Sätzen  Nr.  1  bis  13  und  16,
17,  18  berechnete  Vergütung  entrichtet,  mindestens  jedoch
und  für  den  Zug  mindestens  90  ℳ.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1887.  17

 

18

400
        <pb n="116" />
        Nr.

—  106  —

 

 

 

 

Bezeichnung  der  Transporte.

Für  das

Kilometer

Pfennig.

 

16.

17.

18.

19.

20.

 

Schutzwagen,  welche  gemäß  Betriebs-Reglement,  Anlage  D  I  6
vor  und  hinter  Wagen  mit  Sprengstoffen  einzustellen  und
nach  Anmerkung  a  zu  Nr.  12  zu  berechnen  sind,  sowie  Sperrwagen,
  welche  zwischen  andere  Wagen  im  Interesse  der  Betriebssicherheit
  leer  eingestellt  werden  müssen,  für  den  Wagen

VI.  Beförderung  von  Lokomotiven,  Tendern,  Eisenbahnwagen
aller  Art,  welche  der  Militär-  oder  Marineverwaltung  eigenthümlich
  oder  durch  Erbeutung  oder  miethweise  angehören.

(Im  Kriege.)

Lokomotiven  und  Tender  auf  eigenen  Rädern  oder  Trucks,  für
1  000  kg

Personen-,  bedeckte  oder  offene  Güterwagen  und  alle  anderen
zum  Transport  dienenden  Eisenbahnwagen:

a)  unbeladen,  für  den  Wagen  .  ..
b)  beladen,  für  den  Wagen

Sanitätszüge,  für  den  Wagen  .

VII.  Entschädigung  für  Bewegung  leerer  Wagen  der  Eisenbahnverwaltungen.


Für  jeden  zum  Zweck  von  Militärtransporten  auf  schriftliche
oder  telegraphische  Anordnung  einer  Militär-Eisenbahnbehörde
über  eine  von  den  betreffenden  Militärtransporten  nicht  berührte
  Bahnstrecke  leer  zu  führenden  Wagen,  bei  der  Heranziehung
  aus  dem  Bereiche  einer  anderen  Verwaltung,  bei  der

Rücksendung  an  die  Eigenthümerin  und  bei  der  Ablenkung
von  Militärzügen  .  .  .  ..

 

20

10
20

15
        <pb n="117" />
        —  107  —

  

 

Nr.

Bezeichnung  der  Transporte.

Für  das
Kilometer

Pfennig.

 

 

VIII.  Allgemeine  Bestimmungen.

1.  Die  Abfertigungsgebühren  werden  je  nur  einmal  berechnet.

  Nebenkosten  irgend  welcher  Art,  für  welche  in
diesem  Tarif  und  in  den  sonstigen  Vorschriften  über  die
Beförderung  der  bewaffneten  Macht  eine  besondere  Vergütung
  nicht  vorgesehen  ist,  dürfen  von  den  Eisenbahnverwaltungen
  nicht  in  Rechnung  gestellt  werden.  Baare
Auslagen  der  Eisenbahnen  (Betriebs-Reglement  §.  52
Abs.  1)  sind  zu  ersetzen.

Soweit  die  Fracht  nach  dem  Gewicht  berechnet  wird,

sind  Sendungen  unter  20  kg  für  20  kg  und  das  darüber
hinausgehende  Gewicht  mit  10  kg  steigend  so  zu  berechnen,
  daß  je  angefangene  10  kg  für  voll  gelten.  Bei
der  Berechnung  der  Gepäckfracht  (Nr.  5)  beträgt  das
Mindestgewicht  10  kg.

Ausnahmen  bei  Fahrzeugen  siehe  Nr.  11,  bei  Sprengstoffen
  siehe  Anmerkung  a  zu  Nr.  12  und  Anmerkung  a
zu  Nr.  13,  bei  Wagenladungen  von  mehr  als  10  000  kg
siehe  Anmerkung  b  zu  Nr.  12.  Die  Entfernungen  werden
stets  auf  volle  Kilometer  aufwärts  abgerundet.

Die  zu  erhebenden  Fahr-  und  Frachtgebühren  werden
in  den  einzelnen  Positionen  auf  volle  zehntel  Mark  abgerundet,
  so  daß  Beträge  unter  5  Pfennig  gar  nicht,
von  5  Pfennig  ab  aber  für  eine  zehntel  Mark  gerechnet
werden.
        <pb n="118" />
        —  108  —

 

 

 

 

Auf
Nr.  Bezeichnung  der  Transporte.  den  Tag
Mark.
B.  Für  leihweise  Hergabe  von  Betriebsmaterial.
(Im  Kriege.)
1.         Für  3-  und  4fach  gekuppelte  Lokomotiven  für  das  Stück  45
Für 2fach  gekuppelte  Lokomotiven  ..  .  .  .  .  .  .  ...    37,50
für  leichtere  und  Tendermaschinen  ...........  30
2.        Für Personenwagen aller Klassen...........    6
3.        Für  Gepäckwagen  .  ...    3
4.       Für  bedeckte  Güterwagen  --  2,50
5.        Für offene Güterwagen mit wasserdichten Schutzdecken und Verschnürungsmaterial........
  ....  2
6.        Für  offene  Güterwagen  ohne  Schutzdecken,  sowie
für  alle  sonstigen  unter  Nr.  2  bis  5  nicht  aufgeführten,
  zum  Transport  dienenden  Eisenbahnwagen
  ....  ....................  "  "  "  1,50  

 

Berlin,  den  28.  Januar  1887.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="119" />
        —  109  —

Reichs-Gesetzblatt.

№ 6.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  S.  109.

 

 

 

 

(Nr.  1701.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  Vom  23.  Februar  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Prreußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  Artikels  12  der  Verfassung,  im  Namen  des  Reichs,
was  folgt:

Der  Reichstag  wird  berufen,  am  3.  März  dieses  Jahres  in  Berlin
zusammenzutreten,  und  beauftragen  Wir  den  Reichskanzler  mit  den  zu  diesem
Zweck  nöthigen  Vorbereitungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  23.  Februar  1887.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1887.  18

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Februar  1887.
        <pb n="120" />
        <pb n="121" />
        —  111  —

Reichs-Gesetzblatt.

№ 7.




Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  technische  Einheit  im  Eisenbahnwesen.  S.  111.

 

 

 

(Nr.  1702.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  technische  Einheit  im  Eisenbahnwesen.  Vom
17.  Februar  1887.

In  Gemäßheit  des  vom  Bundesrath  in  der  Sitzung  vom  16.  Dezember  1886
gefaßten  Beschlusses  werden  nachstehend  die  zwischen  dem  Deutschen  Reich,  Frankreich,
Italien,  Oesterreich,  Ungarn  und  der  Schweiz  vereinbarten  Bestimmungen,  betreffend
  die  technische  Einheit  im  Eisenbahnwesen,  veröffentlicht.

 

Maximum  Minimum

Artikel  1  Millimeter.  Millimeter.

 

Die  Spurweite  der  Bahngeleise,  zwischen  den
inneren  Kanten  der  Schienenköpfe  gemessen,  soll  bei
den  nach  dem  Inkrafttreten  dieser  Bestimmungen
neu  zu  legenden  oder  umzubauenden  Geleisen

auf  geraden  Strecken  nicht  unter  —  1435
betragen,

und  in  Kurven,  einschließlich  der  Spurerweiterung,

  das  Maaß  von  ........  1465  —

nicht  überschreiten.

Artikel  II.

Das  Rollmaterial  der  Eisenbahnen  darf,  wenn
es  den  folgenden  Bestimmungen  entspricht,  aus
Gründen  seiner  Bauart  von  dem  internationalen
Verkehr  nicht  ausgeschlossen  werden.

(Die  hiernach  angegebenen  Maximal-  und  Minimalmaaße
  gelten  sowohl  für  das  bereits  hergestellte  als  für
das  neu  herzustellende  Material,  unter  Vorbehalt  jedoch
der  besonderen  in  Klammern  beigefügten  Maaße,  welche
für  dasjenige  Material  als  zulässig  erklärt  werden,  das
in  dem  Zeitpunkte,  in  dem  diese  Bestimmungen  in  Kraft
treten,  schon  hergestellt  ist.)

Reichs-Gesetzbl.  1887.  19

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  März  1887.
        <pb n="122" />
        §.  1.

§.  2.

§.  3.

—  112  —

Radstand  neu  zu  erbauender  Güterwagen

Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung  auf
bewegliche  Untergestelle.

Die  Wagen,  welche  wegen  eines  zu  großen
festen  Radstandes  auf  einer  Bahnstrecke  nicht  verkehren
  können,  werden  zurückgewiesen.  Die  bezüglichen
  Vorschriften  der  Bahnverwaltungen  sind  den
betheiligten  Staaten  bekannt  zu  geben.

Abstand  der  Räder  einer  Achse,  gemessen  zwischen
den  inneren  Flächen  der  Radreifen  oder  der  dieselben
  ersetzenden  Theile  .....  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ...

Die  zur  Zeit  vorhandenen  Wagen  der  französischen
  Staatsbahnen  und  französischen  Westbahnen,
  bei  welchen  der  Abstand  der  Räder  einer
Achse  mehr  als  1  366  mm  beträgt,  ohne  jedoch
1  370  mm  zu  überschreiten,  werden  bis  zum  Ende
des  Jahres  1893  zum  Uebergang  auf  die  Bahnen
der  betheiligten  Staaten  unter  der  Bedingung  zugelassen,
  daß  die  Entfernung  von  Außenkante  zu
Außenkante  der  Spurkränze  (§.  5)  nicht  weniger
als  1  408  mm  und  nicht  mehr  als  1  422  mm  ist.
Es  besteht  jedoch  keine  Verpflichtung,  solche  Wagen
in  Züge  mit  Personenbeförderung  einzustellen.
Breite  der  Radreifen  oder  der  dieselben  ersetzenden
Theile  ..  ...  ..  .  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..

Zulässiges  Minimum  für  bestehendes  Material,
unter  der  Bedingung,  daß  der  Abstand  der  Räder
(§.  2)  mindestens  1  360  mm  betrage  .  .  ..

§. 4.      Spielraum  der  Spurkränze,  nach  der  Gesammtverschiebung

  der  Achse  gemessen,  bei  Annahme  einer
Spurweite  von  1  440  m  .  .  ..

§. 5.      Entfernung  von  Außenkante  zu  Außenkante  der

Spurkränze,  gemessen  10  mm  unterhalb  der  Lauffläche
  der  beiden  Radreifen,  bei  1  500  mm  Entfernung
  der  Laufkreise  .  .  ...

§. 6.      Höhe  der  Spurkränze  bei  normaler  Stellung  der

Räder  auf  geradem,  horizontalem  Geleise,  von
Schienenoberkante  vertikal  gemeseen

§. 7.      Stärke  der  Radreifen  der  Wagenräder,  im

schwächsten  Punkte  der  Lauffläche  gemessen

 

 

 

Maximum  Minimum
Millimeter.  Millimeter.
—  2500
1366  1357
150  130
—  (125)

35  15
1425  1405
36  25
—  20
        <pb n="123" />
        §.  8.

§.  9.

§.  10.

§.  11.

§.  12.

§.  13.

§.  14.

113

Schalengußräder  sind  im  internationalen  Verkehr
unter  nicht  mit  Bremsen  versehenen  Güterwagen
zulässig.

Anmerkung:  Es  besteht  keine  Verpflichtung,  Wagen
mit  Schalengußrädern  in  Züge  einzustellen,  welche
mit  einer  größeren  Fahrgeschwindigkeit  als  45  km
in  der  Stunde  befördert  werden.  

Elastische  Zug-  und  Stoßapparate  müssen  an  beiden
Stirnseiten  der  Wagengestelle  angebracht  sein.
Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung  auf
Güterwagen,  die  für  spezielle  Transporte  verwendet
  werden.
Höhenlage  der  Buffer  bei  leeren  Wagen,  von
Schienenoberkante  bis  zur  Mitte  der  Bufferscheibe
vertikal  gemessen
Zulässiges  Maaß  für  bestehendes  Material  ..
Ein  Minimum  wird  für  bestehendes  Material
nicht  festgesetzt.
Höhenlage  der  Buffer  bei  größter  Belastung  der
Wagen  
Zulässiges  Maaß  für  bestehendes  Material  ..
Anmerkung:  Es  besteht  keine  Verpflichtung,  Wagen,
bei  welchen  die  Höhenlage  der  Buffer  weniger  als
940  mm  beträgt,  in  Züge  mit  Personenbeförderung
einzustellen.
Abstand  der  Buffer,  von  Mitte  zu  Mitte  der
Scheiben  eines  Bufferpaares
Für  Fahrzeuge,  bei  welchen  der  Abstand  der
Buffer  geringer  ist  als  1 720  mm,  muß  der
Durchmesser  der  Bufferscheiben  (§.  13)  mindestens
350  mm  betragen.

Zulässige  Maaße  für  bestehendes  Material

Durchmesser  der  Bufferscheiben
Zulässiges  Maaß  für  bestehendes  Material.

Freier  Raum  zwischen  den  Bufferscheiben  und  der
Kopfschwelle  der  Wagen,  beziehungsweise  den  an
derselben  vorspringenden  Theilen,  bei  vollständig
eingedrückten  Buffern  parallel  mit  der  Längsachse
des  Wagens  gemessen,  zu  beiden  Seiten  des  Zughakens,
  zwischen  diesem  und  dem  Rande  der  Bufferscheibe,
  in  einer  minimalen  Breite  von  400  mm.

 

 

 

 

Maximum  Minimum
Millimeter.  Millimeter.
1  065  1  020
(1  070)  —
—  940
—  (900)
1  760  1  710
(1  800)  (1  700)
—  340
—  (300)
—  300
        <pb n="124" />
        §.  19.

§.  21.

—  114  —

Für  bestehendes  Material  wird  kein  Maaß
festgesetzt.

§. 15.  Vorsprung  der  Buffer  über  den  Zughaken,  von

der  Angriffsfläche  des  nicht  angezogenen  Zughakens
bis  zur  Stirn  des  nicht  eingedrückten  Buffers,
parallel  mit  der  Wagenachse  gemessen

Zulässige  Maaße  für  Personenwagen
bestehendes  Material  Güterwagen

§. 16.  Länge  der  Kuppelungen,  von  der  Stirnseite  des

Buffers  bis  zur  Innenseite  des  Einhängbügels,
bei  ganz  gestreckter  Kuppelung  gemessen
Für  bestehendes  Material  werden  keine  Maaße

festgesetzt.

§. 17.  Kleiner  Durchmesser  des  Querschnitts  der  Kuppelungsbügel

  (Einhängbügel)  am  Berührungspunkte
des  Zughakens  ...  ...  .  ...  .  .  .  ..  .  .  ...  ..  .  ...

Zulässiges  Maaß  für  Güterwagen
bestehendes  Material  Personenwagen

§. 18.  Sicherheitskuppelungen.  Alle  Eisenbahnfahrzeuge

 

sollen  an  jedem  Kopfende  mit  einer  oder  zwei
Sicherheitskuppelungsvorrichtungen  versehen  sein,
um  bei  Brüchen  der  Hauptkuppelung  die  Trennung
des  Zuges  zu  verhüten.  Die  bis  jetzt  allgemein
vorgeschriebenen  Nothketten  können  mithin  durch
eine  zentrale  Sicherheitskuppelung  ersetzt  werden.
Immerhin  sollen  derartige  Vorrichtungen  die  Verbindung

  mit  Eisenbahnfahrzeugen,  welche  mit  Nothketten

  versehen  sind,  gestatten.

Abstand  der  am  tiefsten  herabhängenden  Theile  der
nicht  angezogenen  Kuppelungen  über  Schienenoberkante,
  bei  vollbelasteten  Wagen,  sofern  die
Kuppelungen  nicht  aufgehängt  werden  können

Jeder  Personen-  oder  Güterwagen  muß  mit  Tragfedern

  versehen  sein.

Die  Bremskurbeln  müssen  so  eingerichtet  sein,  daß
sie  beim  Anziehen  der  Bremsen  nach  rechts  (d.  h.
in  gleicher  Richtung  wie  die  Zeiger  einer  Uhr)
gedreht  werden.

 

 

 

Maximum  Minimum
Millimeter.  Millimeter.
400  300
(430)  —
(430)  (223)
550  450
35  30
—  (25)
—  (22)
–  75
        <pb n="125" />
        §.  22.

§.  23.

§.  24.

§.  25.

—  115  —

Die  Bremsersitze  an  den  Güterwagen  müssen  so
konstruirt  sein,  daß,  wenn  zwei  derselben  einander
gegenüberstehen,  die  volle  Vorderfläche  der  Bremsersitze
  hinter  der  eingedrückten  Bufferfläche  zurücksteht.

Horizontaler  Abstand  der  Vorderfläche  von  der

Stirnebene  der  Buffer
Für  bestehendes  Material  wird  kein  Maaß  festgesetzt.



Wagen,  welche  wegen  ihrer  Querschnittmaaße  auf

einer  Bahnstrecke  nicht  verkehren  können,  werden

vom  internationalen  Verkehr  ausgeschlossen.  Die
bezüglichen  Vorschriften  der  Bahnverwaltungen  sind
den  betheiligten  Staaten  bekannt  zu  geben.

Jeder  Wagen  muß  nachstehende  Bezeichnungen

tragen:

1.  die  Eisenbahn,  zu  welcher  er  gehört;

2.  eine  Ordnungsnummer;

3.  die  Tara  oder  das  Eigengewicht  des  Fahrzeuges
  nach  der  letzten  Gewichtsaufnahme,  einschließlich
  Räder  und  Achsen;

4.  die  Tragfähigkeit  oder  das  Maximalladegewicht;
Personenwagen  sind  von  dieser  Bestimmung
ausgenommen;

5.  den  Radstand,  wenn  derselbe  über  4  500  mm
beträgt;  diese  Bestimmung  bezieht  sich  blos  auf
neu  zu  erbauendes  Material;

6.  eine  spezielle  Angabe,  im  Falle  die  Achsen  radial
verstellbar  sind.

Die  Schlösser  der  dem  internationalen  Verkehr
dienenden  Personenwagen,  insofern  die  Thüren
dieser  Wagen  überhaupt  mittelst  eines  Schlüssels
verschließbar  sind,  sollen  entweder  dem  einen  oder
dem  anderen  der  beiden  Schlüsseltypen  entsprechen,
welche  in  beiliegender  Zeichnung  des  Doppelschlüssels
dargestellt  sind.

Der  Reichskanzler.
Fürst  von  Bismarck.

Reichs-Gesetzbl.  1887.

 

 

 

Maximum  Minimum
Millimeter.  Millimeter.
—  40

20

 

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  am  1.  April  1887  in  Kraft.
Berlin,  den  17.  Februar  1887.
        <pb n="126" />
        —  116  —
Beilage.
Doppelschlüssel

für  die
dem  internationalen  Verkehr  dienenden  Personenwagen.

 

 

 

 

 

 

KF  Amm###  725—...=  2
6  J"  7
——  ——  F

 

 

 

–Gerader  Theil:-  0  7

 

(Die  eingeschriebenen  Maaße  sind  Millimeter.)

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="127" />
        —  117  —

Reichs-Gesetzblatt.

№   8.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Friedenspräsenzstärke  des  deutschen  Heeres.  S.  117.

 







(Nr.  1703.)  Gesetz,  betreffend  die  Friedenspräsenzstärke  des  deutschen  Heeres.  Vom
11.  März  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

In  Ausführung  der  Artikel  57,  59  und  60  der  Reichsverfassung  wird  die
Friedenspräsenzstärke  des  Heeres  an  Mannschaften  für  die  Zeit  vom  1.  April  1887
bis  zum  31.  März  1894  auf  468  409  Mann  festgestellt.  Die  Einjährig-Freiwilligen
  kommen  auf  die  Friedenspräsenzstärke  nicht  in  Anrechnung.

§.  2.
Vom  1.  April  1887  ab  werden  die  Infanterie  in  534  Bataillone,  die
Kavallerie  in  465  Eskadrons,  die  Feld-Artillerie  in  364  Batterien,  die  Fuß-Artillerie
  in  31,  die  Pioniere  in  19  und  der  Train  in  18  Bataillone  formirt.

§.  3.

Der  Artikel  I  §.  1  und  2  des  Gesetzes  vom  6.  Mai  1880,  betreffend
Ergänzungen  und  Aenderungen  des  Reichs-Militärgesetzes  vom  2.  Mai  1874
(Reichs-Gesetzbl.  1880  S.  103),  und  die  noch  in  Geltung  befindlichen,  auf  die
Zahl  der  Truppentheile  Bezug  habenden  Bestimmungen  des  §.  2  des  Reichs-Militärgesetzes
  vom  2.  Mai  1874  (Reichs-Gesetzbl.  1874  S.  45)  treten  mit  dem
31.  März  1887  außer  Kraft.

§.  4.

Gegenwärtiges  Gesetz  kommt  in  Bayern  nach  näherer  Bestimmung  des
Bündnißvertrages  vom  23.  November  1870  (Bundes-Gesetzbl.  1871  S.  9)

Reichs-  Gesetzbl.  1887.  21

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  März  1887.
        <pb n="128" />
        —  118  —

unter  III  §.  5,  in  Württemberg  nach  näherer  Bestimmung  der  Militärkonvention
vom  21./25.  November  1870  (Bundes-Gesetzbl.  1870  S.  658)  zur  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  11.  März  1887.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="129" />
        —  119  —

Reichs-Gesetzblatt.

№  9.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Kaution  des  Rendanten  des  Reichskriegsschatzes.  S.  119.  —  Uebereinkunft
  mit  Oesterreich-Ungarn  wegen  Zulassung  der  beiderseitigen  Angehörigen  zum  Armenrecht.
S.  120.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Antheil  der  Reichsbank  an  dem  Gesammtbetrage  des
steuerfreien  ungedeckten  Notenumlaufs.  S.  123.

 

 

 

 

(Nr.  1704.)  Verordnung,  betreffend  die  Kaution  des  Rendanten  des  Reichskriegsschatzes.
Vom  12.  März  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  auf  Grund  des  §.  3  des  Gesetzes,  betreffend
die  Kautionen  der  Bundesbeamten,  vom  2.  Juni  1869  (Bundes-Gesetzbl.  S.  161),
im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrath,  was  folgt:

§.  1.
Der  Rendant  des  Reichskriegsschatzes  ist  zur  Kautionsleistung  verpflichtet.

§.  2.
Die  Höhe  der  Kaution  beträgt  Dreitausend  und  sechshundert  Mark.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  12.  März  1887.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1887.  22

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  März  1887.
        <pb n="130" />
        —  120  —

(Nr.  1705.)  Uebereinkunft  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  der  Oesterreichisch-Ungarischen
Monarchie  wegen  Zulassung  der  beiderseitigen  Angehörigen  zum  Armenrecht.

Vom  9.  Mai  1886.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs  einerseits,  und  Seine
Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich,
König  von  Böhmen  u.  s.  w.  und  Apostolischer
  König  von  Ungarn  andererseits,
  von  dem  Wunsche  geleitet,  die
gegenseitige  Zulassung  der  beiderseitigen
Angehörigen  zum  Armenrecht  zu  erleichtern,
  und  darüber  eine  Vereinbarung
zu  treffen,  haben  zu  diesem  Zweck  Bevollmächtigte
  ernannt,  und  zwar:

Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:

Allerhöchstihren  General-Adjutanten
  und  General  der  Kavallerie
  Heinrich  VII.  Prinz
Reuß,  außerordentlichen  und
bevollmächtigten  Botschafter  bei
Seiner  Kaiserlichen  und  Königlichen
  Apostolischen  Majestät,

und

Seine  Majestät  der  Kaiser  von
Oesterreich,  König  von  Böhmen
  u.  s.  w.  und  Apostolischer
König  von  Ungarn:

Allerhöchstihren  Wirklichen  Geheimen
  Rath  und  Kämmerer,
Minister  des  Kaiserlichen  Hauses
und  des  Aeußern,  Feldmarschall-Lieutenant
  in  der  Armee  Gustav
Grafen  Kálnoky  von  Köröspatak,


welche,  nach  gegenseitiger  Mittheilung
ihrer  Vollmachten,  über  nachstehende
Bestimmungen  übereingekommen  sind.

0  Felsége  a  német  Csäszär,  Poro-Szorszäg
  Kirälya  à  német  birodalom
nevében  egyrészröl,  68  0  Felsége
z  ausztriai  Csäszär,  Csehorszäg  Ki#
rälya  stb.  és  Magyarorszáäg  Apostoli
Kiralya  mäsrészröl,  azon  Ghajtol
indittatva,  hogy  mindkét  161  honosainak
  a  szegenyiog  kedvezményében
  valö  kölcsönös  részesitése  megkönynyittessék
  és  eziränt  egyezményt
köttessék,  e  czelböl  teljhatalmazottjaikká
  kineveztek  és  pedig:

0  Felsége  a  német  Czaqszär,
Poroszorszäg  Kiräáälya:

Az  0  föhadsegédét  és  lovassägi
  täbornokät  VII.  Henrik
Reuss  Herczeget,  rendkivüli
5s  teljhatalmazott  nagykG--vetjét
  O  csäszäri  és  apostoli
kiralyi  Felségénél,

és
0  Felsége  az  ausztriai  CsAszär,
  Csehorszäg  Kiräálya  stb.
6  Mag  yarorszäg  apostoli
Kirälya:
Az  0  valosägos  belsé  titkos
tanäcsosät  6s  kamaräsät,  à
csäszäri  Haz  és  a  külügyek
ministerét,  hadseregeiben  altäbornagyät,
  köröspataki
Kälnoky  Gusztäv  grofot,

a  kik  meghatalmazäsaikat  kölecsönösen
  közelvén  a  következö  hatärozmänyokban
  aällapodtak  meg.
        <pb n="131" />
        Artikel  1.

Die  Angehörigen  des  Deutschen  Reichs
werden  in  Oesterreich  und  in  Ungarn
und  die  Angehörigen  Oesterreichs  und
Ungarns  werden  im  Deutschen  Reich
unter  denselben  Bedingungen  und  gesetzlichen
  Voraussetzungen  zum  Armenrecht
zugelassen,  wie  die  Angehörigen  des  betreffenden
  Landes,  in  welchem  die  Bewilligung
  des  Armenrechts  nachgesucht
wird.

Artikel  2.

Das  Armuthszeugniß  ist  dem  Ausländer,
  welcher  zum  Armenrecht  zugelassen
  werden  will,  in  allen  Fällen
von  der  Behörde  seines  gewöhnlichen
Aufenthaltsortes  auszustellen.

Hält  der  Antragsteller  sich  nicht  in
dem  Lande  auf,  in  welchem  er  das
Armenrecht  nachsucht,  so  muß  das  Armuthszeugniß
  in  Gemäßheit  des  Vertrages
  zwischen  dem  Deutschen  Reich
und  Oesterreich-Ungarn  vom  25.  Februar
  1880  beglaubigt  werden.

Hält  er  sich  dagegen  in  dem  Lande
auf,  in  welchem  er  seinen  Antrag  stellt,
so  können  außerdem  auch  bei  den  Behörden
  seines  Heimathlandes  Erkundigungen
  über  ihn  eingezogen  werden.

Artikel  3.

Sind  Angehörige  des  Deutschen
Reichs  in  Oesterreich-Ungarn  oder  Angehörige
  Oesterreichs  beziehungsweise
Ungarns  im  Deutschen  Reich  zum
Armenrecht  zugelassen,  so  sind  sie  hiermit
  von  Rechts  wegen  auch  von  jeder
Sicherheitsleistung  oder  Hinterlegung
befreit,  welche  unter  irgend  einer  Benennung
  von  Ausländern  wegen  ihrer

121

I.  Czik  k.

A  német  birodalmi  honosck  Au-Sztriäban
  és  Magyarorszägban  és  az
oszträk  és  a  magyar  honosck  a  német
  birodalomban  a  Segéenyjog
kedvezményében  ugyan  azon  tör-Vényes
  feltételek  mellett  részesülnek,
mint  azon  orszäg  honosai,  a  mely
orszägban  a  Szegéenyjog  engedelyezEset
  kerik.

II.  Czik  k.

A  Szegenyjog  kedvezményét  igé--nybe
  vevöôo  idegen  részére  a  SzegenyS
  éEgi  bizonyitväny  minden  esetben
rendes  lakhelyeèenek  hatösäga  Altal
ällitandö  khi.

Ha  a  kérelmezö  nem  azon  orszägban
  lakik,  a  melyben  a  szegenyjogért
  folyamodik,  akkor  a  Szegenységi
  bizonyitvany)  a  Néemet  birodalom
  é8  az  Ausztria-Magyarorszäg
közt  1880,  Gcvi  februärhö  25%  kötött
Szerzödés  értelmében  hitelesitend.

Ha  pedig  a  kérelmezö  azon  or-Szägban
  tartözkodik,  a  melyben  a
kérelmet  elöterjeszti,  akkor  ezen
kivül  felöle  hazäjänak  hatosägaitol
Eertesülések  szerezhetök.

III.  Czikk.

Azon  német  birodalmi  honosck
à  kiknek  Ausztriäban  vagy  Magyarorszägban
  68  azon  oszträk  illetöleg
magyar  honosck  a  kiknek  a  Német
birodalomban  a  Szegényjog  kedvezménye
  megadatott:  ugyanott  teljes
Joggal  felmentvék  minden  biztositék-
  adästol  vagy  letéteményezést1
is  mely  belföldi  ellen  perelö  idegen-
        <pb n="132" />
        Eigenschaft  als  solche  bei  Prozessen  gegen
Inländer  nach  der  Gesetzgebung  des
Landes,  in  welchem  der  Prozeß  geführt
wird,  gefordert  werden  könnte.

Artikel  4.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  tritt
mit  dem  Tage  des  Austausches  der
Ratifikations-Urkunden  in  Wirksamkeit
und  bleibt  bis  nach  Ablauf  von  sechs
Monaten  nach  der  von  einem  der  beiden
Theile  erfolgten  Kündigung  in  Kraft.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen
  Vertrag  unterzeichnet  und  ihre
Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Wien,  den  9.  Mai
1886.

(L.  S.)  Heinrich  VII.  Prinz  Reuß.

122

tol  mint  ilyentöl  azon  birösäg  tör-Venyei
  szerint  a  hol  a  per  folyik
bärmely  néven  követelhetbö  lenne.

IV.  Czikk.

A  jelen  egyezmény  a  megerösitési
okiratok  kicseréelése  napjän  lép  hatälyba
  é68  à  Szerzödö  felek  egyikének
  felmondäsa  utän  meg  hat
hönap  lefolyäsaig  hatälyban  marad.

Ennek  hiteléül  mindkét  f1  teljhatalmazattjai
  jelen  szerzödést  aldirtäk
  68s  pecsétjeikkel  ellättak.

Kelt  Bécsben,  1886,  évi  mäjushö
9ixken.

(L.  S.)  Graf  Kalnoky.

 

Die  vorstehende  Uebereinkunft  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  am  24.  Februar  1887  in  Wien  stattgefunden.
        <pb n="133" />
        —  123  —

(Nr.  1706.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Antheil  der  Reichsbank  an  dem  Gesammtbetrage
des  steuerfreien  ungedeckten  Notenumlaufs.  Vom  15.  März  1887.

Die  Cölnische  Privatbank  hat  in  der  am  3.  Juli  v.  J.  abgehaltenen  Generalversammlung
  ihre  Auflösung  und  Liquidation  beschlossen  und  demnächst  am
31.  Januar  d.  J.  ihren  Geschäftsbetrieb  eingestellt.  Der  dieser  Bank  nach  Ziffer  5
der  Anlage  zu  §.  9  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.
von  1875  S.  177)  zustehende  Antheil  an  dem  Gesammtbetrage  des  steuerfreien
ungedeckten  Notenumlaufs  mit  .  ..  1 251  000  Mark
ist  hiernach  in  Gemäßheit  des  §.  9  Absatz  2  des  Bankgesetzes
dem  Antheil  der  Reichsbank  zugewachsen.  Dieser  Antheil  hat
sich  sonach  von  dem  in  der  Bekanntmachung  vom  25.  Juli
1886  (Reichs-Gesetzbl.  von  1886  S.  236)  nachgewiesenen

 

Betrage  von  274  834 000 Mark
auf...........................................  276 085 000 Mark
erhöht.

Berlin,  den  15.  März  1887.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-  Gesetzbl.  1887.  23
        <pb n="134" />
        <pb n="135" />
        —  125  —

Reichs-Gesetzblatt.

№  10.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das  Etatsjahr  1887/88.  S.  125.  —
Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen  des  Reichsheeres,  der
Marine  und  der  Reichseisenbahnen,  sowie  zur  vorläufigen  Deckung  der  aus  dem  Reichsfestungsbaufonds
entnommenen  Vorschüsse.  S.  148.

 

 

 

 

 

(Nr.  1707.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das  Etatsjahr
1887/88.  Vom  30.  März  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  foldgt:

§.  1.
Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Reichshaushalts-Etat  für  das
Etatsjahr  1887/88  wird,  wie  folgt,  festgestellt:
in  Ausgabe
auf  745 207  436  Mark,  nämlich
auf  627 211 777  Mark  an  fortdauernden,  und
auf  117 995  659  Mark  an  einmaligen  Ausgaben,
und
in  Einnahme
auf  745  207  436  Mark.

§.  2.
  Der  diesem  Gesetze  als  weitere  Anlage  beigefügte  Besoldungs-Etat  für  das
  Reichsbank-Direktorium  für  die  Zeit  vom  1.  April  1887  bis  31.  März  1888
wird  auf  138  000  Mark  festgestellt.

§.  3.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  vorübergehenden  Verstärkung  des

ordentlichen  Betriebsfonds  der  Reichs-  Hauptkasse  nach  Bedarf,  jedoch  nicht  über

den  Betrag  von  siebzig  Millionen  Mark  hinaus,  Schatzanweisungen  auszugeben.
Reichs-Gesetzbl.  1887.  24

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  März  1887.
        <pb n="136" />
        —  126  —

§.  4.

Die  Bestimmung  des  Zinssatzes  dieser  Schatzanweisungen,  deren  Ausfertigung
der  preußischen  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  übertragen  wird,  und  der
Dauer  der  Umlaufszeit,  welche  den  30.  September  1888  nicht  überschreiten  darf,
wird  dem  Reichskanzler  überlassen.  Innerhalb  dieses  Zeitraumes  kann,  nach  Anordnung
  des  Reichskanzlers,  der  Betrag  der  Schatzanweisungen  wiederholt,  jedoch
nur  zur  Deckung  der  in  Verkehr  gesetzten  Schatzanweisungen  ausgegeben  werden.

§. 5.

Die  zur  Verzinsung  und  Einlösung  der  Schatzanweisungen  erforderlichen
Beträge  müssen  der  Reichsschuldenverwaltung  aus  den  bereitesten  Einkünften  des
Reichs  zur  Verfallzeit  zur  Verfügung  gestellt  werden.

§.  6.

Die  Ausgabe  der  Schatzanweisungen  ist  durch  die  Reichskasse  zu  bewirken.

Die  Zinsen  der  Schatzanweisungen,  sofern  letztere  verzinslich  ausgefertigt
sind,  verjähren  binnen  vier  Jahren,  die  verschriebenen  Kapitalbeträge  binnen  dreißig
Jahren  nach  Eintritt  des  in  jeder  Schatzanweisung  auszudrückenden  Fälligkeitstermins.


Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  30.  März  1887.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck
        <pb n="137" />
        —  127  —

Reichshaushalts-Etat

für  das  Etatsjahr

1887  88.

24*
        <pb n="138" />
        128  —

 

 

 

 

 

Betrag    Darunter
Kapitel / Titel  für  das  künftig
  Ausgabe.  Etatsjahr  
  wegfallend.
1887/88  gf
Mark.  Mark.
Fortdauernde  Ausgaben.
1.  I.  Bundesrath.
Die  erforderlichen  Ausgaben  werden  für  jetzt  aus  den
unter  Kapitel  7  ausgesetzten  Fonds  mitbestritten.
2.  1/I4.  II.  Reichstag  383  270  1  200
3.  1/10.  III.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei  141  360  –
IV.  Auswärtiges  Amt.

4.  1/11.  Auswärtiges  Amt  .....  .  .  .  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1  366  910  1  560

5.  1/113.  Gesandtschaften,  Konsulate  und  Schutzgebiete  5  856  750  1  050

6.  1/7.  Allgemeine  Fonds  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  533  395  520

Summe IV  7 757  055  3  130
V.  Reichsamt  des  Innern.

7.  1/12.  Reichsamt  des  Innern  .  .  .  .  ..  672  920  2  350
7a.  1/15.  Allgemeine Fonds  5 240  411  —
7b.  1/5.  Reichskommissariate  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  51 600  —
7c.  1/2.  Bundesamt  für  das  Heimathwesen  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  29  700  –

8.  Entscheidende  Disziplinarbehörden  6  000  —

9.  1/3.  Behörden  für  die  Untersuchung  von  Seeunfällen  37  800  —
10.  1/8.  Statistisches  Amt.  652  728  600
11.  1/7.  Normal-Aichungskommision  .  ...  101  415  600
12.  1/7.  Gesundheitsamt  ..  ....  ..  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  141  085  —
13.   1/8.   Patentamt..............................  727 610  —
13a.  1/7.  Reichs-Versicherungsamt.....................  240  940  —
13b.  Physikalisch  -technische  Reichsanstallt  ..  .  75  000  —

Summe V  ..7 977 209  3  550
        <pb n="139" />
        129

 

 

 

 

 

Ueberhaupt  Darunter
  Preußen    Sachsen.  Würt-  für  das  künftig
Kapitel   Titel  Ausgabe.  etc.  temberg.  Etatsjahr  weg-  
1887/88.  
  fallend.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
VI.  Verwaltung  des  Reichsherres.

14.  1/11.Kriegsministerium  .  .  ..  1  693  960  95  280  92 010  1  881  250  8 100
15.  1/4.  Militär-Kassenwesen  .  227 998  23  355  13  350  264  703        —
16.  1/9.  Militär-Intendanturen  1  506  593  111  610  120  818  1 739 021     —
17.  1/6.  Militär-Geistlichket  600  510  36 380        11 762  648 652  4 600
18.  1/6.  Militär-Justizverwaltung  569  822  55  160  66  500  691  482  —
19.  Höhere  Truppenbefehlshaber  2 271 366  156 828         139 770  2 567  964     ----20.   1/3.
  Gouverneure, Kommandanten
und  Platzmajore  ..  .  599  453  18 312  15  600  633  365  12  161
21.  1/3.  Adjutantur-Offiziereund  Offiziere
  in  besonderen  Stellungen  851  412  67  500  52  800  971 712     —
22.  1/26.  Generalstab und  Landesvermessungswesen
  1  664 631    104 810  62  150  1 831 591         24 500
23.  1/4.  Ingenieur-  und  Pionierkorps  1 655  828  98  488  56 592  1 810  908  17  000
21.  1/22.  Geldverpflegung der  Truppen  88 376  219  7 363  840  5 106  558  100 846 617    89 450
25.  1/6.  Naturalverpflegung  ...  68  004  382  5 572 848     3 707 683    77 284  913  3 857
26.  1/10.  Bekleidung  und  Ausrüstung  der
Truppen  18  422  578  1 646 148    1 009 517  21 078  243  1  060
27.  1/17.  Garnisonverwaltungs- und  Ser-  
viswesen  30  089  600  2 510  271  1 533  005  34  132  876  4  665
28.  1/7.    Garnisonbauwesen  453  158  5  250  23  760  482  168  5 150
29.  1/17.   Militär-Medizinalwesen  5 419 667       417 474      311 065     6 148 206     3 040
30.  1/6.  Verwaltung  der  Traindepots
und  Instandhaltung  der  Feldgeräthe
  ...  ....  693  906  50  665  47  131  791  702  576
Seite  223  101  083  18 334  219  12 370  071  253 805  373  174 159
        <pb n="140" />
        130

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ueberhaupt  Darunter
Preußen  Sachsen.  Würt-  für  das  künftig
Kapitel  Titel  Ausgabe.  etc.  temberg.  Etatsjahr  weg-
  1887/88.  fallend.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
Uebertrag  223  101  083  18 334  219  12 370 0171  253  805 373    174 159
31.  1/2.  Verpflegung der  Ersatz-  und  Re-
  servemannschaften etc........  2 276 726     162 697  78 037     2 517 460        —
32.   1/5.    Ankauf der Remontepferde............4 768 954    544 800    379 544    5 693 298    ---33.   1/7.    Verwaltung der Remontedepots     1 563 837      ---
  —  1 563 837  —
34.  1/2.  Reisekosten  und  Tagegelder,  Vorspann-
  und  Transportkosten  4  833  177  272 482    267 435  5 373 094       ---35.
  1/59.  Militär- Erziehungs- und  Bildungswesen
  4  728 345      314 505  61 487      5 104  337  13 174
36.  1/7.    Militär-Gefängnißwesen  691  984  69  577  37  850  799  411  750
37.  1/23.  Artillerie-  und  Waffenwesen.  .  .  11 679  310  802 805  527  088  13 009  203  219
38.  1/4.  Technische  Institute  der  Artillerie  622  569  38  178  —  660  747  750
39.  1/13.  Bau  und  Unterhaltung  der
Festungen  2  537  305  27  925  10  350  2 575  580
40.  Wohnungsgeldzuschüsse.  6  673  184     561 921     401 634  7 636  739  1 440
41.  1/3.  Unterstützungen  für  aktive  Militärs
  und  Beamte,  für  welche
an  anderen  Stellen  Unterstützungsfonds
  nicht  ausgeworfen
  sind  97  875  6  505  6  550  110 930
42.  Zuschuß  zur  Militär-Wittwen-
  kasee  820  916  162  000  105  000  1 087 916
43.  1/4.  Verschiedene  Ausgaben  .  .  110  225  6  372  3  450  120  047
Summe  Kapitel  14  bis 43    264 505  490  21 303  986  14 248  496  300 057  972  190 492
Dazu:
44.  Militärverwaltung  von  Bayern.  —  —  —  45  289  4444  —
Summe  VI.  ..  —  —  —  345  347  416  190  492
        <pb n="141" />
        Darunter
für  das  
Kapitel  Titel  Ausgabe.  Etatsjahr  künftig
    wegfallend.
  1887/88  
Mark.  Mark.
VII.  Marineverwaltung.

45.  1/8.  Admiralität  ....  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ..  .  .  ..  603  120  —
46.  1/6.  Hydrographisches  Amt  .  ...  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  ...  158  870  —
47.  1/6.  Deutsche  Seewarte.  ..  ..  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ...  225  485  —
48.  1/5.  Stations-Intendanturen  189  595
49.  1/4.  Rechtspflege  .  .  .  .  .  ...  27 750  —
50.  14.  Seelsorge  ...  .  ..  .  .  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  .  ....  .  .  .  .  .  .  ..  45  705  600
51.  1/28.  Militärpersonal  ........  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  ..  7  738  914  8  340
52.  1/5.  Indiensthaltung der  Schiffe  und  Fahrzeuge  5  811 000  –
53.  1/5.  Naturalverpflegung  .  ..  .  ...  3 209  480  —
54.  1/3.  Bekleidung  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  95  060  2 340
55.  1/8.  Servis-  und  Garnisonverwaltungswesen  823  924  5  982
56.  Wohnungsgeldzuschuß  .  .  .  .  .  .  .  ...  656  000  60
57.   1/11.   Krankenpflege  .  .  .  .  .  .  ...  572  286  —
58.  1/3.  Reise-,  Marsch-  und  Frachtkosten  430  000  –
59.   1/8.  Unterricht  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ..  .  .  .  ..  126  000  600
60.  1/16.  Werftbetrieb  ...  14  494  813  23  710
61.  1/9.  Artillerie  und  Fortifikation  .  .  .  ..  2  070  500  —
62.  1/3.  Torpedo-  und  Minenwesen  690  440  125  000
63.   1/5.  Lootsen-, Betonnungs-  und  Leuchtfeuerwesen  199  730  –
64  1/6.  Verschiedene  Ausgaben  169  520  14  200

Summe  VII  .  .  .  38  338  192  180  832

VIII.  Reichs-Justizverwaltung.

65.  1/12.  Reichs-Justizamt  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  480  370  —
66.  1/13.  Reichsgericht  1 443  688      --- 

Summe  VIII........  1 924 058  —
        <pb n="142" />
        —  132

 

 

 

 

 

Betrag        Darunter
  für  das  
Kapitel   Titel  Ausgabe.      Etatsjahr  künftig
  1887/88.  wegfallend.
Mark.  Mark.
IX.  Reichsschatzamt.
67.  1/I11.  Reichsschatzamt  .  .  .  ..  513 720  2  000
68.  1/10.  Allgemeine  Fonds  ....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  152  482  796  –
69.  1/11.  Reichskommissariate  .  .  ..  407  870  600
Summe IX.    153 404  386  2  600
70.   1/12.  X.  Reichs-Eisenbahn-Amt  298 680  —
XI.  Reichsschuld.
71.  1/3.  Verwaltung  ....  ..  .  .  ...  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  52  500  —
72.  1/4.  Verzinsung  ....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  19  867 000  —
Summe XI...  19 919 500  —
73.  1/11.  XII.  Rechnungshof  .  .  ...  529  773        ---XIII.
  Allgemeiner  Pensionsfonds.
74.  1/6.  Verwaltung  des  Reichsheeres:
a)  Preußen etc.  .  .  ...  .  .  ..  ...  .  ..  .  ..  .  ...  20  546  700  368  040
b)  Sachsen  ..  1  283  600  19  000
c)  Württemberg  .  .  .  ..  1  016  170  11  000
=     22 846  470  398  040
75.  1/7..  Marineverwaltung  ..  .  .  .  .  ......  ......  ..  .  .  .  .  ..  829  035  20 000
76.  1/4.  Civilverwaltung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  669  275  —
Summe XIII....  24 344  780  418  040
        <pb n="143" />
        133

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag      Darunter
  für  das  
Kapitel   Titel  Ausgabe.  Etatsjahr  künftig
  1887/88.  wegfallend.
Mark.  Mark.
XIV.  Reichs-Invalidenfonds.
77.   1/9.  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds  73  160  900
78.  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Verwaltung  des  Reichsheeres:

1.  an  Preußen  34  778  —
2.  an Sachsen  ...  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  4 440
3.  an  Württemberg  ..  .  .  ...  4 440  —
4.  an  Bayern  13  930  —
=  57  588  —
79.  Invalidenpensionen  etc.  in  Folge  des  Krieges  von
1870/71.
1/4.  A.  Verwaltung  des  Reichsheeres:
a)  Preußen etc.  .  16  100  000  —
b)  Sachsen  ..  1  038  000  –
c)  Württemberg  567  020  —
d)  Bayern  .  .  .  ..  3 915  366  —
=  21 620  386  —
5/8.  B.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine.  .  .  .  18  235  –
=  21 638  621  –
80.  Invalidenpensionen  etc.  in  Folge  der  Kriege  vor  1870.
1/4.  A.  Verwaltung  des  Reichsheeres:
a)  Preußen etc.    2  757  000  –
b)  Sachsen  144  057  —
c)  Württemberg  .  .  .  .  .  .  ..  31 730  —
d)  an  Bayern  .  ...  390  655  —
=     3 323 442  —-5/6.
  B. Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  .  1  882  —
7.  C.  Sonstige  Pensionen  380  000  —
=  3 705 324
Reichs-Gesetzbl.  1887.  25
        <pb n="144" />
        134

 

 

 

 

 

Betrag      Darunter
  für  das  
  Ausgabe.  Etatsjahr  künftig
Kapitel  Titel  1887/88.  wegfallend.
Mark.  Mark.
81.  Ehrenzulage  an  die  Inhaber  des  Eisernen  Kreuzes
von  1870/71  (Gesetz  vom  2.  Juni  1878):
a)  Preußen etc.    36  720  –
b)  Sachsen  1  836  —
c)  Württemberg  216  –
d)  Bayern  ..  .  ...  468  —
=       39 240
82.  Pensionen  für  ehemalige  französische  Militärpersonen.
1.  Pensionen  für  ehemalige  französische  Militärpersonen
und  deren  Angehörige  400  000  —
2.  An  Bayern  ...  53  281  —
=  453  281  –
83.  Die  aus  dem  Dispositionsfonds  des  Kaisers  zu  Gnadenbewilligungen
  aller  Art  bisher  bewilligten  und
fernerhin  zu  bewilligenden  Unterstützungen  und  Erziehungsbeihülfen
  für  Wittwen  und  Kinder  der  in
Folge  des  Krieges  von  1870/71  für  invalide  erklärten
  und  demnächst  verstorbenen  Militärpersonen
der  Ober-  und  Unterklassen  bis  zur  Höhe  von
350  000  Mark  jährlich  350  000  —
84.  1/13.  Invaliden-Institute:
a)  Preußen  etc.  .....  .  ..  .  ....  .......  .  .  ..  454  633  92  500
b)  Sachsen  —  —
c)  Württemberg  ...  12  083  —
d)  an  Bayern  ..  62  168  —
=  528  884  92  500
Summe  XIV  .  .  .  26  846  098  93  400
        <pb n="145" />
        —  135  —

 

 

 

Betrag  für  das    Darunter
Ausgabe.  Etatsjahr  künftig

1887/88.  wegfallend.

Mark.  Mark.

Wiederholung  der  fortdauernden  Ausgaben.

Summe  I.  Bundesrath  ...........  .....  ..  ..  ....  —  —
"    II.  Reichstag  ...  ......  .  .  .  .  .  ..  ...  ....  ...  383  270  1200

"   III.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei..  141  360
"   IV.  Auswärtiges  Amt  7  757  055  3  130
"   V.  Reichsamt  des  Innern  7 977  209  3  550
"   VI.  Verwaltung  des  Reichsheeres  345  347  416  190  492
"   VII.  Marineverwaltung  ..  .  ...........  .  .  ...  38  338  192  180  832

"   VIII.  Reichs-Justizverwaltung.  ...  .  .  .  .  .....  ..  1 924 058  —
"   IX.  Reichsschatzamt.  ..  .  .  ....  .  .  ....  .  .  .  ...  153  404  386  2600

"  X.  Reichs-Eisenbahn-Amt  .  ...........  ...  298  680  —

"   XI.  Reichsschuld  ..  ...  19  919  500  —

"   XII.  Rechnungshof  ...  529  773  –
"   XIII.  Allgemeiner  Pensionsfonds.  .  .  .  ...  .  .  ..  .  24  344  780  418  040
"   XIV.  Reichs-Invalidenfonds  .  ..  26  846  098  93  400
Summe  der  fortdauernden  Ausgaben.  627 211 777  893  244

 

25*
        <pb n="146" />
        136

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
für  das
Kapitel    Titel  Ausgabe.  Etatsjahr
1887/88.

Mark.

Einmalige  Ausgaben.
1.  I.  Reichstag  ......................  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  —
2.  1/5.  II.  Auswärtiges  Amt  .  ..............  .  .  ..  .  .  .  ..  421 550
3.  1/10.  III.  Reichsamt  des  Innern  .  .  .  ...  20  388  273
4.   1/33.  IV.  Post-  und  Telegraphenverwaltung  4  180  648
V.  Verwaltung  des  Reichsheeres.

5.  Ordentlicher  Etat.

1/77.  a)  Preußen etc.    .  27  041  712
78/89.  b)  Sachsen  .  .  .  .  .  ..  2  262  570
90/100.  c)  Württemberg  ..  ...  1  450  756

30  755  038

101.  d)  an  Bayern  für  Rechnung  der  einmaligen  Ausgaben

zur  Kompletirung  des  Waffenmaterials  .  ...  1  818  880
32 573  918
6.  Außerordentlicher  Etat.
1/14.  Zu Garnisonbauten  etc.  in  Elsaß-Lothrinnean  3  754  065
15/21.  Zur  Umgestaltung  und  Ausrüstung  von  deutschen  Festungen,
auf  Grund  des  Gesetzes  vom  30.  Mai  1873  Artikel  I  und  II

(Reichs-Gesetzbl.  S.  123  .  .  ..  7  665  388
22.  Für Bauten,  zu  denen  die  Verkaufserlöse  für  disponible  Grundstücke
  zur  Verwendung  kommen  (Artikel  IV.  Absatz  1  des

Gesetzes  vom  30.  Mai  1873)  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  —

23/25.  Zur  Erweiterung  von  Festungsthoren  und  Thorbrücken  im
Interesse  des  Verkehrs,  deren  Kosten  dem  Reichsfestungsbaufonds
  nicht  zur  Last  fallen  (Artikel  IV  Absatz  2  des  Gesetzes

vom  30.  Mai  1873)  .  .  .  .  .  .  .  ...  390  000

Seite  11  809  453
        <pb n="147" />
        137  —

 

 

 

 

 

 

Betrag
Kapitel.  für  das
Titel.  Ausgabe.  Etatsjahr
1887/88.
Mark.
(6.)  Uebertrag  11 809  453
Zu  Festungsanlagen  und  Einebnungsarbeiten,  deren  Kosten  dem
Reichsfestungsbaufonds  nicht  zur  Last  fallen:
26/28.—  a)  Preußen  .  .  ..  10  500  000
29.  b)  Sachsen  .  .  .  .  .  ..  200  000
30.  Zu  Erstattungen  an  den  Bundesstaat  Preußen  an  Entschädigungsrenten,
  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  25.  Mai  1873  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  113).  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  ..  ..  ...  28  208
31.  Zur  Erweiterung  der  Artillerie-Schießplätze  .  .......  —
Zu  Kasernenbauten:
32/46.  a)  Preußen  etc.  3 221  892
Davon  ab:
der  aus  Marinefonds  zu  erstattende  Kostenaufwand
für  die  der  Marineverwaltung  abgetretene  Kaserne
für  ein  Bataillon  Fuß-Artillerie  in  Lehe  877  830
  =  2  344  062
b)  Sachsen  .  .  ..  —
c)  Württemberg  ..  .  .  .  ...  —
47.  Zu  Erstattungen  auf  aus  Landesmitteln  aufgewendete  Kasernenbau-
  etc.  Kosten  .  ...  112  000
24 993 723
Summe  V.  57 567  641
7.  1/31.  VI.  Marineverwaltung  ...  .......  .....  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  9 142  770
8.  1.  VII.  Reichs-  Justizverwaltung  ..  ..  850  000
9.  1/3.  VIII. Reichsschatzamt  ..  ..  .  ...  7  400  000
9a.  VIIIa.  Reichsschuld  .  .  ..  223  400
IX.  Eisenbahnverwaltung.
10.  1/3.  Außerordentlicher  Etat.  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  592  000
11.  X.  Fehlbetrag  des  Haushalts  des  Etatsjahres  1885/86,
vorbehaltlich  der  Berichtigung  in  Folge  der  Revision  der
Rechnungen  .  .  ..  17  229  377
        <pb n="148" />
        138  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag    Darunter
für  das  künftig
Ausgabe.  Etatsjahr  künftig
1887/88.  wegfallend.
Mark.  Mark.
Wiederholung  der  einmaligen  Ausgaben.
Summe  I.  Reichstag  —  —
  "    II.  Auswärtiges  Amt.  ....  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...  ....  421 550  —
  "     III.  Reichsamt  des  Innern  20  388  273  –
  "    IV.  Post-  und  Telegraphenverwaltung  4  180  648  —
  "    V.  Verwaltung  des  Reichsheeres  ...........  .  57  567  641  —
  "    VI.  Marineverwaltung  9 142 770  —
  "    VII.  Reichs-Justizverwaltung  850  000  —
  "    VIII.  Reichsschatzamt  7  400  000  —
  "    VIIIa.  Reichsschuld  ...  223  400  –
  "    IX.  Eisenbahnverwaltung  ...  592  000  –
  "    X.  Fehlbetrag  des  Haushalts  des  Etatsjahres
  1885/86  17 229  377  —
Summe  der  einmaligen  Ausgaben  117 995  659  —
Summe  der  fortdauernden  Ausgaben.  .  .  627 211 777  893  244
Summe  der  Ausgabe.  .  .  745  207  436  893 244
        <pb n="149" />
        —  139  —

 

 

Betrag
    für  das
Kapitel.   Titel.  Einnahme.  Etatsjahr
1887/88.
Mark.
1.  I.  Zölle  und  Verbrauchssteuern.
Aus  dem  Zollgebiete.
a)  Einnahmen,  an  welchen  sämmtliche  Bundesstaaten
Theil  nehmen.
1.    Zölle............................................  245  665  000
2.  Tabacksteuer  .  .  .  .  ..  .........................  8 191 000
3.   Zuckersteuer......................................  35  420  000
4.  Salzsteuer  38  555  000
b)  Einnahmen,  an  welchen  Bayern,  Württemberg  und
Baden  keinen  Theil  haben.
5.    Branntweinsteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Branntwein  38 188  000
c)  Einnahmen,  an  welchen  Bayern,  Württemberg,
Baden  und  Elsaß-Lothringen  keinen  Theil  haben.
6.  Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier  17  846  000
von  den  außerhalb  der  Zollgrenze  liegenden  Bundesgebieten.
Aversa  für  Zölle  und  Verbrauchssteuern,
7.  an  welchen  sämmtliche  Bundesstaaten  Theil  nehmen  6  752  600
8.  an  welchen  Bayern,  Württemberg  und  Baden  keinen  Theil
haben  (Branntweinsteuer).  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  977  500
9.  an  welchen  Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Elsaß-Lothringen
keinen  Theil  haben  (Brausteuer)  .  .  .  ...  477  900

 

 

Summe  I.  ..

 

 

392  073  000
        <pb n="150" />
        —  140  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

              
Betrag
    für  das
Kapitel.    Titel.  Einnahme.  Etatsjahr
  1887/88.
Mark.
2.  II.  Reichsstempelabgaben.
1.  Spielkartenstempel,
abzüglich  der  den  Bundesstaaten  nach  §.  23  des  Gesetzes
vom  3.  Juli  1878  an  Erhebungs-  und  Verwaltungskosten
zu  vergütenden  fünf  Prozent  .  ..  1  040  250
Davon  ab:
Kosten  der  Kontrole  und  sonstige  dem  Reich  unmittelbar  erwachsende
  Verwaltungskosten  ..  250
bleiben  (Titel  1)  1  040  000
2.  Wechselstempelsteuer  .  .  ...  6  735  000
Davon  ab:
a)  gemäß  §.  27  des  Gesetzes  über  die  Wechselstempelsteuer
vom  10.  Juni  1869  zwei  Prozent  oder.  134  700  ℳ
b)  die  dem  Reich  erwachsenden  Erhebungs-  und
Verwaltungskosten  190  300.
zusammen  325  000
bleiben  (Titel  2)  6  410  000
3.  Stempelabgabe für  Werthpapiere,  Kaufgeschäfte  etc.
und  Lotterieloose.
A.  für  Aktien,  Renten-  und  Schuldverschreibungen,
abzüglich  der  den  Bundesstaaten  nach  §.  43  des  Gesetzes,
  betreffend  die  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben
  (Reichs-Gesetzbl.  für  1885  S.  179),  zu  vergütenden
  zwei  Prozent  Erhebungs-  und  Verwaltungskosten
  4  658  000
B.  für  Kauf-  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte,
abzüglich  zwei  Prozent  für  die  Bundesstaaten  7  602  000
Seite           12 260 000
        <pb n="151" />
        —  141  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
      für  das
Kapitel.    Titel.  Einnahme.  Etatsjahr
  1887/88.
Mark.
(2.)  (3.)  Uebertrag  12 260  000
C.  für  Lotterieloose:
a)  von  Staatslotterien  ..  6  800  000
b)  von  Privatlotterien,
abzüglich  zwei  Prozent  für  die  Bundesstaaten  624  000
zusammen  (Titel  3)  19 684 000
4.  Statistische  Gebühr.
Brutto-Einnahmen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  585  000  ℳ.
Davon  ab:  Zurückzahlungen  3  000 ℳ
bleiben  582  000
Davon  ab:
a)  die  Kosten  der  Anfertigung  der  Stempel  und
Stempelmarken,  sowie  sonstige  dem  Reich
unmittelbar  erwachsende  Verwaltungskosten,
auf  welche  der  Erlös  für  verkaufte  Formulare
in  Rückeinnahme  kommt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  22 000  ℳ.
b)  die  Entschädigungen  der  Postverwaltungen
des  Reichs,  Bayerns  und  Württembergs
für  den  Verkauf  der  Stempelmaterialien
(2½  Prozent  der  Brutto-Einnahme)  14 625 ℳ.
c)  gemäß  §.  14  des  Gesetzes,  betreffend  die
Statistik  des  Waarenverkehrs  des  deutschen
Zollgebiets  mit  dem  Auslande,  vom  20.  Juli
1879  die  den  Bundesstaaten  zu  vergütenden
Verwaltungskosten  13  005 ℳ.
zusammen.  49  630
bleiben  532  370
Hierzu  treten:  Herauszahlungen  von  Luxemburg,  abzüglich
der  Herauszahlungen  an  Oesterreich  (für  Jungholz)  19  630
zusammen  (Titel  4)  552  000
Summe II    27 686 000
Reichs-Gesetzbl.  1887.  26
        <pb n="152" />
        142

 

 

 

  Betrag    Darunter
für  das  
Kapitel.   Titel.    Einnahme.  Etatsjahr  künftig
    wegfallend.
  1887/88.  
Mark.  Mark.
3.  III.  Post-  und  Telegraphenverwaltung.
1/10.  Einnahme  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  187  475  250  —
Fortdauernde  Ausgabe:
1/16.  A.  Zentralverwaltung  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1 970  105  102  400
17/66.  B.  Betriebsverwaltung  .  ..  156  057  462  2 140  019
Summe  der  Ausgaben  158  027 567    2 242 419
Die  Einnahmen  betragen  187  475  250  —
Mithin  ist  Ueberschuß  (Summe  III).  29 447 683  –
3a.  IV.  Reichsdruckerei.
1/3.  Einnahme  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  4 207  060
1/14.  Fortdauernde Ausgabe  3 128 930  1 500
Mithin  ist  Ueberschuß  (Summe  IV).  .    1 078 130  —
4.  V.  Eisenbahnverwaltung.
Einnahme:
1  A.  Zentralverwaltung  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1 800  —
1/7.  B.  Betriebsverwaltung  .  .  ..  45  236  000  —
Summe  der  Einnahmen.  .  .  45  237  800  —
Fortdauernde  Ausgabe:
1/12.  A.  Zentralverwaltung  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  86  200  4  050
1/13.  B.  Betriebsverwaltung  28  455  000  128 840
Summe  der  Ausgaben  28 541  200  132 890
Die  Einnahmen  betragen  45  237  800  —
Mithin  ist  Ueberschuß  (Summe  V)  16 696  600  —
5.  VI.  Bankwesen.
1.  Antheil  des  Reichs  an  dem  Reingewinn  der  Reichsbank
  (§.  24  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875,
Reichs-Gesetzbl.  S.  177)  ..  .  ..  2  090  000  ---2.
  Steuer  von  den  durch  entsprechenden  Baarvorrath  nicht
gedeckten  Banknoten  nach  §.  9  des  Bankgesetzes  18  500  —
Summe  VI.........     2 108 500  —
        <pb n="153" />
        —  143  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
Kapitel.    Titel.  für  das
Einnahme.  Etatsjahr
Mark.
VII.  Verschiedene  Verwaltungs-Einnahmen.
6.  1/2.  Reichstag  ..  2  568
6a.  1/2.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei  ....  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  2 549
7.  1/5.  Auswärtiges  Amt  ...  ...  .  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  672  955
8.  1/12.  Reichsamt  des  Innern  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1  706  573
9.  1/4.  Einnahmen der  Militärverwaltung  für  Rechnung  der  Bundesstaaten
  mit  Ausschluß  von  Bayern:
Preußen  etc.  3  471  465
Sachsen  ...  194  932
Württemberg  .  .  ..  123  247
9a.  1/4.  Einnahmen der  Militärverwaltung  für  Rechnung  der  Gesammtheit
  aller  Bundesstaaten:
Preußen etc.    224  842
Sachsen  —
Württemberg  ..  .  ..  .  ..  .  .  ..  —
10.  1/9.  Marineverwaltung  .  .  .  ..  ..  ......  ...  ..  .  ..  .  .  .  ...  .  .  .  ...  488  950
11.  1/4.  Reichs-Justizverwaltung  .  ..  ..  ...  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  461 207
12.  1/5.  Reichsschatzamt  989  773
13.  1/3.  Reichs-Eisenbahn-Amt    .  .  .  .  .  ..  9 165
14.  1/2.  Rechnungshof  ..  ....  ...  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ...  12  980
15.  1/2.  Allgemeiner  Pensionsfonds  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  21 776
16.  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds  1  083
17.  Besonderer  Beitrag  von  Elsaß-Lothringen  zu  den  Ausgaben
für  das  Reichsschatzamt.  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ...  3150  ℳ.
für  den  Rechnungshof  ..  42  013 ℳ.  45  163
Summe  VII  8  429 228
18.  1/2.  VIII.  Aus  dem  Reichs-Invalidenfonds  26  846  098
19.  IX.  Zinsen  aus  belegten  Reichsgeldern.
1.  Vom Reichsfestungsbaufonds  ...  520  000
2.  Vom  Reichstagsgebäudefonds  680  000
Summe  IX  ...  1 200 000

26*
        <pb n="154" />
        Betrag
  für  das
Kapitel.   Titel.  Einnahme.  Etatsjahr
  1887/88.
Mark.
X.  Außerordentliche  Zuschüsse.
20.  Aus  dem  Reichsfestungsbaufonds.
1.  Zu den  Ausgaben  auf  Grund  der  Artikel  1  und  II  des  Gesetzes
vom  30.  Mai  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  123)  für  Rechnung
des  Reichsfestungsbaufonds  .  ..  253  578
Anmerkung.  Außerdem  kommen  die  bei  der  Realisirung
  des  Fonds  sich  ergebenden  Kursgewinne  mit  zur  Verwendung.
  Dieselben  sind  bei  diesem  Titel  über  den  Etat  in
Einnahme  nachzuweisen.
21.  Aus  dem  Reichstagsgebäudefonds.
1.  Zu den  Ausgaben  behufs  Errichtung  des  Reichstagsgebäudes  500  000
21a.  Präzipualbeitrag  Preußens
zu  den  Ausgaben  für  den  Nord-Ostsee-Kanal  in  Gemäßheit  des
Gesetzes  vom  16.  März  1886  (Reichs-Gesetzbl.  S.  58)  .  6  000  000
22.  Aus  der  Anleihe.
1.  Zu  einmaligen  Ausgaben  der  Verwaltung  des  Reichsheeres,
und  zwar:
a)  für  Rechnung  der  Gesammtheit  aller  Bundesstaaten
  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  28  129  843  ℳ
b)  für  Rechnung  der  Bundesstaaten  mit
..........  2 456 062  "
Ausschluß  von  Bayern  30  585  905
2.  Zu einmaligen  Ausgaben  der  Marineverwaltung  .  .  .  .  7 142  770
3.  Zu  einmaligen  Ausgaben  der  Eisenbahnverwaltung  .  .  ..  592  000
4.  Zur  Beschaffung  des  Beitrags  des  Reichs  zu  den  Kosten  des
Zollanschlusses  Hamburgs  ...  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  4  000  000
5.  Zur  Beschaffung  des  Beitrags  des  Reichs  zu  den  Kosten  des
Zollanschlusses  Bremens  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  3 000 000
6.  Zu  den  Ausgaben  für  den  Nord-Ostsee-Kanal  ..  ..  .  .  ..  .  ...  13  000  000
Seite  58  320  675
        <pb n="155" />
        145

 

 

 

Betrag
  für  das
Kapitel.   Titel.  Einnahme.  Etatsjahr

  1887/88.
Mark.
Uebertrag  58 320  675
(22.)  7.  Zur  vorläufigen  Deckung  der  aus  dem  Reichsfestungsbaufonds
entnommenen  Vorschüsse,  soweit  dieselbe  nicht  durch  die  bei
der  Realisirung  des  Fonds  sich  ergebenden  Kursgewinne
erfolgen  kann,  bis zu  .  .  ..  7  411  810
Anmerkung  zu  Kapitel  22.  Diese  Einnahmen  übertragen
  sich  innerhalb  der  einzelnen  Titel  mit  den  noch  offenen
Krediten  aus  früheren,  für  dieselben  Zwecke  erfolgten  Anleihebewilligungen.
  Die  solchergestalt  für  diese  einzelnen  Zwecke  sich
ergebenden  Gesammtkredite  werden  um  den  Betrag  der  bei  den
entsprechenden  Ausgabefonds  etwa  eintretenden  Ersparnisse  gekürzt.
65 732  485
Aus  der  Veräußerung  von  Parzellen  des  ehemaligen  Stettiner
  Festungsterrains.
23.  1.  Auf  Grund  des  Artikels  V  des  Gesetzes  vom  30.  Mai  1873
(Reichs-Gesetzbl.  S.  123)  für  Rechnung  der  Bundesstaaten
mit  Ausschluß  von  Elsaß-Lothringen.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  111 728
Summe  X..........72 597 791
24.  XI.  Matrikularbeiträge.
1.  Preußen  88  466  661
2.  Bayern  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  29  443  523
3.  Sachsen  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  ..  9 635 577
4.   Württemberg  10  873  608
5.  Baden.  7  745  129
6.  Hessen.  3  036  676
7.  Mecklenburg-Schwerin  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1 871 401
8.  Sachsen-Weimar  1  003  963
9.  Mecklenburg-Strelitz.  -.........................  325  173
10.  Oldenburg  .  .  .  .  ..  1  094  448
11.  Braunschweig  .  ..  .....  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1  133  005
12.  Sachsen-Meiningen  .  .  ...  671  548
13.  Sachsen-Altenburg  ..  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  502  786

 

 

 

 

Seite............155  803  498
        <pb n="156" />
        Betrag    Darunter
  für  das
Kapitel.   Titel.  Einnahme.  Etatsjahr  künftig
  1887/88.  wegfallend.
Mark.  Mark.
Uebertrag  155  803  498  —
(24.)  14.  Sachsen-Coburg  und  Gotha.  ...  .....  .  .  ..  .  .  ...  631  468  —
15.  Anhalt.  754  300  —
16.   Schwarzburg-  Sondershausen  230  601  –
17.  Schwarzburg-Rudolstadt  ..  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  260  401  –
18.   Waldeck  ..  .  ....  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  183  301  —
19.  Reuß  älterer  Linie.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  164  687  —
20.  Reuß  jüngerer  Linie  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  328  614  —
21.  Schaumburg--Lippe  .....  ...  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  114 718  —
22.   Lippe  -.....................  389  960  —
23.  Lübeck  ..  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  206  161  —
24.  Bremen  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  ..  ...  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  508  257  –
25.   Hambrg  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...  1  471  906  —
26.   Elsaß-Lothringen  ...  5  996  534  —
Summe XI  167  044  406  —
Wiederholung  der  Einnahme.
Summe  I.  Zölle  und  Verbrauchssteuern.  ..  .  ..  .  392  073  000  –
II.  Reichsstempelabgaben  27  686  000  —-III.  Post- und Telegraphenverwaltung......29 447 683
  —-IV.  Reichsdruckerei.................
  1  078  130  —
V.  Eisenbahnverwaltng  16  696  600  –
VI.  Bankwesen  2  108  500  –
VII.  Verschiedene  Verwaltungs-Einnahmen  8 429  228  --VIII.
  Aus  dem  Reichs-Invalidenfonds.  26 846  098  –
IX.  Zinsen  aus  belegten  Reichsgelderrn  1 200 000  —
X.  Außerordentliche  Zuschüsse  ..  .  .  .  ..  .  72 597 791  —
XI.  Matrikularbeiträge  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ...  167  044  406  —
Summe  der  Einnahme  745 207  436  –
Die  Ausgabe  berägt  745 207  436      893 244
Balanzirt.
Berlin,  den  30.  März  1887.
(L.  S.)  Wilhelm.

 

 

 

 

 

 

Fürst  von  Bismarck.
        <pb n="157" />
        —  147  —

Besoldungs-Etat

für  das

Reichsbank-Direktorium  auf  das  Jahr  vom  1.  April  1887  bis  Ende  März  1888.

 

 

Betrag
für  die  Zeit
vom  1.  April

 

 

Titel.  Ausgabe.  1887
bis  31.  März
1888.
Mark.
1.  Der  Präsident  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  ..  ..  ..  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  24 000
(Außerdem  freie  Wohnung  im  Bankgebäude,  Licht  und
Heizung.)
2.  Ein  Vizepräsident  18 000  ℳ,  sieben  Mitglieder  mit  9 000  ℳ  bis
15  000  ℳ,  durchschnittlich  12 000  ℳ  102  000
3.  Miethsentschädigung  (Wohnungsgeldzuschüsse)  1  500  ℳ  für  jede  Stelle,
überhaupt..........................................  12 000
Summe  138 000
        <pb n="158" />
        —  148  —

(Nr.  1708.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen  des
Reichsheeres,  der  Marine  und  der  Reichseisenbahnen,  sowie  zur  vorläufigen
Deckung  der  aus  dem  Reichsfestungsbaufonds  entnommenen  Vorschüsse.
Vom  30.  März  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  außerordentlichen  Geldmittel,  welche
in  dem  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1887/88  zur  Bestreitung  einmaliger
Ausgaben

a)  der  Verwaltung  des  Reichsheeres  im  Betrage  von  30  585  905  Mark

b)  der  Marineverwaltung  im  Betrage  von  ..  .  7 142  770   "

c)  der  Eisenbahnverwaltung  im  Betrage  von  592  000  "

d)  zur  vorläufigen  Deckung  der  aus  dem  Reichsfestungsbaufonds

  entnommenen  Vorschüsse  bis  zum
Betrage  von.  ...  .  ..  .  ..  ...  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  7 411  810  "

im  Ganzen  bis  zur  Höhe  von.  45  732  485  Mark
vorgesehen  sind,  im  Wege  des  Kredits  flüssig  zu  machen  und  zu  diesem  Zweck
in  dem  Nominalbetrage,  wie  er  zur  Beschaffung  jener  Summe  erforderlich  sein
wird,  eine  verzinsliche,  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1868
(Bundes-Gesetzbl.  S.  339)  zu  verwaltende  Anleihe  aufzunehmen  und  Schatzanweisungen
  auszugeben.

 

§.  2.

Die  Bestimmungen  in  den  §§.  2  bis  5  des  Gesetzes  vom  27.  Januar  1875,
betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Marine-  und  Telegraphenverwaltung
  (Reichs-Gesetzbl.  S.  18),  finden  auf  die  nach  dem  gegenwärtigen
Gesetze  aufzunehmende  Anleihe  und  auszugebenden  Schatzanweisungen  mit  der  Maßgabe
  Anwendung,  daß  Zinsscheine  auch  für  einen  längeren  Zeitraum  als  vier
Jahre  ausgegeben  werden  dürfen.  Letztere  Bestimmung  gilt  auch  für  die  bisher
ausgegebenen  Reichsanleihen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  30.  März  1887.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="159" />
        Reichs-Gesetzblatt

№  11.

          

    











Inhalt:  Gesetz,  betreffend  einige  auf  die  Marine  bezügliche  Abänderungen  und  Ergänzungen  des  Gesetzes  vom
27.  Juni  1871  über  die  Pensionirung  und  Versorgung  der  Militärpersonen  etc.  S.  149.

 

(Nr.  1709.)  Gesetz,  betreffend  einige  auf  die  Marine  bezügliche  Abänderungen  und  Ergänzungen
  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1871  über  die  Pensionirung  und
Versorgung  der  Militärpersonen  etc.  Vom  24.  März  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  I.
An  Stelle  des  ersten  und  zweiten  Absatzes  des  §.  50  des  Militärpensionsgesetzes
  vom  27.  Juni  1871  (Reichs-Gesetzbl.  S.  275)  tritt  folgende  Vorschrift:
Die  in  der  Kaiserlichen  Marine  auf  einer  Seereise  außerhalb  der
Ost-  und  Nordsee  zugebrachte  Dienstzeit  wird,  auch  während  des
Friedens,  bei  der  Pensionirung  doppelt  in  Anrechnung  gebracht,  sofern
ihre  Dauer  mindestens  6  Monate  beträgt.

Artikel  II.
Als  letzter  Absatz  des  §.  50  des  Militärpensionsgesetzes  wird  folgende  Vorschrift
  eingestellt:
Den  der  Kaiserlichen  Marine  angehörigen  Personen,  welche,  ohne
zur  Besatzung  eines  Schiffes  derselben  zu  gehören,  in  außereuropäischen
Ländern  eine  längere  als  einjährige  Verwendung  gefunden  haben, wird
die  daselbst  zugebrachte  Dienstzeit  bei  der  Pensionirung  doppelt  in  Anrechnung
  gebracht,  soweit  eine  solche  Doppelrechnung  den  Beamten  des
auswärtigen  Dienstes  bewilligt  ist.

Der  §.  56  des  Militärpensionsgesetzes  wird  wie  folgt  ergänzt:
Die  Vorschrift  im  §.  50  Absatz  3  findet  auch  auf  die  Civilbeamten
der  Kaiserlichen  Marine  Anwendung.
Reichs-Gesetzbl.  1887.  27

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  März  1887.
        <pb n="160" />
        —  150  —

Artikel  III.
Hinter  dem  ersten  Absatz  des  §.  93  des  Militärpensionsgesetzes  wird
folgender  Zusatz  eingestellt:

Dasselbe  gilt  hinsichtlich  der  durch  den  Krieg  oder  durch  Dienstbeschädigung
  auf  Seereisen  zur  Fortsetzung  des  Dienstes  unfähig  gewordenen
  Schiffsjungen  der  Kaiserlichen  Marine.

Der  zweite  Absatz  des  §.  93  des  Militärpensionsgesetzes  erhält  folgende

Fassung:
Auf  die  vorgenannten  Personen  finden,  ebenso  wie  auf  die  ihr
Gehalt  aus  dem  Marine-Etat  beziehenden  Lootsen  der  Kaiserlichen
Marine  und  auf  die  sonstigen  im  Dienste  der  Kaiserlichen  Marine  beschäftigten
  Lootsen,  im  Falle  der  Verwundung  oder  Verstümmelung  im
Kriege  oder  im  Frieden  die  Bestimmungen  der  §§.  72  und  73  Anwendung.


Artikel  IV.

Die  nach  Maßgabe  des  Artikels  I  dieses  Gesetzes  zu  bewilligenden  Pensionen
dürfen  nicht  hinter  demjenigen  Betrage  zurückbleiben,  welcher  dem  Pensionär  bei
etwaiger  Pensionirung  vor  Erlaß  dieses  Gesetzes  bereits  zugestanden  haben  würde.

Artikel  V.

Das  Gesetz,  betreffend  eine  Ergänzung  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1871
über  die  Pensionirung  und  Versorgung  der  Militärpersonen  etc.,  vom  30.  März
1880  (Reichs-Gesetzbl.  S.  99)  wird  aufgehoben.

Artikel  VI.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  24.  März  1887.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="161" />
        Reichs-Gesetzblatt.

№  12.

 

 





Inhalt:  Uebereinkunft  mit  Serbien,  betreffend  den  gegenseitigen  Schutz  der  gewerblichen  Muster  und  Modelle.
  S.  151.  —  Erklärung,  betreffend  die  Unzulässigkeit  der  Pfändung  von  Eisenbahnfahrbetriebsmitteln.
  S.  153.

 

(Nr.  1710.)  Uebereinkunft  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  dem  Königreich  Serbien,
  betreffend  den  gegenseitigen  Schutz  der  gewerblichen  Muster  und  Modelle.
Vom  3.  Juli  1886.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  und  Seine  Majestät  der  König  von  Serbien,  von  dem  Wunsche
beseelt,  den  Schutz  der  gewerblichen  Muster  und  Modelle  in  Gemäßheit  der  Vereinbarung
  im  Artikel  XI  des  Handelsvertrages  zwischen  Deutschland  und  Serbien
vom  6.  Januar  1883  wechselseitig  sicher  zu  stellen,  haben  behufs  Abschlusses  einer
Uebereinkunft  zu  diesem  Zweck  Bevollmächtigte  ernannt,  nämlich:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:

Allerhöchstihren  Unterstaatssekretär  des  Auswärtigen  Amts  Grafen
Maximilian  von  Berchem,

und


Seine  Majestät  der  König  von  Serbien:

Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister
Milan  Pétroniévitch,

welche,  nach  gegenseitiger  Mittheilung  ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befindlichen
  Vollmachten,  folgende  Artikel  vereinbart  haben:

Artikel  1.

Die  deutschen  Reichsangehörigen  sollen  in  Serbien  und  die  serbischen  Angehörigen
  sollen  in  Deutschland  in  Bezug  auf  die  gewerblichen  Muster  und
Modelle  denselben  Schutz  wie  die  Einheimischen  genießen.

Reichs-  Gesetzbl.  1887.  28

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  April  1887.
        <pb n="162" />
        —  152  —

Artikel  2.

Um  sich  den  durch  den  vorstehenden  Artikel  begründeten  Schutz  zu  sichern,
haben  die  deutschen  Reichsangehörigen  in  Serbien  und  die  serbischen  Angehörigen
in  Deutschland  die  Gesetze  und  Vorschriften  zu  befolgen,  welche  daselbst  in  dieser
Beziehung  gelten  oder  künftig  erlassen  werden.

Artikel  3.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll  ratifizirt  und  die  Ratifikations-Urkunden
sollen  sobald  als  möglich  in  Berlin  ausgewechselt  werden.

Dieselbe  soll  zehn  Tage  nach  der  Auswechselung  der  Ratifikationen  in  beiden
Ländern  in  Kraft  treten  und  bis  zum  Ablaufe  eines  Jahres  nach  erfolgter  Kündigung
  seitens  des  einen  oder  anderen  der  Hohen  vertragschließenden  Theile  in
Geltung  bleiben.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtügten  die  gegenwärtige
Uebereinkunft  vollzogen  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  3.  Juli  1886.

 

(L.  S.)  Graf  von  Berchem.
(L.  S.)  M.  A.  Pétroniévitch.

 

Die  vorstehende  Uebereinkunft  ist  ratifitzirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  am  4.  April  1887  stattgefunden.
        <pb n="163" />
        —  153  —

(Nr.  1711.)  Erklärung,  betreffend  die  Unzulässigkeit  der  Pfändung  von  Eisenbahnfahrbetriebsmitteln.
  Vom  17.  März  1887.

Die  Kaiserlich  deutsche  Regierung  einerseits  und  die  Kaiserlich  Königlich  österreichische
  und  die  Königlich  ungarische  Regierung  andererseits  haben  gegenseitig
von  den  in  der  Oesterreichisch-Ungarischen  Monarchie  und  im  Deutschen  Reich  in
Geltung  stehenden  Gesetzen  Kenntniß  genommen,  welche  übereinstimmend  bestimmen,
daß,    unter  Voraussetzung  der  Verbürgung  der  Gegenseitigkeit,  die  Fahrbetriebsmittel
  ausländischer  Eisenbahnen,  welche  Personen  oder  Güter  im  öffentlichen
Verkehr  befördern,  von  der  ersten  Einstellung  in  den  Betrieb  bis  zur  endgültigen
Ausscheidung  aus  den  Beständen  der  Pfändung  nicht  unterworfen  sind.

Mit  Rücksicht  hierauf  wird  durch  den  Austausch  der  gegenwärtigen  Erklärung
anerkannt,  daß  bei  der  Anwendung  der  angeführten  gesetzlichen  Bestimmung  im
Deutschen  Reich  die  Gegenseitigkeit  in  der  Oesterreichisch-Ungarischen  Monarchie  und
bei  der  Anwendung  dieser  Bestimmung  in  der  Oesterreichisch-Ungarischen  Monarchie
die  Gegenseitigkeit  im  Deutschen  Reich  verbürgt  ist.

Berlin,  den  17.  März  1887.

In  Vertretung  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Bismarck.

 

Die  vorstehende  Erklärung  ist  gegen  eine  entsprechende  Erklärung  der
Kaiserlich  Königlich  österreichischen  und  der  Königlich  ungarischen  Regierung  ausgetauscht
  worden.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="164" />
        <pb n="165" />
        Reichs-  Gesetzblatt

№ 13.

 

 

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Einfuhr  bewurzelter  Gewächse  aus  den  bei  der  internationalen  Reblauskonvention
  nicht  betheiligten  Staaten.  S.  155.

 

(Nr.  1712.)  Verordnung,  betreffend  die  Einfuhr  bewurzelter  Gewächse  aus  den  bei  der
internationalen  Reblauskonvention  nicht  betheiligten  Staaten.  Vom
7.  April  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,
was  folgt:
§.  1.

Die  Einfuhr  bewurzelter,  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehöriger  Gewächse,
welche  aus  den  bei  der  internationalen  Reblauskonvention  vom  3.  November  1881
(Reichs-Gesetzbl.  von  1882  S.  125)  nicht  betheiligten  Staaten  stammen,  über
die  Grenzen  desjenigen  Gebiets,  welches  durch  das  deutsche  Zollgebiet  und  die
außerhalb  der  deutschen  Zollgrenze  belegenen  Theile  des  Reichsgebiets  gebildet
wird,  ist  unter  den  nachfolgenden  Bedingungen  gestattet:

1.  die  Einfuhr  darf  ausschließlich  über  die  vom  Reichskanzler  gemäß  §.  4
Ziffer  1  der  Verordnung  vom  4.  Juli  1883  (Reichs-Gesetzbl.  S.  153)
bezeichneten  Eingangsstellen  erfolgen;

2.  die  Gewächse  müssen  fest,  jedoch  dergestalt  verpackt  sein,  daß  eine  genaue
Untersuchung,  sowohl  der  Gewächse  selbst  wie  der  Verpackung,  erfolgen
kann;

3.  die  Einfuhr  darf  nur  erfolgen,  wenn  eine  an  der  Eingangsstelle  (Ziffer  1)
auf  Kosten  des  Verpflichteten  vorgenommene  Untersuchung  auf  Reblaus
die  Unverdächtigkeit  der  Sendung  ergiebt.

Auf  die  vorstehend  gedachten  Gegenstände  finden  die  Bestimmungen  im

§.  6  der  Verordnung  vom  4.  Juli  1883  entsprechende  Anwendung.
Reichs-  Gesetzbl.  1887.  29

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  April  1887.
        <pb n="166" />
        —  156  —  

§.  2.

Der  Reichskanzler  hat  die  zur  Ausführung  vorstehender  Bestimmungen  erforderlichen
  Maßregeln  zu  treffen,  insbesondere  die  Ernennung  der  Sachverständigen,
welche  mit  Vornahme  der  im  §.  1  Ziffer  3  bezeichneten  Untersuchungen  zu  betrauen
sind,  sowie  die  Entrichtung  der  Untersuchungsgebühren  zu  regeln.

§.  3.

Die  Vorschrift  im  §.  2  der  Verordnung  vom  4.  Juli  1883  (Reichs-Gesetzbl.
S.  153)  wird  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  7.  April  1887.

(L.  S.)  Wilhelm.
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="167" />
        Reichs-Gesetzblatt

№ 14.

 

 

 

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erweiterung  von  Festungsanlagen.  S.  157.  —  Bekanntmachung,
betreffend  die  technische  Einheit  im  Eisenbahnwesen.  S.  158.

 

(Nr.  1713.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erweiterung  von  Festungsanlagen.  Vom
13.  Mai  1887.

Auf  Grund  des  §.  35  des  Gesetzes,  betreffend  die  Beschränkungen  des  Grundeigenthums
  in  der  Umgebung  von  Festungen,  vom  21.  Dezember  1871  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  459)  wird  bekannt  gemacht,  daß  die  Erweiterung  der  Festungsanlagen
  von  Straßburg  i.  E.,  Metz  und  Posen,  beziehungsweise  ihrer  Rayons
in  Aussicht  genommen  ist.

Berlin,  den  13.  Mai  1887.

Der  Reichskanzler.
Fürst  von  Bismarck.

 

Reichs-Gesetzbl.  1887.  30
Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Mai  1887.
        <pb n="168" />
        —  168  —

(Nr.  1714.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  technische  Einheit  im  Eisenbahnwesen.  Vom
29.  April  1887.



Im  Anschlusse  an  die  Bekanntmachung  vom  17.  Februar  d.  J.  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  111)  wird  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  Niederlande
und  Rumänien  den  zwischen  dem  Deutschen  Reich,  Frankreich  ,  Italien,  Oesterreich,
Ungarn  und  der  Schweiz  getroffenen  Vereinbarungen,  betreffend  die  technische
Einheit  im  Eisenbahnwesen,  mit  Wirkung  vom  1.  April  d.  J.  ab  beigetreten  sind.

Berlin,  den  29.  April  1887.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="169" />
        —  159  —

Reichs-Gesetzblatt.

№  15.

 

 

  

  

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  den  Servistarif  und  die  Klasseneintheilung  der  Orte.  S.  159.

 

(Nr.  1715.)  Gesetz,  betreffend  den  Servistarif  und  die  Klasseneintheilung  der  Orte.  Vom
28.  Mai  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Die  anliegende  Klasseneintheilung  der  Orte  tritt  vom  1.  April  1887  ab  an
die  Stelle  der  durch  das  Gesetz  vom  3.  August  1878,  betreffend  die  Revision
des  Servistarifs  und  der  Klasseneintheilung  der  Orte  (Reichs-Gesetzbl.  S.  243),
sowie  durch  die  Verordnungen,  betreffend  die  Aenderung  der  Klasseneintheilung
einzelner  Orte,  vom  22.  Februar  1881  (Reichs-Gesetzbl.  S.  35)  und  vom
9.  Mai  1882  (Reichs-Gesetzbl.  S.  57)  festgestellten  Klasseneintheilung.

§.  2.

Vom  Jahre  1887  ab  unterliegen  der  Servistarif  und  die  Klasseneintheilung
der  Orte  einer  allgemeinen,  von  zehn  zu  zehn  Jahren  zu  wiederholenden  Revision.
Die  abweichende  Vorschrift  im  §.  3  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  25.  Juni  1868
(Bundes-Gesetzbl.  S.  523)  ist  aufgehoben.

Die  Mittel  zur  Bestreitung  des  in  Folge  der  neuen  Klasseneintheilung  für
das  Etatsjahr  1887/88  sich  ergebenden  Mehrbedarfs

Reichs-Gesetzbl.  1887.  31

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Mai  1887.
        <pb n="170" />
        160  —
für  die  Militärverwaltungen  Preußens,  Sachsens  und

 

Württembergs  mit  .  .  .  .  .  .  .  ..  261 776  Mark
für  die  Militärverwaltung  Bayerns mit.  34 243  "
für  die  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung  mit.  77 571  "
zusammen  mit.  373 590  Mark

treten  den  entsprechenden  Ausgabetiteln  des  Reichshaushalts-Etats  für  1887/88
hinzu  und  sind,  soweit  dieselben  nicht  durch  Mehrerträge  bei  den  außer  den
Matrikularbeiträgen  zur  Reichskasse  fließenden  regelmäßigen  Einnahmen  ihre
Deckung  finden,  durch  Beiträge  der  einzelnen  Bundesstaaten  nach  Maßgabe  ihrer
Bevölkerung  aufzubringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  28.  Mai  1887.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.
        <pb n="171" />
        161

Klasseneintheilung  der  Orte.

 

 

Namen    Namen  
der  Orte  der  Staaten  Serviceklasse.  der  Orte  der  Staaten  ServiceKlasse.
  und  Verwaltungsbezirke.    und  Verwaltungsbezirke.
Aachen  Preußen,  Reg.  Bez.  Aachen........    I.  Altenhagen  s.
Aalen  Württemberg  ..  .  .  .  .  .  ....  III.  Eckesey.
Abensberg  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Niederbayern  IV.  s  Altenhundem  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg.    IV.
Achern  .  .  .  .  ...  Baden  IV.  4  AItenwald  s.
Adlershorst  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg.     I.  Sulzbach
Adorf  .  .  .  .  ..  .  Königreich  Sachsen  IV.  (Preußen).
Ahaus  Preußen,  Reg.  Bez.  Münster.  .  IV.  Altkirch  ..  .  ..  .  Elsaß-  Lothringen  IV.
Ahlbeck  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin.  IV.  Altötting  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayern      IV.
Ahlen  (Stadt)  Preußen,  Reg.  Bez.  Münster.  IV.  Altona  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig       A.
Ahrensburg  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig.     IV.  Altwasser  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau.          IV.
Ahrweiler  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz  .  .  IV.  AIzen  Hessen  II.
Aichach  ...  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayern  IV.      Amberg  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberpfalz
Aken  Preußen,  Reg.  Bez.  Magdeburg     IV.  und  Regensburg  ..  .  .  ...  III.
Allenberg  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg  IV.  Andernach  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz  IV.
Allendorf  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel  .  .  .  IV.  Angerburg  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Gumbinnen   IV.
Allenstein  mit  Anger  —Crotten-Schloßfreiheit.
  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg  II.  dorf  .  .  .  .  .  .  .  .  Königreich  Sachsen  IV.
Allenvorwerk  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg     IV.  Angermünde  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  III.
Alsfeld  Hessen  IV.  Anklam  .  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin.  III.
Alsleben  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg      IV.  Annaberg  .  Königreich  Sachsen  II.
Alstaden  (bei  Annen  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg      IV.
Styrum)  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf.       III.  Annweiler  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz  .  .  IV.
Alteburg  (bei  Ansbach  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittelfranken  II.
Cöln)  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöln.  .  .  .  III.  Apenrade  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig       III.
Altena  .  ...  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg.      III.      Aplerbeck  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg.      IV.
Altenbeken  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Minden          IV.        Apolda  Großherzogthum  Sachsen  .  III.
Altenburg  ..  .  .  Sachsen  ·  Altenburg  ....  ...  II.  Arnis  .  .  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  IV.
Altendorf  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  ..  III.  Arnoldshöhe  (bei
Altendorf  ..  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf.  II.  Cöln)  ..  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöln  .  .  .  III.
Altenessen  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf.  III.  Arnsberg  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg.  II.

 

 

 

31“
        <pb n="172" />
        162

 

 

Namen    Namen  
der  Orte  der  Staaten  Servisklasse  der  Orte  der  Staaten  Servisklasse
  und  Verwaltungsbezirke.  und  Verwaltungsbezirke.  
Arnstadt  .  .  ..  .  Schwarzburg  -  Sondershausen.  III.  s  Barby  .  .  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Magdeburg  IV.
Arnswalde..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-  Barmbeck  Hambureg  ...  II.
furt  a. O.  .  IV.  Barmen  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf.      I.
Arolsen  Waldeck  .  ...  III.         Barmstedt  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  IV.
Ars  a.  M.  Elsaß-  Lothringen  IV.  Barop  .  .  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg         IV.
Artern  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg  IV.  Barr  Elsaß-Lothringen  IV.
Aschaffenburg  Bayern,  Reg.  Bez.  Unter-  Bartelsee,  Großfranken
  und  Aschaffenburg        II.  und  Klein-  Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg       IV.
Aschersleben.  Preußen,  Reg.  Bez.  Magdeburg.     II.  Bartenstein  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg  I.
Attendorn  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg.  IV.  Barth  .  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stralsund  III.
Auerbach  .  .  .  .  .  Königreich  Sachsen  IV.  Bauerwitz  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  .  .  IV.
Augsburg  ..  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwaben  Bautzen
und  Neuburg  .  .  .  .  .  .  .  ..  I.  (Budissin)  .  .  .  Königreich  Sachsen.  .  .  .  .  ..  .  II.
Augustenburg  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  III.  Bayenthal  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöln  .  ..  .  III.
Aurich  .  .  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Aurich  ..  III.  s  Bayreuth  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberfranken  II.
Avold,  St.  Elsaß-Lothringen  III.  Bebra  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel.              IV.
Beckum  .  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Münster.  IV.
Beeck  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  IV.
Beelitz,  Neu-  Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg.       IV.
Beerfelden  Hessen  IV.
Beeskow.  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  III.
Babenhausen.  Hessen  III.       Beilngries  .  Bayern,  Reg. Bez.  Mittelfranken  IV.
Bacharach  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz  IV.  Belgard  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöslin.          III.
Backnang  .  ..  Württemberg  III.    Belgern  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg  IV.
Baden  .  Baden  II.       Belzig  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam           IV.
Bärwalde  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-  Bendorf  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz.            IV.
furt  a.  O.  ....  .  .  .  .  ...  IV.  s  Benediktbeuern.  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayern  IV.
Bahn  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin  IV.        Benrath  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf       IV.
Bahrenfeld  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  III.       Bensberg  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöln                  IV.
Baiersbronn  .  Württemberg  IV.       Bensheim  Hessen  II.
Baiersdorf.  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittelfranken    IV.  Bentheim  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Osnabrück    IV.
Balingen  Württemberg  III.       Berching  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittelfranken    IV.
Ballenstedt..  Anhalt  ...  IV.  Berchtesgaden  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayen..    III.
Bamberg  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberfranken    II.  Bergedorf  ..  .  .  Hamburg.  ...  ...  ...  .  ...  IV.
Barbara,  St.  Bergen  Preußen,  Reg.  Bez.  Stralsund      III.
(bei  Trier),  mit  Bergen  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel               IV.
Löwenbrücken.  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier               II.       Bergzabern  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz              IV.
        <pb n="173" />
        163

 

 

Namen    Namen  
der  Orte  der  Staaten  Servisklasse  der  Orte  der  Staaten  Servisklasse
  und  Verwaltungsbezirke.    und  Verwaltungsbezirke.
Berlin  mit  der  Bischofswerda  .  Königreich  Sachsen  ..  .  ....  IV.
vereinigten  Ar-  Bischweiler  .  Elsaß-Lothringen  III.
tillerie-  und  In-  Biskupitz  (Gegenieurschule
  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  A.  meinde-  und  Guts-Berlinchen
  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-  bezirk)  mit  Borfurt
  a. O.  —.  IV.  sigwerk  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln.  IV.
Bernau  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  III.,  Bitburg  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier.  .  .  IV.
Bernburg  ..  .  .  Anhalt  ....  ..  ..  ..  .  .  ...  II.  Bitsch  Elsaß-  Lothringen  IV.
Berncastel  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier.  .  .  III.  s  Bitterfeld  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg    III.
Bernstadt  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau.  IV.    Blankenburg  ..  Braunschweig  ........  ...  III.
Besigheim  ..  .  .  Württemberg  .......  .  ...  III.       Blankenese  s.
Bessungen  Hessen  I.  Wedel.
Bettenhausen..  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel  IV.        Blasewitz  (bei
Betzdorf  .  ..  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz  IV.  Dresden)  Königreich  Sachsen  III.
Beuthen  a.  O.  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz         IV.  Blasien,  St.  Baden  IV.
Beuthen  O.  S.  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln         I.  Blaubeuren  ....  Württemberg  IV.
Biberach  ..  ...  Württemberg  III.  ,  Bleichfelde  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg       IV.
Biebrich  — Mos-  Blieskastel  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz  .  .  .  IV.
bach  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden    II.  Blume  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Hildesheim  III.
Bickern (Wanne).  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg       III.       Bocholt  Preußen,  Reg.  Bez.  Münster        III.
Biedenkopf.  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  IV.    Bochum  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg.    I.
Bielefeld  ..  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Minden.  .  II.  Bockenheim  s.
Biesdorf  ..  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam,  Frankfurt  a.  M.
Kr.  Niederbarnim  ...  ...  III.    Böblingen  ..  .  .  Württemberg  .......  ....  III.
Bildstock  s.  Böttchershöfchen
Friedrichsthal.  (bei  Königsberg
Billwärder  a.  d.  i.  Ostpr.)  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg        Il.
Bille  Hamburg  IV.          Bogutschütz  mit
Billwärder-  Zawodzie  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln.  IV.
Ausschlag  mit  Bojanowo  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen.  .  IV.
Rothenburgs-  Boizenburg  ..  .  Mecklenburg  -  Schwerin  ..  ...  IV.
ort  Hamburg  III.           Bolchen  Elsaß-  Lothringen  IV.
Bingen  Hessen  II.  Bolkenhain  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz           IV.
Bingerbrück  s.  Bommelsvitte  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg     II.
Weiler.  Bonames  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  IV.
Birnbaum  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen.  .  .  IV.    Bonn  .  .  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöln  .  .  .  .  I.
Bischofsburg  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg  IV.          Boppard  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz            IV.
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        Namen
der  Staaten

Namen
der  Staaten

 

der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  Servisklasse  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.      Servisklasse
Borbeck  ..  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  II.  Brilon  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg  IV.
Borgfelde  .  .  Hamburg  .  .  .  ...  II.  Britz  (bei  Berlin)
Borken  Preußen,  Reg.  Bez.  Münster.  IV.  mit  Buschkrug  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  II.
Born  (Eisenbahn-  Brötzingen  .  Baden  ...  IV.
station)  s.  Hückes-  Broich  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf,
wagen.  Kr.  Mülheim  a.  d.  Ruhr.             IV.
Borna  .  .  .  .  .  ..  Königreich  Sachsen  III.        Bromberg  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg  I.
Bornheim  s.  Bruchsal  ..  ..  .  Baden  ...  III.
Frankfurt  a.  M.  Bruck  ..  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayern  III.
Borsigwerk  s.  Brückenau  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Unterfranken
Biskupitz.  und  Aschaffenburg  ..  .  ...  IV.
Bosatz  mit  Brühl  (Schloß).  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöln  .  .  .  IV.
Schloß  Ratibor  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  .  III.  Brumath  .  .  .  .  .  Elsaß-  Lothringen  IV.
Bottrop  .  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Münster.  III.       Brzezinka  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln.  IV.
Boxhagen—  Bublitz  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöslin.               IV.
Rummelsburg  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam      II.  Buchholz  Königreich  Sachsen  III.
Brackenheim  ..  Württemberg  ...  .  ..  ..  ...  IV.  Buchholz,  Fran-Brake
  Oldenburg  ..  .  ..  ..  .  .  .  ...  IV.  zösisch-.  ..  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  IV.
Brakel  ...  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Minden  IV.       Buchsweiler  .  Elsaß-Lothringen  IV.
Bramstedt  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  IV.  Buckau  s.
Brandenburg  Magdeburg.
a.  H.  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam.      II.  Budissin  s.
Braunfels  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz  .  .    IV.  Bautzen.
Braunsberg  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg  III.  Bückeburg  ...  Schaumburg-Lippe  III.
Braunschweig  Braunschweig  I.  Büdingen  Hessen  IV.
Breckerfeld  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg  IV.  Bühl.  .  .  .  .  ..  .  Baden,  Bezirksamt  Bühl  IV.
Bredow  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin.  III.  Bünde.  .  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Minden         IV.
Bredstedt  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  IV.        Buer  (Dorf  und
Breisach  Baden  ...  IV.  Gemeinde)  mit
Bremen  Bremen.  .....  ..  .  .  .  .  ...  A.  Eisenbahn-Bremerhaven
  ..  Bremen.  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  I.  station  Hugo  Preußen,  Reg.  Bez.  Münster.        IV.
Bremervörde  Preußen,  Reg.  Bez.  Stade  IV.  Büren  Preußen,  Reg.  Bez.  Minden        IV.
Breslau.  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau.            I.  Bürstadt  Hessen  IV.
Bretten  Baden  .  ..  IV.  Bütow  .  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöslin.  .  IV.
Brieg  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau  II.  Bützow  .  .  .  ..  .  Mecklenburg  -Schwerin  ..  ...  III.
Brießnitz  (bei  Bunzlau  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz..  III.
Dresden)  Königreich  Sachsen  III.
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        165

 

 

 

 

 

 

Namen    Namen  
der  Orte  der  Staaten  Servisklasse  der  Orte  der  Staaten  Servisklasse
und  Verwaltungsbezirke.    und  Verwaltungsbezirke.
Burbach  — Mal-  Carthaus  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Danzig.             IV.
statt  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier            III.        Cassel  mit  Wil-Burg
  Preußen,  Reg.  Bez.  Magdeburg     III.  helmshöhe  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel  .  .  .  I.
Burg  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldoff  IV.       Castrop  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg.         IV.
Burg  a.  F.  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig      IV.  Caub  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  IV.
Burgdorf.  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Lüneburg.  IV.  Celle  ..  ..  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Lüneburg.  II.
Burghausen  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayern  III.         Cham  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberpfalz
Burglengenfeld.  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberpfalz  und  Regensburg  ...  .  ...  IV.
und  Regensburg  ..  ..  ...  IV.          Charlotten-Burgstädt
  ...  Königreich  Sachsen  IV.  brunn  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau..           IV.
Burgsteinfurt..  Preußen,  Reg.  Bez.  Münster  IV.        Charlottenburg
Burscheid  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf      IV.  mit  Unter-Burtscheid
  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Aachen.         I.  schleuse  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  I.
Buschkrug  s.  Chäteau-Salins
Britz.  s.  Salzburg.
Butzbach  Hessen  III.  Chemnitz  .  Königreich  Sachsen  I.
Buxtehude  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stade  .  .  IV.  s  Clausthal  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Hildesheim     III.
Cleve  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  III.
Cloppenburg  ..  Oldenburg  ...  .  ..  ..  .  .  .  ..  IV.
Coblenz  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz.  .  I.
Calau  .  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-  Coburg  Sachsen-Coburg  und  Gotha  II.
furt  a.  O.  IV.  Cochem  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz  IV.
Calbe  a.  S.  Preußen,  Reg.  Bez.  Magdeburg  III.  s  Cölleda  ..  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg  IV.
Callnberg  .  ..  Königreich  Sachsen  IV.  Cöln  .  .  .  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöln                 I.
Calw  Württemberg  III.  Cöpenick  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  II.
Camberg  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden       IV.     Cörlin  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöslin.            IV.
Camen  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg  IV.  s  Coesfeld  ..  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Münster.            III.
Cammin  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin  III.  Cöslin  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöslin..  II.
Campe  (bei  Stade)  Preußen,  Reg.  Bez.  Stade           lV.           Cöthen  Anhalt  ...  II.
Cannstatt.  .  ..  .  Württemberg  ...  .  .  ..  .  ...  II.  Colberg  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöslin.            II.
Canth  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau  IV.  Colditz  Königreich  Sachsen  IV.
Carlshafen.  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  CasseI              IV.  Colmar  Elsaß-Lothringen  II.
Carlshorst  s.  Connewitz  ..  Königreich  Sachsen  III.
Friedrichsfelde.  Constadt  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  IV.
Carolinenhof  mit  Corbach  Waldeck  ...  IV.
Harieshof  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Königs-  Cosel  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln.  III.
berg,  Landkr.  Königsberg             II.  Coswig  Anhalt  IV.
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        166

 

 

 

 

 

Namen    Namen  
der  Staaten  Servisklasse  der  Staaten  Servisklasse  
der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.    der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  
Cotta  (bei  Dres-  Dambach  .  .  .  .  Elsaß-Lothringen,  Kr.  Schlettden)
  ..  .  .  .  .  ..  Königreich  Sachsen  III.  stadt  ...  IV.
Cottbus.  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-  Damm,  Alt-  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin                IV.
furt  a. O.  .  II.  Damm,  Neu-  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-Cracau
  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Magdeburg       IV.  furt  a.  Ol  IV.
Crailsheim  ..  .Württemberg  ..  III.  Dannenberg.  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Lüneburg.  IV.
Cranz  .  .  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg  IV.  Danzig  mit
Crefeld    Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf.           I.  Langfuhr  und
Crimmitschau.  .  Königreich  Sachsen  II.  Neufahrwasser.  Preußen,  Reg.  Bez.  Danzig               I.
Crivitz  ...  Mecklenburg-  Schwerin  IV.  Darkehmen  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Gumbinnen  IV.
Cronberg  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  IV.  Darmstadt  Hessen  I.
Crone a.  d.  Brahe  Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg.  IV.  Deggendorf  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Niederbayern    IV.
Cronenberg  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf.  IV.  Deidesheim  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz.                IV.
Cronthal  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg.  IV.  Delitzsch  ..  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg.  III.
Crossen  a.  O.  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-  Demmin  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin  .  .  III.
furt  a. O.   III.          Depenstücken  s.
Crottendorf  s.  Lockstedt.
Anger-Crotten-  Dessau  .  .  .  ..  .  Anhalt  ...  ..  ..  .  .  .  .  .  ...  II.
dorf.  Detmold.  Lippe  II.
Cues  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier  IV.  Deutz  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöln  ..  .  .  I.
Cüstrin  ...  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-  Dieburg  Hessen  III.
furt  a.  O.  ....  .  .  .  ...  .  II.  Diedenhofen
Culm  mit  (Thionville)  .  .  .  Elsaß-Lothringen  ..  .  ..  ...  II.
Fischereidorf.  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien-  Diez  mit
werder  III.  Oranienstein  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  III.
Cuxhaven  Hamburg  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ...  III.           Dieuze  Elsaß-  Lothringen  IV.
Czarnikau  Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg        IV.          Dillenburg  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  III.
Dillingen  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier.  .  .  .IV.
Dillingen  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwaben
und  Neuburg  III.
Daber  (Stadt)  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin  .  .  lV.  Dinkelsbühl  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittelfranken           IV.
Dachau  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayern  IV.  Dinslaken  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf.          IV.
Dahlem  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  III.  Dippoldiswalde.  Königreich  Sachsen  IV.
Dahlen  Königreich  Sachsen  IV.  Dirschau  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Danzig  ..  III.
Dahlhausen  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg.  IV.  s  Dittersbach  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau.  .  IV.
Dahme  (Stadt)  Doberan  .  .  .  ..  Mecklenburg  -Schwerin  ..  ...  III.
mit  Amtsfreiheit  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam.  IV.    Dockenhuden  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig.  IV.
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        Servisklasse

—  167  —
Namen  Namen  
der  Staaten  der  Staaten  Servisklasse
der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  
Döbeln  Königreich  Sachsen              II.   Eberbach  Baden  III.
Dömitz  Mecklenburg-  Schwerin                 III.  Ebersberg  ...  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayern  IV.
Döse  Hamburg  .  ..        IV.  Eberstadt  Hessen  IV.
Dom-  Kietz  (bei  Eberswalde  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  III.

Brandenburg  Ebingen  Württemberg  IV.
a.  H.)  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam             II.  Eckernförde  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  III.
Donaueschingen  Baden                                      III.  Eckesey  mit  Alten-Donauwörth
  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwaben  hagen  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg               IV.

und  Neuburg  ..  .  .  .  .  .  .            III.  Edenkoben  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz  .  .  .  III.
Dorotheendorf.  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln.             IV.  Egeln  Preußen,  Reg.  Bez.  Magdeburg          IV.
Dorp  .  .  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf.           IV.  Ehingen  Württemberg,  Oberamt
Dorsten  (Stadt).  Preußen,  Reg.  Bez.  Münster          IV.  Ehingen  IV.
Dortmund  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg          I.  Ehrenbreitstein.  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz.           I.
Dramburg.  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöslin                  IV.  Ehrenfeld  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöln,
Dresden  Königreich  Sachsen                            A.  Landkr.  Cöln  II.
Driburg  Preußen,  Reg.  Bez.  Minden             IV.  Ehrenfrieders-Driesen
  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-  dorf  .  .  .  .  .  .  .  .  Königreich  Sachsen  IV.
furt  a. O.   ..  ..  .  ..  .  ...        IV.  Eibenstock  ..  .  .  Königreich  Sachsen  ..  .  .  ...  III.
Drossen  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-  Eichstätt  Bayern,  Reg.  Bez. Mittelfranken  IV.
furt  a.  O.  ..  ..  .  .  .  .  ...         III.  Eickel  (Wanne).  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg       III.
Duderstadt  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Hildesheim       IV.  Eidelstedt  s.  Stel-Dudweiler
  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier                       III.  ling.
Düben  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg              IV.  Eierhäuschen  s.
Dülken  ..  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf.        IV.  Treptow  (Preu-Dülmen
  (Stadt).  Preußen,  Reg.  Bez.  Münster           IV.  ßen,  Reg.  Bez.
Dümpten  (bei  Potsdam).

Styrum)  ..  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf    III.  Eilbeck....  ...  Hamburg.  .....  .  .  .  .  .  ...  III.
Düren  Preußen,  Reg.  Bez.  Aachen.                II.  Eilenburg  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg.        III.
Dürkheim  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz  .  .  .    III.  Eimsbüttel..  .  .  Hamburg.  .....  ...  .  .  ...  II.
Düsseldorf  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  I.  Einbeck  Preußen,  Reg.  Bez.  Hildesheim  III.
Duisburg  ..  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf.      I.  Eisenach.  .  .  ...  Großherzogthum  Sachsen.              II.
Durlach  .  Baden  III.  Eisenberg  .  .  ..  .  Sachsen-Altenburg  ..  .  .  ...  IV.
Dyhernfurth  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau.  IV.              Eisleben  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg  II.

Elberfeld    Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf           I.
Elbing  Preußen,  Reg.  Bez.  Danzig.  II.
Ellingen  Bayern,  Reg.  Bez. Mittelfranken  IV.

 

Reichs-Gesetzbl.  1887.

 

 

32
        <pb n="178" />
        Namen

 
   

 

 

 

 

 

  
der  Orte  der  Staaten  Servisklasse  der  Staaten  Servisklasse
  und  Verwaltungsbezirke.  und  Verwaltungsbezirke.
Ellwangen  Eutin  Oldenburg  .  .  ..  IV.
(Stadt)  .  .  .  .  .  .  Württemberg  ...  .  ..  .  .  ...  III.  Eutritzsch  ..  .  ..  Königreich  Sachsen  III.
Elmsborn  mit  Exin  Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg  IV.
Vormstegen  Eydtkuhnen.  Preußen,  Reg.  Bez.  Gumbinnen  III.
und  Kloster-  Eylau,  Deutsch-  Preußen,  Reg.  Bez.  Mariensande
  .  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  IV.  werder  .  ..  IV.
Elsterberg  ..  .  .  Königreich  Sachsen  ....  ...  IV.  s  Eylau,  Preuß.-Eltville
  ..  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  III.  (Stadt)  .  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg  IV.
Elze  .  ...  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Hildesheim  IV.
Emden  Preußen,  Reg.  Bez.  Aurich                  II.
Emmendingen  Baden  .  .  ...  IV.
Emmerich  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  III.  Falkenberg  .  .  .  Elsaß-Lothringen  ..  .  .  .  ..  .  IV.
Ems  .  .  .  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  II.  Falkenberg  O.  S.  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  IV.
Engen  Baden  IV.        Falkenstein..  .  .  Königreich  Sachsen  IV.
Engers  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz.  .  III.    Fechenheim  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel.             IV.
Ensisheim  .  .  .  .  Elsaß-Lothringen.  .  .  .  .  .  ...  IV.  Filehne  mit
Eppendorf  .  .  .  Hamburg  III.  Schloß  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg  IV.
Eppingen  .  Baden  ...  IV.  Finsterwalde.  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-Erbach.
  .  .  .  .  .  .  Hessen  IV.  furt  a. O.  ..  .  .  .  .  .  .  ...  IV.
Erbendorf  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberpfalz  Fischereidorf  s.
und  Regensburg  .  .  .  .  ...  IV.  Culm.
Erding  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayern  IV.  Flatow  mit  Vor-Erfurt
  Preußen,  Reg.  Bez.  Erfurt  I.  werk  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien-Erkelenz
  Preußen,  Reg.  Bez.  Aachen                 III.  werder  .  ..  IV.
Erkner  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  IV.  Flensburg  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig.       I.
Erlangen  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittelfranken  II.  Flottbeck,  Groß-Ernstthal
  Königreich  Sachsen  III.  und  Klein-,  mit
Erstein  Elsaß-  Lothringen  IV.  Teufelsbrück  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  III.
Eschenbach  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberpfalz  Forbach  Elsaß-  Lothringen  III.
und  Regensburg  IV.  Forchheim  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberfranken  IV.
Eschwege  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel.  .  .  III.  Forst  .  .  .  ..  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-Eschweiler
  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Aachen  .  .    II.  furt  a.  O.  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  III.
Essen  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf         I.  Frankenberg  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel              IV.
Eßlingen  .  Württemberg  ...  .  .  .  .  .  ...  II.       Frankenberg  .  .  Königreich  Sachsen  ...  .  ...  III.
Ettlingen  Baden  III.         Frankenhausen.  Schwarzburg-   udolstadt.                 IV.
Eupen  Preußen,  Reg.  Bez.  Aachen            III.      Frankenstein..  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau             IV.
Euskirchen  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöln  .  .  .  IV.        Frankenthal  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz.  .  .  III.
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        169

 

 

 

 

Namen    Namen  
der  Staaten    der  Staaten
der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  Servisklasse  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  Servisklasse
Frankfurt  a.  M.  Friedrichstadt  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig.  IV.
mit  Bockenheim  Friedrichsthal
und  Bornheim  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden.           A.  mit  Bildstock.  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier  IV.
Frankfurt  a.  O.  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-  Friesack  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  .  IV.
furt  a. O.  .  I.  Fritzlar  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel  .  .  .  IV.
Franzburg  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stralsund  IV.    Frohburg.  .  ..  .  Königreich  Sachsen  IV.
Fraulautern  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier.  .  .  III.  Fürstenberg  .  .  .  Mecklenburg-Strelitz.  ......  IV.
Fraustadt  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen                  III.  Fürstenhain  s.
Freiberg  Königreich  Sachsen  II.  Kötzschenbroda.
Freiburg  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau.            III.  Fürstenwalde  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-Freiburg
  Preußen,  Reg.  Bez.  Stade.                IV..  furt  a.  O.  III.
Freiburg  ..  ...  Baden  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ...  l.  Fürth  .  .  .  .  ..  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittelfranken         II.
Freienwalde  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin.  IV.  Füssen  ..  .  .  ..  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwaben
Freienwalde  a.  O.  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  III.  und  Neuburg  .  .  .  .  .  .  ...  IV.
Freisenbruch  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg  IV.  s  Fulda  .  .  ..  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel  ..  .  III.
Freising  ...  ...  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayern  III.    Furth  i.  W.  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberpfalz
Freistadt  ..  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz              IV.  und  Regensburg  IV.
Freudenstadt  .  .  Württemberg  III.    Furtwangen.  .  .  Baden  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  IV.
Freyburg  a.  U.  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg            IV.
Freyung  ..  ...  Bayern,  Reg.  Bez.  Niederbayern  IV.
Fiedberg  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayern             IV.
Friedberg  Hessen  III.  Gadderbaum-Friedeberg
  a.  O.  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz               IV.  Gandhagen  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Minden.           II.
Friedeberg  i.  N.  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-  Gaildorf  .  Württemberg  IV.
furt  a.  O.  ...  .  .  .  .  .  ...  IV.  Gardelegen  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Magdeburg          III.
Fiedenau  (bei  Garding  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  IV.
Berlin)  ...  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  .  II.  Garmisch  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayern  IV.
Friedland  Mecklenburg-  Strelitz  III.  Garz  a.  O.  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin..  III.
Fiedland  a.  d.  Gau-Algesheim  Hessen  IV.
Alle.....  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg  IV.            Gebweiler  Elsaß-Lothringen  II.
Friedrichsberg  s.  Geestemünde  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Stade  ..  II.
Lichtenberg.  Geestendorf  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stade  ..  II.
Friedrichsfelde  Geilenkirchen  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Aachen  IV.
  mit  Carlshorst  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam,  Geiselhöring  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Niederbayern  IV.
Kr.  Niederbarnim  III.  Geisenheim  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  IV.
Friedrichshagen.  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  .  III.  Geislingen  .  .  .  .  Württemberg,  Oberamt  Geis-Friedrichsort
  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig.  III.  lingen  ...  ....  .  ..  .  ...  III.
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        Namen

Namen

 

 

 

der  Staaten    der  Staaten  
der  Orte  und  Verwaltungsbezirke.  Servisklasse  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  Servisklasse
Geithain  ..  ..  .  Königreich  Sachsen  III.            Goar,  St.  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz.  .  IV.
Geldern  .  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf       IV.  Goarshausen,
Gelnhausen  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel.  IV.  St.  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden          IV.
Gelsenkirchen.  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg.          II.  Goch  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  IV.
Gemünden.  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Unterfranken  Godesberg    Preußen,  Reg.  Bez.  Cöln  .  ..  .  IV.
und  Aschaffenburg  ...  ...  IV.  Göppingen.  .  .  .  Württemberg  ...  ..  ..  .  ...  III.
Genthin  Preußen,  Reg.  Bez.  Magdeburg  IV.  Görlitz  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz             I.
Gera  .  .  .  .  .  ...  Reuß  j. L.  .  I.  Gößnitz  ..  .  .  .  .  Sachsen-  Altenburg  ...  .  ...  IV.
Gerau,  Groß-.  Hessen  ...  .  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  IV.  Göttingen  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Hildesheim  II.
Geringswalde.  .  Königreich  Sachsen.  ....  ...  IV.  Gohlis  (bei
Germersheim  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz  ..  .    II.  Leipzig)  Königreich  Sachsen  III.
Gernsbach  Baden  .  ...  IV.    Goldap  .  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Gumbinnen            IV.
Gernsheim.  Hessen  III.               Goldberg  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz              IV.
Gerresheim  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf       IV.  Gollnow  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin.  III.
Gevelsberg.  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg  IV.  Gonsenheim.  Hessen  IV.
Geyer  Königreich  Sachsen  IV.              Goslar  Preußen,  Reg.  Bez.  Hildesheim  III.
Giebichenstein.  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg  III.            Gostyn  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen          IV.
Gießen  Hessen  .  ...  II.  Gotha  Sachsen-Coburg  und  Gotha.             II.
Gladbach  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöln,  Kr.  Gottesberg.  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau  III.
Mülheim  a.  Rhein  III.  Grabow  .  .  .  ..  Mecklenburg-  Schwerin  IV.
Gladbach,  Mün-  Grabow  a.  O.  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin.               III.
chen-  (Stadt).  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf,  Gräfrath  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf       III.
Kr.  Gladbach  I.  Grätz  (Stadt)  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen  .  .  IV.
Gladbach,  Mün-  Gransee  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam             IV.
chen-  (Land-  Grasbrook,
gemeinde)  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf,  Klein-  .  ...  Hamburg  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  III.
Kr.  Gladbach  ...  ..  .  ...  IV.  Graudenz  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien-Glatz
  ....  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau  II.  werder  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  II.
Glauchau.  .  ...  Königreich  Sachsen  II.  Grebenstein  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel  .  .  IV.
Gleiwitz  mit  Greding  Bayern,  Reg. Bez.  Mittelfranken.        IV.
Neudorf.  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln.  .  II.  Greifenberg  i.  P.  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin    III.
Glogau  .  ..  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz           II.  Greifenhagen.  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin.        IV.
Glogau,  Ober-        Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  IV.  Greiffenberg  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz  IV.
Glückstadt  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  III.    Greifswald  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stralsund.    II.
Gmünd  .  Württemberg,  Oberamt  Gmünd  II.  Greiz  ..  ..  .  .  ..  Reuß  ä.  L.  .  .  .  .  ..  .  .  .  ...  II.
Gnesen  Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg  II.  Greußen  Schwarzburg-  Sondershausen.           IV.
Gnoien  Mecklenburg-  Schwerin  IV.  Grevenbroich  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  IV.
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        Namen  Namen  
der  Staaten  der  Staaten  
der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  Servisklasse
Grevesmühlen  .  Mecklenburg-  Schwerin  Hagen  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg  II.
Griesbach  ..  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Niederbayern  Hagenau  Elsaß-  Lothringen  II.
Griesheim  Hessen  Hagenow  Mecklenburg-  Schwerin  IV.
Grimma  Königreich  Sachsen  Hainholz  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Hannover       III.
Grimmen  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stralsund  Hainichen  ..  .  .  Königreich  Sachsen.  ....  ...  III.
Groitzsch  ..  .  ..  Königreich  Sachsen  Halberstadt  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Magdeburg.         II.
Großalmerode  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel  Hall  .  .  .  .  .  ..  .  Württemberg  ..  .  .  .  .  .  .  ...  III.
Großenhain  .  .  .  Königreich  Sachsen  Halle  Preußen,  Reg.  Bez.  Minden.           IV.
Grottkau  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln.  Halle  a.  S.  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg  I.
Grünberg  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz  Halver  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg  IV.
Grünberg  Hessen  Hamburg  .  .  .  .  Hambureg  .  .  ...  A.
Grünstadt  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz  ...  Hameln  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Hannover  III.
Gruna  (bei  Dres-  Hamm  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg          II.
den)  Königreich  Sachsen  Hamm  .  .  .  .  ..  Hamburg.  ..  .  .  ..  .  .  .  .  ...  III.
Grunewald  Hammelburg  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Unterfranken
(Schloß,  bei  Ber-  und  Aschaffenburg  IV.
lin)  mit  Pauls-  Hanau  .  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel                   II.
born  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  Hannover  .Preußen,  Reg.  Bez.  Hannover            I.
Guben  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-  Harburg  mit
furt  a. O.  Schloß  und
Günzburg  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwaben  Hafenbezirk  Preußen,  Reg.  Bez.  Lüneburg  II.
und  Neuburg  ..  .  .  .  .  ...  Harieshof  s.  Ca-Güsten
  Anhalt  .  .  .  ...  rolinenhof.
Güstrow  .  .  ...  Mecklenburg-  Schwerin  Hartenstein  ..  Königreich  Sachsen  IV.
Gütersloh  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Minden  Hartha  Königreich  Sachsen  IV.
Gützkow  ..  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stralsund.  Harvestehude  ..  Hamburg.  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  II.
Guhrau  (Stadt).  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau..  Haspe  ..  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg       IV.
Gumbinnen  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Gumbinnen  Haßfurth  .  .  .  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Unterfranken
Gummersbach  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöln  und  Aschaffenburg  .  .  .  .  .  .  IV.
Gunzenhausen.  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittelfranken  Haßloch  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz  .  .  .  IV.
Guttstadt  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg  Hattingen  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg.        III.
Hausen  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  IV.
Havelberg  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  III..
Hayingen  .  .  Elsaß-Lothringen  IV.
Haardt  .....  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg  Haynau  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz              IV.
Habelschwerdt.  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau  Hechingen  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Sigma-Hadersleben.
  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  ringen  IV.
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        172

 

 

Namen    Namen  
der  Staaten  Servisklasse    der  Staaten  Servisklasse
der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.    der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  
Heddesdorf  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz.  IV.    Hersbruck.  .  .  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittelfranken  IV.
Heide  (Flecken)  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  III.             Hersfeld  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel                 III.
Heidelberg  Baden  I.  Herxheim  .  .  .  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz                       IV.
Heidenheim  .  .  .  Württemberg  ..  ..  ..  .  .  ...  III.  Herzberg  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg       IV.
Heiduk,  Neu-,  Hettstedt  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg       IV.
Nieder-  und  Hilchenbach  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg         IV.
Ober-  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  .  III.    Hildburghausen  Sachsen-Meiningen  ..  .  .  ...  III.
Heilbronn  .  .  .  .  Württemberg  ...  ..  .  .  .  ...  II.  Hilden  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf     IV.
Heiligenhafen.  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  IV.          Hildesheim  Preußen,  Reg.  Bez.  Hildesheim  II.
Heiligenstadt  Preußen,  Reg.  Bez.  Erfurt  IV.    Hirschberg  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz.  III.
Heiligkreuz.  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier  .  .  .  III.  s  Hirschhorn  .  .  .  Hessen  IV.
Heilsberg  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg  IV.    Hitdorf  ..  ...  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf       IV.
Heilsbronn  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittelfranken  IV.              Hochheim  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  IV.
Heinersdorf  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam,  Hockenheim.  Baden  IV.
Kr.  Niederbarnim  ..  .  ...  II.  Höchst  a.  M.  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  III.
Heinrichswalde  Preußen,  Reg.  Bez.  Gumbinnen       IV.  Höchstadt  a.  A.  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberfranken  IV.
Helmstedt  Braunschweig  IV.                Höchstädt  a.  D.  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwaben
Hemau  .  .  .  ...  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberpfalz  und  Neuburg  IV.
und  Regensburg  ..  .  .  ...  IV.  Höhscheid.  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf        IV.
Hemelingen  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stade  III.              Hörde  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg  III.
Hemer,  Nieder-    Höxter.......  Preußen, Reg. Bez. Minden.           Ill.
und Ober-...       Preußen, Reg. Bez. Arnsberg            IV.                  Hof ..........  Bayern, Reg. Bez. Oberfranken        Il.
Hengstey.....  Preußen, Reg. Bez. Arnsberg       IV.             Hofgeismar          Preußen, Reg. Bez. Cassel.              Ill.
Heppenheim  a.  Hoheluft  s.  Lockd. B.
  Hessen................         Ill.  stedt.
Heppens  s.  Wil-  Hohenfelde.  .  .  .  Hamburg.  .  ...  ..  .  .  .  .  ...  II.
helmshaven.  Hohenlimburg  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg       III.
Herbesthal.  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Aachen  .  IV.    Hohenstein.  .  .  .  Königreich  Sachsen.  ....  ...  III.
Herborn.  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  IV.  Holland,
Herdecke  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg  IV.  Preuß.-,  mit
Herford  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Minden.              II.  Schloß  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg  IV.
Heringsdorf  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin  .  IV.  Holzminden  ..  .  Braunschweig  IV.
Hermsdorf,  Holzwickede  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg          IV.
Nieder-  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau               IV.  Homberg  Preußen,  Reg.  Bez.  Casell.  IV.
Herne  .  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg          III.  Homberg  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf     IV.
Herrenberg  ..  Württemberg  III.,  Homberg  a.  d.
Herrnstadt  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau           IV.  Ohm  Hessen  IV.
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        Namen    Namen  
der  Orte  der  Staaten  Servisklasse  der  Orte  der  Staaten  Servisklasse
und  Verwaltungsbezirke.    und  Verwaltungsbezirke.  
Homburg  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz.  .  .  III.    Idstein  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden       IV.
Homburg v.  d.  H.  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  Il.  Jena  Großherzogthum  Sachsen.                 II.
Honnef  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöln  .  .  .  III.  Jerxyce  (Jersitz)  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen             III.
Horb  .  .  .  ..  ..  .  Württemberg,  Oberamt  Horb.  III.  Jever  .  .  .  .  .  ..  Oldenburg  .....  ..  ..  .  ...  IV.
Horn  .  .  .  .  .  .  ..  Hamburg  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  III.              Immenstadt  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwaben
Hornbach  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz                   IV.  und  Neuburg  IV.
Horst  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg,  Ingbert,  St..  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz                    III.
Amt  Hattingen  IV.              Ingelheim,  Nie-Hoyer
  .  .  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig    IV.  der-  und  Ober-Hoyerswerda
  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz.  .  IV.  (Flecken)  ..  ...  Hessen  IV.
Hückeswagen  Ingolstadt  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayern  II.
(Stadt  und  Land-  Inowrazlaw  Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg.         III.
gemeinde)  mit  Insterburg  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Gumbinnen  II.
Eisenbahn-  Joachimsthal  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam.  IV.
station  Born.  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf       IV.  Johann St.  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier.  .  .  .  II.
Hüls  .  .  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  IV.  Johann-Geor-Hünfeld
  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Casssel            IV.  genstadt  Königreich  Sachsen  IV.
Hüningen  Elsaß-Lothringen  III.  Iphofen  .  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittelfranken  IV.
Hufen,  Mittel-  Isenburg,  Neu-  Hessen  ..  IV.
und  Vorder-  Iserlohn  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg.       II.
(mit  Sprechan)  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg         II.  Isselburg  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf      IV.
Hugo  (Eisenbahn-  Itzehoe  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  III.
station)  s.  Buer.  Jülich  ..  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Aachen.  .  III.
Hultschin  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln               IV.  Jüterbog  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam.  III.
Hungen  Hessen  IV.                Jugenheim
Husum  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig              III.  a.  d.  B.  Hessen  IV.
Käferthal  .  Baden  IV.
Jacobshagen  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin.  IV.  Kahla  Sachsen-Altenburg  IV.
Jarmen  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin.               IV.  Kaiserslautern  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz.                      II.
Jastrow  .  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien-  Kalk  (bei  Cöln),
werder  IV.  einschließlich  des
Jauer  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz.  .  III.  in  der  Gemeinde
Ibbenbüren  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Münster  .  IV.  Vingst  belege-Idar
  (bei  Ober-  nen  Bahnhofes
stein)  ...  .  ...  Oldenburg  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ...  III.  Kalk  .  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöln  ..  .    II.
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        Namen

Namen





der  Orte  der  Staaten  Servisklasse  der  Orte  der  Staaten
  und  Verwaltungsbezirke.      und  Verwaltungsbezirke.  Servisklasse
Kalthof  ..  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Königs-  Kirchheimberg,
  Landkr.  Königsberg.          II.  bolanden  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz  .  .  .  IV.
Kamenz  Königreich  Sachsen  III.  Kirn  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz  .  .  IV.
Kandel  .  .  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz  III.  Kissingen  Bayern,  Reg.  Bez.  Unterfranken
Kappeln  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  IV.  und  Aschaffenburg  I.
Karlsruhe  Baden  I.  Kitzingen  Bayern,  Reg.  Bez.  Unterfranken
Karlstadt  Bayern,  Reg.  Bez.  Unterfranken  und  Aschaffenburg  IV.
und  Aschaffenburg  IV.  Klostersande  s.
Kastel  (bei  Mainz)  Hessen  I.  Elmshorn.
Katscher  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  IV.  Klotzsche  (bei
Kattowitz  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  .  II.  Dresden)  ..  ..  .  Königreich  Sachsen  III.
Kaufbeuren  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwaben  Köben  (Stadt).  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau         IV.
und  Neuburg  ..  .  .  .  .  ...  III.            Königsberg  i.  N.  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-Kaysersberg
  ..  Elsaß-Lothringen  IV.  furt  a. O.  ..  ...  .  .  .  ...  III.
Kehl  (Stadt  und  Königsberg  i.
Dorf)  mit  Ostpr.  ..  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg  I.
Gundheim  Baden  ..  II.  Königshofen  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Unterfranken
Kelheim  Bayern,  Reg.  Bez.  Niederbayern  IV.  und  Aschaffenburg  IV.
Kellinghusen  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig.  IV.    Königshütte  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln,
Kemberg  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg         IV.  Kr.  Beuthen  II.
Kemnath  .  .  .  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberpfalz  Königsteele  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg.  IV.
und  Regensburg  IV.  Königstein  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden       IV.
Kempen  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen                IV.                     Königstein  .  .  .  Königreich  Sachsen  III.
Kempen  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf.  III.    Königswinter  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöln  ..  .  III.
Kempten  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwaben  Kösen  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg  III.
und  Neuburg  II.                  Kötzschenbroda
Kettwig  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf         IV.  mit  Fürsten-Kieferstädtel
  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln.             IV.  hain  (bei  Dres-Kiel
  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig           I.  den  Königreich  Sachsen  III.
Kirchberg  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz,  Kötzting  Bayern,  Reg.  Bez.  Niederbayern  IV.
Kr.  Simmern  IV.  Kolmar  i.  Posen  Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg  IV.
Kirchberg  Königreich  Sachsen  III.  Konitz  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien-Kirchditmold
  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel.               IV.  werder  .  ..  III.
Kirchhain  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel.            IV.  Konstanz  Baden  II.
Kirchheim  .  .  .  .  Württemberg,  Oberamt  Kirch-  Kosten  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen               IV.
heim  .  ..  III.  Krappitz  ..  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  .  IV.
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        175

 

 

 

 

 

Namen    Namen  
der  Orte  der  Staaten  Servisklasse  der  Orte  der  Staaten  Servisklasse
  und  Verwaltungsbezirke.  und  Verwaltungsbezirke.
Kreuzburg  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  .  III.  Langen  .  .  .  .  .  .  Hessen  IV.
Kreuznach  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz  .  III.    Langenberg  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf       IV.
Krojanke  mit  Langenbielau  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau.  IV.
Vorwerk  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien-  Langendreer  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg  III.
werder  .  ...  IV.    Langenfelde  s.
Kronach  mit  Ro-  .  Stelling.
senberg  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberfranken  IV.  Langensalza  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Erfurt.  .  .  III.
Krone,  Deutsch-  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien-  Langenschwalwerder
  .  .  ..  III.  bach  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden.         II.
Krotoschin  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen          III.               Langenzenn  ...  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittelfranken  IV.
Künzelsau  Württemberg  .  ...  IV.  Langfuhr  s.
Kürenz.  ..  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier.  .  .  III.  Danzig.
Kulmbach  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberfranken  III.             Laubach  Hessen  IV.
Kurnick  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen  .  .  IV.  Lauban  .  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz.  III.
Kusel.  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz.  IV.  Laubegast  (bei
Kyritz  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  III.  Dresden)  Königreich  Sachsen  III.
Lauchstädt  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg         IV.
Lauenburg  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöslin  ..    III.
Lauenburg  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  IV.
Labes  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin  .  .  III.  Lauf  .  .  ..  .  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittelfranken    IV.
Labiau  ..  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg  IV.                Laufen  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayern  IV.
Labischin  ..  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg  IV.    Lauingen  .  .  .  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwaben
Ladenburg  .  .  .  Baden  ..  IV.  und  Neuburg  IV.
Lahr  Baden  III.  Laupheim  ..  ..  Württemberg  .....  ..  .  ...  III.
Lamberti  Preußen,  Reg.  Bez.  Münster             III.  Laurahütte.  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln.  IV.
Lampertheim  Hessen  III.  Lausigk  .  .  .  ..  .  Königreich  Sachsen  III.
Landau  .  .  .  ...  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz  .  .  II.  Lauterecken.  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz  .  .  .  IV.
Landau  a.  I.  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Niederbayern    IV.    Lazarus,  St.
Landeck  ..  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau.  III.  (bei  Posen)  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen  .  III.
Landeshut  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz  .  III.  Lebus  ....  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-Landsberg
  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayern  III.  furt  a. O.     IV.
Landsberg  a.  W.  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-  Lechfeld  (Lager).  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwaben
furt  a.  O.    II.  und  Neuburg  ...  ..  ....  III.
Landsberg  O.  S.  Lechhausen  ...  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayern  IV.
(Stadt)  ...  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  .  IV.    Leer  ...  ..  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Aurich  ..  III.
Landshut  .  .  ..  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Niederbayern    II.  Lehe  .  ..  ..  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Stade      II.
Landstuhl  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz.  .  .  IV.  Lehrte  ..  ..  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Lüneburg  IV.

Reichs-  Gesetzbl.  1887.

33
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        176  —







Namen    Namen  
der  Staaten  Servisklasse  der  Staaten  Servisklasse
der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.    der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  

Leichlingen  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf    IV.  Lingen  Preußen,  Reg.  Bez.  Osnabrück  III.
Leipzig  Königreich  Sachsen  I.  Linz.  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz  IV.
Leisnig  Königreich  Sachsen  III.  Lipine  .  .  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  ..  III.
Lemgo  .  .  .  .  .  .  .  Lippe  ....  ..  ..  .  .  .  .  .  ...  IV.        Lippstadt  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg.        III.
Lengefeld    Königreich  Sachsen  IV.      Lissa  i.  Posen
Lengenfeld  i.  V.  Königreich  Sachsen  IV.  mit  Lissa  (Dorf)
Lennep  .  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf    III.  (Leszczynko)  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen  ..  .  II.
Leobschütz  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln.  .  III.  List  ..  ....  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Hannover.        III.
Leonberg  Württemberg  III.       Lobberich  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf        IV.
Leopoldshall.  Anhalt  .  .  .  .  .  ..  IV.    Lobsens  ..  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg  IV.
Letmathe  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg  IV.  Lockstedt  mit
Leutershausen..  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittelfranken  IV.  Hoheluft  und
Leutkicch  ..  .  .  .  Württemberg  IV.  Depenstücken  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  IV.
Lewin  .  .  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau.  IV.    Löbau  ...  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien-Lich
  .  ..  Hessen  III.  werder  IV.
Lichtenberg  mit  Löbau  .  .  ..  ..  .  Königreich  Sachsen  III.
Friedrichsberg.  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam,  Löbtau  (bei
Kr.  Niederbarnim  ..  .  ...  II.  Dresden)  Königreich  Sachsen  III.
Lichtenstein.  .  Königreich  Sachsen  IV.     Lörrach  .  Baden  .  ..  III.
Lichtenthal  .  .  .  .  Baden  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  III.  Lößnitz  Königreich  Sachsen  III.
Lichterfelde,  Lößnitz,  Nieder-Groß-
  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam,  und  Ober- (bei
Kr.  Teltow  .  ...  I.  Dresden)  Königreich  Sachsen  III.
Liebau  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz  ..  IV.    Lötzen  ..  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Gumbinnen  IV.
Liebenstein  (Bad)]  Sachsen-Meiningen  IV.  Löwen  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau  IV.
Liebenwalde  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam.  IV.  Löwenberg  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz  ..  III.
Liebenwerda  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg  IV.    Löwenbrücken (bei
Liegnitz  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz           II.  Trier)  s.  Bar-Limbach
  i.  S.  Königreich  Sachsen  III.  bara,  St.
Limburg  a.  d.  Lohr  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Unterfranken
Lahn  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden     III.  und  Aschaffenburg  ..  ..  ...  IV.
Lindau  .  .  .  ...  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwaben  Lommatzsch  .  .  .  Königreich  Sachsen.  ...  .  ...  IV.
und  Neuburg  II.  Lorsch  ..  .  Hessen  III.
Linden  Preußen,  Reg.  Bez.  Hannover.         I.  Loschwitz  (bei
Linden  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg  IV.  Dresden)  Königreich  Sachsen  III.
Lindenau  (bei  Loslau  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  .  .  IV.
Leipzig)  Königreich  Sachsen  III.  Lublinitz  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  .  IV.
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        Namen

177

Namen



der  Orte  der  Staaten  Servisklasse  der  Orte  der  Staaten  Servisklasse  
  und  Verwaltungsbezirke.    und  Verwaltungsbezirke.  
Luckau....  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-  Malchow  .  .  ..  .  Mecklenburg  -Schwerin  ..  ...  IV.
furt  a.  O.  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  IV.    Mallersdorf  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Niederbayern       IV.
Luckenwalde  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam.  III.  Malmedy  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Aachen.  .  .  IV.
Ludwigsburg  ..  Württemberg  ...  ..  ..  .  ...  II.           Malstatt  s.  Bur-Ludwigshafen
  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz  II.  bach-Malstatt.
Ludwigshof  (bei  Mannheim  Baden  .  ...  I.
Königsberg  Mannsfeld  (bei
i.  Ostpr.)  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg,  Cöln  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöln  .  .  .  .    III.
Landkr.  Königsberg  II.  Marbach  Württemberg,  Oberamt  Mar-Ludwigslust
  ..  Mecklenburg-  Schwerin  III.  bach  ...  ..  .  ..  .  .  .  .  .  ..  III.
Lübbecke  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Minden             IV.  Marburg  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel                    II.
Lübben  ..  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-  Mareese  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Marienfurt
  a. O.  .  III.  werder  III.
Lübeck  Lübeck.  .  ....  ..  .  .  .  .  .  ...  I.  Marggrabowa  Preußen,  Reg.  Bez.  Gumbinnen        IV.
Lüben  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz  III.  Marienau  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien-Lübz
  ...  .  .  ...  Mecklenburg-Schwerin  .  .  .  .  .  IV.  werder  ..  III.
Lüchow  .  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Lüneburg.  IV.  Marienberg  ..  .  Königreich  Sachsen.  ..  ..  ...  III.
Lüdenscheid  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg  II.  Marienburg  Preußen,  Reg.  Bez.  Danzig  ..  III.
Lügumkloster  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  IV.    Marienburg  (bei
Lüneburg  Preußen,  Reg.  Bez  Lüneburg.         II.  Cöln)  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöln                        III.
Lütjenburg...  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig         IV.  Mariendorf  mit
Lüttringhausen.  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf      III.  Südende  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  .  IV.
Lützel-Coblenz.  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz           I.  Marienfelde  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien-Lützen
  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg          IV.  werder,  Kr.  Marienwerder.  III.
Lunden  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  IV.  Marien,  St.  s.
Lunzenau  Königreich  Sachsen  IV.  Zurlauben.
Lyck.  .  ...  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Gumbinnen        III.  Marienthal  s.
Rixdorf.
Marienwerder  Preußen,  Reg.  Bez.  Marienwerder
  III.
Maar  (bei  Trier)  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier.  .  .  .  II.  Markirch  ..  ..  .  Elsaß-  Lothringen  II.
Magdeburg  mit  Markneukirchen.  Königreich  Sachsen  IV.
Neustadt,  Su-  Markranstädt  ..  Königreich  Sachsen  IV.
denburg  und  Marktheidenfeld  Bayern,  Reg.  Bez.  Unterfranken
Buckau  Preußen,  Reg.  Bez.  Magdeburg       I.  und  Aschaffenburg  IV.
Mainz  Hessen  I.  Marsal  .  .  .  ...  Elsaß-  Lothringen  IV.
Malchin  Mecklenburg-  Schwerin  III.  Marten  ..  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg  IV.

 

 

 

33*
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        Namen    Namen  
der  Orte  der  Staaten  Servisklasse  der  Orte  der  Staaten  Servisklasse
  und  Verwaltungsbezirke.    und  Verwaltungsbezirke.
Martin,  St.  s.  Meuselwitz  ..  .  .  Sachsen-Altenburg  ..  .  .  ...  IV.
Zurlauben.  Mewe  .  .  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien-Masmünster
  .  Elsaß-Lothringen  IV.  werder  IV.
Massow  .  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin.  IV.  Michelstadt  Hessen  IV.
Mathias,  St.  Mickten  (bei
(bei  Trier)  mit  Dresden)  Königreich  Sachsen  III.
Medart,  St.  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier.  .  .  .  II.  Militsch  (Stadt).  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau.  .  IV.
Maulbronn  .  .  .  Württemberg  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  IV.  Miltenberg.  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Unterfranken
Mauritz  .  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Münster  III.  und  Aschaffenburg  IV.
Mayen  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz              IV.               Mindelheim  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwaben
Medart,  St.  s.  und  Neuburg  ...  ..  .  ...  IV.
Mathias,  St.  Minden  Preußen,  Reg.  Bez.  Minden.                   II.
Meerane  Königreich  Sachsen  II.  Misdroy  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin  .  .  IV.
Meiderich  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  III.  Mittelwalde  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau.  .  IV.
Meiningen  .  .  .  .  Sachsen-  Meiningen  ..  ..  ..  .  II.  Mittenwalde
Meißen  .  .  .  .  ..  Königreich  Sachsen  II.  (Stadt)  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam           IV.
Meldorf.  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  IV.  Mittweida  .  Königreich  Sachsen  III.
Melsungen  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel.                 IV.  Mochbern,  Klein-  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau.             III.
Memel  mit  Mocker.  .  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien-Leuchtthurm
  werder  III.
und  Navi-  Möckern.  Königreich  Sachsen  IV.
gationsschule  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg            II.  Mölln  .  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  IV.
Memmingen  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwaben  Mörs  .  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  IV.
und  Neuburg  ..  .  .  .  .  ...  III.  Mogilno  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg  IV.
Menden  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg.  III.  Mohrungen  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg          IV.
Meppen  .  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Osnabrück  III.    Molsheim  .  .  ..  Elsaß-Lothringen  ...  ..  ...  IV.
Mergentheim  ..  Württemberg  ...  ..  ...  ...  III.  Montabaur  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  IV.
Merscheid  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  IV.    Moorfleth  .  .  .  .  Hamburg.  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  IV.
Merseburg  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg          II.    Morgenroth
Merzig  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier  .  IV.  (Bahnhof)  s.  Or-Meschede
  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg  IV.  zegow.
Meseritz  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen  .  .  .  III.  Moritzberg  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Hildesheim  III.
Meßkirch  ..  .  .  .  Baden  IV.  Mosbach  (Preu-Mettmann
  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  IV.  ßen)  s.  Biebrich-Metz
  ..  .  ..  ..  .  Elsaß-  Lothrinen  A.  Mosbach.
Metzingen  ...  Württemberg  IV.  Mosbach  Baden  .  ...  III.
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        Namen



der  Orte  der  Staaten  Servisklasse  der  Orte  der  Staaten  Servisklasse
  und  Verwaltungsbezirke.    und  Verwaltungsbezirke.
Mügeln  Königreich  Sachsen  IV.            Naumburg  a. S.  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg  II.
Mühlberg  Neckarsteinach.  Hessen  IV.
(Stadt)  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg  IV.  Neckarsulm...  Württemberg  III.
Mühlenberg  s.  Neheim  .  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg            IV.
Wedel.  Neidenburg  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg        IV.
Mühlhausen.  Preußen,  Reg.  Bez.  Erfurt.               II.  Neisse  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  ..  II.
Mülhausen  .  .  .  Elsaß-Lothringen.  ..  .  .  .  .  ..  A.  Nenndorf  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel  .  .  .  IV.
Mülheim  a.  d.  Neresheim
Ruhr  .  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf         II.  (Stadt)  Württemberg,  Oberamt  Neres-Mülheim
  heim.  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  III.
a.  Rhein  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöln  ..  .  II.  Netzschkau  .  .  .  Königreich  Sachsen.  ...  .  ..  .  IV.
Müllheim  .  .  .  .  Baden  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ...  III.    Neubranden-Münchberg
  ..  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberfranken     IV.  burg  Mecklenburg-  Strelitz  III.
Müncheberg  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-  Neubreisach  .  .  .  Elsaß-Lothringen  IV.
furt  a.  O.  ..  .  .  .  .  .  .  ...  IV.  Neuburg  a.  D.  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwaben
München  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayern          A.  und  Neuburg  .  .  .  .  .  .  .  ..  III.
Münden  Preußen,  Reg.  Bez.  Hildesheim  III.  Neudorf  s.  Glei-Münsingen
  ..  .  Württemberg  ...  .....  ..  .  IV.  witz.
Münster  .  .  .  .  .  Elsaß-Lothringen.  ..  ..  ....  III.    Neuebleiche..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg  II.
Münster  a.  Stein  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz  IV.  Neuekrug
Münster  (Stadt)  Preußen,  Reg.  Bez  Münster.  I.  s.  Schönweide,
Münsterberg  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau.  IV.  Nieder-Münstereifel
  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöln  .  .  .  IV.    Neuenbürg.  .  .  .  Württemberg  ...  ..  ..  .  ...  III.
Muskau  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz             IV.  Neuenburg
Mutterstadt  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz         IV.  (Stadt)  mit
Mylau  .  Königreich  Sachsen  IV.  Fischerei  ..  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien-Myslowitz
  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  .  III.  werder  IV.
Neuenheim.  Baden  II.
Neuerburg  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier,
Kr.  Bitburg.  .........  IV.
Nagold  .  .  .  ..  Württemberg  III.  Neufahrwasser  s.
Nakel.  Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg         III.  Danzig.
Namslau  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau         lV.  Neuhaldensleben  Preußen,  Reg.  Bez.  Magdeburg            IV.
Nassau  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  IV.  Neuhaus  (Flecken)  Preußen,  Reg.  Bez.  Minden  ..  III.
Nauen  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  III.  Neuhausen  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayern  III.
Naugard  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin.  III.  Neukirchen  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf,
Nauheim  (Bad).  Hessen  III.  Kr.  Solingen  ...  ..  .  ...  IV.
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        der  Orte.

Neumarkt  .  .  .  .
Neumarkt  .  .  .  .

 

 

Neumünster  .  .  .

Neunburg  v.  W.

Neunkirchen

Neuötting
Neureudnig  .
Neurode  (Stadt).
Neusalz  a.  O.
Neuschönefeld

    

 

Neusellerhausen.

Neuitz
Neustadt
Neustadt
Neustadt
Neustadt  a.  A.
Neustadt  a.  D.
Neustadt  a.  D.
Neustadt  a.  H.
Neustadt  a.  O.
Neustadt  a.  R.
Neustadt  a.  S.

 

 

 

Neustadt
a.  W.  M.

Neustadt  (beiLeip- 



zig)
Neustadt  (bei
Magdeburg)  s.

Magdeburg.

 

pen)

 

 

Neustadt(bei  Stol= 



 

Namen

der  Staaten
und  Verwaltungsbezirke.

Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau.
Bayern,  Reg.  Bez.  Oberpfalz
und  Regensburg
Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig
Bayern,  Reg.  Bez.  Oberpfalz

und  Regensburg
Preußen,  Reg.  Bez.
Kr.  Ottweiler
Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayern
Königreich  Sachsen
Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau.
Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz
Königreich  Sachsen
Königreich  Sachsen
Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf
Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig
Mecklenburg-  Schwerin
Sachsen-Coburg  und  Gotha
Bayern,  Reg.  Bez.  Mittelfranken
Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam
Bayern,  Reg.  Bez.  Niederbayern
Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz
Großherzogthum  Sachsen
Preußen,  Reg.  Bez.  Hannover
Bayern,  Reg.  Bez.  Unterfranken

und  Aschaffenburg

 

 

 

Trier,

 

 

 

 

 

Bayern,  Reg.  Bez.  Oberpfalz
und  Regensburg

 

Königreich  Sacheen

Königreich  Sacheen  .

Servis—

 

 

 

III.

II.

IV.

III.
IV.
IV.
IV.
IV.
IV.
IV.

II.

IV.
IV.
IV.
IV.
IV.
IV.

I.

IV.
IV.

IV.

III.

 

klasse.

 

 

 

 

der  Orte.

Neustadt  i.
Westpr
Neustadt  O.  S.
Neustädtel
Neustädtel
Neustettin  .  .  .  .
Neustrelitz
Neutomischel.
Neuulm  .  .  .  .  .  .

 

 

 

Neuwerk
Neuwied

Nicolai  .  .  .  .  .  .
Nida

Niedane  (bei  Nati-.  ·

bor).......
Niederlahnstein.
Niedermarsberg.
Niederrad  .
Nienburg
Nienburg  a.  S.
Nienstädten
Nierstein
Nimptsch
Nippes  (bei  Cöln)
Nördlingen

 

Nörenberg
Norburg

Norden
Norderney  .  .  .  .

 

 

Nordhausen  ...
Northeim.....
Nortorf  (Flecken)

 

Nowaweß  .  .  .  .

 

Preußen,  Reg.

Namen

der  Staaten
und  Verwaltungsbezirke.

 

Servis—

 

 

 

Preußen,  Reg.  Bez.  Danzig.
Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln#

Breußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz.

 

Königreich  Sachsen

Preußen,  Reg.  Bez.  Cöslin
Mecklenburg:  Strelitz

    

 

Plreußen,  Reg.  Bez.  Posen.
Bayern,  Reg.  Bez.  Schwaben
und  Neuburg

 

Preußen,  Reg.  Bez.  Dusseldorf

 

Breußen,  Reg.  Bez.  Coblenz

Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln

Hessen

 

Preußen,  Reg.
Preußen,  Reg.
Preußen,  Reg.

Bez.  Oppeln
Bez.  Wiesbaden
Bez.  Arnsberg.

Bez.  Wiesbaden
Bez.  Hannover

 

 

 

Preußen,  Reg.

 

Anhalt

 

Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig
Hessen
Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau.
Preußen,  Reg.  Bez.  Cöhln
Bayern,  Reg.  Bez.  Schwaben
und  Neuburg
Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin
Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig
Preußen,  Reg.  Bez.  Aurich
Preußen,  Reg.  Bez.  Aurich
Preußen,  Reg.  Bez.  Erfurt
Preußen,  Reg.  Bez.  Hildesheim

 

 

Breußen,  Reg.  Bez.  Schleswig

Königreich  Sachsen
Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam

 

 

 

IV.
IV.
III.

IV.

II.
IV.
III.

IV.

IV.
IV.
IV.
IV.
III.
IV.
III.
IV.
IV.
II.

IV.
III.
IV.

IV.
IV.
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        181

 

 

Namen    Namen  
der  Orte  der  Staaten  Servisklasse  der  Orte  der  Staaten  Servisklasse
  und  Verwaltungsbezirke.    und  Verwaltungsbezirke.  
Nürnberg  ..  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittelfranken  I.  Offenbach  Hessen  I.
Nürtingen  Württemberg  IV.               Offenburg  Baden  .  .  ...  III.
Nymphenburg  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayern  III.              Oggersheim  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz.                 IV.
Ohlau  .  .  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau             III.
Ohra  Preußen,  Reg.  Bez.  Danzig.  IV.
Oberdorf...  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwaben  Ohrdruf  Sachsen-Coburg  und  Gotha.               IV.
und  Neuburg  .  .  .  .  .  .  ...  IV.  Okollo  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg  III.
Oberehnheim  ..  Elsaß-Lothringen.  ...  ..  ...  IV.    Oldenburg  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  IV.
Oberhausen  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  II.  Oldenburg  ..  .  .  Oldenburg  ....  .  .  ..  ..  ...  II.
Oberhausen  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwaben  Oldesloe  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  IV.
und  Neuburg  IV.                Oliva  Preußen,  Reg.  Bez.  Danzig                     IV.
Oberkirch  ..  ...  Baden  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ...  IV.  Olpe  .  .  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg  IV.
Oberlahnstein.  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  IV.               Opladen  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf       IV.
Obermoschel  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz  IV.               Oppenheim  Hessen  III.
Obernburg  ..  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Unterfranken  Oppeln  .  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln.  .  II.
und  Aschaffenburg  IV.  Oranienburg  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam
Oberndorf  .  .  .  .  Württemberg  ...  .  .  ..  .  ...  III.  Oranienstein  s.
Oberneuland  .  Bremen  .  .  ..  IV.  Diez.
Oberrad  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  IIl..  Orb  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel                IV.
Oberstein  Oldenburg  ...  .  ..  .  .  .  .  ...  III.  Orsoy  .  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf           IV.
Oberursel  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  IV.  Ortelsburg
Oberwesel  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz.  .  IV.  (Stadt)  mit
Obornik  .  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen  .  .  IV.  Amtsfreiheit  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg      IV.
Ochsenfurt  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Unterfranken  Orzegow  (Gut)
und  Aschaffenburg  IV.  mit  Bahnhof
Odenkirchen.  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  III.  Morgenroth  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln.  III.
Oderberg  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  IV.  Oschatz  Königreich  Sachsen  III.
Oederan.  ..  .  .  .  Königreich  Sachsen  III.               Oschersleben.  Preußen,  Reg.  Bez.  Magdeburg        III.
Oehringen  .  .  .  Württemberg  ..  ...  ..  .  ...  III.  Osnabrück  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Osnabrück  II.
Oelde  (Stadt)  Preußen,  Reg.  Bez.  Münster.  IV.    Osterburg  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Magdeburg      IV.
Oels  ...  ..  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau.  III.  Osterfeld  ..  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Münster.  .  IV.
Oelsnitz  i.  V..  Königreich  Sachsen  III.  Osterhofen  ...  Bayern,  Reg.  Bez.  Niederbayern  IV.
Oesdorf  ..  .  ..  .  Waldeck  ...  IV.  Osterode  (Stadt)
Oevelgönne  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig,  mit  Amts-  und
Kr.  Pinneberg  III.  Schloßfreiheit.  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg  III.
Oeynhausen  Osterode  mit
(Stadt)  .  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Minden  .  IV.  Freiheit  Preußen,  Reg.  Bez.  Hildesheim  III.
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        182

 

Namen

Namen











der  Orte  der  Staaten  Servisklasse  der  Orte  der  Staaten  Servisklasse
  und  Verwaltungsbezirke.  und  Verwaltungsbezirke.  
Osterwiek  ..  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Magdeburg  IV.  Peitz  (Stadt).  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-Osthofen
  Hessen  IV.  furt  a. O.  IV.
Ostrog  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  III.              Penig  Königreich  Sachsen  III.
Ostrowo  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen  III.  Perleberg  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  III.
Othmarschen..  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig          III.                 Petersdorf  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  III.
Ottensen  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  II.  Pfaffendorf  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz  .  III.
Otterberg  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz  .  .  .  IV.  Pfaffenhofen  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayern  IV.
Otterndorf  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stade  ..  III.    Pfalzburg  ..  ..  Elsaß  -  Lothringen.  .....  ...  IV.
Ottmachau.  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln.  .  IV.  Pfarrkirchen.  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Niederbayern  IV.
Ottobeuern.  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwaben  Pfeddersheim  Hessen  IV.
und  Neuburg  ..  ..  .  .  ...  IV.  Pfirt  ..  ...  ...  Elsaß  -  Lothringen  .  .  ...  .  ..  .  IV.
Ottweiler  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier  III.  Pforzheim  .  .  .  .  Baden  ..  ..  ..  ..  ..  .  .  ...  II.
Pfullendorf  Baden  ...  IV.
Pfullingen.  Württemberg  IV.
Pfungstadt  Hessen  III.
Piask  .  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Marienwerder
  III.
Paderborn  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Minden  .  II.  Piekar,  Deutsch-  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  IV.
Pankow  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam,  Pieschen  (bei
Kr.  Niederbarnim  ..  .  ..  .  II.  Dresden)  Königreich  Sachsen  III.
Papenburg  Preußen,  Reg.  Bez.  Osnabrück  III.  Pillau  mit
Pappenheim.  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittelfranken           IV.  Hafenbezirk  und
Parchim  .  .  ...  Mecklenburg  -Schwerin  ..  ...  III.  Alt-Pillau  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg            III.
Parchwitz  (Stadt)  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz.  .  IV.  Pinnau  (bei
Pasewalk  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin.  III.  Wehlau  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg           IV.
Passau  Bayern,  Reg.  Bez.  Niederbayern  III.               Pinneberg  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  IV.
Patschkau  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln.           IV.                Pirmasens  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz  .  .  .  III.
Paulin,  St.  (bei  Pirna  Königreich  Sachsen  III.
Trier)  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier.                    II.  Pitschen  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  .  IV.
Paulsborn  s.  Plagwitz  Königreich  Sachsen  III.
Grunewald  Plania  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  .  III.
(Schloß).  Plau  .  .  .  .  .  .  .  .  Mecklenburg-  Schwerin  IV.
Pausa  .  .  .  .  ...  Königreich  Sachsen  IV.                  Plauen  (bei
Pegau  Königreich  Sachsen  III.  Dresden)  ..  ...  Königreich  Sachsen  III.
Pegnitz  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberfranken           IV.               Plauen  i.  V.  Königreich  Sachsen  I.
Peine  Preußen,  Reg.  Bez.  Hildesheim  III.  Pleschen  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen  III.
Peiskretscham  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln                IV.                Pleß  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln.  III.
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        183

 

 

 

 

 

Namen    Namen  
der  Staaten  Servisklasse    der  Staaten  Servisklasse
der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.    der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  
Ploen  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  III.                   Radeburg  ...  Königreich  Sachsen  IV.
Plötzensee  (bei  Radevormwald.  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  IV.
Berlin)  ..  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam,  Radolfzell  ..  .  .  Baden  .......  .  ..  .  .  ...  IV.
Kr.  Niederbarnim  ..  .  ...  II.  Räcknitz  (bei
Podgorz  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien-  Dresden)  ..  ...  Königreich  Sachsen  III.
werder  III.                         Ragnit  Preußen,  Reg.  Bez.  Gumbinnen        III.
Pößneck  Sachsen-Meiningen  IV.  Rappoltsweiler.  Elsaß-  Lothringen  III.
Polkwitz  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz               IV.  Rastatt  Baden  II.
Polzin  (Stadt)  Rastenburg
mit  Schloß  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöslin.  .  .  IV.  (Stadt  und  Do-Ponarth
  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg        IV.  mäne)  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg        IV.
Poppelsdorf.  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöln.  .  .  .  III.  Rathenow  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam       II.
Posen  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen  .  .  .  I.  Ratibor  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  ..  II.
Potsdam  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  .  I.  Ratibor  (Schloß)
Prausnitz  ..  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau.  .    IV.  s.  Bosatz.
Praust  .  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Danzig  IV.  Ratingen  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  IV.
Preetz  (Flecken)..  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  III.  Ratzeburg  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  III.
Prenzlau  ..  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  III.  Ravensburg  .  .  .  Württemberg  ..  ...  .  .  .  ...  II.
Prinzenthal  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg  III.  Rawitsch  ..  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen  III.
Pitzwalk  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  IV.  Recklinghausen
Proschowitz  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln               III.  (Stadt)  Preußen,  Reg.  Bez.  Münster.  III.
Prüm  .  .  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier  III.  Rees  ..  .  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf      IV.
Püttlingen..  Elsaß-Lothringen  IV.  Regensburg  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberpfalz
Pulsnitz  Königreich  Sachsen  IV.  und  Regensburg  ..  .  .  ...  II.
Putbus  Preußen,  Reg.  Bez.  Stralsund  III.  Regenwalde
Pyritz  ..  ..  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin.  .  III.  (Stadt)  .  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin.  IV.
Pyrmont  .  Waldeck  III.  Reichenbach  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau  IlI.
Reichenbach  ..  Königreich  Sachsen  II.
Reichenhall  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayern  III.
Quedlinburg  Preußen,  Reg.  Bez.  Magdeburg         II.  Reichenstein  .  Preußen,  Reg.   Bez.   Breslau            IV.  
Querfurt  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg             IV.  Reinerz    Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau                   IV.
Reinfeld  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  IV.
Reinheim  .  .  .  .  .  Hessen  IV.
Reinickendorf  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam             II.
Radeberg  .  Königreich  Sachsen  III.  Remagen  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblen                  IV.
Radebeul  (bei  Remscheid  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf         II.
Dresden)  Königreich  Sachsen  III.  Rendsburg  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  II.

Reichs-Gesetzbl.  1887.

34
        <pb n="194" />
        184

 

Namen

 

Namen    
der  Orte  der  Staaten  Servisklasse  der  Orte  der  Staaten  Servisklasse
  und  Verwaltungsbezirke.    und  Verwaltungsbezirke.
Reppen  .  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-  Rosenberg  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln,
furt  a.  O.  ..  ....  ..  ...  IV.  Kr.  Rosenberg  ..  ..  ...  .  IV.
Reudnitz  .  .  .  .  .  Königreich  Sachsen                            III.                     Rosenberg
Reutlingen..  Württemberg  II.  (Stadt)  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien-Rheda
  (Stadt)  Preußen,  Reg.  Bez.  Minden                IV.  werder  ..  IV.
Rheinbach  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöln  .  .  .  IV.  Rosenberg
Rheinberg  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  IV.  (Bayern,  Reg.
Rheindahlen.  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  IV.  Bez.  Oberfranken)
Rheine  (Stadt).  Preußen,  Reg.  Bez.  Münster.  IV.  s.  Kronach.
Rheydt  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  III.  Rosenheim.  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayern  III.
Ribnitz  Mecklenburg-  Schwerin  IV.                       Roßberg  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln.  II.
Richtenberg  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stralsund           IV.  Roßlau  Anhalt  ...  .  .  .  .  .  ..  .  .  ...  IV.
Riedlingen.  Württemberg  ..  .  .  .  .  .  .  ...  III.  Roßwein  .  .  .  ..  Königreich  Sachsen  III.
Riemke  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg  IV.  Rostock  Mecklenburg-Schwerin  II.
Rieneck  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Unterfranken  Rotenburg  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel.                   IV.
und  Aschaffenburg  IV.    Roth  .  .  .  .  .  .  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittelfranken  IV.
Riesa  .  .  .  .  .  ..  .  Königreich  Sachsen  III.                       Rothenburg
Riesenburg.  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien-  a. T.    Bayern,  Reg.  Bez.  Mittelfranken            IV.
werder  IV.  Rothenburg
Rinteln  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Casssel..                IV.  O. L.    Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz                     IV.
Rixdorf  mit  Rothenburgsort
Marienthal  s.  Billwärderund
  Rollkrug.  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam          II.  Ausschlag.
Rochlitz  .  Königreich  Sachsen  III.  Rothenditmold  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel..                          IV.
Rockenhausen.  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz  IV.  Rotherbaum  Hamburg  II.
Roda  Sachsen-Altenburg  ..  .  .  ...  IV.  Rottenburg  .  .  .  Württemberg  ....  .  .  .  .  ...  III.
Röbel  .  .  .  .  .  .  .  Mecklenburg-  Schwerin  IV.  Rottweil  Württemberg  .  .  .  .  .  .  .  ....  III.
Rödelheim  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  III.    Ruda  .  .  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  .  IV.
Rössel  mit  Burg  Rudolstadt.  .  .  .  Schwarzburg-Rudolstadt.  .  .  .  III.
und  Schloß-  Rüdesheim  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  III.
freiheit  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg  IV.  Rügenwalde.  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöslin.                   IV.
Rogasen  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen  III.                           Rügenwalder-Rollkrug
  s.  münde  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöslin..                          IV.
Rixdorf.  Rufach  .  Elsaß-Lothringen  IV.
Ronneburg  .  .  .  Sachsen-  Altenburg  ..  ..  ..  .  IV.    Ruhbank  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz.  IV.
Ronsdorf  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  III.  Ruhrort  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  III.
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        185

 

Namen

Namen



der  Orte  der  Staaten  der  Orte  der  Staaten
  und  Verwaltungsbezirke.  Servisklasse    und  Verwaltungsbezirke.  Servisklasse
Rummelsburg  Schiffbek  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  IV.
(Preußen,  Reg.  Schifferstadt...  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz                          IV.
Bez.  Potsdam)  Schiltigheim  ..  Elsaß-Lothringen  III.
s.  Boxhagen—  Schirmeck  Elsaß-Lothringen  IV.
Rummelsburg.  Schivelbein  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöslin.                     IV.
Rummelsburg  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöslin             IV.          Schkeuditz (Stadt)  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg      IV.
Ruppin,  Neu-  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  III.  Schlawe  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöslin                  IV.
Rybnik  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln                 IV.                Schleiz  Reuß  j.  L.    IV.
Schleswig  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig          I.
Schlettstadt  ...  Elsaß-Lothringen  III.
Schleusenau.  Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg         III.
Schlüchtern  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel.            IV.
Saalfeld  Sachsen-Meiningen  IV.                     Schmalkalden  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel.             III.
Saarbrücken  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier.  .  .  II.  Schmargendorf  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam,
Saarburg  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier  IV.  Kr.  Teltow  III.
Saarburg  ...  Elsaß-Lothringen  III.                    Schmelz  Preußen,  Reg.  Bez.  Königs-Saargemünd
  Elsaß-Lothrinen  II.  berg,  Kr.  Memel  IV.
Saarlouis  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier  .  .  .  II.  Schmiedeberg..  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz               IV.
Saarunion  ...  Elsaß-  Lothringen.  .  .  .  .  .  ...  IV.  Schmiedeberg.  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg  IV.
Säckingen  Baden  III.                    Schmiegel  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen.                 IV.
Sagan  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz              III.                  Schmölln  .  .  Sachsen-Altenburg  IV.
Salzburg  (Châ-  Schneeberg  .  Königreich  Sachsen  III.
teau-Salins).  Elsaß-Lothringen  IV.  Schneidemühl  Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg  III.
Salze,  Groß-  Preußen,  Reg.  Bez.  Magdeburg  IV.                   Schönau  (Stadt)  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz             IV.
Salzungen  ..  .  Sachsen-Meiningen  IV.  Schönberg  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Niederbayern  IV.
Salzwedel  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Magdeburg  II.  Schöndorf  Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg  III.
Samter  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen  IV.                      Schönebeck  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Magdeburg          III.
Sandhagen  s.  Schöneberg  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam,
Gadderbaum  —  Kr.  Teltow  ..  .  ...  .  ...  II.
Sandhagen.  Schöneck  ..  ..  .  Königreich  Sachsen  IV.
Sangerhausen.  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg  lI.  Schönhausen,
Saulgau  .....  Württemberg  III.  Hohen-,  nebst
Schäferei  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien-  Kolonie  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam          II.
werder,  Kr.  Marienwerder  III.                     Schönhausen,
Schalke  ...  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg            II.  Nieder-,  mit
Schandau  ..  Königreich  Sachsen  IV.  Schönholz  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  II.
Scheinfeld  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittelfranken  IV.             Schöningen  .  Braunschweig  IV.

 

 

 

34*
        <pb n="196" />
        186

 

 

Namen      Namen  
der  Orte  der  Staaten  Servisklasse  der  Orte  der  Staaten  Servisklasse
  und  Verwaltungsbezirke.    und  Verwaltungsbezirke.
Schönlanke  Schwetzingen.  Baden  III.
(Stadt)  .  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg       IV.  Schwiebus  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-Schönweide,
  furt  a.  O.  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  IV.
Nieder-,  mit  Schwientochlo-Neuekrug
  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam,  witz  ...  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  .  III.
Kr.  Teltow  .....  .  .  ...  III.  Sebaldsbrück  ..  Bremen.  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ...  IV.
Schönweide,  Sebastian,  St.  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz             IV.
Ober-  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam,  Sebnitz  Königreich  Sachsen  IV.
Kr.  Niederbarnim  ..  .  ...  III.  Seehausen  i.  A.  Preußen,  Reg.  Bez.  Magdeburg  IV.
Schongau  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayern  IV.    Seelow  (Stadt).  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-Schopfheim
  .  .  .  Baden  ...  ...  .  .  .  .  .  .  ...  IV.  furt  a. O.  .  IV.
Schorndorf  .  .  .  Württemberg  ..  .  .  ..  .  .  ...  III.  Seesen  Braunschweig  IV.
Schrimm  (Stadt)  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen  III.  Segeberg  .  Preußen  Reg.  Bez.  Schleswig  III.
Schrobenhausen  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayern  IV.  Seidau  (bei
Schroda  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen              IV.  Bautzen)  Königreich  Sachsen  III.
Schröttersdorf.  Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg  IV.                 Seligenstadt.  Hessen  III.
Schubin  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg  IV.    Siegburg.  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöln.  .  .  III.
Schwaan  .  .  .  .  .  Mecklenburg-Schwerin  ..  .  ..  IV.  Siegen  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg       II.
Schwabach.  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittelfranken  III.    Sierakowo  (bei
Schwabing  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayern  III.  Rawitsch)  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen  .  .  IV.
Schwandorf  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberpfalz  Sigmaringen  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Sigma-  4
und  Regensburg  IV.  ringen  IV.
Schwarzenberg.  Königreich  Sachsen  IV.  Silberberg  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau.  IV.
Schwarzort  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg  IV.    Simmern  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz  .  IV.
Schwedenhöhe  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg.  III.  Sinsheim  ..  .  .  Baden  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ...  IV.
Schwedt  a.  O.  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam.  III.  Sinzheim.  .  ...  Baden  .  .  ..  .  IV.
Schweidnitz  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau.  .  II.  Sinzig  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz             IV.
Schweinfurt.  Bayern,  Reg.  Bez.  Unterfranken  Sobernheim.  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz  .  IV.
und  Aschaffenburg  ..  .  ...  III.  Soden  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  IV.
Schwelm  (Stadt)  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg      III.  Sömmerda  Preußen,  Reg.  Bez.  Erfurt  ..  III.
Schwerin  .  Mecklenburg-Schwerin  II.  Soest.  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg.         III.
Schwerin  a.  W.  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen  IV.  Sohrau  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln..         IV.
Schwersenz  Soldin  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-(Stadt)
  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen             IV.  furt  a. O.  .  IV.
Schwerte  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg  IV.  Solingen  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  III.
Schwetz  (Stadt).  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien-  Sommerfeld  Preußen,  Reg.  Bez.  Frankwerder
  ...  IV.  ·  furt a. O. ............  III.
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        187

 



 

 

 

 

 

Namen    Namen  
der  Orte  der  Staaten  Servisklasse  der  Orte  der  Staaten  Servisklasse
  und  Verwaltungsbezirke.    und  Verwaltungsbezirke.
Sonderburg  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig       II.  Steinau  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel               IV.
Sondershausen.  Schwarzburg-  Sondershausen            III.                       Steinau  a.  O.
Sonnborn  mit  (Stadt).  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau..             IV.
Vohwinkel  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  IV.  Steinheim,
Sonneberg  .  .  .  Sachsen-Meiningen  III.  Groß-  Hessen  IV.
Sonnenburg  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-  Steinwärder  ..  Hamburg.  .  ..  .  .  ..  .  .  .  ..  .  III.
furt  a.  O.  ....  .  .  .  .  ...  IV.  Stelling  mit
Sonthofen  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwaben  Langenfelde
und  Neuburg  IV.  und  Eidelstedt.  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig.  IV.
Sorau  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-  Stendal.  Preußen,  Reg.  Bez.  Magdeburg  II.
furt  a.  O.  ..  ...  .  .  .  ...  III.  Sterkrade.  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  IV.
Spaichingen..  Württemberg  III.  Sternberg  .  .  .  .  Mecklenburg  -  Schwerin  ..  ...  III.
Spalt  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittelfranken  IV.                  Sternberg
Spandau.  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  I.  (Stadt)  .  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-Speldorf
  ..  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  IV.  furt  a.  O.  ....  .  .  .  .  ...  IV.
Speyer  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz  .  .  .  II.  Stetten  im  Wie-Sprechan
  s.  senthal  Baden,  Bezirksamt  Lörrach               IV.
Hufen.  Stettin  ...  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin.           I.
Spremberg  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-  Stieringen  ..  .  .  Elsaß  -  Lothringen  ..  ..  ..  ...  IV.
furt  a.  O.  ..  ..  .  .  .  .  ...  III.    Stockach  ..  ..  .  Baden  ...  IV.
Sprendlingen.  Hessen,  Kreis  Offenbach  .  .  .  .  IV.  Stolberg  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Aachen  .  II.
Sprind  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg  II.  Stollberg  Königreich  Sachsen  III.
Sprottau.....  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz  ..  IV.  Stolp  ..  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöslin..  II.
Stade  Preußen,  Reg.  Bez.  Stade  .  .  .  II.  Stolpmünde  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöslin..             IV.
Stadtamhof  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberpfalz  Storkow  (Stadt)  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  IV.
und  Regensburg  III.  Stralau.  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  II.
Stadthagen  .  .  .  Schaumburg  -  Lippe  ...  ....  IV.  Stralsund  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stralsund  II.
Stadtsteinach  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberfranken  IV.    Strasburg  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien-Staffelstein
  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberfranken    IV.  werder  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  IV.
Stallupönen  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Gumbinnen  IV.                  Strasburg  ..  .Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  IV.
Stargard  i.  P..  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin.                II.  Straßburg  ...  Elsaß-Lothringen  A.
Stargard,  Straubing  Bayern,  Reg.Bez.  Niederbayern          III.
Preuß.-  Preußen,  Reg.  Bez.  Danzig  ..  IIII.    Strausberg
Staßfurt  Preußen,  Reg.  Bez.  Magdeburg  II.  (Stadt)  ..  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam         IV.
Stavenhagen  ..  Mecklenburg-Schwerin  IV.    Strehlen  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau.  III.
Steele  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  III.                 Strehlen  (bei
Steglitz  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  II.  Dresden)  Königreich  Sachsen  III.
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        188

 

Namen    Namen  
der  Orte  der  Staaten  Servisklasse  der  Orte  der  Staaten  Servisklasse
  und  Verwaltungsbezirke.    und  Verwaltungsbezirke.
Strehlitz,  Groß-  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln.  .  III.    Tauberbischofs-Strelitz
  Mecklenburg-  Strelitz  IV.  heim  .  .  .  .  ..  .  Baden  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  ...  IV.
Strelno  (Stadt).  Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg  IV.    Taucha  .  .  .  .  .  .  Königreich  Sachsen  IV.
Striegau  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau.  III.  Tegel  mit  Schloß  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  III.
Striesen  (bei  Telgte  Preußen,  Reg.  Bez.  Münster..            IV.
Dresden)  Königreich  Sachsen  III.  Teltow  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez  Potsdam          IV.
Stromberg  Pureußen,  Reg.  Bez.  Coblenz  IV.    Tempelburg  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöslin.  .  IV.
Stuttgart  .  .  .  .  Württemberg  ...  ..  .  .  .  ...  A.  Tempelhof  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  II.
Styrum  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  III.    Templin  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam       IV.
Sudenburg  s.  Teterow  .  .  ..  .  Mecklenburg-  Schwerin  III.
Magdeburg.  Tettnang  Württemberg  III.
Süchteln.  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  IV.  Teufelsbrück  s.
Südende  s.  Flottbeck.  
Mariendorf.  Thale  .  .  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Magdeburg       IV.
Suhl.  Preußen,  Reg.  Bez.  Erfurt  .  .  III.    Thann  .  .  .  .  .  .  Elsaß-Lothringen  II.
Sulz  .  .  .  .  .  ...  Württemberg,  Oberamt  Sulz.  III.  Thionville  s.
Sulz  .  .  .  .  .  ...  Elsaß-Lothringen  II.  Diedenhofen.
Sulzbach  .  .  ..  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberpfalz  Thonberg  Königreich  Sachsen  IV.
und  Regensburg  ..  .  .  ...  IV.  Thorn  .  .  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien-Sulzbach
  mit  ·  werder.............  l.
Altenwald...    Preußen, Reg. Bez. Trier,  Thum.......  Königreich Sachsen.......  IV.
Kr.  Saarbrücken  III.               Tilsit  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Gumbinnen  Il.
Sundheim  s.  Tirschenreuth  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberpfalz
Kehl.  und  Regensburg  IV.
Sundwig  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg        IV.  Tittmoning  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayern         IV.
Swinemünde  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin.  II.  Tölz  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayern         IV.
Tönis,  St.  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf         IV.
Tangermünde  Preußen,  Reg.  Bez.  Magdeburg  IV.               Tönning  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig      IV.
Tannenhof  Tondern  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  III.
(bei  Königsberg  Torgau  ..  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg         II.
i.  Ostpr.)  Preußen,  Reg.  Bez.  Königs-  Tost  (Stadt)  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln.              IV.
berg,  Landkr.  Königsberg.              II.  Trachenberg  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau  IV.
Tarnowitz  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  III.  Trarbach  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz              IV.
Tarpen,  Groß-  Traunstein.  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayern           IV.
und  Klein-,  Travemünde  ..  Lübeck.  ....  ..  ..  .  .  ..  .  ..  III.
nebst  Gut  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien-  Trebnitz  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau               IV.
werder  III.                 Tremessen  ....  Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg  IV.
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        189

 

 



 

 

 

 

Namen  Namen
der  Orte  der  Staaten  Servisklasse  der  Orte  der  Staaten  Servisklasse
  und  Verwaltungsbezirke.    und  Verwaltungsbezirke.
Treptow  a.  R..  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin.  III.             Wahrenwald.  Preußen,  Reg.  Bez.  Hannover        III.
Treptow  a.  T.  Preußen,  Reg.  Bez.  Stetin.  IV.                 Vaihingen  ..  .  Württemberg,  Oberamt  Vai-Treptow
  mit  hingen  III.
Eierhäuschen  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  II.                Vallendar  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz  IV.
Treuen  .  .  Königreich  Sachsen  III.  Varel  .  .  .  .  ...  Oldenburg  ........  .  ....  IV.
Treuenbrietzen  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam    IV.    Vegesack  ..  ..  .  Bremen  IV.
Treysa  .  ..  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel               IV.  Velbert  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf        IV.
Triberg  Baden  ...  IV.  Velburg  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberpfalz
Trier  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier.                            II.  und  Regensburg  IV.
Trynnek  ..  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln.  .  IV.    Verden  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stade  ..  III.
Tübingen  Württemberg  II.  Vic  .  .  .  .  ..  ...  Elsaß-Lothringen  IV.
Tuchel  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien-  Viechtach  Bayern,  Reg.  Bez.  Niederbayern  IV.
werder  IV.  Viernheim.  Hessen  III.
Tuttlingen  ..  .  .  Württemberg  ....  ...  .  ...  III.  Viersen  ..  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  III.
Vilbel  .  .  .  .  ..  .  Hessen  IV.
Villingen  .  .  .  ..  Baden  III.
Vilsbiburg  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Niederbayern  IV.
Ueberlingen  .  .  .  Baden  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  III.        Vilshofen  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Niederbayern  IV.
Ueberwasser  (bei  Vlotho  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Minden  .  IV.
Münster)  ..  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Münster.  III.  Völklingen,
Uebigau  (bei  Ober- und Unter-  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier.  .  .  III.
Dresden)  .  Königreich  Sachsen  III.  Vohenstrauß  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberpfalz
Ueckendorf  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg         IV.  und  Regensburg  .  .  .  .  .  ..  IV.
Ueckermünde.  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin              III.                Vohwinkel  s.
Uelzen  Preußen,  Reg.  Bez.  Lüneburg  III.  Sonnborn.
Uerdingen  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf        IV.                 Volkmarsdorf  Königreich  Sachsen  IV.
Uetersen  (Stadt).  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig          lV.  Vormstegen  s.
Uffenheim  ..  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittelfranken         IV.  Elmshorn.
Uhlenhorst  .  .  .  .  Hamburg.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  II.
Ulm-Wiblingen  Württemberg  ...  ..  .  .  .  ...  II.
Umstadt,  Groß-  Hessen  IV.  Wachenheim  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz                      IV.
Unna.  .  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg  III.  Wachwitz  (bei
Unterschleuse  s.  Dresden)  Königreich  Sachsen  III.
Charlottenburg.  Wahlershausen.  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel               IV.
Urach  ..  .  .  ...  Württemberg  III.  Wahlstatt  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz.  .  IV.
Usingen  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  IV.  Wahren  .  Königreich  Sachsen  IV.
  Waiblingen...            Württemberg...........  III.
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        Namen    Namen  
der  Staaten  der  Staaten  
der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  Servisklasse  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  Servisklasse
Wald  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  IV.             Weida  Großherzogthum  Sachsen  .  IV.
Waldenburg  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau          ll.              Weiden  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberpfalz
Waldenburg  Königreich  Sachsen  IV.  und  Regensburg  IV.
Waldheim  .  .  .  .  Königreich  Sachsen  III.               Weilburg  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  III.
Waldkirch  ..  .  .  Baden,  Bez.  Amt  Waldkirch          lV.  Weiler  mit  
Waldsee......  Württemberg...........  III.  Bingerbrück..  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz.  II.
Waldshut  Baden  III.  Weilheim  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayern  IV.
Waltershausen.  Sachsen-Coburg  und  Gotha  lV.  Weimar.  Großherzogthum  Sachsen.  .  .  .  II.
Wandsbeck.  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  II.  Weingarten  .  .  .  Württemberg  .....  ..  .  ...  II.
Wangen  Württemberg,  Oberamt  Wangen    III.  Weinheim  .  .  .  .  Baden  .......  ..  .  .  .  ...  III.
Wangerin  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin  IV.                 Weinsberg  .  .  .  Württemberg  III.
Wanne  s.  Weißenburg  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittelfranken          III.
Bickern,  Eickel.  Weißenburg.  ..  Elsaß-Lothringen.  ..  ..  ...  .  III.
Wanzleben.  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Magdeburg    IV.    Weißenfels.  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg        II.
Warburg  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Minden.  IV.    Weißensee  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Erfurt  ...  IV.
Waren  .  Mecklenburg-  Schwerin  III.  Weißensee  mit
Warendorf  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Münster.            III.  Neu-Weißensee  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam           II.
Warmbrunn.  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz  IV.                  Weißer  Hirsch
Warnemünde.  Mecklenburg-  Schwerin  III.  (bei  Dresden)  .  Königreich  Sachsen  III.
Wartenberg,  Weißhaus  bei
Polnisch-  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau.           IV.  Cöln)  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöln  ..  .    III.
Wartenburg  mit  Weißstein  mit
Strafanstalt.  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Königs-  Neu-Weißstein  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau.  IV.
berg,  Kr.  Allenstein  IV.    Weitmar  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg  III.
Wartha  .  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau.  IV.    Welzheim.  .  .  .  .  Württemberg  .....  .  .  .  ...  III.
Wasselnheim..  Elsaß-Lothringen  IV.    Wendel,  St.  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier                    III.
Wasserburg  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayern  IV.    Werdau.  .  .  ..  .  Königreich  Sachsen  II.
Wattenscheid  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg  .  III.    Werden  .  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  III.
Wattlau  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg       IV.             Werder  (Stadt).  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam       IV.
Wedel  mit  Werdohl  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg  IV.
Blankenese  und  Werl  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg           IV.
Mühlenberg.  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  IV.  Wermelskirchen  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf       III.
Weener  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Aurich  .  .  IV.    Werne  .  .  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg.  III.
Wegscheid  Bayern,  Reg.  Bez.  Niederbayern  IV.               Wernigerode  Preußen,  Reg.  Bez.  Magdeburg  III.
Wehlau  .  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg  III.  Wertheim  ..  .  .  Baden  ...  ....  ..  .  ..  ...  III.
Wehlheiden  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel  .  .  .  IV.    Wertingen  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwaben
Weichselmünde.  Preußen,  Reg.  Bez.  Danzig  ..  III.  und  Neuburg  .  .  .  .  ..  ...  IV.
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        Namen

Namen

 

 

der  Orte  der  Staaten  Servisklasse  der  Orte  der  Staaten  Servisklasse
  und  Verwaltungsbezirke.      und  Verwaltungsbezirke.  
Wesel  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf        II.    Wittenberge  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam            III.
Wesselburen.  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  IV.  Wittenburg  Mecklenburg-Schwerin  IV.
Westhofen  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg  IV.  Wittlich  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier.                 IV.
Westswine  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin.  IV.                Wittstock  (Stadt))  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam        IV.
Wetzlar  mit  Witzenhausen  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel                 IV.
Bahnhof  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz              III.                   Wohlau  (Stadt).  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau.           IV.
Wevelinghoven.  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  IV.  Woldegk  Mecklenburg-  Strelitz  IV.
Wiblingen  s.  Woldenberg  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-Ulm—Wib-
  furt  a. O.    IV.
lingen.  Wolfach  Baden  IV.
Wickrath  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  IV.                    Wolfenbüttel  .  Braunschweig  III.
Wiedenbrück.  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Minden.  .  III.  Wolfhagen  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel  .  .  IV.
Wiesbaden.  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  I.  Wolfratshausen  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayern  IV.
Wiesloch  ..  ...  Baden,  Bez.  Amt  Wiesloch.  .  IV.    Wolgast  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Stralsund  III.
Wilda,  Ober-  Wollin  (Stadt)  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin.  IV.
und  Unter-  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen.               II.  Wollstein  ..  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen  ..  IV.
Wildenfels  .  .  .  .  Königreich  Sachsen  ..  .....  IV.                   Wolmirstedt
Wildungen,  (Stadt)  ..  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Magdeburg  IV.
Nieder-  Waldeck  III.  Wongrowitz  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg             IV.
Wilhelmsburg  Preußen,  Reg.  Bez.  Lüneburg       IV.                  Wormditt (Stadt)  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg      IV.
Wilhelmshaven  Worms  Hessen  II.
(Heppens)  Preußen,  Reg.  Bez.  Aurich.                    I.  Wreschen  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen                 IV.
Wilhelmshöhe  Wriezen  a.  O.  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam            III.
s.  Cassel.  Wülfrath  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf         IV.
Wilmersdorf,  Würzburg  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Unterfranken
Deutsch-.  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam,  und  Aschaffenburg  ..  .  ...  I.
Kr.  Teltow  ......  .  ...  II.  Wunsiedel  ..  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberfranken  IV.
Wilster  ...  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  IV.                 Wunstorf  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Hannover          IV.
Wimpfen  a.  B.  Hessen  IV.  Wurzen  Königreich  Sachsen  II.
Windsbach  ..  Bayern,  Reg. Bez.  Mittelfranken       IV.  Wusterhausen    
Windsheim  ..  Bayern,  Reg. Bez.  Mittelfranken       IV.  a. D.  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam        IV.
Winsen  a.  d.  Luhe  Preußen,  Reg.  Bez.  Lüneburg        IV.  
Winterhude...         Hamburg.............  III.
Winzig  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau  IV.  Xanten  .  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf        IV.
Wipperfürth  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöln  ...  .  IV.
Wismar  .  .  ...  Mecklenburg-  Schwerin  II.
Witteten  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg.       II.  Zabern  ......  Elsaß-Lothringen  lIl.
Wittenberg...          Preußen, Reg. Bez. Merscburg           lI.  Zaborze  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln            III.

Reichs-  Gesetzbl.

 

1887.
        <pb n="202" />
        —  192  —

 

 

 

 

 

 

 

Namen    Namen  
der  Staaten    der  Staaten
der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  Servisklasse  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  Servisklasse

Zabrze,  Alt-  und  Zoppot  Preußen,  Reg.  Bez.  Danzig               IV.
Klein-  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln.  .  II.  Zossen  (Stadt)  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  IV.
Zachan  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin.  .  IV.  Zschopau  ..  ...  Königreich  Sachsen  III.
Zawodzie  s.  Züllchow  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin..           IV.
Bogutschütz.  Züllichau  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-Zduny
  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen.                    IV.  furt  a. O.    III.
Zehdenick  (Stadt)  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  IV.  Zülpich  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöln.  .  .  IV.
Zehlendorf  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam,  Zurlauben  (bei
Kreis  Teltow  III.  Trier)  mit  St.
Zeitz  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg        II.  Martin,  Zur-Zell
  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz  IV.  mayen  und  St.
Zellerfeld    Preußen,  Reg.  Bez.  Hildesheim  III.  Marien  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier.  II.
Zempelburg  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien-  Zurmayen  s.
werder  IV.  Zurlauben.
Zerbst  Anhalt  II.  Zusmarshausen  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwaben
Zeulenroda.  .  .  .  Reuß  ä.  L.  .  IV.  und  Neuburg  .  .  .  ..  .  .  ..  IV.
Ziegenhain.  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel  ..  IV.    Zweibrücken  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz  .  .  .  III.
Ziegenhals  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  .  IV.  Zwenkau  .  .  .  .  .  Königreich  Sachsen  IV.
Zielenzig  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-  Zwickau  Königreich  Sachsen  I.
furt  a.  O.  IV.  Zwingenberg.  Hessen  IV.
Zimmern,  Groß-  Hessen  IV.                    Zwönitz  ..  Königreich  Sachsen  IV.
Zinnowitz  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin.            IV.
Zittau  ..  .....  Königreich  Sachsen  II.  Alle  übrigen  Ortschaften  des  Reichsgebiets.  V.

Militär-Etablissements,  welche  außerhalb  des  Gemeindebezirks  des  Garnisonortes  liegen,  zu  dem
sie  gehören,  fallen  der  Servisklasse  des  letzteren  zu,  sofern  der  Ort,  in  dessen  Bezirk  sie  belegen  sind,
nicht  selbst  Garnisonort  ist.

Für  die  zum  Zweck  der  Artillerieschießübungen  sowie  bei  Gelegenheit  der  militärischen  Maßregeln,
  welche  zum  Zweck  der  Abwehr  der  Rinderpest  getroffen  werden,  zu  beschaffenden  Quartierleistungen
  wird,  sofern  die  davon  getroffenen  Ortschaften  nicht  einer  höheren  Klasse  angehören,  die
Entschädigung  der  II.  Servisklasse  gewährt;  für  vorübergehende  Quartierleistungen  (§.  2  unter  2  des
Gesetzes  vom  25.  Juni  1868),  insoweit  dieselben  die  Dauer  von  30  Tagen  übersteigen,  wird  eine
höhere  Servisentschädigung  in  der  Weise  gewährt,  daß  die  betreffenden  Ortschaften  in  die  nächst
höhere,  jedoch  mindestens  in  die  lII.  Servisklasse  aufrücken,  die  Ortschaften  der  höchsten  Servisklasse
  aber  einen  Zuschlag  von  20  Prozent  erhalten.

    



Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="203" />
        —  193  —

Reichs-Gesetzblatt.

№  16.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Errichtung  eines  Seminars  für  orientalische  Sprachen.  S.  193.  —  Gesetz,
betreffend  Abänderungen  des  Reichsbeamtengesetzes.  S.  194.

 

 

 

(Nr.  1716.)  Gesetz,  betreffend  die  Errichtung  eines  Seminars  für  orientalische  Sprachen.
Vom  23.  Mai  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  mit  der  Königlich  preußischen  Regierung
eine  Vereinbarung  wegen  Errichtung  eines  Seminars  für  orientalische  Sprachen
bei  der  Königlichen  Friedrich  Wilhelms-Universität  zu  Berlin  abzuschließen  und  in
dieser  Vereinbarung  zu  den  Kosten  des  Seminars  einen  Beitrag  in  Höhe  der
Hälfte  derselben  Namens  des  Reichs  mit  der  Maßgabe  zuzusichern,  daß  der  Beitrag
zu  den  Kosten  der  ersten  Einrichtung  zwanzigtausend  Mark,  der  Beitrag  zu  den
jährlichen  Kosten  sechsunddreißigtausend  Mark  nicht  überschreiten  darf.

§.  2.
Die  vom  Reich  auf  Grund  dieses  Gesetzes  alljährlich  zu  verwendenden
Beträge  sind  in  den  Reichshaushalts-Etat  aufzunehmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  23.  Mai  1887.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1887.  36

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  Juni  1887.
        <pb n="204" />
        —  194  —

(Nr.  1717.)  Gesetz,  betreffend  Abänderungen  des  Reichsbeamtengesetzes  vom  31.  März  1873.
Vom  25.  Mai  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

An  die  Stelle  der  §§.  42  Nr.  2,  54,  69  Absatz  1  und  150  des  Reichsbeamtengesetzes
  vom  31.  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  61)  treten  folgende  Vorschriften:


§  42  Nr.  2.

Dienstemolumente,  welche  ihrer  Natur  nach  steigend  und  fallend
sind,  werden  nach  den  in  den  Besoldungs-Etats  oder  sonst  bei  Verleihung
  des  Rechts  auf  diese  Emolumente  deshalb  getroffenen  Festsetzungen
  und  in  Ermangelung  solcher  Festsetzungen  nach  ihrem  durchschnittlichen
  Betrage  während  der  drei  letzten  Etatsjahre  vor  dem  Etatsjahre,
  in  welchem  die  Pension  festgesetzt  wird,  zur  Anrechnung  gebracht.

§.  54.

Die  Bestimmung  darüber,  ob  und  zu  welchem  Zeitpunkte  dem
Antrage  eines  Beamten  auf  Versetzung  in  den  Ruhestand  stattzugeben
ist,  sowie  ob  und  welche  Pension  derselben  zusteht,  erfolgt  durch  die
oberste  Reichsbehörde,  welche  die  Befugniß  zu  solcher  Bestimmung  auf
die  höhere  Reichsbehörde  übertragen  kann.  Bei  denjenigen  Beamten,
welche  eine  Kaiserliche  Bestallung  erhalten  haben,  ist  die  Genehmigung
des  Kaisers  zur  Versetzung  in  den  Ruhestand  erforderlich.

§.  69  Absatz  1.

Hinterläßt  ein  Pensionär  eine  Wittwe  oder  eheliche  Nachkommen,
so  wird  die  Pension  noch  für  den  auf  den  Sterbemonat  folgenden
Monat  gezahlt.  An  wen  die  Zahlung  erfolgt,  bestimmt  die  oberste
Reichsbehörde,  welche  die  Befugniß  zu  solcher  Bestimmung  auf  die
höhere  Reichsbehörde  übertragen  kann.

§.  150.

Die  Entscheidung  der  obersten  Reichsbehörde  muß  der  Klage  vorhergehen
  und  letztere  sodann  bei  Verlust  des  Klagerechts  innerhalb  sechs
Monaten,  nachdem  dem  Betheiligten  die  Entscheidung  jener  Behörde
bekannt  gemacht  worden,  angebracht  werden.
        <pb n="205" />
        —  195  —

In  den  Fällen,  in  welchen  gemäß  §.  54  die  höhere  Reichsbehörde
Entscheidung  getroffen  hat,  tritt  der  Verlust  des  Klagerechts  auch  dann
ein,  wenn  nicht  von  dem  Betheiligten  gegen  diese  Entscheidung  binnen
gleicher  Frist  die  Beschwerde  an  die  oberste  Reichsbehörde  erhoben  ist.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  25.  Mai  1887.

(L.  S)  Wilhelm.
Fürst  von  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="206" />
        <pb n="207" />
        —  197  —

Reichs-Gesetzblatt.

№ 17.



  
  



  



 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-  Etat  für  das  Etatsjahr  1887/88.
S.  197.  —  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltung  des  Reichsheeres
  etc.  S.  204.

 

(Nr.  1718.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat
für  das  Etatsjahr  1887/88.  Vom  1.  Juni  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Etatsjahr  1887/88  wird
in  Ausgabe
auf  176  032  802  Mark,  nämlich
auf  19  408  019  Mark  an  fortdauernden,  und
auf  156  624  783  Mark  an  einmaligen  Ausgaben,
und
in  Einnahme
auf  176  032  802  Mark

festgestellt  und  tritt  dem  durch  das  Gesetz  vom  30.  März  1887  (Reichs-Gesetzbl.
S.  125)  festgestellten  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1887/88  hinzu.

§.  2.

Die  im  §.  3  des  vorbezeichneten  Gesetzes  dem  Reichskanzler  ertheilte  Ermächtigung,
  Schatzanweisungen  zur  vorübergehenden  Verstärkung  des  ordentlichen
Reichs-  Gesetzbl.  1887.  37

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Juni  1887.
        <pb n="208" />
        —  198  —

Betriebsfonds  der  Reichs-Hauptkasse  auszugeben,  wird  bis  zum  Betrage  von
einhundert  Millionen  Mark  ausgedehnt.

§.  3.

Die  Vorschriften  der  §§.  4  bis  6  des  erwähnten  Gesetzes  gelten  auch  für
die  vermehrte  Ausgabe  von  Schatzanweisungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  Juni  1887.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.
        <pb n="209" />
        199

Nachtrag

zum

Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1887/88.

 

 









Für  das  Etatsjahr  1887/88  treten  hinzu:

 

 

 

Kapitel   Titel     Ausgabe.
    Preußen  Sachsen.  Würt-  Ueberhaupt.
etc.  temberg.

  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
Fortdauernde  Ausgaben.

VI.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
16.  1/9.  Militär-Intendantarten  18  660  11  800  —  30  460
17.   1/6.   Militär-Geistlichkeit  5  990  1  300        —  7 290
18.  1/6.   Militär-Justizverwaltunng  800  3  810            ---  4  610
19.  Höhere  Truppenbefehlshaber  38 532  31 320  —  69  852
22.   1/26.  Generalstab  und  Landesvermessungswesen

  5 760  —  –  5  760
23.   1/4.  Ingenieur-  und  Pionierkorps  17  000  1  200       1 200  19  400
24 .  1/22.   Geldverpflegung  der  Truppen  5  659  140    791 188        215 484            6 665 812
25.  1/6.   Naturalverpflegung  3  841  638  532  908  207 831  4 582  377
26.   1/10.  Bekleidung  und  Ausrüstung  der

Truppen  .  .  ..  1 472  951  202  348  56 342  1 731  641
27.   1/17.   Garnisonverwaltungs-  und  Serviswesen

  1  723 944  188 392  47 533      1 959 869
29.   1/17.  Militär-Medizinalwesen  253  184  35 976  9 127  298  287

Seite..  13  037  599  1 800  242     537 517  15 375  358

 

 

 

 

 

37*
        <pb n="210" />
        200

 

 

Für  das  Etatsjahr  1887/88  treten  hinzu:

 

 

 

 

    
Kapitel   Titel  Ausgabe.  Preußen  Sachsen.  Würt-    Ueberhaupt.
  etc.  temberg.
  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
Uebertrag...........13 037  599  1 800  242  537  517  15 375  358
30.   1/6.   Verwaltung  der  Traindepots  und
Instandhaltung  der  Feldgeräthe  37  000  5 000  1  800  43  800
31.   1/2.   Verpflegung  der  Ersatz-  und  Reservemannschaften
  ..  ...  ....  .  ...  125  000  12 500  1 448  138 948
32.  1/5.  Ankauf  der  Remontepferde  91  469  21 756  23 073      136 298
33.  1/7.  Verwaltung  der  Remontedepots  31  000              ---  —  31 000
34.   1/2.  Reisekosten  und  Tagegelder,  Vorspannund
  Transportkosten  186  000  14 200          9 700  209  900
35.   1/59.  Militär-Erziehungs-  und  Bildungswesen
  20  000  2  245  500  22  745
37.   1/23.  Artillerie-  und  Waffenwesen  836  522  121 600          56 028  1 014 150
39.   1/13.  Bau  und  Unterhaltung  der  Festungen  —  200  —  200
40.  Wohnungsgeldzuschüsse  196  884         25 470  10 090  232  444
41.  1/3.  Unterstützungen  für  aktive  Militärs
und  Beamte,  für  welche  an  anderen
Stellen  Unterstützungsfonds  nicht
ausgeworfen  sind  9 625  850  ---  10  475
43.  1/4.  Verschiedene  Ausgaben  .  ..  3  175  286  ---  3  461
Summe  Kapitel  16  bis  43  14  574  274  2 004  349  640 156  17 218  779
Dazu:
44.  Militärverwaltung  von  Bayern  —  —  —  1 439 240
Summe  VI  und  Seite  —  —  —  18 658 019
        <pb n="211" />
        201

 






Für
das  Etatsjahr
Ausgabe.  1887/88
Kapitel   Titel  treten  hinzu

Mark.

Uebertrag.......  18 658  019
XI.  Reichsschuld.
72.  1/4.   Verzinsung  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  750  000
Summe  XI  für  sich.
Summe  der  fortdauernden  Ausgaben......  19 408  019
Einmalige  Ausgaben.
V.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
5a.  Ordentlicher  Etat.
1/60.  a) Preußen    62  865  157
61/77.   b)  Sachsen.  5  389  134
78/90.   c)  Württemberg  2  643  444
=  70  897  735
91.   d)  an  Bayern  ..  .  .  .  .  .  .  ..  9 274  194
80 171  929
6a.  Außerordentlicher  Etat.
1/21.   Zu  Ganrnisonbauten  etc.  in  Elsaß-Lothringen  6  943  065
22.  Zur  Ergänzung  und  Verstärkung  der  Festungen  beziehungsweise
der  Vertheidigungseinrichtungen  in  denselben  29  500  000
23.  Für  die  Vervollständigung  des  deutschen  Eisenbahnnetzes  im  Interesse
der  Landesvertheidigung.  ..  ..  .  ....  ................  .  ...  36  314  000
Zu  Kasernenbauten.
24.  a)  Preußen etc    500  000
b)  Sachsen  ..  .  .  .  ..  —





c)  Württemberg.  .....  .  ...  ...  .  ...  .  ..  .  .  ..  .  .  ..  .  ..  .  .  ...          ---Summe

  V  und  Seite  .

 

 

 

 

73  257  065

 

153  428  994
        <pb n="212" />
        202

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Für
  das  Etatsjahr
Kapitel   Titel  Ausgabe.  1887/88
treten  hinzu
  
Mark.
Uebertrag  153  428  994
XI.  Betriebsfonds.
12.  Zu  eisernen  Vorschüssen  für  die  Verwaltung  des  Reichsheeres  3  195  789
Summe  der  einmaligen  Ausgaben.  156  624  783
Summe  der  fortdauernden  Ausgaben  19  408  019
Summe  der  Ausgabe  176 032  802
Einnahme.
X.  Außerordentliche  Zuschüsse.
22.  Aus  der  Anleihe.
1.  Zu  einmaligen  Ausgaben  der  Verwaltung  des  Reichsheeres,  und
zwar:
a)  für  Rechnung  der  Gesammtheit  aller
Bundesstaaten  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  152  928  994  Mark
b)  für  Rechnung  der  Bundesstaaten  mit
Ausschluß  von  Bayern  500  000 Mark  153  428  994
8.  Zu  eisernen  Vorschüssen  für  die  Verwaltung  des  Reichsheeres  3  195 789
Summe  X  156  624  783
24.  XI.  Matrikularbeiträge.
1.  Preußen  ..  .  .  .  ..  12  113  508
2.  Bayern..  .  .  .  .  .  .  ..  1  980  298
3.   Sachsen  .  .  .  .  .  1  627  764
4.  Württemberg  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  597  488
5.  Baden  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  555  922
6.   Hessen  .  .  .  .  .  .  .  .  366  325
Seite  17 241  305
        <pb n="213" />
        203

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Für
  das  Etatsjahr
Kapteil   Titel  Einnahme.  1887/88
  treten  hinzu
Mark.
(24.)  Uebertrag ......  17 241 305
7.   Mecklenburg-  Schwerin  ..  .  ..  .  .  .  ..  179  585
8.  Sachsen-Weimar  .  ..  .  .  .  ...  ..  .  ..  ..  .  ...  .....  ..  .  .  ..  .  .  .  ...  113  640
9.   Mecklenburg-  Strelitz  .  .  .  .  .  .  ..  26  175
10.   Oldenburg  .  .  ..  ..  ..  .  ..  121  584
11.  Braunschweig  ..  .  ..  .  .  .  ...  186  503
12.  Sachsen-Meiningen  .........  ........  ...  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ...  91 694
13.  Sachsen-Altenburg  ...  ..  ..  ..  ..  ..  ..  ..  ..  ..  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  70  504
14.  Sachsen-Coburg  und  Gotha  .  ..  75  857
15.   Anhalt............................................  124  823
16.  Schwarzburg-Sondershausen  30  901
17.   Schwarzburg-Rudolstadt  ..  .  .  .  .  ..  .    37  198
18.  Waldeck  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  18  358
19.  Reuß  älterer  Linie  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  32 778
20.  Reuß  jüngerer  Linie  .  .  .  .  ..  62  349
21.   Schaumburg-Lippe  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  17  255
22.   Lippe  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  48 212
23.  Lübeck  .  ......  .  .  .  .  .  .  .  ...  33  572
24.  Bremen  79  009
25.   Hamburg  ..  ..  ..  ..  .  .  .  ..  353  837
26.   Elsaß-Lothringen  .  .  ..  ..  .  .  .  .  ..  462  880
Summe  XI.  .  .  .  19  408 019
Summe  der  Einnahme.  .  .  .  176  032  802
Die  Ausgabe  beträgt.  ..  176  032  802
Balanzirt.
Berlin,  den  1.  Juni  1887.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.
        <pb n="214" />
        —  204  —

(Nr.  1719.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltung  des
Reichsheeres  und  für  die  Vervollständigung  des  deutschen  Eisenbahnnetzes
im  Interesse  der  Landesvertheidigung.  Vom  1.  Juni  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Die  Aufwendung  eines  Betrages  bis  zur  Höhe  von  15  647 702  Mark  für
die  in  der  Anlage  aufgeführten  Zwecke  wird  genehmigt.

§.  2.

Insoweit  Beträge  von  der  im  §.  1  angegebenen  Summe  zu  den  daselbst
bezeichneten  Zwecken  im  Etatsjahre  1886/87  bereits  verausgabt  sind,  wird  dazu
die  nachträgliche  Genehmigung  ertheilt.

§.  3.
Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt:  
1.  die  nach  §.  1  erforderlichen  Geldmittel,

2.  die  außerordentlichen  Geldmittel,  welche  in  dem  Nachtrage  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Etatsjahr  1887/88  zur  Bestreitung  einmaliger
Ausgaben:

a)  der  Verwaltung  des  Reichsheeres  im  Betrage
von    117 114  994  Mark

b)  für  die  Vervollständigung  des  deutschen  Eisenbahnnetzes
  im  Interesse  der  Landesvertheidigung

im  Betrage  von  ...  ..  ...  .  ..  .  ..  .  .  .  ..  ...  36 314 000
c)  zu  eisernen  Vorschüssen  für  die  Verwaltung
des  Reichsheeres  im  Betrage  von  ..  ..  .  .  ...  3 195 789

 

im  Ganzen  bis  zur  Höhe  von.  156  624  783  Mark
vorgesehen  sind,
im  Wege  des  Kredits  flüssig  zu  machen  und  zu  diesem  Zweck  in  dem  Nominalbetrage,
  wie  er  zur  Beschaffung  jener  Beträge  von  insgesammt  172 272  485  Mark
erforderlich  sein  wird,  eine  verzinsliche,  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom
19.  Juni  1868  (Bundes-Gesetzbl.  S.  339)  zu  verwaltende  Anleihe  aufzunehmen
und  Schatzanweisungen  auszugeben.
        <pb n="215" />
        —  205  —

§.  4.

Die  Bestimmungen  in  den  §§.  2  bis  5  des  Gesetzes  vom  27.  Januar  1875,
betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Marine-  und  Telegraphenverwaltung
  (Reichs-Gesetzbl.  S.  18),  finden  auch  auf  die  nach  dem  gegenwärtigen
Gesetze  aufzunehmende  Anleihe  und  auszugebenden  Schatzanweisungen  mit  der
Maßgabe  Anwendung,  daß  Zinsscheine  auch  für  einen  längeren  Zeitraum  als
vier  Jahre  ausgegeben  werden  dürfen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  Juni  1887.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

Reichs-Gesetzbl.  1887  38
        <pb n="216" />
        —  206  —

Anlage.

 

Ueberschlag

derjenigen

einmaligen  Ausgaben  aus  Anlaß  der  Heeresverstärkung  und  aus  anderen
Gründen,  welche  für  das  Etatsjahr  1886/87  außeretatsmäßig  zur

Verrechnung  gelangen.

 

 

 

 

 

 

Lau-  Geldbetrag
fende  Bezeichnung  der  Ausgaben.  für
Nr  1886/87
Mark.
Verwaltung  des  Reichsheeres.
a.  Preußen  etc.
A.  Bekleidungswesen.
1.  Zur  Beschaffung  der  Ausrüstungsstücke  für  die  vier  neuen
Füsilier-Regimenter  ..  799  000  Mark.
Zur  Beschaffung  der  Bekleidung
und  Ausrüstung  (ausschließlich  des
Tuchs,  welches  aus  vorhandenen  Beständen
  genommen  wird)  für  die  15
vierten  Bataillone  und  die  1½  Bataillone
  des  Eisenbahn-Regiments  1  361  000  "  2  160  000
Summe  A  für  sich.
B.  Garnison-Verwaltungswesen.
2.  Zur  Beschaffung  der  Utensilien  für  die  einzurichtenden  militärfiskalischen
  Gebäude  etc.  und  für  die  von  Kommunen  und
Privaten  zu  ermiethenden,  von  der  Militärverwaltung  auszustattenden
  Einquartierungshäuser  und  Stallungen,  ausschließlich
  Elsaß-  Lothringen  ..  536  000
3.   Desgleichen  in  Elsaß-Lothringen  928  500
4.   Zur  Erwerbung  neuer  beziehungsweise  Erweiterung  vorhandener
  Exerzir-  und  Schießplätze,  sowie  zur  Herstellung
und  Einrichtung  derselben,  ausschließlich  Elsaß-Lothringen  130  000
5.   Desgleichen  in  Elsaß-Lothringen  600  000
Summe  B.  2 194  500
        <pb n="217" />
        207

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lau-  Geldbetrag
  für
fende Nr.  Bezeichnung  der  Ausgaben.  1886/87  
Mark
C.  Militär-Medizinalwesen.

6.   Zur  Beschaffung  von  Filzzelten  für  Kranke  ..  ..  .  25  000

Summe  C  für  sich.

D.  Trainwesen.

7.  Zur  Beschaffung  von  Feldgeräth  für  die  neu  zu  errichtenden
27  Infanterie-Bataillone.  120  000

Summe  D  für  sich.

E.  Remontewesen.

8.   Zum  Ankauf  von  1  383  Dienstpferden  für  die  neu  zu  errichtenden
  17  Feld-Batterien  und  12  Train-Kompagnien  1 382  850

Summe  E  für  sich.

F.  Artillerie-  und  Waffenwesen.

9.   Zur  Beschaffung  von  Gewehrriemen  und  Büchsenmachergeräthen
  ..  91  326
10.  Zur  Herstellung  von  Patronen  ........  12 000
Summe F..  103 326
Hierzu    "A......2 160 000
"  B.  2  194  500
"  C..  25  000
"  D..  120  000
"  E.  1  382  850
Summe  a.  Preußen etc.    5  985  676
        <pb n="218" />
        Laufende

Nr.





Bezeichnung  der  Ausgaben.

Geldbetrag
für
1886/87

 

11.

12.

13.

14.

15.

Zum  Ankauf  von  196  Dienstpferden  für  die  neu  zu  er-Zur

  Beschaffung  der  Handfeuer-  und  blanken  Waffen,  des


formirenden  Truppentheile  beziehungsweise  für  die  hinzutretenden
  Kriegsformationen

Zur  Beschaffung  der  Utensilien  für  die  zur  Unterbringung

der  neu  zu  formirenden  Truppentheile  beziehungsweise  der
eintretenden  Verstärkungen  einzurichtenden  Gebäude,  sowie
für  die  bauliche  Instandsetzung  der  letzteren

b.  Sachsen.

A.  Bekleidungswesen.

Zur  Bekleidung  und  Ausrüstung  der  neu  aufzustellenden
Truppentheile

B.  Trainwesen.

Zur  Beschaffung  von  Feldgeräth  für  die  neu  zu  formirenden
Truppentheile  beziehungsweise  für  die  hinzutretenden  Kriegsformationen


C.  Remontewesen.

richtenden  zwei  Feld-Batterien,  eine  reitende  Batterie  und
eine  Train-Kompagnie

D.  Artillerie-  und  Waffenwesen.
Artilleriematerials,

sowie  der  Feldchargirung  und  der
ersten  Ausrüstung  mit  Exerzirmunition  für  die  neu  zu

Summe  b.  Sachsen..
c.  Württemberg.

A.  Garnison-Verwaltungswesen.

 

Summe  A  für  sich  und  Seite.

Mark.

250  000

300  000

196  000

100  000
846  000

.  ...  58  000
        <pb n="219" />
        209

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lau-  Geldbetrag
  für
fende Nr.  Bezeichnung  der  Ausgaben.  1886/87
Mark.
Uebertrag.  ..  .  58  000
B.  Remontewesen.

16.   Zum  Ankauf  von  216  Dienstpferden  für  die  neu  zu  errichtenden
  zwei  Batterien  und  eine  Train-Kompagnie  225  600

Summe  B  für  sich.
Summe  c.  Württemberg  283  600
Hierzu  "        a.  Preußen etc.    5  985  676
 "      b.  Sachsen  846  000
sind.  7  115  276
17.   Dazu:  Quote  an  Bayern  .  .  ...  744  172
Zusammen  7  859  448

18.   Zur  Kompletirung  des  Waffenmaterials:

a.  Preußen etc.  .  .  .  ..  ..  ..  ..  .....  5  200  000  Mark
b.  Sachsen  500  000     "  5  700  000
19.   Dazu:  Quote  an  Bayern  .  .  ..  759 254
6 459 254

20.   Neubau  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  ein  Regiment
Infanterie  in  Saarburg  .........  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1  243  000
21.  Neubau  und  Ausstattung  eines  Garnisonlazareths  in  Saarburg  86  000
1 329  000
Ueberhaupt.  15 647  702

Reichs-  Gesetzbl.  1887.





Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="220" />
        <pb n="221" />
        —  211  —

Reichs-Gesetzblatt.

№  18.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Kaiserlichen  Beamten  in  den  Schutzgebieten.  S.  211.  —
Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-  Etat  für  das  Etatsjahr  1887/88
S.  212.  —  Nachtragskonvention  zur  deutsch  -  rumänischen  Handelskonvention  vom  14.  November
  1877.  S.  213.

 

 

  



(Nr.  1720.)  Gesetz,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Kaiserlichen  Beamten  in  den  Schutzgebieten.
  Vom  31.  Mai  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Durch  Beschluß  des  Bundesraths  kann  bestimmt  werden,  daß  den  Kaiserlichen
Beamten,  welche  in  den  deutschen  Schutzgebieten  eine  längere  als  einjährige  Verwendung
  gefunden  haben,  die  daselbst  zugebrachte  Dienstzeit  bei  der  Pensionirung
doppelt  in  Anrechnung  zu  bringen  ist.

§.  2.
Die  Gouverneure,  Kanzler  und  Kommissare  für  die  deutschen  Schutzgebiete
können  durch  Kaiserliche  Verfügung  jederzeit  mit  Gewährung  des  gesetzlichen
Wartegeldes  einstweilig  in  den  Ruhestand  versetzt  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  31.  Mai  1887.
(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bismarck.

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1887.  40

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Juni  1887.
        <pb n="222" />
        —  212  —

(Nr.  1721.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für
das  Etatsjahr  1887/88.  Vom  1.  Juni  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
In  den  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1887/88  ist  unter  Kapitel  2
der  einmaligen  Ausgaben  als  Titel  6  einzustellen:

„Für  einen  Umbau  auf  dem  Grundstück  der  Kaiserlichen  Botschaft  in
Paris,  sowie  zur  Bestreitung  der  in  Folge  dieses  Umbaues  erwachsenden
Nebenkosten  .  .  ..  11 1300  Mark.“

§.  2.

Die  Mittel  zur  Bestreitung  dieses  Mehrbedarfs  sind,  soweit  dieselben  nicht
durch  Mehrerträge  bei  den  außer  den  Matrikularbeiträgen  zur  Reichskasse  fließenden
regelmäßigen  Einnahmen  ihre  Deckung  finden,  durch  Beiträge  der  einzelnen
Bundesstaaten  nach  Maßgabe  ihrer  Bevölkerung  aufzubringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  Juni  1887.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.
        <pb n="223" />
        —  213  —

(Nr.  1722.)  Nachtragskonvention  zur  deutsch-  rumänischen  Handelskonvention  vom  14.  November

  1877.

Sa  Majesté  l'Empereur  d'Allemagne,
Roi  de  Prusse  et  Sa  Majesté  le  Roi
de  Roumanie  désirant  apporter  à  la
convention  de  commerce  du  14  Novembre
  1877,  comme  il  y  a  été
Prévu  par  le  paragraphe  3  de  Tartiche
  XXV,  duelques  moditications
Jugeées  utiles  pour  étendre  et  faciliter
les  relations  Commerciales  entre  les
deux  Pays,  ont  nommé  des  Plénipotentiaires
  à  cet  effet  savoir:

Sa  Majesté  I'Empereur  d’Alle--magne,

  Roi  de  Prusse:
Monsieur  Clemens  August
Busch,  Son  Conseiller  Intime
Actuel  de  Légation,  Envoyé
Extraordinaire  et  Ministre
Plénipotentiaire  pres  Sa  Majesté
  le  Roi  de  Roumanie,

et

Sa  Majesté  le  Roi  de  Roumanie:


Monsieur  MichelPherekyde,
Son  Ministre  Secretaire  d’Etat
au  Département  des  Affaires
Etrangeres,

lesquels,  après  s'’étre  communiqué
leurs  pleins-Ppouvoirs  trouvés  en
bonne  et  due  forme,  Sont  convenu
de  ce  dui  Suit:

ARTICLE  I.

Pour  elargir  les  dispositions  de
Tartiche  5  de  la  convention  de

Vom  1  März  1887.

(Uebersetzung.)

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen  und  Seine  Majestät
der  König  von  Rumänien,  von  dem
Wunsche  geleitet,  auf  Grund  des  Vorbehalts
  im  Artikel  XXV.  Absatz  3  der
Handelskonvention  vom  14.  November
1877  einzelne  Abänderungen  der  letzteren
  herbeizuführen,  welche  im  Interesse
der  Ausdehnung  und  Erleichterung  der
Handelsbeziehungen  zwischen  beiden  Ländern
  als  zweckmäßig  befunden  worden
sind,  haben  zu  diesem  Behuf  zu  Ihren
Bevollmächtigten  ernannt,  nämlich:

Seine  Majestät  der  Deutsche

Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  am  Königlich  rumänischen
  Hofe,  Wirklichen  Geheimen
  Legationsrath  Clemens
August  Busch,

und

Seine  Majestät  der  König  von
Rumänien:

Allerhöchstihren  Minister,  Staatssekretär
  im  Ministerium  der
auswärtigen  Angelegenheiten
Michael  Pherekyde,

welche,  nach  Mittheilung  ihrer  in  guter
und  gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten,
  Folgendes  vereinbart  haben:

Artikel  1.
In  Erweiterung  der  im  Artikel  V
der  Handelskonvention  vom  14.  No-40*
        <pb n="224" />
        -

commerce  du  14  Novembre  1877
concernant  les  exceptions  à  l’engagement
  de  n’empécher  le  commerce
réciproque  entre  les  deux  pays  par
aucune  prohibition  d’importation,
Texportation  ou  de  transit,  le  paragraphe
  ainsi  concçu

a)  pour  le  tabac  sous  toutes  ses

formes,  le  sel,  la  poudre

sera  remplacé  par  le  paragraphe
Ssuivant:

a)  pour  les  monopoles  de  TEtat.

Anriche  2.

Les  deux  tarifs  A  et  B  jeoints
à  la  convention  de  commerce  du
14  Novembre  1877  et  qui  y  sont
mentionnés  dans  Tarticle  VIII  sont
remplacés  par  les  tarifs  A  et  B
annexés  à  la  présente  Convention.

ARTICIE  3.

Pour  le  cas  et  pour  autant  que
la  Roumanie,  pendant  la  durée  de
la  convention  de  commerce  du
14  Novembre  1877,  conclurait  ou
renouvellerait  avec  une  nation  tierce
au  delà  du  10  Juillet  1891  un  traité
ou  un  arrangement  commercial  quelconque
  la  convention  de  commerce
précitée  telle  qufelle  est  actuellement
modifice  continuera  ses  effets  de
plein  droit  et  pour  la  méme  durée
que  le  traite  ou  arrangement  susmentionnés.


ARTICIE  4.

La  présente  Convention  sera  ratifiéce
  et  les  ratifications  en  seront
Gchangées  à  Bucarest  le  plutöt

Possible.

214

vember  1877  festgesetzten  Bestimmungen,
betreffend  die  Ausnahmen  von  der  Verpflichtung,
  den  gegenseitigen  Verkehr
zwischen  beiden  Ländern  durch  keinerlei
Einfuhr-,  Ausfuhr-  oder  Durchfuhrverbot
  zu  hemmen,  wird  an  Stelle  des
Absatzes  

a)  bei  Taback  in  allen  seinen  Formen,

Salz  und  Schießpulver

gesetzt:

a)  für  Staatsmonopole.

Artikel  2.

An  Stelle  der  im  Artikel  VIII  der
Handelskonvention  vom  14.  November
1877  bezeichneten,  derselben  beigefügten
Tarife  A  und  B  treten  die  der  gegenwärtigen
  Konvention  beigefügten  Tarife
  A  und  B.

Artikel  3.

Wenn  und  insoweit  Rumänien  während
  der  Geltungsdauer  der  Handelskonvention
  vom  14.  November  1877
über  den  10.  Juli  1891  hinaus  mit
einer  dritten  Nation  einen  Vertrag  oder
ein  Handelsabkommen  irgend  welcher
Art  abschließen  oder  erneuern  sollte,  soll
die  erwähnte  Handelskonvention  mit  den
in  der  gegenwärtigen  Konvention  festgesetzten
  Modifikationen  von  selbst  und
für  die  gleiche  Dauer  verlängert  gelten.

Artikel  4.

Die  gegenwärtige  Konvention  soll
ratifizirt  und  die  Ratifikations-Urkunden
sollen  sobald  als  möglich  in  Bukarest
ausgetauscht  werden.
        <pb n="225" />
        —  215  —

Elle  sera  exécutoire  trois  semaines
après  Téchange  des  ratifications  et
elle  continuera  ses  efflets  aussi  longtemps
  due  la  convention  decommerce
du  14  Novembre  1877  sera  en
vigueur.

En  foi  de  quoi  les  Plénipotentiaires
  ont  signé  la  présente  Convention
  et  y  ont  apposé  le  sceau
de  leurs  armes.

Fait  à  Bucarest  en  double  exemplaire,
  le  premier  Mars  (dix-sept
Fevrier)  mil  huit  cent  quatre-vingt
sept.

Busch.
(L.  S.)

M.  Pherekyde.
(L.  S.)

Dieselbe  soll  drei  Wochen  nach  Austausch
  der  Ratifikations-Urkunden  in
Kraft  treten  und  so  lange  in  Geltung
bleiben,  als  die  Handelskonvention  vom
14.  November  1877  sich  in  Kraft  befinden
  wird.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  die  gegenwärtige
  Konvention  unterzeichnet  und
ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Bukarest  in  doppelter
  Ausfertigung,  den  1.  März  1887.

 

Die  vorstehende  Nachtragskonvention  ist  ratifizirt  worden  und  der  Austausch
der  Ratifikations-Urkunden  hat  am  1.  Juni  1887  stattgefunden.
        <pb n="226" />
        —  216  —

Tarif  A.

A  Tentrée  en  Roumanie.

 

 

 

Unités  sur  Taux
lesquelles  des  droits
portent  à  l'imles
  droits.  portation.

Dénomination  des  articles.

 

Minerais  de  fer;

Fer  et  acier  bruts  en  barres  ou  en  barreaux,  prismatiques
ou  ronds;

Peaux  brutes  (fraiches,  séchées,  ou  salées);

Charbons  de  terre  (houille,  coke,  anthracite,  lignite,
tourbe  etc.);

Livres  en  général,  oeuvres  de  carthographie  en  feuilles
Volantes  ou  réunies  en  atlas,  gravures,  lithographies
et  photographies  en  feuilles  volantes  ou  réunies  en
albums,  oeuvres  de  musique  gravées,  lithographiées
Ou  imprimées  en  caracteères  mobiles;

Instruments  et  appareils  de  démonstration,  servant  à  "
Tusage  de  Tenseignement  de  tous  les  degrés;

Objets  d’art  et  de  curiosité,  destinés  aux  musées  publics
ou  aux  collections  priwées;

Machines  à  vapeur  en  général,  fixes  ou  mobiles;

Machines  et  instruments  agricoles  de  toute  espece;

Machines  de  toute  espece,  servant  à  Texercice  d’une  profession
  ou  d’'une  industrie  quelconque;  machines  à  coudre;

Drilles  et  chiffons  de  toute  espece;

Matières  tinctoriales  et  produits  chimiques  nécessaires
à  Dindustrie.  7

Holp  op  S##duloxx

 

 

 

Le  présent  Tarif  est  approuvé  pour  étre  annegxé  à  la  convention  supplémentaire
modiliant  la  convention  de  commerce  du  14  Novembre  1877  et  conclue  à  la  date
de  ce  jour  entre  IAllemagne  et  la  Roumanie.

Bucarest,  le  1“  Mars  (17  Fevrier)  1887.
Busch.  M.  Pherekyde.
        <pb n="227" />
        —  217  —

(Uebersetzung.)

Tarif  A.

Bei  der  Einfuhr  in  Rumänien.

 

 

 

 

 

Maaßstab
Benennung  der  Gegenstände.  der  Zollsätze.
Verzollung.

 

Eisenerze;

Eisen  und  Stahl,  roh,  in  Stäben  oder  Stangen,  prismatisch
oder  rund;

Häute,  rohe  (frische,  getrocknete  oder  gesalzene);

Mineralische  Kohle  (Steinkohle,  Koks,  Anthracit,  Braunkohle,
Torf  u.  s.  w.)

Bücher  im  Allgemeinen,  kartographische  Werke  in  losen  Blättern
oder  zu  Atlanten  verbunden,  Kupferstiche,  Lithographien  und
Photographien  in  losen  Blättern  oder  in  Albums  vereinigt,
musikalische  Werke,  gestochen,  lithographirt  oder  mit  beweglichen
Typen  gedruckt;

Instrumente  und  Apparate  der  Belehrung,  zum  Gebrauch  bei
allen  Stufen  des  Unterrichts;

Kunstgegenstände  und  Sehenswürdigkeiten  für  öffentliche  Museen
oder  Privatsammlungen;

Dampfmaschinen  im  Allgemeinen,  feststehende  oder  bewegliche;

Landwirthschaftliche  Maschinen  und  Werkzeuge  aller  Art;

Maschinen  aller  Art  zum  Betriebe  irgend  eines  Gewerbes  oder
einer  Industrie;  Nähmaschinen;

Hadern  und  Lumpen  aller  Art;

Färbestoffe  und  chemische  Produkte  für  den  Industriegebrauch.

zollfrei

 

 

 

Der  vorstehende  Tarif  ist  genehmigt  und  der  heute  unterzeichneten  Nachtragskonvention
zur  Handelskonvention  zwischen  Deutschland  und  Rumänien  vom  14.  November  1877
beigefügt.

Bukarest,  den  1.  März  1887.
        <pb n="228" />
        —  218  —

Tarif  B.

Droits  à  l'entrée  en  Roumanie.

 

 

 

 

8  Unites  Taux
,..  .  i  Tare  en  p.  Ct.
Dénomination  des  articles.  lesquelles  des  Gote  »  p  ·
portent  a  Iim-du  poids  brut.“)
s8s  portation.
*  les  dxoits.
1.  Sucre:
a)  raffiné,  en  pains,  Concassé  du  en  poudre;
sucre-Candi;  sucre  de  fruits  et  solution
de  Surere  ..  ...p  100kgn.  fres.1  “l  *  ot  en
tailles,
b)  suere  brut  et  cassonade  (en  farine)  v  12  „  1  en  aen  ou  en
Z)  sirops  et  mélassee  ,.........  »  6»  ballots.
2.  Biere:
a)  en  bouteilles  et  en  cruchons  ..  ..  ...  »  15  „  20  en  Caisses,
.  f«  25  en  doubles  füts,
I  En  NM  ..  22  vw  83  15  en  füts  simples.

3.Spiritueuk  distillés  de  toute  espece,  tels  que:
eaux  de  vie,  alcools,  rhom,  arrack,  es-Sence
  de  punch,  liqueurs,  et  autres  spirituenx
  suerés  ou  non  sucrés  .  .  .  .  .  .  .  ..  »  35  »  20  en  caisses,
En  cas  et  autant  qu'un  monopole  33  i  ien  n
Sera  établi  en  Roumanie  sur  les  denfn6es
  comprises  dans  ce  numeéro,  le
Gouvernement  Royal  en  aura  la  libre
disposition.

4.Bougies  de  stéarine  et  de  spermaceti  de  toute

 

 

 

Mle.............................  »  35  „  12  en  caisses  et  en
futailles.
ö.  Savons  de  toute  espoce,  à  Texception  des
Savons  de  parfumerie  ....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  v  15  „  2  en  caisses  et  en
futailles.

 

 

6)  Pour  Es  marchandises  qdui,  conformèement  au  présent  tarif  ne  sont  passibles  due  d'un  droit
maxrimum  de  7  fres.  50  cts.  Dar  100  kg  ainsi  due  pour  celles,  qui  ne  portent  aucune  indication  de  tare,
les  droits  seront  perçus  au  brut.
        <pb n="229" />
        219
(Uebersetzung.)

——

Tarif  B.

Zollsätze  bei  der  Einfuhr  in  Rumänien.

 

 

 

 

 

 

 

Laufende Nr.  Maaßstab  Tara  in  Prozenten
Benennung  der  Gegenstände.  der  Zollsätze.  des
Verzollung.  Bruttogewichts.*)

1.  Zucker:
a)  raffinirt,  in  Broten,  zerstoßen  oder  pulverisirt;
  Kandiszucker,  Fruchtzucker  und
Zuckerlösungen  ..  100  kg  N.  25 Frk.  12  in  Kisten  und
b)  Rohzucker  und  Kassonade  (Farinzucker)  "  12  "  Fässern,
4  in  Säcken  oder
c)  Syrup  und  Melasse  ................  "  6   "  Ballen.
2.  Bier:
a)  in  Flaschen  und  Krügen  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  "  15    "  20  in  Kisten,
    25  in  Ueberfässern,
b)  in  Fässern  ........................  "  8 ⅟₂  "  15  in  einfachen  Fässern.
3.  Gebrannte  geistige  Flüssigkeiten  aller
Art,  wie:  Branntwein,  Alkohol,  Rum,
Arrak,  Punschessenz,  Liqueure  und  andere  versüßte
  oder  nicht  versüßte  geistige  Flüssigkeiten  "  35    "  20  in  Kisten,
Wenn  und  insoweit  als  in  Rumänien  25  in  Ueberfässern  15 in einfachen Fässern.
ein  Monopol  auf  die  unter  dieser  Nummer
  aufgeführten  Genußmittel  eingeführt
wird,  soll  die  Königliche  Regierung  hinsichtlich
  derselben  Artikel  freie  Verfügung
haben.
4.  Lichte  aus  Stearin  und  Walrath  aller
Art  .  ...  ..  .  ..  .  .  ..  ...  .  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  "  35  "  12  in  Kisten  und Fässern.
5.  Seifen  aller  Art,  mit  Ausnahme  der  parfümirten
  .  ...  "  15  "  12  In  Kisten  und Fässern.

 

Reichs-Gesetzbl.

*)  Bei  Waaren,  welche  nach  dem  gegenwärtigen  Tarif  einem  Einfuhrzoll  von  höchstens  7  Franken  50  Centimen
für  100  kg  unterliegen,  sowie  bei  denjenigen,  bei  welchen  keine  Tara  angegeben  ist,  werden  die  Abgaben  nach  dem
Bruttogewicht  erhoben.

1887.

41
        <pb n="230" />
        Nes  courants.

Denomination  des  articles.

Unités
sur
lesquelles
Portent
les  droits.

 

Taux
des  droits
a  P’importation.


Tare  en  p.  Ct.
du  poids  brut.

 

 

a)

b)
C)

b)

Papiers  et  papeéteries:

ordinaires,  çiest-à-dire  papiers  gris  ou
autres  d'emballage,  simples  ou  goudronnés,
  cartons  ordinaires,  papier  de
verre,  papier  à  I’éméri  et  autres  similaires

papiers  non  spécialement  dénommés.
Papiers  de  tenture  de  toute  espece
Papier  de  luxe,  C’est-à-dire  papiers
dorés  ou  argentés,  papiers  avec  ornements
  en  relief  ou  à  Temporte-piece;
Papiers  à  lettres,  avec  monogrammes
Ou  dessins  et  enveloppes  correspondantes,
  papier  de  Chine;  ainsi  qu'ou-Vrages
  en  papier  simples  ou  combines
avec  d’autres  matières  à  Texception
des  métaux  précieux,  des  pierres  fines
et  semifines,  du  corail  vrai,  des  perles
fines,  de  Tambre,  du  jais  et  de  T’écaille

„Fils  de  laine  de  toute  sorte:
a)  non  colorés

Colores

Hissus  de  laine,  purs  ou  mélangés  av#ec  Tautres

produits  due  la  Soie:
a)  tapis  de  laine  de  toute  espece  à  la

b)

Pièce  ou  au  metre
draps  de  toute  sorte  et  autres  tissus
analogues  aux  draps,  non  imprimé,:;
ainsi  due  flanelles  de  toute  sorte,
blanches  ou  colorées,  à  Texception  des
couvertures  grossières  à  longs  poils
(Paturi,  Tsoluri)  et  des  draps  pour
Vareuses  grossières  dits  de  halina  (Aba,
Zeghe,  Dimie)

100kgn.

r

*

 

 

12  fres.
25  „
35  „

50  „

60  „
100  „

30  „

58  »

 

—

16  en  caisses  et
1!v  6  en  ballots.

 

barils,

15  en  cçaisses  et  en
)  6  en  ballots.

4  15  en  caisses,
6  en  ballots.
        <pb n="231" />
        —  221

 

 

 

Laufende  Nr.

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab
der
Verzollung.

Zollsätze.

Tara  in  Prozenten
des
Bruttogewichts.



6.  Papier-  und  Pappwaaren:

Wollengarne  aller  Art:

Wollenwaaren,  rein  oder  mit  anderen

a)  gemeine,  nämlich:  graues  oder  anderes
Packpapier,  einfach  oder  getheert,  gemeine
Pappdeckel,  Glaspapier,  Schmirgelpapier
und  andere  ähnliche  Artikel

b)  Papier,  nicht  besonders  genannt
c)  Tapeten  aller  Art
d)  Luxuspapier,  nämlich:  Gold-oder  Silberpapier,
  Papier  mit  gepreßten  oder  durchgeschlagenen
  Verzierungen;  Briefpapier  mit
Monogrammen  oder  Zeichnungen  und  entsprechenden
  Kuverts,  chinesisches  Papier;
ferner  Papierarbeiten,  einfach  oder  in  Verbindung
  mit  anderen  Materialien,  mit  Ausnahme
  der  edlen  Metalle,  Edel-  und  Halbedelsteine,
  echten  Korallen,  echten  Perlen,
des  Bernsteins,  Gagats  und  Schildpatts.

a)  ungefärbte
b)  gefärbte

Materialien  als  Seide  gemischt:
a)  Wollenteppiche  aller  Art,  nach  Stück  oder
Meter
b)  Tuche  aller  Art  und  andere  dem  Tuche
ähnliche  Gewebe,  nicht  bedruckt;  ferner
Flanelle  aller  Art,  weiß  oder  farbig,  ausgenommen
  grobe,  langhaarige  Decken
(Paturi,  Tsoluri),  Tuch  zu  groben  Kitteln,
genannt  Halinatuch  (Aba,  Zeghe,  Dimie)

100  kgN.

 

 

 

12  Frk.

25  "
35  "

50  "

60  "
100  "

58  "

41*

  16  in  Kisten  und
6  in  Ballen.



Fässern,

15  in  Kisten  und
  6  in  Ballen.

15  in  Kisten,
6  in  Ballen.
        <pb n="232" />
        s

 

 

 

 

 

Unités

 

 

*  zur  Tauxs  -
7  Dénomination  des  articles.  lesquelles  des  droit=  ars  en  p.  Ct.
8  portent  a  l'im-  du  poids  brut.
"5  les  droits.  portation.
2  ES  8
c)  tous  autres  tissus  de  laine  non  com-Dris
  ci-dessus  aux  lettres  a  et  b,  à  lexception
  des  cháles  et  des  dentelles;
de  méme  tous  articles  de  passementerie,
boutonnerie  et  rubannerie  de  laiune100kgn.]0  fres.
d)  articles  de  bonneterie  de  laine  de  toute
sorte,  méme  garnis  d’autres  tissus.  v  80  „
e)  feutres  de  toute  espece,  ainsi  due  les
articles  de  feutre  suivants:  Ssemelles.  5  en  caisses,
chaussures  et  chaussons  avec  ou  sans  S  en  baller
semelles  (les  semelles  méme  en  cun);
à  Texception  des  chapeaux  de  feutre
tout  à  fait  grossier  à  Pusage  des  pay-Sans
  et  des  soldat  »  25  5

 

Lissus  de  coton,  purs  ou  mélangés  avec  du  lin

ou  des  Hls  de  métal  tenus:

à)  ordinaires,  tels  due:  éerus,  non  blanchis,
  non  teints,  non  apprétés,  non
faconnés;  meches  tissées,  résilles,  filets
et  sangeeeees  ..  ...  v  20  »1

b)  semifins,  tels  que:  apprétés,  blanchis,
teints  (Sauf  les  imprimés)  faconnés  ou

c)  fins,  tels  que:  imprimés,  tissus  veloutes  »  35  „
d)  extrafins,  tels  que:  tulle  anglais,  bobbinets,
  mousseline,  linon,  gaze  et  autres
tissus  léegers,  à  Pexception  des  den- 



15  en  caisses,
4“  6  en  ballots.

tellea  ..  v  80  „
e)  articles  de  passementerie,  de  boutonnerie
  et  de  rubannree  .  ...  "  70  „

f  artiches  de  bonneterie  de  coton  de
toute  Sorte,  méme  garnis  d’autres
tissausss  .  ...  "  70  »1
        <pb n="233" />
        Laufende  Nr.

Benennung  der  Gegenstände.





Maaßstab
der
Verzollung.

Zollsätze.

Tara  in  Prozenten
des
Bruttogewichts.

 

Baumwollenwaaren,  rein  oder  mit

 

c)  alle  anderen,  oben  unter  a  und  b  nicht
begriffenen  Wollenwaaren,  mit  Ausnahme
der  Shawls  und  der  Spitzen;  auch  alle
wollenen  Posamentier-,  Knopfmacher-  und
Bandweberwaaren

d)  wollene  Strumpfwirkerwaaren  aller  Art,
auch  mit  anderen  Zeugstoffen  besetzt.

e)  Filze  aller  Art,  auch  die  nachstehenden
Filzwaaren:  Sohlen,  Schuhe  und  Socken
mit  oder  ohne  Sohlen  (die  letzteren  auch
aus  Leder),  ausgenommen  Hüte  von  ganz
grobem  Filz  zum  Gebrauche  der  Bauern
und  Soldaten

Leinen  oder  Metallfäden  gemischt:

a)  gemeine,  wie:  rohe,  nicht  gebleicht,  nicht

gefärbt,  nicht  appretirt,  nicht  gemustert;
gewebte  Dochte,  Gitter,  Netze  und  Gurten

b)  mittelfeine,  wie:  appretirte,  gebleichte,  gefärbte
  (mit  Ausnahme  der  bedruckten),  gemustert
  oder  nicht  .  .  .  .  .  .  ..

c)  feine,  wie:  bedruckte,  sammetartige  Gewebe

d)  feinste,  wie:  englischer  Tüll,  Bobbinets,
Musselin,  Linon,  Gaze  und  andere  undichte
Gewebe,  mit  Ausnahme  der  Spitzen

e)  Posamentier-,  Knopfmacher-  und  Bandweberwaaren
  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ...
f)  baumwollene  Strumpfwirkerwaaren  aller
Art,  auch  mit  anderen  Zeugstoffen  besetzt

100  kg  N.

 

 

80  Frk.
80   "

20  "

25  "
35   "

80  "

70  "

70  "





  15  in  Kisten,
6  in  Ballen.



  15  in  Kisten,
6  in  Ballen.
        <pb n="234" />
        224

 

 

 

 

8  uUmtes  Taux  7  c
Dénomination  des  articles.  lesquelles  5|  kd  are  en  P.
8  portent  du  poids  brut.
3  portation.
*  les  droits.
10.issus  mélanges  de  soie:
a)  étoffes  de  laine  mélangée  de  soie  seulement,
  ou  de  soie  et  fll  ou  coton,  la
soie  servant  en  tout  cas  seulement  à
présenter  un  dessin  ou  un  ornement.00kgn.  fre5  en  raisses  eren
6  en  Muois.
b)  passementerie  et  rubans  de  laine  mélangée
  d’autres  matériauf  et  méme
d'un  peu  de  soie  .  .  ..  ...  ...  .  .  .  .  ...  »  180  »  13  en  caisses,
c)  tissus,  tricots  et  passementerie  de  soie  6  en  ballois.
mèlée  à  toutes  autres  matières,  à  l'exception
  de  Tor  et  de  Targent  vrai  ou
fuunn  .  .  .  .  ..Æ  v  360  „  Pour  les  étoffes:
Parmi  les  tissus  indiqués  dans  cet  1s  karls*  *#
article  est  rompris  aussi  le  velours  s  ballecs.
tramecoton.  iiNghes
6  en  ballots.
11.  Manteaux  de  dames  de  tissus,  à  Fexception  de
ceux  de  soie  pure:
a)  non  mélangés  de  sSsei  »  200  „  L  ·
b)mölangösdesoie.................  »  30()»  6  en  caisses.
II  est  bien  entendu  due  dans  cette
Position  entrent  les  manteaux  de
dames  doublés  ou  ouatés,  mais
non  ftourrés.
12.  Tuir  (peaux  tannés)  et  ouvrages  en  Cuir:
a)  cuirs  ordinaires  non  dénommés  Sspecialementt
  ..  100  krb.60  „
b)  cuirs  fins,  tels  que:  teints,  à  Texception
  des  cuirs  simplement  noircis,  presséS,
  vernis,  dorés  ou  argentés;  ainsi
que  cuirs  mégis  et  chamoisés,  peaux
de  gants,  cuir  marroquin,  cordouan,
Peaux  dites  de  castor,  ette.  »  70  »
        <pb n="235" />
        225  —

 

 

 

Maaßstab  Tara  in  Prozenten
Laufende Nr.  Benennung  der  Gegenstände.  der  Zollsätze.  des
  Verzollung.  Bruttogewichts.
10.  Gewebe,  gemischt  mit  Seide:
a)  wollene  Stoffe,  gemischt  mit  Seide  allein,
oder  mit  Seide  und  Leinen  oder  Baumwolle,
  wobei  die  Seide  in  allen  Fällen
nur  dazu  dient,  ein  Muster  oder  eine  Verzierung
  darzustellen  ...  100  kg  N  135 Frk.  15 in  Kisten  und
b)  Posamentierwaaren  und  Bänder  aus  Fässern, 6 in Ballen
Wolle,  gemischt  mit  anderen  Materialien
und  selbst  mit  etwas  Seide  .  .  ..  .  "  180   "  13  in  Kisten, 6 in Ballen
c)  Gewebe,  Strickwaaren  und  Posamentierwaaren
  aus  Seide,  gemischt  mit  anderen
Materialien  aller  Art,  mit  Ausnahme  von  
echtem und unechtem Gold und Silber  "  360   "  Für  Stoffe:
Unter  diese  Position  fallen  namentlich  15  in  Kisten  und Fässern,
auch  Sammete  mit  baumwollenem  6  in  Ballen.
Einschlag.  Im Uebrigen: 13 in Kisten,
6  in  Ballen.
11.   Damenmäntel  aus  Geweben,  mit  Ausnahme
  derjenigen  aus  reiner  Seide:
a)  nicht  gemischt  mit  Seide  ...  "  200   "  16  in  Kisten
b)  gemischt  mit  Seide  .  .  ..  "  300  "      
Unter  diese  Position  fallen  gefütterte  und
wattirte  Damenmäntel,  aber  nicht  die
mit  Pelz  gefütterten.
12.  Leder  (gegerbte  Häute)  und  Lederwaaren:
a)  Leder,  gemeines,  nicht  besonders  genanntes  100  kg  B.  60   "
b)  Leder,  feines,  wie:  gefärbtes,  mit  Ausnahme
  des  blos  geschwärzten  Leders,  gepreßtes,
  lackirtes,  vergoldetes  oder  versilbertes;
  auch  weiß-  und  sämischgares
Leder,  Handschuhleder,  Marokin,  Korduan,
sogenannte  Biberfelle  u.  s. w.    70  "
        <pb n="236" />
        226

 

 

No  courants.

Dénomination  des  articles.

Unités
sur

lesquelles
PDortent

les  droits.

Taux
des  droits
à  l'importation.


Tare  en  p.  Ct.
du  poids  brut.

 

13

14.

 

c)  ouvrages  en  cuir  ordinaires,  tels  due:

d)

ouvrages  de  cordonnier,  de  sellier,
Tharnacheur,  de  malletier,  en  cuir
ordinaire;  méme  combines  avec  d’autres
  matières,  à  Texception  de  celles
énumérées  au  Ne  64
ouvrages  en  cuir  fins  Cauf  les  gants)
savoir,  ceux  énumérés  ci-dessus  à  la
lettre  c,  méme  Combinés  avec  d’autres
matières,  à  Texception  de  celles  nommées
  au  Ne  64

Peaux  fourrées  de  toute  Sorte  (autres  que
celles  mentionnées  à  Tarticle  267  du  tarif
Général  Roumain  du  17/29  Mai  18860),
Préparées  ou  non  sur  un  des  deux  cotes,
  non  coupées,  non  confectionnébes.

Dans  les  termes  „préparées  ou  nona
entrent  aussi  les  peaux  fourrées
teintes  ou  non.

Ouvrages  en  caoutchoue:

a)

b)

ordinaires,  tels  que:  articles  en  caoutchouc
  non  verni,  non  teint,  non  imprimé,
  méme  combinés  avec  d’autres
matières,  à  Texception  de  celles  énumérées
  au  Ne  64
fins,  tels  que:  articles  en  cacutchouc
verni,  teint,  imprimé,  méme  combinés
avec  d’autres  matières,  à  Texception  de
celles  Cuumérées  au  Ne  6d
Les  articles  en  guttapercha  suivent
le  régime  de  ceux  en  cacoutchounc.

100  kgn.4

7

 

 

80  fres.

90  „

100  !

40  »

80  „

 

16  en  caisses,
12  en  paniers,
6  en  ballots.

10  en  caisses,
3  en  ballots.

16  en  caisses,
12  en  paniers,
6  en  ballots.
        <pb n="237" />
        227

 

 

Laufende  Nr.

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab
der
Verzollung.

Zollsätze.

Tara  in  Prozenten
des
Bruttogewichts.



13.

14.

Reichs-  Gesetzbl.



c)  Lederwaaren,  gemeine,  wie:  Schuhmacher-,
Sattler-,  Riemer-,  Täschnerwaaren  aus
gemeinem  Leder,  auch  in  Verbindung  mit
anderen  Materialien,  mit  Ausnahme  der
unter  Nr.  6 d  genannten

d)  Lederwaaren,  feine  (mit  Ausnahme  der
Handschuhe),  nämlich  die  unter  c  genannten,
  auch  in  Verbindung  mit  anderen

Materialien,  mit  Ausnahme  der  unter
Nr.  6 d  genannten.  .............  .  .  ..

Pelzhäute  aller  Art  (mit  Ausnahme  der
im  Artikel  267  des  rumänischen  General-Zolltarifs
  vom  17./29.  Mai  1886  erwähnten),
auf  einer  von  beiden  Seiten  zugerichtet  oder
nicht,  nicht  zugeschnitten,  nicht  konfektionirt

Unter-Pelzhäute,  zugerichtet  oder  nicht,
fallen  sowohl  die  nicht  gefärbten,  als
auch  die  gefärbten.

Kautschuckwaaren:

à)  gemeine,  wie:  Waaren  aus  nicht  lackirtem,
nicht  gefärbtem,  nicht  bedrucktem  Kautschuck,
auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,
  mit  Ausnahme  der  unter  Nr.  6 d
genannten

b)  feine,  wie:  Waaren  aus  lackirtem,  gefärbtem,
  bedrucktem  Kautschuck,  auch  in  Verbindung
  mit  anderen  Materialien,  mit
Ausnahme  der  unter  Nr.  64  genannten

Guttaperchawaaren  werden  wie  Kautschuckwaaren
  behandelt.

1887.

 

100 kgN.



80  Frk.

90  "

100  "

40  "

42



16  in  Kisten,
12  in  Körben,
6  in  Ballen.

10  in  Kisten,
3  in  Ballen.

16  in  Kisten,
12  in  Körben,
6  in  Ballen.
        <pb n="238" />
        Noe  courants.

—  228  —

 

 

 

 

.S  —

 

4
Uniteés  Taux
sur
inati  ·  dds«t.Tareen.Ct.
Dénomination  des  articles.  lesquelles  es  droits  p
portent  à  lim-  du  poidls  brut.
les  droits.Portation.

 

—
S'’

 

Ouvrages  en  bois:

a)  bois  sciés  en  feuilles  pour  placage,  parduets
  non  marquetés;  lièege  en  plaques,
en  teuilles,  en  semelles  et  en  bouchons;
  tous  ces  articles  bruts  100kg  b.  5  fres.

b)  ustensiles  de  ménage  (meubles)  en  bois
blanc  (Cc'est-à-dire  en  bois  de  pin,  de
sapin,  de  meleèze,  d’aune,  de  tilleul,
de  peuplier,  de  marronier  et  de  saule),
ainsi  qduen  beis  d’orme  ou  de  heétre,
Passés  au  mordant,  peints,  laqués,
Vernis  ou  polis,  mais  non  plaques,  non
sculptées,  non  marquetés,  non  incrustés,
méme  combinés  avec  des  métaux  communs,
  du  cuir  ordinaire,  de  la  canne,
du  roseau  et  autres  matières  fibreuses
Végétales,  en  tant  due  toutes  ces  matières
  ne  forment  que  des  parties  peu
importantes  de  ces  objets  et  ne  servent
  qu'à  les  monter  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  ...  100  ggn.25

J0)  fins,  tels  due:  ustensiles  de  ménage
(menbles),  autres  dque  ceux  désignés
ci-dessus  à  la  lettre  b,  parquets  marduetes,
  ainsi  que  tous  les  autres  1
ouvrages  en  bois,  peints,  passés  au
mordant,  laqués,  vernis,  polis,  méme
combinées  avec  des  métaux  communs,
du  cuir  ordinaire,  de  la  canne,  du
roseau  et  autres  matières  fibreuses
vẽgẽtales  .......  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ...  »

d)  horloges  de  la  Forét-Noire,  crayons
composés,  noirs  ou  de  couleur,  revétus
cou  nuu  ...  .........  »  25  »J

16  en  caisses  et  en
futailles,
9  en  ballots.

Wl
        <pb n="239" />
        Laufende  Nr.

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab
der
Verzollung.

Zollsätze.

Tara  in  Prozenten
des
Bruttogewichts.

 

15.




Holzwaaren:

a)  Holz  in  geschnittenen  Fourniren,  nicht  eingelegte
  Parkettafeln;  Kork  in  Platten,
Scheiben,  Sohlen  und  Stöpseln;  alle  diese
Waaren  roh

b)  Hausgeräthe  (Möbel)  aus  weichem  Holz
(d.  h.  Fichten-,  Tannen-,  Lärchen-,  Erlen--,
Linden-,  Pappel-,  Kastanien-,  Weidenholz),
sowie  aus  Ulmen-  oder  Buchenholz,  gebeizt,
  gemalt,  lackirt,  gefirnißt  oder  polirt,
jedoch  nicht  fournirt,  nicht  geschnitzt,  nicht
eingelegt,  nicht  inkrustirt,  auch  in  Verbindung
  mit  unedlen  Metallen,  gemeinem
Leder,  Rohr,  Schilf  und  anderen  faserigen,
vegetabilischen  Stoffen,  sofern  alle  diese
Stoffe  nur  untergeordnete  Theile  dieser
Gegenstände  bilden  und  nur  zu  ihrer  Montirung
  dienen

c)  feine,  wie:  Hausgeräthe  (Möbel),  mit
Ausnahme  der  unter  b  genannten,  eingelegte
  Parkettafeln,  ferner  alle  anderen
Holzwaaren,  gemalt,  gebeizt,  lackirt,  gefirnißt,
  polirt,  auch  in  Verbindung  mit  unedlen
  Metallen,  gemeinem  Leder,  Rohr,
Schilf  und  anderen  faserigen,  vegetabilischen
Stoffen

d)  Schwarzwälder  Uhren;  Blei-  und  Farbenstifte,
  zusammengesetzte,  mit  oder  ohne
Fassung

 

100 kg  B.

100 kg N.

 

5  Frk.

25  "

42*

16  in  Kisten  und

  Fässern,
9  in  Ballen.
        <pb n="240" />
        230

 

 

 

Ner  courants.

Dénomination  des  articles.

Unités
sur
lesquelles
portent

les  droits.

Taux
des  droits
à  l'importation.


Tare  en  p.  Ct.

du  poids  brut.

 

16.

17.

18.

 

e)  extrafins,  tels  que:  ouvrages  de  beis
marquetés,  incrustes,  Sculptés;  ouvrages
  fins  de  tourneur  et  de  vannier,
en  bois  doré,  tfeuillets  pour  placage
en  marqueterie  et  en  général  tous  les
artieles  de  bois  non  désignés  ci-dessus
aux  lettres  a,  b  et  C,  méme  combinés
aver  d'autres  matières,  Sauf  celles
énumérées  au  Ne  6d;  enfin  meubles
rembourrés,  recouverts  ou  non  .  .  ...

Jouets  d'ensants:

a)  en  bois,  méme  combinés  avec  des

métaux  communs,  du  cuir  ordinaire,

de  la  canne,  du  roseau  et  autres
matières  fibreuses  véegétales
b)  d’autres  matières,  à  U’exception  de
Tivoire,  de  I’Gcaille,  du  nacre  et  des
métaux  précienk..  ......

Verre:
a)  moulé,  dépoli,  gravé,  sculpté,  faconné,
  massif,  tous  ces  objets  non
colorés,  non  tailles
b)  taillé,  coloré,  peint,  doré,  argenté,
pendeloques  de  lustres

Ouvrages  en  ker  et  en  acier:
a)  tubes  et  tuyaux  en  fer
b)  clous  en  fer  étiré,  de  toute  grandeur
0)  objets  en  fer  et  en  acier  communs,

simples,  ni  étamés,  ni  Cmaillés,  ni
Polis,  à  Texception  des  outils,  de  la
coutellerie  et  des  machines  entieères

 

100  kgn.

100kgn.

 

50  fres.

30

30  „

50  „

5,60

 

16
9

16

30

20

C

en  caisses  et  en
sutailles.
en  ballots.

en  caisses  et  en
fniailles.
en  ballots.

en  caisses  et  en
kutailtes,

en  Daniers  et  en
demi-Caisses.

en  Caisses  et  en
barils.

en  panuiers  et
en  ballots.
        <pb n="241" />
        Laufende  Nr.

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab
der
Verzollung.

 

Zollsätze.

Tara  in  Prozenten
des
Bruttogewichts.

 

16.

 

e)  feinste,  wie:  eingelegte,  inkrustirte,  geschnitzte
Holzarbeiten;  feine  Drechsler-  und  Korbflechterwaaren,
  Arbeiten  aus  vergoldetem
Holz,  eingelegte  Fournire  und  überhaupt
alle  unter  a,  b,  c  nicht  genannten  Holzwaaren,
  auch  in  Verbindung  mit  anderen
Materialien,  ausgenommen  den  unter
Nr.  6 d  genannten;  gepolsterte  Möbel,  überzogen
  oder  nicht

Kinderspielwaaren:
a)  aus  Holz,  auch  in  Verbindung  mit  unedlen
Metallen,  gemeinem  Leder,  Rohr,  Schilf
und  anderen  faserigen,  vegetabilischen  Stoffen

b)  aus  anderen  Materialien,  mit  Ausnahme
von  Elfenbein,  Schildpatt,  Perlmutter
und  Edelmetalllen

17.   Glas:

a)  gepreßtes,  mattgeschliffenes,  gravirtes,  geschnittenes,
  gemustertes,  massives;  alle  diese
Waaren  nicht  farbig,  ungeschliffen

b)  geschliffenes,  farbiges,  bemaltes,  vergoldetes,
versilbertes;  Glasbehänge  zu  Kronleuchtern

18.   Eisen-  und  Stahlwaaren:

a)  Röhren,  eiserne
b)  Drahtnägel  von  jeder  Größe  .  .
c)  Gegenstände  aus  Eisen  und  Stahl,  gemeine,
  einfache,  weder  verzinnt  noch  emaillirt,
  noch  polirt,  mit  Ausnahme  der  Werkzeuge,
  der  Messerschmiedewaaren  und  der
vollständigen  Maschinen

 

100  kg N.

100 kg  B.

"

100  kg  N.



50  Frk.

30  "

50  "



16  in  Kisten  und
Fässern,
9  in  Ballen.

16  in  Kisten  und
Fässern,
9  in  Ballen.

20  in  Körben  und

30  in  Kisten  und
Fässern,
Gestellen.

12  in  Kisten  und
Fässern,

6  in  Körben,

4  in  Ballen.
        <pb n="242" />
        232

 

 

Ne  courants.

Dnomination  des  articles.

Unites
sur
lesquelles
portent

les  droits.

Taux
des  droits
à  l'importation.


Tare  en  p.  Ct.
du  poids  brut.

 

19.

 

dh

objets  en  fer  et  en  acier  communs,
simples,  étamés,  émaillés,  mais  non
Polis;  outils  et  instruments  en  fer  non
polis,  avec  ou  sans  manches  de  bois

objets  en  fer  et  en  acier  demifins,
Polis;  outils  et  instruments  en  acier,
en  ter  et  acier,  polis;  unis  ou  non  à
’autres  produits  tels  que  le  fer  blanc
et  le  bois

Machines:

a)  machines  en  fonte  de  toutes  sortes,

b)

autres  due  celles  exemptes  de  droit
d’apreès  le  Tarif  A

machines  entières  en  fer  ou  en  acier,
autres  due  celles  exemptes  de  droit
d’apreès  le  Tarif  A

machines  et  accessoires  de  machines
entiècres,  faites  de  métaux  ordinaires
autres  due  la  fonte,  le  fer  et  Tacier
ou  bien  dans  la  cConstruction  desduelles
  d’autres  métaux  que  la  fonte,
le  fer  et  I’acier  dominent,  à  T’exception
des  machines  exemptes  de  droit  d’apres
le  LTar4tt  ...  .  .  .  .  ..  ...  .  .  ..

Eaux  minérales  naturelles  et  factices,  en

bouteilles  et  en  cruchons

 

100kgn.

100  kg  b.

100  kgn.

100  kg  b.

 

15  fres.

15  „"

9½

20  „

 

 

12  en  caisses  ei  en
barils,

6  en  paniers  et

4  en  ballots.

12  en  caisses  et  en
barils,

9  en  paniers,

8  en  demi-caisses
de  bois  (cadres),

6  en  ballots.
        <pb n="243" />
        Maaßstab  Tara  in  Prozenten
Laufende Nr.  Benennung  der  Gegenstände.  der  Zollsätze.  des
Verzollung.  Bruttogewichts.


d)  Gegenstände  aus  Eisen  und  Stahl,  gemeine,
einfache,  verzinnt,  emaillirt,  aber  nicht
polirt;  Werkzeuge  und  Instrumente  aus
Eisen,  nicht  polirt,  mit  oder  ohne  hölzernen

Griff  .  .  .  ..  ..  .  .  ..  ...  ...  .  .  ..  .  ..  .  ...  100 kg  N.  15 Frk.

e)  Gegenstände  aus  Eisen  und  Stahl,  mittel-  12  in  Kisten  und
feine,  polirt;  Werkzeuge  und  Instrumente  Fässern,
aus  Stahl,  Eisen  und  Stahl,  polirt,  in  6  in  Körben, 4 in Ballen.
oder  ohne  Verbindung  mit  anderen  Erzeugnissen,
  wie  z.  B.  Weißblech  und  Holz  "  15  "

19.  Maschinen:

a)  Maschinen  aller  Art,  aus  Gußeisen,  soweit
nicht  gemäß  Tarif  A  zollfrei.......  ..  .  100 kg B.  6   "

b)  Vollständige  Maschinen  aus  Eisen  oder
Stahl,  soweit  nicht  nach  Tarif  A  zollfrei  100 kg N.  9 ½  "

c)  Maschinen  und  Zubehör  von  vollständigen  12  in  Kisten  und
Maschinen  aus  anderen  unedlen  Metallen  Fässern,
als  Gußeisen,  Schmiedeeisen  und  Stahl,  9 in Körben  8 in Gestellen  aus
oder  in  deren  Konstruktion  andere  Metalle  6  Holz  (Rahmen)
als  Gußeisen,  Schmiedeeisen  und  Stahl  in Ballen
vorherrschen,  soweit  nicht  nach  Tarif  A
zollfrei  "  20  "

20.  Mineralwasser,  natürliches  und  künstliches,
100 kg  B.  1  "



in  Flaschen  und  Krügen
        <pb n="244" />
        I

 

Unites

 

8  zur  Taux
S  ,  ..  .  «  »  «-T  ..("t.
Dénomination  des  articles.  lesquelles  des  droits  P
8  EIIIIIL
s  porten  portation.
*  les  droits.
21.  Instruments:
a)  clavecins,  pianos  et  pianins  Valeur  5%
b)  tous  autres  instruments  de  musique  „  4%
0)  instruments  d’astronomie,  de  chirurgie,
d'’optiqdue  (à  Texception  des  lunettes
montées,  binocles  et  lorgnettes  de
théätre),  de  mathématiques,  de  physique
  et  de  chimie  (pour  laboratcires)  exempts.
22.Couleurs  préparées,  liquides  ou  solides,  en
poudre,  en  tablettes,  en  vessies,  en  coquilles,
  en  flacons,  ou  en  boites,  avec
Ou  Sans  leurs  accessores  100kg  b.  50  fres.
23.Brosserie  commune,  montée  sur  bois  et  fabriquée
  scit  de  fibres  végétales  soit  de  poils
de  porc,  de  vache,  de  crins  de  cheval  ete.  100kgn.  60  »  20  en  caisses  et  en

à  la  date  de  ce  jour  entre  IAllemagne  et  la  Roumanie.

 

 

 

 

barils,
13  en  paniers,
9  en  ballots.

Le  présent  Tarif  est  approuvé  pour  étre  annexé  à  la  convention  supplémentaire
  modifiant  la  convention  de  commerce  du  14  Novembre  1877  et  conclue

Bucarest,  le  I  Mars  (17  Février)  1887.
Busch.

 

—''''%484844„%,ncA..

M.  Pherekyde.
        <pb n="245" />
        235

 

 

 

 

 

 

 

  Maaßstab  Tara  in  Prozenten
Laufende Nr.  Benennung  der  Gegenstände.  der  Zollsätze.  des
Verzollung.  Bruttogewichts.

21.  Instrumente:
a)  Klaviere,  Pianoforte,  Pianino  .  ...  Werth  5 Proz.
b)  alle  anderen  musikalischen  Instrumente  "  4  "
c)  Instrumente,  astronomische,  chirurgische,
optische  (mit  Ausnahme  der  gefaßten  Brillen,
Binokles  und  Operngläser),  mathematische,
physikalische  und  chemische  (für  Laboratorien)  frei.
22.  Farben,  zubereitete,  flüssig  oder  fest,  in
Pulver,  Tafeln,  Blasen,  Muscheln,  Fläschchen  
oder  Kapseln,  mit  oder  ohne  Zubehör  100 kgB.  50 Frk.
23.  Bürstenbinderwaaren,  gemeine,  in  Holz
gefaßt,  gefertigt  aus  Planzenfasern  oder  aus
Schweinsborsten,  Kuhhaar,  Roßhaar  u.  s.  w.    100  kgN.  60  "  20  in  Kisten  und Fässern,
13  in Körben,
9  in  Ballen.

 

Der  vorstehende  Tarif  ist  genehmigt  und  der  heute  unterzeichneten  Nachtragskonvention
zur  Handelskonvention  zwischen  Deutschland  und  Rumänien  vom  14.  November  1877

beigefügt.

Bukarest,  den  1.  März  1887.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt

des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1887.

43
        <pb n="246" />
        <pb n="247" />
        —  237  —

Reichs-Gesetzblatt.

№ 19.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  von  Angehörigen  des  Reichsheeres  und
der  Kaiserlichen  Marine.  S.  237.

 

 







(Nr.  1723.)  Gesetz)  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  von  Angehörigen
des  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen  Marine.  Vom  17.  Juni  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Offiziere,  Aerzte  im  Offiziersrang  und  Beamte  des  Reichsheeres  und  der
Kaiserlichen  Marine,  welche  Diensteinkommen  oder  Wartegeld  aus  der  Reichskasse
beziehen  und  welchen  beim  Eintritt  der  Voraussetzungen  der  Versetzung  in  den
Ruhestand  nach  Erfüllung  der  erforderlichen  Dienstzeit  Pension  aus  der  Reichskasse
  gebühren  würde,  sowie  in  den  Ruhestand  versetzte  Offiziere,  Aerzte  im  Offiziersrang
  und  Beamte  des  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen  Marine,  welche  kraft
gesetzlichen  Anspruchs  oder  auf  Grund  des  §.  5  des  Militärpensionsgesetzes  vom
27.  Juni  1871  (Reichs-Gesetzbl.  S.  275)  beziehungsweise  des  §.  39  des  Reichsbeamtengesetzes
  vom  31.  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  61)  lebenslängliche
Pension  aus  der  Reichskasse  beziehen,  sind  verpflichtet,  Wittwen-  und  Waisengeldbeiträge
  zur  Reichskasse  zu  entrichten.

§.  2.
Zur  Entrichtung  der  Wittwen-  und  Waisengeldbeiträge  sind  nicht  verpflichtet:

1.  Beamte,  welche  nur  nebenamtlich  im  Reichsdienst  angestellt  sind;
2.  die  katholischen  Militär-  und  Marine-Geistlichen.

§.  3.
Von  dem  den  Hinterbliebenen  eines  zur  Entrichtung  von  Wittwen-  und
Waisengeldbeiträgen  Verpflichteten  gebührenden  oder  bewilligten  Betrage  des  ein-Reichs-
  Gesetzbl.  1887.  44

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Juni  1887.
        <pb n="248" />
        —  238  —

monatlichen  beziehungsweise  vierteljährlichen  Gehalts  oder  Wartegeldes  oder  der
einmonatlichen  Pension  des  Verstorbenen  sind  die  Wittwen-  und  Waisengeldbeiträge
gleichfalls  zu  entrichten.

§.  4.

Die  Wittwen-  und  Waisengeldbeiträge  betragen  jährlich  drei  Prozent  des
pensionsfähigen  Diensteinkommens,  des  Wartegeldes  oder  der  Pension,  mit  der
Maßgabe,  daß  der  die  Jahressumme  von  neuntausend  Mark  des  pensionsfähigen
Diensteinkommens  oder  Wartegeldes  und  von  fünftausend  Mark  der  Pension  übersteigende
  Betrag  nicht  beitragspflichtig  ist.

Die  in  den  §§.  13  und  72  des  Militärpensionsgesetzes  erwähnten  Pensionserhöhungen
  (Verstümmelungszulagen)  bleiben  bei  Berechnung  der  Wittwen-  und
Waisengeldbeiträge  unberücksichtigt.

Von  den  Offizieren  vom  Hauptmann  (Rittmeister,  Kapitänlieutenant)
zweiter  Gehaltsklasse  einschließlich  abwärts,  den  Aerzten  und  Beamten,  welche  vor
Ertheilung  des  Heirathskonsenses  ein  bestimmtes  Privateinkommen  oder  Vermögen
nachzuweisen  haben,  werden,  wenn  sich  dieselben  nicht  verheirathet  haben,  die  Beiträge
  bis  zu  anderweiter  gesetzlicher  Regelung  nicht  erhoben.

§.  5.

Die  Wittwen-  und  Waisengeldbeiträge  werden  in  denjenigen  Theilbeträgen,
in  welchen  das  Diensteinkommen,  das  Wartegeld  oder  die  Pension  zahlbar  ist,
durch  Einbehaltung  eines  entsprechenden  Theiles  dieser  Bezüge  erhoben.

Der  einzubehaltende  Theil  ist  weder  der  Pfändung  unterworfen,  noch  bei
der  Ermittelung,  ob  und  zu  welchem  Betrage,  die  Bezüge  der  Pfändung  unterliegen,
  zu  berechnen.

§.  6.

Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Wittwen-  und  Waisengeldbeiträge
erlischt:

1.  mit  dem  Tode  des  Verpflichteten,  vorbehaltlich  der  im  §.  3  getroffenen

Bestimmungen;
2.  wenn  der  Verpflichtete  ohne  Pension  aus  dem  Dienst  scheidet,  oder  mit
Belassung  eines  Theiles  derselben  aus  dem  Dienst  entlassen  wird;

3.  wenn  der  Verpflichtete  in  den  Ruhestand  versetzt  wird  und  ihm  auf
Grund  des  §.  5  des  Militärpensionsgesetzes  vom  27.  Juni  1871  beziehungsweise
  des  §.  39  des  Reichsbeamtengesetzes  vom  31.  März  1873
eine  Pension  auf  bestimmte  Zeit  bewilligt  ist;

4.  für  den  Verpflichteten,  welcher  weder  verheirathet  ist,  noch  unverheirathete
  eheliche  oder  durch  nachgefolgte  Ehe  legitimirte  Kinder  unter
achtzehn  Jahren  besitzt,  mit  dem  Zeitpunkte  der  Versetzung  in  den
Ruhestand;

5.  für  den  pensionirten  Verpflichteten  mit  dem  Ablauf  desjenigen  Monats,
in  welchem  die  unter  Ziffer  4  bezeichnete  Voraussetzung  zutrifft.  Durch
eine  nach  der  Pensionirung  geschlossene  Ehe  oder  durch  das  Vorhanden-
        <pb n="249" />
        —  239  —

sein  von  Kindern  aus  einer  solchen  wird  das  Erlöschen  der  Verpflichtung
  nicht  gehindert.
§.  7.

Die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  pensionirten  Offiziere,  Aerzte
und  Beamten,  welche  weder  verheirathet  sind,  noch  unverheirathete  eheliche  oder
durch  nachgefolgte  Ehe  legitimirte  Kinder  unter  achtzehn  Jahren  besitzen,  sind  von
Entrichtung  der  Wittwen-  und  Waisengeldbeiträge  befreit.  Eine  nach  der  Pensionirung
  geschlossene  Ehe,  sowie  Kinder  aus  einer  solchen  kommen  hierbei  nicht
in  Betracht.

§.  8.

Die  Wittwe  und  die  hinterbliebenen  ehelichen  oder  durch  nachgefolgte  Ehe
legitimirten  Kinder  eines  zur  Zeit  seines  Todes  zur  Entrichtung  von  Wittwenund
  Waisengeldbeiträgen  Verpflichteten  erhalten  aus  der  Reichskasse  Wittwen-  und
Waisengeld  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Bestimmungen.

§.  9.

Das  Wittwengeld  besteht  in  dem  dritten  Theil  derjenigen  Pension,  zu
welcher  der  Verstorbene  berechtigt  gewesen  ist  oder  berechtigt  gewesen  sein  würde,
wenn  er  am  Todestage  in  den  Ruhestand  versetzt  wäre.

Das  Wittwengeld  soll  jedoch,  vorbehaltlich  der  im  §.  11  verordneten  Beschränkung,
  mindestens  einhundertundsechzig  Mark  betragen  und  eintausendundsechshundert
  Mark  nicht  übersteigen.

§.  10.

Das  Waisengeld  beträgt:

1.  für  Kinder,  deren  Mutter  lebt  und  zur  Zeit  des  Todes  des  Beitragspflichtigen
  zum  Bezuge  von  Wittwengeld  berechtigt  war,  ein  Fünftel
des  Wittwengeldes  für  jedes  Kind

2.  für  Kinder,  deren  Mutter  nicht  mehr  lebt  oder  zur  Zeit  des  Todes  des
Beitragspflichtigen  zum  Bezuge  von  Wittwengeld  nicht  berechtigt  war,
ein  Drittel  des  Wittwengeldes  für  jedes  Kind.

Waisengeld  wird  für  Kinder,  welche  in  Militär-Erziehungsanstalten  aufgenommen

  worden  sind,  nur  zu  demjenigen  Betrage  gezahlt,  bis  zu  welchem  für
das  betreffende  Kind  Pensionsgeld  oder  Erziehungsbeitrag  an  die  Anstalt  zu  entrichten

  ist.  §.  11.

Wittwen-  und  Waisengeld  dürfen  weder  einzeln  noch  zusammen  den  Betrag
der  Pension  übersteigen,  zu  welcher  der  Verstorbene  berechtigt  gewesen  ist  oder  berechtigt
  gewesen  sein  würde,  wenn  er  am  Todestage  in  den  Ruhestand  versetzt  wäre.

Bei  Anwendung  dieser  Beschränkung  werden  das  Wittwen-  und  das
Waisengeld  verhältnißmäßig  gekürzt.

§.  12.

Bei  dem  Ausscheiden  eines  Wittwen-  oder  Waisengeldberechtigten  erhöht
sich  das  Wittwen-  oder  Waisengeld  der  verbleibenden  Berechtigten  von  dem  nächst-44*
        <pb n="250" />
        —  240  —

folgenden  Monat  an  insoweit,  als  sie  sich  noch  nicht  im  vollen  Genuß  der  ihnen
nach  den  §§.  9  bis  11  gebührenden  Beträge  befinden.

§.  13.

War  die  Wittwe  mehr  als  fünfzehn  Jahre  jünger  als  der  Verstorbene,  so
wird  das  nach  Maßgabe  der  §§.  9  und  11  berechnete  Wittwengeld  für  jedes  angefangene
  Jahr  des  Altersunterschiedes  über  fünfzehn  bis  einschließlich  fünfundzwanzig
  Jahre  um  ein  Zwanzigstel  gekürzt.  Auf  den  nach  §.  10  zu  berechnenden
Betrag  des  Waisengeldes  sind  diese  Kürzungen  des  Wittwengeldes  ohne  Einfluß.

§.  14.

Bei  Berechnung  des  Wittwen-  und  Waisengeldes  (§§.  9  bis  13)  bleiben
die  in  den  §§.  13  und  72  des  Militärpensionsgesetzes  erwähnten  Pensionserhöhungen
  (Verstümmelungszulagen)  stets,  die  in  den  §§.  12,  52  und  71  ebenda
erwähnten  Pensionserhöhungen  (Pensionszulagen)  in  denjenigen  Fällen  unberücksichtigt,
  in  welchen  die  Hinterbliebenen  die  in  den  §§.  41,  42,  95  und  96  ebenda
erwähnten  Beihülfen  (Bewilligungen)  zu  beanspruchen  haben.

§.  15.

Keinen  Anspruch  auf  Wittwengeld  hat  die  Wittwe,  wenn  die  Ehe  mit
dem  verstorbenen  Beitragspflichtigen  innerhalb  dreier  Monate  vor  seinem  Ableben
geschlossen  und  die  Eheschließung  zu  dem  Zweck  erfolgt  ist,  um  der  Wittwe  den
Bezug  des  Wittwengeldes  zu  verschaffen.

Keinen  Anspruch  auf  Wittwen-  und  Waisengeld  haben  die  Wittwe  und
die  hinterbliebenen  Kinder  eines  pensionirten  Beitragspflichtigen  aus  solcher  Ehe,
welche  erst  nach  der  Versetzung  des  Beitragspflichtigen  in  den  Ruhestand  geschlossen
  ist.

§.  16.

Stirbt  ein  zur  Entrichtung  von  Wittwen-  und  Waisengeldbeiträgen  Verpflichteter,
  welchem,  wenn  er  am  Todestage  in  den  Ruhestand  versetzt  wäre,  auf
Grund  des  §. 5  des  Militärpensionsgesetzes  vom  27.  Juni  1871  beziehungsweise
des  §.  39  des  Reichsbeamtengesetzes  vom  31.  März  1873  eine  Pension  hätte  bewilligt
  werden  können,  so  kann  der  Wittwe  und  den  Waisen  desselben  Wittwenund
  Waisengeld  durch  den  Reichskanzler  bewilligt  werden.

Stirbt  ein  zur  Entrichtung  von  Wittwen-  und  Waisengeldbeiträgen  Verpflichteter,
  welchem  nach  §.  20  Absatz  3,  9.  24  und  25  des  Militärpensionsgesetzes
  vom  27.  Juni  1871  beziehungsweise  §§.  50  und  52  des  Reichsbeamtengesetzes
  vom  31.  März  1873  im  Falle  seiner  Versetzung  in  den  Rubestand  die
Anrechnung  gewisser  Zeiten  auf  die  in  Betracht  kommende  Dienstzeit  hätte  bewilligt
werden  können,  so  ist  der  Reichskanzler  befugt,  eine  solche  Anrechnung  auch  bei
Festsetzung  des  Wittwen-  und  Waisengeldes  zuzulassen.

§.  17.

Die  Zahlung  des  Wittwen-  und  Waisengeldes  beginnt  mit  dem  Ablauf
des  Gnadenmonats  oder  des  Gnadenquartals.
        <pb n="251" />
        —  241  —

§.  18.

Das  Wittwen-  und  Waisengeld  wird  monatlich  im  Voraus  gezahlt.  An
wen  die  Zahlung  gültig  zu  leisten  ist,  bestimmt  die  oberste  Militärverwaltungsbehörde
  des  Kontingents  beziehungsweise  der  Chef  der  Kaiserlichen  Admiralität,
welche  die  Befugniß  zu  solcher  Bestimmung  auf  andere  Behörden  übertragen
können.

Nicht  abgehobene  Theilbeträge  des  Wittwen-  und  Waisengeldes  verjähren
binnen  vier  Jahren,  vom  Tage  ihrer  Fälligkeit  an  gerechnet,  zum  Vortheil  der
Reichskasse.  

§. 19.

Das  Wittwen-  und  Waisengeld  kann  mit  rechtlicher  Wirkung  weder  abgetreten,

  noch  verpfändet  oder  sonst  übertragen  werden.

§. 20.
Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Wittwen-  und  Waisengeldes  erlischt:
1.  für  jeden  Berechtigten  mit  dem  Ablauf  des  Monats,  in  welchem  er
sich  verheirathet  oder  stirbt;
2.  für  jede  Waise  außerdem  mit  dem  Ablauf  des  Monats,  in  welchem
sie  das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet.

§.  21.

Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Wittwen-  und  Waisengeldes  ruht,  wenn
der  Berechtigte  das  deutsche  Indigenat  verliert,  bis  zur  etwaigen  Wiedererlangung
desselben.

§. 22.

Mit  den  aus  §.  16  sich  ergebenden  Maßgaben  erfolgt  die  Bestimmung
darüber,  ob  und  welches  Wittwen-  und  Waisengeld  der  Wittwe  und  den  Waisen
eines  Beitragspflichtigen  zusteht,  durch  die  oberste  Militärverwaltungsbehörde  des
Kontingents  beziehungsweise  den  Chef  der  Kaiserlichen  Admiralität,  welche  die
Befugniß  zu  solcher  Bestimmung  auf  die  höhere  Reichsbehörde  übertragen  können.

§.  23.

Das  den  Hinterbliebenen  eines  Beitragspflichtigen  zu  bewilligende  Wittwenund
  Waisengeld  darf  nicht  hinter  demjenigen  Betrage  zurückbleiben,  welcher  denselben
  nach  den  bis  zum  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  für  sie  geltenden  Bestimmungen
  aus  der  Reichskasse  hätte  gewährt  werden  müssen,  wenn  der  Beitragspflichtige
  vor  diesem  Zeitpunkte  gestorben  wäre.

§. 24.
Die  §§.  8  bis  23  finden  auf  die  Angehörigen  eines  in  Folge  eines  Feldzuges
  oder  in  Folge  des  Unterganges  oder  Verschollenseins  eines  Schiffes  der
Kaiserlichen  Marine  vermißten  Beitragspflichtigen  Anwendung,  wenn  nach  dem
Ermessen  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents  beziehungsweise
des  Chefs  der  Kaiserlichen  Admiralität  das  Ableben  des  Vermißten  mit  hoher
Wahrscheinlichkeit  anzunehmen  ist.
        <pb n="252" />
        —  242  —

§.  25.

Offiziere,  Aerzte  und  Beamte,  welche  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes
  Wittwen-  und  Waisengeldbeiträge  zu  entrichten  haben,  sind  nicht  verpflichtet,
einer  Militär-  oder  Landesbeamten-Wittwenkasse  oder  der  sonstigen  Veranstaltung
eines  Bundesstaates  zur  Versorgung  der  Hinterbliebenen  von  Beamten  beizutreten.

§.  26.

Diejenigen  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  zur  Entrichtung  von
Wittwen-  und  Waisengeldbeiträgen  Verpflichteten,  welche  Mitglieder  einer  der  im
§.  25  bezeichneten  Landesanstalten  und  derselben  nicht  erst  nach  der  Verkündung
dieses  Gesetzes  beigetreten  sind,  bleiben,  wenn  sie  binnen  drei  Monaten  nach  dem
Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  durch  eine  schriftliche  Erklärung  für  ihre  etwaigen
künftigen  Hinterbliebenen  auf  das  in  den  §§.  8  ff.  bestimmte  Wittwen-  und  Waisengeld
  verzichten,  von  Entrichtung  der  im  §.  4  bestimmten  Wittwen-  und  Waisengeldbeiträge
  befreit.  Anderenfalls  sind  sie  berechtigt,  aus  der  Landesanstalt  auszuscheiden.


§.  27.

Diejenigen  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  zur  Entrichtung  von
Wittwen-  und  Waisengeldbeiträgen  Verpflichteten,  welche  vor  der  Verkündung
dieses  Gesetzes  auf  ihren  Todesfall  ihren  Ehefrauen  oder  Kindern  eine  Leibrente
oder  ein  Kapital,  oder  ihren  gesetzlichen  Erben  ein  Kapital  bei  einer  Privatversicherungsgesellschaft
  oder  bei  der  Lebensversicherungsanstalt  für  die  Armee  und
Marine  versichert  haben,  können,  falls  diese  Versicherung  zur  Zeit  des  Inkrafttretens
  dieses  Gesetzes  noch  besteht  und  wenn  sie  binnen  drei  Monaten  nach  diesem
Zeitpunkte  durch  eine  schriftliche  Erklärung  für  ihre  etwaigen  künftigen  Hinterbliebenen
  auf  das  in  den  §§.  8  ff.  bestimmte  Wittwen-  und  Waisengeld  verzichten,
durch  die  oberste  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents  beziehungsweise  den
Chef  der  Kaiserlichen  Admiralität  von  Entrichtung  der  Wittwen-  und  Waisengeldbeiträge
  befreit  werden.

Die  näheren  Voraussetzungen,  unter  denen  eine  solche  Befreiung  zulässig,
sowie  die  Bedingungen,  von  welchen  dieselbe  abhängig  zu  machen  ist,  bestimmt
der  Reichskanzler.

§.  28.

Die  in  den  §§.  26  und  27  bestimmte  dreimonatliche  Frist  kann  für  einzelne
Offiziere,  Aerzte  und  Beamte  der  Kaiserlichen  Marine  durch  den  Reichskanzler
angemessen  verlängert  werden.

§.  29.

Neue  Mitglieder  dürfen  in  die  Militär-Wittwenkassen  nicht  mehr  aufgenommen
  werden.

Eine  Erhöhung  der  bei  diesen  Kassen  von  solchen  Mitgliedern  versicherten
Pensionen,  welche  Wittwen-  und  Waisengeldbeiträge  auf  Grund  dieses  Gesetzes
zu  entrichten  haben,  ist  unzulässig.
        <pb n="253" />
        —  243  —

Ist  nach  den  für  eine  Landesanstalt  geltenden  Normen  die  Höhe  der  Beitragspflicht,
  sowie  der  Wittwen-  und  Waisenpensionen  von  Dienstzeit,  Dienstrang
oder  Diensteinkommen  abhängig,  so  werden,  wenn  nicht  nach  Maßgabe  des  §.  26
der  Verpflichtete  auf  das  Wittwen-  und  Waisengeld  verzichtet  hat,  für  die  fernere  Beitragspflicht
  zur  Landesanstalt  und  Berechnung  der  von  dieser  zu  leistenden  Wittwenund
  Waisenpensionen  Dienstzeit,  Dienstrang  und  Diensteinkommen  nur  insoweit
in  Ansatz  gebracht,  als  sie  bei  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Gesetzes  erreicht
  waren.

§.  30.

Ueber  Vermögensbestände  der  Militär-Wittwenkassen,  welche  sich  nach  Erfüllung
  der  ihnen  obliegenden  Verpflichtungen  ergeben,  wird  durch  den  Reichshaushalts-Etat
  Bestimmung  getroffen,  sofern  und  soweit  nicht  Ansprüche  einzelner
Bundesstaaten  oder  wohlerworbene  Rechte  Dritter  dem  entgegenstehen.  Dasselbe
findet  statt  hinsichtlich  der  Ueberschüsse  solcher  Kassen,  welche  sich  vor  Aufhebung
derselben  ergeben.

§.  31.

1.  Unter  den  in  den  Ruhestand  versetzten  Offizieren  und  Aerzten  sind  im
Sinne  dieses  Gesetzes  nicht  nur  die  mit  Pension  verabschiedeten,  sondern  auch  die
mit  Pension  zur  Disposition  gestellten  Offiziere  und  Aerzte  zu  verstehen.

2.  Auf  die  mit  Pension  verabschiedeten  oder  zur  Disposition  gestellten
Offiziere  und  Aerzte,  sowie  auf  die  pensionirten  Beamten  finden  im  Falle  ihrer
Wiederanstellung  im  aktiven  Dienst,  wenn  dieselbe  nicht  nur  auf  bestimmte  Zeit
oder  für  die  Dauer  des  mobilen  Verhältnisses  erfolgt  ist,  die  für  aktive  Offiziere,
Aerzte  und  Beamte  gegebenen  Bestimmungen  Anwendung.

§.  32.

Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  finden  auf  die  Ingenieure  des  Soldatenstandes
  der  Kaiserlichen  Marine  gleichfalls  Anwendung.

Sie  finden  ferner  hinsichtlich  des  Reichsheeres  auf  die  Zeugfeldwebel,  Zeugsergeanten,
  Wallmeister  und  Registratoren  bei  den  Generalkommandos,  hinsichtlich
der  Kaiserlichen  Marine  auf  die  Deckoffiziere,  Zeugfeldwebel  und  Zeugobermaate
Anwendung.

§.  33.

Die  Wittwen  und  die  hinterbliebenen  ehelichen  oder  durch  nachgefolgte
Ehe  legitimirten  Kinder  eines  in  der  Zeit  vom  1.  April  1882  bis  zum  Inkrafttreten
  dieses  Gesetzes  verstorbenen  Angehörigen  des  Reichsheeres  oder  der  Kaiserlichen
  Marine,  welcher,  wenn  solches  bereits  mit  dem  1.  April  1882  verbindliche
Kraft  erlangt  hätte,  zur  Zeit  seines  Todes  zur  Entrichtung  von  Wittwen-  und
Waisengeldbeiträgen  verpflichtet  gewesen  wäre,  erhalten  vom  Tage  des  Inkrafttretens
  dieses  Gesetzes  ab  gleichfalls  Wittwen-  und  Waisengeld  aus  der  Reichskasse
  nach  Maßgabe  der  §§.  9  ff.

Bei  der  Festsetzung  wird,  wenn  der  Ehegatte  beziehungsweise  Vater  vor
dem  Inkrafttreten  der  Gesetze  vom  21.  April  1886,  betreffend  die  Abänderung
        <pb n="254" />
        —  244  —

des  Militärpensionsgesetzes  vom  27.  Juni  1871  (Reichs-Gesetzbl.  S.  78)  und  betreffend
  die  Abänderung  des  Reichsbeamtengesetzes  etc.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  80),
verstorben  ist,  unter  Berücksichtigung  des  §.  14  die  Pensionsgebühr  nach  den  Bestimmungen
  dieser  Gesetze  zu  Grunde  gelegt,  sofern  der  Ehegatte  beziehungsweise
Vater  von  den  Wohlthaten  der  letzteren  betroffen  worden  wäre,  falls  er  deren
Inkrafttreten  erlebt  hätte.

Von  dem  nach  diesen  Bestimmungen  den  Wittwen  zustehenden  Wittwengelde
  wird  vorweg  der  Betrag  derjenigen  Leistungen  in  Abzug  gebracht,  welchen
der  verstorbene  Ehegatte  verpflichtet  gewesen  wäre  zu  tragen,  wenn  dieses  Gesetz
bereits  mit  dem  1.  April  1882  in  Kraft  getreten  sein  würde.

§.  34.

Ueber  die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  erhobenen  Rechtsansprüche  auf  Wittwenund
  Waisengeld  findet  der  Rechtsweg,  und  zwar,  soweit  nicht  die  Bestimmungen
der  §§.  149  ff.  des  Reichsbeamtengesetzes  vom  31.  März  1873  Platz  greifen,
mit  denselben  Maßgaben  statt,  welche  für  die  gerichtliche  Geltendmachung  von  Pensionsansprüchen
  des  beitragspflichtigen  Ehemannes  oder  Vaters  vorgeschrieben  sind.

§.  35.

Vorstehende  Bestimmungen  kommen  in  Bayern  nach  Maßgabe  des  Bündnißvertrages
  vom  23.  November  1870  (Bundes-Gesetzbl.  1871  S.  9)  zur  Anwendung.

Insoweit  in  Bayern  für  einzelne  Beamtenkategorien  besondere  von  den  reichsgesetzlichen
  Bestimmungen  abweichende  Pensionsnormen  bestehen,  bleibt  landesrechtlicher
  Bestimmung  vorbehalten,  auch  für  diese  Kategorien  eine  Bemessung
des  Wittwen-  und  Waisengeldes  nach  Maßgabe  des  den  Grundsätzen  des  Reichsbeamtengesetzes
  entsprechenden  Pensionsbetrages  anzuordnen.

§.  36.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1887  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  17.  Juni  1887.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="255" />
        —  245  —

Reichs-Gesetzblatt.

№  20.

 

 

 

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  Abänderung  bezw.  Ergänzung  der  Gesetze  über  die  Quartierleistung  und  über  die
Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden.  S.  245.  —  Verordnung,  betreffend  die
Kaution  des  Kassirers  der  Legationskasse.  S.  250.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufnahme
  einer  Anleihe  auf  Grund  der  Gesetze  vom  16.  Februar  1882,  vom  31.  März  1885,  vom
16.  März  1886,  vom  30.  März  1887  und  vom  1.  Juni  1887.  S.  250.

 

(Nr.  1724.)  Gesetz,  betreffend  Abänderung  beziehungsweise  Ergänzung  des  Gesetzes,  betreffend
die  Quartierleistung  für  die  bewaffnete  Macht  während  des  Friedenszustandes,
vom  25.  Juni  1868  (Bundes-Gesetzbl.  S.  523),  sowie  des  Gesetzes  über  die
Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875
(Reichs-Gesetzbl.  S.  52).  Vom  21.  Juni  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  I.

In  Abänderung  beziehungsweise  Ergänzung  des  Gesetzes  vom  25.  Juni
1868,  betreffend  die  Quartierleistung  für  die  bewaffnete  Macht  während  des
Friedenszustandes  (Bundes-Gesetzbl.  S.  523),  treten  nachstehende  Bestimmungen
in  Kraft.

§.  1.

Bei  der  Einquartierung  von  Offizieren,  im  Offiziersrang  stehenden  Aerzten
und  oberen  Militärbeamten  finden  die  Vorschriften  der  §§.  7  und  8  der  Beilage  lit.  A
des  vorgedachten  Gesetzes  in  Bezug  auf  Umfang  und  Ausstattung  der  Quartiere
nur  insoweit  Anwendung,  als  denselben  entsprochen  werden  kann,  ohne  die
Quartiergeber  zur  Aufwendung  von  Kosten  zu  nöthigen,  welche  die  zu  gewährenden
Quartierentschädigungen  überschreiten  würden.
Reichs-  Gesetzbl.  1887.  45

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Juni  1887.
        <pb n="256" />
        —  246  —

§.  2.

Wenn  für  einzuquartierende  Theile  der  bewaffneten  Macht  nur  Unterkunft
unter  Dach  und  Fach  —  enges  Quartier  —  gefordert  wird,  so  greifen  außerdem
folgende  Bestimmungen  Platz:

a)  Die  Mannschaften  vom  Feldwebel  abwärts  haben  in  einem  gegen  die
Witterung  schützenden  Obdache  nur  Anspruch  auf  eine  Lagerstätte  von
frischem  Stroh  und  auf  eine  Gelegenheit  zur  Aufbewahrung  der  Waffen
und  zum  Niederlegen  der  Montirungs-  und  Ausrüstungsstücke,  sowie
auf  Mitbenutzung  vorhandener  Kocheinrichtungen.

Lieferung  von  Brennmaterialien  oder  Benutzung  der  Geräthe  des
Quartiergebers  dürfen  nicht  gefordert  werden.

Zur  Erleuchtung  der  Unterkunftsräume  bis  Abends  10  Uhr  genügt
Stalllicht.

b)  Für  die  Pferde  kann  nur  Unterkunftsraum  und  Schutz  gegen  Wind
und  Wetter  mit  Vorrichtung  zum  Anbinden  beansprucht  werden.

c)  Als  Entschädigung  wird  für  Offiziere  und  Mannschaften  der  volle  tarifmäßige
  Servis,  indeß  für  die  unter  4  bis  6  des  Tarifs  aufgeführten
Chargen  nur  der  unter  7  für  Gemeine  gewährt.  Für  die  Unterkunft
der  Pferde  werden  nur  zwei  Drittel  der  Tarifsätze  unter  13  und  14
entrichtet.  

Artikel  II.

§.  1.
An  die  Stelle  des  vierten  Absatzes  im  §.  3  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen
  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  52)  tritt  nachstehende  Vorschrift:

Die  Stellung  von  Vorspann  kann  nur  gefordert  werden  für  die
auf  Märschen,  in  Lagern  oder  in  Kantonnirungen  befindlichen  Theile
der  bewaffneten  Macht  und  nur  insoweit,  als  es  nicht  gelingt,  den
Bedarf  rechtzeitig  gegen  einen  Preis  sicherzustellen,  welcher  den  vom
Bundesrath  für  den  betreffenden  Lieferungsverband  festgestellten  Vergütungssatz
  (§.  9  Ziffer  1  Absatz  1)  nicht  übersteigt.

§.  2.
Der  §.  4  des  Gesetzes  vom  13.  Februar  1875  erhält  folgende  Zusätze:
Für  Offiziere,  Militärärzte  im  Offiziersrang  und  obere  Militärbeamte
  darf  die  Verabreichung  von  Verpflegung  auch  in  Kantonnirungen

gefordert  werden,  bei  Einquartierungen  in  Städten  jedoch  nur  die
Morgenkost.
        <pb n="257" />
        —  247  —

Diese  Bestimmung  findet  auf  diejenigen  Theile  der  bewaffneten
Macht,  welche  in  engen  Quartieren  untergebracht  werden,  keine  Anwendung.


§.  3.

An  die  Stelle  des  ersten  Absatzes  des  §.  5  des  Gesetzes  vom  13.  Februar  1875
tritt  folgende  Vorschrift:

Zur  Verabreichung  der  Fourage  sind  alle  Besitzer  von  Fouragebeständen
  verpflichtet.  Dieselbe  kann  nur  gefordert  werden  für  die
Pferde  und  sonstigen  Zugthiere  der  auf  Märschen  befindlichen  Theile
der  bewaffneten  Macht,  und  zwar  sowohl  für  die  Marsch-  und  Ruhetage
als  auch  für  die  Liegetage.  Wenn  am  Quartierorte  Magazinverwaltungen
  oder  Lieferungsunternehmer  der  Militärverwaltung  vorhanden
sind,  darf  die  Verabfolgung  der  Fourage  nicht  gefordert  werden.

Sofern  die  Menge  der  von  einem  Besitzer  aus  seinen  Beständen
gelieferten  Fourage  den  Bedarf  für  25  Perde  übersteigt,  kann  derselbe
nach  seiner  Wahl  Bezahlung  oder  Rückgewähr  in  dem  nächsten  Militärmagazin
  beanspruchen.

§.  4.
Der  §.  9  Ziffer  1  des  Gesetzes  vom  13.  Februar  1875  wird  durch  folgende
Vorschrift  ersetzt:

1.  die  Vergütung  für  Vorspann  erfolgt  tageweise  nach  den  vom  Bundesrath
  von  Zeit  zu  Zeit  für  jeden  Bezirk  eines  Lieferungsverbandes  festzustellenden
  Vergütungssätzen.  Die  Sätze  sind  nach  den  im  betreffenden
Bezirk  üblichen  Fuhrpreisen  zu  normiren.

Sollten  bei  Truppenübungen  einschließlich  der  Märsche  zu  und  von
denselben  unter  besonderen  Verhältnissen  die  durch  den  Bundesrath  festgestellten
  Vergütungssätze  nicht  ausreichen,  um  die  Leistungspflichtigen
angemessen  zu  entschädigen,  so  ist  die  höhere  Verwaltungsbehörde  des
Bezirks,  in  welchem  die  Uebungen  stattfinden,  berechtigt,  die  Sätze  auf
Grund  sachverständigen  Gutachtens  zu  erhöhen.  Die  Auswahl  der  Sachverständigen
  erfolgt  in  sinngemäßer  Anwendung  der  Bestimmungen  des
§.  14.  Die  Erhöhung  darf  nicht  mehr  betragen,  als  ein  Fünftel  der
vom  Bundesrath  festgestellten  Sätze.

Bei  Feststellung  der  Vergütung  wird  die  Fahrt  vom  Wohnorte
nach  dem  Stellungsorte  und  zurück  der  Leistung  hinzugerechnet.  Hierbei
ist  eine  Wegestrecke  von  einem  Kilometer  zehn  Minuten  gleich  zu  setzen.
Werden  die  Fuhren  einen  halben  Tag  oder  darunter  in  Anspruch  genommen,
  so  wird  ein  halber  Tag  berechnet.

Dem  Eigenthümer  ist  voller  Ersatz  für  Verlust,  Beschädigung
und  außergewöhnliche  Abnutzung  an  Zugthieren,  Wagen  und  Geschirr

45*
        <pb n="258" />
        —  248  —

zu  gewähren,  welche  in  Folge  oder  gelegentlich  der  Vorspann-  oder
Spanndienstleistungen  ohne  Verschulden  des  Eigenthümers  oder  des  von
ihm  gestellten  Gespannführers  entstanden  sind.  Die  Festsetzung  des  Betrages
  geschieht  nach  Maßgabe  des  §.  14.

§.  5.

An  die  Stelle  des  letzten  Absatzes  der  Ziffer  2  des  §.  9  des  Gesetzes  vom
13.  Februar  1875  tritt  folgende  Bestimmung:

Die  Vergütung  für  die  den  Offizieren,  Militärärzten  im  Offiziersrang
  und  oberen  Militärbeamten  gewährte  Naturalverpflegung  beträgt:

für  die  volle  Tageskost  2,50  Mark,
für  die  Mittagskost  allein  1,25   "
für  die  Abendkost  allein  0,75   "
und  für  die  Morgenkost  allein  0,50   "

und  wird  den  Quartiergebern  durch  Vermittelung  der  Gemeinden  entrichtet.
  Dieselbe  Vergütung  wird  entrichtet,  wenn  Offizieren  etc.  in
engen  Quartieren  freiwillig  Verpflegung  gewährt  und  von  ihnen  angenommen
  wird.

§.  6.

Die  Ziffer  3  im  §.  9  des  Gesetzes  vom  13.  Februar  1875  wird  durch

nachstehende  Vorschrift  ersetzt:

3.  die  Vergütung  für  verabreichte  Fourage  erfolgt  mit  einem  Aufschlage
von  fünf  vom  Hundert  nach  dem  Durchschnitt  der  höchsten  Tagespreise
des  Kalendermonats,  welcher  der  Lieferung  vorausgegangen  ist.

Bei  Feststellung  dieses  Durchschnittspreises  werden  die  Preise  des
Hauptmarktortes  (§.  19  Absatz  2  und  3  des  Kriegsleistungsgesetzes  vom
13.  Juni  1873)  desjenigen  Lieferungsverbandes  zu  Grunde  gelegt,  zu
welchem  die  betheiligte  Gemeinde  gehört.

§.  7.
Der  Absatz  1  im  §.  14  des  Gesetzes  vom  13.  Februar  1875  erhält  folgende
  Fassung:

Alle  durch  die  Benutzung  von  Grundstücken  zu  Truppenübungen,
sowie  die  in  den  Fällen  des  §.  12  entstehenden  Schäden  werden  aus
Militärfonds  vergütet.  Die  Feststellung  derselben,  sowie  der  nach  §.  13
eintretenden  Vergütungen  erfolgt,  sofern  über  den  Betrag  eine  Einigung
nicht  stattfindet,  endgültig  unter  Ausschluß  des  Rechtsweges  auf  Grund
sachverständiger  Schätzung.
        <pb n="259" />
        —  249  —

§.  8.
Der  Absatz  1  im  §.  16  des  Gesetzes  vom  13.  Februar  1875  wird  durch
folgende  Vorschrift  ersetzt:

Entschädigungsansprüche,  welche  auf  Grund  dieses  Gesetzes  erhoben
werden,  sind  bei  dem  Gemeindevorstande  beziehungsweise  der  zuständigen
Civilbehörde  anzumelden.  Sie  erlöschen  in  den  Fällen  der  §§.  9  Ziffer  1
Absatz  4,  10  Absatz  4,  11  bis  14,  wenn  sie  nicht  innerhalb  vier
Wochen  nach  dem  Enttritt  der  behaupteten  Beschädigung,  in  allen  anderen
Fällen,  wenn  sie  nicht  spätestens  im  Laufe  desjenigen  Kalenderjahres
angemeldet  werden,  welches  auf  das  Jahr  folgt,  in  dem  die  Entschädigungsverpflichtung
  begründet  worden  ist.

Artikel  III.
Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  d.  J.  in  Kraft.

Artikel  IV.

Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  allgemeinen  Anordnungen
werden  für  das  gesammte  Bundesgebiet,  mit  Ausschluß  Bayerns,  durch  Verordnung
  des  Kaisers,  für  Bayern  durch  Königliche  Verordnung  erlassen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  21.  Juni  1887.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.
        <pb n="260" />
        —  250  —

(Nr.  1725.)  Verordnung,  betreffend  die  Kaution  des  Kassirers  der  Legationskasse.  Vom
16.  Juni  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  auf  Grund  des  §.  3  des  Gesetzes,  betreffend
die  Kautionen  der  Bundesbeamten,  vom  2.  Juni  1869  (Bundes-Gesetzbl.  S.  161)
im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrath,  was  folgt:

§.  1.
Der  Kassirer  der  Legationskasse  ist  zur  Kautionsleistung  verpflichtet.

§.  2.
Die  Höhe  der  Kaution  beträgt  Viertausend  und  zweihundert  Mark.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  16.  Juni  1887.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bismarck.

 

(Nr.  1726.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  auf  Grund  der  Gesetze
vom  16.  Februar  1882  (Reichs-Gesetzbl.  S.  39),  vom  31.  März  1885
(Reichs-  Gesetzbl.  S.  79),  vom  16.  März  1886  (Reichs-Gesetzbl.  S.  58),
vom  30.  März  1887  (Reichs-  Gesetzbl.  S.  148)  und  vom  1.  Juni  1887
(Reichs-Gesetzbl.  S.  204).  Vom  16.  Juni  1887.

Auf  Ihren  Bericht  vom  8.  dieses  Monats  genehmige  Ich,  daß  auf  Grund  des
Gesetzes  vom  16.  Februar  1882,  betreffend  die  Ausführung  des  Anschlusses  der
freien  und  Hansestadt  Hamburg  an  das  deutsche  Zollgebiet  (Reichs-Gesetzbl.  S.  39),
ein  Betrag  von  4 000  000  Mark,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  31.  März  1885,
betreffend  den  Beitrag  des  Reichs  zu  den  Kosten  des  Anschlusses  der  freien
Hansestadt  Bremen  an  das  deutsche  Zollgebiet  (Reichs-Gesetzbl.  S.  79),  ein
Betrag  von  3 000  000  Mark,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  16.  März  1886,
        <pb n="261" />
        —  251  —

betreffend  die  Herstellung  des  Nord-Ostsee-Kanals  (Reichs-Gesetzbl.  S.  58),  ein
Betrag  von  13 000  000  Mark,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  30.  März  1887,
betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen  des  Reichsheeres,
  der  Marine  und  der  Reichseisenbahnen,  sowie  zur  vorläufigen  Deckung
der  aus  dem  Reichsfestungsbaufonds  entnommenen  Vorschüsse  (Reichs-Gesetzbl.
S.  148),  ein  Betrag  von  45  732  485  Mark  und  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
1.  Juni  1887,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltung
des  Reichsheeres  und  für  die  Vervollständigung  des  deutschen  Eisenbahnnetzes  im
Interesse  der  Landesvertheidigung  (Reichs-Gesetzbl.  S.  204),  ein  Betrag  von
172 272  485  Mark,  zusammen  also  ein  Betrag  von  238  004  970  Mark  durch
eine  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1868  (Bundes-Gesetzbl.
S.  339)  zu  verwaltende  Anleihe  beschafft  und  zu  diesem  Zweck  ein  entsprechender
Betrag  von  Schuldverschreibungen,  und  zwar  über  zweihundert  Mark,  fünfhundert
  Mark,  eintausend  Mark,  zweitausend  Mark  und  fünftausend  Mark,  ausgegeben
  werde.  

Die  Anleihe  ist  mit  jährlich  dreieinhalb  vom  Hundert  am  1.  Januar  und
1.  Juli  zu  verzinsen.

Die  Tilgung  des  Schuldkapitals  erfolgt  in  der  Art,  daß  die  durch  den
Reichshaushalts-Etat  dazu  bestimmten  Mittel  zum  Ankauf  einer  entsprechenden
Anzahl  von  Schuldverschreibungen  verwendet  werden.  Dem  Reich  bleibt  das
Recht  vorbehalten,  die  im  Umlauf  befindlichen  Schuldverschreibungen  zur  Einlösung
gegen  Baarzahlung  des  Kapitalbetrages  binnen  einer  gesetzlich  festzustellenden  Frist
zu  kündigen.  Den  Inhabern  der  Schuldverschreibungen  steht  ein  Kündigungsrecht
gegen  das  Reich  nicht  zu.

Ich  ermächtige  Sie,  hiernach  die  weiteren  Anordnungen  zu  treffen  und  die
Reichsschuldenverwaltung  mit  näherer  Anweisung  zu  versehen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Berlin,  den  16.  Juni  1887.
Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.
An  den  Reichskanzler.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="262" />
        <pb n="263" />
        —  253  —

Reichs-Gesetzblatt.

№  21.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Besteuerung  des  Branntweins.  S.  253.

 

 

 

 

 

(Nr.  1727.)  Gesetz,  betreffend  die  Besteuerung  des  Branntweins.  Vom  24.  Juni  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Verbrauchsabgabe.

1.  Gegenstand  und  Höhe  der  Verbrauchsabgabe.

§.  1.

Der  im  Gebiete  der  Branntweinsteuergemeinschaft  hergestellte  Branntwein
unterliegt  vom  1.  Oktober  1887  ab  einer  Verbrauchsabgabe  und  zu  diesem  Zweck
der  steuerlichen  Kontrole.

Die  Verbrauchsabgabe  beträgt  von  einer  Gesammt-Jahresmenge,  welche
4,5  Liter  reinen  Alkohols  auf  den  Kopf  der  bei  der  jedesmaligen  letzten  Volkszählung
  ermittelten  Bevölkerung  des  Gebiets  der  Branntweinsteuergemeinschaft
gleichkommt,  0,50  Mark  für  das  Liter  reinen  Alkohols,  von  der  darüber  hinaus
hergestellten  Menge  0,70  Mark  für  das  Liter  reinen  Alkohols.

Die  Gesammt-Jahresmenge,  von  welcher  der  niedrigere  Abgabesatz  zu  entrichten
  ist,  sowie  der  Betrag  des  niedrigeren  Abgabesatzes  selbst  sollen  alle  drei
Jahre  einer  Revision  unterliegen.

Von  der  Verbrauchsabgabe  befreit  und  bei  Feststellung  der  nach  dem  Vorstehenden
  maßgebenden  Jahresmenge  außer  Ansatz  bleibt:

1.  Branntwein,  welcher  ausgeführt  wird,
2.  Branntwein,  welcher  zu  gewerblichen  Zwecken,  einschließlich  der  Essigbereitung,
  zu  Heil-,  zu  wissenschaftlichen  oder  zu  Putz-,  Heizungs-,
Reichs-Gesetbl.  1887.  46  

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Juni  1887.
        <pb n="264" />
        —  254  —

Koch-  oder  Beleuchtungszwecken  verwendet  wird,  nach  näherer  Bestimmung
  des  Bundesraths.  Die  Brennereibesitzer  sind  gegen  Uebernahme
  der  Kosten  berechtigt,  die  amtliche  Denaturirung  ihres  Branntweins
  in  ihren  Brennereien  zu  verlangen.

§.  2.

Für  die  einzelnen  am  1.  April  1887  bereits  vorhanden  gewesenen  Brennereien
  wird  die  Jahresmenge  Branntwein,  welche  sie  zu  dem  Abgabesatze  von
0,50  Mark  für  das  Liter  reinen  Alkohols  herstellen  dürfen,  nach  dem  Durchschnitt
der  von  ihnen  in  den  Etatsjahren  1879/80  bis  1885/86  einschließlich  gezahlten
Steuerbeträge,  unter  Weglassung  der  geringsten  und  der  höchsten  Jahresziffer,
bemessen,  wobei  jedoch  die  Steuerbeträge  der  Hefebrennereien  nur  zur  Hälfte,  die
der  sonstigen  Getreidebrennereien  nur  zu  sieben  Achteln  in  Ansatz  kommen.  Den
gemischten  (Preßhefe-  und  dickmaischenden)  Brennereien  werden  bei  dieser  Bemessung
die  für  jede  der  beiden  Arten  des  Betriebes  gezahlten  Steuerbeträge  verhältnißmäßig
  angerechnet.

Für  Brennereien,  welche  am  1.  April  1887  zwar  vorhanden  waren,  aber
in  den  Etatsjahren  1879/80  bis  1885/86  einen  regelmäßigen  Betrieb  nicht  gehabt
  haben,  oder  welche  am  1.  April  1887  erst  in  der  Herstellung  begriffen
waren,  oder  welche  in  dem  Jahre  1886/87  erhebliche  Vergrößerungen  ihrer  Betriebsanlagen
  vorgenommen  haben,  wird  die  Jahresmenge  Branntwein,  welche
sie  zu  dem  Abgabesatze  von  0,50  Mark  herstellen  dürfen,  nach  dem  Umfange  ihrer
Betriebsanlagen  entsprechend  bemessen.

Nach  Ablauf  von  je  drei  Jahren  wird  für  die  einzelnen  bisher  betheiligten
Brennereien  und  für  die  inzwischen  entstandenen  landwirthschaftlichen  (§.  41  I a)
oder  Materialsteuer  entrichtenden  Brennereien  die  Jahresmenge  Branntwein,
welche  sie  zu  dem  niedrigeren  Abgabesatze  herstellen  dürfen,  neu  bemessen.  Die
Bemessung  derselben  erfolgt  nach  Maßgabe  der  in  den  letzten  drei  Jahren  durchschnittlich
  zum  niedrigeren  Abgabesatze  hergestellten  Jahresmengen.  Die  inzwischen
neu  entstandenen  Brennereien,  sowie  diejenigen,  welche  während  der  letzten  drei
Jahre  einen  regelmäßigen  Betrieb  nicht  gehabt  haben,  sind  hierbei  nach  dem  Umfange
  ihrer  Betriebsanlagen  und  unter  Berücksichtigung  der  landwirthschaftlichen
Verhältnisse  nach  Anhörung  zweier  Sachverständigen  der  Brennerei-Berufsgenossenschaft
  zu  veranlagen.  Für  die  Bemessung  der  von  solchen  Brennereien
zum  niedrigeren  Abgabesatze  herzustellenden  Branntweinmenge  wird  dasjenige  Verhältniß
  zu  Grunde  gelegt,  nach  welchem  die  bisher  bestandenen  Brennereien  an
der  zum  niedrigeren  Abgabesatze  herzustellenden  Jahresmenge  im  Verhältniß  zur
Maischbottichsteuer  betheiligt  werden.

Landwirthschaftliche  Brennereien,  welche  nach  dem  1.  April  1887  in  gewerbliche
  (§.  42  I  Abs.  1)  umgewandelt  werden,  dürfen  Branntwein  zu  dem
niedrigeren  Abgabesatze  nicht  mehr  herstellen.

Für  diejenigen  Getreidebrennereien,  welche  nach  dem  1.  Oktober  1887  zur
Hefebereitung  übergehen,  erfolgt  die  Bemessung  der  dem  niedrigeren  Abgabesatze
        <pb n="265" />
        —  255  —

unterliegenden  Branntweinmenge  nach  den  für  die  bestehenden  Hefebrennereien
geltenden  Grundsätzen.

Materialsteuer  entrichtenden  Brennereien  kann  nach  näherer  Bestimmung
des  Bundesraths  gestattet  werden,  ihr  gesammtes  Erzeugniß  zu  dem  niedrigeren
Abgabesatze  herzustellen.

2.  Eintritt  der  Abgabepflicht  und  Person  des  Pflichtigen.

§.  3.

Die  Verbrauchsabgabe  ist  zu  entrichten,  sobald  der  Branntwein  aus  der
steuerlichen  Kontrole  in  den  freien  Verkehr  tritt.

Zur  Entrichtung  der  Abgabe  ist  derjenige  verpflichtet,  welcher  den  Branntwein
  zur  freien  Verfügung  erhält.

Gegen  Sicherheitsbestellung  ist  die  Abgabe  zu  stunden.  Für  eine  Frist
bis  zu  drei  Monaten  kann  jedoch  die  Abgabe  auch  ohne  Sicherheitsbestellung
gestundet  werden,  falls  nicht  Gründe  vorliegen,  welche  den  Eingang  gefährdet
erscheinen  lassen.

3.  Reinigungszwang.

§.  4.

Vom  1.  Oktober  1889  ab  darf  der  nicht  aus  Roggen,  Weizen  oder  Gerste
hergestellte  oder  der  Materialsteuer  unterworfene  Branntwein,  sofern  er  der  Verbrauchsabgabe
  unterliegt,  nur  in  gereinigtem  Zustande  in  den  freien  Verkehr  gebracht
  werden.

Den  Grad  und  die  Art  der  Reinigung,  sowie  die  etwa  erforderlichen  Beihülfen
  zur  Durchführung  derselben  bestimmt  der  Bundesrath.

Dem  Reichstag  sind  diese  Bestimmungen,  sofern  er  versammelt  ist,  sofort,
anderenfalls  bei  dessen  nächstem  Zusammentreten  vorzulegen.  Dieselben  sind  außer
Kraft  zu  setzen,  soweit  der  Reichstag  dies  verlangt.

4.  Schutzbestimmungen.

a.  Sicherung  gegen  heimliche  Ableitung  oder  Entnahme  von  alkoholhaltigen  Dämpfen,
Lutter  oder  Branntwein.

§.  5.

In  den  Brennereien  sind  nach  näherer  Anordnung  der  Steuerbehörde  mit  dem
Destillirapparat  in  fester  Verbindung  stehende  Sammelgefäße  aufzustellen,  in  welche
der  gesammte  gewonnene  Branntwein  geleitet  wird,  sowie  alle  sonstigen  Einrichtungen
  zu  treffen,  welche  die  Steuerbehörde  zur  Sicherung  gegen  heimliche  Ab-46*
        <pb n="266" />
        —  256  —

leitung  oder  Entnahme  von  alkoholhaltigen  Dämpfen,  Lutter  oder  Branntwein
für  erforderlich  erachtet.

Der  Destillirapparat,  die  Sammelgefäße  und  die  dieselben  verbindenden
Röhrenleitungen  sind  in  der  Regel  dergestalt  unter  amtlichen  Verschluß  zu  nehmen,
daß  eine  heimliche  Ableitung  oder  Entnahme  von  alkoholhaltigen  Dämpfen,  Lutter
oder  Branntwein  aus  denselben  nur  mittelst  einer  äußere  Spuren  hinterlassenden  Gewalt
  erfolgen  kann.  Die  Räume,  in  welchen  die  Sammelgefäße  Aufstellung
finden,  müssen  den  Anforderungen  der  Steuerbehörde  entsprechen  und  sind  erforderlichenfalls
  von  derselben  unter  Mitverschluß  zu  setzen.

§.  6.

In  Fällen,  in  welchen  die  Einrichtung  geeigneter  Räume  zur  Aufstellung
von  Sammelgefäßen  nicht  oder  nur  mit  unverhältnißmäßig  hohen  Kosten  möglich
ist,  kann  die  Steuerbehörde  an  Stelle  der  Sammelgefäße  die  Benutzung  eines  zuverlässigen,
  in  fester  Verbindung  mit  dem  Destillirapparat  und  unter  sicherndem
amtlichen  Verschluß  stehenden  Meßapparats  gestatten,  welcher  die  Menge  und
Stärke  des  aus  dem  Destillirapparat  fließenden  Branntweins  fortlaufend  anzeigt
oder  die  spätere  amtliche  Ermittelung  der  Stärke  durch  Zurückbehaltung  von  Proben

ermöglicht.
§.  7.

Der  Steuerbehörde  bleibt  vorbehalten,  in  besonderen  Fällen  die  Aufstellung
eines  Meßapparats  neben  Beibehaltung  der  Sammelgefäße  anzuordnen.  Sie  ist
befugt,  die  Mindestmenge  des  zu  ziehenden  reinen  Alkohols  im  Voraus  bindend
festzusetzen,  oder  die  Brennerei  unter  dauernde  Kontrole  zu  stellen,  wenn  wegen
einer  in  derselben  vorgekommenen  Defraudation  auf  Strafe  erkannt  ist.

§.  8.

Solange  den  Anforderungen  der  Steuerbehörde  in  Bezug  auf  die  in  den
§§.  5  bis  7  bezeichneten  Einrichtungen  nicht  Genüge  geleistet  worden,  kann  die
Steuerbehörde  den  Betrieb  der  Brennerei  untersagen.

§.  9.
Die  Kosten  für  die  erstmalige  Anschaffung  der  Sammelgefäße,  der  Meßapparate,
  der  Ueberrohre  und  der  Kunstschlösser  trägt  die  Branntweinsteuer
gemeinschaft.

b.  Betriebsunterbrechung,  Verschluß-  und  Gerätheverletzung.

§.  10.

Wenn  der  Brennereibetrieb  unterbrochen  oder  ein  amtlicher  Verschluß  oder
einer  derjenigen  Theile  der  Brennereigeräthe  einschließlich  der  Sammelgefäße  und
        <pb n="267" />
        —  257  —

des  Meßapparats,  aus  welchen  eine  heimliche  Ableitung  oder  Entnahme  von
alkoholhaltigen  Dämpfen,  Lutter  oder  Branntwein  möglich  ist,  verletzt  wird,  so  ist
dies  mit  Beachtung  der  dieserhalb  zu  erlassenden  näheren  Anordnungen  alsbald
nach  erfolgter  Wahrnehmung,  spätestens  aber  binnen  24  Stunden,  der  Steuerbehörde
  anzuzeigen.

Falls  in  Folge  einer  solchen  Verletzung  ein  Zugang  zu  dem  Alkohol  geschaffen
  oder  ein  Ausströmen  desselben  herbeigeführt,  oder  die  regelmäßige  Thätigkeit
  des  Meßapparats  beeinflußt  wird,  so  kann  die  Steuerbehörde  die  Einstellung
des  Betriebes  anordnen  und  einen  etwaigen  Steuerausfall  festsetzen.  Das  Gleiche
gilt  bei  jeder  anderen  in  der  regelmäßigen  Thätigkeit  des  Meßapparats  eintretenden
Störung.

Die  Steuerbehörde  ordnet  die  zur  Sicherheit  des  Steuerinteresses  erforderlichen
  Maßnahmen  binnen  24  Stunden  nach  erfolgter  Anzeige  an  und  nimmt  nach
Befinden  eine  Untersuchung  vor.

c.  Weitere  Kontrolirung  des  Branntweins.

§.  11.

Der  erzeugte  Branntwein  ist  in  der  Brennerei  von  der  Steuerbehörde  nach
Menge  und  Stärke  festzustellen  und  verbleibt  unter  steuerlicher  Kontrole,  bis  er
zur  Ausfuhr  oder  behufs  Verwendung  zu  gewerblichen  etc.  Zwecken  abgefertigt
oder  bis  die  Verbrauchsabgabe  gezahlt  oder  gestundet  wird.

Bleibt  in  den  Fällen,  in  welchen  ein  Meßapparat  benutzt  wird,  oder  die
Mindestmenge  des  zu  ziehenden  reinen  Alkohols  amtlich  festgesetzt  worden  ist
(§§.  6  und  7),  die  nach  Absatz  1  festgestellte  Menge  reinen  Alkohols  hinter  dem
auf  Grund  der  Anzeige  des  Meßapparats  oder  der  amtlichen  Festsetzung  ermittelten
Sollbestand  zurück,  ohne  daß  der  Brennereibesitzer  der  Steuerbehörde  einen  genügenden
  Grund  hierfür  glaubhaft  nachweisen  kann,  so  hat  er  für  die  Fehlmenge
den  ihr  entsprechenden  Betrag  der  Verbrauchsabgabe  zu  erlegen.  Der  unter  gewöhnlichen
  Verhältnissen  durch  Verdunstung  entstehende  Abgang  an  Alkohol  ist
von  dem  Sollbestand  in  Abrechnung  zu  bringen.

Sofern  eine  weitere  Aufbewahrung  des  unter  steuerlicher  Kontrole  stehenden
Branntweins  erforderlich  wird,  hat  der  Inhaber  des  Branntweins  die  Aufnahme
desselben  in  eine  für  unverzollte  Waaren  bestimmte  oder  mit  Bewilligung  der
Steuerbehörde  ausschließlich  für  diesen  Zweck  eingerichtete  öffentliche  oder  unter
amtlichem  Mitverschluß  stehende  Privatniederlage  zu  bewirken.  Das  Nähere  hierüber
  bestimmt  der  Bundesrath.  Derselbe  hat  insbesondere  auch  die  Bedingungen
und  Kontrolen  festzustellen,  unter  welchen  unter  steuerlicher  Kontrole  stehender
Branntwein  außerhalb  der  Lagerräume  gereinigt  oder  zum  Zweck  der  Ausfuhr
weiterer  Bearbeitung  unterworfen  werden  darf.

Für  Branntwein,  welcher  im  freien  Verkehr  einer  weiteren  Bearbeitung
zum  Zweck  des  Genusses  unterworfen  wird,  kann  nach  näherer  Bestimmung  des
Bundesraths  ein  Erlaß  der  Verbrauchsabgabe  bis  zu  fünf  Prozent  gewährt  werden.
        <pb n="268" />
        —  258  —

§.  12.

Bei  der  Ausfuhr  von  Fabrikaten,  zu  deren  Herstellung  im  freien  Verkehr
befindlicher  Branntwein  verwendet  ist,  kann  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesraths
  für  jedes  in  den  Fabrikaten  enthaltene  Liter  reinen  Alkohols  eine  Vergütung
der  Verbrauchsabgabe  von  0,50  Mark  gewährt  werden.

d.  Vorschriften  für  kleine  Brennereien.

§.  13.

Für  diejenigen  Brennereien,  welche  in  einem  Betriebsjahre  nicht  mehr  als
1 500  Hektoliter  Bottichraum  bemaischen,  oder  welche  nur  Abfälle  der  eigenen
Biererzeugung  verwenden  oder  lediglich  nichtmehlige  Stoffe,  mit  Ausnahme  von
Melasse,  Rüben  oder  Rübensaft,  verarbeiten,  kann  von  der  Landesregierung  unter
Nachlaß  der  in  den  §§.  5  bis  8,  10  und  11  angeordneten  Betriebseinrichtungen
und  Kontrolen  angeordnet  werden,  daß  bei  Einhaltung  der  hierüber  zu  erlassenden
Verwaltungsvorschriften  die  Verbrauchsabgabe  von  derjenigen  Alkoholmenge,  welche
während  der  erklärten  Betriebszeit  mit  der  zum  Gebrauche  bestimmten  Brennvorrichtung
  nach  ihrer  Leistungsfähigkeit  gewonnen  werden  kann,  im  Voraus  durch
die  Steuerbehörde  nach  Anhörung  des  Brennereibesitzers  bindend  festgesetzt  wird.
Die  Vorschriften  des  §.  3  Absatz  1  und  2  finden  alsdann  keine  Anwendung,  vielmehr
  ist  die  Verbrauchsabgabe  von  dem  Brennereibesitzer  zu  entrichten  und  muß
die  Zahlung,  soweit  nicht  Stundung  gewährt  wird,  drei  Monate  nach  Herstellung
des  Branntweins  bewirkt  werden.

Die  Landesregierungen  können  ausnahmsweise  den  vorstehend  bezeichneten
Brennereien  die  abgabefreie  Lagerung  des  von  ihnen  erzeugten  Branntweins  zum
Zweck  späterer  Ausfuhr  (§.  1  Abs.  4)  oder  zum  Zweck  späterer  Ueberführung  in
den  freien  Verkehr  nach  Maßgabe  der  dieserhalb  zu  erlassenden  Bestimmungen
gestatten.

e.  Besitzwechsel.

§.  14.

Jeder  Wechsel  im  Besitz  einer  Brennerei  ist  der  Steuerbehörde  binnen  einer
Woche  seitens  des  neuen  und  in  den  Fällen  freiwilliger  Besitzübertragung  auch
seitens  des  bisherigen  Besitzers  schriftlich  anzuzeigen.

f.  Haussuchungen.

§. 15.

In  Bezug  auf  Haussuchungen  in  Fällen  des  Verdachts  einer  Zuwiderhandlung
  gegen  die  die  Verbrauchsabgabe  betreffenden  Bestimmungen  dieses  Ge-
        <pb n="269" />
        —  259  —

setzes  finden  die  Vorschriften  des  §.  45  des  Gesetzes,  betreffend  die  Besteuerung
des  Branntweins  in  verschiedenen  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörenden  Staaten
und  Gebietstheilen,  vom  8.  Juli  1868  (Bundes-Gesetzbl.  S.  384)  entsprechende
Anwendung.

5.  Verjährung  der  Verbrauchsabgabe.

§.  16.

Alle  Forderungen  und  Nachforderungen  an  Verbrauchsabgabe,  desgleichen
die  Ansprüche  auf  Ersatz  wegen  zu  viel  oder  zur  Ungebühr  entrichteter  Abgabe
verjähren  binnen  Jahresfrist  von  dem  Tage  des  Eintritts  der  Zahlungsverpflichtung
beziehungsweise  der  Zahlung  an  gerechnet.  Der  Anspruch  auf  Nachzahlung  defraudirter
  Gefälle  verjährt  in  drei  Jahren.

Auf  das  Regreßverhältniß  des  Staates  gegen  die  Steuerbeamten  finden
diese  Verjährungsfristen  keine  Anwendung.

6.  Strafbestimmungen.
a.  Begriff  der  Verbrauchsabgabendefraudation.

§.  17.

Wer  es  unternimmt,  die  Verbrauchsabgabe  vom  Branntwein  zu  hinterziehen
oder  eine  Vergütung  der  Verbrauchsabgabe  zu  erlangen,  welche  überhaupt  nicht
oder  nur  zu  einem  geringeren  Vergütungssatze  oder  für  eine  geringere  Menge  zu
beanspruchen  war,  macht  sich  einer  Defraudation  der  Verbrauchsabgabe  schuldig.

§.  18.

Eine  Defraudation  der  Verbrauchsabgabe  wird  insbesondere  dann  als  vollbracht
  angenommen:

1.  wenn  ohne  den  vorgeschriebenen,  von  der  Steuerbehörde  genehmigten
Betriebsplan  oder  an  anderen  Tagen,  in  anderen  Räumen  oder  unter
Benutzung  von  anderen  Destillirgeräthen,  als  den  in  dem  genehmigten
Betriebsplan  angemeldeten,  Branntwein  gebrannt  wird;

2.  wenn  für  kleine  Brennereien  (§.  13)  durch  Verwaltungsvorschrift  angeordnete
  Betriebserklärungen  nicht  oder  unrichtig  abgegeben  werden,  beziehungsweise
  wenn  vorgeschriebene  Brennereiregister  nicht  oder  unrichtig
geführt  werden;

3.  wenn  alkoholhaltige  Dämpfe,  Lutter  oder  Branntwein  unbefugterweise
abgeleitet  oder  entnommen  werden;

4.  wenn  über  den  unter  steuerlicher  Kontrole  stehenden  Branntwein  unbefugterweise
  verfügt  wird;
        <pb n="270" />
        —  260  —

5.  wenn  Branntwein,  für  welchen  Befreiung  von  der  Verbrauchsabgabe
oder  Vergütung  derselben  gewährt  worden  ist  (§.  1  Abs.  4  Ziffer  2
und  §.  12),  zu  anderen  als  den  gestatteten  Zwecken  verwendet  wird.

§.  19.

Der  Defraudation  der  Verbrauchsabgabe  wird  gleichgeachtet:

1.  wenn  Destillirgeräthe,  welche  durch  Anlegung  eines  amtlichen  Verschlusses
oder  in  anderer  Weise  durch  Anordnungen  der  Steuerbehörde  der  Benutzung
  entzogen  worden  sind,  unbefugterweise  wieder  in  Betrieb  genommen
  werden;

2.  wenn  ein  auf  Grund  der  die  Verbrauchsabgabe  betreffenden  Bestimmungen
  dieses  Gesetzes  oder  der  in  Gemäßheit  derselben  erlassenen  Verwaltungsvorschriften
  angelegter  amtlicher  Verschluß  oder  einer  derjenigen
Theile  der  Brennereigeräthe,  einschließlich  der  Branntweinsammelgefäße
und  des  Meßapparats,  aus  welchen  eine  Ableitung  oder  Entnahme  von
alkoholhaltigen  Dämpfen,  Lutter  oder  Branntwein  möglich  ist,  unbefugterweise
  verletzt  wird;

3.  wenn  in  einer  Brennerei,  in  welcher  ein  Meßapparat  aufgestellt  ist,
Handlungen  vorgenommen  werden,  welche  die  regelmäßige  Thätigkeit
desselben  zu  stören  geeignet  sind,  oder  ein  Meßapparat,  welcher  unrichtig
zeigt,  wissentlich  fortbenutzt  wird;

4.  wenn  jemand  Branntwein,  von  dem  er  weiß  oder  den  Umständen  nach

annehmen  muß,  daß  hinsichtlich  desselben  eine  Defraudation  der  Verbrauchsabgabe
  verübt  worden  ist,  erwirbt  oder  in  Umsatz  bringt.

§.  20.

Das  Dasein  der  Defraudation  der  Verbrauchsabgabe  wird  in  den  durch
die  §§.  18  und  19  angegebenen  Fällen  durch  die  daselbst  bezeichneten  Thatsachen
begründet.

Wird  jedoch  in  diesen  Fällen  festgestellt,  daß  eine  Defraudation  der  Verbrauchsabgabe
  nicht  hat  verübt  werden  können,  oder  wird  nicht  festgestellt,  daß
eine  solche  beabsichtigt  gewesen  sei,  so  findet  nur  eine  Ordnungsstrafe  nach  Maßgabe
  des  §.  26  statt.

b.  Strafe  der  Verbrauchsabgabendefraudation.

§.  21.

Wer  eine  Defraudation  der  Verbrauchsabgabe  begeht,  hat  eine  Geldstrafe
verwirkt,  welche  dem  vierfachen  Betrage  der  vorenthaltenen  Abgabe  beziehungsweise
  des  zur  Ungebühr  beanspruchten  Vergütungsbetrages  gleichkommt,  zum  min-
        <pb n="271" />
        —  261  —

desten  aber  fünf  Mark  beträgt.  Kann  der  Betrag  der  vorenthaltenen  Abgabe
nicht  festgestellt  werden,  so  ist  auf  Geldstrafe  von  fünf  bis  zehntausend  Mark  zu
erkennen.  Neben  der  Strafe  ist  die  Abgabe  zu  entrichten,  beziehungsweise  der
zu  Ungebühr  empfangene  Vergütungsbetrag  zurückzuzahlen.

Die  Verbrauchsabgabe  und  die  Strafe  werden,  wenn  ein  Destillirgeräth
unbefugterweise  zur  Branntweinbereitung  benutzt  worden  ist,  nach  derjenigen  Menge
reinen  Alkohols  berechnet,  welche  bei  unausgesetztem  Betriebe  während  der  dem
Zeitpunkte  der  Entdeckung  vorhergegangenen  drei  Monate  damit  gewonnen  werden
konnte,  sofern  nicht  entweder  eine  größere  Defraudation  ermittelt,  oder  eine  Benutzung
  in  geringerem  Umfange  nachgewiesen  wird.

Hat  eine  unbefugte  Ableitung  oder  Entnahme  von  alkoholhaltigen  Dämpfen,
Lutter  oder  Branntwein,  oder  eine  absichtliche  Störung  des  Meßapparats  stattgefunden,
  so  werden  die  Verbrauchsabgabe  und  die  Strafe  in  der  Art  berechnet,
daß  für  die  dem  Zeitpunkte  der  Entdeckung  vorhergehenden  drei  Monate  der  ununterbrochene
  Bestand  der  Ableitung,  Entnahme  oder  Störung  angenommen  wird,
sofern  nicht  eine  andere  Dauer  derselben  oder  eine  größere  Defraudation  nachewiesen

  wird.  Neben  der  Geldstrafe  ist  in  den  Fällen  dieses  Absatzes  gegen  den
Thäter  und  den  Theilnehmer  zusätzlich  auf  eine  Gefängnißstrafe  bis  zu  einem  Jahre
zu  erkennen.
§.  22.

Liegt  eine  Uebertretung  vor,  so  ist  die  Beihülfe  und  die  Begünstigung  mit
Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  zu  bestrafen.

c.  Straferhöhung  bei  Verbrauchsabgabendefraudation  im  Rückfalle.

§.  23.

Im  Falle  der  Wiederholung  der  Defraudation  der  Verbrauchsabgabe  nach
vorhergegangener  Bestrafung  wird  die  im  §.  21  angedrohte  Geldstrafe  verdoppelt.
Jeder  fernere  Rückfall  zieht  Gefängnißstrafe  bis  zu  drei  Jahren  nach  sich.  Doch
kann,  unbeschadet  der  Vorschrift  des  §.  21  Absatz  3,  nach  richterlichem  Ermessen
mit  Berücksichtigung  aller  Umstände  der  Zuwiderhandlung  und  der  vorausgegangenen
  Fälle  auf  Haft  oder  auf  Geldstrafe  im  doppelten  Betrage  der  für  den
ersten  Rückfall  angedrohten  Geldstrafe  erkannt  werden.

§.  24.

Die  Straferhöhung  wegen  Rückfalls  tritt  ein,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob
die  frühere  Bestrafung  in  demselben  oder  einem  anderen  Bundesstaate  erfolgt  ist.
Sie  ist  verwirkt,  auch  wenn  die  frühere  Strafe  nur  theilweise  verbüßt  oder
ganz  oder  theilweise  erlassen  ist,  bleibt  dagegen  ausgeschlossen,  wenn  seit  der  Verbüßung
  oder  dem  Erlaß  der  früheren  Strafe  bis  zur  Begehung  der  neuen  Strafthat
  drei  Jahre  verflossen  sind.
Reichs-  Gesetzbl.  1887.  47
        <pb n="272" />
        —  262  —

d.  Strafe  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  den  Reinigungszwang.

§.  25.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  gemäß  §.  4  des  gegenwärtigen  Gesetzes  vom
Bundesrath  erlassenen  Vorschriften  über  die  Reinigung  des  Branntweins  werden
mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark  bestraft.

e.  Ordnungsstrafen.

§.  26.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  die  Verbrauchsabgabe  betreffenden  Bestimmungen
  dieses  Gesetzes,  sowie  die  in  Gemäßheit  derselben  erlassenen  und  öffentlich
oder  den  Betheiligten  besonders  bekannt  gemachten  Verwaltungsvorschriften  werden,
sofern  nicht  die  Strafe  der  Defraudation  verwirkt  ist,  mit  einer  Ordnungsstrafe
bis  zu  dreihundert  Mark  geahndet.

§.  27.
Mit  Ordnungsstrafe  gemäß  §.  26  wird  auch  belegt:

1.  wer  einem  zum  Schutze  der  Verbrauchsabgabe  verpflichteten  Beamten
oder  dessen  Angehörigen  wegen  einer  auf  dieselbe  bezüglichen  amtlichen
Handlung  oder  der  Unterlassung  einer  solchen  Geschenke  oder  andere
Vortheile  anbietet,  verspricht  oder  gewährt,  sofern  nicht  der  Thatbestand
des  §.  333  des  Strafgesetzbuchs  vorliegt;

2.  wer  sich  Handlungen  oder  Unterlassungen  zu  Schulden  kommen  läßt,
durch  welche  ein  solcher  Beamter  an  der  rechtmäßigen  Ausübung  der
zum  Schutze  der  Verbrauchsabgabe  ihm  obliegenden  amtlichen  Thätigkeit
verhindert  wird,  sofern  nicht  der  Thatbestand  der  §§.  113  oder  114
des  Strafgesetzbuchs  vorliegt.

f.  Strafen  für  Brennereibesitzer  und  Brennereileiter.

§.  28.

Der  Besitzer  einer  Brennerei,  in  welcher  eine  unbefugte  Ableitung  oder  Entnahme
  von  alkoholhaltigen  Dämpfen,  Lutter  oder  Branntwein  oder  eine  absichtliche
  Störung  des  Meßapparats  ermittelt  wird,  ist  als  solcher,  unabhängig  von
der  Verfolgung  der  eigentlichen  Thäter,  mit  Geldstrafe  von  fünfzig  bis  zu  fünfhundert
  Mark  zu  bestrafen.

Werden  in  einer  Brennerei  aus  besonderen  Anlagen  bestehende  heimliche
Vorrichtungen  zum  Zweck  der  Ableitung  oder  Entnahme  von  alkoholhaltigen
        <pb n="273" />
        —  263  —

Dämpfen,  Lutter  oder  Branntwein,  oder  zur  Störung  des  Meßapparats  ermittelt,
  so  verfällt  der  Brennereibesitzer  als  solcher  in  eine  Geldstrafe  von  fünfhundert
  bis  zu  fünftausend  Mark.

Wird  in  einer  Brennerei  ein  amtlicher  Verschluß  oder  einer  derjenigen  Theile
der  Brennereigeräthe  (§.  19  Ziffer  2),  aus  welchen  eine  Ableitung  oder  Entnahme
von  alkoholhaltigen  Dämpfen,  Lutter  oder  Branntwein  möglich  ist,  verletzt,  so
trifft  den  Brennereibesitzer  als  solchen  eine  Geldstrafe  von  fünfundzwanzig  bis  zu
zweihundertundfünfzig  Mark.

Die  Strafe  in  den  Fällen  der  Absätze  1  bis  3  tritt  nur  dann  ein,  wenn
festgestellt  ist,  daß  die  Zuwiderhandlung  mit  Willen  oder  Wissen  des  Brennereibesitzers
  verübt  worden  ist.

§.  29.

Brennereibesitzer,  welche  den  Betrieb  nicht  selbst  leiten,  können  die  Uebertragung
  der  ihnen  gemäß  §.  28  obliegenden  strafrechtlichen  Verantwortlichkeit  auf
einen  in  ihrem  Namen  und  Auftrage  handelnden  Brennereileiter  bei  der  Steuerbehörde
  in  Antrag  bringen.  Falls  der  Antrag  genehmigt  wird,  geht  die  strafrechtliche
  Verantwortlichkeit,  unbeschadet  der  subsidiarischen  Vertretungsverbindlichkeit
des  Brennereibesitzers  gemäß  §.  32,  auf  den  Brennereileiter  über.  Die  Genehmigung
ist  jederzeit  widerruflich.

Die  Strafe  in  den  Fällen  der  Absätze  1  bis  3  des  §.  28  tritt  nur  dann
ein,  wenn  festgestellt  ist,  daß  die  Zuwiderhandlung  mit  Willen  oder  Wissen  des
Brennereileiters  verübt  worden  ist.

§.  30.

Werden  Brennereibesitzer  wegen  Defraudation  der  Verbrauchsabgabe  durch
unbefugte  Branntweinbereitung,  Ableitung  oder  Entnahme  von  alkoholhaltigen
Dämpfen,  Lutter  oder  Branntwein  (§.  18  Ziffer  1  bis  3),  oder  durch  absichtliche
Störung  des  Meßapparats  verurtheilt,  so  ist  ihnen  zu  untersagen,  das  Brennereigewerbe
  selbst  jemals  wieder  auszuüben,  oder  durch  Andere  zu  ihrem  Vortheil  ausüben
  zu  lassen.  Die  Steuerbehörde  ist  jedoch  ermächtigt,  zu  Gunsten  der  Schuldigen
Ausnahmen  zu  gestatten.

g.  Exekutivische  Maßregeln.

§.  31.

Unbeschadet  der  verwirkten  Ordnungsstrafen  kann  die  Steuerbehörde  die  Beobachtung
  der  auf  Grund  der  die  Verbrauchsabgabe  betreffenden  Bestimmungen
dieses  Gesetzes  und  der  in  Gemäßbeit  derselben  erlassenen  Verwaltungsvorschriften
angeordneten  Kontrolen  durch  Androhung  und  Einziehung  exekutivischer  Geldstrafen
bis  zu  fünfhundert  Mark  erzwingen,  auch,  wenn  die  Pflichtigen  die  zum  Zweck
der  Kontrolirung  vorgeschriebenen  Einrichtungen  zu  treffen  unterlassen,  diese  auf

47*
        <pb n="274" />
        —  264  —

Kosten  der  Pflichtigen  herstellen  lassen.  Die  Einziehung  der  hierdurch  erwachsenen
Auslagen  erfolgt  in  dem  Verfahren  für  die  Beitreibung  von  Zollgefällen,  und
mit  dem  Vorzugsrecht  der  letzteren.

h.  Subsidiarische  Vertretungsverbindlichkeiten  dritter  Personen.

§.  32.

Gewerbe-  und  Handeltreibende,  einschließlich  der  Brennereibesitzer,  haften
hinsichtlich  der  vorenthaltenen  Verbrauchsabgabe  für  ihre  Verwalter,  Gewerbsgehülfen,
  sowie  für  diejenigen  Hausgenossen,  welche  in  der  Lage  sind,  auf  den
Gewerbebetrieb  Einfluß  zu  üben.  Für  die  Geldstrafen,  in  welche  die  solchergestalt
zu  vertretenden  Personen  wegen  Verletzung  der  die  Verbrauchsabgabe  betreffenden
Vorschriften  dieses  Gesetzes  und  der  in  Gemäßheit  derselben  erlassenen  Verwaltungsvorschriften
  verurtheilt  worden  sind,  haften  dieselben  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
  im  §.  66  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1868,  sofern  sie  unterlassen  haben,
die  zu  vertretenden  Personen  von  der  Zuwiderhandlung  gegen  diese  Vorschriften
abzuhalten.

Im  Falle  der  wissentlichen  Anstellung  oder  Beibehaltung  eines  wegen  Branntweinsteuerdefraudation
  bereits  bestraften  Verwalters  oder  Gewerbsgehülfen  gelten
die  weitergehenden  Bestimmungen  des  §.  66  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1868.

i.  Zusammentreffen  mehrerer  strafbarer  Handlungen.

§.  33.

Im  Falle  mehrerer  oder  wiederholter  Zuwiderhandlungen  gegen  die  die
Verbrauchsabgabe  betreffenden  Bestimmungen  dieses  Gesetzes,  welche  nur  mit
Ordnungsstrafe  bedroht  sind,  soll,  wenn  die  Zuwiderhandlungen  derselben  Art
sind  und  gleichzeitig  entdeckt  werden,  die  Ordnungsstrafe  gegen  denselben  Thäter
sowie  gegen  mehrere  Theilnehmer  zusammen  nur  im  einmaligen  Betrage  festgesetzt
  werden.

k.  Umwandlung  der  Geldstrafe  in  Freiheitsstrafe.

§.  34.

Die  Umwandlung  der  nicht  beizutreibenden  Geldstrafen  in  Freiheitsstrafen
erfolgt  gemäß  §§.  28  und  29  des  Strafgesetzbuchs.

Der  Höchstbetrag  der  Freiheitsstrafe  ist  jedoch  bei  einer  Defraudation  der
Verbrauchsabgabe  im  wiederholten  Rückfall  zwei  Jahre,  bei  einer  mit  Ordnungsstrafe
  bedrohten  Zuwiderhandlung  sowie  in  den  Fällen  des  §.  31  drei  Monate
Gefängniß.
        <pb n="275" />
        —  265  —

l.  Strafverjährung.

§.  35.

Die  Strafverfolgung  von  Defraudationen  der  Verbrauchsabgabe  verjährt
in  drei  Jahren,  diejenige  von  Zuwiderhandlungen,  welche  mit  Ordnungsstrafe
bedroht  sind,  in  einem  Jahre.

Die  Strafverfolgung  auf  Grund  der  Bestimmungen  der  §§.  28  und  29
verjährt  zugleich  mit  dem  Eintritt  der  Verjährung  gegen  den  eigentlichen  Thäter.

m.  Strafverfahren.

§.  36.

In  Betreff  der  Feststellung,  Untersuchung  und  Entscheidung  der  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  die  Verbrauchsabgabe  betreffenden  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  und  die  in  Gemäßheit  derselben  erlassenen  Verwaltungsvorschriften,  in
Betreff  der  Strafmilderung  und  des  Erlasses  der  Strafe  im  Gnadenwege  kommen
die  Vorschriften  zur  Anwendung,  nach  welchen  sich  das  Verfahren  wegen  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Zollgesetze  bestimmt.

§.  37.

Die  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  verwirkten  Geldstrafen  fallen  dem
Fiskus  desjenigen  Staates  zu,  von  dessen  Behörden  die  Strafentscheidung  erlassen
worden  ist.  

§. 38.

Jede  von  einer  nach  §.  36  zuständigen  Behörde  wegen  einer  Zuwiderhandlung
  gegen  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  und  in  Gemäßheit  desselben
erlassenen  Verwaltungsvorschriften  einzuleitende  Untersuchung  und  zu  erlassende
Strafentscheidung  kann  auch  auf  diejenigen  Theilnehmer,  welche  anderen  Bundesstaaten
  angehören,  ausgedehnt  werden.

Die  Strafvollstreckung  ist  nöthigenfalls  durch  Ersuchen  der  zuständigen  Behörden
  und  Beamten  desjenigen  Bundesstaates  zu  bewirken,  in  dessen  Gebiet  die
Vollstreckungsmaßregel  zur  Ausführung  kommen  soll.

Die  Behörden  und  Beamten  der  Bundesstaaten  sollen  sich  gegenseitig  thätig.
und  ohne  Verzug  den  verlangten  Beistand  in  allen  gesetzlichen  Maßregeln  leisten,
welche  sich  auf  die  Verfolgung  von  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz  beziehen.

7.  Vertheilung  der  Einnahmen  aus  der  Verbrauchsabgabe.

§.  39.

  Der  Reinertrag  der  Verbrauchsabgabe  ist  den  einzelnen  Bundesstaaten  nach
Maßgabe  der  matrikularmäßigen  Bevölkerung,  mit  welcher  sie  zum  Gebiete  der
Branntweinsteuergemeinschaft  gehören,  zu  überweisen.
        <pb n="276" />
        —  266  —

Für  die  durch  die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Abgabe  den  Bundesstaaten
  erwachsenden  Kosten  wird  nach  Maßgabe  der  vom  Bundesrath  zu  erlassenden
Bestimmungen  Vergütung  gewährt.

Zweiter  Abschnitt.

Maischbottichsteuer,  Branntweinmaterialsteuer  und  Zuschlag  zur
Verbrauchsabgabe.

1.  Allgemeine  Einführung  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1868.

§.  40.

Die  Bestimmungen  des  Gesetzes,  betreffend  die  Besteuerung  des  Branntweins
  in  verschiedenen  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörenden  Staaten  und  Gebietstheilen,
  vom  8.  Juli  1868  treten  mit  dem  1.  Oktober  1887  für  das  gesammte
Gebiet  der  Branntweinsteuergemeinschaft  mit  den  in  den  §§.  41  bis  43  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  bezeichneten  Aenderungen  und  Ergänzungen,  sowie  mit  der  Maßgabe
  in  Kraft,  daß  der  Höchstbetrag  der  wegen  Uebertretung  der  Bestimmungen
jenes  Gesetzes  zu  verhängenden  Geldstrafe  zehntausend  Mark  nicht  übersteigen  darf.
Die  in  einzelnen  Bundesstaaten  bestehenden  Vorschriften  wegen  Gewährung  von
Betriebserleichterungen  dürfen  von  der  Landesregierung  auch  ferner  in  Geltung
belassen  und  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesraths  auch  in  anderen  Staaten
eingeführt  werden.

2.  Maischbottich-  und  Branntweinmaterialsteuer.

§. 41.

I.  Die  Erhebung  der  Maischbottichsteuer  erfolgt  nur  noch

a)  in  den  landwirthschaftlichen  Brennereien,  d.  h.  in  denjenigen  ausschließlich
  Getreide  oder  Kartoffeln  verarbeitenden  Brennereien,  bei  deren
Betrieb  die  sämmtlichen  Rückstände  in  einer  oder  mehreren  den
Brennereibesitzern  gehörenden  oder  von  denselben  betriebenen  Wirthschaften
  verfüttert  werden  und  der  erzeugte  Dünger  vollständig  auf  dem
den  Brennereibesitzern  gehörigen  oder  von  denselben  bewirthschafteten
Grund  und  Boden  verwendet  wird,

b)  in  denjenigen  Brennereien,  welche  Melasse,  Rüben  oder  Rübensaft
verarbeiten.

II.  Die  Maischbottichsteuer  beträgt  1,31  Mark  für  jedes  Hektoliter  des
Rauminhalts  der  Maischbottiche  und  für  jede  Einmaischung.  Bei  der  Steuer-
        <pb n="277" />
        —  267  —

berechnung  bleibt  der  überschießende  Rauminhalt,  welcher  25  Liter  nicht  erreicht,
außer  Betracht.

In  landwirthschaftlichen  Brennereien,  welche  nur  während  der  Zeit  vom
1.  Oktober  bis  15.  Juni  betrieben  werden,  wird  die  Maischbottichsteuer

a)  wenn  an  einem  Tage  durchschnittlich  nicht  mehr  als  1 050  Liter  Bottichraum
  bemaischt  werden,  nur  zu  sechs  Zehnteln,

b)  wenn  an  einem  Tage  durchschnittlich  nicht  mehr  als  1  500  Liter  Bottichraum
  bemaischt  werden,  nur  zu  acht  Zehnteln,

c)  wenn  an  einem  Tage  durchschnittlich  nicht  mehr  als  3 000  Liter  Bottichraum
  bemaischt  werden,  nur  zu  neun  Zehnteln

des  im  Absatz  1  festgesetzten  Steuerbetrages  erhoben.

Gelangen  während  eines  Kalendermonats  in  einer  der  bezeichneten  Brennereien
  mehr  als  1 050  beziehungsweise  1  500  beziehungsweise  3 000  Liter  Bottichraum
  durchschnittlich  täglich  zur  Bemaischung,  so  wird  für  den  betreffenden
Kalendermonat  der  entsprechend  höhere  Steuersatz  erhoben.

Der  Anspruch  auf  die  Steuerbegünstigung  geht  nicht  verloren,  wenn  in
einer  der  bezeichneten  Brennereien  im  Zwischenbetriebe  nichtmehlige  Stoffe  allein
verarbeitet  werden.

III.  An  Branntweinmaterialsteuer  ist  zu  entrichten:
a)  vom  Hektoliter  eingestampfte  Weintreber  0,35  Mark,

b)  vom  Hektoliter  Kernobst  oder  auch  Treber  von  Kernobst  und  Beerenfrüchte
  aller  Art  0,45  Mark,

c)  vom  Hektoliter  Brauereiabfälle,  Hefenbrühe,  gepreßte  Weinhefe  und
Wurzeln  aller  Art  0,50  Mark,

d)  vom  Hektoiter  Trauben-  oder  Obstwein,  flüssige  Weinhefe  und  Steinobst
  0,85  Mark.

IV.  Für  diejenigen  landwirthschaftlichen  Brennereien,  welche  in  einem  Betriebsjahre
  nicht  mehr  als  1 500  Hektoliter  Bottichraum  bemaischen,  sowie  für
diejenigen  Brennereien,  welche  nur  Abfälle  der  eigenen  Biererzeugung  verwenden,
oder  welche  lediglich  nichtmehlige  Stoffe  mit  Ausnahme  von  Melasse,  Rüben  oder
Rübensaft  verarbeiten,  kann  von  der  Landesregierung  unter  Nachlaß  der  nach  der
bestehenden  Gesetzgebung  angeordneten  Betriebseinrichtungen  und  Kontrolen  angeordnet
  werden,  daß  bei  Einhaltung  der  hierüber  zu  erlassenden  Verwaltungsvorschriften
  die  Steuer  von  derjenigen  Material-  oder  Maischmenge,  welche  während
der  erklärten  Betriebszeit  mit  der  zum  Gebrauch  bestimmten  Brennvorrichtung  nach
ihrer  Leistungsfähigkeit  abgetrieben  werden  kann,  im  Voraus  durch  die  Steuerbehörde
  bindend  festgesetzt  wird.

V.  Eine  Rückvergütung  der  Maischbottich-  oder  Branntweinmaterialsteuer
kann  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesraths  außer  für  gewerbliche  Zwecke
        <pb n="278" />
        —  268  —

auch  für  Branntwein  bewilligt  werden,  welcher  zu  Heil-,  zu  wissenschaftlichen  oder
zu  Putz-,  Heizungs-,  Koch-  oder  Beleuchtungszwecken  Verwendung  findet.

3.  Zuschlag  zur  Verbrauchsabgabe.

§.  42.

I.  In  den  gewerblichen  Brennereien,  d.  h.  in  denjenigen  Brennereien,
welche  mehlige  Stoffe  verarbeiten,  aber  nicht  zu  den  landwirthschaftlichen  (§.  41  I a)
gehören,  oder  welche  Mischungen  aus  mehligen  und  nichtmehligen  Stoffen  verarbeiten,
  findet,  sofern  sie  nicht  unter  §.  41 I b  fallen,  die  Erhebung  der  Maischbottichsteuer
  nicht  mehr  statt.  Von  dem  in  solchen  Brennereien  hergestellten
Branntwein  wird,  soweit  er  der  Verbrauchsabgabe  unterliegt,  ein  Zuschlag  zu
dieser  erhoben,  welcher  0,20  Mark  für  das  Liter  reinen  Alkohols  beträgt.

Bei  solchen  gewerblichen  Brennereien,  welche  vor  dem  1.  April  1887  bereits
bestanden  haben  und  nicht  mehr  als  10  000  Liter  Bottichraum  an  einem  Tage
bemaischen,  tritt  für  den  Umfang  des  bisherigen  Betriebes,  nach  näherer  Bestimmung
  des  Bundesraths,  eine  Ermäßigung  des  Zuschlages  um  0,04  Mark  für
das  Liter  reinen  Alkohols  ein.  Bemaischen  Brennereien  dieser  Art  mehr  als
10  000  Liter,  jedoch  nicht  über  20 000  Liter  Bottichraum,  so  beträgt  diese  Ermäßigung
  des  Zuschlages  0,02  Mark.  Auf  Preßhefebrennereien  findet  diese  Bestimmung
  keine  Anwendung.

In  gleicher  Weise  sind  auf  Antrag  andere  als  gewerbliche  Brennereien,
welche  nicht  Melasse,  Rüben  oder  Rübensaft  verarbeiten,  seitens  der  Landesregierung
  von  der  Erhebung  der  Maischbottich-  oder  Branntweinmaterialsteuer
freizulassen.  Insofern  landwirthschaftliche  Brennereien,  welche  Getreide  verarbeiten,
hiervon  Gebrauch  machen,  wird

a)  von  Branntwein,  welcher  in  Brennereien  hergestellt  worden  ist,  die  in
einem  Jahre  nicht  mehr  als  100  Hektoliter  reinen  Alkohols  erzeugen,
nur  ein  Zuschlag  von  0,12  Mark,

b)  von  Branntwein,  welcher  in  Brennereien  hergestellt  worden  ist,  die  in
einem  Jahre  mehr  als  100,  jedoch  nicht  über  150  Hektoliter  reinen
Alkohols  erzeugen,  nur  ein  Zuschlag  von  0,14  Mark

für  das  Liter  reinen  Alkohols  erhoben.

II.  Landwirthschaftliche  Brennereien,  welche  an  einem  Tage  mehr  als
1 500  Liter  Bottichraum  bemaischen,  unterliegen,  sofern  sie  während  der  Zeit  vom
16.  Juni  bis  30.  September  betrieben  werden,  für  diese  Zeit  anstatt  der  Maischbottichsteuer
  dem  nach  Nr.  1  Absatz  1  von  den  gewerblichen  Brennereien  zu
zahlenden  Zuschlag  zur  Verbrauchsabgabe.

Von  dem  in  landwirthschaftlichen  Brennereien,  welche  an  einem  Tage  mehr
als  10  000,  jedoch  nicht  über  20  000  Liter  Bottichraum  bemaischen,  hergestellten
Branntwein  wird,  soweit  derselbe  der  Verbrauchsabgabe  unterliegt,  ein  Zuschlag,
        <pb n="279" />
        —  269  —

welcher  0,02  Mark  für  das  Liter  reinen  Alkohols  beträgt,  von  dem  in  landwirthschaftlichen
  Brennereien,  welche  an  einem  Tage  mehr  als  20  000  Liter  Bottichraum
  bemaischen,  hergestellten  derartigen  Branntwein  ein  Zuschlag  von  0,04  Mark
erhoben.  Der  Zuschlag  ist  nur  für  denjenigen  Kalendermonat  zu  entrichten,  in
welchem  eine  10  000  beziehungsweise  20  000  Liter  übersteigende  Bemaischung
stattgefunden  hat.

III.  Die  in  den  §§.  11  bis  39  des  gegenwärtigen  Gesetzes  hinsichtlich  der
Verbrauchsabgabe  gegebenen  Bestimmungen  finden  auf  den  Zuschlag  zu  derselben
entsprechende  Anwendung.

IV.  Für  die  in  Ziffer  I  bezeichneten  Brennereien  gelten  die  sonstigen  Bestimmungen
  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1868  mit  folgenden  Aenderungen:

a)  die  Größe  und  Zahl  der  Nebengefäße,  als:  Hefengefäße,  Maischbehälter

  u.  s.  w.,  bedürfen  einer  Genehmigung  nicht;

b)  Abänderungen  des  angemeldeten  Betriebes  sind  mit  der  Maßgabe  zulässig,
  daß  die  Abweichung  vorher  im  Betriebsplan  bemerkt  und  binnen
24  Stunden  der  Steuerbehörde  angezeigt  werden  muß;

c)  die  Brennfrist  kann  von  der  Steuerbehörde  dem  wirklichen  Bedürfniß
entsprechend  eingeschränkt  werden;

d)  die  unbefugte  Benutzung  von  Maischgefäßen,  welche  seitens  der  Steuerbehörde
  außer  Gebrauch  gesetzt  worden  sind,  zum  Eimmaischen,  sowie
die  Einmaischung  oder  Zubereitung  von  Maische,  die  dem  Steuerbeamten
gar  nicht  angesagt,  oder  die  an  anderen  Tagen,  in  anderen  Räumen
oder  in  anderen  Gefäßen  als  den  in  dem  amtlich  bestätigten  Betriebsplan
  dazu  angemeldeten  vorgenommen  wird,  unterliegt  einer  Geldstrafe
bis  zu  dreihundert  Mark.

4.  Schutzbestimmungen.
§.  43.

Die  Verpflichtung  des  Brennereibesitzers  zur  Einreichung  eines  Grundrisses
der  Brennerei  und  die  Revisionsbefugniß  der  Steuerbeamten  (§§.  6  und  43  des
Gesetzes  vom  8.  Juli  1868)  erstrecken  sich  auch  auf  die  mit  der  Brennerei  in
Verbindung  stehenden  oder  unmittelbar  an  dieselbe  angrenzenden  Räume.

Dritter  Abschnitt.
Zoll-  und  Uebergangsabgabe.
1.  Zollbetrag.

§.  44.

Von  dem  vom  Zollauslande  in  Fässern  eingehenden  Arrak,  Cognac  und
Rum  werden  an  Zoll  vom  Tage  der  Verkündigung  des  gegenwärtigen  Gesetzes
Reichs-  Gesetzbl.  1887.  48
        <pb n="280" />
        —  270  —

ab  125  Mark  für  100  Kilogramm  erhoben,  von  allem  übrigen  Branntwein
180  Mark  für  100  Kilogramm.

2.  Uebergangsabgabe.

§.  45.

Von  dem  aus  dem  freien  Verkehr  derjenigen  Theile  des  deutschen  Zollgebiets,
  welche  nicht  zur  Branntweinsteuergemeinschaft  gehören,  eingehenden  Branntwein
  werden,  soweit  nicht  der  Nachweis  vorgängiger  Verzollung  geführt  wird,  an
Uebergangsabgabe  vom  Tage  der  Verkündigung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  ab
96  Mark  für  ein  Hektoliter  reinen  Alkohols  erhoben.

Von  dem  aus  nichtmehligen  Stoffen  hergestellten  Trinkbranntwein  kommt
jedoch  diese  erhöhte  Uebergangsabgabe  erst  vom  1.  Oktober  1887  ab  zur  Erhebung.

Vierter  Abschnitt.
Uebergangs-  und  Schlußbestimmungen.

§.  46.

Aller  am  1.  Oktober  d.  J.  innerhalb  des  Gebiets  der  Branntweinsteuergemeinschaft
  im  freien  Verkehr  befindliche  Branntwein  unterliegt  nach  näherer
Bestimmung  des  Bundesraths  der  Verbrauchsabgabe  in  Form  einer  Nachsteuer
von  0,30  Mark  für  das  Liter  reinen  Alkohols.

Von  der  Nachsteuer  befreit  bleibt:

1.  Branntwein,  welcher  zu  gewerblichen  Zwecken,  einschließlich  der  Essigbereitung,
  zu  Heil-,  zu  wissenschaftlichen  oder  zu  Putz-,  Heizungs-,
Koch-  oder  Beleuchtungszwecken  verwendet  wird;

2.  Branntwein  im  Besitz  von  Gewerbetreibenden,  welche  die  Erlaubniß
zum  Ausschänken  von  Branntwein  oder  zum  Kleinhandel  mit  Branntwein
  haben,  in  Mengen  von  nicht  mehr  als  40  Liter;  im  Besitz  von
anderen  Haushaltungsvorständen  in  Mengen  von  nicht  mehr  als  10  Liter
reinen  Alkohols;

3.  Branntwein,  welcher  nachweislich  gegen  Erlegung  des  Zollbetrages  von
125  beziehungsweise  180  Mark  für  100  Kilogramm  vom  Auslande
eingeführt  worden  ist.

Für  die  Zeit  vom  1.  Juli  bis  30.  September  d.  J.  wird

a)  der  Betrieb  jeder  Brennerei  mit  Ausnahme  der  Hefebrennereien  auf  drei
Viertel  des  Umfanges  desjenigen  Betriebes  beschränkt,  welchen  dieselbe
in  dem  entsprechenden  Zeitraum  des  Vorjahres  gehabt  hat,  unter  sinngemäßer
  Anwendung  der  Bestimmungen  des  §.  2  Absatz  2;
        <pb n="281" />
        —  271  —

b)  die  Maischbottichsteuer  auf  das  Dreifache  des  bisherigen  Satzes  und
dementsprechend  die  Steuervergütung  für  Branntwein,  welcher  aus  dem
deutschen  Zollgebiete  ausgeführt  oder  zu  gewerblichen  Zwecken  einschließlich
der  Essigbereitung  verwendet  wird  (§.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die
Steuerfreiheit  des  Branntweins  zu  gewerblichen  Zwecken,  vom  19.  Juli
1879,  Reichs-Gesetzbl.  S.  259),  auf  48,03  Mark  für  das  Hektoliter
reinen  Alkohols  festgesetzt.  Hefebrennereien  unterliegen  jedoch  nur  einer
Erhöhung  der  Maischbottichsteuer  um  100  Prozent,  andere  Getreidebrennereien
  einer  solchen  um  175  Prozent  des  bisherigen  Satzes.

Zu  dem  bisherigen  Satze  der  Maischbottichsteuer  ist  der  nach  vorstehender
Vorschrift  beschränkte  Betrieb  denjenigen  landwirthschaftlichen  Brennereien  gestattet,
welche  Getreide  verarbeiten  und  an  einem  Tage  durchschnittlich  nicht  mehr  als
1 050  Liter  Bottichraum  bemaischen.

Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  allen  Brennereien,  soweit  abgeschlossene
Verträge  dazu  Anlaß  geben,  den  Betrieb  über  das  im  Absatz  3  unter  a  bezeichnete
Maaß  hinaus  und  zu  dem  einfachen  Maischbottichsteuerbetrage  zu  gestatten.

Die  Bestimmungen  des  §.  3  Absatz  3  des  gegenwärtigen  Gesetzes  finden
auf  die  Stundung  der  Nachsteuer  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  der  Bundesrath
  ermächtigt  ist,  weitergehende  Erleichterungen  eintreten  zu  lassen.

§.  47.

Die  §§.  1  bis  43,  45  und  46  des  gegenwärtigen  Gesetzes  treten  zugleich
mit  dem  Gesetze,  betreffend  die  Steuerfreiheit  des  Branntweins  zu  gewerblichen
Zwecken,  vom  19.  Juli  1879  in  einem  der  nicht  zur  Branntweinsteuergemeinschaft
gehörenden  Bundesstaaten  nach  erfolgter  Zustimmung  von  Seiten  des  betreffenden
Staates  in  Kraft.

Die  Gesammt-Jahresmenge,  welche  in  einem  der  Branntweinsteuergemeinschaft
  neu  beitretenden  Staate  zu  dem  niedrigeren  Abgabesatze  (§.  1)  hergestellt
werden  darf,  wird  auf  3  Liter  reinen  Alkohols  für  den  Kopf  der  bei  der  jedesmaligen
  letzten  Volkszählung  ermittelten  Bevölkerung  des  betreffenden  Staates  bemessen.
  Die  Bestimmung  der  Jahresmenge,  welche  von  den  einzelnen  Brennereien
zu  dem  niedrigeren  Abgabesatze  hergestellt  werden  darf,  erfolgt  unter  entsprechender
Anwendung  des  §.  2  durch  die  Landesbehörden,  denen  die  Erhebung  und  Verwaltung
  der  im  gegenwärtigen  Gesetze  bestimmten  Abgaben  und  Steuern  in  gleichem
Umfange  wie  jene  der  Zölle  zukommt.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  sowie
die  Bestimmung  im  §.  39  Absatz  1  können  gegenüber  einem  der  in  die  Branntweinsteuergemeinschaft
  neu  eintretenden  Staaten  nur  mit  dessen  Zustimmung  abgeändert
  werden.

Für  das  Gebiet  des  zustimmenden  Bundesstaates  werden  die  hiernach  in
Kraft  tretenden  Gesetzesvorschriften  durch  Kaiserliche  Verordnung  in  Wirksamkeit
gesetzt.  Der  Tag  der  Inkraftsetzung  tritt  für  §.  46  des  gegenwärtigen  Gesetzes
an  die  Stelle  des  1.  Oktober  1887.
        <pb n="282" />
        —  272  —

§.  48.

Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  für  eine  von  ihm  festzusetzende  Uebergangszeit
  alle  im  Interesse  der  Ausführung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  nothwendigen
Erleichterungen  und  Ausnahmebestimmungen  anzuordnen.

Der  Bundesrath  ist  ferner  ermächtigt,  für  den  Fall,  daß  die  im  §.  47
Absatz  1  vorbehaltene  Zustimmung  eines  nicht  zur  Branntweinsteuergemeinschaft
gehörenden  Bundesstaates  nicht  zum  1.  Oktober  1887  erfolgt,  die  dann  zur  entsprechenden
  Einführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Uebergangsbestimmungen  mit
dem  betreffenden  Staate  zu  vereinbaren.

§.  49.

Die  Einführung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  in  den  Hohenzollernschen  Landen
erfolgt  durch  Kaiserliche  Verordnung,  welcher  zugleich  die  näheren  Bestimmungen
zu  thunlichster  Gleichstellung  dieser  Lande  mit  den  benachbarten  Bundesstaaten
vorbehalten  bleiben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  24.  Juni  1887.
(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="283" />
        —  273  —

Reichs-Gesetzblatt.

№ 22.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  den  Verkehr  mit  blei-  und  zinkhaltigen  Gegenständen.  S.  273.  —  Gesetz  zur
Ergänzung  des  Gesetzes,  betreffend  Postdampfschiffsverbindungen  mit  überseeischen  Ländern.  S.  275.  —
Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Gesetzes  über  den  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln,  Genußmitteln
und  Gebrauchsgegenständen.  S.  276.

 



 

 

 

 

(Nr.  1728.)  Gesetz,  betreffend  den  Verkehr  mit  blei-  und  zinkhaltigen  Gegenständen.  Vom
25.  Juni  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  foldgt:
§.  1.

Eß-,  Trink-  und  Kochgeschirr  sowie  Flüssigkeitsmaaße  dürfen  nicht

1.  ganz  oder  theilweise  aus  Blei  oder  einer  in  100  Gewichtstheilen  mehr
als  10  Gewichtstheile  Blei  enthaltenden  Metalllegirung  hergestellt,

2.  an  der  Innenseite  mit  einer  in  100  Gewichtstheilen  mehr  als  einen
Gewichtstheil  Blei  enthaltenden  Metalllegirung  verzinnt  oder  mit  einer
in  100  Gewichtstheilen  mehr  als  10  Gewichtstheile  Blei  enthaltenden
Metalllegirung  gelöthet,

3.  mit  Email  oder  Glasur  versehen  sein,  welche  bei  halbstündigem  Kochen
mit  einem  in  100  Gewichtstheilen  4  Gewichtstheile  Essigsäure  enthaltenden
Essig  an  den  letzteren  Blei  abgeben.

Auf  Geschirre  und  Flüssigkeitsmaaße  aus  bleifreiem  Britanniametall  findet

die  Vorschrift  in  Ziffer  2  betreffs  des  Lothes  nicht  Anwendung.

Zur  Herstellung  von  Druckvorrichtungen  zum  Ausschank  von  Bier,  sowie
von  Siphons  für  kohlensäurehaltige  Getränke  und  von  Metalltheilen  für  Kindersaugflaschen
  dürfen  nur  Metalllegirungen  verwendet  werden,  welche  in  100  Gewichtstheilen
  nicht  mehr  als  einen  Gewichtstheil  Blei  enthalten.

§  2.
Zur  Herstellung  von  Mundstücken  für  Saugflaschen,  Saugringen  und
Warzenhütchen  darf  blei-  oder  zinkhaltiger  Kautschuck  nicht  verwendet  sein.
Reichs-Gesetzbl.  1887.  49

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  Juli  1887.
        <pb n="284" />
        —  274  —

Zur  Herstellung  von  Trinkbechern  und  von  Spielwaaren,  mit  Ausnahme
der  massiven  Bälle,  darf  bleihaltiger  Kautschuck  nicht  verwendet  sein.

Zu  Leitungen  für  Bier,  Wein  oder  Essig  dürfen  bleihaltige  Kautschuckschläuche
  nicht  verwendet  werden.



§. 3.

Geschirre  und  Gefäße  zur  Verfertigung  von  Getränken  und  Fruchtsäften
dürfen  in  denjenigen  Theilen,  welche  bei  dem  bestimmungsgemäßen  oder  vorauszusehenden
  Gebrauche  mit  dem  Inhalt  in  unmittelbare  Berührung  kommen,  nicht
den  Vorschriften  des  §.  1  zuwider  hergestellt  sein.

Konservenbüchsen  müssen  auf  der  Innenseite  den  Bedingungen  des  §.  1
entsprechend  hergestellt  sein.

Zur  Aufbewahrung  von  Getränken  dürfen  Gefäße  nicht  verwendet  sein,
in  welchen  sich  Rückstände  von  bleihaltigem  Schrote  befinden.  Zur  Packung
von  Schnupf-  und  Kautaback,  sowie  Käse  dürfen  Metallfolien  nicht  verwendet
sein,  welche  in  100  Gewichtstheilen  mehr  als  einen  Gewichtstheil  Blei  enthalten.

§.  4.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  wird  bestraft:

1.  wer  Gegenstände  der  im  §.  1,  §.  2  Absatz  1  und  2,  §.  3  Absatz  1
und  2  bezeichneten  Art  den  daselbst  getroffenen  Bestimmungen  zuwider
gewerbsmäßig  herstellt;

2.  wer  Gegenstände,  welche  den  Bestimmungen  im  §.  1,  §.  2  Absatz  1
und  2  und  §.  3  zuwider  hergestellt,  aufbewahrt  oder  verpackt  sind,  gewerbsmäßig
  verkauft  oder  feilhält;

3.  wer  Druckvorrichtungen,  welche  den  Vorschriften  im  §.  1  Absatz  3  nicht
entsprechen,  zum  Ausschank  von  Bier  oder  bleihaltige  Schläuche  zur
Leitung  von  Bier,  Wein  oder  Essig  gewerbsmäßig  verwendet.

§. 5.
Gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  zur  Verfertigung  von  Nahrungsoder
  Genußmitteln  bestimmte  Mühlsteine  unter  Verwendung  von  Blei  oder  bleihaltigen
  Stoffen  an  der  Mahlfläche  herstellt  oder  derartig  hergestellte  Mühlsteine
zur  Verfertigung  von  Nahrungs-  oder  Genußmitteln  verwendet.

§.  6.

Neben  der  in  den  §§.  4  und  5  vorgesehenen  Strafe  kann  auf  Einziehung
der  Gegenstände,  welche  den  betreffenden  Vorschriften  zuwider  hergestellt,  verkauft,
feilgehalten  oder  verwendet  sind,  sowie  der  vorschriftswidrig  hergestellten  Mühlsteine
  erkannt  werden.

Ist  die  Verfolgung  oder  Verurtheilung  einer  bestimmten  Person  nicht  ausführbar,
  so  kann  auf  die  Einziehung  selbständig  erkannt  werden.
        <pb n="285" />
        —  275  —

§.  7.

Die  Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend  den  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln,
Genußmitteln  und  Gebrauchsgegenständen,  vom  14.  Mai  1879  (Reichs-Gesetzbl.
S.  145)  bleiben  unberührt.  Die  Vorschriften  in  den  §§.  16,  17  desselben  finden
auch  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  Anwendung.


§. 8.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Oktober  1888  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  25.  Juni  1887.

(L.  S.)  Wilhelm.
von  Boetticher.

 

(Nr.  1729.)  Gesetz  zur  Ergänzung  des  Gesetzes,  betreffend  Postdampfschiffsverbindungen  mit
überseeischen  Ländern,  vom  6.  April  1885.  Vom  27.  Juni  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  den  Kurs  der  Anschlußzweiglinie  im
Mittelländischen  Meer  abweichend  von  der  im  §.  2  des  Gesetzes,  betreffend  Postdampfschiffsverbindungen
  mit  überseeischen  Ländern,  vom  6.  April  1885  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  85)  enthaltenen  Bestimmung  festzusetzen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  27.  Juni  1887.
(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.
        <pb n="286" />
        —  276  —

(Nr.  1730.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Gesetzes  über  den  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln,
  Genußmitteln  und  Gebrauchsgegenständen  vom  14.  Mai  1879
(Reichs-Gesetzbl.  S.  145).  Vom  29.  Juni  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Der  §.  16  des  Gesetzes,  betreffend  den  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln,
Genußmitteln  und  Gebrauchsgegenständen,  vom  14.  Mai  1879  (Reichs-Gesetzbl.
S.  145)  erhält  folgenden  Zusatz:

Sofern  in  Folge  polizeilicher  Untersuchung  von  Gegenständen  der  im
§.  1  bezeichneten  Art  eine  rechtskräftige  strafrechtliche  Verurtheilung
eintritt,  fallen  dem  Verurtheilten  die  durch  die  polizeiliche  Untersuchung
erwachsenen  Kosten  zur  Last.  Dieselben  sind  zugleich  mit  den  Kosten
des  gerichtlichen  Verfahrens  festzusetzen  und  einzuziehen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  29.  Juni  1887.

(L.  S.)  Wilhelm.
von  Boetticher.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="287" />
        —  277  —

Reichs-Gesetzblatt.

№  23.

 

 

 

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Verwendung  gesundheitsschädlicher  Farben  bei  der  Herstellung  von  Nahrungsmitteln,
  Genußmitteln  und  Gebrauchsgegenständen.  S.  277.  —  Gesetz,  betreffend  Abänderung  der
Gewerbeordnung.  S.  281.

 

(Nr.  1731.)  Gesetz,  betreffend  die  Verwendung  gesundheitsschädlicher  Farben  bei  der  Herstellung
von  Nahrungsmitteln,  Genußmitteln  und  Gebrauchsgegenständen.  Vom
5.  Juli  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Gesundheitsschädliche  Farben  dürfen  zur  Herstellung  von  Nahrungs-  und
Genußmitteln,  welche  zum  Verkauf  bestimmt  sind,  nicht  verwendet  werden.

Gesundheitsschädliche  Farben  im  Sinne  dieser  Bestimmung  sind  diejenigen
Farbstoffe  und  Farbzubereitungen,  welche:  Antimon,  Arsen,  Baryum,  Blei,
Cadmium,  Chrom,  Kupfer,  Quecksilber,  Uran,  Zink,  Zinn,  Gummigutti,  Korallin,
Pikrinsäure  enthalten.

Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  nähere  Vorschriften  über  das  bei  der  Feststellung
  des  Vorhandenseins  von  Arsen  und  Zinn  anzuwendende  Verfahren  zu
erlassen.  §. 2.

Zur  Aufbewahrung  oder  Verpackung  von  Nahrungs-  und  Genußmitteln,
welche  zum  Verkauf  bestimmt  sind,  dürfen  Gefäße,  Umhüllungen  oder  Schutzbedeckungen,
  zu  deren  Herstellung  Farben  der  im  §.  1  Absatz  2  bezeichneten  Art
verwendet  sind,  nicht  benutzt  werden.

Auf  die  Verwendung  von

schwefelsaurem  Baryum  (Schwerspath,  blanc  fixe),
Barytfarblacken,  welche  von  kohlensaurem  Baryum  frei  sind,
Chromoxyd,

Reichs-Gesetzbl.  1887.  50

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  Juli  1887.
        <pb n="288" />
        —  278  —

Kupfer,  Zinn,  Zink  und  deren  Legirungen  als  Metallfarben,

Zinnober,

Zinnoxyd,

Schwefelzinn  als  Musivgold,

sowie  auf  alle  in  Glasmassen,  Glasuren  oder  Emails  eingebrannte
Farben  und  auf  den  äußeren  Anstrich  von  Gefäßen  aus  wasserdichten
  Stoffen

findet  diese  Bestimmung  nicht  Anwendung.

§.  3.

Zur  Herstellung  von  kosmetischen  Mitteln  (Mitteln  zur  Reinigung,  Pflege
oder  Färbung  der  Haut,  des  Haares  oder  der  Mundhöhle),  welche  zum  Verkauf
bestimmt  sind,  dürfen  die  im  §.  1  Absatz  2  bezeichneten  Stoffe  nicht  verwendet
werden.

Auf  schwefelsaures  Baryum  (Schwerspath,  blanc  fixe),  Schwefelcadmium,
Chromoxyd,  Zinnober,  Zinkoxyd,  Zinnoryd,  Schwefelzink,  sowie  auf  Kupfer,  Zinn,
Zink  und  deren  Legirungen  in  Form  von  Puder  findet  diese  Bestimmung  nicht
Anwendung.

§.  4.

Zur  Herstellung  von  zum  Verkauf  bestimmten  Spielwaaren  (einschließlich
der  Bilderbogen,  Bilderbücher  und  Tuschfarben  für  Kinder),  Blumentopfgittern
und  künstlichen  Christbäumen  dürfen  die  im  §.  1  Absatz  2  bezeichneten  Farben
nicht  verwendet  werden.

Auf  die  im  §.  2  Absatz  2  bezeichneten  Stoffe,  sowie  auf

Schwefelantimon  und  Schwefelcadmium  als  Färbemittel  der  Gummimasse,


Bleioryd  in  Firniß,

Bleiweiß  als  Bestandtheil  des  sogenannten  Wachsgusses,  jedoch  nur,
sofern  dasselbe  nicht  ein  Gewichtstheil  in  100  Gewichtstheilen  der
Masse  übersteigt,

chromsaures  Blei  (für  sich  oder  in  Verbindung  mit  schwefelsaurem
Blei)  als  Oel-  oder  Lackfarbe  oder  mit  Lack-  oder  Firnißüberzug,

die  in  Wasser  unlöslichen  Zinkverbindungen,  bei  Gummispielwaaren
jedoch  nur,  soweit  sie  als  Färbemittel  der  Gummimasse,  als  Oeloder
  Lackfarben  oder  mit  Lack-  oder  Firnißüberzug  verwendet  werden,
alle  in  Glasuren  oder  Emails  eingebrannten  Farben

findet  diese  Bestimmung  nicht  Anwendung.

Soweit  zur  Herstellung  von  Spielwaaren  die  in  den  §§.  7  und  8  bezeichneten
Gegenstände  verwendet  werden,  finden  auf  letztere  lediglich  die  Vorschriften  der
§§.  7  und  8  Anwendung.
        <pb n="289" />
        —  279  —

§.  5.

Zur  Herstellung  von  Buch-  und  Steindruck  auf  den  in  den  §§.  2,  3  und  4
bezeichneten  Gegenständen  dürfen  nur  solche  Farben  nicht  verwendet  werden,  welche
Arsen  enthalten.

§.  6.

Tuschfarben  jeder  Art  dürfen  als  frei  von  gesundheitsschädlichen  Stoffen
beziehungsweise  giftfrei  nicht  verkauft  oder  feilgehalten  werden,  wenn  sie  den  Vorschriften
  im  §.  4  Absatz  1  und  2  nicht  entsprechen.

§.  7.

Zur  Herstellung  von  zum  Verkauf  bestimmten  Tapeten,  Möbelstoffen,
Teppichen,  Stoffen  zu  Vorhängen  oder  Bekleidungsgegenständen,  Masken,  Kerzen,
sowie  künstlichen  Blättern,  Blumen  und  Früchten  dürfen  Farben,  welche  Arsen
enthalten,  nicht  verwendet  werden.

Auf  die  Verwendung  arsenhaltiger  Beizen  oder  Fixirungsmittel  zum  Zweck
des  Färbens  oder  Bedruckens  von  Gespinnsten  oder  Geweben  findet  diese  Bestimmung
  nicht  Anwendung.  Doch  dürfen  derartig  bearbeitete  Gespinnste  oder
Gewebe  zur  Herstellung  der  im  Absatz  1  bezeichneten  Gegenstände  nicht  verwendet
werden,  wenn  sie  das  Arsen  in  wasserlöslicher  Form  oder  in  solcher  Menge  enthalten,
  daß  sich  in  100  Quadratcentimeter  des  fertigen  Gegenstandes  mehr  als
2  Milligramm  Arsen  vorfinden.  Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  nähere  Vorschriften
  über  das  bei  der  Feststellung  des  Arsengehalts  anzuwendende  Verfahren

zu  erlassen.
§.  8.

Die  Vorschriften  des  §.  7  finden  auch  auf  die  Herstellung  von  zum  Verkauf
bestimmten  Schreibmaterialien,  Lampen-  und  Lichtschirmen  sowie  Lichtmanschetten
Anwendung.

Die  Herstellung  der  Oblaten  unterliegt  den  Bestimmungen  im  §.  1,  jedoch
sofern  sie  nicht  zum  Genusse  bestimmt  sind,  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Verwendung
  von  schwefelsaurem  Baryum  (Schwerspath,  blanc  fixe),  Chromoxyd
und  Zinnober  gestattet  ist.

§.  9.

Arsenhaltige  Wasser-  oder  Leimfarben  dürfen  zur  Herstellung  des  Anstrichs
von  Fußböden,  Decken,  Wänden,  Thüren,  Fenstern  der  Wohn-  oder  Geschäftsräume,
  von  Roll-,  Zug-  oder  Klappläden  oder  Vorhängen,  von  Möbeln  und
sonstigen  häuslichen  Gebrauchsgegenständen  nicht  verwendet  werden.

§.  10.

Auf  die  Verwendung  von  Farben,  welche  die  im  §.  1  Absatz  2  bezeichneten
Stoffe  nicht  als  konstituirende  Bestandtheile,  sondern  nur  als  Verunreinigungen,
und  zwar  höchstens  in  einer  Menge  enthalten,  welche  sich  bei  den  in  der  Technik
gebräuchlichen  Darstellungsverfahren  nicht  vermeiden  läßt,  finden  die  Bestimmungen
der  §§.  2  bis  9  nicht  Anwendung.

50*
        <pb n="290" />
        —  280  —

§.  11.

Auf  die  Färbung  von  Pelzwaaren  finden  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes
nicht  Anwendung.

§.  12.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  wird
bestraft:

1.  wer  den  Vorschriften  der  §§.  1  bis  5,  7,  8  und  10  zuwider  Nahrungsmittel,
  Genußmittel  oder  Gebrauchsgegenstände  herstellt,  aufbewahrt
oder  verpackt,  oder  derartig  hergestellte,  aufbewahrte  oder  verpackte  Gegenstände
  gewerbsmäßig  verkauft  oder  feilhält;

2.  wer  der  Vorschrift  des  §.  6  zuwiderhandelt;

3.  wer  der  Vorschrift  des  §.  9  zuwiderhandelt,  imgleichen  wer  Gegenstände,
welche  dem  §.  9  zuwider  hergestellt  sind,  gewerbsmäßig  verkauft  oder
feilhält.

§.  13.

Neben  der  im  §.  12  vorgesehenen  Strafe  kann  auf  Einziehung  der  verbotswidrig
  hergestellten,  aufbewahrten,  verpackten,  verkauften  oder  feilgehaltenen  Gegenstände
  erkannt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Verurtheilten  gehören  oder  nicht.

Ist  die  Verfolgung  oder  Verurtheilung  einer  bestimmten  Person  nicht  ausführbar,
  so  kann  auf  die  Einziehung  selbständig  erkannt  werden.

§.  14.

Die  Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend  den  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln,
Genußmitteln  und  Gebrauchsgegenständen,  vom  14.  Mai  1879  (Reichs-Gesetzbl.
S.  145)  bleiben  unberührt.  Die  Vorschriften  in  den  §§.  16,  17  desselben  finden
auch  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes
Anwendung.

§.  15.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Mai  1888  in  Kraft;  mit  demselben  Tage
tritt  die  Kaiserliche  Verordnung,  betreffend  die  Verwendung  giftiger  Farben,  vom
1.  Mai  1882  (Reichs-Gesetzbl.  S.  55)  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  5.  Juli  1887.,

(L.  S.)  Wilhelm.
von  Boetticher.
        <pb n="291" />
        —  281  —

(Nr.  1732.)  Gesetz,  betreffend  Abänderung  der  Gewerbeordnung.  Vom  6.  Juli  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  I.
Hinter  den  §.  100e  der  Gewerbeordnung  wird  eingeschaltet:

§.  100f.

Für  den  Bezirk  einer  Innung  kann  auf  Antrag  derselben  durch  die  höhere
Verwaltungsbehörde  bestimmt  werden,  daß  Arbeitgeber,  welche,  obwohl  sie  ein
in  der  Innung  vertretenes  Gewerbe  betreiben,  derselben  nicht  angehören,  und
deren  Gesellen  zu  den  Kosten:

1.  der  von  der  Innung  für  das  Herbergswesen  und  den  Nachweis  für
Gesellenarbeit  getroffenen,  beziehungsweise  unternommenen  Einrichtungen
(§.  97  Ziffer  2),
2.  derjenigen  Einrichtungen,  welche  von  der  Innung  zur  Förderung  der
ewerblichen  und  technischen  Ausbildung  der  Meister,  Gesellen  und
Lehrlinge  getroffen  sind,  beziehungsweise  unternommen  werden  (§§.  97
Ziffer  3,  97  a  Ziffer  1  und  2),
3.  des  von  der  Innung  errichteten,  beziehungsweise  zu  errichtenden  Schiedsgerichts
  (§.  97  a  Ziffer  6)
in  derselben  Weise  und  nach  demselben  Maaßstabe  beizutragen  verpflichtet  sind,

wie  die  Innungsmitglieder  und  deren  Gesellen.
Die  Bestimmungen  sind  widerruflich.

§.  100g.

Die  Bestimmung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  (§.  100f)  darf  nur
erlassen  werden,  wenn  die  Einrichtung,  für  welche  dieselbe  beantragt  ist,  zur
Erfüllung  ihres  Zwecks  geeignet  erscheint.

Vor  Erlaß  der  Bestimmung  sind  Vertreter  der  betheiligten  außerhalb  der
Innung  stehenden  Arbeitgeber,  die  Aufsichtsbehörde  der  Innung  und,  wenn  diese
einem  Innungsverbande  angehört,  auch  dessen  Vorstand  zu  hören.

§.  100h.  

Die  Verfügung  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  durch  welche  die  im
§.  100f  bezeichnete  Bestimmung  getroffen  wird,  hat  die  Einrichtungen,  für  welche
        <pb n="292" />
        —  282  —

sie  erlassen  wird,  sowie  den  Zeitpunkt  des  Eintritts  ihrer  Wirksamkeit  zu  bezeichnen.
  Die  höhere  Verwaltungsbehörde  hat  die  Verfügung  durch  das  zu  ihren
amtlichen  Bekanntmachungen  bestimmte  Blatt  zu  veröffentlichen.
Die  Rechtsgültigkeit  der  getroffenen  Bestimmung  kann  im  Rechtswege  nicht
angefochten  werden.
§.  100i.

Ist  die  Bestimmung  für  Einrichtungen  der  im  §.  100f  Ziffer  1  und  2
bezeichneten  Art  getroffen,  so  steht  den  durch  dieselbe  zu  Beiträgen  verpflichteten
Arbeitgebern,  sowie  deren  Gesellen  und  Lehrlingen  von  dem  Tage  ab,  mit  welchem
die  Beitragspflicht  beginnt,  das  gleiche  Recht  zur  Benutzung  dieser  Einrichtungen
zu,  wie  den  Mitgliedern  der  Innung  und  deren  Gesellen  und  Lehrlingen.

Ist  die  Bestimmung  für  das  von  der  Innung  errichtete  Schiedsgericht
getroffen,  so  tritt  das  letztere  für  die  im  §.  120a    bezeichneten  Streitigkeiten  an
die  Stelle  der  sonst  zuständigen  Behörde,  wenn  dasselbe  von  einem  der  streitenden
Theile  angerufen  wird.

§.  100k.  

Die  Beiträge,  welche  auf  Grund  der  nach  Maßgabe  des  §.  100f  erlassenen
Bestimmung  zu  entrichten  sind,  müssen  von  dem  Innungsvorstande  für  jedes
Rechnungsjahr  festgestellt  und  spätestens  einen  Monat  vor  der  ersten  Hebung  den
Verpflichteten  schriftlich  unter  Mittheilung  des  zu  bestreitenden  Kostenbetrages  und
des  Maaßstabes  der  Vertheilung  zur  Kenntniß  gebracht  werden.

Ueber  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  der  Beiträge  findet,  unbeschadet  der
vorläufigen  Einziehung,  der  Rechtsweg  statt.

Rückständige  Beiträge  werden  auf  dem  im  §.  100b  Absatz  3  bezeichneten
Wege  eingezogen.

§.  100l.  

Ueber  die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Innung  für  solche  Einrichtungen,
für  welche  die  im  §.  100f  bezeichnete  Bestimmung  getroffen  ist,  muß  nach  näherer
Anweisung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  getrennte  Rechnung  geführt  werden.

Das  ausschließlich  für  diese  Einrichtungen  bestimmte  Vermögen  ist  getrennt
von  dem  übrigen  Innungsvermögen  zu  verwalten.  Verwendungen  für  andere
Zwecke  dürfen  aus  demselben  nicht  gemacht  werden.

Die  über  diese  Einrichtungen  gelegte  Jahresrechnung  ist  vor  ihrer  Abnahme
der  Aufsichtsbehörde  vorzulegen.  Erinnerungen  derselben  sind  von  der  Innung
vorbehaltlich  der  Beschwerde  gemäß  §.  104  Absatz  7  zu  erledigen.

§.  100m.  
Von  der  Beitragspflicht  (§.  100f)  sind  befreit:

1.  Arbeitgeber,  deren  Betriebe  zu  den  Fabriken  zu  zählen  sind,  und  deren
Arbeiter;
        <pb n="293" />
        2.  Arbeitgeber,  welche  Mitglieder  einer  anderen  Innung  sind,  oder  auf
Grund  des  §.  100f  zu  den  Kosten  von  gleichartigen  Einrichtungen
einer  anderen  Innung  beizutragen  verpflichtet  sind,  und  deren  Gesellen;

3.  Gewerbetreibende,  welche  in  ihrem  Betriebe  regelmäßig  weder  Gesellen
noch  Lehrlinge  beschäftigen.

Für  Arbeitgeber  oder  Gesellen,  welchen  durch  die  Lage  ihrer  Arbeitsstätte
oder  durch  sonstige  Umstände  die  Benutzung  aller  oder  einzelner  im  §.  100f
aufgeführten  Einrichtungen  unverhältnißmäßig  erschwert  wird,  ist  die  Befreiung
von  der  Beitragsleistung  zu  den  Kosten  dieser  Einrichtungen  von  Amtswegen  oder
auf  Antrag  durch  die  Aufsichtsbehörde  auszusprechen.  Beschwerden  über  die
Gewährung  oder  Versagung  der  Befreiung  entscheidet  die  höhere  Verwaltungsbehörde
  unter  Ausschluß  des  Rechtsweges  endgültig.

Artikel  II.
Im  §.  148  erhält  die  Ziffer  10  folgende  Fassung:

10.  wer  wissentlich  der  Bestimmung  im  §.  131  Absatz  2  zuwider  einen  Lehrling
  beschäftigt  oder  wer  einer  auf  Grund  des  §.  100e  Nr.  2  und  3
getroffenen  Bestimmung  zuwiderhandelt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  6.  Juli  1887.

(L.  S.)  Wilhelm.
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="294" />
        <pb n="295" />
        —  285  —

Reichs-Gesetzblatt.

№  24.

      




 

 

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  des  Verbots  der  Ausfuhr  von  Pferden.  S.  285.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Einhundert-  Mark-  Noten  der  Cölnischen
Privatbank  in  Cöln.  S.  286.

 

(Nr.  1733.)  Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  des  Verbots  der  Ausfuhr  von  Pferden.
Vom  8.  Juli  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,
was  folgt:

Die  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Ausfuhr  von  Pferden,  vom
25.  Januar  d.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  5)  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung
gegenwärtiger  Verordnung  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  8.  Juli  1887.

(L. S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1887.  51

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  Juli  1887.
        <pb n="296" />
        —  286  —

(Nr.  1734.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Einhundert-Mark-Noten

  der  Cölnischen  Privatbank  in  Cöln.  Vom  7.  Juli  1887.

Auf  den  Antrag  der  in  Auflösung  und  Liquidation  befindlichen  Aktien-Gesellschaft
  unter  der  Firma:  „Cölnische  Privatbank“  in  Cöln  hat  der  Bundesrath
auf  Grund  des  §.  6  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  den  Aufruf  und  die

Einziehung  der  von  der  Cölnischen  Privatbank  in

Cöln  unterm  6.  März  1875

ausgegebenen  Einhundert-Mark-Noten  mit  folgenden  Maßgaben  angeordnet:

1.

Der  Aufruf  ist  im  laufenden  und  im  nächsten  Jahre  in  Zwischenräumen
von  mindestens  vier  Monaten  je  zweimal  in  den  im  §.  9  des  Statuts
bezeichneten  Gesellschaftsblättern,  und  zwar

im  Deutschen  Reichsanzeiger  und
in  der  Cölnischen  Zeitung
bekannt  zu  machen.

2.  Die  Noten  der  Cölnischen  Privatbank  hören  in  Folge  der  Auflösung
dieses  Instituts  schon  jetzt  auf  Zahlungsmittel  zu  sein  und  gelten
fernerhin  nur  als  einfache  Schuldscheine.

3.  Die  Einlösung  erfolgt  gegen  baar  vom  Tage  der  ersten  Bekanntmachung
ab  sowohl  bei  der  Reichsbankhauptstelle  in  Cöln  als  auch  bei  der
Reichsbankhauptstelle  in  Frankfurt  a.  M.

4.  Die  bis  zum  1.  Januar  1889  nicht  zur  Einlösung  gelangten  Banknoten
  sind  auch  als  einfache  Schuldscheine  präkludirt  und  es  wird  alsdann
  der  Betrag  der  präkludirten  Noten  gemäß  §.  16  des  Statuts  zu
mildthätigen  Zwecken  verwendet  werden.

Berlin,  den  7.  Juli  1887.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="297" />
        —  287  —

Reichs-Gesetzblatt.

№ 25.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Unfallversicherung  der  bei  Bauten  beschäftigten  Personen.  S.  287.

 

        



 

 

 

(Nr.  1735.)  Gesetz,  betreffend  die  Unfallversicherung  der  bei  Bauten  beschäftigten  Personen.
Vom  11.  Juli  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

§.  1.

Arbeiter,  welche  bei  der  Ausführung  von  Bauarbeiten  beschäftigt  und  nicht
schon  auf  Grund  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884  (Reichs-Gesetzbl.
S.  69),  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ausdehnung  der  Unfall-  und  Krankenversicherung,
  vom  28.  Mai  1885  (Reichs-Gesetzbl.  S.  159),  des  Gesetzes,  betreffend
die  Unfall-  und  Krankenversicherung  der  in  land-  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben
  beschäftigten  Personen,  vom  5.  Mai  1886  (Reichs-Gesetzbl.  S.  132),  oder
der  auf  Grund  des  §.  1  Absatz  8  des  Unfallversicherungsgesetzes  von  dem  Bundesrath
  erlassenen  Bestimmungen  gegen  Unfall  versichert  sind,  werden  gegen  die
Folgen  der  bei  diesen  Bauarbeiten  sich  ereignenden  Unfälle  nach  Maßgabe  der
Bestimmungen  dieses  Gesetzes  versichert.

Dasselbe  gilt  von  den  bei  derartigen  Bauarbeiten  beschäftigten  Betriebsbeamten,
  sofern  ihr  Jahresarbeitsverdienst  an  Lohn  oder  Gehalt  zweitausend  Mark
nicht  übersteigt.

Auf  die  im  §.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Fürsorge  für  Beamte  und
Personen  des  Soldatenstandes  in  Folge  von  Betriebsunfällen,  vom  15.  März  1886
(Reichs-Gesetzbl.  S.  53)  bezeichneten  Personen,  auf  Beamte,  welche  in  Betriebsverwaltungen
  eines  Bundesstaates  oder  eines  Kommunalverbandes  mit  festem
Gehalt  und  Pensionsberechtigung  angestellt  sind,  sowie  auf  andere  Beamte  eines

Reichs-Gesetzbl.  1887.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Juli  1887.

Umfang
der
Versicherung.
        <pb n="298" />
        Unternehmer.

Träger
der

Versicherung.

—  288  —

Bundesstaates  oder  eines  Kommunalverbandes,  für  welche  die  im  §.  12  a.  a.  O.
vorgesehene  Fürsorge  in  Kraft  getreten  ist,  findet  dieses  Gesetz  keine  Anwendung.
Die  Ausführung  von  Bauarbeiten  gilt  als  Betrieb  im  Sinne  des  Gesetzes  vom
15.  März  1886.

Die  laufenden  Reparaturen  an  den  zum  Betriebe  der  Land-  und  Forstwirthschaft
  dienenden  Gebäuden  und  die  zum  Wirthschaftsbetriebe  gehörenden  Bodenkultur-
  und  sonstigen  Bauarbeiten,  insbesondere  die  diesem  Zweck  dienende  Herstellung
  oder  Unterhaltung  von  Wegen,  Dämmen,  Kanälen  und  Wasserläufen,
gelten  als  Theile  des  land-  und  forstwirthschaftlichen  Betriebes,  wenn  sie  von
Unternehmern  land-  und  forstwirthschaftlicher  Betriebe  ohne  Uebertragung  an
andere  Unternehmer  auf  ihren  Grundstücken  ausgeführt  werden.

  §.  2.

Unternehmer  von  Bauarbeiten  (§.  1  Absatz  1)  sind  berechtigt,  andere  nach
§.  1  nicht  versicherte,  bei  der  Bauausführung  beschäftigte  Personen  und,  sofern
ihr  Jahresarbeitsverdienst  zweitausend  Mark  nicht  übersteigt,  sich  selbst  zu  versichern.
  Diese  letztere  Berechtigung  kann  durch  Statut  auf  Unternehmer  mit  einem
zweitausend  Mark  übersteigenden  Jahresarbeitsverdienste  erstreckt  werden.

Auch  kann  durch  Statut  die  Versicherungspflicht  auf  Betriebsbeamte  mit
einem  zweitausend  Mark  übersteigenden  Jahresarbeitsverdienste  und  auf  Gewerbetreibende
  ausgedehnt  werden,  welche  nicht  regelmäßig  wenigstens  einen  Lohnarbeiter
beschäftigen.

Die  Höhe  des  der  Versicherung  der  Unternehmer  zu  Grunde  zu  legenden
Jahresarbeitsverdienstes  bestimmt  das  Statut.  Bei  der  Versicherung  von  Betriebsbeamten
  ist  der  volle  Jahresarbeitsverdienst  zu  Grunde  zu  legen.

§.  3.
Als  Unternehmer  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gilt

1.  bei  Bauarbeiten,  welche  in  einem  gewerbsmäßigen  Baubetriebe  ausgeführt
  werden,  der  Baugewerbetreibende,  für  dessen  Rechnung  dieser
Betrieb  erfolgt;

2.  bei  anderen  Bauarbeiten  derjenige,  für  dessen  Rechnung  dieselben  ausgeführt
  werden.

§.  4.

Die  Versicherung  erfolgt:

1.  bei  der  gewerbsmäßigen  Ausführung  von  Eisenbahn-,  Kanal-,  Wege-Strom-,
  Deich-  und  anderen  Bauarbeiten,  welche  nicht  unter  die  Bestimmungen
  des  Unfallversicherungsgesetzes  oder  unter  die  nach  §.  1
Absatz  8  a.  a.  O.  vom  Bundesrath  erlassenen  Anordnungen  fallen,  unbeschadet
  der  Bestimmungen  in  den  Ziffern  2  und  3,  auf  Gegenseitigkeit
  durch  die  Unternehmer.  Die  Letzteren  werden  zu  diesem  Zweck  in
eine  Berufsgenossenschaft  vereinigt  (§§.  9  bis  15);
        <pb n="299" />
        —  289  —

2.  bei  Bauarbeiten,  welche  von  dem  Reich  oder  von  einem  Bundesstaate
als  Unternehmer  (§.  3)  ausgeführt  werden  und  nicht  zu  den  Bauten
der  im  §.  2  Absatz  1  des  Gesetzes  über  die  Ausdehnung  der  Unfallund
  Krankenversicherung  vom  28.  Mai  1885  aufgeführten  Reichs-  und
Staatsverwaltungen  gehören,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  §.  5
Absatz  1  durch  das  Reich  beziehungsweise  den  Staat,  für  dessen  Rechnung
  die  Bauarbeit  erfolgt  (§§.  46,  47);

3.  bei  Bauarbeiten,  welche  in  anderen  als  Eisenbahnbetrieben  von  einem
Kommunalverbande  oder  einer  anderen  öffentlichen  Korporation  als  Unternehmer
  (§.  3)  ausgeführt  werden,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  §.  5
Absatz  3  durch  den  Kommunalverband  beziehungsweise  die  Korporation,
sofern  die  Landes-Zentralbehörde  auf  deren  Antrag  erklärt,  daß  dieser
Kommunalverband  beziehungsweise  diese  Korporation  zur  Uebernahme
der  durch  die  Versicherung  entstehenden  Lasten  für  leistungsfähig  zu
erachten  ist  (§§.  46,  47);

4.  bei  Bauarbeiten,  deren  Ausführung  entweder  von  anderen  als  den  in
Ziffer  2  und  3  bezeichneten  Verbänden  und  Korporationen,  oder  deren
Ausführung  nicht  gewerbsmäßig  erfolgt,  auf  Kosten  der  Unternehmer
(§.  3)  beziehungsweise  Gemeindeverbände  nach  näherer  Bestimmung  der
§§.  16  ff.  durch  die  Berufsgenossenschaften  der  Baugewerbetreibenden
(§.  1,  §.  4  Ziffer  1,  §.  9  ff.  dieses  Gesetzes,  §§.  1,  9  ff.  des  Unfallversicherungsgesetzes).


Bezüglich  der  Bauten,  welche  von  Eisenbahnverwaltungen  für
eigene  Rechnung  ausgeführt  werden,  sowie  bezüglich  solcher  Bauarbeiten,
welche  als  Nebenbetriebe  oder  Theile  eines  anderen  Betriebes  anderweit
versicherungspflichtig  sind,  behält  es  bei  den  bisherigen  Bestimmungen
sein  Bewenden.

§.  5.

Das  Reich  und  die  Bundesstaaten  sind  berechtigt,  bezüglich  aller  oder  einzelner
  Arten  der  unter  §.  4  Liffer  2  fallenden,  von  ihnen  als  Unternehmer  ausgeführten
  Bauarbeiten  derjenigen  Berufsgenossenschaft,  welche  in  dem  betreffenden
Bezirke  für  die  Gewerbetreibenden  der  betreffenden  Art  errichtet  ist,  durch  eine  von
dem  Reichskanzler  beziehungsweise  der  Landes-Zentralbehörde  abzugebende  entsprechende
  Erklärung  als  Mitglied  beizutreten.

Diese  Erklärung  ist,  auch  soweit  es  sich  um  die  Ausführung  von  Maurer-Zimmer-
  und  ähnlichen  Bauarbeiten  (§.  1  Absatz  2  des  Unfallversicherungsgesetzes)
handelt,  vor  der  Genehmigung  des  Genossenschaftsstatuts  für  die  nach  §.  4  Ziffer  1
Absatz  1  zu  errichtende  Berufsgenossenschaft  abzugeben.

Dieselbe  Berechtigung  steht  den  Kommunalverbänden  und  anderen  öffentlichen
  Korporationen  zu.  Die  Erklärung  ist  von  dem  Vorstande  derselben  abzugeben
  und  darf  auch  nach  dem  in  dem  vorstehenden  Absatze  bestimmten  Termine

erfolgen.

 

52*
        <pb n="300" />
        Jahresarbeitsverdienst,
Gegenstand  der  Versicherung,
  Umfang  der
Entschädigung,
Verhältniß
zu  Krankenkassen  etc.

—  290  —

§.  6.

Die  Ermittelung  des  Jahresarbeitsverdienstes,  der  Gegenstand  der  Versicherung,
  der  Umfang  der  Entschädigung  und  das  Verhältniß  der  Unfallversicherung
  zu  den  eingeschriebenen  Hülfskassen,  zu  den  sonstigen  Kranken-,  Sterbe-,
Invaliden-  und  anderen  Unterstützungskassen,  zu  den  Leistungen  der  zur  Unterstützung
  hülfsbedürftiger  Personen  verpflichteten  Gemeinden  oder  Armenverbände,
sowie  der  Unternehmer  und  Kassen,  welche  die  den  Gemeinden  und  Armenverbänden
  obliegende  Verpflichtung  zur  Unterstützung  auf  Grund  gesetzlicher  Vorschrift
  erfüllt  haben,  bestimmt  sich,  vorbehaltlich  der  Vorschriften  der  §§.  7  und  8
dieses  Gesetzes,  nach  den  §§.  3,  5  bis  8  des  Unfallversicherungsgesetzes.

Ueber  die  Ermittelung  des  Jahresarbeitsverdienstes  der  Unternehmer  hat
das  Statut  Bestimmung  zu  treffen.

§.  7.

Bei  Unfällen  eines  Arbeiters,  welche  sich  bei  Bauarbeiten  der  im  §.  4  Ziffer  4

Absatz  1  bezeichneten  Art  ereignen,  finden  die  Bestimmungen  des  §.  5  Absatz  9  bis  11
des  Unfallversicherungsgesetzes  keine  Anwendung.
  Bei  derartigen  Unfällen  hat  die  Gemeinde,  in  deren  Bezirk  der  verletzte
Arbeiter  beschäftigt  war,  demselben  während  der  ersten  dreizehn  Wochen  nach  dem
Unfalle  die  Kosten  des  Heilverfahrens  in  dem  im  §.  6  Absatz  1  Ziffer  1  des  Krankenversicherungsgesetzes
  vom  15.  Juni  1883  (Reichs-Gesetzbl.  S.  73)  bezeichneten  Umfange
  zu  gewähren,  sofern  nicht  der  verletzte  Arbeiter  sich  im  Auslande  aufhält
oder  auf  Grund  der  Krankenversicherung  oder  anderer  Rechtsverhältnisse  Anspruch
auf  eine  mindestens  gleiche  Fürsorge  hat.  Soweit  aber  solchen  Personen  die  im
§.  6  Absatz  1  Ziffer  1  des  Krankenversicherungsgesetzes  bezeichneten  Leistungen  von
den  zunächst  Verpflichteten  nicht  gewährt  werden,  hat  die  Gemeinde  dieselben  mit
Vorbehalt  des  Ersatzanspruchs  zu  übernehmen.  Die  zu  diesem  Zweck  gemachten
Aufwendungen  sind  von  den  Verpflichteten  zu  erstatten.

Für  außerhalb  des  Gemeindebezirks  wohnhafte  versicherte  Personen  hat  auf
Verlangen  der  verpflichteten  Gemeinde  die  Gemeinde  ihres  Wohnortes  die  im  Absatz
  2  bezeichneten  Leistungen  unter  Vorbehalt  des  Anspruchs  auf  Ersatz  der  Kosten
zu  übernehmen.

Die  Versicherungsanstalt  (§.  16)  ist  befugt,  die  im  Absatz  2  bezeichneten
Leistungen  selbst  zu  übernehmen.  

Als  Ersatz  der  Kosten  des  Heilverfahrens  gilt  die  Hälfte  des  nach  dem
Krankenversicherungsgesetze  zu  gewährenden  Mindestbetrages  des  Krankengeldes,
sofern  nicht  höhere  Aufwendungen  nachgewiesen  werden.

§.  8.
Streitigkeiten  über  Unterstützungsansprüche,  welche  aus  der  Bestimmung  des
§.  7  zwischen  den  Verletzten  einerseits  und  den  Gemeinden  andererseits  entstehen,
werden  von  der  Aufsichtsbehörde  entschieden.  Die  Entscheidung  ist  vorläufig  voll-
        <pb n="301" />
        —  291  —

streckbar.  Dieselbe  kann  im  Verwaltungsstreitverfahren,  wo  ein  solches  nicht  besteht,
  im  Wege  des  Rekurses  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der  §§.  20,  21  der
Gewerbeordnung  angefochten  werden.  

Streitigkeiten  über  Ersatzansprüche,  welche  aus  den  Bestimmungen  des  §.  7
entstehen,  werden  im  Verwaltungsstreitverfahren,  wo  ein  solches  nicht  besteht,  von
der  Aufsichtsbehörde  der  in  Anspruch  genommenen  Gemeinde,  Gemeindekrankenversicherung
  oder  Krankenkasse  entschieden.  Gegen  die  Entscheidung  der  letzteren
findet  der  Rekurs  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der  §§.  20,  21  der  Gewerbeordnung
  statt.  

Der  Landes-Zentralbehörde  bleibt  überlassen,  vorzuschreiben,  daß  anstatt  des
Rekursverfahrens  die  Berufung  auf  den  Rechtsweg  mittelst  Erhebung  der  Klage

stattfindet.
II.  Berufsgenossenschaft.

§.  9.

Die  Berufsgenossenschaft  (§.  4  Ziffer  1)  umfaßt,  unbeschadet  der  Bestimmungen
des  §.  5,  alle  Baubetriebe  der  im  §.  4  Ziffer  1  bezeichneten  Art.

Bei  Baubetrieben,  welche  sich  auf  verschiedene  Arten  von  Bauarbeiten  erstrecken,
  entscheidet  für  die  Zugehörigkeit  zur  Berufsgenossenschaft  der  Hauptbetrieb.
Auch  im  Uebrigen  folgen  Nebenbetriebe  den  Hauptbetrieben.

Unternehmer,  deren  Hauptbetrieb  unter  das  vorliegende  Gesetz  fällt,  welche
aber  mit  Rücksicht  auf  Nebenbetriebe  bereits  einer  anderen  Berufsgenossenschaft  angehören,
  scheiden  aus  der  letzteren  mit  den  aus  §.  32  des  Unfallversicherungsgesetzes
  sich  ergebenden  Rechtswirkungen  zu  dem  Zeitpunkte  aus,  mit  welchem
dieses  Gesetz  für  die  im  §.  4  Ziffer  1  bezeichneten  Betriebe  seinem  ganzen  Umfange
  nach  in  Kraft  tritt.

§.  10.

Die  Mittel  zur  Deckung  der  von  der  Berufsgenossenschaft  zu  leistenden
Entschädigungsbeträge  und  der  Verwaltungskosten  werden,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen
  der  §§.  21  ff.,  von  den  Mitgliedern  durch  Beiträge  aufgebracht.  Die
Beiträge  sind  so  zu  berechnen,  daß  durch  dieselben  außer  den  sonstigen  Leistungen
der  Berufsgenossenschaft  der  Kapitalwerth  der  ihr  im  abgelaufenen  Rechnungsjahre
  zur  Last  gefallenen  Renten  gedeckt  wird.  Die  Grundsätze  für  die  Berechnung
des  Kapitalwerthes  werden  durch  das  Reichs-Versicherungsamt  festgestellt.  Die
Ausschreibung  der  Beiträge  erfolgt  nach  Maßgabe  der  in  den  Betrieben  der
Mitglieder  von  den  Versicherten  verdienten  Löhne  und  Gehälter,  beziehungsweise
des  Jahresarbeitsverdienstes  jugendlicher  und  nicht  ausgebildeter  Arbeiter  (§.  3
Absatz  3  des  Unfallversicherungsgesetzes),  sowie  des  statutenmäßigen  Gefahrentarifs
(§.  28  a.  a.  O.).

Auf  die  Beiträge  sind  von  den  Genossenschaftsmitgliedern  vierteljährliche
Vorschüsse  zu  leisten.  Dieselben  bemessen  sich  für  die  einzelnen  Mitglieder  nach
der  Höhe  der  für  das  letztvergangene  Rechnungsjahr  auf  sie  vertheilten  Beiträge

Umfang.

Aufbringung
der
Mittel.
        <pb n="302" />
        Anmeldung
der
Betriebe.

Organisation.

—  292  —

und  betragen  jedesmal  den  vierten  Theil  der  letzteren,  solange  nicht  die  Genossen.
schaftsversammlung  einen  niedrigeren  Betrag  festgesetzt  hat.  Für  neu  eintretende
Mitglieder  sind  die  Vorschüsse  nach  demjenigen  Betrage  zu  bemessen,  welchen  diese

Mitglieder  nach  Maßgabe  der  Anmeldung  ihrer  Betriebe  (§.  11)  zu  den  Jahreslasten

  des  letztvergangenen  Rechnungsjahres  hätten  beitragen  müssen,  wenn  sie  in
demselben  schon  Mitglied  der  Berufsgenossenschaft  gewesen  wären.  Diesen  letzteren
Mitgliedern  hat  der  Vorstand  die  Höhe  des  von  ihnen  zu  entrichtenden  Vorschusses
mitzutheilen.

Für  die  Zeit  bis  zum  Abschluß  der  ersten  Jahresrechnung  wird  der  Betrag
der  Vorschüsse  der  einzelnen  Mitglieder  durch  den  Vorstand  mit  Genehmigung
des  Reichs-Versicherungsamts  festgesetzt  und  durch  das  zu  den  Bekanntmachungen
der  Genossenschaft  bestimmte  Blatt  veröffentlicht.  In  gleicher  Weise  sind  Beschlüsse
der  Genossenschaftsversammlung  wegen  Ermäßigung  der  Vorschüsse  zur  Kenntniß
der  Betheiligten  zu  bringen.

Die  Vorschüsse  sind  binnen  zwei  Wochen  nach  den  durch  das  Statut  oder
die  Genossenschaftsversammlung  bestimmten  Fälligkeitsterminen  von  den  Mitgliedern
an  den  Genossenschaftsvorstand  einzuzahlen.  Auf  die  Beitreibung  der  Vorschüsse
findet  §.  74  Absatz  1  des  Unfallversicherungsgesetzes  Anwendung.

§.  11.

Die  Betriebe  der  im  §.  4  Ziffer  1  bezeichneten  Art  sind  nach  den  Bestimmungen
  des  §.  11  des  Unfallversicherungsgesetzes  innerhalb  einer  von  dem  Reichs-Versicherungsamt
  zu  bestimmenden  und  öffentlich  bekannt  zu  machenden  Frist  anzumelden.


Bei  Unternehmern  von  Betrieben  dieser  Art,  welche  schon  gegenwärtig  einer
Berufsgenossenschaft  angehören,  ist  in  der  Anmeldung  anzugeben,  ob  der  angegemeldete
  Betrieb  den  Hauptbetrieb  oder  den  Nebenbetrieb  bildet  und  welcher
Berufsgenossenschaft  der  Betrieb  bereits  angehört.

§.  12.

Auf  die  Berufsgenossenschaft  finden  die  Bestimmungen  des  §.  9  Absatz  4
und  5,  des  §.  10  Absatz  3  und  der  §§.  16,  17,  19  bis  33  des  Unfallversicherungsgesetzes
  Anwendung,  und  zwar  die  des  §.  31  Ziffer  2  und  4  mit  der  Maßgabe,
daß  der  Bundesrath  auch  ohne  Beschluß  der  Genossenschaftsversammlungen  die
im  §.  1  Absatz  8  a.  a.  O.  bezeichneten  Betriebe  aus  der  nach  §.  4  Ziffer  1  des
gegenwärtigen  Gesetzes  gebildeten  Berufsgenossenschaften  ausscheiden  und  einer
anderen  Berufsgenossenschaft  zutheilen  kann.

Das  Genossenschaftsstatut  muß  auch  über  die  Anmeldung  und  das  Ausscheiden
  der  nach  §.  2  versicherten  Unternehmer  Vorschriften  enthalten,  sofern  nicht
von  der  Bestimmung  des  §.  16  Absatz  3  Gebrauch  gemacht  wird.

§.  13.

Die  Berufsgenossenschaft  hat  einen  Reservefonds  anzusammeln.  Zur  Bildung
  desselben  sind  den  nach  §.  10  Absatz  1  aufzubringenden  Beträgen  fünf
        <pb n="303" />
        —  293  —

Prozent  derselben  solange  zuzuschlagen,  bis  der  Reservefonds  unter  Hinzurechnung
der  Zinsen  seines  Bestandes  die  Höhe  der  erforderlichen  Jahresbeiträge  erreicht.
Ist  das  letztere  der  Fall,  so  können  die  Zinsen,  soweit  der  Bestand  des  Reservefonds
  nicht  niedriger  ist  als  der  Gesammtbetrag  der  aufzubringenden  Jahresbeiträge,
  zur  Deckung  der  Genossenschaftslasten  verwendet  werden.

Auf  Antrag  des  Genossenschaftsvorstandes  kann  die  Genossenschaftsversammlung
  jederzeit  weitere  Zuschläge  zum  Reservefonds  beschließen,  sowie  bestimmen,
daß  derselbe  über  den  Gesammtbetrag  der  Jahresbeiträge  hinaus  erhöht  werde.
Derartige  Beschlüsse  bedürfen  der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts.

In  dringenden  Bedarfsfällen  kann  die  Genossenschaft  mit  Genehmigung  des
Reichs-Versicherungsamts  schon  vorher  die  Zinsen  und  erforderlichenfalls  auch  den
Kapitalbestand  des  Reservefonds  angreifen.  Die  Wiederergänzung  erfolgt  alsdann
nach  näherer  Anordnung  des  Reichs-Versicherungsamts.

§.  14.

Mitglied  der  Genossenschaft  ist  jeder  Unternehmer  eines  Betriebes  der  im
§.  9  bezeichneten  Art,  sowie  das  Reich,  die  Bundesstaaten,  Kommunalverbände
und  andere  öffentliche  Korporationen,  soweit  diese  auf  Grund  der  Bestimmungen
des  §.  5  der  Berufsgenossenschaft  beigetreten  sind.

Die  Mitgliedschaft  beginnt  für  das  Reich  und  die  Bundesstaaten,  für
Kommunalverbände  und  andere  öffentliche  Korporationen  (§.  4  Ziffer  2  und  3),
sowie  für  die  Unternehmer  der  zur  Zeit  der  Genehmigung  des  Genossenschaftsstatuts
  versicherungspflichtigen  Betriebe  der  im  §.  4  Ziffer  1  bezeichneten  Art  mit
diesem  Zeitpunkte  beziehungsweise  im  Falle  des  §.  5  Absatz  3  mit  der  späteren
Beitrittserklärung,  für  die  Unternehmer  später  entstehender  Betriebe  der  im  §.  4
Ziffer  1  gedachten  Art  mit  der  Eröffnung  des  Betriebes.

§.  15.

Jedes  Mitglied  der  Genossenschaft,  welches  seinen  Betrieb  nicht  bereits  nach
§.  11  angemeldet  hat,  ist  verpflichtet,  binnen  einer  Woche  nach  dem  Beginn  der
Mitgliedschaft  (§.  14)  der  unteren  Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirk  der  Betrieb
  belegen  ist,  über  denselben  Anzeige  zu  erstatten.  Auf  die  Anzeige  und  die
Ueberweisung  des  Betriebes  finden  die  Bestimmungen  der  §§.  35,  36  des  Unfallversicherungsgesetzes
  entsprechende  Anwendung.  Dasselbe  gilt  von  den  Bestimmungen
  der  §§.  37  bis  40  a.  a.  O.  über  die  Genossenschaftskataster,  die  Betriebsveränderungen
  und  das  Mitgliederverzeichniß.

III.  Unfallversicherungsanstalt.

§.  16.

In  jeder  Berufsgenossenschaft  von  Baugewerbetreibenden  wird  für  die  Versicherung
  derjenigen  Personen,  welche  von  den  im  §.  4  Ziffer  4  Absatz  1  bezeichneten

Mitgliedschaft.

Bildung,  Umfang  und

Organisation.
        <pb n="304" />
        —  294  —

Unternehmern  bei  Bauarbeiten  derjenigen  Art,  für  welche  die  Berufsgenossenschaft
errichtet  ist,  in  deren  Bezirken  beschäftigt  werden,  einschließlich  der  selbstversicherten
Unternehmer  dieser  Art,  unbeschadet  der  Bestimmungen  des  §.  1  Absatz  4  eine  Versicherungsanstalt
  errichtet.

Den  Versicherungsanstalten  der  auf  Grund  des  Unfallversicherungsgesetzes  errichteten
  Berufsgenossenschaften  von  Baugewerbetreibenden  werden  außer  denjenigen
Kategorien  von  Bauarbeiten,  für  welche  sie  errichtet  sind,  die  Eisenbahn-,  Kanal-,
Strom-,  Deich-  und  andere  Bauarbeiten  (vergl.  §.  4  Ziffer  1),  zu  deren  Ausführung,
einzeln  genommen,  nicht  mehr  als  sechs  Arbeitstage  thatsächlich  verwendet  worden
sind  (vergl.  §.  21  lit.  b),  sofern  diese  Bauarbeiten  von  den  im  §.  4  Ziffer  4
Absatz  1  bezeichneten  Unternehmern  ausgeführt  werden,  innerhalb  ihrer  Bezirke
zugewiesen.

Durch  das  Genossenschaftsstatut  kann  bestimmt  werden,  daß  auch  die  Versicherung
  von  Unternehmern  (§.  2),  welche  als  Baugewerbetreibende  Mitglieder  der
Genossenschaft  sind,  sowie  anderer  von  diesen  Baugewerbetreibenden  bei  der  Bauausführung
  beschäftigten,  nach  §.  1  nicht  versicherten  Personen  (§.  2)  bei  der  Versicherungsanstalt
  zu  erfolgen  hat.

Träger  der  Versicherungsanstalt  ist  die  Berufsgenossenschaft.  Der  Genossenschaftsvorstand
  und  die  Genossenschaftsversammlung,  sowie  die  sonstigen  Organe
der  Berufsgenossenschaft  führen  die  Verwaltung  der  Versicherungsanstalt,  unbeschadet
der  Bestimmungen  des  §.  19  dieses  Gesetzes,  nach  Maßgabe  der  §§.  22,  23
26,  27  des  Unfallversicherungsgesetzes.

§.  17.

Die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Versicherungsanstalt  sind  besonders  zu
verrechnen  und  ihre  Bestände  gesondert  zu  verwahren.

Für  die  Versicherungsanstalt  ist  ein  besonderer  Reservefonds  anzusammeln.
Die  Verwendung  desselben  zu  Zwecken  der  Berufsgenossenschaft  ist  unstatthaft.

Das  für  die  Zwecke  der  Versicherungsanstalt  bestimmte  sonstige  Vermögen
darf  für  die  übrigen  Zwecke  der  Genossenschaft  nicht  verwendet  werden,  sofern  nicht
das  Reichs-Versicherungsamt  auf  den  Antrag  des  Genossenschaftsvorstandes  eine
solche  Verwendung  genehmigt.  Die  Genehmigung  darf  nur  ertheilt  werden,  wenn
der  Nachweis  erbracht  ist,  daß  der  für  die  Zwecke  der  Versicherungsanstalt  verbleibende
  Theil  dieses  Vermögens  zur  dauernden  Befriedigung  der  bisher  festgestellten,
  von  der  letzteren  zu  zahlenden  Renten  und  der  sonstigen  Verbindlichkeiten
der  Versicherungsanstalt  voraussichtlich  ausreichen  wird.

Die  für  den  Geschäftsbetrieb  der  Versicherungsanstalt  etwa  erforderlichen
Mittel  hat  die  Berufsgenossenschaft,  soweit  nöthig  aus  ihrem  Reservefonds,  vorzuschießen.


Die  Versicherungsanstalt  darf  andere  als  die  im  §.  16  bezeichneten  Versicherungen
  nicht  übernehmen.

Die  von  der  Versicherungsanstalt  aufzubringenden  Verwaltungskosten  bestimmen
  sich  nach  den  durch  die  besondere  Verwaltung  derselben  thatsächlich  er-
        <pb n="305" />
        —  295  —

forderlich  gewesenen  Aufwendungen;  neben  denselben  kann  nach  näherer  Bestimmung
des  Reichs-Versicherungsamts  als  Ersatz  des  auf  die  Versicherungsanstalt  entfallenden
  Antheils  an  den  gemeinsamen  Verwaltungskosten  ein  Pauschbetrag  erhoben
  werden.
§.  18.

Für  die  Versicherungsanstalt  hat  die  Genossenschaftsversammlung  ein  Nebenstatut
  zu  errichten.  Dasselbe  muß  Bestimmungen  treffen:

1.  über  die  Erfordernisse  der  An-  und  Abmeldung  der  im  §.  4  Ziffer  4
Absatz  1  bezeichneten  Unternehmer,  welche  von  der  Befugniß  des  §.  2
Absatz  1  Gebrauch  machen  wollen;
2.   über  die  Abgrenzung  der  Befugnisse  des  Vorstandes  und  der  Genossenschaftsversammlung
  bei  der  Verwaltung  der  Versicherungsanstalt;
3.   über  die  Ansammlung  des  vorgeschriebenen  Reservefonds;
4.   über  die  Aufstellung,  Prüfung  und  Abnahme  der  Jahresrechnung;
5.   über  die  Veröffentlichung  der  Rechnungsabschlüsse;
6.  über  die  Voraussetzungen  einer  Abänderung  des  Nebenstatuts.

Sofern  von  der  Bestimmung  des  §.  16  Absatz  3  Gebrauch  gemacht  ist,
muß  das  Nebenstatut  über  die  An-  und  Abmeldung  der  demnach  versicherten
Personen,  sowie  über  die  Einzahlung  der  für  dieselben  zu  entrichtenden  Prämien
Vorschriften  enthalten.



  

§.  19.

Durch  das  Nebenstatut  können  für  die  Verwaltung  der  Versicherungsanstalt
besondere  Organe  bestimmt  werden.  Enthält  dasselbe  Vorschriften  dieser  Art,  so
ist  zugleich  über  den  Sitz  dieser  Organe,  über  ihre  Zusammensetzung,  über  die
Abgrenzung  ihrer  Bezirke,  sowie  über  den  Umfang  ihrer  Befugnisse  Bestimmung
zu  treffen.

Die  Abgrenzung  der  Bezirke  dieser  Organe  und  die  Wahl  ihrer  Mitglieder
kann  von  der  Genossenschaftsversammlung  dem  Genossenschaftsvorstande  übertragen
werden.

Die  Bezirke  und  die  Zusammensetzung  dieser  besonderen  Organe  hat  der
Genossenschaftsvorstand  durch  den  Reichsanzeiger  bekannt  zu  machen.

§.  20.

Das  Nebenstatut,  sowie  die  Abänderungen  desselben  bedürfen  der  Genehmigung
  des  Reichs-Versicherungsamts.

Gegen  die  Entscheidung  desselben,  durch  welche  die  Genehmigung  versagt
wird,  findet  binnen  einer  Frist  von  vier  Wochen  vom  Tage  der  Zustellung  der
Entscheidung  an  den  Genossenschaftsvorstand  ab  die  Beschwerde  an  den  Bundesrath
  statt.

Wird  innerhalb  dieser  Frist  Beschwerde  nicht  erhoben,  oder  wird  die  Versagung
  der  Genehmigung  des  Nebenstatuts  vom  Bundesrath  aufrecht  erhalten,  so

Reichs-Gesetzbl.  1887.  53
        <pb n="306" />
        —  296  —

hat  das  Reichs-Versicherungsamt  binnen  einer  von  ihm  zu  bestimmenden  Frist
eine  anderweite  Beschlußfassung  der  Genossenschaftsversammlung  über  das  Nebenstatut
  herbeizuführen.  Kommt  binnen  einer  von  dem  Reichs-Versicherungsamt  zu
bestimmenden  Frist  eine  Beschlußfassung  über  das  Nebenstatut  nicht  zu  Stande,
oder  wird  den  über  dasselbe  gefaßten  Beschlüssen  die  Genehmigung  wiederum  endgültig
  versagt,  so  wird  das  Nebenstatut  von  dem  Reichs-Versicherungsamt  erlassen.

Die  Berathungen  der  Genossenschaftsversammlungen  über  das  Nebenstatut
finden  in  Gegenwart  eines  Vertreters  des  Reichs-Versicherungsamts  statt,  welcher
auf  sein  Verlangen  jederzeit  gehört  werden  muß.

§.  21.
In  der  Versicherungsanstalt  erfolgt  die  Unfallversicherung:

a)  bei  Bauarbeiten,  zu  deren  Ausführung,  einzeln  genommen,  mehr  als
sechs  Arbeitstage  thatsächlich  verwendet  worden  sind,  auf  Kosten  des
Unternehmers  (§.  3  Ziffer  2)  gegen  feste,  im  Voraus  bemessene  Prämien
nach  Maßgabe  eines  Prämientarifs  (I§.  22  ff.);

b)  bei  Bauarbeiten  von  geringerer  Dauer  auf  Kosten  der  Verbände  (§.  30),
über  deren  Bezirke  die  Berufsgenossenschaft  sich  erstreckt,  gegen  Beiträge,
welche  auf  diese  Verbände  nach  Maßgabe  der  in  den  einzelnen  Jahren
für  Unfälle  bei  derartigen  Bauarbeiten  thatsächlich  erforderlich  gewordenen
Zahlungen  jährlich  umgelegt  werden.

§. 22.

Versicherung auf Kosten der Unternehmer (§. 21 lit. a.)      Die  im  §.  4  Ziffer  4  Absatz  1  aufgeführten  Unternehmer,  welche  Bau-
    arbeiten  der  im  §.  21  lit.  a  bezeichneten  Art  ausführen,  haben  von  einem  von
dem  Reichs-Versicherungsamt  zu  bestimmenden  und  öffentlich  bekannt  zu  machenden
Zeitpunkte  ab  der  von  der  Landes-Zentralbehörde  bestimmten  Behörde  nach  einem
von  dem  Reichs-Versicherungsamt  vorzuschreibenden  Formular  längstens  binnen
drei  Tagen  nach  Ablauf  eines  jeden  Monats  eine  Nachweisung  der  in  diesem
Monate  bei  Ausführung  der  Bauarbeiten  verwendeten  Arbeitstage  und  der  von
den  Versicherten  dabei  verdienten  Löhne  und  Gehälter  vorzulegen.

Soweit  die  Verpflichteten  die  Nachweisung  nicht  rechtzeitig  oder  nicht  vollständig
  einreichen,  hat  die  in  Gemäßheit  des  ersten  Absatzes  von  der  Landes-Zentralbehörde
  bestimmte  Behörde  diese  Nachweisungen  nach  ihrer  Kenntniß  der  Verhältnisse
selbst  aufzustellen  oder  zu  ergänzen.  Sie  kann  zu  diesem  Zweck  die  Verpflichteten
zu  einer  Auskunft  innerhalb  einer  zu  bestimmenden  Frist  durch  Geldstrafen  bis  zu
einhundert  Mart  anhalten.

Die  Nachweisungen  sind  binnen  zwei  Wochen  nach  Ablauf  des  Kalendervierteljahres
  an  den  Genossenschaftsvorstand  oder  das  von  diesem  bezeichnete  Organ
der  Genossenschaft  einzureichen.  Dabei  hat  die  in  Gemäßheit  des  ersten  Absatzes
von  der  Landes-Zentralbehörde  bestimmte  Behörde  zu  bescheinigen,  daß  ihr  über
        <pb n="307" />
        —  297  —

die  Ausführung  weiterer  Bauarbeiten,  für  welche  nach  den  vorstehenden  Vorschriften
  in  ihrem  Bezirke  Nachweisungen  vorzulegen  wären,  nichts  bekannt  geworden
  sei.

§.  23.

Der  Prämientarif  (§.  21  lit.  a)  muß  die  der  Berechnung  der  Prämien  zu
Grunde  zu  legenden  Einheitssätze  nach  Verhältniß  der  bei  der  Bauausführung  von
den  Versicherten  verdienten  Löhne  oder  Gehälter  (vergl.  §.  25  Absatz  2)  beziehungsweise
  des  in  Betracht  kommenden  Jahresarbeitsverdienstes  (§.  2)  dergestalt  ersichtlich
machen,  daß  sich  ergiebt,  wieviel  für  jede  angefangene  halbe  Mark  des  in  Betracht
kommenden  Lohnes  an  Prämie  zu  entrichten  ist.

Sofern  nach  dem  für  die  Berufsgenossenschaft  bestehenden  Gefahrentarif  die
einzelnen  Arten  von  Bauarbeiten  zu  verschieden  bemessenen  Beiträgen  herangezogen
werden,  sind  auch  die  Einheitssätze  der  an  die  Versicherungsanstalt  zu  entrichtenden
Prämien  nach  dem  durch  den  Gefahrentarif  der  Genossenschaft  festgestellten  Verhältnisse
  verschieden  zu  berechnen.

§.  24.

Der  Prämientarif  wird  alle  drei  Jahre  von  dem  Reichs-Versicherungsamt
für  jede  Berufsgenossenschaft  nach  Anhörung  des  Vorstandes  derselben  im  Voraus
festgesetzt.  Als  Grundlagen  dienen  der  Kapitalwerth  derjenigen  Leistungen,  welche
der  Versicherungsanstalt  aus  den  bei  Bauarbeiten  der  im  §.  21  lit.  a  bezeichneten
Art  im  Jahre  durchschnittlich  zu  erwartenden  Unfällen  voraussichtlich  erwachsen
werden,  ferner  die  zur  Bildung  des  vorgeschriebenen  Reservefonds  (§.  17)  erforderlichen
  Zuschläge,  sowie  ein  Pauschbetrag  für  Verwaltungskosten,    welcher  nach  der
Höhe  der  in  der  vorangegangenen  Periode  im  Jahresdurchschnitt  für  die  Versicherungsanstalt
  entstandenen  Verwaltungskosten  (§.  17  Absatz  6)  unter  Berücksichtigung
  des  auf  die  Gemeinden  nach  §.  31  entfallenden  Betrages  derselben  zu
berechnen  ist.  In  Abzug  zu  bringen  sind  die  Zinsen  des  Reservefonds,  soweit
dieselben  nicht  nach  den  Bestimmungen  des  Nebenstatuts  (§.  18  Ziffer  3)  dem
Reservefonds  selbst  zufließen.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Berechnung  des  Zuschlages  für  Verwaltungskosten
  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  zu  erlassen.  Für  die  erstmalige
Berechnung  wird  der  Zuschlag  für  Verwaltungskosten  von  dem  Reichs-Versicherungsamt
  nach  Anhörung  des  Genossenschaftsvorstandes  bestimmt.

Der  Prämientarif  ist  durch  den  Reichsanzeiger  und  diejenigen  Blätter  zu
veröffentlichen,  welche  zu  den  amtlichen  Bekanntmachungen  der  Landes-Zentralbehörden,
  oder  der  höheren  Verwaltungsbehörden,  in  deren  Bezirken  er  Geltung
haben  soll,  bestimmt  sind.  Die  Veröffentlichung  erfolgt  durch  das  Reichs-Versicherungsamt.


Die  Veröffentlichung  muß  mindestens  zwei  Wochen  vor  demjenigen  Zeitpunkte
  erfolgt  sein,  mit  welchem  der  Tarif  in  Kraft  treten  soll.  Bis  zu  diesem
Zeitpunkte  sind  die  Prämien  nach  dem  bisherigen  Tarif  zu  erheben.

53*

 

Prämientarif.
        <pb n="308" />
        Entrichtung
der
Prämien.

298  —

§.  25.

Nach  Ablauf  des  Kalendervierteljahres  wird  auf  der  Grundlage  des  Prämientarifs
  und  der  nach  §.  22  Absatz  3  eingereichten  Nachweisungen  vom  Genossenschaftsvorstande
  die  Prämie  berechnet,  welche  auf  jeden  Unternehmer  entfällt,  und
die  Heberolle  aufgestellt.

Für  diejenigen  Personen,  deren  bei  der  Ausführung  der  Bauarbeit  verdiente
  Löhne  und  Gehälter  für  den  Arbeitstag  den  Betrag  des  von  der  höheren
Verwaltungsbehörde  für  den  Ort  der  Beschäftigung  festgesetzten  ortsüblichen  Tagelohnes
  gewöhnlicher  erwachsener  Tagearbeiter  nicht  erreichen,  ist  dieser  letztere  Betrag
  der  Berechnung  der  Prämie  zu  Grunde  zu  legen.

Den  Gemeindebehörden  sind  bezüglich  der  dem  Gemeindebezirke  angehörenden
Unternehmer  Auszüge  aus  der  Heberolle  mit  der  Aufforderung  zuzustellen,  die
Beiträge  einzuziehen  und  in  ganzer  Summe  binnen  vier  Wochen  an  den  Genossenschaftsvorstand
  oder  das  nach  §.  19  zuständige  andere  Organ  der  Genossenschaft
  nach  Abzug  der  Portoauslagen  einzusenden.

Den  Gemeindebehörden  ist  hierfür  von  der  Berufsgenossenschaft  eine  Vergütung
  zu  gewähren,  deren  Höhe  von  der  Landes-Zentralbehörde  im  Einvernehmen
mit  dem  Reichs-Versicherungsamt  festzusetzen  ist.  Für  Bauarbeiten,  welche  von
der  Gemeinde  selbst  für  eigene  Rechnung  ausgeführt  werden,  wird  diese  Vergütung
  nicht  gezahlt.

Die  Gemeinde  haftet  für  diejenigen  Prämien,  bei  denen  sie  den  wirklichen
Ausfall  oder  die  fruchtlos  erfolgte  Zwangsvollstreckung  nicht  nachweisen  kann,  und
muß  sie  vorschußweise  mit  einsenden.

§.  26.

Der  Auszug  aus  der  Heberolle  (§.  25)  muß  diejenigen  Angaben  enthalten,
welche  die  Zahlungspflichtigen  in  den  Stand  setzen,  die  Richtigkeit  der  angestellten
Prämienberechnung  zu  prüfen.  Die  Gemeindebehörde  hat  den  Auszug  während
zweier  Wochen  zur  Einsicht  der  Betheiligten  auszulegen  und  den  Beginn  dieser
Frist  auf  ortsübliche  Weise  bekannt  zu  machen.  Binnen  einer  weiteren  Frist  von
zwei  Wochen  kann  der  Zahlungspflichtige,  unbeschadet  der  Verpflichtung  zur  vorläufigen
  Zahlung,  gegen  die  Prämienberechnung  bei  dem  Genossenschaftsvorstande
oder  dem  nach  §.  19  zuständigen  anderen  Organe  der  Genossenschaft  Einspruch
erheben.

Der  Einspruch  ist  nur  zulässig,  wenn  sich  derselbe  auf  unrichtigen  Ansatz
der  Löhne,  auf  unrichtige  Anwendung  des  Prämientarifs,  auf  Rechenfehler  oder
auf  die  Behauptung  stützt,  daß  der  in  Anspruch  Genommene  zur  Entrichtung  von
Prämien  für  die  von  ihm  beschäftigten  Personen  nicht  verpflichtet  sei.  Auf  unrichtigen
  Ansatz  der  Löhne  kann  der  Einspruch  in  den  Fällen  nicht  gestützt  werden,
in  welchen  die  Nachweisung  wegen  Säumniß  des  Verpflichteten  von  der  Gemeindebehörde
  aufgestellt  worden  war.

Wird  dem  Einspruch  überhaupt  nicht  oder  nicht  in  dem  beantragten  Umfange
  Folge  gegeben,  so  steht  dem  Zahlungspflichtigen  binnen  zwei  Wochen  nach
        <pb n="309" />
        —  299  —

der  Zustellung  der  Entscheidung  des  zuständigen  Genossenschaftsorgans  die  Beschwerde
  an  die  untere  Verwaltungsbehörde  zu.  Gegen  die  Entscheidung  derselben
ist  binnen  zwei  Wochen  nach  der  Zustellung  Rekurs  an  das  Reichs-Versicherungsamt
zulässig.  Derselbe  darf  aber  nur  auf  die  Behauptung  gestützt  werden,  daß  eine
Verpflichtung  zur  Entrichtung  von  Prämien  nicht  vorliege.

§.  27.

Für  die  Prämien  und  die  sonstigen  den  unter  §.  4  Ziffer  4  Absatz  1
fallenden  Unternehmern  in  diesem  Gesetze  auferlegten  Leistungen  haftet  im  Falle
der  Zahlungsunfähigkeit  des  Bauunternehmers  der  Bauherr  während  eines  Jahres
nach  der  endgültigen  Feststellung  der  betreffenden  Verbindlichkeit.

Sind  Zwischenunternehmer  vorhanden,  so  haften  diese  vor  dem  Bauherrn.

§.  28.

Weitere  Zahlungen  als  die  nach  diesem  Gesetze  zu  entrichtenden  Prämien
und  die  wegen  Verletzung  bestehender  Verpflichtungen  einzuziehenden  Strafen  und
Kosten  können  seitens  der  Berufsgenossenschaft  von  den  Unternehmern  nicht  gefordert
  werden.

§.  29.

Für  Kommunalverbände,  öffentliche  Korporationen  und  andere  Bauherren,
welche  regelmäßig  ohne  Uebertragung  an  andere  Unternehmer  Bauarbeiten  ausführen,
  kann  auf  ihren  Antrag  der  Betrag  der  der  Berechnung  der  Prämien  zu
Grunde  zu  legenden  Arbeitslöhne  und  Gehälter  nach  Maßgabe  der  Zahl  der
im  Jahresdurchschnitt  verwendeten  Arbeitstage  in  Pausch  und  Bogen  festgesetzt
werden.  Derartige  Festsetzungen  müssen  Bestimmungen  über  die  Termine,  zu
welchen  die  Prämien  einzuzahlen  sind,  enthalten.  Sovweit  solche  Festsetzungen  getroffen
  sind,  finden  die  Bestimmungen  der  §§.  22  und  25  keine  Anwendung.

 

§.  30.

Die  Mittel  zur  Deckung  der  Entschädigungsbeträge  und  Verwaltungskosten,
welche  der  Versicherungsanstalt  aus  Unfällen  bei  den  im  §.  21  lit.  b  bezeichneten
Bauarbeiten  erwachsen  sind,  werden  durch  Beiträge  der  Gemeinden,  über  deren
Bezirke  die  Berufsgenossenschaft  sich  erstreckt,  aufgebracht  und  auf  dieselben  nach
dem  Verhältnisse  der  Bevölkerungsziffer  jährlich  umgelegt.  Als  Bevölkerungsziffer
gilt  diejenige  Zahl  von  Einwohnern,  welche  aus  Anlaß  der  nächstvorhergegangenen
Volkszählung  von  der  zuständigen  Behörde  amtlich  festgestellt  ist,  und  zwar  von
dem  auf  die  Feststellung  folgenden  Rechnungsjahre  ab.

Durch  die  Landes-Zentralbehörde  kann  bestimmt  werden,  daß  an  Stelle
der  Gemeinden  weitere  Kommunalverbände  treten,  oder  daß  innerhalb  bestimmter

Versicherung  auf  Kosten
von  Gemeindeverbänden
(§.  21  lit.  b).
        <pb n="310" />
        —  300  —

Bezirke  einzelne  Gemeinden  zur  gemeinschaftlichen  Uebernahme  der  aus  der  Unfallversicherung
  bei  der  Versicherungsanstalt  ihnen  erwachsenden  Last  vereinigt  werden.
Bestimmungen  der  letzteren  Art  müssen  Festsetzungen  über  die  Vertretung  und
Verwaltung  dieser  Vereinigung,  sowie  darüber  enthalten,  nach  welchen  Grundsätzen
die  diesen  Vereinigungen  zur  Last  fallenden  Beträge  auf  die  einzelnen  Gemeinden
zu  vertheilen  sind.

Die  Landes-Zentralbehörde  kann  ferner  bestimmen,  daß  die  Umlegung  statt
auf  Gemeinden  oder  weitere  Kommunalverbände  auf  Verwaltungsbezirke  erfolge,
und  wie  von  den  letzteren  die  auf  sie  umgelegten  Beträge  auf  die  einzelnen  Gemeinden
  zu  vertheilen  sind.

Soweit  derartige  Bestimmungen  der  Landes-Zentralbehörde  nicht  erlassen
sind,  können  Gemeinden  durch  übereinstimmende  Beschlüsse  zur  gemeinsamen  Uebernahme
  der  gemäß  §.  21  lit.  b  ihnen  zufallenden  Lasten  sich  vereinigen.  Solche
Vereinbarungen  müssen  Bestimmungen  über  die  Vertretung  und  Verwaltung  dieser
Vereinigungen  enthalten  und  bedürfen  der  Genehmigung  der  Landes-Zentralbehörde.

Diese  Bestimmungen  und  Vereinbarungen  sind  den  betreffenden  Berufsgenossenschaften,
  sowie  dem  Reichs-Versicherungsamt  mitzutheilen.

§.  31.

Der  Betrag  der  auf  die  Verbände  umzulegenden  Verwaltungskosten  wird
nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des  §.  24  festgesetzt.

§.  32.

Innerhalb  der  einzelnen  Gemeinden  oder  weiteren  Kommunalverbände  werden
die  aus  den  Bestimmungen  des  §.  21  lit.  b  auf  dieselben  entfallenden  Lasten  wie
Gemeindeabgaben  aufgebracht.

Durch  die  Landesgesetzgebung  oder  durch  statutarische  Bestimmung  der
einzelnen  Gemeinden  beziehungsweise  weiteren  Kommunalverbände,  welche  der  Genehmigung
  der  höheren  Verwaltungsbehörde  bedarf,  kann  ein  anderer  Vertheilungsmaaßstab
  festgestellt,  insbesondere  bestimmt  werden,  daß  die  Lasten  von  den
Grund-  oder  Gebäudebesitzern  zu  tragen  sind.

§.  33.

Auf  den  besonderen  Reservefonds  der  Versicherungsanstalt  haben  die  Verbände
  rücksichtlich  der  aus  der  Bestimmung  des  §.  21  lit.  b  ihnen  erwachsenden
Lasten  keinen  Anspruch.

§.  34.

Den  Gemeinden  im  Sinne  dieses  Gesetzes  stehen  die  selbständigen  Gutsbezirke
  und  Gemarkungen  gleich.  Soweit  den  Gemeinden  aus  diesem  Gesetze  Rechte
oder  Verbindlichkeiten  erwachsen,  tritt  an  die  Stelle  der  Gemeinden  der  Gutsherr
oder  der  Gemarkungsberechtigte.
        <pb n="311" />
        —  301  —

IV.  Vertretung  der  Arbeiter.
§.  35.

Für  den  Bezirk  der  auf  Grund  dieses  Gesetzes  errichteten  Genossenschaft  oder,          Vertretung  der  Arbeiter.
sofern  dieselbe  in  Sektionen  getheilt  ist,  jeder  Sektion  werden  zum  Zweck  der  Wahl
von  Beisitzern  zum  Schiedsgericht,  der  Begutachtung  der  zur  Verhütung  von  Unfällen
  zu  erlassenden  Vorschriften  und  der  Theilnahme  an  der  Wahl  der  beiden
aus  der  Zahl  der  Versicherten  zu  wählenden  Mitglieder  des  Reichs-Versicherungsamts
  Vertreter  der  Arbeiter  gewählt.

Wahlberechtigt  sind  unter  den  im  §.  42  des  Unfallversicherungsgesetzes  angegebenen
  Voraussetzungen  auch  die  Vorstände  der  Baukrankenkassen  (§§.  69  ff.
des  Krankenversicherungsgesetzes  vom  15.  Juni  1883,  Reichs-Gesetzbl.  S.  73).

Wählbar  sind  nur  männliche,  großjährige,  gegen  Unfall  versicherte,  einer
wahlberechtigten  Krankenkasse  angehörende  Deutsche,  welche  bei  Bauarbeiten  der
Genossenschaftsmitglieder  und  im  Bezirke  der  Sektion  beziehungsweise  der  Genossenschaft
  dauernd  beschäftigt  sind,  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
befinden  und  nicht  durch  richterliche  Anordnung  in  der  Verfügung  über  ihr  Vermögen
  beschränkt  sind.

Im  Uebrigen  finden  auf  die  Vertreter  der  Arbeiter  und  die  Bevollmächtigten
  der  Krankenkassen  zu  den  Unfalluntersuchungen  die  §§.  41  bis  45  a.  a.  O.
Anwendung.

V.  Schiedsgerichte.
§.  36.

Für  den  Bezirk  der  auf  Grund  dieses  Gesetzes  errichteten  Berufsgenossenschaft            Schiedsgerichte.
oder,  falls  dieselbe  in  Sektionen  getheilt  ist,  jeder  Sektion  wird  ein  Schiedsgericht
errichtet.  Die  Zuständigkeit  desselben  erstreckt  sich  auf  alle  Betriebsunfälle,  welche
sich  in  dem  Bezirke  des  Schiedsgerichts  bei  Bauarbeiten  derjenigen  Art,  für  welche
die  Genossenschaft  errichtet  ist,  ereignen,  einschließlich  der  Unfälle  solcher  Personen,
welche  in  der  Versicherungsanstalt  versichert  sind.

Die  von  den  Vertretern  der  Arbeiter  (§.  35)  zu  wählenden  Beisitzer  des
Schiedsgerichts  und  deren  Stellvertreter  müssen  den  im  §.  35  Absatz  3  vorgesehenen
Voraussetzungen  genügen  und  dem  Arbeiterstande  angehören.

Im  Uebrigen  finden  auf  die  Schiedsgerichte  die  Bestimmungen  der  §§.  46
bis  50  des  Unfallversicherungsgesetzes  Anwendung.

VI.  Feststellung  und  Auszahlung  der  Entschädigungen.
§.  37.
Auf  die  Anzeige  und  Untersuchung  der  Unfälle,  sowie  auf  die  Feststellung              Unfalluntersuchung.
der  Entschädigungen  finden  die  Bestimmungen  der  §§.  51  bis  58,  59  Absatz        Feststellung  Entschädigungen. 
bis  3,  60,  61  des  Unfallversicherungsgesetzes  entsprechende  Anwendung.                der Entschädigungen.
        <pb n="312" />
        Berufung.  Rekurs.
Auszahlung.

Ausländische
Berechtigte.

Liquidation

der  Postverwaltungen.

Erstattung
der  Vorschüsse.

—  302  —

Die  Bestimmung  des  §.  59  Absatz  4  a.  a.  O.  tritt  außer  Kraft  für  Betriebsunfälle,
  welche  sich  bei  Bauarbeiten  ereignen,  nachdem  dieses  Gesetz  seinem
ganzen  Umfange  nach  in  Kraft  getreten  ist.

Die  Verpflichtung  zur  Einreichung  von  Lohn-  und  Gehaltsnachweisungen
(§.  60  a.  a.  O.)  erstreckt  sich  auch  auf  Unternehmer,  welche  nicht  Mitglieder  der
Berufsgenossenschaft  sind.

§.  38.

Gegen  den  Bescheid,  durch  welchen  der  Entschädigungsanspruch  abgelehnt
wird,  sowie  gegen  den  Bescheid,  durch  welchen  die  Entschädigung  festgestellt  wird,
findet  die  Berufung  auf  schiedsrichterliche  Entscheidung  statt.  Der  Bescheid  muß
Namen  und  Wohnort  des  Vorsitzenden  des  für  die  Berufung  zuständigen  Schiedsgerichts,
  sowie  die  Belehrung  über  die  einzuhaltende  Frist  enthalten.

Auf  die  Berufung,  auf  die  Entscheidung  des  Schiedsgerichts,  sowie  auf
den  Rekurs  an  das  Reichs-Versicherungsamt  finden  die  Bestimmungen  der  §§.  62
Absatz  3  und  5,  63  a.  a.  O.  entsprechende  Anwendung.  Dasselbe  gilt  von  den
Bestimmungen  der  §§.  64  bis  66,  68,  69  a.  a.  O.  über  den  Berechtigungsausweis,
  die  Veränderung  der  Verhältnisse,  die  Fälligkeitstermine,  die  Unpfändbarkeit
  der  Entschädigungen  und  die  Auszahlungen  durch  die  Post.

§.  39.
Solange  der  Berechtigte  nicht  im  Inlande  wohnt,  ist  die  Genossenschaft
befugt,  die  Zahlung  der  Entschädigungsrenten  einzustellen.
Ist  der  Berechtigte  ein  Ausländer,  so  kann  ihn  die  Genossenschaft  für  seinen
Entschädigungsanspruch  mit  dem  dreifachen  Betrage  der  Jahresrente  abfinden.

§.  40.

Binnen  acht  Wochen  nach  Ablauf  jedes  Rechnungsjahres  haben  die  Zentral-Postbehörden
  dem  Genossenschaftsvorstande  Nachweisungen  der  auf  Anweisung  desselben
  geleisteten  Zahlungen  zuzustellen  und  gleichzeitig  die  Postkassen  zu  bezeichnen,
an  welche  die  zu  erstattenden  Beträge  einzuzahlen  sind.

§.  41.

Der  Genossenschaftsvorstand  stellt  fest,  welcher  Theil  der  von  den  Zentral-Postbehörden
  liquidirten  Beträge  den  Mitgliedern  der  Berufsgenossenschaft,  und
welcher  Theil  der  Versicherungsanstalt  zur  Last  fällt.

Der  erstere  Theil  ist  aus  den  verfügbaren  Mitteln  der  Berufsgenossenschaft
zu  entnehmen.  Gleichzeitig  ist  nach  den  Bestimmungen  des  §.  10  der  Kapitalwerth
  der  im  vergangenen  Rechnungsjahre  neu  entstandenen,  der  Berufsgenossenschaft
  erwachsenen  Lasten  zu  berechnen  und  unter  Berücksichtigung  der  auf  Grund
des  §.  13  dieses  Gesetzes,  beziehungsweise  der  §§.  29  und  30  des  Unfallversicherungsgesetzes
  etwa  vorliegenden  besonderen  Verpflichtungen  oder  Berechtigungen
nach  dem  festgestellten  Vertheilungsmaaßstabe  und  unter  Verrechnung  der  erhobenen
        <pb n="313" />
        —  303  —

Vorschüsse  (§.  10)  von  den  Mitgliedern  einzuziehen.  Im  Uebrigen  finden  die  Bestimmungen
  der  §§. 71  Absatz  2  und  3,  72,  73  a.  a.  O.  Anwendung.

Der  der  Versicherungsanstalt  zur  Last  fallende  Theil  ist,  soweit  er  durch
Unfälle  verursacht  ist,  die  sich  bei  Bauarbeiten  der  im  §.  21  lit.  a  bezeichneten  Art
ereignet  haben,  aus  den  verfügbaren  Beständen  an  Prämien  zu  entnehmen.  Soweit
  der  Betrag  aber  durch  Unfälle  verursacht  ist,  die  sich  bei  Bauarbeiten  der
im  §.  21  lit.  b  bezeichneten  Art  ereignet  haben,  ist  derselbe  nach  dem  im  §.  30
festgesetzten  Maaßstabe  auf  die  im  Bezirke  der  Berufsgenossenschaft  belegenen  Gemeinden,
  beziehungsweise  weiteren  Kommunalverbände  oder  Vereinigungen  von
Gemeinden,  welche  an  die  Stelle  der  Gemeinden  gesetzt  sind,  umzulegen  und  von
ihnen  einzuziehen.  Denselben  ist  zu  diesem  Zweck  ein  Auszug  aus  der  aufzustellenden
Heberolle  mit  der  Aufforderung  zuzustellen,  den  festgesetzten  Betrag  bei  Vermeidung
  der  zwangsweisen  Beitreibung  binnen  zwei  Wochen  einzuzahlen.  Der  Auszug
  muß  diejenigen  Angaben  enthalten,  welche  die  Gemeinden  etc.  in  den  Stand
setzen,  die  Richtigkeit  der  angestellten  Beitragsberechnung  zu  prüfen.  Den  Gemeinden
  etc.  stehen  gegen  die  Feststellung  ihrer  Beiträge,  unbeschadet  der  Verpflichtung
  zur  sofortigen  Zahlung,  die  im  §.  73  a.  a.  O.  angegebenen  Rechtsmittel  zu;
die  Beschwerde  ist  jedoch  nur  zulässig,  wenn  sich  dieselbe  entweder  auf  Rechenfehler
oder  auf  Irrthümer  bei  Ansatz  der  Bevölkerungsziffer  gründet.

§.  42.

Rückständige  Beiträge  und  Prämien,  sowie  die  im  Falle  einer  Betriebseinstellung
  von  Gewerbetreibenden  etwa  zu  leistenden  Kautionsbeträge  (§.  12  dieses
Gesetzes  beziehungsweise  §.  17  Ziffer  7  des  Unfallversicherungsgesetzes)  werden  in
derselben  Weise  beigetrieben,  wie  Gemeindeabgaben.  Dasselbe  gilt  von  den  Strafzuschlägen
  in  dem  Falle  der  Ablehnung  von  Wahlen  (§.  12  dieses  Gesetzes  beziehungsweise
  §.  24  Absatz  3  des  Unfallversicherungsgesetzes).

Uneinziehbare  Beiträge  und  Prämien  fallen  der  Gesammtheit  der  Berufsgenossen
  beziehungsweise  der  in  der  Versicherungsanstalt  versicherten  Unternehmer
zur  Last.  Sie  sind  vorschußweise  aus  dem  Betriebsfonds  oder  erforderlichenfalls
aus  dem  Reservefonds  der  Berufsgenossenschaft  beziehungsweise  der  Versicherungsanstalt
  zu  decken  und  bei  den  Beiträgen  des  nächsten  Jahres,  beziehungsweise  bei
Feststellung  des  neuen  Prämientarifs  zu  berücksichtigen.

Die  Bestimmungen  des  §.  75  des  Unfallversicherungsgesezes  finden  Anwendung.


§.  43.

Verfügbare  Gelder  und  Werthpapiere  sind  bei  einer  zur  Aufbewahrung  von
Geldern  oder  Werthpapieren  befugten  öffentlichen  Behörde  oder  Kasse  niederzulegen.

Das  Rechnungsjahr  beginnt  mit  dem  1.  Januar  und  endet  mit  dem
31.  Dezember.

Im  Uebrigen  finden  die  Bestimmungen  der  §§.  76  und  77  des  Unfallversicherungsgesetzes
  Anwendung.

Reichs-Gesetzbl.  1887.  54

Rückständige  Beiträge
und  Abführung  der  Beträge
  an  die  Postkassen.

Rechnungsführung.
        <pb n="314" />
        Unfallverhütung.
Ueberwachnung  durch
die  Genossenschaft.

Reichs-Versicherungsamt.
  Landes-Versicherungsämter.


—  304  —

VII.  Unfallverhütung.  Beaufsichtigung.

§.  44.

Die  Bestimmungen  der  §§.  78  bis  86  des  Unfallversicherungsgesetzes  finden
mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung:

1.  Unfallverhütungsvorschriften  können  auch  für  die  Bauarbeiten  derjenigen
Unternehmer  erlassen  werden,  welche  nicht  Mitglieder  der  Genossenschaft
sind,  aber  in  dem  Bezirke  derselben  Bauarbeiten  ausführen.

In  den  Unfallverhütungsvorschriften,  welche  auf  derartige  Bauarbeiten
Anwendung  finden  sollen,  sind  für  die  Zuwiderhandelnden  Zuschläge  bis
zum  doppelten  Betrage  der  Prämie  oder,  sofern  es  sich  um  Bauarbeiten
der  im  §.  21  lit.  b  bezeichneten  Art  handelt,  Exekutivstrafen  bis  zu  einhundert
  Mark  anzudrohen.  Die  Vorschriften  sind  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  in  geeigneter  Weise  zu  veröffentlichen.

2.  Zur  Festsetzung  der  im  §.  78  Ziffer  2  a.  a.  O.  vorgesehenen  Geldstrafen
sind  neben  den  Vorständen  der  Betriebs- (Fabrik-)  Krankenkassen  auch
die  Vorstände  der  Baukrankenkassen  (§§ .69  ff.  des  Krankenversicherungsgesetzes)
  befugt,  sofern  eine  solche  für  die  Bauarbeit  oder  den  Betrieb,
bei  dem  der  Zuwiderhandelnde  beschäftigt  war,  errichtet  ist.

3.  Die  Berechtigung  der  Genossenschaft  zur  Ueberwachung  der  Betriebe
und  die  Verpflichtungen  der  Unternehmer  wegen  Gestattung  des  Zutritts
  zu  den  Betriebsstätten  und  wegen  Vorlegung  ihrer  Bücher  und
Nachweisungen  erstrecken  sich  auch  auf  Unternehmer,  welche,  ohne  Mitglied
  der  Genossenschaft  zu  sein,  in  dem  Bezirke  derselben  Bauarbeiten
ausführen.

§.  45.

Wegen  der  Organisation  und  Zuständigkeit  des  Reichs-Versicherungsamts
und  der  Landes-Versicherungsämter  bewendet  es  bei  den  Bestimmungen  der
§§.  87  bis  93  des  Unfallversicherungsgesetzes,  sowie  des  §.  101  Absatz  2  bis  5
des  Gesetzes,  betreffend  die  Unfall-  und  Krankenversicherung  der  in  land-  und
forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen,  vom  5.  Mai  1886  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  132).

Soweit  hiernach  ein  Landes-Versicherungsamt  zur  Beaufsichtigung  der  Genossenschaft
  und  zur  Entscheidung  der  im  Bezirke  derselben  vorkommenden  Streitigkeiten
  befugt  ist,  gehen  die  in  den  §§.  10,  17,  20,  24,  25,  26,  30,  31,  38,  41
dem  Reichs-Versicherungsamt  übertragenen  Zuständigkeiten  auf  das  Landes-Versicherungsamt
  über.
        <pb n="315" />
        —  305  —

VIII.  Bauarbeiten  für  Rechnung  des  Reichs,  der  Bundesstaaten,  von
Kommunalverbänden  und  Korporationen.

§.  46.

Für  Bauarbeiten  des  Reichs,  eines  Bundesstaates,  eines  nach  den  Bestimmungen
  des  §.  4  Ziffer  3  für  leistungsfähig  erklärten  Kommunalverbandes  oder
einer  anderen  öffentlichen  Korporation,  bei  welchen  nach  §.  4  Ziffer  2  und  3  bei
Anwendung  dieses  Gesetzes  an  die  Stelle  der  Berufsgenossenschaft  das  Reich,  der
betreffende  Bundesstaat,  der  betreffende  Kommunalverband  oder  die  Korporation
tritt,  werden  die  Befugnisse  und  Obliegenheiten  der  Genossenschaftsversammlung
und  des  Genossenschaftsvorstandes  durch  Ausführungsbehörden  wahrgenommen,
welche  für  die  Reichsverwaltungen  von  dem  Reichskanzler,  im  Uebrigen  von  der
Landes-Zentralbehörde  zu  bezeichnen  sind.  Dem  Reichs-Versicherungsamt  ist  mitzutheilen,
  welche  Behörden  als  Ausführungsbehörden  bezeichnet  sind.

§.  47.

Soweit  das  Reich  oder  ein  Bundesstaat,  ein  Kommunalverband  oder  eine
andere  öffentliche  Korporation  an  die  Stelle  der  Berufsgenossenschaft  tritt  (§.  4
Ziffer  2  und  3),  finden  die  §§.  9  bis  34,  41,  42  Absatz  1  und  2,  43  Absatz  1,
44  dieses  Gesetzes,  sowie  die  §§.  60,  71  bis  74,  75  Absatz  2  und  3,  76,
87  Absatz  1,  88,  89,  90  Absatz  1  Iit.  a,  d,  e,  103  bis  108  des  Unfallversicherungsgesetzes
  keine  Anwendung.  Dagegen  sind  die  Bestimmungen  der  §§.  3  bis  10

des  Gesetzes,  betreffend  die  Ausdehnung  der  Unfall-  und  Krankenversicherung,

vom  28.  Mai  1885  (Reichs-Gesetzbl.  S.  159)  entsprechend  anzuwenden.

IX.  Schluß-  und  Strafbestimmungen.

§.  48.

Die  Bestimmungen  der  §§.  2,  5,  9  Absatz  2,  12  Absatz  2,  35  bis  40,
41  Absatz  1  und  3,  42  bis  45,  49.  50  finden  ebenso  wie  die  Vorschriften  der
§§.  16  bis  34  bei  den  im  Geltungsbereiche  des  Unfallversicherungsgesetzes  errichteten
  Berufsgenossenschaften  für  Baugewerbetreibende  gleichfalls  Anwendung.  Die
Bestimmungen  des  §.  10  Absatz  2  und  4  können  für  diese  Berufsgenossenschaften
durch  das  Genossenschaftsstatut  eingeführt  werden.

Die  Vorschriften  des  §.  39  gelten  auch  für  die  nach  dem  Gesetze,  betreffend
die  Ausdehnung  der  Unfall-  und  Krankenversicherung,  vom  28.  Mai  1885  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  159)  versicherten,  bei  Bauarbeiten  beschäftigten  Personen.

§.  49.

Für  Arbeiter,  welche  bei  Bauarbeiten  der  im  §.  4  Ziffer  4  Absatz  1  bezeichneten
  Art  beschäftigt,  aber  nicht  nach  den  Bestimmungen  des  Krankenversiche-Ausführungsbehörden.



Versicherung  durch
das  Reich  etc.

Erstreckung  auf  andere
Gesetze  über
Unfallversicherung.

Haftpflicht  etc.
Strafbestimmungen.
        <pb n="316" />
        Zustellungen.

Gesetzeskraft.

306  —

rungsgesetzes  gegen  Krankheit  versichert  sind,  bleiben  die  auf  landesgesetzlichen
Bestimmungen  beruhenden  Ansprüche  auf  Ersatz  des  in  Folge  eines  Unfalls
erlittenen  Schadens  für  die  Dauer  der  ersten  dreizehn  Wochen  nach  dem  Unfalle
vorbehalten.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  §§.  95  bis  109  des  Unfallversicherungsgesetzes
  entsprechende  Anwendung,  die  Strafbestimmungen  der  §§.  103
bis  108  a.  a.  O.  insbesondere  auch  bezüglich  der  Einreichung  und  Richtigkeit  der
für  die  Berechnung  der  Prämien  maßgebenden  Nachweisungen  (§.  22).

§.  50.

Zustellungen,  welche  den  Lauf  von  Fristen  bedingen,  erfolgen  durch  die
Post  mittelst  eingeschriebenen  Briefes.  Der  Beweis  der  Zustellung  kann  auch
durch  behördliche  Beglaubigung  geführt  werden.

§.  51.

Die  Bestimmungen  der  §§.  9  bis  24,  30,  32  Absatz  2,  34,  35,  36,  39,
45  bis  48,  50  und  die  auf  diese  Paragraphen  bezüglichen  Strafbestimmungen,
sowie  diejenigen  Vorschriften,  welche  zur  Durchführung  der  in  diesen  Paragraphen
getroffenen  Anordnungen  dienen,  treten  mit  dem  Tage  der  Verkündung  dieses
Gesetzes  in  Kraft.

Im  Uebrigen  wird  der  Zeitpunkt,  mit  welchem  dieses  Gesetz  ganz  oder
theilweise  für  den  Umfang  des  Reichs  oder  einzelner  Theile  desselben  in  Kraft
tritt,  mit  Zustimmung  des  Bundesraths  durch  Kaiserliche  Verordnung  bestimmt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  11.  Juli  1887.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="317" />
        —  307  —

Reichs-Gesetzblatt.

№  26.

    
    

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Gesetzes  über  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete.
S.  307.  —  Gesetz,  betreffend  die  Besteuerung  des  Zuckers.  S.  308.

 

  





(Nr.  1736.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse
der  deutschen  Schutzgebiete,  vom  17.  April  1886  (Reichs-Gesetzbl.  S.  75).
Vom  7.  Juli  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Dem  §.  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete,
  vom  17.  April  1886  (Reichs-Gesetzbl.  S.  75)  wird  folgende  Ziffer  hinzugefügt:


6.  eine  von  den  nach  §.  2  dieses  Gesetzes  maßgebenden  Vorschriften  abweichende

  Regelung  der  Rechtsverhältnisse  an  unbeweglichen  Sachen

erfolgen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  7.  Juli  1887.

(L.  S.)  Wilhelm.
von  Schelling.  Graf  von  Bismarck.

 

Reichs-Gesetzbl.  1887.  55

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Juli  1887.
        <pb n="318" />
        —  308  —

(Nr.  1737.)  Gesetz,  die  Besteuerung  des  Zuckers  betreffend.  Vom  9.  Juli  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths

und  des  Reichstags,  für  das  innerhalb  der  Zolllinie  liegende  Gebiet  des  Reichs,
was  folgt:

Erster  Theil.
Eingangszoll  vom  Zucker.

§.  1.
Vom  1.  August  1888  ab  ist  an  Eingangszoll  zu  erheben  für  100  Kilogramm
1.  Syrup  und  Melasse  .  .  .  ..  15  Mark,
2.  anderen  Zucker  jeder  Art  und  Beschaffenheit  30  "

Geht  ausländischer  Zucker  zur  weiteren  Verarbeitung  in  eine  Zuckerfabrik
(§.  11),  so  kann  derselbe  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesraths  von  der
Verbrauchsabgabe  freigelassen  werden.

Zweiter  Theil.
Zuckersteuer.

Erster  Abschnitt.

Allgemeine  Bestimmungen.

1.  Gegenstand,  Höhe,  Art  der  Erhebung.

§.  2.
Der  inländische  Rübenzucker  unterliegt  der  Zuckersteuer,  welche  erhoben  wird
1.  als  Materialsteuer  von  dem  Gewicht  der  zur  Zuckerbereitung  bestimmten
Rüben  und

2.  als  Verbrauchsabgabe  von  dem  Gewicht  des  zum  inländischen  Verbrauch

bestimmten  Zuckers.

Für  die  Erhebung  der  Verbrauchsabgabe  gilt  als  inländischer  Rübenzucker
aller  Zucker,  welcher  in  inländischen  Fabriken  aus  Rüben  oder  Abläufen  der
Zuckerfabrikation  (Syrup,  Melasse)  gewonnen  oder  durch  weitere  Bearbeitung  so
gewonnenen  Zuckers  hergestellt  ist,  ohne  Rücksicht  auf  die  etwa  stattgehabte  Verwendung
  auch  anderer  Zuckerstoffe.  Unter  der  weiteren  Bearbeitung  des  Zuckers
        <pb n="319" />
        —  309  —

ist  insbesondere  verstanden  die  Raffination,  Auflösung,  Vermischung  des  aufgelösten
  Zuckers  mit  Abläufen,  Inversion  und  dergleichen.

§.  3.

Die  Materialsteuer  beträgt  vom  1.  August  1888  ab  0,80  Mark  für
100  Kilogramm  rohe  Rüben.  Die  Rüben  werden  amtlich  verwogen.  Für  die
im  getrockneten  (gedörrten)  Zustande  zur  Verwiegung  gestellten  Rüben  wird  die
Steuer  nach  dem  vom  Bundesrath  bestimmten  Gewichtsverhältniß  zu  rohen  Rüben
erhoben.

Die  Verbrauchsabgabe  wird  vom  1.  August  1888  ab  mit  12  Mark  für
100  Kilogramm  inländischen  Rübenzucker  (§.  2  Absatz  2)  jeder  Art  und  Beschaffenheit
  erhoben.  Befreit  von  der  Abgabe  sind  nur  die  Abläufe  der  Zuckerfabrikation
  (Syrup,  Melasse).  Der  Bundesrath  ist  jedoch  ermächtigt,  solche  Abläufe,
  welche  nach  ihrer  ursprünglichen  oder  durch  weitere  Bearbeitung  erlangten
Beschaffenheit  zur  Verwendung  für  feinere  Genußzwecke  geeignet  sind,  mit  der
vollen  oder  einer  ermäßigten  Verbrauchsabgabe  zu  belegen  und  die  zur  Sicherung
der  Abgabe  erforderlichen  Anordnungen,  insbesondere  wegen  Ausdehnung  der
Steuerkontrole  (§§.  11  bis  38)  auf  die  Syrupraffinerien,  zu  treffen.

Die  Bestimmungen  des  Bundesraths  über  die  Höhe  der  für  Abläufe  der
Zuckerfabrikation  festgesetzten  Verbrauchsabgabe  sind  dem  Reichstag,  sofern  er  versammelt
  ist,  sofort,  anderenfalls  aber  bei  dessen  nächstem  Zusammentreten  vorzulegen.
  Dieselben  sind  außer  Kraft  zu  setzen,  soweit  der  Reichstag  dies  verlangt.

2.  Zahlungspflicht.
§.  4.

Die  Materialsteuer  ist  von  dem  Fabrikinhaber  zu  entrichten,  und  zwar  in
der  Regel  nach  Kalendermonaten,  je  innerhalb  drei  Tagen  nach  dem  Empfang
der  amtlichen  Berechnung  über  den  Steuerbetrag  für  die  im  nächstvorhergegangenen
Monat  verwogene  Rübenmenge.  Die  Steuerbehörde  kann  für  die  Zahlung
Sicherheitsleistung  fordern  und,  bis  solche  erfolgt  ist,  die  tägliche  Zahlung
anordnen,  beim  erstmaligen  Ausbleiben  der  letzteren  aber  die  Rübenverwiegung
einstellen.

Die  Verbrauchsabgabe  ist  zu  entrichten,  sobald  der  Zucker  aus  der  Steuerkontrole,
  welcher  er  während  und  nach  der  Herstellung  und  Raffination  unterliegt,
  in  den  freien  Verkehr  tritt.  Zur  Entrichtung  ist  derjenige  verpflichtet,  welcher
den  Zucker  zur  freien  Verfügung  erhält.  Der  Zucker  haftet  für  den  Betrag  der
Verbrauchsabgabe  ohne  Rücksicht  auf  die  Rechte  Dritter.

Die  Zuckersteuer  (Materialsteuer,  Verbrauchsabgabe)  ist  gegen  Sicherheitsbestellung
  zu  stunden.  Für  eine  Frist  bis  zu  drei  Monaten  kann  jedoch  die
Zuckersteuer  auch  ohne  Sicherheitsbestellung  gestundet  werden,  falls  nicht  Gründe
vorliegen,  welche  den  Eingang  gefährdet  erscheinen  lassen.

55*
        <pb n="320" />
        —  310  —

3.  Verjährung  der  Steuer.

§.  5.

Alle  Forderungen  und  Nachforderungen  an  Zuckersteuer,  desgleichen  die
Ansprüche  auf  Ersatz  wegen  zu  viel  oder  zur  Ungebühr  entrichteter  Zuckersteuer
verjähren  binnen  Jahresfrist  von  dem  Tage  des  Eintritts  der  Zahlungsverpflichtung
beziehungsweise  der  Zahlung  an  gerechnet.  Der  Anspruch  auf  Nachzahlung
defraudirter  Gefälle  verjährt  in  drei  Jahren.

Auf  das  Regreßverhältniß  des  Staates  gegen  die  Steuerbeamten  finden
diese  Verjährungsfristen  keine  Anwendung.

4.  Steuervergütung.

§.  6.

Für  Zucker,  welcher  über  die  Zollgrenze  ausgeführt  oder  in  öffentliche  Niederlagen
  oder  Privatniederlagen  unter  amtlichem  Mitverschluß,  seien  es  besondere
oder  zugleich  zur  Lagerung  ausländischer  unverzollter  Waaren  bestimmte,  aufgenommen
  ist,  wird,  wenn  die  Menge  wenigstens  500  Kilogramm  beträgt,  vom
1.  August  1888  an  eine  Vergütung  der  Materialsteuer  nach  folgenden  Sätzen
für  100  Kilogramm  gewährt:

a)  für  Rohzucker  von  mindestens  90  Prozent  Zuckergehalt  und  für
raffinirten  Zucker  von  unter  98,  aber  mindestens  90  Prozent  Zuckergehalt.......................................
  8,50  Mark,

b)  für  Kandis  und  für  Zucker  in  weißen  vollen  harten  Broten,  Blöcken,
Platten,  Stangen  oder  Würfeln,  oder  in  Gegenwart  der  Steuerbehörde
zerkleinert,  ferner  für  andere  vom  Bundesrath  zu  bezeichnende  Zucker
von  mindestens  99½  Prozent  Zuckergehalt  .  .  ..  10,65  Mark,

c)  für  alle  übrigen  harten  Zucker,  sowie  für  alle  weißen  trocknen  (nicht
über  1  Prozent  Wasser  enthaltenden)  Zucker  in  Krystall-,  Krümel-  und
Mehlform  von  mindestens  98  Prozent  Zuckergehalt,  soweit  auf  dieselben
nicht  der  Vergütungssatz  unter  b  Anwendung  findet  10,00  Mark.

Bis  zum  1.  Oktober  1888  ist  für  Zucker  der  Klasse  a  die  Vergütung  von  17,25  Mark
und  für  Zucker  der  Klassen  b  und  c  die  Vergütung  von  21,50  Mark  beziehungsweise
20,15  Mark  zu  gewähren,  wenn  der  Zucker  vor  dem  1.  August  1888  der  Steuerbehörde
  vorgeführt  und  die  Identität  bis  zur  Ausfuhr  oder  Niederlegung  amtlich
festgehalten  wird.

Außerdem  nimmt  die  Steuerbehörde  am  1.  August  1888  auf  Antrag  in
der  Zuckerfabrik  eine  Feststellung  der  Vorräthe  an  Rohzucker  und  unrfertigen
Fabrikaten  vor  und  setzt  das  Ausbringen  an  fertigem  Zucker  daraus  fest.  Bis
zur  Höhe  der  so  ermittelten  Menge  Zucker  erhält  die  Fabrik  für  den  vom  1.  August
bis  1.  Oktober  1888  zunächst  zur  Ausfuhr  über  die  Zollgrenze  oder  zur  Aufnahme
        <pb n="321" />
        —  311  —

in  eine  steuerfreie  Niederlage  gelangenden  Zucker  die  Ausfuhrvergütung  in  der  bisherigen
  Höhe.

Den  Inhabern  von  Zuckerfabriken  ist  gestattet,  Rohzucker  der  Klasse  a,  der
vor  dem  1.  August  1888  gegen  Vergütung  der  Steuer  niedergelegt  worden  ist,
bis  zum  15.  Oktober  1888  gegen  Zahlung  von  8,50  Mark  für  100  Kilogramm
aus  der  Niederlage  in  den  Fabrikbetrieb  zu  entnehmen.

Der  Bundesrath  trifft  Bestimmung  über  die  Zuständigkeit  der  Amtsstellen
zur  Abfertigung  von  Zucker  der  Klassen  a  und  c  und  von  solchem  Zucker,  welcher
durch  Bundesrathsbeschluß  der  Klasse  b  zugewiesen  wird.

Derselbe  ist  auch  befugt,  zu  bestimmen,  daß  die  Deklaration  zur  Abfertigung
von  Zucker  gegen  Steuervergütung  auf  den  Zuckergehalt  gerichtet  werde.

§.  7.

Bei  der  Ausfuhr  von  Fabrikaten,  einschließlich  der  Auflösungen  von  Zucker,
zu  deren  Herstellung  Zucker  der  im  §.  6  unter  a,  b  und  c  bezeichneten  Arten  verwendet
  worden  ist,  oder  bei  der  Niederlegung  solcher  Fabrikate  in  öffentlichen
Niederlagen  oder  Privatniederlagen  unter  amtlichem  Mitverschluß  kann  nach  näherer
Bestimmung  des  Bundesraths  die  Materialsteuer  und  die  entrichtete  Verbrauchsabgabe
  für  die  in  den  Fabrikaten  enthaltene  Zuckermenge  vergütet  werden.

§.  8.

Der  Bundesrath  kann,  unter  Anordnung  sichernder  Kontrolen,  gestatten,
daß  für  vergütungsfähigen  inländischen  Zucker,  welcher  zur  Viehfütterung  oder  zur
Herstellung  von  anderen  Fabrikaten  als  Verzehrungsgegenständen  verwendet  wird,
die  nach  §.  6  erstattungsfähige  Materialsteuer  und  die  entrichtete  Verbrauchsabgabe
vergütet  werde.

Produkte,  welche  weniger  als  90  Prozent  Zucker  enthalten,  und  die  oben
bezeichnete  Verwendung  finden,  sind  von  der  Verbrauchsabgabe  befreit.

§.  9.

Es  ist  gestattet,  den  mit  dem  Anspruch  auf  Vergütung  der  Materialsteuer
niedergelegten  Zucker  (§.  6)  gegen  Erstattung  der  Vergütung  nach  dem  Einlagerungsgewicht
  in  den  inländischen  Verkehr  zu  entnehmen.

Den  Inhabern  von  Zuckerraffinerien  kann  zur  Erstattung  der  Vergütung
für  den  zu  Raffineriezwecken  aus  den  Niederlagen  entnommenen  Rohzucker  Kredit
bewilligt  werden.

Werden  zuckerhaltige  Fabrikate,  welche  gegen  Steuervergütung  in  eine  Niederlage
  aufgenommen  worden  waren  (§.  7),  in  den  freien  Verkehr  gebracht,  so  ist
der  dafür  vergütete  Betrag  an  Materialsteuer  und  Verbrauchsabgabe  zurückzuzahlen.

Der  niedergelegte  Zucker  und  die  niedergelegten  zuckerhaltigen  Fabrikate  haften
der  Steuerbehörde  ohne  Rücksicht  auf  die  Rechte  Dritter  für  den  Betrag  der  gewährten
  Steuervergütung.
        <pb n="322" />
        —  312  —

§.  10.

Die  näheren  Anordnungen  bezüglich  der  Niederlegung  von  Zucker  oder
zuckerhaltigen  Fabrikaten  gegen  Steuervergütung,  insbesondere  auch  bezüglich  der
an  die  Lagerinhaber  zu  stellenden  Anforderungen,  erläßt  der  Bundesrath.

Zweiter  Abschnitt.
Steuerkontrole  über  die  Zuckerfabriken.

1.  Begriffsbestimmung  der  Zuckerfabriken.

§.  11.

Die  Steuerkontrole  erstreckt  sich  auf  alle  Anstalten,  in  welchen  inländischer
Rübenzucker  (vergl.  §.  2)  hergestellt  oder  raffinirt  wird,  insbesondere  auch  auf
solche,  in  welchen  ohne  Rübenverarbeitung  Zucker  aus  Rübensäften,  Syrup  oder
Melasse  bereitet  wird.

Die  bezeichneten  Anstalten  sind  Zuckerfabriken  im  Sinne  dieses  Gesetzes.

2.  Bauliche  Einrichtung  der  Zuckerfabriken.

§.  12.

Die  Zuckerfabriken  müssen  baulich  so  eingerichtet  sein,  daß  die  Steuerbehörde
  den  Gang  der  Fabrikation  und  den  Verbleib  der  Fabrikate  bis  zum  Verlassen
  der  Fabrik  verfolgen  kann,  und  Sicherheit  gegen  die  heimliche  Wegbringung
von  Zucker  besteht.  In  dieser  Hinsicht  sind  die  Fabrikinhaber  den  Anforderungen
zu  genügen  verpflichtet,  welche  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Gesetzes  und  der
Ausführungsvorschriften  des  Bundesraths  von  der  Steuerbehörde  gestellt  werden.

Den  Inhabern  bereits  bestehender  Zuckerfabriken  wird  die  Steuerbehörde  bis
zum  1.  April  1888  mittheilen,  welche  baulichen  Abänderungen  und  Einrichtungen
zufolge  des  gegenwärtigen  Gesetzes  von  ihnen  auszuführen  sind.  Die  Ausführung
muß  im  Einverständniß  mit  der  Steuerbehörde  geschehen.

§.  13.
Insbesondere  gelten  die  folgenden  Bestimmungen:

1.  die  Fabrikanlage  ist  auf  Erfordern  der  Steuerbehörde  und  nach  deren
näherer  Anweisung  mit  einer  Umfriedigung  zu  umgeben;

2.  die  Zahl  der  Eingänge  in  der  Umfriedigung  und  in  den  Fabrikgebäuden,
in  welchen  sich  Räume  zur  Herstellung  oder  Aufbewahrung  von  Zucker
befinden,  desgleichen  die  Zahl  der  Zugänge  zu  und  zwischen  diesen
Räumen  darf  nicht  über  das  geschäftliche  Bedürfniß  hinausgehen.  Die
gedachten  äußeren  Eingänge  und,  soweit  die  Steuerbehörde  es  beansprucht,
        <pb n="323" />
        —  313  —

auch  die  inneren  Zugänge  müssen  mit  sichernden  Thüren  versehen  und
diese  zur  Anlegung  eines  steueramtlichen  Verschlusses  eingerichtet  sein;
3.  Fenster  und  Oeffnungen  der  Fabrikgebäude  sind,  soweit  es  die  Steuerbehörde
  im  Interesse  der  Sicherheit  anordnet,  in  geeigneter  Weise  zu
verwahren;  
4.  zum  Zweck  der  Ueberwachung  des  Verkehrs  zu  der  Fabrik  und  von  derselben
  sind  auf  Verlangen  geeignete  Lokale  herzustellen.
Die  erstmaligen  Kosten  dieser  Einrichtungen  (§.  12  und  §.  13  Ziffer  1  bis  4)
werden  für  die  bereits  bestehenden  Zuckerfabriken  aus  der  Reichskasse  erstattet  (§.  12
Absatz  2).

3.  Wohnungen  und  Büreauräume  für  die  Steuerbeamten.

§.  14.

In  jeder  Zuckerfabrik  ist  auf  Erfordern  für  die  mit  dem  ständigen  Dienst
daselbst  beauftragten  Beamten  ein  geeignetes  Lokal  zum  Aufenthalt  und  zur  Uebernachtung
  gegen  eine  Vergütung  zu  stellen,  über  deren  Höhe  mangels  einer  gütlichen
Vereinbarung  die  der  Ortsbehörde  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde  entscheidet.

§.  15.

In  jeder  Zuckerfabrik  ist  von  dem  Inhaber  ein  geeigneter  Büreauraum  für
die  Steuerbeamten  einzurichten  und  mit  dem  erforderlichen  Mobiliar  auszustatten,
auch  nach  Bedürfniß  zu  erleuchten  und  zu  erwärmen.

In  den  Zuckerfabriken  mit  Rübenverarbeitung  muß  der  Büreauraum  so
gelegen  und  eingerichtet  sein,  daß  aus  demselben  die  Rübenverwiegung  amtlich
beaufsichtigt  werden  kann.

4.  Lagerraum  für  Zucker.

§.  16.

Zur  Aufbewahrung  von  Zucker  in  der  Zuckerfabrik  sind  vom  Fabrikinhaber
sichere  und  zur  steueramtlichen  Verschlußanlegung  eingerichtete  Lagerräume  —  Fabriklager
  —  zu  stellen.

5.  Waageeinrichtungen.

§.  17.
Zu  den  amtlichen  Verwiegungen  von  Rüben  und  von  Zucker  haben  die
Fabrikinhaber  den  Anforderungen  der  Steuerbehörde  entsprechende  Waagen  und
Gewichte  zu  halten.  Die  Waagen  müssen  nach  Anweisung  der  Steuerbehörde

aufgestellt  werden.
§.  18.

Solange  den  Anforderungen  der  Steuerbehörde  in  Bezug  auf  die  in  den
§§.  12  bis  17  bezeichneten  Einrichtungen  nicht  Genüge  geleistet  worden,  kann
die  Steuerbehörde  den  Betrieb  der  Zuckerfabrik  untersagen.
        <pb n="324" />
        —  314  —

6.  Anzeigen  in  Bezug  auf  Räume  und  Geräthe.

§.  19.

Wer  eine  Zuckerfabrik  errichten  oder  umbauen  will,  hat  die  Baupläne  vor
der  Ausführung  der  zuständigen  Steuerbehörde  vorzulegen  und  deren  Genehmigung
zu  der  beabsichtigten  baulichen  Einrichtung,  soweit  dabei  das  Steuerinteresse  in
Frage  kommt,  zu  erwirken.

§.  20.

Spätestens  sechs  Wochen  vor  der  ersten  Betriebseröffnung  einer  neu  errichteten
  oder  umgebauten  Zuckerfabrik  hat  der  Fabrikinhaber  der  Steuerhebestelle
des  Bezirks  eine  den  hierüber  zu  ertheilenden  Vorschriften  entsprechende  Nachweisung
der  zu  der  Fabrik  gehörigen  und  der  damit  in  Verbindung  stehenden  oder  unmittelbar
  daran  angrenzenden  Räume,  sowie  der  für  den  Fabrikbetrieb  bestimmten
Geräthe  einzureichen,  welche  auch  eine  Beschreibung  der  Räume,  sowie  bezüglich
der  feststehenden  Geräthe  die  Angabe  des  Standorts  und  bezüglich  der  Gefäße
aller  Art  zur  Saftgewinnung,  zum  Kochen,  zur  Aufnahme  von  Syrup  und
Melasse  oder  zu  ähnlichen  Zwecken  die  Angabe  des  Rauminhalts  nach  Liter  enthalten
  muß.  Beizufügen  ist  ein  Grundriß  der  nachzuweisenden  Räume,  welcher
auch  die  Stellung  der  feststehenden  Geräthe  ersichtlich  macht.

Gleiche  Nachweisungen  der  Räume  und  Geräthe  haben  die  Inhaber  bereits
bestehender  Zuckerfabriken  spätestens  sechs  Wochen  vor  der  ersten  nach  dem  31.  Juli
1888  stattfindenden  Betriebshandlung  einzureichen.

§.  21.

Die  Geräthe  können  steueramtlich  bezeichnet  und  bezüglich  des  Rauminhalts

nachvermessen  werden.
Dieselben  sind  nach  näherer  Anordnung  der  Steuerbehörde  mit  einer  Nummer

und  der  Angabe  des  Rauminhalts  zu  versehen.  

§. 22.

Von  Veränderungen  in  Bezug  auf  die  Räume  und  Geräthe  ist  der  Steuerhebestelle
  spätestens  binnen  drei  Tagen  nach  der  Vornahme  schriftliche  Anzeige  zu
erstatten.

§.  23.

Bevor  die  über  die  geschehene  Anmeldung  der  Räume  und  Geräthe  (§.  20),
oder  der  Veränderungen  (§.  22)  von  der  Steuerhebestelle  ertheilte  Bescheinigung
an  die  Fabrik  gelangt  ist,  dürfen  die  betreffenden  Räume  und  Geräthe  nicht  in
Gebrauch  genommen  werden.
        <pb n="325" />
        —  315  —

7.  Anzeige  vom  Besitzwechsel.

§.  24.

Jeder  Wechsel  im  Besitz  einer  Zuckerfabrik  ist  der  Steuerhebestelle  binnen
einer  Woche  seitens  des  neuen  und  in  den  Fällen  freiwilliger  Besitzübertragung
auch  seitens  des  bisherigen  Besitzers  schriftlich  anzuzeigen.

8.  Bestellung  eines  Betriebsleiters.

§. 25.

Gesellschaften  und  Korporationen,  welche  Zuckerfabriken  besitzen,  sowie  andere
den  Betrieb  nicht  selbst  leitende  Inhaber  solcher  Fabriken  haben  der  Steuerhebestelle
  diejenige  Person  zu  bezeichnen,  welche  als  Betriebsleiter  in  ihrem  Namen
und  Auftrage  handelt.

9.  Betriebsanzeigen.

§.  26.

Die  Inhaber  von  Zuckerfabriken  mit  Rübenverarbeitung  haben  für  jede
Betriebsperiode  den  Tag  der  Betriebseröffnung  mindestens  eine  Woche  vorher
schriftlich  der  Steuerhebestelle  anzuzeigen.

Eine  entsprechende  Anzeige  ist  von  den  Inhabern  anderer  Zuckerfabriken  zu
machen,  bevor  der  Betrieb  erstmals  eröffnet  oder  zuerst  nach  dem  31.  Juli  1888
fortgesetzt  wird.

In  den  Anzeigen  muß  ferner  die  Angabe  enthalten  sein,  ob  und  mit
welchen  regelmäßigen  Unterbrechungen  gearbeitet  werden,  sowie  welche  tägliche
Betriebszeit  stattfinden  soll.  Aenderungen  sind  der  Steuerbehörde  rechtzeitig  schriftlich
anzuzeigen.

 

§.  27.

Gleichzeitig  mit  den  im  §.  26  vorgeschriebenen  Anzeigen  ist  von  dem  Inhaber
der  Zuckerfabrik  der  Steuerhebestelle  eine  nach  der  ergehenden  näheren  Anleitung
angefertigte  Beschreibung  des  technischen  Verfahrens  der  Fabrikation  einzureichen
und  darin  insbesondere  auch  anzugeben,  welche  Arten  von  Zucker  hergestellt  werden
sollen.  Im  Falle  einer  Aenderung  ist  die  Beschreibung  zu  ergänzen  oder  zu
erneuern.

10.  Verschluß  von  Zugängen  oder  Geräthen  während  des  Betriebes.

§.  28.

Während  des  Betriebes  der  Zuckerfabrik  sind  die  äußeren  Eingänge  und
die  innerhalb  der  Fabrik  vorhandenen  Zugänge,  soweit  sie  nicht  für  den  gewöhn-Reichs-
  Gesetzbl.  1887.  56
        <pb n="326" />
        —  316  —

lichen  Gebrauch  dienen,  verschlossen  zu  halten,  nach  Befinden  unter  steueramtlichen
Mitverschluß  zu  nehmen  und  nur  für  die  Dauer  der  nothwendigen  Benutzung  zu
öffnen.  Für  die  Nachtzeit  bestimmt  die  Steuerbehörde,  wie  viele  und  welche  Eingänge
  unverschlossen  sein  dürfen.

Werden  einzelne  Fabrikgeräthe  zeitweilig  nicht  benutzt,  so  können  dieselben
von  der  Steuerbehörde  durch  Verschlußanlegung  oder  in  sonst  geeigneter  Weise
außer  Gebrauch  gesetzt  werden.

11.  Unterbrechung  des  Betriebes.

§.  29.

Von  einer  Unterbrechung  des  Betriebes  ist,  abgesehen  von  den  aus  der
Betriebsanzeige  (§.  26  Absatz  3)  ersichtlichen  regelmäßigen  Fällen,  alsbald  und
von  der  beabsichtigten  Wiederaufnahme  des  Betriebes  rechtzeitig  vorher  Anzeige
an  die  Steuerbehörde  zu  erstatten.  Die  letztere  ordnet  nach  den  Umständen  die
zur  Sicherheit  des  Steuerinteresses  erforderlichen  Maßnahmen  an.

Für  die  Zeit,  während  welcher  der  Betrieb  ruht,  sind  in  der  Regel  die  zur
Zuckererzeugung  erforderlichen  Geräthe  unter  Steuerverschluß  zu  nehmen.

12.  Duplikate  vorgeschriebener  Anzeigen.

§.  30.

Die  in  den  §§.  20,  22,  26,  27  vorgeschriebenen  Anzeigen  etc.  sind  in
doppelter  Ausfertigung  einzureichen,  die  zurückgegebenen  Duplikate  nach  Anweisung
der  Steuerbehörde  in  der  Fabrik  aufzubewahren  und  zur  Verfügung  der  revidirenden
Beamten  zu  halten.

13.  Revisionsbefugnisse  der  Steuerbehörde.

§. 31.

Diie  Steuerbeamten  sind  befugt,  die  Zuckerfabrik,  solange  dieselbe  im  Betriebe
  ist,  zu  jeder  Zeit,  anderenfalls  von  Morgens  sechs  bis  Abends  neun  Uhr
behufs  der  Revision  zu  besuchen  und,  falls  die  Fabrik  verschlossen  sein  sollte,
sofortigen  Einlaß  zu  verlangen.  Die  Revisionsbefugniß  erstreckt  sich  auch  auf  die
mit  der  Fabrik  in  Verbindung  stehenden  oder  unmittelbar  daran  angrenzenden
Räume.  Die  Zeitbeschränkung  fällt  fort,  sobald  Gefahr  im  Verzuge  liegt.

In  Betreff  der  Verfolgung  von  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz
oder  die  in  Gemäßheit  desselben  erlassenen  Verwaltungsvorschriften  finden  auf  den
Bereich  der  Zuckerfabriken  und  einen  von  der  obersten  Landes-Finanzbehörde  zu
bestimmenden  Umkreis  derselben  die  Bestimmungen  in  den  §§.  126  und  127  des
Vereinszollgesetzes  entsprechende  Anwendung  mit  der  Maßgabe,  daß  das  vorbezeichnete
  Gebiet  als  Grenzbezirk  gilt.
        <pb n="327" />
        —  317  —

14.  Hülfsleistung  bei  Ausübung  der  Steuerkontrole.

§.  32.

Die  Inhaber  von  Zuckerfabriken  haben  zu  den  amtlichen  Verwiegungen  von
Rüben  oder  Zucker,  zu  den  amtlichen  Verschlußanlagen  und  zu  allen  sonstigen
zum  Zweck  der  Steuerkontrole  oder  Steuerabfertigung  stattfindenden  Amtshandlungen
  die  Hülfsdienste  zu  leisten  oder  leisten  zu  lassen,  welche  erforderlich
sind,  damit  die  Beamten  die  ihnen  obliegenden  Geschäfte  in  den  vorgeschriebenen
Grenzen  vollziehen  können.  Insbesondere  ist  auch  für  die  erforderliche  Beleuchtung
zu  sorgen  und  das  Material  zur  Ausführung  der  amtlichen  Verschlußanlegung
zu  liefern.

15.  Verpflichtung  zur  Befolgung  der  Kontrolbestimmungen.

§. 33.

Die  Kontrolbestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  und  der  gemäß  demselben
  erlassenen  Verwaltungsvorschriften  ist  nicht  blos  der  Fabrikinhaber  und  der
denselben  vertretende  Betriebsleiter,  sondern  auch  jeder  in  der  Fabrik  Beschäftigte
und  Anwesende  zu  befolgen  verpflichtet.

Der  Fabrikinhaber  darf  den  Eintritt  in  die  im  §.  34  Absatz  3  bezeichneten
Fabrikräume  anderen  Personen  als  denen,  welche  daselbst  eine  Beschäftigung  auszuüben
  haben,  in  der  Regel  nicht  gestatten.  Angestellte  oder  Arbeiter  einer  Zuckerfabrik,
  welche  wegen  einer  Defraudation  bestraft  worden  sind,  müssen  auf  Erfordern
der  Steuerbehörde  entlassen  und  dürfen  in  einer  anderen  Zuckerfabrik  gegen  den
Einspruch  der  Steuerbehörde  nicht  angenommen  oder  beibehalten  werden.

Dritter  Abschnitt.
Steuerkontrole  über  den  Zucker.

1.  Fabriklager.

§.  34.

Der  in  der  Zuckerfabrik  fertig  gestellte  Zucker  ist,  bis  über  denselben  nach
Maßgabe  des  §.  37  verfügt  wird,  in  die  unter  amtlichem  Mitverschluß  stehenden
Lagerräume  (§.  16)  aufzunehmen,  und  zwar  in  der  Regel  spätestens  an  dem  auf
den  Tag  der  Fertigstellung  zunächst  folgenden  Tage.  Wegen  der  zu  gestattenden
Ausnahmen  und  der  für  solche  Fälle  anzuordnenden  besonderen  Kontrolen,  desgleichen
  wegen  der  ausnahmsweise  zulässigen  Verfügung  über  den  Zucker  ohne
zuvorige  Einbringung  in  das  Fabriklager  trifft  der  Bundesrath  Bestimmung.

In  das  Fabriklager  ist  ferner  der  anders  woher  bezogene  Zucker,  vorbehaltlich
der  (z.  B.  für  Syrup,  Melasse  und  dergleichen)  zu  gestattenden  Ausnahmen,
thunlichst  bald  nach  der  Ankunft  aufzunehmen.

56*
        <pb n="328" />
        —  318  —

Zur  Trocknung,  Zerkleinerung  und  sonstigen  schließlichen  Bearbeitung  des
in  der  Fabrik  bereiteten  Zuckers,  zur  Verpackung  des  fertigen  Zuckers,  sowie  zur
Aufbewahrung  von  Zucker  bis  zur  Verbringung  in  das  Fabriklager  oder  zur
Lagerung  von  Zucker  außerhalb  desselben  dürfen  nur  die  zu  den  bezeichneten
Zwecken  der  Steuerbehörde  schriftlich  angemeldeten  Räume  benutzt  werden.

§.  35.

Der  in  die  Zuckerfabrik  einzuführende  Zucker  aller  Art  ist  der  Steuerbehörde
unter  Angabe  der  Art  und  Menge  schriftlich  anzumelden  und  zur  Revision  zu
stellen.  Ueber  den  in  den  Zuckerfabriken  fertig  gestellten,  in  das  Fabriklager  aufzunehmenden
  Zucker,  sowie  über  den  vom  Fabriklager  in  den  Fabrikbetrieb  zu
entnehmenden  Zucker  sind  Kontrolbücher  zu  führen.  Zu  dem  Ende  ist  der  Zucker
bei  der  Aufnahme  in  das  Fabriklager  und  der  Entnahme  aus  demselben  in  der
Regel  amtlich  zu  verwiegen.  Für  Zucker,  welcher  im  gebundenen  Verkehr  in  die
Fabrik  eingeführt  wird,  kann  die  Verwiegung  insbesondere  mit  Rücksicht  auf  eine
bereits  stattgehabte  amtliche  Verwiegung  unterbleiben.  Das  Nähere  wird  vom
Bundesrath  bestimmt.

2.  Steuerabfertigung  des  Zuckers.
a.  Syrup  und  Melasse.

§.  36.

Syrup  und  Melasse  werden  beim  Ausgang  aus  der  Fabrik  auf  Grund
einer  der  Steuerbehörde  doppelt  vorzulegenden  Abmeldung,  welche  insbesondere
die  Menge  und  den  Empfänger  angeben  muß,  in  den  freien  Verkehr  gesetzt.
Nach  Befinden  ist  eine  amtliche  Gewichtsermittelung  und  Revision  des  Inhalts
der  Kolli  vorzunehmen.

b.  Anderer  Zucker.

§.  37.

Wird  anderer  Zucker  in  den  freien  Verkehr  entnommen,  so  ist  die  Verbrauchsabgabe
  zu  erheben  oder  zum  Kredit  anzuschreiben,  falls  nicht  die  im  §.  8
für  Zucker  zur  Viehfütterung  oder  zu  gewerblichen  Zwecken  vorgesehene  Befreiung
von  der  Abgabe  Platz  greift.

Soll  der  Zucker  beim  Verlassen  der  Fabrik  nicht  in  den  freien  Verkehr
treten,  so  kann  derselbe  unter  Steuerkontrole

1.  in  eine  andere  Zuckerfabrik  oder
2.  in  eine  Fabrik,  welcher  gestattet  ist,  zuckerhaltige  Fabrikate  zur  Ausfuhr
frei  von  der  Verbrauchsabgabe  herzustellen,  oder

3.  in  eine  öffentliche  Niederlage  oder  eine  Privatniederlage  unter  amtlichem
Mitverschluß,  sei  es  eine  besondere  oder  zugleich  zur  Lagerung  aus-
        <pb n="329" />
        —  319  —

ländischer  unverzollter  Waaren  bestimmte  (vergl.  §.  6  Absatz  1),  übergeführt,
  oder

4.  über  die  Zollgrenze  ausgeführt  werden.

Als  steuerfreie  Niederlage  für  Zucker  im  Sinne  der  Ziffer  3  und  des  §.  6
Absatz  1  kann  mit  Bewilligung  der  Steuerbehörde  auch  das  Fabriklager  benutzt
  werden.

Alle  näheren  Bestimmungen  bezüglich  der  Abfertigung  des  Zuckers  in  den
freien  Verkehr  und  bezüglich  der  Fälle  Ziffer  1  bis  4,  namentlich  auch  bezüglich
der  weiteren  Steuerbehandlung  des  Zuckers  in  dem  Falle  Ziffer  3,  trifft  der
Bundesrath.

Entsteht  in  Bezug  auf  eine  Zuckerfabrik,  nachdem  wegen  einer  in  derselben
vorgekommenen  Defraudation  auf  Strafe  erkannt  ist,  der  Verdacht  heimlicher
Wegbringung  von  Zucker,  so  kann  die  Steuerbehörde  eine  Verstärkung  der  Steueraufsicht
  auf  Kosten  des  Fabrikinhabers  anordnen.

Für  die  Verabfolgung  von  Zucker  gegen  Entrichtung  der  Verbrauchsabgabe
an  Personen,  welche  im  Bereich  der  Zuckerfabrik  wohnen,  können  vom  Bundesrath
  erleichternde  Bestimmungen  getroffen  werden.  Auch  kann  derselbe  bestimmen,
daß  der  Vorrath  an  Zucker  in  den  bezeichneten  Wohnungen  eine  bestimmte  Menge
für  den  Kopf  nicht  überschreiten  darf.

3.  Buchführung  der  Inhaber  von  Zuckerfabriken.

§.  38.

Die  Inhaber  von  Zuckerfabriken  sind  verpflichtet,  über  ihren  gesammten
Fabrikationsbetrieb,  insbesondere  über  die  Menge  und  Art  der  verarbeiteten  Zuckerstoffe
  und  der  gewonnenen  Produkte,  sowie  über  die  am  31.  Juli  jedes  Jahres
vorhandenen  Bestände  an  Zucker  nach  den  von  der  Steuerbehörde  mitzutheilenden
Mustern  Anschreibungen  zu  führen,  dieselben  zur  Einsicht  der  Steuerbeamten  bereitzuhalten,
  und  Auszüge  daraus  in  zu  bestimmenden  Zeitabschnitten  der  Steuerbehörde
  einzureichen.

Die  besonderen  Fabrikbücher,  welche  außerdem  über  den  Verbrauch  an
Zuckerstoffen,  die  Produktion  und  den  Absatz  von  Zucker  geführt  werden,  sind
auf  Erfordern  den  Oberbeamten  der  Steuerverwaltung  jederzeit  zur  Einsicht  vorzulegen.


 

Vierter  Abschnitt.
Kontrole  über  die  Fabriken  von  Stärkezucker  und
gleichgestellte  Fabriken.
§.  39.

Die  Inhaber  von  Syrupraffinerien,  von  Stärkezucker-  oder  Stärkesyrupfabriken,
  von  Maltose-  oder  Maltosesyrupfabriken,  sowie  von  gewerblichen  Betrieben,
  in  denen  steuerfrei  aus  Rüben  Säfte  und  zuckerhaltige  Produkte  gewonnen
        <pb n="330" />
        —  320  —

werden,  in  Betreff  der  letzteren  Betriebe  unter  Vorbehalt  etwaiger  mit  Rücksicht
auf  besondere  Verhältnisse  durch  den  Bundesrath  zu  gestattender  Ausnahmen,  sind
verpflichtet,  bis  zum  1.  August  1888,  sofern  aber  die  Anstalt  erst  später  errichtet
wird,  innerhalb  vierzehn  Tagen  vor  der  Eröffnung  des  Betriebes,  der  Steuerhebestelle
  des  Bezirks  schriftliche  Anzeige  von  dem  Bestehen  der  Anstalt  zu  machen.
Desgleichen  ist  ein  Wechsel  in  der  Person  des  Besitzers  oder  eine  Verlegung  des
Betriebes  in  ein  anderes  Lokal  oder  an  einen  anderen  Ort  binnen  vierzehn  Tagen
schriftlich  anzuzeigen,  und  zwar  im  Falle  eines  Ortswechsels  mit  Uebergang  in
einen  anderen  Steuerbezirk  auch  der  Hebestelle  des  letzteren.

Die  Inhaber  der  vorbezeichneten  Anstalten  unterliegen  den  im  §.  38  dieses
Gesetzes  ausgesprochenen  Verpflichtungen.

Die  Oberbeamten  der  Steuerverwaltung  sind  befugt,  die  im  Absatz  1  bezeichneten
  Anstalten  jederzeit  zwecks  Kenntnißnahme  vom  Betriebe  zu  besuchen.

Die  gleiche  Revisionsbefugniß  steht  den  bezeichneten  Oberbeamten  bezüglich
derjenigen  Fabriken  zu,  deren  Inhabern  es  gestattet  ist,  zuckerhaltige  Fabrikate
unter  Verwendung  von  versteuertem  Zucker  zur  Ausfuhr  mit  dem  Anspruch  auf
Vergütung  der  Zuckersteuer  (§.  7)  herzustellen.  Den  revidirenden  Beamten  sind
auf  Erfordern  die  über  den  Fabrikationsbetrieb  geführten  Bücher  vorzulegen.

Der  Bundesrath  kann  die  Vorschriften  im  Absatz  1  bis  3  weiter  auf  solche
nicht  unter  Absatz  1  fallende  Fabriken  erstrecken,  in  welchen  Sachharin  oder  ähnliche
Stoffe  bereitet  oder  mit  Stärkezucker  und  dergleichen  vermischt  werden.

Fünfter  Abschnitt.

Strafbestimmungen.
1.  Begriff  der  Defraudation  der  Zuckersteuer.

§.  40.

Wer  es  unternimmt,  die  Zuckersteuer  (§.  2)  oder  die  Rückzahlung  einer
Vergütung  der  Zuckersteuer  (§.  9)  zu  hinterziehen,  macht  sich  einer  Defraudation
schuldig.

§.  41.

Die  Defraudation  der  Zuckersteuer  wird  insbesondere  als  vollbracht  angenommen:


1.  wenn  in  einer  Anstalt,  deren  Betrieb  der  Steuerbehörde  nicht  angezeigt
ist  (§.  26)  oder  deren  Betrieb  auf  Grund  des  §.  18  untersagt  ist,
Rüben,  Rübensäfte,  Syrup  oder  Melasse  einer  zur  Zuckergewinnung
dienenden  Behandlung  unterworfen  werden,

2.  wenn  Geräthe,  welche  der  Steuerbehörde  nicht  angemeldet  sind  (§.  20),
benutzt  werden,  um  Rüben,  Rübensäfte,  Syrup  oder  Melasse  einer  zur
Zuckergewinnung  dienenden  Behandlung  zu  unterwerfen,
        <pb n="331" />
        —  321  —

3.  wenn  Geräthe,  welche,  nachdem  sie  von  der  Steuerbehörde  außer  Gebrauch
  gesetzt  waren,  unbefugterweise  wieder  in  Betrieb  genommen  sind,
benutzt  werden,  um  Rüben,  Rübensäfte,  Syrup  oder  Melasse  einer  zur
Zuckergewinnung  dienenden  Behandlung  zu  unterwerfen,

4.  wenn  Rüben,  ohne  daß  deren  steueramtliche  Verwiegung  stattgefunden
hat,  oder  wenn  die  aus  solchen  Rüben  gewonnenen  Säfte  und  Produkte
einer  zur  Zuckerbereitung  dienenden  Behandlung  unterworfen  werden,

5.  wenn  Zucker  aus  den  Betriebsräumen  einer  Zuckerfabrik  unbefugterweise
entfernt  oder  in  denselben  unbefugterweise  verbraucht  wird,

6.  wenn  Zucker  ohne  zuvorige  Anmeldung  bei  der  Steuerbehörde  aus  einer
Zuckerfabrik  hinweggebracht  wird,

7.   wenn  über  den  unter  Steuerkontrole  stehenden  Zucker  unbefugterweise
verfügt  wird,  insbesondere  wenn  Zucker,  welcher  mit  dem  Anspruch
auf  Steuervergütung  in  eine  Niederlage  aufgenommen  ist,  aus  derselben
ohne  zuvorige  Anmeldung  bei  der  Steuerbehörde  entfernt  wird,

8.  wenn  Zucker,  für  welchen  zur  Verwendung  für  bestimmte  Zwecke
Steuerbefreiung  oder  Steuervergütung  gewährt  worden  ist  (§.  8),  zu
anderen  Zwecken  verwendet  wird.



§.  42.
Der  Defraudation  der  Zuckersteuer  wird  es  gleichgeachtet:

1.  wenn  in  Bezug  auf  die  amtliche  Verwiegung  der  Rüben  Vorkehrungen
getroffen  werden,  welche  eine  unrichtige  Gewichtsfeststellung  zur  Verkürzung
  der  Steuer  herbeizuführen  geeignet  sind,

2.  wenn  der  amtliche  Verschluß  des  Fabriklagers  einer  Zuckerfabrik
(§§.  16,  34  ff.)  unbefugterweise  verletzt  wird,

3.  wenn  in  Wohnungen  im  Bereiche  der  Zuckerfabrik  größere  Mengen
Zucker  vorgefunden  werden,  als  daselbst  nach  der  auf  Grund  des
§.  37  Absatz  6  getroffenen  Bestimmung  vorhanden  sein  dürfen,

4.  wenn  jemand  Zucker,  von  dem  er  weiß  oder  den  Umständen  nach
annehmen  muß,  daß  hinsichtlich  desselben  eine  Defraudation  der  Zuckersteuer
  verübt  worden  ist,  erwirbt  oder  in  Umsatz  bringt.

§.  43.

Das  Dasein  der  Defraudation  der  Zuckersteuer  wird  in  den  durch  die
§§.  41  und  42  angegebenen  Fällen  durch  die  daselbst  bezeichneten  Thatsachen
begründet.

Wird  jedoch  in  diesen  Fällen  festgestellt,  daß  eine  Defraudation  nicht  hat
verübt  werden  können  oder  wird  nicht  festgestellt,  daß  eine  solche  beabsichtigt
gewesen  sei,  so  findet  nur  eine  Ordnungsstrafe  nach  §.  49  statt.
        <pb n="332" />
        —  322  —

2.  Strafe  der  Defraudation  der  Zuckersteuer.

§.  44.

Wer  eine  Defraudation  der  Zuckersteuer  begeht,  hat  eine  Geldstrafe  verwirkt,
welche  dem  Vierfachen  des  an  Steuer  oder  zurückzuzahlender  Steuervergütung
vorenthaltenen  Betrages  gleichkommt,  zum  mindesten  aber  dreißig  Mark  beträgt.
Neben  der  Strafe  ist  die  Steuer  oder  Steuervergütung  zu  entrichten.

In  den  Fällen  des  §.  41  Ziffer  1  und  2  ist  die  vorenthaltene  Zuckersteuer
und  die  Strafe  nach  der  Zuckermenge  zu  bemessen,  welche  mit  den  benutzten
Geräthen  innerhalb  dreier  Monate,  von  dem  auf  die  Entdeckung  folgenden  Tage
zurückgerechnet,  hätte  bereitet  werden  können,  beziehungsweise  nach  der  Rübenmenge,
  welche  nach  dem  Ermessen  der  Steuerbehörde  zur  Gewinnung  jener  Zuckermenge
  erforderlich  gewesen  wäre,  sofern  nicht  entweder  eine  größere  Steuerhinterziehung
  ermittelt  oder  erwiesen  wird,  daß  der  Betrieb  nur  in  geringerer
Ausdehnung  stattgefunden  hat.

Im  Falle  des  §.  41  Ziffer  3  wird,  unter  der  gleichen  Voraussetzung  wie
am  Schlusse  des  vorigen  Absatzes,  die  vorenthaltene  Zuckersteuer  und  die  Strafe
nach  der  Zuckermenge  berechnet,  welche  seit  der  Stunde,  zu  welcher  die  unbefugterweise
  gebrauchten  Geräthe  zuletzt  amtlich  unter  Verschluß  gefunden  worden  sind,
bis  zur  Zeit  der  Entdeckung  mit  den  Geräthen  hätte  hergestellt  werden  können,
beziehungsweise  nach  der  Rübenmenge,  welche  nach  dem  Ermessen  der  Steuerbehörde
  zur  Herstellung  jener  Zuckermenge  erforderlich  gewesen  wäre.

Ist  die  Gestellung  von  Rüben  zur  amtlichen  Verwiegung  unterlassen  oder
durch  getroffene  Vorkehr  eine  zu  niedrige  Feststellung  des  Rübengewichts  herbeigeführt
  worden,  so  wird  angenommen,  daß  während  der  letzten  drei  Monate  vor
dem  Tage  der  Entdeckung  soviel  Rüben  zur  Zuckerbereitung  verwendet  worden
sind,  als  mit  den  gebrauchten  Geräthen  bei  voller  Benutzung  verarbeitet  werden
konnten,  und  nach  dieser  Rübenmenge,  jedoch  gleichfalls  unter  der  obigen  Voraussetzung,
  die  vorenthaltene  Materialsteuer  und  die  Strafe  berechnet.

Kann  der  Betrag  der  vorenthaltenen  Zuckersteuer  oder  der  vorenthaltenen
Rückzahlung  an  Steuervergütung  nicht  festgestellt  werden,  so  tritt  eine  Geldstrafe
von  dreißig  bis  zu  fünftausend  Mark  ein.

Liegt  eine  Uebertretung  vor,  so  ist  die  Beihülfe  und  die  Begünstigung  mit
Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  zu  bestrafen.

3.  Straferhöhung  der  Defraudation  im  Rückfalle.

§.  45.

Im  Falle  der  Wiederholung  der  Defraudation  nach  vorhergegangener
Bestrafung  wird  die  im  §.  44  angedrohte  Geldstrafe  verdoppelt.  Jeder  fernere
Rückfall  zieht  Gefängnißstrafe  bis  zu  drei  Jahren  nach  sich.  Doch  kann  nach
        <pb n="333" />
        —  323  —

richterlichem  Ermessen  mit  Berücksichtigung  aller  Umstände  der  Zuwiderhandlung
und  der  vorausgegangenen  Fälle  auf  Haft  oder  auf  Geldstrafe  im  doppelten
Betrage  der  für  den  ersten  Rückfall  angedrohten  Geldstrafe  erkannt  werden.

§.  46.
Die  Straferhöhung  wegen  Rückfalls  tritt  ein  ohne  Rücksicht  darauf,  ob
die  frühere  Bestrafung  in  demselben  oder  einem  anderen  Bundesstaate  erfolgt  ist.
Sie  ist  verwirkt,  auch  wenn  die  frühere  Strafe  nur  theilweise  verbüßt  oder
ganz  oder  theilweise  erlassen  ist,  bleibt  dagegen  ausgeschlossen,  wenn  seit  der  Verbüßung
  oder  dem  Erlaß  der  früheren  Strafe  bis  zur  Begehung  der  neuen  Strafthat
  drei  Jahre  verflossen  sind.

4.  Straferhöhung  wegen  erschwerender  Umstände.

§.  47.

In  den  Fällen  des  §.  41  Ziffer  1,  2  und  3  wird  die  Strafe  der  Defraudation
  um  die  Hälfte  geschärft.

5.  Unrechtmäßige  Erlangung  einer  Steuervergütung.

§.  48.

Wer  es  unternimmt,  eine  Vergütung  der  Zuckersteuer  zu  erlangen,  welche
überhaupt  nicht  oder  nur  zu  einem  geringeren  Vergütungssatze  oder  für  eine
geringere  Menge  zu  beanspruchen  war,  hat  eine  dem  Vierfachen  des  zur  Ungebühr
beanspruchten  Vergütungsbetrages  gleichkommende  Geldstrafe  verwirkt.  Uebersteigt
die  Angabe  des  Zuckergehalts  den  bei  der  Revision  ermittelten  Zuckergehalt  um
nicht  mehr  als  einhalb  Prozent,  so  findet  eine  Bestrafung  nicht  statt.  Der  zur
Ungebühr  empfangene  Vergütungsbetrag  ist  zurückzuzahlen.

Im  Falle  der  Wiederholung  nach  vorhergegangener  Bestrafung  wird  die
Geldstrafe  auf  das  Achtfache  des  zur  Ungebühr  beanspruchten  Vergütungsbetrages
erhöht.  Hinsichtlich  der  Bestrafung  des  ferneren  Rückfalls  und  der  Voraussetzungen
  der  Straferhöhung  wegen  Rückfalls  finden  die  Bestimmungen  in  den
§§.  45  und  46  Anwendung.

6.  Ordnungsstrafen.

§.  49.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes,  sowie  die  in
Gemäßheit  derselben  erlassenen  und  öffentlich,  oder  den  Betheiligten  besonders
bekannt  gemachten  Verwaltungsvorschriften  werden,  sofern  nicht  die  Strafe  der
Defraudation  oder  nach  §.  48  verwirkt  ist,  mit  einer  Ordnungsstrafe  bis  zu  dreihundert
  Mark  geahndet.

Reichs-Gesetzbl.  1887.  57
        <pb n="334" />
        —  324  —

§.  50.
Mit  Ordnungsstrafe  gemäß  §.  49  wird  auch  belegt:

1.  wer  einem  zum  Schutze  der  Zuckersteuer  verpflichteten  Beamten  oder
dessen  Angehörigen  wegen  einer  auf  dieselbe  bezüglichen  amtlichen
Handlung  oder  der  Unterlassung  einer  solchen  Geschenke  oder  andere
Vortheile  anbietet,  verspricht  oder  gewährt,  sofern  nicht  der  Thatbestand
des  §.  333  des  Strafgesetzbuchs  vorliegt;

2.  wer  sich  Handlungen  oder  Unterlassungen  zu  Schulden  kommen  läßt,
durch  welche  ein  solcher  Beamter  an  der  rechtmäßigen  Ausübung  der
zum  Schutze  der  Zuckersteuer  ihm  obliegenden  amtlichen  Thätigkeit  verhindert
  wird,  sofern  nicht  der  Thatbestand  der  §§.  113  oder  114  des
Strafgesetzbuchs  vorliegt.

7.  Strafen  für  Inhaber  oder  Leiter  von  Zuckerfabriken.

§.  51.

Werden  in  einer  Zuckerfabrik  aus  besonderen  Anlagen  bestehende  heimliche
Vorrichtungen  zum  Zweck  der  Herstellung  oder  Aufbewahrung  von  Zucker  ermittelt,
so  verfällt  der  Inhaber  der  Fabrik  als  solcher,  unabhängig  von  der  Verfolgung
der  eigentlichen  Thäter,  in  eine  Geldstrafe  von  fünfhundert  bis  fünftausend  Mark.

Wird  in  einer  Zuckerfabrik  ein  amtlicher  Verschluß  verletzt,  so  trifft  den
Inhaber  der  Zuckerfabrik  als  solchen  eine  Geldstrafe  von  fünfundzwanzig  bis  zu
zweihundertundfünfzig  Mark.

Diese  Strafe  tritt  nur  dann  ein,  wenn  festgestellt  ist,  daß  die  Zuwiderhandlung
  mit  Willen  oder  Wissen  des  Inhabers  der  Zuckerfabrik  verübt  worden  ist.

§.  52.

Leitet  der  Inhaber  einer  Zuckerfabrik  den  Betrieb  nicht  selbst,  so  kann  er
die  Uebertragung  der  ihm  nach  §.  51  obliegenden  strafrechtlichen  Verantwortlichkeit
auf  einen  in  seinem  Namen  und  Auftrage  handelnden  Betriebsleiter  (§.  25)  bei
der  Steuerbehörde  in  Antrag  bringen.  Falls  der  Antrag  genehmigt  wird,  geht
die  strafrechtliche  Verantwortlichkeit,  unbeschadet  der  subsidiarischen  Vertretungsverbindlichkeit
  des  Fabrikinhabers  gemäß  §.  55,  auf  den  Betriebsleiter  über.  Die
Genehmigung  ist  jederzeit  widerruflich.

Die  Strafe  der  Absätze  1  und  2  des  §.  51  tritt  nur  dann  ein,  wenn  festgestellt
  ist,  daß  die  Zuwiderhandlung  mit  Willen  oder  Wissen  des  Leiters  der
Zuckerfabrik  verübt  worden  ist.

§.  53.

Wird  der  Inhaber  einer  Zuckerfabrik  im  ersten  Rückfalle  wegen  Defraudation
oder  wegen  unrechtmäßiger  Erlangung  einer  Steuervergütung  (§.  48)  verurtheilt,
        <pb n="335" />
        —  325  —

so  ist  ihm  zu  untersagen,  die  Zuckerfabrikation  selbst  jemals  wieder  auszuüben,
oder  durch  Andere  zu  seinem  Vortheil  ausüben  zu  lassen.  Die  Steuerbehörde  ist
jedoch  ermächtigt,  zu  Gunsten  der  Schuldigen  Ausnahmen  zu  gestatten.

8.  Exekutivische  Maßregeln.

§.  54.

Unbeschadet  der  verwirkten  Ordnungsstrafen  kann  die  Steuerbehörde  die
Beobachtung  der  auf  Grund  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  und  der  in  Gemäßheit
  derselben  erlassenen  Verwaltungsvorschriften  angeordneten  Kontrolen  durch
Androhung  und  Einziehung  exekutivischer  Geldstrafen  bis  zu  fünfhundert  Mark
erzwingen,  auch,  wenn  die  Pflichtigen  die  zum  Zweck  der  Kontrolirung  vorgeschriebenen
  Einrichtungen  zu  treffen  unterlassen,  diese  auf  Kosten  der  Pflichtigen
herstellen  lassen.  Die  Einziehung  der  hierdurch  erwachsenen  Auslagen  erfolgt  in
dem  Verfahren  für  die  Beitreibung  von  Zollgefällen  und  mit  dem  Vorzugsrecht
der  letzteren.

9.  Subsidiarische  Vertretungsverbindlichkeit  dritter  Personen.

§.  55.

Die  Inhaber  von  Zuckerfabriken,  sowie  andere  Gewerbe-  und  Handeltreibende
  haften  für  ihre  Verwalter,  Gewerbsgehülfen,  sowie  für  diejenigen  Hausgenossen,
  welche  in  der  Lage  sind,  auf  den  Gewerbebetrieb  Einfluß  zu  üben,
hinsichtlich  der  vorenthaltenen  Zuckersteuer,  sowie  rücksichtlich  der  Geldstrafen,  in
welche  die  solchergestalt  zu  vertretenden  Personen  wegen  Verletzung  der  Vorschriften
  dieses  Gesetzes  und  der  in  Gemäßheit  derselben  erlassenen  Verwaltungsvorschriften
  verurtheilt  worden  sind,  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen:

I.  Die  Haftung  bezüglich  der  Geldstrafen  tritt  ein,  wenn

1.  die  Geldstrafen  von  dem  eigentlich  Schuldigen  wegen  Unvermögens
nicht  beigetrieben  werden  können,  und  zugleich

2.  der  Nachweis  erbracht  wird,  daß  der  Gewerbe-  oder  Handeltreibende
bei  Auswahl  und  Anstellung  ber  Verwalter  und  Gewerbsgehülfen,  oder  bei
der  Beaufsichtigung  derselben,  sowie  der  Eingangs  bezeichneten  Hausgenossen
  fahrlässig,  das  heißt  nicht  mit  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen
Geschäftsmannes  zu  Werke  gegangen  ist.

Als  solche  Fahrlässigkeit  gilt  insbesondere  die  wissentliche  Anstellung  beziehungsweise

  Beibehaltung  eines  wegen  Zuckersteuerdefraudation  oder  auf  Grund  des  §.  48
bereits  bestraften  Verwalters  oder  Gewerbsgehülfen,  falls  nicht  die  oberste  Landes-Finanzbehörde
  die  Anstellung  beziehungsweise  Beibehaltung  eines  solchen  genehmigt  hat.

Ist  ein  Inhaber  einer  Zuckerfabrik,  welcher  nach  den  Bestimmungen  dieses

Gesetzes  subsidiarisch  in  Anspruch  genommen  wird,  bereits  wegen  einer  von  ihm
        <pb n="336" />
        —  326  —

selbst  in  der  nachgewiesenen  Absicht  der  Steuerverkürzung  begangenen  Zuckersteuerdefraudation
  oder  auf  Grund  des  §.  48  bestraft,  so  hat  derselbe  die  Vermuthung
fahrlässigen  Verhaltens  solange  gegen  sich,  als  er  nicht  nachweist,  daß  er  bei
Auswahl  und  Anstellung  beziehungsweise  Beaufsichtigung  seines  Eingangs  bezeichneten
Hülfspersonals  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Geschäftsmannes  angewendet  hat.

II.  Hinsichtlich  der  in  Folge  einer  Zuwiderhandlung  gegen  die  Vorschriften
dieses  Gesetzes  vorenthaltenen  Steuer  haftet  der  Gewerbe-  oder  Handeltreibende
für  die  unter  I  bezeichneten  Personen  mit  seinem  Vermögen,  wenn  die  Steuer
von  dem  eigentlich  Schuldigen  wegen  Unvermögens  nicht  beigetrieben  werden  kann.

In  denjenigen  Fällen  jedoch,  in  welchen  die  Berechnung  der  vorenthaltenen
Steuer  lediglich  auf  Grund  der  in  diesem  Gesetze  vorgeschriebenen  Vermuthungen
erfolgt  (§.  44),  tritt  die  subsidiarische  Haftbarkeit  des  Gewerbe-  oder  Handeltreibenden
  nur  unter  der  zu  12  bestimmten  Voraussetzung  ein.

III.  Zur  Erlegung  von  Geldstrafen  auf  Grund  subsidiarischer  Haftung  in
Gemäßheit  der  Vorschriften  zu  I  kann  der  Gewerbe-  oder  Handeltreibende  nur
durch  richterliches  Erkenntniß  verurtheilt  werden.

Dasselbe  gilt  für  die  Erlegung  der  vorenthaltenen  Steuer,  welche  auf
Grund  der  in  diesem  Gesetze  vorgeschriebenen  Vermuthungen  berechnet  wird.

IV.  Der  vorenthaltenen  Zuckersteuer  steht  im  Sinne  obiger  Bestimmungen
die  zurückzuzahlende  Steuervergütung  gleich  (§.  44  Absatz  1,  §.  48  Absatz  1).

V.  Die  Befugniß  der  Steuerverwaltung,  statt  der  Einziehung  der  Geldbuße
  von  dem  subsidiarisch  Verhafteten  und  unter  Verzicht  hierauf  die  im  Unvermögensfalle
  an  die  Stelle  der  Geldbuße  zu  verhängende  Freiheitsstrafe  sogleich
an  den  eigentlich  Schuldigen  vollstrecken  zu  lassen,  wird  durch  die  vorstehenden
Bestimmungen  nicht  berührt.

 

10.  Zusammentreffen  mehrerer  strafbarer  Handlungen.

§.  56.

Im  Falle  mehrerer  oder  wiederholter  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen
  dieses  Gesetzes,  welche  nur  mit  Ordnungsstrafe  bedroht  sind,  soll,
wenn  die  Zuwiderhandlungen  derselben  Art  sind  und  gleichzeitig  entdeckt  werden,
die  Ordnungsstrafe  gegen  denselben  Thäter,  sowie  gegen  mehrere  Theilnehmer
zusammen  nur  im  einmaligen  Betrage  festgesetzt  werden.

11.  Umwandlung  der  Geldstrafe  in  Freiheitsstrafen.

§.  57.

Die  Umwandlung  der  nicht  beizutreibenden  Geldstrafen  in  Freiheitsstrafen
erfolgt  gemäß  §§.  28  und  29  des  Strafgesetzbuchs.
        <pb n="337" />
        —  327  —

Der  Höchstbetrag  der  Freiheitsstrafe  ist  jedoch  bei  einer  Defraudation  im
wiederholten  Rückfalle  zwei  Jahre,  bei  einer  mit  Ordnungsstrafe  bedrohten  Zuwiderhandlung,
  sowie  in  den  Fällen  des  §.  54  drei  Monate  Gefängniß.

12.  Strafverjährung.

§.  58.

Die  Strafverfolgung  von  Defraudationen  und  von  Zuwiderhandlungen,
welche  unter  §.  48  fallen,  verjährt  in  drei  Jahren,  diejenige  von  Zuwiderhandlungen,
  welche  mit  Ordnungsstrafe  bedroht  sind,  in  einem  Jahre.

Die  Strafverfolgung  auf  Grund  der  Bestimmungen  der  §§.  51  und  52
verjährt  zugleich  mit  dem  Eintritt  der  Verjährung  gegen  den  eigentlichen  Thäter.

13.  Strafverfahren.

§.  59.

In  Betreff  der  Feststellung,  Untersuchung  und  Entscheidung  der  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  und  die  in  Gemäßheit  derselben
  erlassenen  Verwaltungsvorschriften,  in  Betreff  der  Strafmilderung  und  des
Erlasses  der  Strafe  im  Gnadenwege  kommen  die  Vorschriften  zur  Anwendung,
nach  welchen  sich  das  Verfahren  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Zollgesetze
bestimmt.

§.  60.

Die  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  verwirkten  Geldstrafen  fallen  dem
Fiskus  desjenigen  Staates  zu,  von  dessen  Behörden  die  Strafentscheidung  erlassen
worden  ist.

§.  61.

Jede  von  einer  nach  §.  59  zuständigen  Behörde  wegen  einer  Zuwiderhandlung
  gegen  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  und  in  Gemäßheit  derselben
erlassenen  Verwaltungsvorschriften  einzuleitende  Untersuchung  und  zu  erlassende
Strafentscheidung  kann  auch  auf  diejenigen  Theilnehmer,  welche  anderen  Bundesstaaten
  angehören,  ausgedehnt  werden.

Die  Strafvollstreckung  ist  nöthigenfalls  durch  Ersuchen  der  zuständigen
Behörden  und  Beamten  desjenigen  Bundesstaates  zu  bewirken,  in  dessen  Gebiet
die  Vollstreckungsmaßregel  zur  Ausführung  kommen  soll.

Die  Behörden  und  Beamten  der  Bundesstaaten  sollen  sich  gegenseitig  thätig
und  ohne  Verzug  den  verlangten  Beistand  in  allen  gesetzlichen  Maßregeln  leisten,
welche  sich  auf  die  Verfolgungen  von  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz  beziehen.

Reichs-Gesetzbl.  1887.  58
        <pb n="338" />
        —  328  —

Sechster  Abschnitt.
Uebergangs-  und  Schlußbestimmungen.

§.  62.

Dieses  Gesetz  tritt,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  im  Absatz  2,  am  1.  August
1888  in  Kraft.  Von  demselben  Zeitpunkte  ab  sind  alle  gesetzlichen  Vorschriften
aufgehoben,  welche  über  die  Besteuerung  des  Zuckers  in  dem  Geltungsbereiche  dieses
Gesetzes  zur  Zeit  bestehen.

Die  Inhaber  von  Zuckerfabriken  sind  verbunden,  den  nach  §§.  12  bis  17,
19  bis  21,  26  und  27  ihnen  obliegenden  Verpflichtungen  rechtzeitig  vor  dem
1.  August  1888,  bei  Vermeidung  der  gesetzlichen  Strafen,  zu  genügen.

§.  63.

Für  Gebietstheile,  welche  am  1.  August  1888  außerhalb  der  Zollgrenze
liegen,  tritt,  falls  dieselben  in  diese  Grenze  eingeschlossen  werden,  mit  dem  Tage
der  Einschließung  das  gegenwärtige  Gesetz  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  9.  Juli  1887.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="339" />
        —  329  —

Reichs-Gesetzblatt.

№ 27.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Unfallversicherung  der  Seeleute  und  anderer  bei  der  Seeschiffahrt  betheiligter
Personen.  S.  329.

 

 

 

 

 

(Nr.  1738.)  Gesetz.,  betreffend  die  Unfallversicherung  der  Seeleute  und  anderer  bei  der  Seeschiffahrt
  betheiligter  Personen.  Vom  13.  Juli  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

§.  1.

Personen,  welche

1.  auf  deutschen  Seefahrzeugen  als  Schiffer,  Personen  der  Schiffsmannschaft,
  Maschinisten,  Aufwärter  oder  in  anderer  Eigenschaft  zur  Schiffsbesatzung
  gehören  (Seeleute),  Schiffer  jedoch  nur,  sofern  sie  Lohn  oder
Gehalt  beziehen,

2.  in  inländischen  Betrieben  schwimmender  Docks  und  ähnlicher  Einrichtungen,
  sowie  in  inländischen  Betrieben  für  die  Ausübung  des
Lootsendienstes,  für  die  Rettung  oder  Bergung  von  Personen  oder
Sachen  bei  Schiffbrüchen,  für  die  Bewachung,  Beleuchtung  oder  Instandhaltung
  der  dem  Seeverkehr  dienenden  Gewässer  beschäftigt  sind,

werden  gegen  die  Folgen  der  bei  dem  Betriebe  sich  ereignenden  Unfälle  einschließlich
  derjenigen  Unfälle,  welche  während  des  Betriebes  in  Folge  von  Elementarereignissen
  eintreten,  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  versichert.

Seeleute  (Absatz  1  Ziffer  1)  unterliegen  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes

nicht,  wenn  sie  zur  Besatzung  von  Fischerfahrzeugen,  oder  wenn  sie  zur  Besatzung
solcher  Seefahrzeuge  gehören,  die  nicht  mehr  als  fünfzig  Kubikmeter  Brutto-Reichs-
  Gesetzbl.  1887.  59

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Juli  1887.

Umfang
der  Versicherung.
        <pb n="340" />
        —  330  —

Raumgehalt  haben  und  dabei  weder  Zubehör  eines  größeren  Fahrzeuges,  noch  auf
Fortbewegung  durch  Dampf  oder  andere  Maschinenkräfte  eingerichtet  sind.

Auf  Personen  in  Seeschiffahrts-  und  anderen  unter  Absatz  1  fallenden  Betrieben,
  welche  wesentliche  Bestandtheile  eines  der  Unfallversicherung  unterliegenden
sonstigen  Betriebes  sind  (vergleiche  §.  1  Absatz  6  des  Unfallversicherungsgesetzes
vom  6.  Juli  1884,  Reichs-Gesetzbl.  S.  69,  sowie  §§.  1  ff.  des  Gesetzes  vom
28.  Mai  1885,  Reichs-Gesetzbl.  S.  159),  findet  dieses  Gesetz  keine  Anwendung.
Von  den  Bestimmungen  der  §§.  2  ff.  des  gegenwärtigen  Gesetzes  sind  ferner
ausgeschlossen  die  im  §.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Fürsorge  für  Beamte
und  Personen  des  Soldatenstandes  in  Folge  von  Betriebsunfällen,  vom
15.  März  1886  (Reichs-Gesetzbl.  S.  53)  bezeichneten  Personen,  Beamte,  welche
in  Betriebsverwaltungen  eines  Bundesstaates  oder  eines  Kommunalverbandes
mit  festem  Gehalt  und  Pensionsberechtigung  angestellt  sind,  sowie  andere  Beamte
eines  Bundesstaates  oder  Kommunalverbandes,  für  welche  die  im  §.  12  a.  a.  O.
vorgesehene  Fürsorge  in  Kraft  getreten  ist.

Ob  ein  Betrieb  im  Sinne  dieses  Gesetzes  versicherungspflichtig  ist,  entscheidet
im  Zweifel  nach  Anhörung  des  Genossenschaftsvorstandes  (§.  28)  das  Reichs-Versicherungsamt.


Durch  Beschluß  des  Bundesraths  können  Personen,  welche  nach  den  Bestimmungen
  des  Absatzes  2  von  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  ausgeschlossen
sind,  für  versicherungspflichtig  erklärt  werden.

§.  2.

Als  ein  deutsches  Seefahrzeug  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gilt  jedes  ausschließlich
  oder  vorzugsweise  zur  Seefahrt  benutzte  Fahrzeug,  welches  unter  deutscher
Flagge  fährt.

Als  Seefahrt  (Absatz  1)  gilt  nicht  nur  der  Verkehr  auf  See  außerhalb  der
durch  §.  1  der  Vorschriften  über  die  Registrirung  und  die  Bezeichnung  der  Kauffahrteischiffe
  vom  13.  November  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  367)  festgesetzten
Grenzen,  sondern  auch  die  Fahrt  auf  Buchten,  Haffen  und  Watten  der  See,
nicht  aber  auf  anderen  mit  der  See  in  Verbindung  stehenden  Gewässern,  auch
wenn  sie  von  Seeschiffen  befahren  werden.

Betriebe,  welche  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  als  Seeschiffahrtsbetriebe
  sich  darstellen,  scheiden,  sofern  sie  auf  Grund  anderer  Gesetze  einer  Berufsgenossenschaft
  bereits  zugetheilt  sind,  aus  der  letzteren  mit  den  aus  §.  32  des  Unfallversicherungsgesetzes
  sich  ergebenden  Rechtswirkungen  aus.

Rheder  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  die  Eigenthümer  der  unter  dasselbe
fallenden  Fahrzeuge;  sofern  eine  Rhederei  besteht  (Artikel  456  des  Handelsgesetzbuchs),
  die  Rhederei.

§.  3.

Die  Versicherung  gilt  für  die  Zeit  vom  Beginn  bis  zur  Beendigung  des
Dienstverhältnisses,  einschließlich  der  Beförderung  vom  Lande  zum  Fahrzeuge  und
vom  Fahrzeuge  zum  Lande.  Die  Versicherung  erstreckt  sich  auch  auf  Unfälle,
        <pb n="341" />
        welche  die  nach  §.  1  versicherten  Personen  auf  einem  deutschen  Seefahrzeuge,
auf  welchem  sie  beschäftigt  sind,  ohne  zur  Besatzung  desselben  zu  gehören,  bei
dem  Betriebe  erleiden,  sowie  auf  Unfälle,  welche  deutsche  Seeleute  bei  der  auf
Grund  des  Handelsgesetzbuchs,  oder  der  Seemannsordnung  vom  27.  Dezember
  1872  (Reichs-Gesetzbl.  S.  409),  oder  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verpflichtung
  deutscher  Kauffahrteischiffe  zur  Mitnahme  hülfsbedürftiger  Seeleute,  vom
27.  Dezember  1872  (Reichs-Gesetzbl.  S.  432)  ihnen  gewährten  freien  Zurückbeförderung
  oder  Mitnahme  auf  deutschen  Seefahrzeugen  erleiden.  Im  Falle
des  Flaggenwechsels  gilt  als  Beendigung  des  Dienstverhältnisses  der  Zeitpunkt,
in  welchem  der  Versicherte  seine  Entlassung  beanspruchen  durfte.

Ausgeschlossen  von  der  Versicherung  sind  Unfälle,  welche  der  Versicherte
während  des  Urlaubs  oder  während  einer  Zeit  erleidet,  in  welcher  er  sich  pflichtwidrig
  von  Bord  entfernt  hatte.

§.  4.

Rheder,  welche  nicht  schon  nach  den  Bestimmungen  des  §.  1  versichert
sind,  Lootsen,  welche  ihr  Gewerbe  für  eigene  Rechnung  betreiben,  sowie  die
Unternehmer  der  übrigen  nach  §.  1  versicherten  Betriebe  sind  berechtigt,  sich  selbst
oder  andere  in  dem  Betriebe  beschäftigte,  nach  §.  1  nicht  versicherte  Personen
gegen  die  Folgen  der  bei  dem  Betriebe  sich  ereignenden  Unfälle  nach  Maßgabe
der  Vorschriften  dieses  Gesetzes  zu  versichern.

§.  5.
Die  Versicherung  erstreckt  sich  auf  einen  Jahresarbeitsverdienst  bis  einschließlich
  zweitausend  Mark.  Durch  das  Statut  (§.  20)  kann  die  Versicherung
auf  einen  höheren  Jahresarbeitsverdienst  erstreckt  werden.

§.  6.

Als  Jahresarbeitsverdienst  der  zur  Schiffsbesatzung  gehörigen  Personen
gilt  im  Sinne  dieses  Gesetzes  das  Neunfache  desjenigen  vom  Reichskanzler  festzusetzenden
  Durchschnittsbetrages,  welcher  bei  der  Anmusterung  oder  Anwerbung
durchschnittlich  für  den  Monat  an  Lohn  (Heuer)  oder  Gehalt  gewährt  wird,
unter  Hinzurechnung  von  zwei  Fünfteln  des  für  Vollmatrosen  geltenden  Durchschnittssatzes
  als  Geldwerth  der  auf  Seefahrzeugen  gewährten  Beköstigung.  Für
diejenigen  Klassen  der  Schiffsbesatzung,  welche  neben  dem  Lohn  oder  Gehalt
regelmäßige  Nebeneinnahmen  zu  beziehen  pflegen,  wird  bei  Berechnung  des
Jahresarbeitsverdienstes  auch  der  durchschnittliche  Geldwerth  dieser  Nebeneinnahmen
  in  Ansatz  gebracht.

Der  Durchschnittsbetrag  wird  von  dem  Reichskanzler  nach  Anhörung  der
Landes-Zentralbehörden  einheitlich  für  die  ganze  deutsche  Küste  festgesetzt.  Der
Festsetzung  sind  die  an  Vollmatrosen  auf  deutschen  Fahrzeugen  während  der  letztvorangegangenen
  drei  Kalenderjahre,  in  welchen  eine  Mobilmachung  deutscher
Streitkräfte  nicht  stattgefunden  hat,  gewährten  Lohnsätze  zu  Grunde  zu  legen.
Mindestens  alle  fünf  Jahre  erfolgt  eine  Revision  der  Festsetzung.

59*

Ermittelung  des  Jahresarbeitsverdienstes
        <pb n="342" />
        Gegenstand
der  Versicherung  und
Umfang
der  Entschädigung.

—  332  —

Die  Festsetzung  findet  für  Vollmatrosen,  Steuerleute,  Maschinisten,  sonstige
Schiffsoffiziere,  sowie  für  Schiffer  besonders  statt,  auch  können  weitere  Abstufungen,
  sei  es  nach  der  Gattung  der  Schiffe,  sei  es  nach  Klassen  der  zur
Schiffsbesatzung  gehörigen  Personen,  gemacht  werden.

Bei  zur  Schiffsbesatzung  gehörigen  Personen,  für  welche  ein  besonderer
Durchschnittsbetrag  nicht  festgesetzt  ist,  kommen  drei  Viertel  des  für  Vollmatrosen
festgesetzten  Durchschnittsbetrages  zur  Anrechnung.

§.  7.

Als  Jahresarbeitsverdienst  der  übrigen  auf  Grund  des  §.  1  versicherten
Personen  gilt  der  Verdienst,  welcher  von  derartigen  Personen  im  Jahre  durchschnittlich
  erzielt  wird.  Dieser  Durchschnittsverdienst  wird  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  des  Beschäftigungsortes  festgesetzt.  Erreicht  derselbe  nicht  den
dreihundertfachen  Betrag  desjenigen  Lohnes,  welcher  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  nach  §.  8  des  Krankenversicherungsgesetzes  vom  15.  Juni  1883
(Reichs-Gesetzbl.  S.  73)  für  den  Ort  der  Beschäftigung  als  ortsüblicher  Tagelohn
  gewöhnlicher  Tagearbeiter  festgesetzt  ist,  so  gilt  als  Jahresarbeitsverdienst
der  letztere.

Ueber  die  Ermittelung  des  Jahresarbeitsverdienstes  der  nach  §.  4  versicherten
  Personen  hat  das  Statut  (§.  24)  Bestimmung  zu  treffen.

§.  8.

Gegenstand  der  Versicherung  ist  der  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Bestimmungen
  zu  bemessende  Ersatz  des  Schadens,  welcher  durch  Körperverletzung
oder  Tödtung  entsteht.  Der  Anspruch  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Verletzte  den
Betriebsunfall  vorsätzlich  herbeigeführt  hat.

§.  9.

Im  Falle  der  Verletzung  soll  der  Schadensersatz  bestehen:

1.  in  den  Kosten  des  Heilverfahrens,  welche  nach  Beendigung  der  gesetzlichen
  Fürsorgepflicht  des  Rheders,  oder,  soweit  eine  solche  nicht  besteht,
vom  Beginn  der  vierzehnten  Woche  nach  Eintritt  des  Unfalls  an
entstehen;

2.  in  einer  dem  Verletzten  von  demselben  Zeitpunkte  ab  für  die  Dauer
der  Erwerbsunfähigkeit  zu  gewährenden  Rente.

Die  Rente  beträgt:

a)  im  Falle  völliger  Erwerbsunfähigkeit  für  die  Dauer  derselben  sechsundsechzigzweidrittel
  Prozent  des  nach  den  Bestimmungen  der  §§.  6
und  7  festgesetzten  Jahresarbeitsverdienstes,  wobei  der  zwölfhundert  Mark
jährlich  übersteigende  Betrag  nur  mit  einem  Drittel  zur  Anrechnung
zu  bringen  ist;
        <pb n="343" />
        —  333  —

b)  im  Falle  theilweiser  Erwerbsunfähigkeit  für  die  Dauer  derselben  einen
Bruchtheil  der  Rente  unter  a,  welcher  nach  dem  Maaße  der  verbliebenen
Erwerbsfähigkeit  zu  bemessen  ist.

Wenn  der  Verletzte  zur  Zeit  des  Unfalls  bereits  theilweise  erwerbsunfähig
war,  und  deshalb  einen  geringeren  als  den  durchschnittlichen  Arbeitsverdienst  bezog,
so  wird  die  Rente  nur  nach  dem  Maaße  der  durch  den  Unfall  eingetretenen
weiteren  Schmälerung  der  Erwerbsfähigkeit  bemessen.  War  der  Verletzte  zur
Zeit  des  Unfalls  bereits  völlig  erwerbsunfähig,  so  beschränkt  sich  der  zu  leistende
Schadensersatz  auf  die  im  Absatz  1  Ziffer  1  angegebenen  Kosten  des  Heilverfahrens.

An  Stelle  der  vorstehend  bezeichneten  Leistungen  kann  bis  zur  Beendigung
des  Heilverfahrens  freie  Kur  und  Verpflegung  in  einem  Krankenhause  gewährt
werden,  und  zwar:

I.  für  Verunglückte,  welche  bei  einem  Mitgliede  ihrer  Familie  wohnen,
mit  ihrer  Zustimmung  oder  unabhängig  von  derselben,  wenn  die  Art
der  Verletzung  Anforderungen  an  die  Behandlung  und  Verpflegung
stellt,  denen  in  der  Familie  nicht  genügt  werden  kann;

II.  für  sonstige  Verunglückte  in  allen  Fällen.

Mit  Zustimmung  des  Verunglückten  kann  an  Stelle  der  freien  Kur  und
Verpflegung  in  einem  Krankenhause  freie  Kur  und  Verpflegung  an  Bord  eines
Fahrzeuges  gewährt  werden.

Für  die  Zeit  der  Unterbringung  des  Verunglückten  in  einem  Krankenhause
oder  an  Bord  eines  Fahrzeuges  steht  seinen  Angehörigen  ein  Anspruch  auf
Rente  insoweit  zu,  als  sie  dieselbe  im  Falle  des  Todes  des  Verletzten  würden
beanspruchen  können  (§.  13).

§.  10.

Den  unter  §.  1  fallenden  Personen,  welche  nach  den  Bestimmungen  des
Krankenversicherungsgesetzes  gegen  Krankheit  versichert  sind,  ist  im  Falle  eines
Betriebsunfalls  vom  Beginn  der  fünften  bis  zum  Ablauf  der  dreizehnten
Woche  nach  dem  Eintritt  des  Unfalls  ein  Krankengeld  von  mindestens  zwei
Dritteln  des  bei  der  Berechnung  desselben  zu  Grunde  gelegten  Arbeitslohnes  zu
gewähren.  Die  Differenz  zwischen  diesen  zwei  Dritteln  und  dem  gesetzlich  oder
statutengemäß  zu  gewährenden  niedrigeren  Krankengeld  ist  der  betheiligten
Krankenkasse  (Gemeindekrankenversicherung)  von  dem  Unternehmer  desjenigen
Betriebes  zu  erstatten,  in  welchem  der  Unfall  sich  ereignet  hat.  Die  zur  Ausführung
  dieser  Bestimmung  erforderlichen  Vorschriften  erläßt  das  Reichs-Versicherungsamt.


Den  nach  §.  1  versicherten  Personen,  welchen  in  Krankheitsfällen  ein
gesetzlicher  Anspruch  auf  Krankenfürsorge  weder  gegen  Rheder  noch  gegen  Krankenkassen
  zusteht,  hat  in  Fällen  ihrer  durch  einen  Betriebsunfall  herbeigeführten
Verletzung  der  Betriebsunternehmer  während  der  ersten  dreizehn  Wochen  nach
Eintritt  des  Unfalls  aus  eigenen  Mitteln  Fürsorge  zu  gewähren.  Das  Maaß
dieser  Fürsorge  richtet  sich  bei  Seeleuten  nach  den  Bestimmungen  der  Artikel  523 ff.
        <pb n="344" />
        —  334  —

des  Handelsgesetzbuchs  und  der  §§.  48  ff.  der  Seemannsordnung,  bei  den  sonstigen
nach  §.  1  versicherten  Personen  nach  den  Bestimmungen  der  §§.  6  und  7  des
Krankenversicherungsgesetzes  und  den  Bestimmungen  des  vorstehenden  Absatzes
über  den  bei  Unfällen  zu  gewährenden  Mehrbetrag  des  Krankengeldes.

§.  11.

Die  Berufsgenossenschaft  (§.  16)  ist  befugt,  in  einzelnen  Fällen  die  den
Krankenkassen  und  Betriebsunternehmern  während  der  ersten  Wochen  nach  dem
Unfalle  obliegenden  Leistungen  ganz  oder  zum  Theil  selbst  zu  übernehmen.

Die  Berufsgenossenschaft  ist  ferner  befugt,  gegen  Erstattung  der  Kosten
demjenigen  Betriebsunternehmer,  welchem  die  Fürsorge  für  die  ersten  Wochen
nach  dem  Unfalle  obliegt,  oder  derjenigen  Krankenkasse,  welcher  der  Verletzte  angehört,
  die  Fürsorge  für  den  Verletzten  bis  zur  Beendigung  des  Heilverfahrens
zu  übertragen.

In  diesen  Fällen  gilt  als  Ersatz  der  freien  ärztlichen  Behandlung  und
Arznei  für  die  Dauer  eines  Jahres  der  vierte  Theil  des  Jahresarbeitsverdienstes
(§§.  6  und  7)  mit  der  im  §.  9  Absatz  2  lit.  a  vorgesehenen  Kürzung,  falls  nicht
höhere  Aufwendungen  nachgewiesen  werden.

§.  12.

Streitigkeiten,  welche  wegen  Gewährung  freier  Kur  und  Verpflegung  in
einem  Krankenhause  oder  an  Bord  eines  Fahrzeuges  (§.  9  Absatz  4)  im  Auslande
entstehen,  werden  bis  zu  weiterer  Entschließung  der  zuständigen  Genossenschaftsorgane
  durch  dasjenige  Seemannsamt,  welches  zuerst  angegangen  wird,  entschieden.
  Diese  Entscheidung  ist  vorläufig  vollstreckbar.

Streitigkeiten,  welche  aus  Anlaß  der  in  den  §§.  10  und  11  enthaltenen
Bestimmungen  entstehen,  werden,  soweit  es  sich  um  Ansprüche  von  Seeleuten
handelt,  durch  das  Seemannsamt,  im  Uebrigen  nach  §.  58  des  Krankenversicherungsgesetzes
  entschieden.  Zuständig  ist  bezüglich  der  Seeleute,  soweit  es
sich  um  die  Gewährung  von  Fürsorge  handelt,  dasjenige  Seemannsamt,  welches
zuerst  angegangen  wird,  und,  soweit  es  sich  um  Erstattungen  handelt,  das  Seemannsamt
  des  Heimathshafens.  In  den  nach  §.  58  a.  a.  O.  zu  behandelnden
Fällen  entscheidet  in  erster  Instanz  die  für  die  Ortskrankenkasse  des  Beschäftigungsortes
  zuständige  Aufsichtsbehörde.

Gegen  die  Entscheidung  eines  Seemannsamts  findet  in  den  Fällen  des
Absatzes  2  die  Berufung  an  das  Reichs-Versicherungsamt  statt.  Das  Rechtsmittel
  ist  bei  demselben  binnen  vier  Wochen  nach  Zustellung  der  Entscheidung
einzulegen.  Die  Entscheidung  ist  vorläufig  vollstreckkar,  soweit  es  sich  um
Streitigkeiten  über  Fürsorge  handelt.

§.  13.
Im  Falle  der  Tödtung  ist  als  Schadensersatz  außerdem  zu  leisten:

1.  sofern  nicht  nach  Artikel  524  des  Handelsgesetzbuchs  oder  §.  51  der
Seemannsordnung  der  Rheder  die  Bestattungskosten  zu  tragen  hat,
        <pb n="345" />
        —  335  —

und  sofern  die  Bestattung  auf  dem  Lande  erfolgt,  als  Ersatz  der  Beerdigungskosten
  für  Seeleute  zwei  Drittel  des  nach  §.  6  für  den  Monat
ermittelten  Durchschnittsverdienstes,  für  die  übrigen  nach  §.  1  versicherten
  Personen  der  fünfzehnte  Theil  des  nach  §.  7  für  das  Jahr
ermittelten  Durchschnittsverdienstes,  jedoch  mindestens  dreißig  Mark;

2.  eine  den  Hinterbliebenen  des  Getödteten  vom  Todestage  ab  zu  gewährende
  Rente,  bei  deren  Berechnung  der  nach  den  Vorschriften  der
§§.  6  und  7  zu  bemessende  Jahresarbeitsverdienst  mit  der  im  §.  9  Absatz  2
lit.  a  vorgesehenen  Kürzung  und  mit  der  Maßgabe  zu  Grunde  zu  legen
ist,  daß  in  den  Fällen  des  §.  6  die  dort  vorgesehenen  zwei  Fünftel  für
Beköstigung  außer  Ansatz  bleiben.

Die  Rente  beträgt:

a)  für  die  Wittwe  des  Getödteten  bis  zu  deren  Tode  oder  Wiederverheirathung
  zwanzig  Prozent,  für  jedes  hinterbliebene  vaterlose  Kind
bis  zu  dessen  zurückgelegtem  fünfzehnten  Lebensjahre  fünfzehn  Prozent
und,  wenn  das  Kind  auch  mutterlos  ist  oder  wird,  zwanzig  Prozent
des  Jahresarbeitsverdienstes.

Die  Renten  der  Wittwen  und  der  Kinder  dürfen  zusammen
sechzig  Prozent  des  Jahresarbeitsverdienstes  nicht  übersteigen;  ergiebt  sich
ein  höherer  Betrag,  so  werden  die  einzelnen  Renten  in  gleichem  Verhältnisse
  gekürzt.

Im  Falle  der  Wiederverheirathung  erhält  die  Wittwe  den  dreifachen
  Betrag  ihrer  Jahresrente  als  Abfindung.

Der  Anspruch  der  Wittwe  ist  ausgeschlossen,  wenn  die  Ehe  erst
nach  dem  Unfalle  geschlossen  worden  ist;

b)  für  Aszendenten  des  Verstorbenen,  wenn  dieser  ihr  einziger  Ernährer
war,  für  die  Zeit  bis  zu  ihrem  Tode  oder  bis  zum  Wegfalle  der  Bedürftigkeit
  zwanzig  Prozent  des  Jahresarbeitsverdienstes.

Wenn  mehrere  der  unter  b  benannten  Berechtigten  vorhanden
sind,  so  wird  die  Rente  den  Eltern  vor  den  Großeltern  gewährt.

Wenn  die  unter  b  bezeichneten  mit  den  unter  a  bezeichneten  Berechtigten

konkurriren,  so  haben  die  ersteren  einen  Anspruch  nur,  soweit  für  die  letzteren  der
Höchstbetrag  der  Rente  nicht  in  Anspruch  genommen  wird.

Die  Hinterbliebenen  eines  Ausländers  haben  einen  Anspruch  auf  Rente

nur,  wenn  sie  zur  Zeit  des  Unfalls  im  Inlande  wohnen.

Der  Anspruch  auf  Beerdigungskosten  steht  demjenigen  zu,  welcher  die  Beerdigung

  besorgt  hat.
§.  14.
Den  im  §.  13  aufgeführten  Angehörigen  eines  Versicherten,  welcher  sich

auf  einem  in  See  gegangenen  Fahrzeuge  befunden  hat,  steht  der  Anspruch  auf
Rente  (§.  13)  auch  dann  zu,  wenn  dieses  Fahrzeug  untergegangen  oder  nach  den
        <pb n="346" />
        —  336  —

Bestimmungen  der  Artikel  866,  867  des  Handelsgesetzbuchs  als  verschollen  anzusehen
  ist,  und  seit  dem  Untergange  beziehungsweise  seit  den  letzten  Nachrichten
von  dem  Fahrzeuge  ein  Jahr  verflossen  ist,  ohne  daß  von  dem  Leben  des  Vermißten
  glaubhafte  Nachrichten  eingegangen  sind.  Die  Genossenschaft  kann  von
den  zum  Bezuge  von  Renten  berechtigten  Hinterbliebenen  verlangen,  daß  sie  vor
einer  zur  Abnahme  von  Eiden  zuständigen  Behörde  die  eidesstattliche  Versicherung
abgeben,  von  dem  Leben  des  Vermißten  keine  anderen  als  die  angezeigten  Nachrichten
  erhalten  zu  haben.

Die  Zahlung  der  Rente  beginnt  in  den  Fällen  dieser  Art  mit  dem  Tage,
an  welchem  das  Fahrzeug  untergegangen  ist,  oder,  wenn  das  Fahrzeug  verschollen
war,  nach  Ablauf  eines  halben  Monats  von  dem  Tage  ab,  bis  zu  welchem  die
letzte  Nachricht  über  das  Fahrzeug  reicht  (§.  42  der  Seemannsordnung).  Der
Anspruch  auf  fernere  Rentenbezüge  erlischt,  wenn  das  Leben  des  als  verstorben
geltenden  Ernährers  nachgewiesen  ist.

§.  15.
Die  Verpflichtung  von  Unterstützungskassen,  verletzten  Seeleuten  sowie  deren
Angehörigen  und  Hinterbliebenen  Unterstützungen  zu  gewähren,  sowie  die  Verpflichtung
  von  Gemeinden  und  Armenverbänden  zur  Unterstützung  hülfsbedürftiger
Personen  wird  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.  Soweit  auf  Grund  solcher
Verpflichtung  Unterstützungen  in  Fällen  gewährt  worden  sind,  in  welchen  dem
Unterstützten  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  ein  Entschädigungsanspruch  zusteht,
geht  der  letztere  bis  zum  Betrage  der  geleisteten  Unterstützung  auf  die  Kassen,
die  Gemeinden  oder  Armenverbände  über,  von  welchen  die  Unterstützung  gewährt
worden  ist.
§.  16.
Träger         Die  Versicherung  erfolgt  auf  Gegenseitigkeit  durch  die  Unternehmer  der
der Versicherung (Berufsgenossenschaft)  unter  §.  1  fallenden  Betriebe,  welche  zu  diesem  Zweck  in  eine  Berufsgenossenschaft
  vereinigt  werden.
Als  Unternehmer  gilt  derjenige,  für  dessen  Rechnung  der  Betrieb  erfolgt,
bei  Schiffahrtsbetrieben  der  Rheder  (§.  2  Absatz  4).
Die  Berufsgenossenschaft  kann  unter  ihrem  Namen  Rechte  erwerben  und
Verbindlichkeiten  eingehen,  vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.
Für  die  Verbindlichkeiten  der  Berufsgenossenschaft  haftet  den  Gläubigern
derselben  nur  das  Genossenschaftsvermögen.

§.  17.
Bestellung  Für  jedes  Fahrzeug  hat  der  Rheder  in  dem  Heimathshafen  einen  Bevollvon
  Bevollmächtigten        mächtigten  zu  bestellen,  falls  er  nicht  selbst  an  diesem  Orte  seinen  Wohnsitz  hat.
Mitrheder  sind  zur  Bestellung  eines  gemeinschaftlichen  Bevollmächtigten  auch  dann
verpflichtet,  wenn  sie  sämmtlich  in  dem  Heimathshafen  des  Fahrzeuges  ihren  Wohnsitz
haben.  Der  Name  des  Bevollmächtigten  sowie  etwaige  Veränderungen  in  der
Person  desselben  sind  der  Berufsgenossenschaft  mitzutheilen.
        <pb n="347" />
        —  337  —

Der  Bevollmächtigte  ist  befugt  und  verpflichtet,  den  Rheder  in  dessen  Eigenschaft
  als  Mitglied  der  Genossenschaft  dieser  letzteren  gegenüber  gerichtlich  und
außergerichtlich  zu  vertreten.  Diese  Befugniß  und  Verpflichtung  erstreckt  sich  auch
auf  die  Geschäfte  und  Rechtshandlungen,  für  welche  nach  den  Gesetzen  eine
Spezialvollmacht  erforderlich  ist.  Zustellungen  in  Angelegenheiten  der  Genossenschaft
  erfolgen  an  den  Bevollmächtigten  mit  gleicher  Wirkung,  wie  an  den
Rheder  selbst.  Eine  Beschränkung  der  Befugnisse  des  Bevollmächtigten  hat  der
Genossenschaft  gegenüber  keine  rechtliche  Wirkung.

Bis  zur  Mittheilung  des  Namens  des  Bevollmächtigten  oder,  im  Falle
eines  Wegfalls  des  letzteren,  bis  zur  Mittheilung  des  Namens  des  anderweit
bestellten  Bevollmächtigten  ruhen  das  Stimmrecht  und  die  Wählbarkeit  des  Rheders.
Bis  dahin  wird  derselbe  zu  der  Generalversammlung  und  den  Genossenschaftsversammlungen
  nicht  geladen;  auch  können  Zustellungen  an  ihn  in  Angelegenheiten
der  Genossenschaft  durch  öffentlichen  Aushang  während  einer  Woche  in  den
Geschäftsräumen  der  zustellenden  Genossenschaftsorgane  oder  Behörden  bewirkt
werden.  In  dem  Aushang  kann  der  Name  des  Rheders,  sofern  derselbe  nicht
bekannt  sein  sollte,  durch  Bezeichnung  des  Fahrzeuges  ersetzt  werden.  Durch  das
Statut  können  weitere  Beschränkungen  des  Rheders  in  der  Ausübung  derjenigen
Rechte  vorgeschrieben  werden,  welche  ihm  als  Mitglied  der  Genossenschaft  im
Verhältnisse  zu  dieser  zustehen.

Ein  von  den  Mitrhedern  bestellter  Korrespondentrheder  (Artikel  459  ff.  des
Handelsgesetzbuchs)  gilt,  solange  kein  besonderer  Bevollmächtigter  bestellt  ist,  der
Genossenschaft  gegenüber  als  Bevollmächtigter  im  Sinne  der  vorstehenden  Bestimmungen.
  Insbesondere  hat  derselbe  alle  dem  Bevollmächtigten  im  Verhältnisse
zu  der  Genossenschaft  vorstehend  beigelegten  Rechte  und  Pflichten.

§.  18.

Die  Mittel  zur  Deckung  der  von  der  Berufsgenossenschaft  zu  leistenden
Entschädigungsbeträge  und  der  Verwaltungskosten  werden  durch  Beiträge  aufgebracht,
  welche  auf  die  Mitglieder  der  Berufsgenossenschaft  jährlich  umgelegt
werden  (§.  79).

Zu  anderen  Zwecken,  als  zur  Deckung  der  Kosten  für  die  der  Genossenschaft
obliegende  Fürsorge,  zur  Bestreitung  der  Verwaltungskosten,  zur  Gewährung  von
Prämien  für  Rettung  Verunglückter  und  für  Abwendung  von  Unglücksfällen,
sowie  zur  Ansammlung  des  Reservefonds  dürfen  weder  Beiträge  von  den  Genossenschaftsmitgliedern
  erhoben  werden,  noch  Verwendungen  aus  dem  Vermögen  der
Genossenschaft  erfolgen.

Behufs  Bestreitung  der  Verwaltungskosten  kann  die  Berufsgenossenschaft
von  den  Mitgliedern  einen  Beitrag  auf  ein  Jahr  im  Voraus  erheben.  Die
Aufbringung  der  hierzu  erforderlichen  Mittel  erfolgt  vorschußweise,  und  zwar,
falls  das  Statut  hierüber  nichts  Anderes  bestimmt,  von  den  Seeschiffahrtsbetrieben
nach  dem  Brutto-Raumgehalt  der  Fahrzeuge,  von  den  übrigen  auf  Grund  des
§.  1  versicherten  Betrieben  nach  der  Zahl  der  in  denselben  regelmäßig  beschäftigten

Reichs-Gesetzbl.  1887.  60

Aufbringung  der  Mittel.
        <pb n="348" />
        Bildung
der  Berufsgenossenschaft.

—  338  —

versicherten  Personen  (§.  22)  dergestalt,  daß  für  je  zwei  Personen  derjenige
Betrag  zu  entrichten  ist,  welcher  auf  Seefahrzeuge  des  geringsten,  fünfzig  Kubikmeter
  übersteigenden  Brutto-Raumgehalts  entfällt.

§.  19.

Die  Berufsgenossenschaft  hat  einen  Reservefonds  anzusammeln.  An  Zuschlägen
  zur  Bildung  desselben  sind  bei  der  erstmaligen  Umlegung  der  Entschädigungsbeträge
  dreihundert  Prozent,  bei  der  zweiten  zweihundert,  bei  der
dritten  einhundertundfünfzig,  bei  der  vierten  einhundert,  bei  der  fünften  achtzig,
bei  der  sechsten  sechzig  und  von  da  an  bis  zur  elften  Umlegung  jedesmal  zehn
Prozent  weniger  als  Zuschlag  zu  den  Entschädigungsbeträgen  zu  erheben.  Nach
Ablauf  der  ersten  elf  Jahre  sind  die  Zinsen  des  Reservefonds  dem  letzteren  solange
  weiter  zuzuschlagen,  bis  dieser  den  doppelten  Jahresbedarf  erreicht  hat.
Ist  das  letztere  der  Fall,  so  können  die  Zinsen  insoweit,  als  der  Bestand  des
Reservefonds  den  laufenden  doppelten  Jahresbedarf  übersteigt,  zur  Deckung  der
Genossenschaftslasten  verwendet  werden.

Auf  Antrag  des  Genossenschaftsvorstandes  kann  die  Genossenschaftsversammlung
  jederzeit  weitere  Zuschläge  zum  Reservefonds  beschließen,  sowie
bestimmen,  daß  derselbe  über  den  doppelten  Jahresbedarf  erhöht  werde.  Derartige
Beschlüsse  bedürfen  der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts.

In  dringenden  Bedarfsfällen  kann  die  Genossenschaft  mit  Genehmigung
des  Reichs-Versicherungsamts  schon  vorher  die  Zinsen  und  erforderlichenfalls  auch
den  Kapitalbestand  des  Reservefonds  angreifen.  Die  Wiederergänzung  erfolgt
alsdann  nach  näherer  Anordnung  des  Reichs-Versicherungsamts.

II.  Statut  der  Berufsgenossenschaft.  Genossenschaftsvorstand.

§.  20.

Die  Berufsgenossenschaft  (§.  16)  regelt  ihre  innere  Verwaltung  sowie  ihre
Geschäftsordnung  durch  ein  von  der  Generalversammlung  ihrer  Mitglieder  zu
beschließendes  Statut.

§.  21.

Die  Eigenthümer  der  unter  §.  1  fallenden,  in  das  Schiffsregister  nicht
eingetragenen  Fahrzeuge  sind  verpflichtet,  binnen  einer  von  dem  Reichs-Versicherungsamt
  zu  bestimmenden  und  öffentlich  bekannt  zu  machenden  Frist  den
Meßbrief  der  Ortspolizeibehörde  des  Heimathshafens  einzureichen.  Letztere  hat
der  zur  Führung  der  Schiffsregister  zuständigen  Behörde  ein  Verzeichniß  der  in
ihrem  Bezirke  vorhandenen,  in  das  Schiffsregister  nicht  eingetragenen  Fahrzeuge
einzusenden,  aus  welchem  der  Name  und  Wohnort  des  Rheders  und  Korrespondentrheders
  (§.  17),  die  Gattung,  der  Heimathshafen,  der  Brutto-Raumgehalt
  und  die  durchschnittliche  Bemannung  eines  jeden  Fahrzeuges  ersichtlich  wird.
        <pb n="349" />
        —  339  —

Die  in  das  Verzeichniß  einzutragenden  Angaben  hat  die  Ortspolizeibehörde,
wenn  der  Meßbrief  nicht  eingereicht  ist,  und  soweit  sich  dieselben  aus  dem  Meßbrief
  nicht  ergeben,  nach  ihrer  Kenntniß  der  Verhältnisse  zu  ergänzen.  Sie  ist
befugt,  die  Rheder  der  nicht  registrirten  Fahrzeuge  zu  einer  Auskunft  darüber
innerhalb  einer  zu  bestimmenden  Frist  durch  Geldstrafen  im  Betrage  bis  zu  einhundert
  Mark  anzuhalten.

Die  Registerbehörde  prüft  das  Verzeichniß  und  berichtigt  dasselbe,  sofern
es  Fahrzeuge  enthält,  welche  in  dem  von  ihr  geführten  Register  eingetragen  sind.
Sie  sendet  das  Verzeichniß  mit  einer  Nachweisung  derjenigen  Seefahrzeuge,  welche
seit  dem  1.  Januar  des  betreffenden  Jahres  in  das  Schiffsregister  neu  eingetragen
sind,  an  das  Reichs-Versicherungsamt  ein.

§.  22.

Die  Unternehmer  der  unter  §.  1  fallenden  Betriebe,  welche  nicht  Seeschiffahrtsbetriebe
  sind,  haben  binnen  der  im  §.  21  Absatz  1  bezeichneten  Frist  die
Zahl  der  in  ihrem  Betriebe  durchschnittlich  beschäftigten  versicherten  Personen  bei
der  unteren  Verwaltungsbehörde  anzumelden.

Für  diejenigen  Betriebe,  für  welche  diese  Anmeldung  nicht  rechtzeitig  erfolgt,
hat  die  untere  Verwaltungsbehörde  die  Angaben  nach  ihrer  Kenntniß  der  Verhältnisse
  zu  ergänzen.  Sie  ist  befugt,  säumige  Unternehmer  zu  einer  Auskunft
darüber  innerhalb  einer  zu  bestimmenden  Frist  durch  Geldstrafen  im  Betrage  bis
zu  einhundert  Mark  anzuhalten.

Die  untere  Verwaltungsbehörde  hat  ein  Verzeichniß  dieser  Betriebe,  aus
welchem  die  Zahl  der  darin  beschäftigten  Personen  ersichtlich  sein  muß,  aufzustellen
  und  durch  Vermittelung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  dem  Reichs-Versicherungsamt
  einzureichen.

§.  23.

Zur  Wahl  eines  provisorischen  Genossenschaftsvorstandes  und  zur  Beschlußfassung
  über  das  Statut  werden  die  Betriebsunternehmer  von  dem  Reichs-Versicherungsamt
  unter  Angabe  der  ihnen  zustehenden  Stimmenzahl  zu  einer  Generalversammlung
  (konstituirenden  Genossenschaftsversammlung)  schriftlich  geladen.  Für
die  Ladungen  sind  die  Angaben  des  neuesten  Handbuchs  für  die  deutsche  Handelsmarine
  sowie  die  Verzeichnisse  (§§.  21  und  22)  maßgebend.

Die  Schiffseigenthümer  führen  für  je  zwei  Mann  der  aus  dem  neuesten
Handbuch  für  die  deutsche  Handelsmarine  sich  ergebenden  Besatzung  eine  Stimme.
Für  jedes  Fahrzeug,  welches  nicht  in  dem  Handbuch  für  die  deutsche  Handelsmarine
  verzeichnet  ist,  führt  der  Eigenthümer  je  eine  Stimme.  Andere  Betriebsunternehmer
  führen  für  je  zwei  versicherte  Personen  eine  Stimme.

Abwesende  können  sich  durch  Berufsgenossen,  durch  ihren  Bevollmächtigten
oder  Korrespondentrheder  (§.  17)  vertreten  lassen.  Mehr  als  ein  Drittel  sämmtlicher
  vertretenen  Stimmen  und  mehr  als  500  Stimmen  dürfen  in  einer  Person
nicht  vereinigt  werden.

60*
        <pb n="350" />
        Statut

der  Berufsgenossenschaft.

—  340  —

Die  Generalversammlung  findet  in  Gegenwart  eines  Vertreters  des  Reichs-Versicherungsamts
  statt,  welcher  dieselbe  zu  eröffnen,  die  Wahl  des  aus  einem
Vorsitzenden,  zwei  Schriftführern  und  mindestens  zwei  Beisitzern  bestehenden
provisorischen  Genossenschaftsvorstandes  herbeizuführen  und,  bis  dieselbe  erfolgt
ist,  die  Verhandlungen  zu  leiten  hat.  Der  Vertreter  des  Reichs-Versicherungsamts
  muß  auf  sein  Verlangen  jederzeit  gehört  werden.  Bis  zur  Uebernahme
der  Geschäfte  durch  den  auf  Grund  des  Statuts  gewählten  Vorstand  hat  demnächst
  der  provisorische  Genossenschaftsvorstand  die  Genossenschaftsversammlungen
zu  leiten  und  die  Geschäfte  der  Genossenschaft  zu  führen.

Ueber  die  Verhandlungen  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  welches  die  gestellten
  Anträge  und  die  gestellten  Beschlüsse  enthalten  muß.  Das  Protokoll  ist
innerhalb  einer  Woche  nach  der  Generalversammlung  durch  den  provisorischen
Genossenschaftsvorstand  dem  Reichs-Versicherungsamt  einzureichen.

Die  Beschlüsse  der  Generalversammlung  werden  nach  Stimmenmehrheit
gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

§.  24.

Das  Genossenschaftsstatut  muß  Bestimmungen  treffen:

1.   über  Namen  und  Sitz  der  Genossenschaft;

2.  über  die  Bildung  des  Genossenschaftsvorstandes  und  über  den  Umfang
seiner  Befugnisse;

3.  über  die  Berufung  der  Genossenschaftsversammlung,  sowie  über  die  Art
ihrer  Beschlußfassung;

4.  über  das  Stimmrecht  der  Mitglieder  der  Genossenschaft  (§.  43  Absatz  3)
und  die  Prüfung  ihrer  Vollmachten;

5.  über  das  bei  der  Abschätzung  der  Seefahrzeuge  (§.  34)  zu  beobachtende
Verfahren  (§.  37);

6.  über  das  Verfahren  bei  Aenderungen  in  den  Betrieben  oder  in  der

Person  der  Rheder  (§§.  45  bis  47);

7.   über  die  Folgen  der  Betriebseinstellungen,  insbesondere  über  die  Sicherstellung

  der  Beiträge  derjenigen  Personen,  welche  den  Betrieb  einstellen;

8.  über  die  den  Vertretern  der  Versicherten  zu  gewährenden  Vergütungssätze
  (§§.  54,  91);

9.  über  die  Aufstellung,  Prüfung  und  Abnahme  der  Jahresrechnung;

10.  über  die  Ausübung  der  der  Genossenschaft  zustehenden  Befugnisse  zum
Erlaß  von  Vorschriften  behufs  der  Unfallverhütung  und  zur  Ueberwachung
  der  Betriebe  (§§.  90  ff.);

11.  über  das  bei  der  Anmeldung  und  dem  Ausscheiden  der  auf  Grund
des  §.  4  versicherten  Personen  zu  beobachtende  Verfahren,  sowie  über
die  Ermittelung  des  Jahresarbeitsverdienstes  dieser  Personen  (§.  7);

12.  über  die  Voraussetzungen  einer  Abänderung  des  Statuts.
        <pb n="351" />
        —  341  —

§.  25.

Das  Statut  kann  vorschreiben,  daß  die  Genossenschaftsversammlung  aus
Vertretern  zusammengesetzt,  daß  die  Berufsgenossenschaft  in  örtlich  abgegrenzte
Sektionen  eingetheilt  wird  und  daß  Vertrauensmänner  als  örtliche  Genossenschaftsorgane
  eingesetzt  werden.  Enthält  dasselbe  Vorschriften  dieser  Art,  so  ist  darin
zugleich  über  die  Wahl  der  Vertreter,  über  Sitz  und  Bezirk  der  Sektionen,  über
die  Zusammensetzung  und  Berufung  der  Sektionsversammlungen,  sowie  über  die
Art  ihrer  Beschlußfassung,  über  die  Bildung  der  Sektionsvorstände  und  über  den
Umfang  ihrer  Befugnisse,  sowie  über  die  Abgrenzung  der  Bezirke  der  Vertrauensmänner,
  die  Wahl  der  letzteren  und  ihrer  Stellvertreter  und  den  Umfang  ihrer
Befugnisse  Bestimmung  zu  treffen.

Die  Abgrenzung  der  Bezirke  der  Vertrauensmänner,  sowie  die  Wahl  der
letzteren  und  ihrer  Stellvertreter  kann  von  der  Genossenschaftsversammlung  dem
Genossenschafts-  oder  Sektionsvorstande,  die  Wahl  der  Sektionsvorstände  den
Sektionsversammlungen  übertragen  werden.

§. 26.

Das  Genossenschaftsstatut  bedarf  zu  seiner  Gültigkeit  der  Genehmigung  des
Reichs-Versicherungsamts.

Gegen  die  Entscheidung  desselben,  durch  welche  die  Genehmigung  versagt
wird,  findet  binnen  einer  Frist  von  vier  Wochen  nach  der  Zustellung  an  den
provisorischen  Genossenschaftsvorstand  (§.  23)  die  Beschwerde  an  den  Bundesrath
  statt.

Wird  innerhalb  dieser  Frist  Beschwerde  nicht  eingelegt  oder  wird  die  Versagung
  der  Genehmigung  des  Statuts  vom  Bundesrath  aufrecht  erhalten,  so
hat  das  Reichs-Versicherungsamt  innerhalb  vier  Wochen  die  Mitglieder  der
Genossenschaft  zu  einer  neuen  Genossenschaftsversammlung  behufs  anderweiter
Beschlußfassung  über  das  Statut  in  Gemäßheit  des  §.  23  zu  laden.  Wird  auch
dem  von  dieser  Versammlung  beschlossenen  Statut  die  Genehmigung  endgültig
versagt,  so  wird  ein  solches  von  dem  Reichs-Versicherungsamt  erlassen.

Abänderungen  des  Statuts  bedürfen  der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts.
  Gegen  deren  Versagung  findet  binnen  einer  Frist  von  vier
Wochen  die  Beschwerde  an  den  Bundesrath  statt.

§.  27.
Nach  endgültiger  Feststellung  des  Statuts  hat  der  Genossenschaftsvorstand
durch  den  Reichsanzeiger  bekannt  zu  machen:
1.  den  Namen  und  den  Sitz  der  Genossenschaft,
2.  die  Bezirke  der  Sektionen  und  der  Vertrauensmänner,

3.  die  Zusammensetzung  des  Genossenschaftsvorstandes  und  der  Sektionsvorstände,
  sowie  die  Namen  der  Vertrauensmänner  und  ihrer  Stellvertreter.


Veröffentlichung
des  Namens  und  Sitzes
der  Genossenschaft  etc.
        <pb n="352" />
        Vorstände.

—  342  —

Etwaige  Aenderungen  sind  in  gleicher  Weise  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

§.  28.

Dem  Genossenschaftsvorstande  liegt  die  gesammte  Verwaltung  der  Genossenschaft
  ob,  soweit  nicht  einzelne  Angelegenheiten  durch  Gesetz  oder  Statut
der  Beschlußnahme  der  Genossenschaftsversammlung  vorbehalten  oder  anderen
Organen  der  Genossenschaft  übertragen  sind.

Die  Beschlußfassung  der  Vorstände  kann  in  eiligen  Fällen  durch  schriftliche
Abstimmung  erfolgen.

Der  Beschlußnahme  der  Genossenschaftsversammlung  müssen  vorbehalten
werden:

1.  die  Wahl  der  Mitglieder  des  Genossenschaftsvorstandes,
2.  Abänderungen  des  Statuts,

3.  die  Prüfung  und  Abnahme  der  Jahresrechnung,  falls  diese  nicht  einem
Ausschusse  der  Genossenschaftsversammlung  übertragen  wird.

§.  29.

Die  Genossenschaft  wird  durch  ihren  Vorstand  gerichtlich  und  außergerichtlich
vertreten.  Die  Vertretung  erstreckt  sich  auch  auf  diejenigen  Geschäfte  und  Rechtshandlungen,
  für  welche  nach  den  Gesetzen  eine  Spezialvollmacht  erforderlich  ist.
Durch  das  Statut  kann  einem  Mitgliede  oder  mehreren  Mitgliedern  des  Vorstandes
  die  Vertretung  nach  außen  übertragen  werden.

Durch  die  Geschäfte,  welche  der  Vorstand  der  Genossenschaft  und  die  Vorstände
  der  Sektionen,  sowie  die  Vertrauensmänner  innerhalb  der  Grenzen  ihrer
gesetzlichen  und  statutarischen  Vollmacht  im  Namen  der  Genossenschaft  abschließen,
wird  die  letztere  berechtigt  und  verpflichtet.

Zur  Legitimation  der  Vorstände  bei  Rechtsgeschäften  genügt  die  Bescheinigung
  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  daß  die  darin  bezeichneten  Personen
den  Vorstand  bilden.

§.  30.

Wählbar  zu  Mitgliedern  der  Vorstände  und  zu  Vertrauensmännern  sind
nur  die  stimmberechtigten  Mitglieder  der  Genossenschaft  beziehungsweise  deren
gesetzliche  Vertreter.  Nicht  wählbar  ist,  wer  durch  gerichtliche  Anordnung  in  der
Verfügung  über  sein  Vermögen  beschränkt  ist.

Die  Ablehnung  der  Wahl  ist  nur  aus  denselben  Gründen  zulässig,  aus
welchen  das  Amt  eines  Vormundes  abgelehnt  werden  kann.  Eine  Wiederwahl
kann  abgelehnt  werden.

Genossenschaftsmitglieder,  welche  eine  Wahl  ohne  solchen  Grund  ablehnen,
können  auf  Beschluß  der  Genossenschaftsversammlung  für  die  Dauer  der  Wahlperiode
  zu  erhöhten  Beiträgen  bis  zum  doppelten  Betrage  herangezogen  werden.
        <pb n="353" />
        —  343  —

Das  Statut  kann  bestimmen,  daß  die  Bevollmächtigten  der  Rheder,  sowie
die  Korrespondentrheder  (§.  17)  zu  Mitgliedern  der  Vorstände  und  zu  Vertrauensmännern
  gewählt  werden  können.

§.  31.

Die  Mitglieder  der  Vorstände  und  die  Vertrauensmänner  verwalten  ihr
Amt  als  unentgeltliches  Ehrenamt,  sofern  nicht  durch  das  Statut  eine  Entschädigung
  für  den  durch  Wahrnehmung  der  Genossenschaftsgeschäfte  ihnen  erwachsenden
  Zeitverlust  bestimmt  wird.  Baare  Auslagen  werden  ihnen  von  der  Genossenschaft
  ersetzt,  und  zwar,  soweit  sie  in  Reisekosten  bestehen,  nach  festen,  von  der
Genossenschaftsversammlung  zu  bestimmenden  Sätzen.

§.  32.

Die  Mitglieder  der  Vorstände,  sowie  die  Vertrauensmänner  haften  der
Genossenschaft  für  getreue  Geschäftsverwaltung,  wie  Vormünder  ihren  Mündeln.

Mitglieder  der  Vorstände,  sowie  Vertrauensmänner,  welche  absichtlich  zum
Nachtheil  der  Genossenschaft  handeln,  unterliegen  der  Strafbestimmung  des  §.  266
des  Strafgesetzbuchs.

§.  33.

Solange  die  Wahl  der  gesetzlichen  Organe  der  Genossenschaft  nicht  zu
Stande  kommt,  solange  ferner  diese  Organe  die  Erfüllung  ihrer  gesetzlichen  oder
statutarischen  Obliegenheiten  verweigern,  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  die
letzteren  auf  Kosten  der  Genossenschaft  wahrzunehmen  oder  durch  Beauftragte
wahrnehmen  zu  lassen.

§.  34.

Für  jedes  Fahrzeug  wird  die  durchschnittliche  Zahl  derjenigen  Seeleute  abgeschätzt,
  welche  als  Besatzung  desselben  erforderlich  sind.  Die  Abschätzung  erfolgt
  auf  Grund  des  Handbuchs  für  die  deutsche  Handelsmarine  und  der  Verzeichnisse

  (§§.  21  und  22)  nach  Klassen  (§.  6).

§. 35.

Durch  das  Statut  kann  bestimmt  werden,  daß  für  die  zur  Genossenschaft
gehörigen  Betriebe  je  nach  der  Größe  der  mit  denselben  verbundenen  Unfallgefahr
entsprechende  Gefahrenklassen  zu  bilden  und  über  die  Höhe  der  in  denselben  zu
leistenden  Beiträge  Bestimmungen  zu  treffen  sind  (Gefahrentarif).  Wenn  das
Statut  solche  Bestimmungen  enthält,  so  muß  dasselbe  auch  über  das  bei  der
Veranlagung  zu  den  Klassen  des  Gefahrentarifs  einzuschlagende  Verfahren  Vorschriften
  treffen.  Die  Aufstellung  und  Abänderung  des  Gefahrentarifs  liegt  der
Genossenschaftsversammlung  ob.  Dieselbe  kann  jedoch  diese  Befugnisse  einem
Ausschusse  oder  dem  Vorstande  übertragen.

Abschätzung.
Gefahrenklassen.
        <pb n="354" />
        Zuschläge  und  Nachlässe.

—  344  —

§.  36.

Der  Gefahrentarif  bedarf  der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts.

Derselbe  ist  nach  Ablauf  von  längstens  zwei  Rechnungsjahren  und  sodann
mindestens  von  fünf  zu  fünf  Rechnungsjahren  unter  Berücksichtigung  der  vorgekommenen
  Unfälle  durch  den  Genossenschaftsvorstand  einer  Revision  zu  unterziehen.
  Ist  die  Abänderung  des  Tarifs  dem  Vorstande  nicht  übertragen,  so  hat
dieser  die  Ergebnisse  der  Revision  mit  dem  Verzeichnisse  der  vorgekommenen,  auf
Grund  dieses  Gesetzes  zu  entschädigenden  Unfälle  der  Genossenschaftsversammlung
oder,  sofern  ein  Ausschuß  zuständig  ist,  dem  letzteren  zur  Beschlußfassung  über
die  Beibehaltung  oder  Aenderung  der  bisherigen  Tarife  und  Bestimmungen  vorzulegen
  (§.  35).  Die  über  die  Abänderung  gefaßten  Beschlüsse  bedürfen  zu  ihrer
Gültigkeit  der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts;  demselben  ist  das
Verzeichniß  der  vorgekommenen  Unfälle  vorzulegen.

§.  37.

Die  Abschätzung  der  Fahrzeuge  (§.  34)  sowie  die  Veranlagung  der  Betriebe
  zu  den  Gefahrenklassen  (§.  35)  liegt  nach  näherer  Bestimmung  des  Statuts
den  Organen  der  Genossenschaft  ob.

Die  Organe  der  Berufsgenossenschaft  sind  jederzeit  berechtigt,  die  Abschätzung
und  Veranlagung  einer  Revision  zu  unterziehen.

Regelmäßige  Revisionen  derselben  finden  in  denjenigen  Terminen  statt,  in
welchen  der  Gefahrentarif  zu  revidiren  ist  (§.  36).  Hierbei  ist  in  derselben  Weise,
wie  bei  der  ersten  Abschätzung  und  Veranlagung  zu  verfahren.

Die  Mitglieder  der  Genossenschaft  sind  verpflichtet,  den  Organen  derselben
auf  Erfordern  binnen  zwei  Wochen  diejenige  Auskunft  zu  ertheilen,  welche  für  die
Durchführung  der  Abschätzung  oder  Veranlagung  erforderlich  ist.  Dasselbe  gilt
von  den  Korrespondentrhedern  und  Bevollmächtigten  (§.  17)  sowie  von  dem  Führer
des  betreffenden  Fahrzeuges.

§.  38.

Jedem  Mitgliede  der  Genossenschaft  ist,  sofern  eine  Veranlagung  zu  Gefahrenklassen
  stattgefunden  hat,  diese  Veranlagung  (§.  37),  jedem  Rheder  aber
das  Ergebniß  der  Abschätzung  seiner  Schiffahrtsbetriebe  (§.  34)  mitzutheilen.
Gegen  die  Veranlagung  beziehungsweise  Abschätzung  steht  den  Betheiligten  binnen
einer  Frist  von  zwei  Wochen  nach  der  Mittheilung  des  Ergebnisses  die  Beschwerde
an  das  Reichs-Versicherungsamt  zu.

§.  39.

Die  Genossenschaftsversammlung  kann  auf  Antrag  des  Vorstandes  einzelnen
Unternehmern  nach  Maßgabe  der  auf  ihren  Fahrzeugen  vorgekommenen  Unfälle
für  die  nächste  Periode  (§.  36)  oder  einen  Theil  derselben  Zuschläge  auferlegen
oder  Nachlässe  bewilligen.  Gegen  die  Auferlegung  von  Zuschlägen  steht  dem
        <pb n="355" />
        —  345  —

Unternehmer  binnen  zwei  Wochen  nach  der  Zustellung  des  dieselben  festsetzenden
Beschlusses  die  Beschwerde  an  das  Reichs-Versicherungsamt  zu.

§.  40.

Durch  das  Statut  kann  bestimmt  werden,  daß  bei  besonders  gefährlicher
Ladung,  oder  bei  Reisen  in  besonders  gefährlichen  Gewässern  oder  Jahreszeiten
für  die  Dauer  dieser  Reisen  höhere  Beiträge  zu  zahlen  sind.  Wenn  das  Statut
eine  solche  Bestimmung  enthält,  so  hat  die  Genossenschaftsversammlung  über  die
Grundsätze,  nach  welchen  die  Beitragserhöhungen  erfolgen  sollen,  sowie  über  die
Anmeldung  und  Feststellung  derjenigen  Thatsachen,  welche  für  die  Auferlegung
der  Beitragserhöhung  von  Erheblichkeit  sind,  Vorschriften  zu  erlassen.

Durch  Beschluß  der  Genossenschaftsversammlung  kann  der  Erlaß  dieser
Vorschriften  einem  Ausschusse  oder  dem  Vorstande  übertragen  werden.

Die  Vorschriften  bedürfen  der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts
und  sind  von  Zeit  zu  Zeit  zu  revidiren.  Auf  die  Revision  finden  die  Bestimmungen
  des  §.  36  entsprechende  Anwendung.

§.  41.

Die  Erhöhung  der  Beiträge  für  einzelne  Reisen  erfolgt  nach  näherer  Bestimmung
  des  Statuts  durch  die  Organe  der  Genossenschaft  nach  Verhältniß  der
in  jedem  Rechnungsjahre  zurückgelegten  Reisen.  Die  Mitglieder  der  Genossenschaft,
Korrespondentrheder  und  Bevollmächtigten,  sowie  die  Schiffsführer  sind  nach
Maßgabe  des  §.  37  Absatz  4  verpflichtet,  den  Organen  der  Genossenschaft  die  für
die  Erhöhung  der  Beiträge  erforderliche  Auskunft  zu  ertheilen.

Die  Auferlegung  höherer  Beiträge  für  einzelne  Reisen  kann  im  Wege  des
Widerspruchs  gegen  die  Festsetzung  der  Beiträge  angefochten  werden  (§.  83);  die
vorläufige  Zahlung  wird  aber  dadurch  nicht  aufgehalten.

§.  42.

Wenn  die  Berufsgenossenschaft  zur  Erfüllung  der  ihr  durch  dieses  Gesetz
auferlegten  Verpflichtungen  leistungsunfähig  wird,  so  ist  sie  auf  Antrag  des  Reichs-Versicherungsamts
  von  dem  Bundesrath  aufzulösen.  Mit  der  Auflösung  der
Genossenschaft  gehen  deren  bisher  erwachsene  Rechtsansprüche  und  Verpflichtungen
auf  das  Reich  über;  die  Abwickelung  der  Geschäfte  erfolgt  durch  die  Organe  der
aufgelösten  Genossenschaft  unter  Kontrole  des  Reichs-Versicherungsamts.

III.  Mitgliedschaft  des  einzelnen  Betriebes.  Veränderungen.

§.  43.

Mitglied  der  Genossenschaft  ist  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  §.  102
jeder  Unternehmer  eines  unter  §.  1  fallenden  Betriebes.  Die  Mitgliedschaft  beginnt
  für  die  Eigenthümer  derjenigen  Fahrzeuge,  mit  welchen  zur  Zeit  der  Ge-Reichs-Gesetzbl.

  1887.  61

Besondere  Belastung
einzelner  Reisen.

Auflösung
der  Berufsgenossenschaft.

Mitgliedschaft.
        <pb n="356" />
        Kataster.

—  346  —

nehmigung  des  Genossenschaftsstatuts  die  Seeschiffahrt  betrieben  wird,  sowie  für
die  Unternehmer  der  übrigen  unter  §.  1  fallenden  Betriebe,  welche  zur  Zeit  der
Genehmigung  des  Genosesenschaftsstatuts  bestehen,  mit  diesem  Zeitpunkte,  im
Uebrigen  mit  der  Eröffnung  des  Betriebes.

Von  Vermessungen  und  Eintragungen  neuer  Fahrzeuge  haben  die  Schiffsregister-

  und  Schiffsvermessungsbehörden  dem  Genossenschaftsvorstande,  von  der
Eröffnung  anderer  unter  §.  1  fallender  Betriebe  haben  deren  Unternehmer  den
unteren  Verwaltungsbehörden  und  diese  dem  Genossenschaftsvorstande  Mittheilung
zu  machen.
Stimmberechtigt  sind  alle  Mitglieder  der  Genossenschaft  beziehungsweise
deren  gesetzliche  Vertreter,  sofern  sie  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
befinden.  Ueber  den  Umfang  und  die  Ausübung  des  Stimmrechts  hat  das
Statut  Bestimmungen  zu  treffen;  jedoch  ist  bei  Bemessung  der  Stimmen  der
Rheder  die  durch  Abschätzung  (§.  34)  festgestellte  Personenzahl  zu  Grunde
zu  legen.

§.  44.

Der  Genossenschaftsvorstand  hat  auf  Grund  des  Verzeichnisses  deutscher
Kauffahrteischiffe  in  der  neuesten  Ausgabe  des  Handbuchs  für  die  deutsche
Handelsmarine,  auf  Grund  der  von  dem  Reichs-Versicherungsamt  ihm  mitzutheilenden
  weiteren  Verzeichnisse  (§§.  21  und  22)  und  auf  Grund  der  nach  §.  43
ihm  zugehenden  Mittheilungen  über  die  Eröffnung  neuer  Betriebe  ein  Genossenschaftskataster
  zu  führen.

Die  Aufnahme  der  einzelnen  Genossen  in  das  Kataster  erfolgt  nach  vorgängiger
  Prüfung  ihrer  Zugehörigkeit  zur  Genossenschaft.

Den  in  das  Kataster  aufgenommenen  Genossen  werden  vom  Genosesenschaftsvorstande
  durch  Vermittelung  der  unteren  Verwaltungsbehörde  Mitgliedscheine  zugestellt.
  Ist  die  Genossenschaft  in  Sektionen  eingetheilt,  so  muß  der  Mitgliedschein
  die  Sektion,  welcher  der  Betrieb  angehört,  bezeichnen.  Wird  die  Aufnahme
in  das  Kataster  verweigert,  so  ist  hierüber  ein  mit  Gründen  versehener  Bescheid
durch  Vermittelung  der  unteren  Verwaltungsbehörde  dem  Betriebsunternehmer
zuzustellen.

Gegen  die  Aufnahme  in  das  Kataster,  sowie  gegen  die  Ablehnung  derselben
steht  dem  Unternehmer  binnen  einer  Frist  von  zwei  Wochen  nach  erfolgter  Zustellung
  des  Mitgliedscheins  beziehungsweise  des  ablehnenden  Bescheides  die  Beschwerde
  an  das  Reichs-Versicherungsamt  zu.  Dieselbe  ist  bei  der  unteren  Verwaltungsbehörde
  einzulegen.

Wird  gegen  einen  ablehnenden  Bescheid  innerhalb  der  angegebenen  Frist
Beschwerde  nicht  erhoben,  so  hat  die  untere  Verwaltungsbehörde  die  Entscheidung
des  Reichs-Versicherungsamts  einzuholen.

Den  Sektionsvorständen  sind  Auszüge  aus  dem  Kataster,  soweit  dasselbe
die  zu  ihren  Sektionen  gehörenden  Genossen  betrifft,  mitzutheilen.
        <pb n="357" />
        —  347  —

§.  45.

Die  Schiffsregisterbehörden  sind  verpflichtet,  alle  Veränderungen  und
Löschungen  im  Schiffsregister  dem  Genossenschaftsvorstande  mitzutheilen.

Bezüglich  solcher  unter  §.  1  fallender  Fahrzeuge,  welche  im  Schiffsregister
nicht  eingetragen  sind,  haben  die  Rheder,  Korrespondentrheder  und  Bevollmächtigten
(§.  17)  binnen  einer  durch  das  Statut  festzusetzenden  Frist  den  Verlust  des  Fahrzeuges
  (§.  81  Absatz  2),  Aenderungen  in  der  Person  und  der  Nationalität  der  Rheder
oder  Mitrheder,  ferner  Veränderungen  des  Heimathshafens,  des  Namens,  der
Gattung  und  der  Größe  des  Fahrzeuges  dem  Genossenschaftsvorstande  anzuzeigen.
Ist  diese  Anzeige  oder  die  nach  §.  12  des  Gesetzes  vom  25.  Oktober  1867
(Bundes-Gesetzbl.  S.  35)  vorgeschriebene  Anzeige  an  die  Registerbehörde  nicht
erfolgt,  so  haftet  für  die  auf  die  Genossenschaftsmitglieder  umzulegenden  Beiträge
der  in  das  Kataster  eingetragene  Rheder  oder  Mitrheder,  und  zwar  bis  zu  demjenigen
  Rechnungsjahre  einschließlich,  in  welchem  die  Anzeige  erfolgt.  Der  neue
Rheder  wird  hierdurch  von  der  auch  ihm  gesetzlich  obliegenden  Verhaftung  für
die  Beiträge  nicht  entbunden.

Binnen  der  gleichen  Frist  und  zur  Vermeidung  derselben  Rechtsnachtheile
haben  die  Unternehmer  der  übrigen  unter  §.  1  fallenden  Betriebe  einen  Wechsel
in  der  Person  desjenigen,  für  dessen  Rechnung  der  Betrieb  erfolgt,  sowie  Aenderungen
  des  Betriebes,  welche  für  die  Zugehörigkeit  zur  Genossenschaft  von  Bedeutung
  sind,  dem  Genossenschaftsvorstande  anzuzeigen.

§.  46.

Erachtet  der  Vorstand  der  Genossenschaft  in  Folge  dieser  Mittheilung  oder
Anzeige  (§.  45),  oder  ohne  den  Empfang  einer  solchen  von  Amtswegen  die  Zugehörigkeit
  des  Betriebes  zur  Genossenschaft  für  erloschen  oder  die  Ueberweisung
des  Betriebes  an  eine  andere  Genossenschaft  für  geboten,  so  theilt  er  dies  unter
Angabe  der  Gründe  dem  Betriebsunternehmer  durch  Vermittelung  der  unteren
Verwaltungsbehörde,  sowie  dem  Vorstande  der  betheiligten  anderen  Genossenschaft
mit.  Sowohl  der  letztere  als  auch  der  Betriebsunternehmer  können  innerhalb
vier  Wochen  gegen  die  Löschung  beziehungsweise  die  Ueberweisung  bei  dem  Genossenschaftsvorstande
  (§.  28)  Widerspruch  erheben.

Wird  innerhalb  dieser  Frist  kein  Widerspruch  erhoben,  so  erfolgt  die
Löschung  beziehungsweise  Ueberweisung  an  die  andere  Berufsgenossenschaft.

Wird  gegen  die  Löschung  oder  Ueberweisung  Widerspruch  erhoben,  oder  beansprucht
  der  Vorstand  einer  anderen  Genossenschaft  unter  dem  Widerspruch  des
Unternehmers  oder  des  Vorstandes  der  Genossenschaft,  welcher  der  Betrieb  bisher
angehörte,  die  Ueberweisung  des  letzteren,  so  hat  der  Vorstand  der  Genossenschaft
(§.  28)  die  Entscheidung  des  Reichs-Versicherungsamts  zu  beantragen.

Dasselbe  entscheidet  nach  Anhörung  des  betheiligten  Betriebsunternehmers
sowie  der  Vorstände  der  betheiligten  Genossenschaften.

61*

Veränderungen.
        <pb n="358" />
        —  348  —

Wird  dem  Antrage  auf  Ueberweisung  stattgegeben,  so  tritt  die  Aenderung
in  der  Zugehörigkeit  zur  Genossenschaft  von  dem  Tage  ab  in  Wirksamkeit,  an
welchem  der  Antrag  dem  betheiligten  Genossenschaftsvorstande  zugestellt  ist.

§.  47.

Aenderungen,  welche  für  die  Abschätzung  des  Betriebes  (§.  34)  von  Bedeutung
  sind,  sind  nach  näherer  Bestimmung  des  Statuts  anzumelden  (§.  24
Ziffer  6).

Ueber  die  Anmeldung  von  Aenderungen,  welche  für  die  Veranlagung  des
Betriebes  zu  den  Gefahrenklassen  (§.  35)  von  Erheblichkeit  sind,  hat  die  Genossenschaftsversammlung
  Bestimmung  zu  treffen,  sofern  ein  Gefahrentarif  aufgestellt
wird.  Durch  Beschluß  der  Genossenschaftsversammlung  kann  der  Erlaß  dieser
Bestimmungen  dem  Vorstande  oder  dem  Ausschusse  übertragen  werden,  welchem
die  Aufstellung  und  Aenderung  des  Gefahrentarifs  obliegt.

Gegen  den  auf  die  Anmeldung  der  Aenderung  zu  ertheilenden  Bescheid  des
zuständigen  Genossenschaftsorgans  steht  dem  betheiligten  Mitgliede  der  Genossenschaft
  binnen  einer  Frist  von  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  das  Reichs-Versicherungsamt
  zu.

IV.  Vertretung  der  Versicherten.

§.  48.

Zur  Theilnahme  an  den  Verhandlungen  der  Schiedsgerichte,  zur  Begutachtung
  der  zur  Verhütung  von  Unfällen  zu  erlassenden  Vorschriften  und  zur
Wahl  von  zwei  nichtständigen  Mitgliedern  des  Reichs-Versicherungsamts  werden
Vertreter  der  Versicherten  gewählt.

V.  Schiedsgerichte.

§.  49.

Für  den  Bezirk  der  Berufsgenossenschaft  oder,  sofern  dieselbe  in  Sektionen
eingetheilt  ist,  jeder  Sektion  wird  ein  Schiedsgericht  errichtet.

Der  Bundesrath  kann  anordnen,  daß  statt  eines  Schiedsgerichts  deren
mehrere  nach  Bezirken  gebildet  werden.

Der  Sitz  des  Schiedsgerichts  wird  von  der  Zentralbehörde  des  Bundesstaates,
  zu  welchem  der  Bezirk  des  Schiedsgerichts  gehört,  oder  sofern  der  Bezirk
über  die  Grenzen  eines  Bundesstaates  hinausgeht,  im  Einvernehmen  mit  den
betheiligten  Zentralbehörden  von  dem  Reichs-Versicherungsamt  bestimmt.

§.  50.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  einem  ständigen  Vorsitzenden  und  aus  vier
Beisitzern.
        <pb n="359" />
        —  349  —

Der  Vorsitzende  wird  aus  der  Zahl  der  öffentlichen  Beamten,  mit  Ausschluß
  der  Beamten  derjenigen  Betriebe,  welche  unter  dieses  Gesetz  fallen,  von
der  Zentralbehörde  des  Bundesstaates,  in  welchem  der  Sitz  des  Schiedsgerichts
belegen  ist,  ernannt.  Für  den  Vorsitzenden  ist  in  gleicher  Weise  ein  Stellvertreter
zu  ernennen,  welcher  ihn  in  Behinderungsfällen  vertritt.

Zwei  Beisitzer  und  je  zwei  Stellvertreter  derselben  werden  von  der  Genossenschaft
  oder,  sofern  die  Genossenschaft  in  Sektionen  eingetheilt  ist,  von  der
betheiligten  Sektion  aus  der  Zahl  der  stimmberechtigten  Genossenschaftsmitglieder,
der  Korrespondentrheder  oder  der  Bevollmächtigten  (§.  17)  gewählt.  Sie  dürfen
weder  den  Vorständen  der  Genossenschaft,  noch  den  Vertrauensmännern  angehören.


Die  beiden  anderen  Beisitzer  und  für  jeden  derselben  drei  Stellvertreter
werden  aus  der  Zahl  der  im  Bezirke  des  Schiedsgerichts  wohnenden  Versicherten
oder  befahrenen  Schiffahrtskundigen  gewählt.  Sie  dürfen  nicht  Rheder,  Mitrheder,
  Korrespondentrheder  oder  Bevollmächtigte  sein.

Wählbar  sind  im  Uebrigen  nur  männliche,  großjährige  Personen,  welche
sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden  und  nicht  durch  richterliche
Anordnung  in  der  Verfügung  über  ihr  Vermögen  beschränkt  sind.

§.  51.

Die  Wahl  der  aus  den  Versicherten  oder  befahrenen  Schiffahrtskundigen
zu  berufenden  Beisitzer  und  ihrer  Stellvertreter  (§.  50  Absatz  4)  erfolgt  durch  die
Vorstände  der  Orts-  oder  Betriebskrankenkassen,  der  obrigkeitlich  genehmigten
Seemannskassen  und  anderer  zur  Wahrung  von  Interessen  der  Seeleute  bestimmten
obrigkeitlich  genehmigten  Vereinigungen  von  Seeleuten,  welche  im  Bezirke  der
Sektion  beziehungsweise  der  Genossenschaft  ihren  Sitz  haben,  und  welchen
mindestens  zehn  in  dem  Bezirke  des  Schiedsgerichts  wohnende  Versicherte  als
Mitglieder  angehören.  Die  Zentralbehörde  des  Bundesstaates,  zu  welchem  der
Bezirk  des  Schiedsgerichts  gehört,  oder,  sofern  der  Bezirk  über  die  Grenzen  eines
Bundesstaates  hinausgeht,  das  Reichs-Versicherungsamt  bestimmt  diejenigen
Kassen  und  Vereinigungen,  deren  Vorstände  hiernach  wahlberechtigt  sind,  sowie
die  Zahl  der  bei  der  Wahl  auf  die  einzelnen  Kassen  und  Vereinigungen  entfallenden
  Stimmen,  und  leitet  die  Wahl  nach  näherer  Bestimmung  eines  von
derselben  Behörde  zu  erlassenden  Regulativs  durch  einen  Beauftragten.

§.  52.

Die  Wahl  erfolgt  auf  vier  Jahre.  Alle  zwei  Jahre  scheidet  die  Hälfte
der  Beisitzer  und  Stellvertreter  aus.

Die  erstmalig  Ausscheidenden  werden  durch  das  Loos  bestimmt,  demnächst
entscheidet  das  Dienstalter.  Scheidet  ein  Beisitzer  während  des  Zeitraums,  für
welchen  er  gewählt  ist,  aus,  so  treten  für  den  Rest  desselben  die  Stellvertreter
in  der  Reihenfolge  ihrer  Wahl  für  ihn  ein.  Ausscheidende  können  wieder  gewählt
  werden.
        <pb n="360" />
        —  350  —

Die  Ablehnung  der  Berufung  ist  nur  aus  denselben  Gründen  zulässig,
aus  denen  das  Amt  eines  Vormundes  abgelehnt  werden  kann.  Eine  Wiederwahl
  kann  abgelehnt  werden.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde,  zu  deren  Bezirk  der  Sitz  des  Schiedsgerichts
  gehört,  ist  berechtigt,  die  Uebernahme  und  die  Wahrnehmung  der  Obliegenheiten
  des  Amts  eines  Beisitzers  oder  Stellvertreters  durch  Geldstrafen  bis  zu
fünfhundert  Mark  gegen  die  ohne  gesetzlichen  Grund  sich  Weigernden  zu  erzwingen.
  Die  Geldstrafen  fließen  zur  Genossenschaftskasse.

Verweigern  die  Gewählten  gleichwohl  ihre  Dienstleistung,  oder  kommt  die
Wahl  nicht  zu  Stande,  oder  sind  für  den  Bezirk  eines  Schiedsgerichts  wahlberechtigte
  Kassen  oder  Vereinigungen  von  Seeleuten  nicht  vorhanden,  so  hat,
solange  und  soweit  dies  der  Fall  ist,  die  untere  Verwaltungsbehörde,  in  deren
Bezirk  der  Sitz  des  Schiedsgerichts  belegen  ist,  die  Beisitzer  aus  der  Zahl  der
wählbaren  Personen  zu  ernennen.

§.  53.

Der  Name  und  Wohnort  des  Vorsitzenden,  sowie  der  Mitglieder  des
Schiedsgerichts  und  der  Stellvertreter  ist  von  der  Landes-Zentralbehörde  (§.  50
Absatz  2)  in  dem  zu  deren  amtlichen  Veröffentlichungen  bestimmten  Blatte
öffentlich  bekannt  zu  machen.

§.  54.

Dem  Vorsitzenden  und  dessen  Stellvertreter  darf  eine  Vergütung  von  der
Genossenschaft  nicht  gewährt  werden.

Die  von  der  Genossenschaft  berufenen  Beisitzer  des  Schiedsgerichts  verwalten
  ihr  Amt  als  unentgeltliches  Ehrenamt,  sofern  nicht  durch  das  Statut
eine  Entschädigung  für  den  durch  Wahrnehmung  der  Obliegenheiten  als  Beisitzer
des  Schiedsgerichts  ihnen  erwachsenden  Zeitverlust  bestimmt  wird.  Baare  Auslagen
  werden  ihnen  von  der  Genossenschaft  ersetzt,  und  zwar,  soweit  sie  in  Reisekosten
  bestehen,  nach  festen,  von  der  Genossenschaftsversammlung  zu  bestimmenden
Sätzen.

Die  aus  den  Versicherten  oder  befahrenen  Schiffahrtskundigen  berufenen
Beisitzer  erhalten  nach  den  durch  das  Genossenschaftsstatut  zu  bestimmenden  Sätzen
Tagegelder,  und  sofern  sie  von  ihrem  Wohnorte  bis  zum  Verhandlungsorte  mehr
als  zwei  Kilometer  zurückzulegen  haben,  auch  Reisekosten.

Die  Festsetzung  des  Ersatzes,  sowie  der  Tagegelder  und  Reisekosten  erfolgt
durch  den  Vorsitzenden.

§  55.

Der  Vorsitzende,  die  Beisitzer  und  die  Stellvertreter  sind  mit  Beziehung
auf  ihr  Amt  zu  beeidigen.
§.  56.

Verfahren       Der  Vorsitzende  beruft  das  Schiedsgericht  und  leitet  die  Verhandlungen
vor  dem  Schiedsgericht.        desselben.  Das  Schiedsgericht  ist  befugt,  das  Fahrzeug  oder  denjenigen  Theil
        <pb n="361" />
        —  351  —

des  Betriebes,  in  welchem  der  Unfall  vorgekommen  ist,  in  Augenschein  zu  nehmen,
sowie  Zeugen  und  Sachverständige  —  auch  eidlich  —  zu  vernehmen.

Das  Schiedsgericht  ist  nur  beschlußfähig,  wenn  außer  dem  Vorsitzenden
eine  gleiche  Anzahl  von  Mitgliedern  der  Genossenschaft  einerseits  und  Vertretern
der  Versicherten  andererseits,  und  zwar  mindestens  je  einer,  als  Beisitzer  mitwirken.

Die  Entscheidungen  des  Schiedsgerichts  erfolgen  nach  Stimmenmehrheit.

Im  Uebrigen  wird  das  Verfahren  vor  dem  Schiedsgericht  durch  Kaiserliche
Verordnung  mit  Zustimmung  des  Bundesraths  geregelt.

Die  Kosten  des  Schiedsgerichts,  sowie  die  Kosten  des  Verfahrens  vor
demselben  trägt  die  Genossenschaft.

VI.  Feststellung  und  Auszahlung  der  Entschädigung.

§.  57.

Jeder  Unfall,  durch  welchen  eine  auf  dem  Fahrzeuge  beschäftigte  Person
auf  der  Reise  getödtet  wird  oder  eine  Körperverletzung  erleidet,  die  eine  Arbeitsunfähigkeit
  von  mehr  als  drei  Tagen  oder  den  Tod  zur  Folge  hat,  ist  in  das
Schiffsjournal  (Tagebuch,  Loggbuch)  einzutragen  und  in  dem  letzteren  oder  einem
besonderen  Anhange  zu  demselben  kurz  zu  beschreiben.

Ist  ein  Journal  nicht  zu  führen,  so  hat  der  Schiffsführer  eine  besondere
Nachweisung  über  die  an  Bord  sich  ereignenden  Unfälle,  welche  die  im  Absatz  1
bezeichneten  Folgen  haben,  zu  führen.

Von  jeder  Eintragung  eines  Unfalls,  welchen  eine  auf  dem  Fahrzeuge
beschäftigte  Person  auf  der  Reise  erleidet,  hat  der  Schiffsführer  dem  Seemannsamt,
  bei  welchem  es  zuerst  geschehen  kann,  eine  von  ihm  beglaubigte  Abschrift
zu  übergeben.  Statt  dessen  kann  das  Journal  oder  die  Nachweisung  dem  Seemannsamt
  zur  Entnahme  einer  Abschrift  der  Eintragung  vorgelegt  werden.

Das  Seemannsamt  hat  das  Journal  oder  die  Nachweisung  binnen  vierundzwanzig
  Stunden  zurückzugeben.

Ereignete  sich  der  Unfall  im  Inlande  vor  Antritt  oder  nach  Beendigung
der  Reise,  so  hat  der  Schiffsführer  binnen  zwei  Tagen  nach  dem  Tage,  an
welchem  er  von  dem  Unfalle  Kenntniß  erlangt  hat,  dem  Seemannsamt  oder,
falls  ein  solches  am  Orte  des  Unfalls  nicht  vorhanden  ist,  der  Ortspolizeibehörde
von  dem  Unfalle  Anzeige  zu  machen.

Das  Seemannsamt  beziehungsweise  die  Ortspolizeibehörde  hat  diese
Abschriften  und  Anzeigen  dem  Seemannsamt  des  Heimathshafens  zu  übersenden.

§.  58.

Die  Unternehmer  der  übrigen  unter  §.  1  fallenden  Betriebe  haben  binnen
der  im  §. 57  Absatz  4  bezeichneten  Frist  von  den  in  ihren  Betrieben  sich  ereignenden
Unfällen,  welche  die  im  §.  57  Absatz  1  bezeichneten  Folgen  haben,  bei  der  Ortspolizeibehörde,
  in  deren  Bezirk  sich  der  Unfall  ereignet  hat,  Anzeige  zu  machen.

Anzeige
und  Untersuchung
der  Unfälle.
        <pb n="362" />
        —  352  —

Für  den  Betriebsunternehmer  kann  derjenige,  welcher  zur  Zeit  des  Unfalls  den
Betrieb  oder  den  Betriebstheil,  in  welchem  sich  der  Unfall  ereignete,  zu  leiten
hatte,  die  Anzeige  erstatten;  im  Falle  der  Abwesenheit  oder  Behinderung  des
Betriebsunternehmers  ist  er  dazu  verpflichtet.

Die  Vorstände  der  unter  Reichs-  oder  Staatsverwaltung  stehenden  Betriebe
haben  die  Anzeige  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  nach  näherer  Anweisung  derselben
zu  erstatten.

§.  59.

Das  Formular  für  die  Beschreibung  der  Unfälle  (§.  57  Absatz  1),  für  die
Nachweisung  der  Unfälle  (§.  57  Absatz  2)  und  für  die  Unfallanzeige  (§.  57  Absatz  4,
§.  58  Absatz  1  und  2)  wird  vom  Reichs-Versicherungsamt  festgestellt.

§.  60.

Ueber  die  Unfälle  (§§.  57  und  58)  werden  Unfallverzeichnisse  geführt.
Die  Führung  derselben  erfolgt  für  die  unter  Reichs-  oder  Staatsverwaltung
stehenden  Betriebe  durch  die  von  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  zu  bestimmende
Behörde  nach  näherer  Anweisung  der  ersteren,  im  Uebrigen  für  Schiffahrtsbetriebe
  durch  das  Seemannsamt  des  Heimathshafens,  für  andere  unter  §.  1
fallende  Betriebe  durch  die  Ortspolizeibehörde,  in  deren  Bezirk  sich  der  Unfall
ereignet  hat,  nach  näherer  Anweisung  der  Landes-Zentralbehörde.

§.  61.

Jeder  Unfall,  durch  welchen  eine  versicherte  Person  getödtet  ist  oder  eine
Körperverletzung  erlitten  hat,  die  voraussichtlich  den  Tod  oder  eine  Erwerbsunfähigkeit
  von  einer  über  die  gesetzliche  Fürsorgepflicht  des  Rheders  oder  Arbeitgebers
  oder  einer  Krankenkasse  hinausgehenden  Dauer  zur  Folge  haben  wird,
ist  sobald  als  möglich  von  einem  Seemannsamt  oder  von  einer  Ortspolizeibehörde
des  Inlandes  nach  näherer  Bestimmung  der  §§.  62  bis  66  einer  Untersuchung
zu  unterziehen,  durch  welche  soweit  als  möglich  festzustellen  sind:

1.  die  Veranlassung  und  die  Art  des  Unfalls;
2.   die  getödteten  oder  verletzten  Personen;
3.   die  Art  der  vorgekommenen  Verletzungen;
4.   der  Verbleib  der  verletzten  Personen;
5.   die  Hinterbliebenen  der  durch  den  Unfall  getödteten  oder  nach  dem
Unfalle  verschollenen  Personen,  welche  nach  §.  13  einen  Entschädigungsanspruch
  erheben  können.

§. 62.
Ist  die  Untersuchung  im  Auslande  zu  führen,  so  hat  der  Schiffsführer
vor  demjenigen  deutschen  Seemannsamt  (Konsulat),  vor  welchem  es  zuerst

geschehen  kann,  unter  Zuziehung  von  zwei  Schiffsoffizieren  oder  anderen  glaubhaften
  Personen  über  die  nach  §.  61  festzustellenden  Thatsachen  eine  eidesstattliche
        <pb n="363" />
        —  363  —

Erklärung  abzugeben.  Das  Seemannsamt  ist  befugt,  zur  Feststellung  des  Sachverhalts
  auch  andere  als  die  von  dem  Schiffsführer  zugezogenen  Personen  eidesstattlich
  zu  vernehmen,  sowie  sonstige  Untersuchungsverhandlungen  herbeizuführen.

Ist  die  Untersuchung  im  Inlande  zu  führen,  so  ist  dieselbe  von  dem
Schiffsführer  bei  einem  Seemannsamt  oder,  wo  ein  solches  nicht  vorhanden  ist,
bei  einer  Ortspolizeibehörde  des  Inlandes  zu  beantragen.  Die  angerufene  Behörde
  hat  die  Untersuchung  zu  führen.

Bei  Unfällen  in  anderen  unter  §.  1  fallenden  Betrieben,  welche  nicht
Seeschiffahrtsbetriebe  sind,  erfolgt  die  Untersuchung  durch  diejenige  Ortspolizeibehörde,
  an  welche  die  Unfallanzeige  (§.  58  Absatz  1)  erstattet  war.

Auf  Antrag  Betheiligter  (§.  63)  kann  die  höhere  Verwaltungsbehörde  die
Untersuchung  einem  anderen  Seemannsamt  oder  einer  anderen  Ortspolizeibehörde
übertragen.

Bei  den  unter  Reichs-  oder  Staatsverwaltung  stehenden  Betrieben  hat  die
vorgesetzte  Dienstbehörde  die  Untersuchung  zu  führen  oder  einer  anderen  Behörde
zu  übertragen.

Auf  die  Verpflichtung  der  Schiffsmannschaft  zur  Mitwirkung  bei  diesen
Erklärungen  und  Verhandlungen  finden  die  Bestimmungen  des  §.  33  der  Seemannsordnung
  entsprechende  Anwendung.

§. 63.

Zu  den  Untersuchungsverhandlungen  (§.  62)  sind,  soweit  dies  ausführbar,
der  Verletzte  beziehungsweise  dessen  Hinterbliebene  oder  ein  von  ihnen  zu
bestellender  Vertreter,  ein  Vertreter  der  Genossenschaft  und  sonstige  Betheiligte
zu  laden  und  auf  Antrag  des  Betriebsunternehmers,  des  Schiffsführers  oder
des  Vertreters  der  Genossenschaft  Sachverständige  zuzuziehen.  Ist  die  Genossenschaft
  in  Sektionen  getheilt,  oder  sind  von  der  Genossenschaft  Vertrauensmänner
bestellt,  so  kann  die  Mittheilung  von  der  Einleitung  der  Untersuchung  an  den
Sektionsvorstand  beziehungsweise  an  den  Vertrauensmann  gerichtet  werden.
Die  Kosten  für  die  Zuziehung  von  Sachverständigen  fallen  der  Genossenschaft
zur  Last.

§.  64.

Durch  eine  Verklarung  (Artikel  490  ff.  des  Handelsgesetzbuchs)  wird  die

eidesstattliche  Erklärung,  sowie  die  Unfalluntersuchung  ersetzt,  wenn  bei  der  Verklarung
  den  Bestimmungen  der  §§.  61  und  63  genügt  ist.

§.  65.

Beglaubigte  Abschrift  der  Unfalluntersuchungsverhandlung  (§.  62)  beziehungsweise
  Verklarung  (§.  64)  ist  von  der  Behörde  sobald  als  möglich  dem  Vorstande
der  Berufsgenossenschaft  zu  übersenden.  Der  Vorstand  hat  den  Betheiligten  auf
ihren  Antrag  die  Einsicht  der  Verhandlungen  zu  gestatten  und  gegen  Erstattung
der  Schreibgebühren  Abschrift  zu  ertheilen.

Reichs-  Gesetzbl.  1887.  62
        <pb n="364" />
        Feststellung

der  Entschädigungen.

—  354  —

§. 66.

Die  Bestimmungen  des  Gesetzes,  betreffend  die  Untersuchung  von  Seeunfällen,
  vom  27.  Juli  1877  (Reichs-  Gesetzbl.  S.  549)  über  die  Verpflichtung
der  Gerichte,  Hafenbehörden,  Strandbehörden,  Seemannsämter  und  Schiffsregisterbehörden,
  von  den  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden  Seeunfällen  ungesäumt
Anzeige  zu  machen  (§.  14  a.  a.  O.)  und  über  die  Verpflichtung  der  deutschen
Seemannsämter  im  Auslande,  bei  den  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden  Seeunfällen
  diejenigen  Ermittelungen  und  Beweiserhebungen  vorzunehmen,  welche
keinen  Aufschub  dulden  (§.  15  a.  a.  O.),  werden  auf  alle  Unfälle  erstreckt,  welche
die  im  §.  61  erwähnten  Folgen  haben.

Die  Anzeigen  (§.  14  des  Gesetzes  vom  27.  Juli  1877)  sind  bei  Unfällen
der  letzteren  Art,  unbeschadet  der  bei  Seeunfällen  bestehenden  Verpflichtung,  einem
zuständigen  Seeamt  Anzeige  zu  machen,  an  den  Genossenschaftsvorstand  zu  richten.

Wenn  nach  Ablauf  von  sechs  Monaten  seit  der  Kenntniß  von  dem  Unfalle
eine  Benachrichtigung  über  die  Einleitung  einer  Unfalluntersuchung  nicht  eingetroffen
  ist,  so  sind  die  Untersuchungsverhandlungen  von  dem  Seemannsamt  des
Heimathshafens  einzuleiten.

§.  67.

Die  Feststellung  der  Entschädigungen  für  die  durch  Unfall  verletzten  Versicherten
  und  für  die  Hinterbliebenen  der  aus  Anlaß  des  Unfalls  ums  Leben  gekommenen
  Versicherten  erfolgt  sobald  als  möglich  von  Amtswegen,  und  zwar:

1.  sofern  die  Genossenschaft  in  Sektionen  eingetheilt  ist,  durch  den  Vorstand
der  Sektion,  wenn  es  sich  handelt
a)  um  den  Ersatz  der  Kosten  des  Heilverfahrens,
b)  um  die  für  die  Dauer  einer  voraussichtlich  vorübergehenden  Erwerbsunfähigkeit
  zu  gewährende  Rente,
c)  um  den  Ersatz  der  Beerdigungskosten;

2.  in  allen  übrigen  Fällen  durch  den  Vorstand  der  Genossenschaft.

Zuständig  ist  die  Sektion,  in  deren  Bezirk  der  Heimathshafen  desjenigen
Fahrzeuges  belegen  ist,  oder  derjenige  Betrieb  seinen  Sitz  hat,  bei  welchem  der
Unfall  sich  ereignet  hat.  Das  Genossenschaftsstatut  kann  bestimmen,  daß  die
Feststellung  der  Entschädigungen  in  den  Fällen  der  Ziffer  1  und  2  durch  einen
Ausschuß  des  Sektionsvorstandes  oder  durch  eine  besondere  Kommission  oder  durch
örtliche  Beauftragte  (Vertrauensmänner)  und  in  Fällen  der  Ziffer  2  auch  durch
den  Sektionsvorstand  oder  durch  einen  Ausschuß  des  Genossenschaftsvorstandes  zu
bewirken  ist.

Vor  der  Feststellung  der  Entschädigung  ist  dem  Entschädigungsberechtigten,
sofern  derselbe  im  Inlande  anwesend  ist,  durch  Mittheilung  der  Unterlagen,  auf
Grund  deren  dieselbe  zu  bemessen  ist,  Gelegenheit  zu  geben,  sich  binnen  einer
Frist  von  einer  Woche  zu  äußern.
        <pb n="365" />
        —  355

Für  diejenigen  Verletzten  „  für  welche  beim  Eintritt  der  genossenschaftlichen
Fürsorge  noch  eine  weitere  ärztliche  Behandlung  behufs  Heilung  der  erlittenen
Verletzungen  nothwendig  ist  "  §. 9  Absatz  1  Ziffer  1),  hat  sich  die  Feststellung  zunächst
  mindestens  auf  die  bis  zur  Beendigung  des  Heilverfahrens  zu  leistenden
Entschädigungen  zu  erstrecken.  Die  Feststellung  der  weiteren  Entschädigung  hat,
sofern  sie  nicht  früher  möglich  war,  sofort  nach  Beendigung  des  Heilverfahrens
zu  erfolgen.
In  diesem  Falle  ist  noch  vor  Beendigung  des  Heilverfahrens,  in  allen
sonstigen  Fällen  aber,  in  welchen  die  endgültige  Feststellung  der  Entschädigung
nicht  alsbald  erfolgen  kann,  sobald  als  möglich  eine  vorläufige  Entschädigung
zuzubilligen.

 

 

 

 

 

 

§.  68.

Entschädigungsberechtigte,  für  welche  die  Entschädigung  nicht  von  Amtswegen
  festgestellt  ist,  haben  ihren  Entschädigungsanspruch  bei  Vermeidung  des
Ausschlusses  vor  Ablauf  von  zwei  Jahren  nach  dem  Eintritt  des  Unfalls,  oder
falls  der  Anspruch  von  Hintecbliebenen  solcher  Versicherten  erhoben  wird,  welche
auf  einem  für  verschollen  zu  erachtenden  Schiffe  gefahren  sind,  vor  Ablauf  von
zwei  Jahren  nach  Ablauf  der  Verschollenheitsfristen  (Artikel  866,  867  des  Handelsgesetzbuchs)
  bei  dem  Genossenschaftsvorstande  anzumelden.

Nach  Ablauf  dieser  Frist  ist  der  Anmeldung  nur  dann  Folge  zu  geben,
wenn  zugleich  glaubhaft  bescheinigt  wird,  daß  die  Folgen  des  Unfalls  erst  später
bemerkbar  geworden  sind,  oder  daß  der  Entschädigungsberechtigte  von  der  Verfolgung
  seines  Anspruchs  durch  außerhalb  seines  Willens  liegende  Verhältnisse
abgehalten  worden  ist.

Wird  der  angemeldete  Entschädigungsanspruch  anerkannt,  so  ist  die  Höhe
der  Entschädigung  sofort  festzustellen;  anderenfalls  ist  der  Entschädigungsanspruch
durch  schriftlichen  Bescheid  ab  zulehnen.

Ereignete  sich  der  Unfall,    in  Folge  dessen  der  Entschädigungsanspruch  erhoben
  wird,  bei  einem  Betriebe,  für  welchen  ein  Mitgliedschein  von  der  Genossenschaft
  nicht  ertheilt  war,  so  hat  die  Anmeldung  des  Entschädigungsanspruchs  bei
der  unteren  Verwaltungsbehörde  im  Inlande  zu  erfolgen,  in  deren  Bezirk
der  Anmeldende  wohnt,  oder,  wenn  hiernach  die  Zuständigkeit  nicht  bestimmt
werden  kann,  bei  der  unteren  Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirk  der  Heimathshafen
  des  betreffenden  Fahrzeuges  belegen  ist.  Die  Behörde  hat  den  Entschädigungsanspruch
  mittelst  Vescheides  zurückzuweisen,  wenn  sie  den  Betrieb,  bei
welchem  der  Unfall  sich  ereignet  hat,  für  nicht  unter  den  §.  1  fallend  erachtet,
anderenfalls  hat  sie  den  angemeldeten  Entschädigungsanspruch  dem  zuständigen
Vorstande  zur  weiteren  Veranlassung  zu  überweisen,  auch  dem  Entschädigungsberechtigten
  hiervon  schriftlich  Nachricht  zu  geben.

§.  69.

Ueber  die  Feststellung  der  Entschädigung  hat  der  Vorstand  (Ausschuß,

Kommission,  Vertrauensmann),  welcher  dieselbe  vorgenommen  hat,  dem  Ent-62*
        <pb n="366" />
        Berufung
gegen  die  Entscheidung
der  Behörden
und  Genossenschaftsorgane.


Entscheidung

des  Schiedsgerichts.

Rekurs  an  das  Reichs-Versicherungsamt.



—  356  —

schädigungsberechtigten  einen  schriftlichen  Bescheid  zu  ertheilen,  aus  welchem  die
Höhe  der  Entschädigung  und  die  Art  ihrer  Berechnung  zu  ersehen  ist.  Bei  Entschädigungen
  für  erwerbsunfähig  gewordene  Verletzte  ist  namentlich  anzugeben,  in
welchem  Maaße  die  Erwerbsunfähigkeit  angenommen  worden  ist.

§.  70.

Gegen  den  Bescheid  der  unteren  Verwaltungsbehörde,  durch  welchen  der
Entschädigungsanspruch  aus  dem  Grunde  abgelehnt  wird,  weil  der  Betrieb,  in
welchem  der  Unfall  sich  ereignet  hat,  für  nicht  unter  den  §.  1  fallend  erachtet
wird  (§.  68  Absatz  4),  steht  dem  Verletzten  und  seinen  Hinterbliebenen  die  Beschwerde
  an  das  Reichs-Versicherungsamt  zu.  Dieselbe  ist  bei  der  unteren  Verwaltungsbehörde
  einzulegen.

Gegen  den  Bescheid,  durch  welchen  der  Entschädigungsanspruch  aus  einem
anderen  als  dem  vorbezeichneten  Grunde  abgelehnt  wird  (§.  68  Absatz  3),  sowie
gegen  den  Bescheid,  durch  welchen  die  Entschädigung  festgestellt  wird  (§.  69),
findet  die  Berufung  auf  schiedsrichterliche  Entscheidung  statt.  Die  Berufung  ist
bei  dem  Vorsitzenden  des  Schiedsgerichts  (§.  49)  zu  erheben,  in  dessen  Bezirk  der
Heimathshafen  desjenigen  Fahrzeuges  belegen  ist,  oder  derjenige  Betrieb  seinen
Sitz  hat,  in  welchem  der  Unfall  sich  ereignet  hat.  Die  Berufung  hat  keine
aufschiebende  Wirkung.

Die  Beschwerde  und  die  Berufung  ist  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses
binnen  vier  Wochen,  von  solchen  Personen  aber,  welche  sich  außerhalb  Europas
aufhalten,  binnen  einer  von  der  unteren  Verwaltungsbehörde  beziehungsweise  von
demjenigen  Genossenschaftsorgane,  welches  den  angefochtenen  Bescheid  erlassen  hat,
zu  bestimmenden,  auf  mindestens  sechs  Wochen  zu  bemessenden  Frist  nach  der
Zustellung  des  angefochtenen  Bescheides  einzulegen.

Der  Bescheid  muß  die  Bezeichnung  der  für  die  Berufung  zuständigen
Stelle  beziehungsweise  des  Vorsitzenden  des  Schiedsgerichts,  sowie  die  Belehrung
über  die  einzuhaltenden  Fristen  enthalten.

Haben  die  Hinterbliebenen  des  Getödteten  ihren  Wohrnsitz  in  verschiedenen
Schiedsgerichtsbezirken,  so  ist  auf  ihren  Antrag  die  Verhandlung  der  Sache  an
dasjenige  Schiedsgericht  abzugeben,  in  dessen  Bezirk  die  Mehrzahl  der  Hinterbliebenen
  wohnt.

§.  71.

Die  Entscheidung  des  Schiedsgerichts  ist  dem  Berufenden  und  demjenigen
Genossenschaftsorgane,  welches  den  angefochtenen  Bescheid  erlassen  hat,  zuzustellen.
Gegen  die  Entscheidung  steht  in  den  Fällen  des  §.  67  Absatz  1  Ziffer  2  dem
Verletzten  oder  dessen  Hinterbliebenen,  sowie  dem  Genossenschaftsvorstande  der
Rekurs  an  das  Reichs-Versicherungsamt  zu.  Derselbe  hat  keine  aufschiebende
Wirkung.  Er  ist  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  binnen  vier  Wochen,  von
denjenigen  Personen  aber,  welche  sich  außerhalb  Europas  aufhalten,  binnen  zwölf
Wochen  nach  der  Zustellung  der  angefochtenen  Entscheidung  einzulegen.
        <pb n="367" />
        —  357  —

Bildet  in  dem  Falle  des  §.  13  Absatz  1  Ziffer  2  die  Anerkennung  oder
Nichtanerkennung  des  Rechtsverhältnisses  zwischen  dem  Getödteten  und  dem  die
Entschädigung  Beanspruchenden  die  Voraussetzung  des  Entschädigungsanspruchs,
so  kann  das  Schiedsgericht  den  Betheiligten  aufgeben,  zuvörderst  die  Feststellung
des  betreffenden  Rechtsverhältnisses  im  ordentlichen  Rechtswege  herbeizuführen.
In  diesem  Falle  ist  die  Klage  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  des  Entschädigungsanspruchs
  binnen  einer  vom  Schiedsgericht  zu  bestimmenden,  mindestens
auf  vier  Wochen  zu  bemessenden  Frist  nach  der  Zustellung  des  hierüber  ertheilten
Bescheides  des  Schiedsgerichts  zu  erheben.

Nach  erfolgter  rechtskräftiger  Entscheidung  des  Gerichts  hat  das  Schiedsgericht
  auf  erneuten  Antrag  über  den  Entschädigungsanspruch  zu  entscheiden.

§.  72.

Nach  erfolgter  Feststellung  der  Entschädigung  (§.  67)  ist  dem  Berechtigten
von  Seiten  des  Genossenschaftsvorstandes  eine  Bescheinigung  über  die  ihm  zustehenden
  Bezüge  unter  Angabe  der  mit  der  Zahlung  beauftragten  Postanstalt
(§.  77)  und  der  Zahlungstermine  auszufertigen.

Wird  in  Folge  des  schiedsgerichtlichen  Verfahrens  der  Betrag  der  Entschädigung
  geändert,  so  ist  dem  Entschädigungsberechtigten  ein  anderweiter
Berechtigungsausweis  zu  ertheilen.

§.  73.

Tritt  in  den  Verhältnissen,  welche  für  die  Feststellung  der  Entschädigung
maßgebend  gewesen  sind,  eine  wesentliche  Veränderung  ein,  so  kann  eine  anderweitige
  Feststellung  derselben  auf  Antrag  oder  von  Amtswegen  erfolgen.

Ist  der  Verletzte,  für  welchen  eine  Entschädigung  auf  Grund  des  §.  9  festgestellt
  war,  in  Folge  der  Verletzung  gestorben,  so  muß  der  Antrag  auf  Gewährung
  einer  Entschädigung  für  die  Hinterbliebenen,  falls  deren  Feststellung
nicht  von  Amtswegen  erfolgt  ist,  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  vor  Ablauf
von  zwei  Jahren  nach  dem  Tode  des  Verletzten  bei  dem  zuständigen  Vorstande
angemeldet  werden.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  ist  der  Anmeldung  nur  dann  Folge
zu  geben,  wenn  zugleich  glaubhaft  bescheinigt  wird,  daß  der  Entschädigungsberechtigte
  von  der  Verfolgung  seines  Anspruchs  durch  außerhalb  seines  Willens
liegende  Verhältnisse  abgehalten  worden  ist.  Im  Uebrigen  finden  auf  das  Verfahren
  die  Vorschriften  der  §§.  67  bis  72  entsprechende  Anwendung.

Eine  Erhöhung  der  im  §.  9  bestimmten  Rente  kann  nur  für  die  Zeit  nach
Anmeldung  des  höheren  Anspruchs  gefordert  werden.

Eine  Minderung  oder  Aufhebung  der  Rente  tritt  von  dem  Tage  ab  in
Wirksamkeit,  an  welchem  der  dieselbe  aussprechende  Bescheid  (§.  69)  den  Entschädigungsberechtigten
  zugestellt  ist.

Berechtigungsausweis.

Veränderung
der  Verhältnisse.
        <pb n="368" />
        Fälligkeitstermine.

Ins  Ausland  verzogene
und  ausländische
Entschädigungsberechtigte.



Unpfändbarkeit
der  Entschädigungsforderungen.


Auszahlung
der  Entschädigungen.

Umlageund
  Erhebungsverfahren.


—  358  —

§.  74.

Die  Kosten  des  Heilverfahrens  (§.  9  Absatz  1  Ziffer  1)  und  die  Kosten  der
Beerdigung  (§.  13  Absatz  1  Ziffer  1)  sind  binnen  acht  Tagen  nach  ihrer  Feststelung
  (§.  67)  zu  zahlen.

Die  Entschädigungsrenten  der  Verletzten  und  der  Hinterbliebenen  der  Getödteten
  sind  in  monatlichen  Raten  im  Voraus  zu  zahlen.  Dieselben  werden  auf
volle  fünf  Pfennig  für  den  Monat  nach  oben  abgerundet.

§.  75.

Solange  der  Berechtigte  nicht  im  Inlande  wohnt,  ist  die  Berufsgenossenschaft
  befugt,  die  Zahlung  der  Entschädigungsrenten  einzustellen.

Ist  der  Berechtigte  ein  Ausländer,  so  kann  ihn  die  Genossenschaft  für
seinen  Entschädigungsanspruch  mit  dem  dreifachen  Betrage  der  Jahresrente
abfinden.

§.  76.

Die  den  Entschädigungsberechtigten  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zustehenden
Forderungen  können  mit  rechtlicher  Wirkung  weder  verpfändet,  noch  auf  Dritte
übertragen,  noch  für  andere  als  die  im  §.  749  Absatz  4  der  Civilprozeßordnung
bezeichneten  Forderungen  der  Ehefrau  und  ehelichen  Kinder  und  die  des  ersatzberechtigten
  Armenverbandes  gepfändet  werden.

§.  77.

Die  Auszahlung  der  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zu  leistenden  Entschädigungen
wird  auf  Anweisung  des  Genossenschaftsvorstandes  vorschußweise  durch  deutsche
Postverwaltungen,  und  zwar  in  der  Regel  durch  diejenige  Postanstalt  bewirkt,
in  deren  Bezirk  der  Heimathshafen  des  Schiffes,  auf  welchem  der  Unfall  sich  zugetragen
  hatte,  belegen  ist.

Der  Entschädigungsberechtigte  kann  jedoch  Ueberweisung  der  Auszahlung
an  die  Postanstalt  seines  Wohnortes  verlangen.  

§. 78.

Binnen  acht  Wochen  nach  Ablauf  jedes  Rechnungsjahres  haben  die  Zentral-Postbehörden
  dem  Genossenschaftsvorstande  Nachweisungen  der  auf  seine  Anweisung
geleisteten  Zahlungen  zuzustellen  und  gleichzeitig  die  Postkassen  zu  bezeichnen,  an
welche  die  zu  erstattenden  Beträge  einzuzahlen  sind.  

§.  79.

Die  von  den  Zentral-  Postverwaltungen  zur  Erstattung  liquidirten  Beträge
sind  von  dem  Genossenschaftsvorstande  gleichzeitig  mit  den  Verwaltungskosten  und
den  Rücklagen  zum  Reservefonds  auf  die  Genossenschaftsmitglieder  umzulegen
und  von  denselben  einzuziehen.
        <pb n="369" />
        —  359  —

Zu  diesem  Zweck  haben  die  der  Genossenschaft  angehörenden  Unternehmer
anderer  als  Seeschiffahrtsbetriebe  binnen  sechs  Wochen  nach  Ablauf  des
Rechnungsjahres  dem  Genossenschaftsvorstande  eine  Nachweisung  einzureichen,
aus  welcher  sich  ergiebt,  an  wieviel  Tagen  des  verflossenen  Rechnungsjahres
und  in  welcher  Anzahl  sie  Versicherte  beschäftigt  haben.

Für  Genossenschaftsmitglieder,  welche  mit  der  rechtzeitigen  Einsendung  der
Nachweisung  im  Rückstande  sind,  werden  diese  Grundlagen  der  Umlageberechnung
durch  den  Genossenschaftsvorstand  nach  Anhörung  des  etwa  bestellten  Vertrauensmannes
  festgestellt.

Die  Umlegung  erfolgt,  sofern  ein  Gefahrentarif  aufgestellt  ist,  nach
Maßagabe  der  Veranlagung,  im  Uebrigen

a)  für  Seefahrzeuge  —  unter  Berücksichtigung  der  nach  §§.  39  und  40
etwa  festgesetzten  Zuschläge,  Nachlässe  oder  Beitragserhöhungen  —  nach
Maßgabe  desjenigen  Betrages,  welcher  sich  für  jedes  Fahrzeug  aus  der
Summe  der  nach  §.  6  berechneten  Durchschnitts-Löhne  und  -Gehälter
für  die  durch  Abschätzung  (§.  34)  festgestellte  Zahl  der  Besatzung
ergiebt;

b)  für  andere  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  versicherte  Betriebe  nach  der
Zahl  der  Arbeitstage  (Absatz  2),  indem  für  je  dreihundert  Arbeitstage
der  nach  §.  7  festgesetzte  durchschnittliche  Jahresarbeitsverdienst  zur  Anrechnung
  gebracht  wird.

Der  zwölfhundert  Mark  für  Person  und  Jahr  übersteigende  Betrag
kommt  nur  mit  einem  Drittel  (§.  9  Absatz  2),  der  zweitausend  Mark  übersteigende
Betrag  nur  insoweit  in  Rechnung,  als  durch  das  Statut  die  Versicherung  auf
einen  höheren  Jahresarbeitsverdienst  erstreckt  ist  (§.  5).

§.  80.

Für  Fahrzeuge,  welche  erweislich  ununterbrochen  länger  als  vierzehn  Tage
hindurch  außer  Betrieb  gewesen  sind,  ist  der  Beitrag  in  demjenigen  Verhältnisse
zu  kürzen,  welches  der  diesen  Zeitraum  übersteigenden  Dauer  der  Unthätigkeit
entspricht.  Die  Kürzung  erfolgt  für  dasjenige  Rechnungsjahr,  in  welches  die
angegebene  Zeit  der  Unthätigkeit  gefallen  ist.  Vertheilt  sich  die  ununterbrochene
Dauer  der  Unthätigkeit  auf  zwei  aufeinanderfolgende  Rechnungsjahre,  so  wird
die  Kürzung  insoweit,  als  sie  wegen  noch  nicht  vollendeten  Zeitablaufs  für  das
erste  Rechnungsjahr  noch  nicht  hat  erfolgen  können,  für  das  zweite  Rechnungsjahr
  vorgenommen.  

Diese  Kürzung  tritt  nicht  ein,  wenn  der  Rheder,  Korrespondentrheder  oder
Bevollmächtigte  es  unterläßt,  binnen  sechs  Wochen  nach  Ablauf  des  Rechnungsjahres
  die  Dauer  der  Unthätigkeit  des  Fahrzeuges  in  glaubhaft  bescheinigter  Form
dem  Genossenschaftsvorstande  nachzuweisen.  Bei  Fahrzeugen,  welche  beim  Ende  des
Rechnungsjahres  in  den  Heimathshafen  nicht  zurückgekehrt  waren,  kann  der  Nachweis
  noch  während  der  ersten  sechs  Wochen  nach  der  Rückkehr  in  den  Heimaths-
        <pb n="370" />
        —  360  —

hafen  erfolgen.  In  diesem  Falle  ist  jedoch  der  Beitrag  vorbehaltlich  demnächstiger
Rückerstattung  einstweilen  voll  zu  entrichten.

§.  81.

Eine  Kürzung  des  Beitrags  erfolgt  auch  bei  Fahrzeugen,  welche  im  Laufe
des  Rechnungsjahres  verloren  oder  verschollen  (Artikel  866,  867  des  Handelsgesetzbuchs)
  sind.  Die  Zeit,  für  welche  diese  Kürzung  erfolgt,  beginnt  mit  dem
Tage  des  Verlustes,  bei  verschollenen  Fahrzeugen  mit  dem  Ablauf  eines  halben
Monats  von  dem  Tage  ab,  bis  zu  welchem  die  letzte  Nachricht  über  das  Fahrzeug
  reicht.  Diese  Kürzung  des  Beitrags  ist  von  Amtswegen  vorzunehmen,
sobald  die  Thatsachen,  durch  welche  die  Kürzung  bedingt  wird,  zur  Kenntniß  des
Genossenschaftsvorstandes  gelangen.  Bereits  bezahlte  Beiträge  sind  nach  Verhältniß
des  deren  Kürzung  begründenden  Anspruchs  zurückzuerstatten.

Als  verloren  gilt  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ein  Fahrzeug  auch  dann,  wenn
dasselbe  untergegangen,  als  reparaturunfähig  oder  reparaturunwürdig  kondemnirt
und  in  dem  letzteren  Falle  unverzüglich  öffentlich  verkauft  wird,  wenn  es  geraubt,
aufgebracht  oder  angehalten  und  für  gute  Prise  erklärt  worden  ist.

§.  82.

Auf  Grund  der  vorstehenden  Vertheilungsgrundsätze  wird  von  dem  Genossenschaftsvorstande
  der  Beitrag  berechnet,  welcher  auf  jedes  Mitglied  der
Genossenschaft  zur  Deckung  des  Jahresbedarfs  entfällt.

Jedem  Korrespondentrheder  oder  Bevollmächtigten  (§.  17)  und,  soweit  ein
solcher  nicht  bestellt  ist,  jedem  Mitgliede  der  Genossenschaft  ist  ein  Auszug  aus
der  zu  diesem  Zweck  aufzustellenden  Heberolle  mit  der  Aufforderung  zuzustellen,
den  festgesetzten  Beitrag  bei  Vermeidung  der  zwangsweisen  Beitreibung  binnen
zwei  Wochen  einzuzahlen.  Der  Auszug  muß  diejenigen  Angaben  enthalten,
welche  den  Zahlungspflichtigen  in  den  Stand  setzen,  die  Richtigkeit  der  angestellten
Beitragsberechnung  zu  prüfen.

§.  83.

Die  Korrespondentrheder  oder  Bevollmächtigten  (§.  17)  und,  soweit  solche
nicht  bestellt  sind,  die  Mitglieder  der  Genossenschaft  können  gegen  die  Festsetzung
der  auf  den  betreffenden  Betrieb  entfallenen  Beiträge  binnen  zwei  Wochen  nach
Zustellung  des  Auszuges  aus  der  Heberolle,  unbeschadet  der  Verpflichtung  zur
vorläufigen  Zahlung,  Widerspruch  bei  dem  Genossenschaftsvorstande  erheben.  Wird
demselben  entweder  überhaupt  nicht,  oder  nicht  in  dem  beantragten  Umfange
Folge  gegeben,  so  steht  ihnen  innerhalb  zweier  Wochen  nach  der  Zustellung  der
Entscheidung  des  Genossenschaftsvorstandes  die  Beschwerde  an  das  Reichs-Versicherungsamt
  zu.  Mit  derselben  kann  die  nach  §.  37  erfolgte  Veranlagung  und
Abschätzung  nicht  angefochten  werden.

Die  Beschwerde  ist  nur  zulässig,  wenn  dieselbe  sich  auf  Rechenfehler,  auf
den  irrthümlichen  Ansatz  des  abgeschätzten  Bedarfs  an  Besatzung  (§.  34),  auf
        <pb n="371" />
        —  361  —

den  irrthümlichen  Ansatz  einer  anderen  Klasse  des  Gefahrentarifs,  als  zu  welcher
der  Betrieb  veranlagt  ist  (§.  35),  auf  ungenügende  Berücksichtigung  der  auf
Grund  des  §.  39  beschlossenen  Nachlässe,  auf  unrichtige  Feststellung  der  Beschäftigungsdauer
  und  des  Jahresarbeitsverdienstes  der  in  anderen  als  Seeschiffahrtsbetrieben
  beschäftigten  Personen  (§.  79  Absatz  4)  oder  auf  ungenügende
Abzüge  wegen  Unthätigkeit  des  Fahrzeuges  (§§.  80,  81)  gründet.

Aus  den  letzteren  beiden  Gründen  ist  die  Beschwerde  jedoch  nicht  zulässig,
wenn  die  Feststellung  durch  den  Vorstand  wegen  Verspätung  der  Anzeige  bewirkt
worden  war  (§.  79  Absatz  3),  oder  wenn  die  Abzüge  wegen  nicht  rechtzeitiger
Erbringung  des  bescheinigten  Nachweises  über  die  Unthätigkeit  des  Fahrzeuges
unterblieben  sind  (§.  80).

§.  84.

Sofern  nach  §.  40  Beitragserhöhungen  auferlegt  worden  sind,  kann  die
Beschwerde  (§.  83)  auch  darauf  gegründet  werden,  daß  die  thatsächlichen  Voraussetzungen
  für  die  Anwendung  der  betreffenden  Bestimmungen  nicht  vorliegen.

Aus  diesen  Gründen  aber  ist  die  Beschwerde  nicht  zulässig,  wenn  die  für
die  Berechnung  der  Beitragserhöhungen  angeordneten  Nachweise  nicht  rechtzeitig
erbracht  worden  sind.

§. 85.

Tritt  in  Folge  des  Widerspruchs  oder  der  Beschwerde  eine  Herabminderung
des  Beitrags  ein,  so  ist  der  Ausfall  bei  dem  Umlageverfahren  des  nächsten
Rechnungsjahres  zu  decken.  Etwaige  Ueberzahlungen  sind  zu  erstatten  oder  auf
den  Beitrag  für  das  nächste  Rechnungsjahr  zu  verrechnen.

Diese  Vorschriften  finden  auf  den  Fall,  daß  der  Verlust  eines  Fahrzeuges
erst  nachträglich  festgestellt  wird,  entsprechende  Anwendung.

§. 86.

Für  die  Beiträge  zur  Genossenschaft,  für  die  im  Falle  einer  Betriebseinstellung
  etwa  zu  leistenden  Kautionsbeträge  (§.  24  Ziffer  7)  und  für  die  Strafzuschläge
  im  Falle  der  Ablehnung  von  Wahlen  (§.  30  Absatz  3)  haftet  der

Rheder  nicht  nur  mit  Schiff  und  Fracht,  sondern  auch  persönlich.  Mitrheder
haften  nach  dem  Verhältnisse  ihrer  Antheile  am  Schiffe.

Sämmtliche  Forderungen  der  Genossenschaft  gewähren  die  Rechte  eines
Schiffsgläubigers  (Artikel  757  des  Handelsgesetzbuchs)  mit  dem  Vorzugsrecht  hinter
den  im  Artikel  772  Ziffer  5  a.  a.  O.  bezeichneten  Forderungen.  Dasselbe  gilt
für  Vorschüsse,  welche  ein  Mitrheder  für  den  anderen,  oder  der  Korrespondentrheder
  oder  Bevollmächtigte  für  einen  Rheder  oder  Mitrheder  behufs  Befriedigung
der  Forderungen  der  Genossenschaft  gemacht  hat.

Rückständige  Beiträge,  Kautionsbeträge  und  Strafzuschläge  (Absatz  1)
werden  in  derselben  Weise  beigetrieben  wie  Gemeindeabgaben.  Die  Genossenschaft
ist  befugt,  die  Beitreibung  der  einer  Rhederei  oder  einem  Mitrheder  zur  Last
fallenden  Beträge  dem  Korrespondentrheder  oder  Bevollmächtigten  zu  übertragen.

Reichs-Gesetzbl.  1887.  63
        <pb n="372" />
        Abführung  der  Beträge
an  die  Postkassen.

Rechnungsführung.

—  362  —

Uneinziehbare  Beiträge  fallen  der  Gesammtheit  der  Berufsgenossen  zur
Last.  Sie  sind  vorschußweise  aus  den  Betriebsfonds  oder  erforderlichenfalls  aus
dem  Reservefonds  der  Berufsgenossenschaft  zu  decken  und  bei  dem  Umlageverfahren
  des  nächsten  Rechnungsjahres  zu  berücksichtigen.

§.  87.

Der  Genossenschaftsvorstand  hat  die  von  den  Zentral-Postbehörden  liquidirten
Beträge  innerhalb  dreier  Monate  nach  Empfang  der  Liquidationen  an  die  ihm
bezeichneten  Postkassen  abzuführen.

Wenn  die  Genossenschaft  mit  der  Erstattung  der  Beträge  im  Rückstande
bleibt,  so  ist  auf  Antrag  der  Zentral-Postbehörden  von  dem  Reichs-Versicherungsamt
  das  Zwangsbeitreibungsverfahren  einzuleiten.

Das  Reichs-Versicherungsamt  ist  befugt,  zur  Deckung  der  Ansprüche  der
Postverwaltungen  zunächst  über  bereite  Bestände  der  Genossenschaftskasse  zu  verfügen.
  Soveit  diese  nicht  ausreichen,  hat  dasselbe  das  Beitreibungsverfahren
gegen  die  Mitglieder  der  Genossenschaft  einzuleiten  und  bis  zur  Deckung  der  Rückstände
  durchzuführen.

§.  88.

Die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Genossenschaft  sind  von  allen  den
Zwecken  der  letzteren  fremden  Vereinnahmungen  und  Verausgabungen  gesondert
festzustellen  und  zu  verrechnen;  ebenso  sind  die  Bestände  gesondert  zu  verwahren.
Verfügbare  Gelder  dürfen  nur  in  öffentlichen  Sparkassen  oder  wie  Gelder  bevormundeter
  Personen  angelegt  werden.

Sofern  besondere  gesetzliche  Vorschriften  über  die  Anlegung  der  Gelder
Bevormundeter  nicht  bestehen,  kann  die  Anlegung  der  verfügbaren  Gelder  in
Schuldverschreibungen,  welche  von  dem  Deutschen  Reich,  von  einem  deutschen
Bundesstaate  oder  dem  Reichslande  Elsaß-Lothringen  mit  gesetzlicher  Ermächtigung
ausgestellt  sind,  oder  in  Schuldverschreibungen,  deren  Verzinsung  von  dem
Deutschen  Reich,  von  einem  deutschen  Bundesstaate  oder  dem  Reichslande  Elsaß-Lothringen
  gesetzlich  garantirt  ist,  oder  in  Schuldverschreibungen,  welche  von
deutschen  kommunalen  Korporationen  (Provinzen,  Kreisen,  Gemeinden  etc.)  oder
von  deren  Kreditanstalten  ausgestellt  und  entweder  seitens  der  Inhaber  kündbar
sind,  oder  einer  regelmäßigen  Amortisation  unterliegen,  erfolgen.  Auch  können
die  Gelder  bei  der  Reichsbank  verzinslich  angelegt  werden.

§.  89.

Ueber  die  gesammten  Rechnungsergebnisse  eines  Rechnungsjahres  ist  nach
Abschluß  desselben  alljährlich  dem  Bundesrath  und  dem  Reichstag  eine  vom
Reichs-Versicherungsamt  aufzustellende  Nachweisung  vorzulegen.

Als  Rechnungsjahr  gilt  das  Kalenderjahr.
        <pb n="373" />
        —  363  —

VII.  Unfallverhütung.  Ueberwachung  durch  die  Genossenschaft.

§.  90.

Die  Genossenschaft  ist  befugt,  für  den  Umfang  des  Genossenschaftsbezirks
oder  bestimmt  abzugrenzender  Bezirke  oder  für  bestimmte  Kategorien  von  Fahrzeugen
  oder  Betrieben  Vorschriften  über  Einrichtungen  zur  Verhütung  von  Unfällen,
  oder  über  zu  beschaffende  Ausrüstungsgegenstände  der  Fahrzeuge  zu  erlassen,
und  die  Zuwiderhandelnden  mit  der  Einschätzung  in  eine  höhere  Klasse  des  Gefahrentarifs
  oder,  falls  sich  das  Fahrzeug  beziehungsweise  der  Betrieb  bereits  in
der  höchsten  Klasse  befindet  oder  ein  Gefahrentarif  nicht  aufgestellt  ist,  mit  Zuschlägen
  bis  zum  doppelten  Betrage  ihrer  Beiträge  zu  bedrohen.  Für  die  Herstellung
  der  vorgeschriebenen  Einrichtungen  ist  den  Betriebsunternehmern  eine  angemessene
  Frist  zu  bewilligen.

Die  Genossenschaft  ist  ferner  befugt,  für  die  Anbringung  und  Erhaltung
der  Einrichtungen  sowie  für  das  Vorhandensein  der  etwa  vorgeschriebenen  Ausrüstungsgegenstände
  den  Schiffsführer  für  verantwortlich  zu  erklären  und  ihm  für
jede  Nachlässigkeit  hierin  Ordnungsstrafen  bis  zu  einhundert  Mark  anzudrohen.

Vorschriften  dieser  Art  bedürfen  der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts.
  Dem  Antrage  auf  Ertheilung  der  Genehmigung  ist  die  gutachtliche
Aeußerung  der  Vorstände  derjenigen  Sektionen,  für  welche  die  Vorschriften
Gültigkeit  haben  sollen,  oder,  sofern  die  Genossenschaft  in  Sektionen  nicht  eingetheilt
  ist,  des  Genossenschaftsvorstandes  beizufügen.

§.  91.

Die  für  die  Versicherten  berufenen  Beisitzer  der  Schiedsgerichte  beziehungsweise
  deren  Stellvertreter  sind  zu  der  Berathung  und  Beschlußfassung  des  Genossenschafts-
  beziehungsweise  Sektionsvorstandes  über  den  Erlaß  derartiger
Vorschriften  zuzuziehen.  Dieselben  dürfen  mehr  Stimmen,  als  die  Zahl  der
stimmenden  Mitglieder  der  Vorstände  beträgt,  bei  der  Abstimmung  nicht  abgeben.
Nehmen  an  der  Berathung  mehr  Beisitzer  der  Schiedsgerichte  als  Vorstandsmitglieder
  Theil,  so  führt  bei  der  Abstimmung  die  entsprechende  Anzahl  der  dem
Lebensalter  nach  jüngsten  Beisitzer  der  Schiedsgerichte  keine  Stimme.

Im  Uebrigen  haben  die  Beisitzer  der  Schiedsgerichte  bei  der  Abstimmung
über  derartige  Vorschriften  volles  Stimmrecht.  Auf  die  ihnen  zu  gewährende
Vergütung  findet  §.  54  Anwendung.  Das  über  die  Verhandlungen  aufzunehmende
  Protokoll,  aus  welchem  die  Abstimmung  der  Vertreter  der  Versicherten
ersichtlich  sein  muß,  ist  dem  Reichs-Versicherungsamt  vorzulegen.

Die  genehmigten  Vorschriften  sind  durch  den  Genossenschaftsvorstand  den
höheren  Verwaltungsbehörden,  auf  deren  Bezirk  sich  die  Vorschriften  erstrecken,
sowie  sämmtlichen  Seemannsämtern  mitzutheilen  und  in  den  Geschäftsräumen
der  letzteren  öffentlich  auszuhängen.

63*

Unfallverhütung.
        <pb n="374" />
        Ueberwachung.

—  364  —

§.  92.

Die  im  §.  90  Absatz  1  vorgesehene  höhere  Einschätzung,  sowie  die  Festsetzung
  von  Zuschlägen  erfolgt  durch  den  Vorstand  der  Genossenschaft,  die  Festsetzung
  der  im  §.  90  Absatz  2  vorgesehenen  Strafen  durch  dasjenige  Seemannsamt,
  welches  von  der  Nachlässigkeit  zuerst  Kenntniß  erhält.  Die  Seemannsämter
sind  befugt,  bezüglich  der  Befolgung  der  nach  §.  90  erlassenen  Vorschriften
Untersuchungen  der  Fahrzeuge  zu  veranlassen.

Eine  abermalige  Straffestsetzung  durch  dasselbe  oder  durch  ein  anderes
Seemannsamt  ist  zulässig,  sofern  der  Schiffsführer  nicht  nachweist,  daß  inzwischen
die  Anordnung  nicht  hat  befolgt  werden  können.  Die  Straffestsetzung  ist  von
dem  Seemannsamt  in  das  Schiffsjournal  einzutragen  und  sofort  vollstreckbar.

Gegen  die  höhere  Einschätzung  sowie  die  Festsetzung  von  Zuschlägen  oder
Strafen  findet,  unbeschadet  der  sofortigen  Vollstreckbarkeit  der  Strafen,  die  Beschwerde
  statt.  Die  Beschwerde  gegen  die  höhere  Einschätzung  oder  die  Festsetzung
von  Zuschlägen  (§.  90  Absatz  1)  steht  dem  Betriebsunternehmer  zu  und  ist
binnen  zwei  Wochen  nach  der  Zustellung  der  betreffenden  Verfügung  einzulegen;
die  Beschwerde  gegen  die  Festsetzung  von  Strafen  (§.  90  Absatz  2)  aber  steht
sowohl  dem  Schiffsführer  wie  dem  Rheder,  Korrespondentrheder  oder  Bevollmächtigten
  zu  und  ist  spätestens  binnen  zwei  Wochen  nach  Beendigung  der  Reise
zu  erheben.  Die  Einlegung  der  Beschwerde  erfolgt  in  allen  Fällen  bei  dem
Reichs-Versicherungsamt,  welchem  auch  die  Entscheidung  über  dieselbe  zusteht.

§.  93.

Die  Genossenschaft  ist  befugt,  durch  Beauftragte  die  Befolgung  der  zur
Verhütung  von  Unfällen  erlassenen  Vorschriften  zu  überwachen  und  behufs
Prüfung  der  auf  Grund  gesetzlicher  oder  statutarischer  Bestimmungen  eingereichten
Nachweisungen  die  Schiffsjournale,  Musterrollen,  Certifikate,  Meßbriefe  und
sonstigen  Schiffspapiere,  sowie  die  Listen  einzusehen,  aus  welchen  die  Zahl  der
Versicherten  sowie  der  Umfang  und  die  Dauer  der  zurückgelegten  Reisen  ersichtlich
werden.

Die  Behäörden  sind  verpflichtet,  den  als  solchen  legitimirten  Beauftragten
der  Genossenschaft  die  auf  die  Verhältnisse  des  Fahrzeuges  und  der  Besatzung
sich  beziehenden  Verhandlungen  und  Urkunden  im  Geschäftslokal  zur  Einsicht
vorzulegen.  Die  Rheder,  Korrespondentrheder  und  Bevollmächtigten,  sowie  die
Schiffsführer  haben  den  Beauftragten  auf  Erfordern  den  Zutritt  zu  den  Fahrzeugen,
  sowie  die  Besichtigung  derselben  zu  gestatten  und  die  Schiffspapiere  und
Listen  an  Ort  und  Stelle  zur  Einsicht  vorzulegen.  Diese  Verpflichtung  besteht
auch  gegenüber  dem  Seemannsamt  (§.  92);  demselben  ist  die  Eintragung  der
von  ihm  verhängten  Strafen  in  das  Schiffsjournal  zu  gestatten.  In  gleicher
Weise  haben  die  anderen  Mitglieder  der  Berufsgenossenschaft  die  Besichtigung
ihres  Betriebes  zu  gestatten  und  die  im  Absatz  1  bezeichneten  Listen  zur  Einsicht
vorzulegen.
        <pb n="375" />
        —  365  —

Die  Verpflichteten  können  hierzu  auf  Antrag  der  Beauftragten  von  dem
Seemannsamt  oder  der  unteren  Verwaltungsbehörde  durch  Geldstrafen  bis  zu
dreihundert  Mark  angehalten  werden.

§.  94.

Die  Mitglieder  des  Genossenschaftsvorstandes  und  der  Sektionsvorstände,
sowie  deren  Beauftragte  (§.  93)  haben  über  die  Thatsachen,  welche  durch  die
Ueberwachung  und  Kontrole  der  Betriebe  zu  ihrer  Kenntniß  kommen,  Verschwiegenheit
  zu  beobachten.  Die  Beauftragten  sind  hierauf  von  der  unteren
Verwaltungsbehörde  des  Wohnortes  zu  beeidigen.

§  95.

Namen  und  Wohnsitz  der  Beauftragten  sind  von  dem  Gevnossenschaftsvorstande
  den  höheren  Verwaltungsbehörden,  auf  deren  Bezirk  sich  die  Thätigkeit
derselben  erstreckt,  anzuzeigen.

Die  Beauftragten  sind  verpflichtet,  den  höheren  Verwaltungsbehörden  oder
den  von  diesen  bezeichneten  öffentlichen  Behörden  und  Beamten  auf  Erfordern
über  ihre  Ueberwachungsthätigkeit  und  deren  Ergebnisse  Mittheilung  zu  machen.
Sie  können  dazu  von  dem  Reichs-Versicherungsamt  durch  Geldstrafen  bis  zu
einhundert  Mark  angehalten  werden.

§.  96.

Die  durch  die  Ueberwachung  und  Kontrole  der  Betriebe  entstehenden  Kosten
gehören  zu  den  Verwaltungskosten  der  Genossenschaft.  Soweit  dieselben  in  baaren
Auslagen  bestehen,  können  sie  durch  den  Vorstand  der  Genossenschaft  dem  Betriebsunternehmer
  auferlegt  werden,  wenn  dieser  oder  wenn  der  Korrespondentrheder,
  Bevollmächtigte  oder  Schiffsführer  durch  Nichterfüllung  der  ihnen  obliegenden
  Verpflichtungen  zu  ihrer  Aufwendung  Anlaß  gegeben  haben.  Gegen
die  Auferlegung  der  Kosten  findet  binnen  zwei  Wochen  nach  Zustellung  des  Beschlusses
  die  Beschwerde  an  das  Reichs-Versicherungsamt  statt.  Die  Beitreibung
der  Kosten  erfolgt  in  derselben  Weise,  wie  die  der  Gemeindeabgaben.

VIII.  Aufsichtsführung.

§.  97.

Die  Genossenschaft  unterliegt  in  Bezug  auf  die  Befolgung  dieses  Gesetzes
der  Beaufsichtigung  des  Reichs-Versicherungsamts  (§.  87  des  Unfallversicherungsgesetzes).


Dem  Reichs-Versicherungsamt  treten  vier  nichtständige  Mitglieder  hinzu,
von  welchen  zwei  von  dem  Genossenschaftsvorstande  aus  seiner  Mitte,  die  beiden
anderen  von  den  aus  den  Versicherten  berufenen  Beisitzern  der  Schiedsgerichte
aus  der  Zahl  schiffahrtskundiger  befahrener  Männer,  welche  nicht  Rheder,  Mit-Reichs-
        <pb n="376" />
        Zuständigkeit.

—  366  —

rheder,  Korrespondentrheder  oder  Bevollmächtigte  sind,  gewählt  werden.  Hinsichtlich
  der  Wählbarkeit  findet  im  Uebrigen  die  Bestimmung  im  §.  1  Absatz  5
Anwendung.

Diese  nichtständigen  Mitglieder  sind  zu  denjenigen  Verhandlungen  des
Reichs-Versicherungsamts,  bei  denen  es  sich  um  Angelegenheiten  der  dem  gegenwärtigen
  Gesetze  unterliegenden  Genossenschaft  handelt,  statt  der  nach  §.  87  des
Unfallversicherungsgesetzes  von  den  Genossenschaftsvorständen  und  den  Vertretern
der  Arbeiter  gewählten  nichtständigen  Mitglieder,  und  wenn  es  sich  um  allgemeine
Angelegenheiten  handelt,  neben  diesen  Mitgliedern  zuzuziehen.

Die  Wahl  der  für  die  Versicherten  zu  wählenden  Mitglieder  erfolgt  mittelst
schriftlicher  Abstimmung  unter  Leitung  des  Reichs-Versicherungsamts  nach  relativer
Stimmenmehrheit;  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

Die  Amtsdauer  der  nichtständigen  Mitglieder  währt  vier  Jahre.  Für
jedes  nichtständige  Mitglied  sind  ein  erster  und  ein  zweiter  Stellvertreter  zu
wählen,  welche  dasselbe  in  Behinderungsfällen  zu  vertreten  haben.  Scheidet  ein
solches  Mitglied  während  seiner  Amtsdauer  aus,  so  haben  für  den  Rest  derselben
die  Stellvertreter  nach  ihrer  Reihenfolge  als  Mitglieder  einzutreten.

§.  98.

Die  Aufsicht  des  Reichs-Versicherungsamts  über  den  Geschäftsbetrieb  der
Genossenschaft  hat  sich  auf  die  Beobachtung  der  gesetzlichen  und  statutarischen
Vorschriften  zu  erstrecken.  Alle  Entscheidungen  desselben  sind  endgültig,  soweit
in  diesem  Gesetze  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist.

Das  Reichs-Versicherungsamt  ist  befugt,  jederzeit  eine  Prüfung  der  Geschäftsführung
  der  Genossenschaft  vorzunehmen.

Die  Vorstandsmitglieder,  Vertrauensmänner  und  Beamten  der  Genossenschaft
  sind  auf  Erfordern  des  Reichs-Versicherungsamts  zur  Vorlegung  ihrer
Bücher,  Beläge  und  ihrer  auf  den  Inhalt  der  Bücher  bezüglichen  Korrespondenzen,
sowie  der  auf  die  Festsetzungen  der  Entschädigungen  und  Jahresbeiträge  bezüglichen
Schriftstücke  an  die  Beauftragten  des  Reichs-Versicherungsamts  oder  an  das  letztere
selbst  verpflichtet.  Dieselben  können  hierzu  durch  Geldstrafen  bis  zu  eintausend  Mark
angehalten  werden.

§.  99.

Das  Reichs-Versicherungsamt  entscheidet,  unbeschadet  der  Rechte  Dritter,
über  Streitigkeiten,  welche  sich  auf  die  Rechte  und  Pflichten  der  Inhaber  der
Genossenschaftsämter,  auf  die  Auslegung  der  Statuten  und  die  Gültigkeit  der
vollzogenen  Wahlen  beziehen.  Dasselbe  kann  die  Inhaber  der  Genossenschaftsämter
  zur  Befolgung  der  gesetzlichen  und  statutarischen  Vorschriften  durch  Geldstrafen
  bis  zu  eintausend  Mark  anhalten.

§.  100.

Die  Beschlußfassung  des  Reichs-Versicherungsamts  ist  durch  die  Anwesenheit
  von  mindestens  fünf  Mitgliedern  (einschließlich  des  Vorsitzenden),  unter
        <pb n="377" />
        —  367  —

denen  sich  je  ein  Vertreter  des  Genossenschaftsvorstandes  und  der  Versicherten  befinden
  müssen,  bedingt,  wenn  es  sich  handelt

a)  um  die  Vorbereitung  der  Beschlußfassung  des  Bundesraths  bei  der
Auflösung  der  Genossenschaft  wegen  Leistungsunfähigkeit  (§.  42),  sowie
bei  der  Bildung  von  Schiedsgerichten  (§.  49);

b)  um  die  Entscheidung  auf  Rekurse  gegen  die  Entscheidungen  der  Schiedsgerichte
  (§.  71);

c)  um  die  Genehmigung  von  Vorschriften  zur  Verhütung  von  Unfällen
(§.  90);

d)  um  die  Entscheidung  auf  Beschwerden  gegen  Strafverfügungen  des
Genossenschaftsvorstandes  (§.  120).

Solange  die  Wahl  der  Vertreter  des  Genossenschaftsvorstandes  und  der
Versicherten  nicht  zu  Stande  gekommen  ist,  genügt  die  Anwesenheit  von  fünf
anderen  Mitgliedern  (einschließlich  des  Vorsitzenden).

In  den  Fällen  zu  b  erfolgt  die  Beschlußfassung  unter  Zuziehung  von  zwei
richterlichen  Beamten.

Im  Uebrigen  werden  die  Formen  des  Verfahrens  und  der  Geschäftsgang
des  Reichs-Versicherungsamts  durch  Kaiserliche  Verordnung  unter  Zustimmung
des  Bundesraths  geregelt.

§.  101.

Die  Kosten  des  Reichs-Versicherungsamts  und  seiner  Verwaltung  trägt
das  Reich.

Die  nichtständigen  Mitglieder  erhalten  für  die  Theilnahme  an  den  Arbeiten
und  Sitzungen  des  Reichs-Versicherungsamts  eine  nach  dem  Jahresbetrage  festzusetzende
  Vergütung,  und  diejenigen,  welche  außerhalb  Berlin  wohnen,  außerdem
Ersatz  der  Kosten  der  Hin-  und  Rückreise  nach  den  für  die  vortragenden  Räthe
der  obersten  Reichsbehörden  geltenden  Sätzen  (Verordnung  vom  21.  Juni  1875,
Reichs-Gesetzbl.  S.  249).  Die  Bestimmungen  im  §.  16  des  Gesetzes,  betreffend
die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,  vom  31.  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.
§.  61)  finden  auf  sie  keine  Anwendung.

IX.  Reichs-  und  Staatsbetriebe.

§.  102.

Für  Betriebe  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaates  tritt  bei  Anwendung
dieses  Gesetzes  an  die  Stelle  der  Berufsgenossenschaft  das  Reich  beziehungsweise
der  Bundesstaat.  Die  Befugnisse  und  Obliegenheiten  der  Genossenschaftsversammlung
  und  des  Genossenschaftsvorstandes  werden  durch  Ausführungsbehörden
wahrgenommen,  welche  für  das  Reich  vom  Reichskanzler,  für  den  Bundesstaat
von  der  Landes-Zentralbehörde  zu  bezeichnen  sind.  Dem  Reichs-Versicherungsamt
ist  mitzutheilen,  welche  Behörden  als  Ausführungsbehörden  bezeichnet  worden  sind.
        <pb n="378" />
        —  368  —

Die  Bestimmungen  des  vorhergehenden  Absatzes  finden  keine  Anwendung,
soweit  der  Reichskanzler  beziehungsweise  die  Landesregierung  erklärt,  daß  Betriebe
dieser  Art  der  Berufsgenossenschaft  angehören  sollen.

§.  103.

Soweit  das  Reich  oder  ein  Bundesstaat  an  die  Stelle  der  Berufsgenossenschaft
  tritt,  finden  die  §§.  16  bis  47,  68  Absatz  4,  70  Absatz  1,  78  bis  86,
87  Absatz  2  und  3,  88,  90  bis  96,  97  Absatz  1,  98  Absatz  1  Satz  1,  Absatz  2
und  3,  99,  100  Absatz  1  lit.  a,  c,  d,  117  bis  120  keine  Anwendung.

§.  104.

Die  Wahl  der  Vertreter  der  Versicherten  (§.  48)  erfolgt  für  den  Geschäftsbereich
  jeder  Ausführungsbehörde.

Die  für  den  Erlaß  der  Ausführungsvorschriften  zuständige  Behörde  (§.  108)
bestimmt  die  wahlberechtigten  Kassen  und  Vereinigungen,  sowie  die  Zahl  der  auf
dieselben  entfallenden  Stimmen,  und  erläßt  das  Wahlregulativ  (§.  51).  In
demselben  sind  die  den  Vertretern  der  Versicherten  zu  gewährenden  Vergütungssätze
  (§.  54)  festzustellen.

Ueber  Streitigkeiten,  welche  sich  auf  die  Gültigkeit  der  vollzogenen  Wahlen
beziehen,  entscheidet  das  Reichs-Versicherungsamt.

§.  105.
Für  den  Geschäftsbereich  jeder  Ausführungsbehörde  ist  mindestens  ein
Schiedsgericht  (§.  49)  zu  errichten.  Die  im  §.  50  Absatz  3  bezeichneten  Beisitzer
werden  von  der  Ausführungsbehörde  ernannt.

§.  106.

Die  Feststellung  der  Entschädigungen  (§.  67)  erfolgt  durch  die  in  den
Ausführungsvorschriften  zu  bezeichnende  Behörde.

§.  107.

Gegen  den  Bescheid  der  zuständigen  Behörde,  durch  welchen  ein  Entschädigungsanspruch
  aus  dem  Grunde  abgelehnt  wird,  weil  der  Betrieb,  in
welchem  der  Unfall  sich  ereignet  hat,  für  nicht  unter  den  §.  1  fallend  erachtet
wird  (§.  70),  steht  dem  Verletzten  oder  seinen  Hinterbliebenen  die  Beschwerde  an
das  Reichs-Versicherungsamt  zu.  Dieselbe  ist  bei  dem  Reichs-Versicherungsamt
einzulegen;  auf  die  Beschwerdefrist  finden  die  Bestimmungen  des  §.  70  Absatz  3
und  4  entsprechende  Anwendung.

§.  108.

Die  zur  Durchführung  der  Bestimmungen  in  §§.  102  bis  107  erforderlichen
  Ausführungsvorschriften  sind  für  die  Reichsverwaltungen  vom  Reichskanzler,
für  die  Landesverwaltungen  von  der  Landes-Zentralbehörde  zu  erlassen.
        <pb n="379" />
        —  369  —

X.  Schluß-  und  Strafbestimmungen.

§.  109.

Die  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  versicherten  Personen  und  deren  Hinterbliebene
  können  einen  Anspruch  auf  Ersatz  des  in  Folge  eines  Unfalls  erlittenen
Schadens  gegen  den  Betriebsunternehmer,  gegen  einen  Mitrheder,  Lootsen,  Bevollmächtigten
  oder  Repräsentanten,  Betriebs-  oder  Arbeiteraufseher,  oder  eine
Person  der  Schiffsbesatzung  desjenigen  Fahrzeuges,  zu  dessen  Besatzung  der  Verletzte
  gehört  hat,  sowie  desjenigen  Fahrzeuges  beziehungsweise  Betriebes,  in
welchem  der  Unfall  sich  ereignet  hat,  nur  dann  geltend  machen,  wenn  durch
strafgerichtliches  Urtheil  festgestellt  worden  ist,  daß  der  in  Anspruch  Genommene
den  Unfall  vorsätzlich  herbeigeführt  hat.

In  diesem  Falle  beschränkt  sich  der  Anspruch  auf  den  Betrag,  um  welchen
die  den  Berechtigten  nach  den  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  gebührende  Entschädigung
  diejenige  übersteigt,  auf  welche  sie  nach  diesem  Gesetze  Anspruch  haben.

Auf  die  durch  Artikel  523  ff.  des  Handelsgesetzbuchs,  §§.  48  ff.  der  Seemannsordnung
  und  §.  10  dieses  Gesetzes  begründete  Fürsorgepflicht  findet  diese
Bestimmung  keine  Anwendung.

§.  110.

Diejenigen  Betriebsunternehmer,  Mitrheder,  Lootsen,  Bevollmächtigten
oder  Repräsentanten,  Betriebs-  oder  Arbeiteraufseher,  oder  Personen  der  Schiffsbesatzung,
  gegen  welche  durch  strafgerichtliches  Urtheil  festgestellt  worden  ist,  daß
sie  den  Unfall  vorsätzlich  oder  durch  Fahrlässigkeit  mit  Außerachtlassung  derjenigen
Aufmerksamkeit,  zu  der  sie  vermöge  ihres  Amts,  Berufes  oder  Gewerbes  besonders
  verpflichtet  sind,  herbeigeführt  haben,  haften  der  Genossenschaft  und  den
Krankenkassen  für  alle  Aufwendungen,  welche  in  Folge  des  Unfalls  auf  Grund
dieses  Gesetzes  oder  des  Gesetzes,  betreffend  die  Krankenversicherung  der  Arbeiter,
vom  15.  Juni  1883  (Reichs-Gesetzbl.  S.  73)  von  denselben  gemacht  worden  sind.

In  gleicher  Weise  haftet  als  Betriebsunternehmer  eine  Aktiengesellschaft,
eine  Innung  oder  eingetragene  Genossenschaft  für  die  durch  ein  Mitglied  ihres
Vorstandes,  sowie  eine  Handelsgesellschaft,  eine  Innung  oder  eingetragene  Genossenschaft
  für  die  durch  einen  der  Liquidatoren  herbeigeführten  Unfälle.

Als  Ersatz  für  die  Rente  kann  in  diesen  Fällen  deren  Kapitalwerth  gefordert
  werden.

Der  Anspruch  verjährt  in  achtzehn  Monaten  von  dem  Tage,  an  welchem
das  strafrechtliche  Urtheil  rechtskräftig  geworden  ist.

§.  111.

Die  in  den  §§.  109  und  110  bezeichneten  Ansprüche  können,  auch  ohne
daß  die  daselbst  vorgesehene  Feststellung  durch  strafgerichtliches  Urtheil  stattgefunden
hat,  geltend  gemacht  werden,  falls  diese  Feststellung  wegen  des  Todes  oder  der

Reichs-Gesetzbl.  1887.  64

Haftpflicht
der  Betriebsunternehmer
und
Betriebsbeamten.
        <pb n="380" />
        Haftung  Dritter.

Verbot  vertragsmäßiger

Beschränkungen.

Aeltere
Versicherungsverträge.

—  370  —

Abwesenheit  des  Betreffenden  oder  aus  einem  anderen  in  der  Person  desselben
liegenden  Grunde  nicht  erfolgen  kann.

§.  112.

Bei  Zusammenstößen  mehrerer  unter  dieses  Gesetz  fallender  Fahrzeuge  finden
die  Bestimmungen  der  §§.  109  bis  111  auf  die  Rheder  oder  Mitrheder,  Lootsen,
Bevollmächtigten  und  Repräsentanten,  Betriebsaufseher  oder  Personen  der  Schiffsbesatzungen
  sämmtlicher  bei  dem  Zusammenstoße  betheiligten  Fahrzeuge  Anwendung.


Im  Uebrigen  bestimmt  sich  die  Haftung  dritter,  in  den  §§.  109  und  110
nicht  bezeichneter  Personen,  welche  den  Unfall  vorsätzlich  herbeigeführt  oder  durch
Verschulden  verursacht  haben,  nach  den  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften.  Jedoch
  geht  die  Forderung  der  Entschädigungsberechtigten  an  den  Dritten  auf  die
Genossenschaft  insoweit  über,  als  die  Verpflichtung  der  letzteren  zur  Entschädigung
durch  dieses  Gesetz  begründet  ist.

§.  113.

Der  Berufsgenossenschaft  sowie  den  Betriebsunternehmern,  Mitrhedern  und
Schiffsführern  ist  untersagt,  die  Anwendung  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes
zum  Nachtheil  der  Versicherten  durch  Verträge  (mittelst  Reglements  oder  besonderer
  Uebereinkunft)  auszuschließen  oder  zu  beschränken.  Vertragsbestimmungen,
welche  diesem  Verbote  zuwiderlaufen,  haben  keine  rechtliche  Wirkung.

§.  114.

Versicherungsverträge,  welche  von  Unternehmern  der  unter  §.  1  fallenden
Betriebe  oder  von  den  in  solchen  beschäftigten  Personen  gegen  die  Folgen  der  in
diesem  Gesetze  bezeichneten  Unfälle  mit  Versicherungsanstalten  abgeschlossen  sind,
können  sowohl  von  den  Versicherten  als  von  den  Versicherungsanstalten  mit  der
Wirkung  gekündigt  werden,  daß  sie  nach  Ablauf  eines  Monats  von  dem  Tage
der  Zustellung  der  Kündigung  ab  erlöschen.

Die  aus  solchen  Versicherungsverträgen  über  den  Zeitpunkt  des  Erlöschens
hinaus  vorausbezahlten  Prämien  hat  die  Versicherungsanstalt  antheilig  zurückzuerstatten.
  Dieselbe  ist  jedoch  berechtigt,  für  bereits  aufgewendete  Verwaltungskosten
den  zu  erstattenden  Betrag  um  zwanzig  Prozent  zu  kürzen,  sofern  nicht  die
Kündigung  von  ihr  ausgegangen  war.

Soweit  derartige  Versicherungsverträge  nicht  gekündigt  werden,  geht  der
Anspruch  auf  die  fortan  fälligen  Versicherungsbeträge  sowie  die  Verbindlichkeit
zur  Entrichtung  der  fortan  fälligen  Prämien  und  Verwaltungskosten  auf  die
Berufsgenossenschaft  über,  wenn  der  Versicherungsnehmer  dies  bei  dem  Vorstande
der  Genossenschaft  beantragt.  Die  der  Genossenschaft  hieraus  erwachsenden
Zahlungsverbindlichkeiten  werden  durch  Umlage  auf  die  Mitglieder  der  Genossenschaft
  (§§.  18,  79)  gedeckt.  Das  in  den  Absätzen  1  und  2  vorgesehene  Kündigungs-
        <pb n="381" />
        —  371  —

recht  steht  mit  den  daselbst  bezeichneten  Wirkungen  auch  der  Berufsgenossenschaft
zu,  sofern  die  vorstehend  bezeichneten  Rechte  und  Pflichten  auf  sie  übergegangen  sind.

§.  115.

Die  öffentlichen  Behörden  sind  verpflichtet,  den  im  Vollzuge  dieses  Gesetzes
an  sie  ergehenden  Ersuchen  des  Reichs-Versicherungsamts,  anderer  öffentlicher
Behörden,  sowie  des  Genossenschaftsvorstandes,  der  Sektionsvorstände  und  der
Schiedsgerichte  zu  entsprechen  und  den  bezeichneten  Vorständen  auch  unaufgefordert
alle  Mittheilungen  zukommen  zu  lassen,  welche  für  den  Geschäftsbetrieb  der
Genossenschaft  von  Wichtigkeit  sind.  Die  gleiche  Verpflichtung  liegt  den  Organen
der  Genossenschaft  unter  einander  ob.

Die  durch  die  Erfüllung  dieser  Verpflichtungen  entstehenden  Kosten  sind
von  der  Genossenschaft  als  eigene  Verwaltungskosten  (§.  18)  insoweit  zu  erstatten,
als  sie  in  Tagegeldern  und  Reisekosten  von  Beamten  oder  Genossenschaftsorganen,
sowie  in  Gebühren  für  Zeugen  und  Sachverständige  oder  in  sonstigen  baaren
Auslagen  bestehen.

§.  116.

Alle  zur  Begründung  und  Abwickelung  der  Rechtsverhältnisse  zwischen  der
Berufsgenossenschaft  einerseits  und  den  Versicherten  andererseits  erforderlichen
schiedsgerichtlichen  und  außergerichtlichen  Verhandlungen  und  Urkunden  einschließlich
  der  Unfalluntersuchungsverhandlungen  (§.  62)  und  der  vor  inländischen
Behörden  abgelegten  Verklarungen,  soweit  dieselben  an  die  Stelle  der  Unfalluntersuchungsverhandlungen
  treten  (§.  64),  sind  gebühren-  und  stempelfrei.
Dasselbe  gilt  für  die  behufs  Vertretung  von  Berufsgenossen  ausgestellten  privatschriftlichen
  Vollmachten  und  für  die  im  §.  12  bezeichneten  Streitigkeiten.

§.  117.
Die  Betriebsunternehmer,  Mitrheder,  Korrespondentrheder  und  Bevollmächtigten,

  sowie  die  Schiffsführer  können  von  dem  Genossenschaftsvorstande  mit.

Ordnungsstrafe  bis  zu  fünfhundert  Mark  belegt  werden,  wenn  in  den  von  ihnen
auf  Grund  statutarischer  oder  gesetzlicher  Bestimmungen  eingereichten  Nachweisungen
oder  in  der  auf  Grund  solcher  Bestimmungen  von  ihnen  erforderten  Auskunft
thatsächliche  Angaben  enthalten  sind,  deren  Unrichtigkeit  ihnen  bekannt  war  oder
bei  Anwendung  angemessener  Sorgfalt  nicht  entgehen  konnte.

§.  118.

Betriebsunternehmer,  Mitrheder,  Korrespondentrheder  und  Bevollmächtigte,

sowie  die  Schiffsführer,  welche  der  auf  Grund  gesetzlicher  oder  statutarischer  Bestimmungen

  ihnen  obliegenden  Verpflichtung  zur  Ernennung  von  Bevollmächtigten

und  zur  Mittheilung  des  Namens  derselben,  sowie  etwaiger  Veränderungen  in

der  Person  derselben  an  den  Genossenschaftsvorstand,  zur  Anmeldung  von  Betriebsveränderungen,
  zur  Einreichung  von  Nachweisungen,  zur  Ertheilung  von  Auskunft

Rechtshülfe.

Gebühren.
und  Stempelfreiheit.

Strafbestimmungen.
        <pb n="382" />
        Zuständige  Landesbehörden.

Zwangsbeitreibung.

—  372  —

oder  zur  Erfüllung  der  für  Betriebseinstellungen  gegebenen  statutarischen  Vorschriften
  nicht  rechtzeitig  nachkommen,  können  von  dem  Genossenschaftsvorstande
mit  Ordnungsstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  belegt  werden.

Dasselbe  gilt  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Verpflichtungen  bezüglich

a)  der  Eintragungen  in  das  Schiffsjournal  (§.  57  Absatz  1),

b)  der  Führung  der  Unfallnachweisung  (§.  57  Absatz  2),

c)  der  Mittheilung  der  Eintragungen  (§.  57  Absatz  3),

d)  der  Unfallanzeigen  (§§.  57  Absatz  4,  58  Absatz  1),

e)  der  Herbeiführung  der  Unfalluntersuchungen  (§.  62  Absatz  1  und  2)

f)  der  Abgabe  eidesstattlicher  Erklärungen  (§.  62  Absatz  1).

§.  119.

Die  in  den  §§.  117  und  118  für  Betriebsunternehmer  getroffenen  Strafbestimmungen
  finden  Anwendung:

a)  wenn  eine  Aktiengesellschaft,  eingetragene  Genossenschaft,  Innung  oder
andere  juristische  Person  Rheder  oder  Mitrheder  ist,  auf  alle  Mitglieder
des  Vorstandes,

b)  wenn  eine  andere  Handelsgesellschaft  oder  eine  Kommanditgesellschaft
auf  Aktien  Rheder  oder  Mitrheder  ist,  auf  alle  persönlich  haftenden
Gesellschafter.

Im  Uebrigen  finden  die  Strafvorschriften  der  §§.  117  und  118  auch  gegen
die  gesetzlichen  Vertreter  handlungsunfähiger  Berufsgenossen,  sowie  gegen  die
Liquidatoren  einer  Handelsgesellschaft,  Innung  oder  eingetragenen  Genossenschaft
Anwendung.

§.  120.

Gegen  die  Strafverfügung  des  Genossenschaftsvorstandes  steht  den  Betheiligten
  binnen  zwei  Wochen,  von  deren  Zustellung  an,  die  Beschwerde  an  das
Reichs-Versicherungsamt  zu.

Die  Rheder  haften  für  die  ihnen  oder  dem  Schiffsführer  auf  Grund  der
§§,  117  bis  119  auferlegten  Strafen  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des
§.  86  Absatz  1.

§.  121.

Die  Zentralbehörden  der  Bundesstaaten  bestimmen,  von  welchen  Staatsoder
  Gemeindebehörden  die  in  diesem  Gesetze  den  höheren  Verwaltungsbehörden,
den  unteren  Verwaltungsbehörden  und  den  Ortspelizeibehörden  zugewiesenen  Verrichtungen
  wahrzunehmen  sind.

Die  von  den  Zentralbehörden  der  Bundesstaaten  in  Gemäßheit  vorstehender
Vorschrift  erlassenen  Bestimmungen  sind  durch  den  Deutschen  Reichsanzeiger
bekannt  zu  machen.
        <pb n="383" />
        —  373  —

§.  122.

Geldstrafen,  welche  auf  Grund  dieses  Gesetzes  verhängt  sind,  mit  Ausnahme
  derjenigen,  auf  welche  von  den  Gerichten  erkannt  ist,  werden  in  derselben
Weise  beigetrieben,  wie  Gemeindeabgaben.

Geldstrafen,  über  deren  Abführung  das  Gesetz  keine  Bestimmungen  enthält,
fließen  in  die  Genossenschaftskasse.

§.  123.

Zustellungen,  welche  den  Lauf  von  Fristen  bedingen,  erfolgen  durch  die
Post  mittelst  eingeschriebenen  Briefes.  Der  Beweis  der  Zustellung  kann  auch
durch  behördliche  Beglaubigung  geführt  werden.

Ausländer,  welche  nicht  im  Inlande  wohnen,  haben  einen  Zustellungsbevollmächtigten
  (§.  160  der  Civilprozeßordnung)  zu  bestellen.  Wird  ein  solcher
nicht  bestellt,  so  kann  die  Zustellung  durch  öffentlichen  Aushang  während  einer
Woche  in  den  Geschäftsräumen  der  zustellenden  Genossenschaftsorgane  oder  Behörden
  ersetzt  werden.

§.  124.

Die  Bestimmungen  der  Abschnitte  II,  III,  IV,  V  und  VIII,  die  auf
diese  Abschnitte  bezüglichen  Strafbestimmungen,  sowie  diejenigen  Vorschriften,
welche  zur  Durchführung  der  in  diesen  Abschnitten  getroffenen  Anordnungen
dienen,  treten  mit  dem  Tage  der  Verkündung  dieses  Gesetzes  in  Kraft.

Im  Uebrigen  wird  der  Zeitpunkt,  mit  welchem  das  Gesetz  in  Kraft  tritt,
mit  Zustimmung  des  Bundesraths  durch  Kaiserliche  Verordnung  bestimmt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Coblenz,  den  13.  Juli  1887.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1887.  65

Zustellungen.

Gesetzeskraft.
        <pb n="384" />
        <pb n="385" />
        —  375  —

Reichs-Gesetzblatt.

№ 28.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  den  Verkehr  mit  Ersatzmitteln  für  Butter.  S.  375.

 

 

 

 

(Nr.  1739.)  Gesetz,  betreffend  den  Verkehr  mit  Ersatzmitteln  für  Butter.  Vom  12.  Juli  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Die  Geschäftsräume  und  sonstigen  Verkaufsstellen  einschließlich  der  Marktstände,
  in  welchen  Margarine  gewerbsmäßig  verkauft  oder  feilgehalten  wird,  müssen
an  in  die  Augen  fallender  Stelle  die  deutliche  nicht  verwischbare  Inschrift:  „Verkauf
  von  Margarine“  tragen.

Margarine  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  diejenigen,  der  Milchbutter  ähnlichen
Zubereitungen,  deren  Fettgehalt  nicht  ausschließlich  der  Milch  entstammt.

§.  2.

Die  Vermischung  von  Butter  mit  Margarine  oder  anderen  Speisefetten  zum
Zweck  des  Handels  mit  diesen  Mischungen,  sowie  das  gewerbsmäßige  Verkaufen
und  Feilhalten  derselben  ist  verboten.

Unter  diese  Bestimmung  fällt  nicht  der  Zusatz  von  Butterfett,  welcher
aus  der  Verwendung  von  Milch  oder  Rahm  bei  der  Herstellung  von  Margarine
herrührt,  sofern  nicht  mehr  als  100  Gewichtstheile  Milch  oder  10  Gewichtstheile
Rahm  auf  100  Gewichtstheile  der  nicht  der  Milch  entstammenden  Fette  in  Anwendung
  kommen.

§.  3.

Die  Gefäße  und  äußeren  Umhüllungen,  in  welchen  Margarine  gewerbsmäßig
verkauft  oder  feilgehalten  wird,  müssen  an  in  die  Augen  fallenden  Stellen  eine
deutliche  nicht  verwischbare  Inschrift  tragen,  welche  die  Bezeichnung  „Margarine“
enthält.

Wird  Margarine  in  ganzen  Gebinden  oder  Kisten  gewerbsmäßig  verkauft
oder  feilgehalten,  so  hat  die  Inschrift  außerdem  den  Namen  oder  die  Firma  des
Fabrikanten  zu  enthalten.

Im  gewerbsmäßigen  Einzelverkauf  muß  Margarine  an  den  Käufer  in  einer
Umhüllung  abgegeben  werden,  welche  eine  die  Bezeichnung  „Margarine"  und  den

Reichs-Gesetzbl.  1887.  66

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Juli  1887.
        <pb n="386" />
        —  376  —

Namen  oder  die  Firma  des  Verkäufers  enthaltende  Inschrift  trägt.  Wird  Margarine
  in  regelmäßig  geformten  Stücken  gewerbsmäßig  verkauft  oder  feilgehalten,
so  müssen  dieselben  von  Würfelform  sein,  auch  muß  denselben  die  vorbezeichnete
Inschrift  eingedrückt  sein,  sofern  sie  nicht  mit  einer  diese  Inschrift  tragenden  Umhüllung
  versehen  sind.

Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  zur  Ausführung  der  im  Absatz  1  bis  3  enthaltenen
  Vorschriften  nähere,  im  Reichs-Gesetzblatt  zu  veröffentlichende  Bestimmungen
  zu  erlassen.

§.  4.

Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  finden  auf  solche  Erzeugnisse  der  im  §.  1
bezeichneten  Art,  welche  zum  Genusse  für  Menschen  nicht  bestimmt  sind,  keine
Anwendung.

§.  5.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes,  sowie  gegen  die
in  Gemäßheit  des  §.  3  zu  erlassenden  Bestimmungen  des  Bundesraths  werden  mit
Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.

Im  Wiederholungsfalle  ist  auf  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark,  oder
auf  Haft,  oder  auf  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  zu  erkennen.  Diese  Bestimmung
  findet  keine  Anwendung,  wenn  seit  dem  Zeitpunkte,  in  welchem  die  für
die  frühere  Zuwiderhandlung  erkannte  Strafe  verbüßt  oder  erlassen  ist,  drei  Jahre
verflossen  sind.

Neben  der  Strafe  kann  auf  Einziehung  der  diesen  Vorschriften  zuwider
verkauften  oder  feilgehaltenen  Gegenstände  erkannt  werden,  ohne  Unterschied,  ob
sie  dem  Verurtheilten  gehören  oder  nicht.

Ist  die  Verfolgung  oder  Verurtheilung  einer  bestimmten  Person  nicht
ausführbar,  so  kann  auf  die  Einziehung  selbständig  erkannt  werden.

§.  6.

Die  Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend  den  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln,
Genußmitteln  und  Gebrauchsgegenständen,  vom  14.  Mai  1879  (Reichs-Gesetzbl.
S.  145)  bleiben  unberührt.  Die  Vorschriften  in  den  §§.  16,  17  desselben  finden
auch  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes
Anwendung.

§.  7.
Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  am  1.  Oktober  1887  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Coblenz,  den  12.  Juli  1887.
(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="387" />
        —  377  —

Reichs-Gesetzblatt.

№ 29.

              





      



Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Anwendung  abgeänderter  Reichsgesetze  auf  landesgesetzliche  Angelegenheiten  Elsaß-Lothringens.
  S.  877.

 

 

(Nr.  1740.)  Gesetz,  betreffend  die  Anwendung  abgeänderter  Reichsgesetze  auf  landesgesetzliche
Angelegenheiten  Elsaß-  Lothringens.  Vom  7.  Juli  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  für  Elsaß-Lothringen,  nach  erfolgter  Zustimmung
  des  Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

Durch  Kaiserliche  Verordnung  kann  mit  Zustimmung  des  Bundesraths
angeordnet  werden,  daß  eine  durch  Reichsgesetz  erfolgte  Abänderung  reichsgesetzlicher
Vorschriften,  welche  in  Elsaß-Lothringen  als  Landesrecht  gelten,  für  Elsaß-Lothringen
  landesrechtliche  Anwendung  finden  soll.

In  der  Verordnung  ist  zugleich  der  Zeitpunkt  festzusetzen,  von  dem  ab  die
Abänderung  in  Wirksamkeit  tritt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  7.  Juli  1887.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs-Gesetzbl.  1887.  67

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Juli  1887.
        <pb n="388" />
        <pb n="389" />
        —  379  —

Reichs-Gesetzblatt.

№  30.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  den  Eigenthumserwerb  und  die  dingliche  Belastung  der  Grundstücke  im  Schutzgebiete
  der  Neu-Guinea-  Kompagnie.  S.  370.

 

 

  



(Nr.  1741.)  Verordnung,  betreffend  den  Eigenthumserwerb  und  die  dingliche  Belastung  der
Grundstücke  im  Schutzgebiete  der  Neu-Guinea-Kompagnie.  Vom  20.  Juli  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  §.  3  Nr.  6  des  Gesetzes  ,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse
der  deutschen  Schutzgebiete,  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  7.  Juli  1887
(Reichs-Gesetzbl.  S.  307)  im  Namen  des  Reichs,  was  folgt:

§.  1.

Der  Eigenthumserwerb  und  die  dingliche  Belastung  der  Grundstücke  im
Schutzgebiete  der  Neu-Guinea-Kompagnie  regelt  sich,  soweit  nicht  im  Folgenden
abweichende  Bestimmungen  getroffen  sind,  nach  den  Vorschriften  des  preußischen
Rechts,  insbesondere  des  Gesetzes  über  den  Eigenthumserwerb  und  die  dingliche
Belastung  der  Grundstücke,  Bergwerke  und  selbständigen  Gerechtigkeiten  vom
5.  Mai  1872  (Gesetz-Samml.  S.  433).

§. 2.
Die  Auflassungserklärungen  des  eingetragenen  Eigenthümers  und  des  neuen
Erwerbers  (§.  2  des  Gesetzes  über  den  Eigenthumserwerb  vom  5.  Mai  1872)
können  auch  schriftlich  erfolgen.  Eine  gleichzeitige  Abgabe  beider  Erklärungen  ist
nicht  erforderlich.
§.  3.

Die  auf  die  Grundschuld  und  auf  das  Bergwerkseigenthum  bezüglichen
Vorschriften  des  Gesetzes  über  den  Eigenthumserwerb,  sowie  die  Grundbuchordnung
  vom  5.  Mai  1872  bleiben  außer  Anwendung.

Die  an  Stelle  der  letzteren  zur  Ausführung  dieser  Verordnung  erforderlichen
Vorschriften  werden  vom  Reichskanzler  nach  Anhörung  der  Direktion  der  Neu-Guinea-Kompagnie
  erlassen.

Reichs-  Gesetzbl.  1887.  68

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Juli  1887.
        <pb n="390" />
        —  380  —

§.  4.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  den  Erwerb  von  herrenlosem
Lande  sowie  auf  die  Grundstücke  der  Eingeborenen  keine  Anwendung.  Jedoch
bleiben  Grundstücke,  welche  in  das  Grundbuch  eingetragen  sind,  den  Bestimmungen
der  §§.  1  bis  3  unterworfen,  auch  wenn  sie  in  das  Eigenthum  eines  Eingeborenen
  übergehen.

§.  5.

Die  Grundsätze,  nach  welchen  bei  dem  durch  den  Kaiserlichen  Schutzbrief
vom  17.  Mai  1885  der  Neu-Guinea-Kompagnie  ausschließlich  vorbehaltenen  Erwerb
  von  Grundstücken  durch  Verträge  mit  den  Eingeborenen  oder  durch  Besitzergreifung
  von  herrenlosem  Lande  zu  verfahren  ist,  werden  von  der  Neu-Guinea-Kompagnie
  mit  Genehmigung  des  Reichskanzlers  festgestellt.

Die  Eintragung  der  hiernach  von  der  Neu-Guinea-Kompagnie  erworbenen
Grundstücke  in  das  Grundbuch  erfolgt  auf  Grund  einer  über  den  Erwerb  ertheilten
  Bescheinigung  des  Landeshauptmanns  oder  eines  von  demselben  hierzu
ermächtigten  Beamten.

§.  6.

Andere  Personen  können  aus  der  Besitzergreifung  von  herrenlosem  Lande
oder  aus  Verträgen  mit  Eingeborenen  wegen  Erwerbung  oder  dinglicher  Belastung
von  Grundstücken  Rechte  nur  ableiten,  wenn  der  Erwerb  vor  dem  21.  Mai  1885
stattgefunden  hat.

§.  7.

Für  Eigenthumserwerbungen  der  im  §.  6  bezeichneten  Art  gelten  die  nachstehenden
  Vorschriften:

Im  Falle  der  Besitzergreifung  von  herrenlosem  Lande  ist  zur  Rechtswirksamkeit
  des  Eigenthumsanspruchs  erforderlich,  daß  vor  dem  21.  Mai  1885  von
dem  herrenlosen  Grundstück  thatsächlich  Besitz  ergriffen,  sowie  daß  der  Besitz  nicht
wieder  aufgegeben  oder  sonst  verloren  worden  ist.

Im  Falle  des  Erwerbs  auf  Grund  von  Verträgen  mit  Eingeborenen  ist
erforderlich,  daß  vor  dem  21.  Mai  1885  zwischen  dem  Eigenthümer  und  dem
Erwerber  schriftlich  oder  mündlich  ein  Verang  mit  der  Absicht  der  Uebertragung
und  des  Erwerbs  des  Eigenthums  geschlossen  und  der  Besitz  übertragen,  sowie
daß  der  Besitz  nicht  wieder  aufgegeben  oder  sonst  verloren  worden  ist.

§. 8.
Die  Bestimmung  im  dritten  Absatz  des  §. 7  findet  auf  eine  Veräußerung

von  Grundstücken,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  zwischen  Nichteingeborenen
  stattgefunden  hat,  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="391" />
        —  381  —

§.  9.

Für  die  zum  Schutzgebiete  gehörigen  Inseln  der  Salomonsgruppe  tritt  an
Stelle  des  in  den  §§.  6  und  7  bezeichneten  Termins  der  28.  Oktober  1886.

§.  10.

Wer  auf  Grund  von  Erwerbstiteln  der  im  §.  6  bezeichneten  Art  Grundeigenthum
  im  Schutzgebiete  der  Neu-Guinea-Kompagnie  in  Anspruch  nehmen  will,
muß  den  Antrag  auf  Eintragung  seines  Eigenthums  ins  Grundbuch  spätestens
bis  zum  1.  März  1888  stellen.  Eigenthumsansprüche,  welche  bis  zu  diesem  Termine
durch  Stellung  des  bezeichneten  Antrages  nicht  geltend  gemacht  sind,  verlieren  von
Rechtswegen  ihre  Wirksamkeit.

Diese  Vorschrift  findet  auf  Eigenthumsansprüche  aus  Titeln,  welche  vor  dem
Tage  des  Inkrafttretens  dieser  Verordnung  in  das  von  dem  Kaiserlichen  Kommissar
  angelegte  „Grundbuch  oder  Register  für  Landerwerbungen“  eingetragen
worden  sind,  keine  Anwendung.

Die  im  vorigen  Absatz  bezeichneten  Erwerber  können  jedoch  auf  Antrag  des
Stationsvorstehers  des  Bezirks,  in  welchem  das  Grundstück  liegt,  durch  die  zuständige
  Grundbuchbehörde  zur  Stellung  des  Antrages  auf  Eintragung  ihres
Eigenthums  in  das  neue  Grundbuch  angehalten  werden.  Denselben  ist  hierzu,
und  zwar  einem  Jeden  durch  besondere  Verfügung,  eine  Frist  von  mindestens  drei
Monaten  anzuberaumen  und  damit  die  Ankündigung  zu  verbinden,  daß  bei  Versäumung
  der  Frist  die  Ansprüche  ihre  Rechtswirksamkeit  verlieren.

§.  11.

In  den  Fällen  des  §.  10  ist  der  auf  Eintragung  des  Eigenthums  gerichtete
Antrag  nebst  Anlagen  abschriftlich  dem  Vorsteher  der  Station,  in  deren  Bezirk
das  Grundstück  liegt,  mit  der  Aufforderung  mitzutheilen,  etwaige  Einwendungen,
welche  auf  Grund  des  ausschließlichen  Rechts  der  Neu-Guinea-Kompagnie  zum
Landerwerb  gegen  die  Eintragung  zu  erheben  sind,  binnen  einer  auf  höchstens
drei  Monate  zu  bestimmenden  Frist  geltend  zu  machen.

Werden  Einwendungen  dieser  Art  innerhalb  der  Frist  erhoben,  so  ist  hiervon
  der  Antragsteller  mit  der  Ankündigung  zu  benachrichtigen,  daß  er  seine  Ansprüche
  gegen  die  Neu-Guinea-Kompagnie  binnen  der  Ausschlußfrist  von  6  Monaten
durch  Erhebung  der  Klage  geltend  zu  machen  habe.

Sind  seitens  der  Neu-Guinea-Kompagnie  Einwendungen  vor  Ablauf  der
Frist  nicht  erhoben,  so  erfolgt  die  Eintragung,  falls  im  Uebrigen  die  Prüfung
des  Erwerbstitels  des  Antragstellers  und  seiner  etwaigen  Rechtsvorgänger  (§§.  7
und  9)  die  Rechtsgültigkeit  desselben  ergiebt.

Zur  Ergänzung  des  Beweises  kann  die  Grundbuchbehörde  entsprechende
Ermittelungen  vornehmen,  sowie  eine  öffentliche  Aufforderung  zur  Anmeldung
entgegenstehender  Ansprüche  erlassen.  Für  die  Anmeldung  ist  eine  Frist  von
        <pb n="392" />
        —  382  —

mindestens  drei  Monaten  zu  bestimmen.  Die  Bekanntmachung  der  Aufforderung
erfolgt  durch  Anheftung  an  die  Gerichtstafel.

Die  Grundbuchbehörde  kann  von  den  im  vorhergehenden  Absatz  bezeichneten
Maßregeln  absehen,  wenn  der  Antragsteller  und  seine  etwaigen  Rechtsvorgänger
mindestens  während  der  letzten  drei  Jahre  im  ungestörten  Besitze  des  betreffenden
Grundstücks  gewesen  sind.

§.  12.

Die  Bestimmungen  der  Nr.  IV  der  Erklärung,  betreffend  die  gegenseitige
Handels-  und  Verkehrsfreiheit  in  den  deutschen  und  englischen  Besitzungen  und
Schutzgebieten  im  westlichen  Stillen  Ocean,  vom  10.  April  1886  werden  durch
die  §§.  7  ff.  nicht  berührt.  Jedoch  findet  auf  die  Ansprüche  britischer  Staatsangehöriger,
  sobald  sie  durch  die  Entscheidung  der  in  Nr.  IV  der  Erklärung  vorgesehenen
  gemischten  Kommission  festgestellt  sind,  die  Vorschrift  im  letzten  Absatz
des  §.  10  Anwendung.

§.  13.

Die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  stehen  dem  Erlaß  von  Vorschriften,
durch  welche  zum  Schutze  der  Eingeborenen  oder  sonst  im  öffentlichen  Interesse
Eigenthumsbeschränkungen  eingeführt  werden,  nicht  entgegen.

§.  14.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1887  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Gastein,  den  20.  Juli  1887.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="393" />
        Reichs-Gesetzblatt

№  31.











Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  den  Verkehr  mit
Ersatzmitteln  für  Butter.  S.  383.

 

(Nr.  1742.)  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über
den  Verkehr  mit  Ersatzmitteln  für  Butter.  Vom  26.  Juli  1887.

Zur  Ausführung  der  im  §.  3  Absatz  1  bis  3  des  Gesetzes,  betreffend  den  Verkehr
  mit  Ersatzmitteln  für  Butter,  vom  12.  Juli  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  375)
enthaltenen  Vorschriften  hat  der  Bundesrath  in  Gemäßheit  des  §.  3  Absatz  4
dieses  Gesetzes  die  nachstehenden  Bestimmungen  beschlossen:

1.  Für  die  im  §.  3  Absatz  1  des  Gesetzes,  betreffend  den  Verkehr  mit
Ersatzmitteln  für  Butter,  vom  12.  Juli  1887  vorgeschriebene  Bezeichnung
  der  Gefäße  und  äußeren  Umhüllungen,  in  welchen  Margarine
gewerbsmäßig  verkauft  oder  feilgehalten  wird,  ist  das  anliegende  Muster
mit  der  Maßgabe  zum  Vorbild  zu  nehmen,  daß  die  Länge  der  die
Inschrift  umgebenden  Einrahmung  nicht  mehr  als  das  Fünffache  der
Höhe,  sowie  nicht  weniger  als  30  Centimeter  und  nicht  mehr  als
50  Centimeter  betragen  darf.

2.  Der  Name  oder  die  Firma  des  Fabrikanten  (§.  3  Absatz  2  des  Gesetzes)
ist  unmittelbar  über,  unter  oder  neben  der  vorbezeichneten  Inschrift  anzubringen.


3.  Die  Anbringung  der  Inschrift  (Nr.  1  und  2)  erfolgt  durch  Einbrennen
oder  durch  Aufmalen.  In  letzterem  Falle  ist  die  Inschrift  auf  weißem
oder  hellgelbem  Untergrunde  mit  schwarzer  Farbe  herzustellen.  Bis  zum
1.  April  1888  ist  es  gestattet,  die  Inschrift  auch  mittelst  Aufklebens
von  Zetteln  anzubringen.

4.  Die  Inschrift  (Nr.  1  und  2)  ist  auf  den  Seitenwänden  des  Gefäßes
an  mindestens  2  sich  gegenüberliegenden  Stellen,  falls  das  Gefäß  einen
Deckel  hat,  auch  auf  der  oberen  Seite  des  letzteren,  bei  Fässern  auch
auf  beiden  Böden  anzubringen.

Reichs-  Gesetzbl.  1887.  69

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Juli  1887.
        <pb n="394" />
        —  384  —

5.  Die  Vorschriften  unter  Nr.  1  und  2  finden  sinngemäße  Anwendung

a)  auf  die  beim  Einzelverkauf  von  Margarine  verwendeten  Umhüllungen
(§.  3  Absatz  3)  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Länge  der  Einrahmung
nicht  weniger  als  15  Centimeter  betragen  darf;

b)  auf  die  Bezeichnung  der  würfelförmigen  Stücke  (§.  3  Absatz  3)
mit  der  Maßgabe,  daß  eine  Beschränkung  hinsichtlich  der  Größe
(Länge  und  Höhe)  der  Einrahmung  nicht  stattfindet,  und  die
Trennung  des  Wortes  Margarine  in  zwei  untereinander  zu  setzende,
durch  Bindestriche  zu  verbindende  Hälften  gestattet  ist.

Berlin,  den  26.  Juli  1887.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.

von  Boetticher.
        <pb n="395" />
        Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="396" />
        <pb n="397" />
        —  387  —

Reichs-Gesetzblatt.

№  32.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  einheitliche  Bezeichnung  der  Fahrwasser  und  Untiefen  in  den
deutschen  Küstengewässern.  S.  387.

 



 

(Nr.  1743.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  einheitliche  Bezeichnung  der  Fahrwasser  und
Untiefen  in  den  deutschen  Küstengewässern.  Vom  31.  Juli  1887.

Auf  Grund  des  durch  das  Gesetz  vom  3.  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  47)
erweiterten  Artikels  4  und  des  Artikels  7  Nr.  2  der  Reichsverfassung  hat  der
Bundesrath  beschlossen,

daß  die  Bezeichnung  der  Fahrwasser  und  Untiefen  in  den  deutschen
Küstengewässern  vom  1.  April  1889  ab  nach  Maßgabe  der  in  der
Anlage  enthaltenen  Grundsätze  vorzunehmen  ist.

Berlin,  den  31.  Juli  1887.



Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.

von  Boetticher.

 

Reichs-Gesetzbl.  1887.  70

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  August  1887
        <pb n="398" />
        —  388  —

Grundsätze

eines

einheitlichen  Systems  zur  Bezeichnung  der  Fahrwasser  und  Untiefen
in  den  deutschen  Küstengewässern.

(Hierzu  1  Blatt  Zeichnungen.)

 

A.  Benennung  und  Beschreibung  der  zu  verwendenden  Seezeichen.*)

1.  Schwimmende  Seezeichen.

a)  Bakentonnen  sind  schwimmende  Körper  mit  bakenartigem  Aufbau,  zu
denen  auch  die  Heul-,  Leucht-  und  Glockentonnen  zu  rechnen  sind.

b)  Spierentonnen  haben  über  Wasser  die  Form  einer  Spiere.  Die  Gestalt
  des  etwa  vorhandenen  nicht  spierenartig  geformten  Schwimmkörpers
kommt  nicht  in  Betracht.

c)  Spitze  Tonnen  sind  über  Wasser  kegelförmig  gestaltet.

d)  Stumpfe  Tonnen  haben  über  Wasser  —  ganz  oder  annähernd  —  die
Form  eines  Cylinders,  dessen  obere  Fläche  abgeplattet  ist.

e)  Kugeltonnen  zeigen  über  Wasser  die  Form  einer  Halbkugel.

f)  Faßtonnen  haben  die  Gestalt  eines  Fasses  oder  eines  Cylinders,  dessen

gewölbte  Fläche  nach  oben  gekehrt  ist.

Die  schwimmenden  Seezeichen  sind  derart  zu  konstruiren  und  auszulegen,
daß  sie  genügend  hoch  über  Wasser  hervorragen  und,  mit  Ausnahme  der  Faßtonnen,
  möglichst  senkrecht  stehen.  Die  Form  des  über  Wasser  befindlichen  Theiles
ist  bei  den  verschiedenen  Arten  so  zu  wählen,  daß  eine  Verwechselung  mit  den
anderen  Arten  nicht  stattfinden  kann.

2.  Feste  Seezeichen.

a)  Baken  sind  gerüstartige  oder  volle  Aufbauten,  welche  eine  gegen  den
Hintergrund  sich  scharf  abhebende  und  in  die  Augen  fallende  Gestalt
haben.  Hierzu  gehören  auch  die  aus  mehreren  Pfählen  bestehenden
Dalben  (Duc  d'Alben).  

b)  Stangenseezeichen  sind  einzelne  in  den  Grund  gesteckte  Stangen  oder
eingerammte  Pfähle.

c)  Pricken  sind  junge  mit  Aesten  versehene  Bäume  oder  Baumzweige,
welche  ebenfalls  in  den  Grund  gesteckt  werden.

 

*)  Leuchtthürme,  Landmarken  und  Leuchtschiffe  bleiben  außer  Betracht.
        <pb n="399" />
        —  389  —

B.  Die  an  den  Seezeichen  anzubringenden  Unterscheidungszeichen.

1.  Zur  Unterscheidung  von  Seezeichen  derselben  Art  dienen  Topzeichen  und
auf  die  Seezeichen  aufgemalte  Aufschriften  oder  Figuren.

2.  Als  Topzeichen  können  alle  Körper,  die  sich  durch  ihre  Form  gut  abheben,
  einzeln  oder  kombinirt  verwendet  werden;  auch  ist  die  Anwendung  von
Fähnchen  nicht  ausgeschlossen.  Erscheinen  die  Körper  in  der  Seitenansicht  als  geometrische
  Figuren,  so  müssen  sie  so  eingerichtet  sein,  daß  sie  nach  allen  Seiten
hin  dieselbe  Form  zeigen.

Bei  Stangenseezeichen  können  auch  leichtere  Topzeichen,  wie  Zweige,  Strohwische
  und  dergleichen  benutzt  werden.

Ausgeschlossen  von  der  Verwendung  als  Topzeichen  für  Fahrwasserseezeichen
sind  die  einfache  Trommel  und  diejenigen  Zusammenstellungen  gleichseitiger  Dreiecke,
  welche  speziell  für  die  Kennzeichnung  von  Untiefen  außerhalb  der  Fahrwasser
und  von  Wracks  vorgeschrieben  sind.

Die  Farbe  des  Toppzeichens  braucht  mit  der  des  Seezeichens,  auf  dem  dasselbe
  angebracht  ist,  nicht  übereinzustimmen.  Ausgenommen  sind  die  auf  Wrackund
  Quarantänetonnen  angebrachten  Topzeichen,  welche  stets  die  Farbe  der
betreffenden  Seezeichen  haben  müssen.

Die  Topzeichen  sind  an  der  Spitze  besonderer  Stangen  anzubringen,  welche
über  den  Körper  des  eigentlichen  Seezeichens  hervorragen.  Nur  bei  Spierentonnen
und  Stangenseezeichen  kann  das  Topzeichen  an  diesen  selbst  befestigt  werden.  Die
Länge  und  die  Stärke  der  zur  Anbringung  von  Topzeichen  dienenden  Stangen
muß  im  Verhältniß  zum  Tonnenkörper  so  gewählt  werden,  daß  die  karakteristische
Form  des  letzteren  dadurch  nicht  beeinträchtigt  wird.

3.  Zu  Aufschriften  auf  den  Seezeichen  sind  stets  stehende  lateinische  Buchstaben
  beziehungsweise  arabische  Ziffern  zu  benutzen.  Aufschriften  auf  Fahrwasserseezeichen
  sind  in  weißer  Farbe  auszuführen.

4.  Erhalten  Fahrwasserseezeichen  eine  fortlaufende  Bezeichnung  mit  Buchstaben
oder  Zahlen,  so  muß  dieselbe  bei  dem  äußersten  Seezeichen  beginnen.  Fahrwasser
von  beträchtlicher  Länge  können  jedoch  in  mehrere  Abtheilungen  getheilt  werden,
von  denen  jede  mit  einer  besonderen  Buchstaben-  oder  Zahlenreihe  bezeichnet  wird.

5.  Aufschriften  und  Figuren  dürfen  nur  in  solcher  Größe  ausgeführt  werden,
daß  die  Farbe  des  Seezeichens  selbst  deutlich  erkennbar  bleibt.

C.  Bezeichnung  der  Fahrwasser.

1.  Fahrwasser  im  Sinne  dieser  Grundsätze  ist  jeder  für  Seeschiffe  benutzbare
Wasserweg,  dessen  Verlauf  durch  Seezeichen  kenntlich  gemacht  ist.  Bis  zu  welcher
Stelle  des  Fahrwassers  landeinwärts  diese  Grundsätze  Geltung  haben  sollen,  bestimmt
  in  zweifelhaften  Fällen  der  Reichskanzler.

Auf  Wattenfahrwasser  finden  diese  Grundsätze  keine  Anwendung.

70*
        <pb n="400" />
        —  390  —

2.  Als  Steuerbordseite  eines  Fahrwassers  gilt  diejenige  Seite,  welche  den
von  See  aus  kommenden  Schiffen  an  Steuerbord  liegt.

3.  Verbindet  ein  Fahrwasser  zwei  Meerestheile  oder  zwei  durch  Gründe  von
einander  getrennte  Wasserflächen,  so  ist  als  Steuerbordseite  des  Fahrwassers  diejenige
  Seite  zu  betrachten,  welche  von  den  aus  westlicher  Richtung,  das  heißt  von
rechtweisend  Nord  (einschließlich)  über  West  bis  rechtweisend  Süd  (ausschließlich),
kommenden  Schiffen  an  Steuerbord  gelassen  wird.  Ist  ein  solches  Fahrwasser
derart  gekrümmt,  daß  Zweifel  darüber  entstehen,  welche  Seite  als  Steuerbordund
  welche  als  Backbordseite  zu  bezeichnen  ist,  so  gilt  die  am  meisten  nördlich
gelegene  Einfahrt  als  die  maßgebende  für  das  ganze  zusammenhängende  Fahrwasser.


4.  Sind  die  Eingänge  zu  Fahrwassern  von  See  aus  nicht  durch  Feuerschiffe,
  Baken,  Molen  oder  dergleichen  kenntlich  gemacht,  so  sind  hier  Bakentonnen
von  karakteristischer  Form  als  Ansegelungstonnen  in  solcher  Entfernung  von  den
nächsten  Fahrwassertonnen  auszulegen,  daß  letztere  von  den  Bakentonnen  aus  gut
gesehen  werden  können.  Die  Ansegelungstonnen  sind  mit  einem  den  Bestimmungen
  für  die  Fahrwassertonnen  entsprechenden  Anstrich  zu  versehen.

5.  Zur  Bezeichnung  des  Fahrwassers  sind,  wenn  schwimmende  Seezeichen
benutzt  werden,  auf  der  Steuerbordseite  Spierentonnen  und  auf  der  Backbordseite
spitze  Tonnen  zu  verwenden;  nur,  wenn  mehrere  Fahrwasser  so  nahe  bei  einander
liegen,  daß  eine  Verwechselung  derselben  möglich  erscheint,  oder  daß  die  Unterscheidung
  der  einzelnen  Tonnenreihen  von  einander  erschwert  wird,  oder  wenn  zur
Auslegung  von  Spierentonnen  nicht  die  erforderliche  Wassertiefe  vorhanden  ist,
können  an  Stelle  der  letzteren  ausnahmsweise  stumpfe  Tonnen  zur  Bezeichnung
der  Steuerbordseite  verwendet  werden.  Werden  feste  Seezeichen  angewendet,  so
ist  die  Steuerbordseite  durch  Baken  mit  daran  angebrachten  Spieren  oder  durch
Stangenseezeichen,  die  Backbordseite  durch  Baken  ohne  Spieren  oder  durch  Pricken
zu  bezeichnen.

6.  Als  Mittefahrwassertonnen  sind  Kugeltonnen  auszulegen.

7.  Erscheint  es  geboten,  einzelne  Punkte  —  wie  zum  Beispiel  im  Fahrwasser
  liegende  Riffe  oder  die  Spitzen  der  in  dasselbe  vortretenden  Untiefen
oder  abzweigende  Fahrwasser  besonders  kenntlich  zu  machen,  so  sind  hierzu  Baken
oder  Bakentonnen  zu  verwenden.

8.  Zur  Bezeichnung  der  äußersten  Enden  von  Mittelgründen*)  sind  Baken
oder  Bakentonnen  zu  verwenden,  welche  als  Topzeichen  ein  stehendes  Kreuz  tragen.

9.  An  Stellen,  wo  die  Richtung  des  Fahrwassers  sich  erheblich  ändert,
können  an  der  konvexen  Ecke  desselben  zwei  gleiche  Seezeichen  von  der  für  die

 

 

*)  Mittelgründe  im  Sinne  dieser  Vorschriften  sind  Inseln  und  Untiefen,  welche  ein  Fahrwasser  in
zwei  für  die  Schiffahrt  nutzbare  Arme  theilen,  die  sich  weiterhin  wieder  zu  einem  Fahrwasser  vereinigen.

Untiefen,  Inseln  und  Riffe,  welche  durch  eine  Tonne  oder  Bake  genügend  gekennzeichnet  werden,
sind  als  Mittelgründe  nicht  zu  betrachten.
        <pb n="401" />
        —  391  —

entsprechende  Fahrwasserseite  vorgeschriebenen  Art  dicht  neben  einander  ausgelegt
beziehungsweise  errichtet  werden.

10.  Mit  Ausnahme  der  Stangen  und  Pricken  sind  sämmtliche  auf  der
Steuerbordseite  befindliche  Seezeichen  roth,  die  auf  der  Backbordseite  befindlichen
schwarz  anzustreichen.

Fahrwasserseezeichen,  die  von  Schiffen  zu  beiden  Seiten  passirt  werden
können,  wie  Mittefahrwassertonnen  und  die  zur  Bezeichnung  einzelner  Riffe  und
der  Enden  von  Mittelgründen  verwendeten  Baken  und  Bakentonnen,  erhalten  einen
roth  und  schwarz  gestreiften  Anstrich.

D.  Kennzeichnung  der  außerhalb  der  Fahrwasser  belegenen  Untiefen.

1.  Die  außerhalb  der  Fahrwasser  liegenden  Untiefen  sind  durch  Spierentonnen,
  Bakentonnen  oder  Baken  zu  bezeichnen,  welche  auf  der  Untiefe  selbst  oder
an  den  Rändern  derselben  auszulegen  beziehungsweise  zu  errichten  sind.

2.  Befinden  sich  die  Seezeichen  an  den  Rändern,  so  sind  dieselben  mit
Topzeichen  von  der  Form  zweier  senkrecht  über  einander  stehender  gleichseitiger  Dreiecke
  zu  versehen,  und  zwar  erhalten  die  Seezeichen

nördlich  von  der  Untiefe:  zwei  mit  der  Spitze  nach  oben  gekehrte  Dreiecke;

südlich  von  derselben:  zwei  mit  der  Spitze  nach  unten  gekehrte  Dreiecke;

östlich  von  derselben:  zwei  Dreiecke,  von  denen  das  obere  die  Spitze
nach  oben,  und  das  untere  die  Spitze  nach  unten  kehrt;

westlich  von  derselben:  zwei  Dreiecke,  deren  Spitzen  gegen  einander
gerichtet  sind.

Die  beiden  Dreiecke  sind  hierbei  stets  soweit  von  einander  zu  rücken,  daß
der  Zwischenraum  zwischen  denselben  der  Höhe  eines  der  verwendeten  Dreiecke
entspricht.

3.  Die  auf  der  Untiefe  selbst  errichteten  beziehungsweise  ausgelegten  Seezeichen
  erhalten  als  Topzeichen  eine  Trommel  (d.  h.  einen  aufrecht  stehenden  Cylinder,
dessen  Höhe  und  Durchmesser  gleich  sind).

4.  Die  sämmtlichen  zur  Bezeichnung  der  Untiefen  außerhalb  der  Fahrwasser
  verwendeten  Seezeichen  sind  weiß  anzustreichen,  nur  wenn  die  Untiefe  von
so  geringer  Ausdehnung  ist,  daß  die  Betonnung  der  Ränder  nicht  erforderlich  erscheint,
  und  die  Schiffe  sich  dem  auf  die  Untiefe  gesetzten  Seezeichen  von  allen
Seiten  bis  auf  eine  geringe  Entfernung  nähern  können,  erhält  das  letztere  einen
schwarz  und  weiß  gestreiften  Anstrich.

5.  Auf  den  Seezeichen  sind  der  Name  der  Untiefe  voll  oder  abgekürzt,
auf  den  am  Rande  ausgelegten  Seezeichen  außerdem,  entsprechend  der  Himmelsrichtung,
  in  welcher  sich  dieselben  von  der  Untiefe  befinden,  die  Buchstaben  N,  S,
O,  W  in  schwarzer  Schrift  gut  sichtbar  anzubringen.
        <pb n="402" />
        —  392  —

6.  Erscheint  es  nöthig,  der  Verwechselung  mehrerer  nahe  bei  einander  gelegener
  Untiefen  oder  der  auf  einer  Seite  derselben  Untiefe  befindlichen  Seezeichen
unter  sich  vorzubeugen,  so  können  auf  den  Seezeichen  außer  den  vorgeschriebenen
noch  andere  Topzeichen  oder  sonstige  Unterscheidungsmerkmale  angebracht  werden.

E.  Kennzeichnung  besonderer  Stellen  in-  und  außerhalb  der
Fahrwasser.

1.  Werden  zur  Bezeichnung  gesunkener,  von  Wasser  bedeckter  Schiffe
Tonnen  ausgelegt,  so  sind  hierzu  stumpfe,  spitze  oder  Faßtonnen  zu  verwenden,
welche  grün  angestrichen  sind,  und  in  weißer  Farbe  die  Bezeichnung  „Wrack“
tragen.  Wracktonnen  sind  mit  solchen  Topzeichen  zu  versehen,  wie  sie  durch  die
im  Abschnitt  D  unter  2  und  3  enthaltenen  Bestimmungen  zur  Bezeichnung  von
Untiefen  vorgeschrieben  sind.

2.  Werden  zur  Bezeichnung  der  Lage  unterseeischer  Telegraphenkabel  Tonnen
ausgelegt,  so  sind  hierzu  grün  angestrichene  Kugeltonnen  zu  verwenden,  welche  mit
weißer  Farbe  das  Wort  „Telegraf“  oder  den  Buchstaben  „T"  tragen.

3.  Zur  Bezeichnung  der  Grenzen  von  Ouarantänegründen  sind  stumpfe,
spitze  oder  Faßtonnen  mit  gelbem  Anstrich  zu  verwenden.

4.  Die  Grenzen  solcher  Wasserflächen,  welche  zur  Vornahme  von  Schieß-Minen-
  oder  Torpedoversuchen  zeitweise  für  die  Schiffahrt  abgesperrt  werden
müssen,  sind  mit  gelb  angestrichenen  Faßtonnen  zu  bezeichnen,  welche  als  Topzeichen
  ein  rothes  Fähnchen  tragen.

F.  Allgemeine  Bestimmung.

Werden  zur  Befestigung  von  Schiffen,  zur  Grenzbezeichnung  von  Rheden,
zu  Peilungszwecken  oder  dergleichen  Tonnen  ausgelegt  oder  Baken  errichtet,  so
sind  dieselben  in  Form,  Farbe  und  Unterscheidungszeichen  derart  zu  karakterisiren,
daß  sie  mit  etwa  in  der  Nähe  befindlichen  Seezeichen  nicht  verwechselt  werden  können.
        <pb n="403" />
        —  393  —

1  Schwimmende  Seezeichen.

a.  Bakentonnen.  (Ansegelungstonnen.)

 
       


  

    
                      

Heultonne.  Leuchttonne.  Glockentonne.

b.  Spierentonnen.  (Steuerbordseite.)

    



c.  Spitze  Tonnen.  d.  Stumpfe  Tonnen.
(Backbordseite.)



  

e.  Kugeltonne.  f.  Faßtonnen.

(Mittefahrwasser.)  Topzeichen  für  Seezeichen  zur  Kennzeichnung

der  außerhalb  der  Fahrwasser  belegenen
Untiefen,  sowie  der  Wracktonnen.

  
Nördlich,  südlich,  östlich,  westlich  Auf

von  der  Untiefe,  beziehungs-  der  Untiefe.
weise  dem  Wrack.
        <pb n="404" />
        —  394  —

2.  Feste  Seezeichen.

a.  Baken.



 

 

 

 

 

 

 

  
Dalben  (Duc  d'Alben).
(Backbordseite.),  (Steuerbordseite.)  (Steuerbordseite.)  (Backbordseite.)
b.  Stangenseezeichen.  c.  Pricken.

 

 

 

(Steuerbordseite.)  (Backbordseite.)

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="405" />
        Reichs-Gesetzblatt.

№ 33.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  den  Nachweis  der  Befähigung  als  Seeschiffer  und  Seesteuermann  auf
deutschen  Kauffahrteischiffen.  S.  395.

 

 

 

 

(Nr.  1744.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Nachweis  der  Befähigung  als  Seeschiffer  und
Seesteuermann  auf  deutschen  Kauffahrteischiffen.  Vom  6.  August  1887.

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  §.  31  der  Reichsgewerbeordnung  in  Verbindung
  mit  Artikel  54  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  hat  der  Bundesrath
  die  nachstehenden
Vorschriften  über  den  Nachweis  der  Befähigung  als  Seeschiffer  und
Seesteuermann  auf  deutschen  Kauffahrteischiffen  und  über  das  Verfahren
  bei  den  betreffenden  Prüfungen
erlassen:

I.  Nachweis  der  Befähigung.

§.  1.
Küstenfahrt  im  Sinne  dieser  Vorschriften  ist  die  Fahrt:
zwischen  allen  Plätzen  der  Festland-  und  Inselküste  von  Antwerpen
bis  Windau  mit  Einschluß  der  Insel  Helgoland  jedoch  ausschließlich
  der  Strecke  nördlich  vom  Aggerkanal  und  Frederikshavn,  sowie  der
Umfahrt  um  Skagen  —,
an  der  Küste  der  im  Kattegat  und  südlicher  gelegenen  dänischen
Inseln,  einschließlich  der  Insel  Bornholm,
an  der  schwedischen  Küste  von  Gothenburg  bis  Kalmar  mit  Einschluß
  der  Insel  Oeland
1.  mit  Segelschiffen  von  weniger  als  200  Kubikmeter  Brutto-Raumgehalt,

2.  mit  Schleppdampfschiffen  jeder  Größe,  welche  nicht  dem  Güteroder
  Reiseverkehr  dienen,
Reichs-  Gesetzbl.  1887.  71

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  August  1887.
        <pb n="406" />
        Formular A

Anlage I.

—  396  —

3.  mit  Fahrzeugen  jeder  Größe,  welche  nach  ihrer  Bauart  und  Ausrüstung
  zu  selbständiger  Seefahrt  nicht  bestimmt  sind,  sofern  sie
in  der  Schleppfahrt  verwendet  werden  und  nicht  zur  Beförderung
von  Reisenden  dienen.

§.  2.

Kleine  Fahrt  im  Sinne  dieser  Vorschriften  ist  die  Fahrt:
in  der  Ostsee,

in  der  Nordsee  bis  zum  61.  Grade  närdlicher  Breite;,

im  Englischen  Kanal
mit  Seeschiffen  von  weniger  als  400  Kubikmeter  Brutto-Raumgehalt,

soweit  diese  Fahrt  nicht  zu  der  Küstenfahrt  (§.  1)  gehört.

§.  3.
Große  Fahrt  im  Sinne  dieser  Vorschriften  ist  diejenige  Seeschiffahrt,  welche
die  für  die  kleine  Fahrt  räumlich  oder  hinsichtlich  der  Schiffsgröße  festgesetzten
Grenzen  (§.  2)  überschreitet.

§.  4.

Die  Zulassung  als  Schiffer  auf  Küstenfahrt  wird  bedingt  durch  die

  Zurücklegung  einer  auf  den  Ablauf  des  fünfzehnten  Lebensjahres  folgenden

mindestens  fünfzigmonatigen  Fahrzeit  auf  Seeschiffen  oder  Seefischerfahrzeugen.
Die  Befähigungszeugnisse  werden  von  der  zuständigen  Behörde  nach  dem

Formular  unter  A  ausgefertigt.

Die  Landesregierungen  können  bestimmen,  daß  diese  Vorschriften  auf
Personen  nicht  Anwendung  zu  finden  haben,  welche  im  Lokalverkehr  selbstgewonnene
  Erzeugnisse  oder  selbstverfertigte  Waaren  zu  Wasser  anfahren,  um
dieselben  zu  Markte  zu  bringen.

§.  5.
Die  Zulassung  als  Schiffer  auf  kleiner  Fahrt  wird  bedingt  durch  die  Ablegung
  einer  Prüfung  in  den  in  Anlage  l  bezeichneten  Gegenständen  (Schifferprüfung

  für  kleine  Fahrt).

Zur  Ausübung  des  Gewerbes  als  Schiffer  auf  kleiner  Fahrt  sind  außerdem
  die  als  Steuermann  Zugelassenen  berechtigt.

§.  6.
Um  zur  Schifferprüfung  für  kleine  Fahrt  zugelassen  zu  werden,  ist  erforderlich
  die  Zurücklegung  einer  auf  den  Ablauf  des  fünfzehnten  Lebensjahres  folgenden
mindestens  sechzigmonatigen  Fahrzeit  zur  See.
        <pb n="407" />
        —  397  —

§.  7.

Die  Zulassung  als  Steuermann  wird  bedingt  durch  die  Ablegung  einer
Prüfung  in  den  in  Anlage  II  bezeichneten  Gegenständen  (Steuermanns-               Anlage II.

prüfung).    
§.  8.

Um  zur  Steuermannsprüfung  zugelassen  zu  werden,  ist  erforderlich  die
Zurücklegung  einer  auf  den  Ablauf  des  vollendeten  fünfzehnten  Lebensjahres
folgenden  mindestens  fünfundvierzigmonatigen  Fahrzeit  zur  See,  von  welcher
mindestens  24  Monate  entweder  als  Vollmatrose  auf  Kauffahrteischiffen,  davon
12  Monate  auf  einem  Segelschiffe,  oder  als  Obermatrose  in  der  Kaiserlichen
Marine,  und  zwar  mindestens  12  Monate  auf  seegehenden,  mit  voller  Takelage
versehenen  Schiffen  oder  Fahrzeugen  zugebracht  sein  müssen.

§.  9.

Die  Zulassung  als  Schiffer  auf  großer  Fahrt  wird  bedingt  durch  die  Ablegung
  einer  Prüfung  in  den  in  Anlage  III  bezeichneten  Gegenständen  (Schifferprüfung
  für  große  Fahrt).  

Anlage III.
§.  10.

Um  zur  Schifferprüfung  für  große  Fahrt  zugelassen  zu  werden,  ist  erforderlich:

a)  die  Zurücklegung  einer  auf  die  Zulassung  als  Steuermann  (§.  7)  folgenden
  mindestens  vierundzwanzigmonatigen  Fahrzeit  als  Steuermann
auf  großer  Fahrt  oder  als  Schiffer  auf  kleiner  Fahrt;

b)  die  Ausführung  von  nautischen  Beobachtungen  und  Berechnungen
während  dieser  Fahrzeit  und  die  Vorlegung  der  hierüber  während  der
letzteren  gemachten  schriftlichen  Aufzeichnungen  und  Ausführungen.

§.  11.

Als  Schiffer  auf  großer  Fahrt  sind  ohne  vorgängige  Ablegung  der  vorgeschriebenen

  Schifferprüfung  zuzulassen:

a)  ehemalige  Lieutenants  zur  See  und  Seeoffiziere  höherer  Chargen  des
aktiven  Standes  der  Kaiserlichen  Marine  nach  Zurücklegung  einer  auf
den  Ablauf  des  fünfzehnten  Lebensjahres  folgenden  mindestens  neunundsechzigmonatigen
  Fahrzeit  zur  See;

b)  ehemalige  Unterlieutenants  zur  See  des  aktiven  Standes  der  Kaiserlichen
Marine  nach  Zurücklegung  einer  auf  den  Ablauf  des  fünfzehnten  Lebensjahres
  folgenden  mindestens  neunundsechzigmonatigen  Fahrzeit  zur  See,
von  welcher  mindestens  24  Monate  in  der  Charge  als  Unterlieutenant

zur  See  oder  Steuermann  auf  großer  Fahrt  zugebracht  sind.
71*
        <pb n="408" />
        —  398  —

§.  12.

Als  Steuermann  ist  ohne  vorgängige  Ablegung  der  im  §.  7  vorgeschriebenen
Steuermannsprüfung  und  ohne  Nachweis  der  Fahrzeit  derjenige  zuzulassen,  welcher
die  Seeoffiziers-Berufsprüfung  bestanden  hat.

§.  13.

Der  Fahrzeit  als  Steuermann  (§.  10  lit.  a)  ist  die  Fahrzeit  zur  See  als
Deckoffizier  der  Kaiserlichen  Marine  nach  der  in  der  Marine  oder  vor  einer  staatlichen
  Prüfungskommission  bestandenen  Steuermannsprüfung  gleich  zu  achten.

§. 14.

Anträge  auf  Zulassung  zum  Gewerbebetriebe  auf  Grund  der  §§.  11  und  12
sind  an  diejenige  Landesregierung  zu  richten,  in  deren  Gebiet  das  Gewerbe  zuerst
betrieben  werden  soll.

Die  Ausfertigung  der  Befähigungszeugnisse  erfolgt  durch  die  von  der  Landesregierung

  damit  betrauten  Behörden  nach  den  angehängten  Formularen  B  und  C.

Formular B und C.
§.  15.
Der  Schiffer  darf  auf  großer  Fahrt  mit  Schiffen  von  250  Kubikmeter
oder  mehr  Brutto-Raumgehalt  nicht  ohne  Steuermann  fahren.

§.  16.

Die  Vorschriften  in  den  §§.  1  bis  13  der  Bekanntmachung  vom  25.  September
  1869  (Bundes-Gesetzbl.  S.  660),  sowie  in  den  Bekanntmachungen  vom
30.  Mai  1870  (Bundes-Gesetzbl.  S.  314)  und  21.  Dezember  1874  (Centralbl.
für  das  Deutsche  Reich,  Jahrgang  1875  S.  51)  sind  aufgehoben.

II.  Zusammensetzung  der  Prüfungskommissionen  und  Verfahren
bei  den  Prüfungen.

A.  Prüfung  der  Seeschiffer  für  kleine  Fahrt.

§.  17.
Am  Sitze  jeder  öffentlichen  Navigationsschule  wird  eine  Kommission  zur
Abnahme  der  Schifferprüfungen  für  kleine  Fahrt  errichtet.
Jede  solche  Prüfungskommission  besteht  aus  drei  Mitgliedern:
1.  einem  Vorsitzenden,
2.  einem  Navigationslehrer  an  einer  öffentlichen  Navigationsschule,
3.  einem  Seeschiffahrtskundigen.
        <pb n="409" />
        —  399  —

Die  Mitglieder  werden  von  der  Regierung  des  Staates,  in  welchem  der
Sitz  der  Kommission  sich  befindet,  ernannt.

Ein  Lehrer,  welcher  dem  Prüfling  behufs  der  Vorbereitung  zur  Prüfung
Privatunterricht  ertheilt  hat,  kann  nicht  Mitglied  der  Prüfungskommission  sein.

§.  18.

Die  Meldung  zur  Prüfung  ist  jederzeit  zulässig.  Sie  geschieht  bei  dem
Vorsitzenden  der  Prüfungskommission  unter  Beifügung  des  Geburtsscheins  und
vollgültiger  Nachweise  über  die  Zurücklegung  einer  auf  den  Ablauf  des  fünfzehnten
Lebensjahres  folgenden  mindestens  sechzigmonatigen  Fahrzeit  zur  See.

Der  Vorsitzende  der  Kommission  entscheidet  —  im  Zweifelsfalle  nach  Anhörung
  der  anderen  Mitglieder  der  Kommission  —  über  die  Zulassung,  macht
dem  Prüfling  darüber  Eröffnung  und  setzt  für  den  Fall  der  Zulassung  den
Prüfungstermin  fest.

§.  19.

Die  Prüfung  erstreckt  sich  auf  die  in  Anlage  I  genannten  Gegenstände  (wobei
  unter  den  im  Abschnitt  D  Ziffer  1,  2  und  4  dieser  Anlage  erwähnten  Schiffen
nur  die  auf  kleiner  Fahrt  vorkommenden  Seeschiffe  zu  verstehen  sind)  und  zerfällt  in

a)  eine  schriftliche,
b)  eine  praktische  und
c)  eine  mündliche,
von  denen  die  beiden  ersterwähnten  der  mündlichen  Prüfung  vorangehen.

§.  20.

In  der  schriftlichen  Prüfung  erhält  der  Prüfling  je  eine  Aufgabe  aus
den  in  Anlage  l  mit  einem  *  bezeichneten  Gegenständen.

§  21.

Während  der  schriftlichen  Prüfung  ist  durch  geeignete  Maßnahmen
namentlich  durch  stete  Aufsicht  über  die  Prüflinge  und,  wenn  deren  gleichzeitig
mehrere  sind,  durch  Absonderung  derselben  von  einander  dafür  Sorge  zu  tragen,
daß  sie  keinerlei  fremde  Hülfe  und  außer  nautischen  Tafeln  und  Ephemeriden  keine
Bücher  und  Schriften  benutzen.  Ein  Prüfling,  welcher  den  ihm  angewiesenen
Platz  ohne  besondere  Erlaubniß  verläßt,  gilt  als  zurückgetreten.

§.  22.

Jedem  Prüfling  wird  von  der  Kommission  ein  foliirtes  Prüfungsheft  behändigt.
  Nachdem  er  seinen  Namen  darauf  vermerkt,  hat  er  in  dasselbe  zunächst
einen  von  einem  Kommissionsmitgliede  zu  beglaubigenden  Auszug  aus  den  Nachweisen
  über  sein  Alter  und  seine  Fahrzeit,  sodann  die  Lösungen  der  Aufgaben
        <pb n="410" />
        —  400  —

nebst  allen  vorzunehmenden  Berechnungen  etc.  mit  Tinte  einzutragen.  Während
der  schriftlichen  Prüfung  darf  der  Prüfling  außer  dem  Prüfungshefte  anderes
Papier  zum  Schreiben  oder  Rechnen  nicht  benutzen.

§.  23.

Für  jeden  Gegenstand  der  schriftlichen  Prüfung  (Anlage  I)  läßt  der  Reichskanzler
  eine  größere  Anzahl  Aufgaben  entwerfen,  welche  unter  Beifügung  der
Lösungen  der  Rechnungsaufgaben  den  Prüfungskommissionen  zugesandt  werden.

Die  Aufgaben  werden  nach  den  Gegenständen  zu  Bündeln  vereinigt  und
äußerlich  deutlich  bezeichnet.  Der  Prüfling  zieht  aus  jedem  dieser  Bündel  je  eine
Aufgabe  und  trägt  dieselbe  sammt  der  von  ihm  bearbeiteten  Lösung  in  das
Prüfungsheft  ein.  Das  Ergebniß  dieser  Lösung  wird  von  einem  Kommissionsmitgliede
  im  Hefte  sofort  nochmals  niedergeschrieben  oder  sonst  festgestellt.  Auch
wird  im  Hefte  die  Zeit  vermerkt,  zu  welcher  die  Lösung  der  Aufgaben  begonnen
und  beendet  ist.

§. 24.

Im  Laufe  der  schriftlichen  Prüfung  oder  unmittelbar  nach  derselben  nimmt
der  Navigationslehrer  (§.  17)  in  Gegenwart  der  anderen  Mitglieder  der  Prüfungskommission
  eine  praktische  Prüfung  in  der  Handhabung  des  Spiegeloktanten
(C  Nr.  6  der  Anlage  I)  vor.

Ist  der  Vorsitzende  der  Prüfungskommission  Nautiker,  so  kann  er  die
Prüfung  selbst  abhalten.

Ueber  den  Ausfall  der  praktischen  Prüfung  entscheidet  derjenige,  welcher  sie
abgenommen  hat,  durch  Ertheilung  eines  der  Prädikate:  „Bestanden“  oder
„Nicht  bestanden“.

§.  25.

Der  Navigationslehrer  und  das  seeschiffahrtskundige  Mitglied  der  Prüfungskommission
  beurtheilen  die  von  den  Prüflingen  bearbeiteten  Lösungen  der  schriftlichen
  Aufgaben  unter  kurzer  Andeutung  der  gefundenen  Fehler  mittelst  schriftlicher
Randbemerkungen  in  den  Prüfungsheften,  und  ertheilen  jeder  Lösung  eine  der
Zensuren:  „Genügend“  oder  „Nicht  genügend"“.  Wenn  sie  sich  über  eine  Zensur
nicht  einigen,  so  entscheidet  der  Vorsitzende.

Ist  der  Vorsitzende  der  Prüfungskommission  Nautiker,  so  kann  die  Landesregierung
  ihm  die  Revision  der  von  den  beiden  anderen  Mitgliedern  der  Prüfungskommission
  ertheilten  Zensuren  und  die  Feststellung  endgültiger  Zensuren  übertragen.

Ein  Prüfling,  welchem  in  den  Fächern  C  4,  C 5,  C 7  und  außerdem
mindestens  noch  in  zwei  anderen  Fächern  die  Zensur  „Genügend“  ertheilt  ist,
erhält  für  den  Gesammtausfall  der  schriftlichen  Prüfung  das  Prädikat:  „Bestanden“.
  Jeder  andere  Prüfling  erhält  das  Prädikat:  „Nicht  bestanden“.
        <pb n="411" />
        —  401  —

§.  26.

Wer  nicht  in  der  schriftlichen  und  in  der  praktischen  Prüfung  das  Prädikat
„Bestanden“  erhalten  hat,  gilt  als  nicht  bestanden  und  wird  der  mündlichen
Prüfung  nicht  mehr  unterworfen.  Es  wird  ihm  darüber  von  dem  Vorsitzenden
zu  Protokoll  Eröffnung  gemacht.

§.  27.

Die  mündliche  Prüfung  wird  von  sämmtlichen  Kommissionsmitgliedern  abgehalten.
  Dieselben  haben  sich  zu  vergewissern,  ob  der  Prüfling  die  Lehren  seines
Faches,  soweit  dieselben  Gegenstand  der  Prüfung  sind,  wirklich  verstanden,  sich
zu  eigen  gemacht  und  in  deren  Anwendung  Geläufigkeit  erworben  hat.

Die  Prüfung  kann  sich  auf  alle  in  Anlage  l  bezeichneten  Fächer  erstrecken.
  Sie  ist  vorzugsweise  auf  diejenigen  Fächer  zu  richten,  in  denen  schriftlich
entweder  überhaupt  nicht  oder  mit  ungenügendem  Ergebnisse  geprüft  worden  ist.
Die  mündliche  Prüfung  wird  solange  fortgesetzt,  bis  sämmtliche  Mitglieder  der
Prüfungskommission  über  den  Grad  der  Befähigung  des  Prüflings  sich  ein  genügendes
  Urtheil  gebildet  haben.  Gleichzeitig  dürfen  nicht  mehr  als  zwölf  Prüflinge
mündlich  geprüft  werden.

Ob  die  mündliche  Prüfung  öffentlich  abgehalten  werden  soll,  bestimmt  die
Landesregierung.

§.  28.

Ueber  den  Ausfall  der  mündlichen  Prüfung  entscheidet  die  Prüfungskommission
  nach  Stimmenmehrheit  durch  Ertheilung  eines  der  Prädikate:  „Bestanden“
  und  „Nicht  bestanden“.

Die  Abstimmung  jedes  Kommissionsmitgliedes  muß  im  Prüfungshefte  vermerkt
  werden.

§.  29.

Prüflinge,  welche  in  der  mündlichen  Prüfung  das  Prädikat:  „Nicht
bestanden“  erhalten  haben,  gelten  überhaupt  als  nicht  bestanden  und  müssen  bei
etwaiger  späterer  Wiederholung  der  Prüfung  auch  die  schriftliche  und  praktische
Prüfung  nochmals  ablegen.  Findet  die  Wiederholung  binnen  Jahresfrist  vor
derselben  Prüfungskommission  statt,  so  kann  diese  die  nochmalige  Ablegung  der
bereits  bestandenen  Prüfungsabschnitte  oder  eines  derselben  erlassen.

§.  30.

Ob  und  welche  von  den  in  allen  drei  Prüfungsabschnitten  bestandenen  Prüflingen
  für  den  Gesammtausfall  der  Prüfung  statt  des  Prädikats:  „Bestanden“
das  Prädikat:  „Mit  Auszeichnung  bestanden“  erhalten  sollen,  entscheidet  die
Prüfungskommission  nach  Stimmenmehrheit.
        <pb n="412" />
        —  402  —

§.  31.

Für  jeden  bestandenen  Prüfling  fertigt  die  Kommission  nach  dem  Formular
  unter  D  ein  Prüfungszeugniß  aus,  auf  Grund  dessen  die  zuständige  Behörde  das
  Befähigungszeugniß  nach  Formular  unter  E  ertheilt.

§.  32.

Wer  die  Prüfung  nicht  bestanden  hat,  kann  zu  deren  Wiederholung  innerhalb
  des  Bundesgebiets  erst  nach  einer  von  der  Prüfungskommission  festzusetzenden,
nicht  unter  drei  Monaten  zu  bemessenden  Frist  zugelassen  werden.

Einem  Prüfling,  welcher  während  der  Prüfung  von  derselben  zurücktritt,  kann,
sofern  er  nicht  bereits  als  nicht  bestanden  gilt  (§.  26),  von  der  Prüfungskommisison
gestattet  werden,  die  Prüfung  vor  Ablauf  von  drei  Monaten  zu  wiederholen.  Ist
der  Rücktritt  erst  nach  dem  Bestehen  der  schriftlichen  und  der  praktischen  Prüfung
erfolgt,  und  findet  die  Wiederholung  der  Prüfung  binnen  Jahresfrist  vor  derselben
  Prüfungskommission  statt,  so  kann  diese  die  nochmalige  Ablegung  der  bereits
bestandenen  Prüfungsabschnitte  oder  eines  derselben  erlassen.

Wer  bei  der  Prüfung  fremde  Hülfe  oder  nicht  gestattete  Bücher,  Tafeln
oder  Geräthe  benutzt,  wird  von  der  Fortsetzung  der  Prüfung  ausgeschlossen  und
zu  einer  neuen  Prüfung  erst  nach  sechs  Monaten  wieder  zugelassen.  Derselbe
Nachtheil  trifft  solche,  welche  ihren  Mitprüflingen  helfen  oder  unerlaubte  Hülfe
verschaffen.

§.  33.

Die  Gebühren  betragen.  einschließlich  des  etwaigen  Stempels  fünfzehn  Mark
und  müssen  vor  Beginn    der  schriftlichen  Prüfung  eingezahlt  werden.

  §.  34.

Ueber  jede  Prüfung  ist  ein  von  allen  Kommissionsmitgliedern  zu  unterschreibendes
  summarisches  Protokoll  aufzunehmen,  welches  nebst  den  schriftlichen
Arbeiten  der  Geprüften  bei  den  Kommissionsakten  verbleibt.

Die  in  jedem  der  drei  Prüfungsabschnitte  ertheilten  Prädikate  werden  in
das  Prüfungsheft  eingetragen.

Ueber  die  Prüfungsverhandlungen  dürfen  an  dritte  Personen  Mittheilungen
nicht  gemacht  werden.

B.  Prüfung  der  Seesteuerleute  und  der  Seeschiffer  für  große  Fahrt.

§.  35.
Am  Sitze  jeder  öffentlichen  Navigationsschule  wird  von  der  Landesregierung
eine  Kommission  eingesetzt,  welche  je  nach  der  Bestimmung  der  Schule  Steuermannsprüfungen
  beziehungsweise  Schifferprüfungen  für  große  Fahrt  abnimmt.
        <pb n="413" />
        —  403  —

Jede  dieser  Kommissionen  besteht  aus  fünf  Mitgliedern:

1.   einem  Vorsitzenden;  

2.   und  3.  zwei  an  öffentlichen  Navigationsschulen  fungirenden  Navigationslehrern,
  von  denen  bei  der  Abhaltung  von  Schifferprüfungen  nur  Einer
der  am  Sitze  der  Prüfungskommission  befindlichen  Navigationsschule
angehören  darf;

4.  und  5.  zwei  Seeschiffahrtskundigen,  welche  entweder  Offiziere  der  Kaiserlichen
  Marine  oder  Schiffsführer  auf  großer  Fahrt  gewesen  sind  oder
noch  sind.

§.  36.
Die  Prüfungskommissionen  machen  die  Zeit,  in  welcher  die  Abhaltung  der
Prüfungen  stattfindet,  bekannt.  Sie  haben  gleichzeitig  hiervon  dem  vom  Reichskanzler
  ernannten  Inspektor  (§.  56)  Kenntniß  zu  geben.

§.  37.

Der  Meldung  zur  Steuermannsprüfung  müssen  beigefügt  werden:

a)  der  Geburtsschein,

b)  glaubhafte  Nachweisung  über  die  Zurücklegung  der  im  §.  8  vorgeschriebenen
Fahrzeit  zur  See.

§.  38.

Der  Meldung  zur  Schifferprüfung  müssen  beigefügt  werden:

a)  das  Zeugniß  über  die  Zulassung  als  Steuermann  beziehungsweise  ein
demselben  auf  Grund  der  Bestimmungen  in  den  §§.  14  bis  19  der
Bekanntmachung  vom  25.  September  1869  (Bundes-Gesetzbl.  S.  660)
gleich  zu  achtender  Nachweis;

b)  vollgültige  Nachweise  über  eine  auf  die  Zulassung  als  Steuermann
folgende  mindestens  vierundzwanzigmonatige  Fahrzeit  als  Steuermann  auf
großer  oder  als  Schiffer  auf  kleiner  Fahrt  (§.  10  lit.  a  und  §.  13);

c)  die  während  dieser  Fahrzeit  gemachten  und  aufgezeichneten  Beobachtungen
und  Berechnungen  über  Kurse  und  Distanzen,  Breite  und  Länge  (§.  10
lit.  b).

Der  Vorsitzende  entscheidet  —  im  Zweifelsfalle  nach  Anhörung  noch  anderer

Mitglieder  der  Kommission  —  über  die  Zulassung  und  theilt  das  Ergebniß  dem
Antragsteller  vor  Beginn  der  schriftlichen  Prüfung  mit.

§.  39.
Die  Prüfung  erstreckt  sich  auf  die  in  Anlage  II  beziehungsweise  Anlage  III
genannten  Gegenstände  und  zerfällt  in
a)  eine  schriftliche,
b)  eine  praktische  und
c)  eine  mündliche  Prüfung,
von  denen  die  beiden  ersterwähnten  der  mündlichen  Prüfung  vorangehen.
Reichs-  Gesetzbl.  1887.  72
        <pb n="414" />
        —  404  —

§.  40.

In  der  schriftlichen  Prüfung  erhält  der  Prüfling  je  eine  Aufgabe  der  in
Anlage  II  beziehungsweise  Anlage  III  mit  einem  *  bezeichneten  Gegenstände.

§.  41.

Während  der  schriftlichen  Prüfung  ist  durch  geeignete  Maßnahmen,  namentlich
durch  stete  Aufsicht  über  die  Prüflinge  und,  wenn  deren  gleichzeitig  mehrere  sind,
durch  Absonderung  derselben  von  einander  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  sie  keinerlei
fremde  Hülfe  und  außer  nautischen  Tafeln  und  Ephemeriden  keine  Bücher  und
Schriften  benutzen.  Den  ihm  angewiesenen  Platz  darf  ein  Prüfling,  wenn  er
nicht  als  zurückgetreten  angesehen  werden  will,  nur  mit  besonderer  Erlaubniß
verlassen.

§.  42.

Jedem  Prüfling  wird  von  der  Kommission  ein  foliirtes  Prüfungsheft  behändigt.
  Nachdem  er  seinen  Namen  darauf  vermerkt,  hat  er  in  dasselbe  zunächst
einen  von  einem  Kommissionsmitgliede  zu  beglaubigenden  Auszug  aus  den  Nachweisen
  über  sein  Alter  und  seine  Fahrzeit,  sodann  die  Lösungen  der  Aufgaben
nebst  allen  vorzunehmenden  Berechnungen  etc.  mit  Tinte  einzutragen.  Während
der  schriftlichen  Prüfung  darf  der  Prüfling  außer  dem  Prüfungshefte  anderes
Papier  zum  Schreiben  oder  Rechnen  nicht  benutzen.

§.  43.

Für  jeden  Gegenstand  der  schriftlichen  Prüfung  (Anlagen  II  und  III)  läßt
der  Reichskanzler  eine  größere  Anzahl  Aufgaben  entwerfen,  welche  unter  Beifügung
der  Lösungen  der  Rechnungsaufgaben  den  Prüfungskommissionen  zugesandt  werden.

Die  Aufgaben  werden  nach  den  Gegenständen  zu  Bündeln  vereinigt  und
äußerlich  deutlich  bezeichnet.  Der  Prüfling  zieht  aus  jedem  dieser  Bündel  je  eine
Aufgabe  und  trägt  dieselbe  sammt  der  von  ihm  bearbeiteten  Lösung  in  das  Prüfungsheft
  ein.  Das  Ergebniß  dieser  Lösung  wird  von  einem  Kommissionsmitgliede
im  Hefte  sofort  nochmals  niedergeschrieben  oder  sonst  festgestellt.  Auch  wird  im
Hefte  die  Zeit  vermerkt,  zu  welcher  die  Lösung  der  Aufgaben  begonnen  und
beendet  ist.

§.  44.

Die  beiden  Navigationslehrer  beurtheilen  die  von  den  Prüflingen  bearbeiteten
Lösungen  der  schriftlichen  Aufgaben  unter  kurzer  Andeutung  der  gefundenen  Fehler
mittelst  schriftlicher  Randbemerkungen  in  den  Prüfungsheften  und  ertheilen  jeder
Lösung  eine  der  Zensuren:  „Genügend“  oder  „Nicht  genügend".  Wenn  die
Navigationslehrer  sich  über  eine  Zensur  nicht  einigen,  so  hat  die  Prüfungskommission
  dieselbe  nach  Stimmenmehrheit  festzustellen.

Ist  der  Vorsitzende  der  Prüfungskommission  Nautiker,  so  kann  die  Landesregierung
  ihm  die  Revision  der  von  den  Navigationslehrern  ertheilten  Zensuren
und  deren  endgültige  Feststellung  übertragen.
        <pb n="415" />
        —  405  —

Diejenigen  Prüflinge,  welchen  bei  der  Steuermannsprüfung  in  jedem  der
sieben  Fächer  C4,  C  7,  C 14a,  C  14b,  C  15,  C 17a  und  C 17b  der  Anlage
  II,  bei  der  Schifferprüfung  in  jedem  der  sieben  Fächer  C  4,  C 7,  C  16  b,
C  16c,  C 17,  C 21  a  und  C 21b  der  Anlage  III  und  außerdem  bei  der  Steuermannsprüfung
  mindestens  noch  in  vier  Fächern  aus  C  (Nautik),  bei  der  Schifferprüfung
  mindestens  noch  in  fünf  Fächern  aus  C  (Nautik)  und  D  (Seemannschaft)
und  bei  beiden  Prüfungen  mindestens  noch  in  drei  weiteren  Fächern  die  Zensur:
„Genügend“  ertheilt  ist,  erhalten  für  den  Gesammtausfall  das  Prädikat:  „Bestanden“).
  Alle  übrigen  Prüflinge  erhalten  das  Prädikat:  „Nicht  bestanden“.

§.  45.

Im  Laufe  der  schriftlichen  Prüfung  oder  unmittelbar  nach  derselben  wird
nach  näherer  Anordnung  des  Vorsitzenden  von  den  Navigationslehrern  eine
praktische  Prüfung  abgehalten.  Dieselbe  hat  sich  auf  den  Gebrauch  und  die
Berichtigung  der  Spiegelinstrumente,  namentlich  des  Oktanten  und  Sextanten
sowie  auf  die  Benutzung  des  künstlichen  Horizonts  zu  erstrecken,  bei  Schifferprüfungen
  außerdem  noch  auf  den  Gebrauch  der  Barometer  und  Thermometer
(Anlage  II  C  Nr.  8  und  9  und  Anlage  III  C  Nr.  9,  10  und  22).

Ist  der  Vorsitzende  der  Kommission  Nautiker,  so  steht  es  ihm  frei,  die
praktische  Prüfung  selbst  abzunehmen.

Jedem  Prüfling  müssen  in  dieser  praktischen  Prüfung  mindestens  vier
verschiedene  Aufgaben  gestellt  werden.

Ob  eine  Aufgabe  „genügend“  gelöst  worden  ist,  entscheidet  derjenige,
welcher  die  Prüfung  abgenommen  hat.  Nur  diejenigen  Prüflinge,  welche  mindestens
  die  Hälfte  der  ihnen  gestellten  Aufgaben  „genügend"  gelöst  haben,  erhalten
  für  die  praktische  Prüfung  das  Prädikat:  „Bestanden“)  die  übrigen
das  Prädikat:  „Nicht  bestanden“.

§.  46.

Wer  nicht  in  der  schriftlichen  und  in  der  praktischen  Prüfung  das  Prädikat
„Bestanden“  erhalten  hat,  gilt  als  nicht  bestanden  und  wird  der  mündlichen
Prüfung  nicht  mehr  unterworfen.  Es  wird  ihm  darüber  von  dem  Vorsitzenden
zu  Protokoll  Eröffnung  gemacht.

§.  47.

Die  mündliche  Prüfung  wird  von  sämmtlichen  Kommissionsmitgliedern  abgehalten.


Dieselben  haben  sich  zu  vergewissern,  ob  der  Prüfling  die  Lehren  seines
Faches,  soweit  diese  Gegenstand  der  Prüfung  sind,  wirklich  verstanden,  sich  zu
eigen  gemacht  und  in  deren  Anwendung  Geläufigkeit  erworben  hat.

Die  Prüfung  kann  sich  auf  alle  in  Anlage  II  beziehungsweise  Anlage  III
bezeichneten  Fächer  erstrecken.  Sie  ist  vorzugsweise  auf  diejenigen  Fächer  zu  richten,

72*
        <pb n="416" />
        —  406  —

in  denen  schriftlich  entweder  überhaupt  nicht  oder  mit  ungenügendem  Ergebnisse
geprüft  worden  ist.  Die  mündliche  Prüfung  wird  solange  fortgesetzt,  bis  sämmtliche
  Mitglieder  der  Prüfungskommission  über  den  Grad  der  Befähigung  des
Prüflings  sich  ein  genügendes  Urtheil  gebildet  haben.
Gleichzeitig  dürfen  nicht  mehr  als  12  Prüflinge  mündlich  geprüft  werden.
Ob  die  mündliche  Prüfung  öffentlich  abgehalten  werden  soll,  bestimmt  die
Landesregierung.

§.  48.

Ueber  den  Ausfall  der  mündlichen  Prüfung  entscheidet  die  Prüfungskommission
  nach  Stimmenmehrheit  durch  Ertheilung  eines  der  Prädikate:  „Bestanden“
  und  „Nicht  bestanden“.

Die  Abstimmung  jedes  Kommissionsmitgliedes  muß  im  Prüfungshefte
vermerkt  werden.

§.  49.

Prüflinge,  welche  in  der  mündlichen  Prüfung  das  Prädikat:  „Nicht  bestanden“
  erhalten  haben,  gelten  überhaupt  als  nicht  bestanden  und  müssen  bei
etwaiger  späterer  Wiederholung  der  Prüfung  auch  die  schriftliche  und  die  praktische
Prüfung  nochmals  ablegen.  Findet  die  Wiederholung  binnen  Jahresfrist  vor
derselben  Prüfungskommission  statt,  so  kann  diese  die  nochmalige  Ablegung  der
bereits  bestandenen  Prüfungsabschnitte  oder  eines  derselben  erlassen.

§.  50.

Ob  und  welche  von  den  in  allen  drei  Prüfungsabschnitten  bestandenen  Prüflingen
  für  den  Gesammtausfall  der  Prüfung  statt  des  Prädikats:  „Bestanden“
das  Prädikat:  „Mit  Auszeichnung  bestanden“  erhalten  sollen,  entscheidet  die
Prüfungskommission  nach  Stimmenmehrheit.

§.  51.

Für  diejenigen  Prüflinge,  welche  die  Steuermannsprüfung  beziehungsweise
die  Schifferprüfung  bestanden  haben,  fertigt  die  Prüfungskommission  nach  dem
Formular  unter  F.  beziehungsweise  H  Prüfungszeugnisse  aus.

  Auf  Grund  dieser  Prüfungszeugnisse  werden  von  der  dazu  ermächtigten

  Behörde  die  Befähigungszeugnisse  nach  den  Formularen  unter  G  und  J  ausgefertigt.


§. 52.

Die  weiteren  Bestimmungen  über  die  zur  Ausstellung  der  Befähigungszeugnisse
  zuständige  Behörde  und  über  das  Verfahren  bei  Ertheilung  der  Zeugnisse
  werden  von  den  Landesregierungen  erlassen.
        <pb n="417" />
        —  407  —
§.  53.

Wer  die  Prüfung  nicht  bestanden  hat,  kann  zu  deren  Wiederholung  innerhalb
  des  Bundesgebiets  erst  nach  einer  von  der  Prüfungskommission  festzusetzenden,
jedoch  nicht  unter  drei  Monaten  zu  bemessenden  Frist  zugelassen  werden.

Einem  Prüfling,  welcher  während  der  Prüfung  von  derselben  zurücktritt,
kann,  sofern  er  nicht  bereits  als  nicht  bestanden  gilt  (§.  46),  von  der  Prüfungskommission
  gestattet  werden,  die  Prüfung  vor  Ablauf  von  drei  Monaten  zu
wiederholen.  Ist  der  Rücktritt  erst  nach  dem  Bestehen  der  schriftlichen  und  der
praktischen  Prüfung  erfolgt,  und  findet  die  Wiederholung  der  Prüfung  binnen
Jahresfrist  vor  derselben  Prüfungskommission  statt,  so  kann  diese  die  nochmalige
Ablegung  der  bereits  bestandenen  Prüfungsabschnitte  oder  eines  derselben  erlassen.

Wer  bei  der  Prüfung  fremde  Hülfe  oder  nicht  gestattete  Bücher,  Tafeln
oder  Geräthe  benutzt,  wird  von  der  Fortsetzung  der  Prüfung  ausgeschlossen  und
zu  einer  neuen  Prüfung  erst  nach  sechs  Monaten  wieder  zugelassen.  Derselbe
Nachtheil  trifft  solche,  welche  ihren  Mitprüflingen  helfen  oder  unerlaubte  Hülfe
verschaffen.

§. 54.
Die  Gebühren  betragen,  einschließlich  des  etwaigen  Stempels,  für  die

Steuermannsprüfung  fünfzehn  Mark  und  für  die  Schifferprüfung  zur  großen
Fahrt  dreißig  Mark.

§.  55.

Ueber  jede  Prüfung  ist  ein  von  allen  Kommissionsmitgliedern  zu  unterschreibendes
  summarisches  Protokoll  aufzunehmen,  welches  nebst  den  schriftlichen
Arbeiten  der  Geprüften  bei  den  Kommissionsakten  verbleibt.

Die  in  jedem  der  drei  Prüfungsabschnitte  ertheilten  Prädikate  werden  in
das  Prüfungsheft  eingetragen.

Ueber  die  Prüfungsverhandlungen  dürfen  an  dritte  Personen  Mittheilungen
nicht  gemacht  werden.

§.  56.

Zur  Beaufsichtigung  des  Steuermanns-  und  Schifferprüfungswesens  (für
kleine  wie  für  große  Fahrt)  bestellt  der  Reichskanzler  nach  Anhörung  des  Bundesrathsausschusses
  für  Handel  und  Verkehr  die  erforderliche  Anzahl  Inspektoren.

Diese  haben  darauf  zu  achten,  daß  die  in  Bezug  auf  die  Prüfungen  erlassenen
  Vorschriften  befolgt  und  daß  überall  gleichmäßige  Anforderungen  an  die
Prüflinge  gestellt  werden.

Sie  sind  insbesondere  befugt:

1.  gegen  die  den  bestehenden  Vorschriften  zuwider  erfolgte  Zulassung  eines
Prüflings  Einspruch  zu  erheben;
        <pb n="418" />
        Formulare  

K, L, M u. N.

—  408  —

2.  den  Prüfungen  und  den  Verhandlungen  der  Prüfungskommissionen
beizuwohnen  und  von  den  schriftlichen  Arbeiten  der  Prüflinge  Einsicht
zu  nehmen;

3.  bei  der  mündlichen  Prüfung  einzelne  Materien  zu  bezeichnen,  aus  welchen
den  Prüflingen  Fragen  vorzulegen  sind;

4.  gegen  die  Entscheidung  der  Prüfungskommission  Einspruch  zu  erheben,
falls  diese  den  bestehenden  Vorschriften  zuwider  einem  Prüfling  das
Prädikat:  „Bestanden“  oder  „Mit  Auszeichnung  bestanden“  statt  des
Prädikats:  „Nicht  bestanden“  zu  ertheilen  beabsichtigt.

Gelingt  es  in  einem  solchen  Falle  nicht,  eine  Verständigung
herbeizuführen,  so  hat  der  Inspektor  sofort  dem  Reichskanzler  Bericht
zu  erstatten,  welcher  demnächst  in  der  Sache  endgültig  entscheidet.

III.  Uebergangs-  und  Schlußbestimmungen.

§.  57.

1.  Wer  vor  dem  Inkrafttreten  der  §§  1  bis  4  dieser  Vorschriften  Führer
von  Schiffen  auf  Küstenfahrt  gewesen  ist,  erhält  auf  seinen  Antrag  die  Befugniß
als  Schiffer  auf  Küstenfahrt  im  Sinne  des  §.  1  dieser  Vorschriften.  Hat  ein
Schiffsführer  nachweislich  die  Küstenfahrt  in  einer  bis  dahin  zulässig  gewesenen
weiteren  Ausdehnung  betrieben,  so  kann  demselben  auf  seinen  Antrag  die  fernere
Ausübung  seines  Gewerbes  in  dem  bisherigen  Umfange  vom  Reichskanzler  gestattet
werden.

2.  Wer  vor  dem  Inkrafttreten  der  §§.  1  bis  4  dieser  Vorschriften  als
Schiffer  auf  kleiner  Fahrt  zugelassen  ist,  erlangt  die  Befugniß  als  solcher  im  Sinne
des  §.  2  dieser  Vorschriften.

3.  Wer  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Vorschriften  als  Schiffer  auf  europäischer
  Fahrt  zugelassen  ist,  behält  die  Befugniß  als  solcher  im  Sinne  des  §.  11
der  Bekanntmachung  vom  25.  September  1869  (Bundes-Gesetzbl.  S.  660).

4.  Wer  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Vorschriften  die  Steuermannsprüfung
abgelegt  hat,  ist  nach  Zurücklegung  einer  auf  die  Zulassung  als  Steuermann
folgenden  mindestens  sechsunddreißigmonatigen  Fahrzeit  als  Steuermann  auf  großer
Fahrt  oder  als  Schiffer  auf  kleiner  Fahrt  fernerhin  als  Schiffer  auf  europäischer
Fahrt  im  Sinne  des  §.  11  der  Bekanntmachung  vom  25.  September  1869  zuzulassen.


Die  bezüglichen  Befähigungszeugnisse  werden  von  der  zuständigen  Behörde
nach  den  Formularen  unter  K,  L,  M  und  N  ausgefertigt.
        <pb n="419" />
        —  409  —

§.  58.

Diejenigen,  welche  innerhalb  eines  Jahres  nach  dem  Erlaß  dieser  Vorschriften
  zur  Steuermannsprüfung  sich  melden,  sind  zu  der  letzteren  zuzulassen,
wenn  sie  auch  nur  die  Erfüllung  der  nach  den  bisherigen  Vorschriften  hierfür
erforderlichen  Vorbedingungen  nachweisen.  Die  Befähigungszeugnisse  werden  von
der  zuständigen  Behörde  nach  dem  Formular  unter  O  ausgefertigt.

 

§.  59.

Die  §§.  1  bis  4  der  gegenwärtigen  Bekanntmachung  treten  sofort  in  Kraft,
gleichzeitig  wird  der  §.  13  der  Bekanntmachung  vom  25.  September  1869  aufgehoben;
  im  Uebrigen  treten  die  vorstehenden  Vorschriften  am  1.  Januar  1888
in  Kraft.

Berlin,  den  6.  August  1887.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

 

Formular O.
        <pb n="420" />
        —  410  —

Anlage  I.

 

Schifferprüfung  für  kleine  Fahrt.

 

Die  Prüfung  für  Schiffer  auf  kleiner  Fahrt  erstreckt  sich  auf  folgende  Gegenstände:

A.  Sprachen.

Kenntniß  der  deutschen  Sprache  bis  zur  Fähigkeit,  sich  mündlich  und  schriftlich

verständlich  auszudrücken.

Die  Landesregierungen  können  in  einzelnen  Fällen  aus  besonderen  Gründen

die  gleiche  Kenntniß  einer  anderen  Sprache  für  genügend  erklären.

*1.

2.



B.  Mathematik.

Die  vier  Grundrechnungsarten  mit  gewöhnlichen  Brüchen  und  Dezimalbrüchen

  und  die  Regeldetri.

Kenntniß  der  einfacheren  geometrischen  Begriffe  von  Linien,  Winkeln  und

Dreiecken,  sowie  von  dem  Kreise  und  der  Kugel.
C.  Nautik.

1.   Begriff  der  geographischen  Breite  und  Länge.
*  2.
* 3.
*  4.
*  5.

Aufstellung  und  Gebrauch  der  Steuerkompasse.

Einrichtung  und  Gebrauch  der  gewöhnlichen  Loggs.

Aufmachung  des  Etmals  nach  Koppelkurs  und  Mittelbreite.

Gebrauch  der  Seekarten;  Eintragung  des  Schiffsortes  nach  Peilung  und
Abstand,  Kurs  und  Distanz,  Breite  und  Länge,  sowie  nach  Lothungen;
Ermittelung  von  Kurs  und  Distanz  durch  die  Karte.

6.   Gebrauch  des  Spiegeloktanten.
* 7.
*  8.
* 9.   Führung  des  Schiffsjournals.

Bestimmung  der  Breite  durch  die  Höhe  der  Sonne  im  Meridian.
Bestimmung  der  Hochwasserzeit.

D.  Seemannschaft.

1.   Kenntniß  der  Einrichtung  und  Ausrüstung  der  Seeschiffe.

2.   Auf-  und  Abtakelung  der  Seeschiffe.

3.   Stauung  der  Ladung.

4.   Schiffsmanöver  bei  jedem  Wetter.

5.   Kenntniß  der  Vorschriften  zur  Verhütung  des  Zusammenstoßens  der  Schiffe
auf  See,  über  das  Verhalten  nach  einem  Zusammenstoße,  sowie  über  Nothund
  Lootsensignale.

6.  Gebrauch  des  Internationalen  Signalbuches.

7.   Kenntniß  der  Rettungsmaßregeln  bei  Strandungen  und  anderen  Seeunfällen.
        <pb n="421" />
        —  411  —
Anlage  II.

 

Steuermannsprüfung.

 

Die  Prüfung  für  Steuerleute  auf  großer  Fahrt  erstreckt  sich  auf  folgende
Gegenstände:  
A.  Sprachen.
*  1.  Kenntniß  der  deutschen  Sprache  bis  zur  Fähigkeit,  sich  mündlich  und
schriftlich  verständlich  auszudrücken.
Die  Landesregierungen  können  in  einzelnen  Fällen  aus  besonderen
Gründen  die  gleiche  Kenntniß  einer  anderen  Sprache  für  genügend  erklären.

2.  Kenntniß  der  englischen  Sprache,  soweit  sie  zum  Verständnisse  der  Seekarten,
des  Nautical  Almanac  und  einfacher  Segelanweisungen  nothwendig  ist.

B.  Mathematik.

*  1.  Arithmetik.

a)  Die  Grundrechnungsarten  mit  gewöhnlichen  Brüchen,  Dezimalbrüchen  und
Buchstaben;  Anwendung  derselben  auf  das  Lösen  von  Verhältnißgleichungen
und  einfachen  Gleichungen  ersten  Grades.

b)  Berechnung  von  Quadrat-  und  Kubikwurzeln.
c)  Rechnen  mit  Logarithmen.

*  2.  Planimetrie.
a)  Kenntniß  der  einfacheren  Sätze  über  die  Gleichheit  von  Winkeln,  sowie
über  die  Kongruenz,  Aehnlichkeit  und  Gleichheit  geradliniger  Figuren.
b)  Kenntniß  der  einfacheren  Sätze  vom  Kreise  und  von  den  Winkeln  im  Kreise.
c)  Lösen  leichter  Konstruktions-  und  Rechnungsaufgaben  vermittelst  der
Lehrsätze.
d)  Berechnung  des  Flächeninhalts  drei-  und  vierseitiger  Figuren,  sowie  des
Inhalts  des  Kreises.  
*  3.  Stereometrie.

a)  Kenntniß  der  einfachsten  Sätze  über  die  gegenseitige  Lage  von  Linien  und
Ebenen,  über  Kugelschnitte,  sphärische  Winkel  und  Dreiecke.
b)  Berechnung  des  Inhalts  von  Prismen,  Cylindern  und  Fässern.
Reichs-Gesetzbl.  1887.  73
        <pb n="422" />
        —  412  —

4.  Ebene  Trigonometrie.

a)  Kenntniß  der  trigonometrischen  Funktionen  und  Tafeln.
*  b)  Berechnung  der  Seiten  und  Winkel  rechtwinkliger  und  schiefwinkliger

* 3.

* 4.

* 6.

* 7.

10.
11.
12.

13.

Dreiecke.
5.  Sphärische  Trigonometrie.
Kenntniß  der  Sinusregel  und  der  Grundgleichung.

C.  Nautik.

* 1.  Mathematische  Geographie,  soweit  sie  für  den  Seemann  wissenswerth  ist.

2.   Prüfung,  Aufstellung  und  Gebrauch  der  Steuer-  und  Peilkompasse;
Kenntniß  der  einfacheren  praktischen  Methoden  zur  Bestimmung  der  örtlichen
  Ablenkung  der  Kompasse  an  Bord.

Einrichtung  und  Handhabung  der  gebräuchlichsten  Instrumente  und  Vorrichtungen
  zur  Messung  der  Geschwindigkeit  der  Schiffe.

Besteckrechnung  nach  Kurs  und  Distanz,  sowie  nach  Koppelkurs;  Berichtigung
  der  Kurse  für  Abtrift  des  Schiffes  sowie  für  örtliche  Ablenkung  und
Mißweisung  des  Kompasses;  Ermittelung  der  erreichten  Länge  nach  Mittelbreite
  und  vergrößerter  Breite.

* 5.   Ortsbestimmung  durch  Peilung  von  Gegenständen  und  Winkelmessung

zwischen  denselben,  wenn  deren  Lage  oder  Höhe  bekannt  ist.

Ermittelung  der  Richtung  und  Geschwindigkeit  von  Strömungen;  Bestimmung
  von  Kurs  und  Fahrt  des  Schiffes  in  Strömungen;  Berichtigung
des  Bestecks  bei  Strömungen.

Zeichnen  und  Gebrauch  der  Seekarten;  Berichtigung  des  Bestecks  in  der
Karte  durch  Peilungen,  Winkelmessungen,  Lothungen  und  astronomische
Beobachtungen.

8.   Gebrauch  und  Berichtigung  der  Spiegelinstrumente,  namentlich  des  Oktanten
und  Sextanten.

9.   Benutzung  des  künstlichen  Horizonts.
Gebrauch  der  nautischen  Jahrbücher  und  Ephemeriden.
Kenntniß  der  wichtigsten  Sternbilder  und  Gestirne.

Berichtigung  beobachteter  Höhen  durch  Kimmtiefe,  Refraktion,  Parallaxe
und  Halbmesser.

Berechnung  wahrer  und  scheinbarer  Höhen  der  Gestirne.
        <pb n="423" />
        14.

*  15.

*  16.

17.

*  18.

      

—  413  —

Bestimmung  der  Breite:
*a)  durch  Höhen  der  Sonne  und  Fixsterne  im  Meridian,
*b)  durch  Höhen  der  Sonne  in  der  Nähe  des  Meridians,
*c)  durch  zwei  Sonnenhöhen.
Bestimmung  der  Mißweisung:
a)  durch  Amplituden  der  Sonne,
b)  durch  Azimuthe  der  Sonne.
Berechnung  der  Hochwasserzeit;  Berichtigung  der  Lothung  auf  Niedrigwasser.

Bestimmung  der  Länge:
*a)  durch  Chronometer  und  Einzelhöhen  der  Gestirne,
*b)  durch  Monddistanzen.
Führung  des  Schiffsjournals.

D.  Seemannschaft.

1.   Kenntniß  der  Haupt-  und  Rundhölzer  von  Seeschiffen.
2.   Auf-  und  Abtakelung  der  Seeschiffe.

3.   Stauung  der  Ladung.

4.   Schiffsmanöver  bei  jedem  Wetter.

5.   Kenntniß  der  Vorschriften  zur  Verhütung  des  Zusammenstoßens  der  Schiffe
auf  See,  über  das  Verhalten  nach  einem  Zusammenstoße,  sowie  über
Noth-  und  Lootsensignale.

6.   Gebrauch  des  Internationalen  Signalbuches.
7.   Kenntniß  der  Rettungsmaßregeln  bei  Strandungen  und  anderen  Seeunfällen.



 

73*
        <pb n="424" />
        —  414  —
Anlage  III.

 

Schifferprüfung  für  große  Fahrt.

 

Die  Prüfung  für  Schiffer  auf  großer  Fahrt  erstreckt  sich  auf  folgende  Gegenstände-A.

  Sprachen.

*  1.  Kenntniß  der  deutschen  Sprache  bis  zur  Fähigkeit,  sich  mündlich  und
schriftlich  verständlich  auszudrücken.  

Die  Landesregierungen  können  in  einzelnen  Fällen  aus  besonderen

Gründen  die  gleiche  Kenntniß  einer  anderen  Sprache  für  genügend  erklären.

2.  Kenntniß  der  englischen  Sprache,  soweit  sie  zum  Verständnisse  der  Seekarten,
  des  Nautical  Almanac,  des  Lootsenkommandos  und  der  Segelanweisung

  nothwendig  ist.

B.  Mathematik.

*  1.  Arithmetik.

a)  Die  Grundrechnungsarten  mit  gewöhnlichen  Brüchen,  Dezimalbrüchen  und
Buchstaben;  Anwendung  derselben  auf  das  Lösen  von  Verhältnißgleichungen
und  einfachen  Gleichungen  ersten  Grades.

b)  Berechnung  von  Quadrat-  und  Kubikwurzeln.
c)  Rechnen  mit  Logarithmen.

*  2.  Planimetrie.

a)  Kenntniß  der  einfacheren  Sätze  über  die  Gleichheit  von  Winkeln,  sowie
über  die  Kongruenz,  Aehnlichkeit  und  Gleichheit  geradliniger  Figuren.

b)  Kenntniß  der  einfacheren  Sätze  vom  Kreise  und  von  den  Winkeln  im  Kreise.
c)  Lösen  leichter  Konstruktions-  und  Rechnungsaufgaben  vermittelst  der  Lehrsätze.
d)  Berechnung  des  Flächeninhalts  drei-  und  vierseitiger  Figuren,  sowie  des
Inhalts  des  Kreises.
*  3.  Stereometrie.
a)  Kenntniß  der  einfachsten  Sätze  über  die  gegenseitige  Lage  von  Linien  und
Ebenen,  über  Kugelschnitte,  sphärische  Winkel  und  Dreiecke.
b)  Berechnung  des  Inhalts  von  Prismen,  Cylindern  und  Fässern.
        <pb n="425" />
        —  415  —

*  4.  Ebene  Trigonometrie.

a)  Kenntniß  der  trigonometrischen  Funktionen  und  Tafeln.
b)  Berechnung  der  Seiten  und  Winkel  rechtwinkliger  und  schiefwinkliger

Dreiecke.

*  5.  Sphärische  Trigonometrie.

a)  Kenntniß  der  Sinusregel  und  der  Grundgleichung.
b)  Berechnung  der  Seiten  und  Winkel  rechtwinkliger  und  schiefwinkliger











Dreiecke.
C.  Nautik.

1.   Mathematische  Geographie,  soweit  sie  für  den  Seemann  wissenswerth  ist.
2.   Prüfung,  Aufstellung  und  Gebrauch  der  Steuer-  und  Peilkompasse;

Bestimmung  der  örtlichen  Ablenkung  der  Kompasse.

3.   Einrichtung  und  Handhabung  der  gebräuchlichsten  Instrumente  und  Vorrichtungen

  zur  Messung  der  Geschwindigkeit  der  Schiffe.

* 4.   Besteckrechnung  nach  Kurs  und  Distanz,  sowie  nach  Koppelkurs;  Berichtigung

  der  Kurse  für  Abtrift  des  Schiffes,  sowie  für  örtliche  Ablenkung
und  Mißweisung  des  Kompasses;  Ermittelung  der  erreichten  Länge  nach
Mittelbreite  und  vergrößerter  Breite.

* 5.   Ortsbestimmung  durch  Peilung  von  Gegenständen  und  Winkelmessung

zwischen  denselben,  wenn  deren  Lage  oder  Höhe  bekannt  ist.

* 6.   Ermittelung  der  Richtung  und  Geschwindigkeit  von  Strömungen;  Bestimmung

  von  Kurs  und  Fahrt  des  Schiffes  in  Strömungen;  Berichtigung
des  Bestecks  bei  Strömungen.

* 7.   Zeichnen  und  Gebrauch  der  Seekarten;  Berichtigung  des  Bestecks  in  der

Karte  durch  Peilungen,  Winkelmessungen,  Lothungen  und  astronomische
Beobachtungen.

8.   Segeln  im  größten  Kreise.

9.   Gebrauch  und  Berichtigung  der  Spiegelinstrumente,  namentlich  des
Oktanten  und  Sextanten.

10.   Benutzung  des  künstlichen  Horizonts.

11.   Gebrauch  der  nautischen  Jahrbücher  und  Ephemeriden.

12.   Kenntniß  der  wichtigsten  Sternbilder  und  Gestirne.

13.   Berichtigung  beobachteter  Höhen  durch  Kimmtiefe,  Refraktion,  Parallaxe
und  Halbmesser.

* 14.   Berechnung  der  Kulminationszeit  der  Gestirne.

15.   Berechnung  wahrer  und  scheinbarer  Höhen  der  Gestirne.
        <pb n="426" />
        - 416 -16.   Bestimmung

  der  Breite:
*  a)  durch  Höhen  der  Gestirne  im  Meridian,
*  b)  durch  Höhen  der  Sonne  und  Fixsterne  in  der  Nähe  des  Meridians,
*  c)  durch  zwei  Sonnenhöhen.

 * 17.   Bestimmung  der  Mißweisung:

a)  durch  Amplituden  der  Sonne,
b)  durch  Azimuthe  der  Gestirne.
18.   Berechnung  der  Hochwasserzeit.  Berichtigung  der  Lothung  auf  Niedrigwasser.

* 19.   Bestimmung  der  Ortszeit  durch  gleiche  Höhen  der  Sonne.
* 20.   Bestimmung  von  Stand  und  Gang  der  Chronometer.
* 21.   Bestimmung  der  Länge:
*a)  durch  Chronometer  und  Einzelhöhen  der  Gestirne,
*b)  durch  Monddistanzen.

22.   Einrichtung  und  Gebrauch  der  Barometer  und  Thermometer.
* 23.   Kenntniß  der  Luft-  und  Meeresströmungen.
* 24.   Führung  des  Schiffsjournals.

D.  Seemannschaft.

1.   Kenntniß  der  Einrichtung  und  Ausrüstung  der  Seeschiffe.
2.   Auf-  und  Abtakelung  der  Seeschiffe.

3.   Stauung  der  Ladung.

4.   Schiffsmanöver  bei  jedem  Wetter.

* 5.   Kenntniß  der  Vorschriften  zur  Verhütung  des  Zusammenstoßens  der
Schiffe  auf  See,  über  das  Verhalten  nach  einem  Zusammenstoße,  sowie
über  Noth-  und  Lootsensignale.

6.   Gebrauch  des  Internationalen  Signalbuches.

7.   Kenntniß  der  Rettungsmaßregeln  bei  Strandungen  und  anderen  Seeunfällen.
        <pb n="427" />
        Formular  A.

 

Deutsches  Reich.

 

Reichswappen.


Zeugniß

über  die  Befähigung

zum

Schiffer  auf  Küstenfahrt.

 

Dem  (Seemann  N.  N.)  [Vor-  und  Zunamen],  geboren  zu  (N.  N.),  den
.................  ten  18........, wohnhaft  in  (N.  N.),  welcher  die  vorschriftsmäßige
  Fahrzeit  zur  See  zurückgelegt  hat,  wird  hierdurch  auf  Grund  der  §§.  4
und  1  der  Vorschriften  über  den  Nachweis  der  Befähigung  als  Seeschiffer
und  Seesteuermann  auf  deutschen  Kauffahrteischiffen  etc.  vom  6.  August  1887
(Reichs-Gesetzbl.  S.  395)  die  Befugniß  beigelegt,  deutsche  Kauffahrteischiffe,
und  zwar:

1.  Segelschiffe  von  weniger  als  200  Kubikmeter  Brutto-Raumgehalt,

2.  Schleppdampfschiffe  jeder  Größe,  welche  nicht  dem  Güter-  oder  Reiseverkehr
  dienen,

3.  Fahrzeuge  jeder  Größe,  welche  nach  ihrer  Bauart  und  Ausrüstung  zu
selbständiger  Seefahrt  nicht  bestimmt  sind,  sofern  sie  in  der  Schleppfahrt
verwendet  werden  und  nicht  zur  Beförderung  von  Reisenden  dienen,

zwischen  allen  Plätzen  der  Festland-  und  Inselküste  von  Antwerpen  bis  Windau
mit  Einschluß  der  Insel  Helgoland  —  jedoch  ausschließlich  der  Strecke  nördlich
vom  Aggerkanal  und  Frederikshavn,  sowie  der  Umfahrt  um  Skagen  —,  an  der
Küste  der  im  Kattegat  und  südlicher  gelegenen  dänischen  Inseln,  einschließlich  der
Insel  Bornholm,  und  an  der  schwedischen  Küste  von  Gothenburg  bis  Kalmar
mit  Einschluß  der  Insel  Oeland  zu  führen.

,den  ten...............................................  18................................... .  
(Siegel.)  (Firma  und  Unterschrift  der  Behörde.)
        <pb n="428" />
        —  418  —

Formular  B.

 

Deutsches  Reich.

 

Reichswappen.



 

Zeugniß
über  die  Befähigung

zum

Schiffer  auf  großer  Fahrt.

 

Dem  (N.  N.)  [Titel,  Vor-  und  Zunamen],  geboren  zu  (N.  N.),  den

...............ten  18................, wohnhaft in (N.  N.),  wird  hierdurch
bezeugt,  daß  derselbe  auf  Grund  des  §.  11  der  Vorschriften  über  den  Nachweis
der  Befähigung  als  Seeschiffer  und  Seesteuermann  auf  deutschen  Kauffahrteischiffen
  etc.  vom  6.  August  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  395)  die  Befugniß  besitzt,
deutsche  Kauffahrteischiffe  jeder  Größe  in  allen  Meeren  zu  führen.

 

................................., den  ..................................ten  18.............. .

 

 

(Siegel.)  (Firma  und  Unterschrift  der  Behörde.)
        <pb n="429" />
        —  419  —
Formular  C.

 

Deutsches  Reich.

 

 

Zeugniß
über  die  Befähigung
zum

Seesteuermann.

 

Dem  (N.  N.)  [Titel,  Vor-  und  Zunamen],  geboren  zu  (N.  N.),  den
.....................ten............................................  18................  ,  wohnhaft  in  (N.  N.),  wird  hierdurch  bezeugt,

  daß  derselbe  auf  Grund  des  §.  12  der  Vorschriften  über  den  Nachweis
der  Befähigung  als  Seeschiffer  und  Seesteuermann  auf  deutschen  Kauffahrteischiffen
  etc.  vom  6.  August  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  395)  die  Befugniß  besitzt,
den  Steuermannsdienst  auf  deutschen  Kauffahrteischiffen  jeder  Größe  und  in  allen
Meeren  zu  verrichten,  sowie  deutsche  Kauffahrteischiffe  von  weniger  als  400  Kubikmeter
  Brutto-Raumgehalt  in  der  Ostsee,  in  der  Nordsee  bis  zum  61.  Grade
nördlicher  Breite  und  im  Englischen  Kanal  zu  führen.

.....................................,  den  .........................................ten  18.................... .

(Siegel.)  (Firma  und  Unterschrift  der  Behörde.)

Reichs-Gesetzbl.  1887.  74
        <pb n="430" />
        —  420  —

Formular  D.

 

Zeugniß
über  die  Prüfung

zum

Schiffer  auf  kleiner  Fahrt.

Der  (Seemann  N.  N.)  [Vor-  und  Zunamen],  geboren  zu  (N.  N.),  den
..................ten..................................  18...........,    wohnhaft  in  (N.  N.),  welcher  nach  Ablauf
seines  fünfzehnten  Lebensjahres  ............Monate  zur  See  gefahren  ist,  hat  die  mit
ihm  angestellte  Prüfung  zum  Schiffer  auf  kleiner  Fahrt  (mit  Auszeichnung)
bestanden.

Demselben  kann  daher  die  Befugniß  beigelegt  werden,  deutsche  Kauffahrteischiffe
  von  weniger  als  400  Kubikmeter  Brutto-Raumgehalt  in  der  Ostsee,  in  der
Nordsee  bis  zum  61.  Grade  nördlicher  Breite  und  im  Englischen  Kanal  zu  führen.

,den  .........................ten...............................  18..................... .

Die  Prüfungskommission.

(Siegel.)  (Unterschriften.)
        <pb n="431" />
        —  421  —

Formular  E.

 

Deutsches  Reich.



  
  


Reichs-  
wappen.  

Zeugniß

über  die  Befähigung
zum

Schiffer  auf  kleiner  Fahrt.

Dem  (Seemann  N.  N.)  [Vor-  und  Zunamen],  geboren  zu  (N.  N.),  den

.............ten...........................  18.............,  wohnhaft  in  (N.  N.),  welcher  die  vorschriftsmäßige
  Fahrzeit  zur  See  zurückgelegt  und  die  mit  ihm  angestellte  Prüfung
zum  Schiffer  auf  kleiner  Fahrt  (mit  Auszeichnung)  bestanden  hat,  wird  hierdurch
auf  Grund  der  §§.  5  und  2  der  Vorschriften  über  den  Nachweis  der  Befähigung
als  Seeschiffer  und  Seesteuermann  auf  deutschen  Kauffahrteischiffen  etc.  vom  6.  August
1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  395)  die  Befugniß  beigelegt,  deutsche  Kauffahrteischiffe
von  weniger  als  400  Kubikmeter  Brutto-Raumgehalt  in  der  Ostsee,  in  der
Nordsee  bis  zum  61.  Grade  nördlicher  Breite  und  im  Englischen  Kanal  zu
führen.

............................,  den...........................ten......................  18.............. .

(Siegel.)  (Firma  und  Unterschrift  der  Behörde.)

74*
        <pb n="432" />
        —  422  —

Formular  F.

 

Zeugniß
über  die  Prüfung

zum

Seesteuermann.

 

Der  (Matrose  N.  N.)  [Vor-  und  Zunamen],  geboren  zu  (N.  N.),  den
...........ten.............................  18...........,    wohnhaft  in  (N.  N.),  welcher  nach  Ablauf

seines  fünfzehnten  Lebensjahres  ...........Monate  zur  See  gefahren  ist,  von  welcher
Fahrzeit  ..........Monate  als  Vollmatrose  auf  Kauffahrteischiffen,  davon  .............Monate
auf  einem  Segelschiffe.  ...........Monate  als  Obermatrose  in  der  Kaiserlichen  Marine,
davon  ........Monate  auf  seegehenden,  mit  voller  Takelage  versehenen  Schiffen
zugebracht  sind,  hat  die  mit  ihm  angestellte  Prüfung  zum  Seesteuermann  (mit
Auszeichnung)  bestanden.

Demselben  kann  daher  die  Befugniß  beigelegt  werden,  den  Steuermannsdienst
  auf  deutschen  Kauffahrteischiffen  jeder  Größe  und  in  allen  Meeren  zu  verrichten,
  sowie  deutsche  Kauffahrteischiffe  von  weniger  als  400  Kubikmeter  Brutto-Raumgehalt
  in  der  Ostsee,  in  der  Nordsee  bis  zum  61.  Grade  nördlicher  Breite
und  im  Englischen  Kanal  zu  führen.

....................................................  ,den............................... ten  18........... .

Die  Prüfungskommission.

(Siegel.)  (Unterschriften.)
        <pb n="433" />
        —  423  —
Formular  G.

 

Deutsches  Reich.

wappen.










Zeugniß

über  die  Befähigung

zum

Seesteuermann.

Dem  bisherigen  (Matrosen  N.  N.)  [Vor-  und  Zunamen],  geboren  zu
(N.  N.),  den  ..........................ten.....................................  18..........,  wohnhaft  in  (N.  N.),  welcher
die  vorschriftsmäßige  Fahrzeit  zur  See  zurückgelegt  und  die  mit  ihm  angestellte
Prüfung  zum  Seesteuermann  (mit  Auszeichnung)  bestanden  hat,  wird  hierdurch  auf
Grund  des  §.  7  der  Vorschriften  über  den  Nachweis  der  Befähigung  als  Seeschiffer
  und  Seesteuermann  auf  deutschen  Kauffahrteischiffen  etc.  vom  6.  August  1887
(Reichs-Gesetzbl.  S.  395)  die  Befugniß  beigelegt,  den  Steuermannsdienst  auf
deutschen  Kauffahrteischiffen  jeder  Größe  und  in  allen  Meeren  zu  verrichten,  sowie
Kauffahrteischiffe  von  weniger  als  400  Kubikmeter  Brutto-Raumgehalt  in  der
Ostsee,  in  der  Nordsee  bis  zum  61.  Grade  nördlicher  Breite  und  im  Englischen

Kanal  zu  führen.
.....................................................  ,den ...............................ten  18............. .

(Siegel.)  (Firma  und  Unterschrift  der  Behörde.)
        <pb n="434" />
        —  424  —

Formular  H.

 

Zeugniß
über  die  Prüfung

zum

Schiffer  auf  großer  Fahrt.

 

Dar  (Steuermann  N.  N.)  [Vor-  und  Zunamen],  geboren  zu  (N.  N.),
den  .....................ten...............................................  18...............,  wohnhaft  in  (N.  N.),  welcher  nach

seiner  Zulassung  als  Seesteuermann  ....................Monate  als  Steuermann  auf  großer
Fahrt  (........................Monate  als  Schiffer  auf  kleiner  Fahrt)  gefahren  ist  und  während
dieser  Fahrzeit  nautische  Beobachtungen  und  Berechnungen  ausgeführt  und  schriftlich
  aufgezeichnet  hat,  hat  die  mit  ihm  angestellte  Prüfung  zum  Schiffer  auf
großer  Fahrt  (mit  Auszeichnung)  bestanden.

Demselben  kann  daher  die  Befugniß  beigelegt  werden,  deutsche  Kauffahrteischiffe
  jeder  Größe  in  allen  Meeren  zu  führen.

den  ..................................................ten................................................  18............ .

Die  Prüfungskommission.

(Siegel.)  (Unterschriften.)
        <pb n="435" />
        —  425  —

Formular  J.

 

Deutsches  Reich.

 

  
  
Reichswappen.


  

  


Zeugniß
über  die  Befähigung

zum

Schiffer  auf  großer  Fahrt.

Dem  bisherigen  (Steuermann  N.  N.)  [Vor-  und  Zunamen]  geboren  zu
(N.  N.),  den  .........................ten......................................  18............  ,  wohnhaft  in  (N.  N.),  welcher
die  vorschriftsmäßige  (Steuermanns  Fahrzeit  zur  See  (als  Schiffer  auf  kleiner
Fahrt)  zurückgelegt  und  die  mit  ihm  angestellte  Prüfung  zum  Schiffer  auf
großer  Fahrt  (mit  Auszeichnung)  bestanden  hat,  wird  hierdurch  auf  Grund  der
§§.  9  und  3  der  Vorschriften  über  den  Nachweis  der  Befähigung  als  Seeschiffer
und  Seesteuermann  auf  deutschen  Kauffahrteischiffen  etc.  vom  6.  August  1887
(Reichs-Gesetzbl.  S.  395)  die  Befugniß  beigelegt,  deutsche  Kauffahrteischiffe  jeder
Größe  in  allen  Meeren  zu  führen.

,den  .......................................ten.....................................................  18............ .

(Siegel.)  (Firma  und  Unterschrift  der  Behörde.)
        <pb n="436" />
        —  426  —
Formular  K.

 

Deutsches  Reich.

 

  
Reichswappen.
    



Zeugniß

über  die  Befähigung

zum

Schiffer  auf  Küstenfahrt.

Dem  (N.  N.)  [Vor-  und  Zunamen],  geboren  zu  (N.  N.),  den
............................  ten..................................  18.............,    wohnhaft  in  (N.  N.),  wird  hierdurch  bezeugt,
  daß  derselbe  auf  Grund  des  §.  57  Ziffer  1  der  Vorschriften  über  den
Nachweis  der  Befähigung  als  Seeschiffer  und  Seesteuermann  auf  deutschen  Kauffahrteischiffen
  etc.  vom  6.  August  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  395)  die  Befugniß
besitzt,  deutsche  Kauffahrteischiffe,  und  zwar:
1.  Segelschiffe  von  weniger  als  200  Kubikmeter  Brutto-Raumgehalt,

2.  Schleppdampfschiffe  jeder  Größe,  welche  nicht  dem  Güter-  oder  Reiseverkehr
  dienen,

3.  Fahrzeuge  jeder  Größe,  welche  nach  ihrer  Bauart  und  Ausrüstung  zu
selbständiger  Seefahrt  nicht  bestimmt  sind,  sofern  sie  in  der  Schleppfahrt
  verwendet  werden  und  nicht  zur  Beförderung  von  Reisenden  dienen,

zwischen  allen  Plätzen  der  Festland-  und  Inselküste  von  Antwerpen  bis  Windau
mit  Einschluß  der  Insel  Helgoland  —  jedoch  ausschließlich  der  Strecke  nördlich
vom  Aggerkanal  und  Frederikshavn,  sowie  der  Umfahrt  um  Skagen  —,  an  der
Küste  der  im  Kattegat  und  südlicher  gelegenen  dänischen  Inseln,  einschließlich  der
Insel  Bornholm,  und  an  der  schwedischen  Küste  von  Gothenburg  bis  Kalmar
mit  Einschluß  der  Insel  Oeland  zu  führen.

....................................................  ,den .........................................ten........................................  18................. .
(Siegel.)  (Firma  und  Unterschrift  der  Behörde.)
        <pb n="437" />
        —  427  —

Formular  L.

 

Deutsches  Reich.

Reichs.
wappen.  





Zeugniß

über  die  Befähigung

zum

Schiffer  auf  Küstenfahrt  (erweiterte  Befugniß).

Dem  (Seemann  N.  N.)  [Vor-  und  Zunamen]  geboren  zu  (N.  N.),  den
..........................ten  ..................................  18.................,  wohnhaft  in  (N.  N.),  wird  hierdurch  auf
Grund  des  §.  57  Ziffer  1  der  Vorschriften  über  den  Nachweis  der  Befähigung
als  Seeschiffer  und  Seesteuermann  auf  deutschen  Kauffahrteischiffen  etc.  vom
6.  August  1887  (Reichs-  Gesetzbl.  S.  395)  die  Befugniß  beigelegt,  deutsche
Kauffahrteischiffe

 

 

 

 

zu  führen.

Berlin,  den  ....................................  ten ..................................................  18.................. .
(Siegel.)  Der  Reichskanzler.

Reichs-  Gesetzbl.  1837.  75
        <pb n="438" />
        —  428  —

Formular  M.

 

Deutsches  Reich.

 

Reichswappen.






Zeugniß
über  die  Befähigung

zum

Schiffer  auf  europäischer  Fahrt.

Dem  (N.  N.)  [Vor-  und  Zunamen],  geboren  zu  (N.  N.),  den
.......................  ten.......................................  18..............,    wohnhaft  in  (N.  N.  ),  wird  hierdurch
bezeugt,  daß  derselbe  auf  Grund  des  §.  57  Ziffer  3  der  Vorschriften  über  den
Nachweis  der  Befähigung  als  Seeschiffer  und  Seesteuermann  auf  deutschen
Kauffahrteischiffen  etc.  vom  6.  August  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  395)  die  Befugniß
  besitzt,  deutsche  Kauffahrteischiffe,  und  zwar  Segelschiffe  unter  560  Kubikmeter
  Brutto-Raumgehalt  und  Dampfschiffe  jeder  Größe,  zwischen  europäischen
Häfen  und  Häfen  des  Mittelländischen,  Schwarzen  und  Asowschen  Meeres
zu  führen.

(Siegel.)  (Firma  und  Unterschrift  der  Behörde.)
        <pb n="439" />
        —  429

Formular  N.



Deutsches  Reich.



Reichswappen.





Zeugniß
über  die  Befähigung

zum

Schiffer  auf  europäischer  Fahrt.

 

Dem  (Steuermann  N.  N.)  [Vor-  und  Zunamen],  geboren  zu  (N.  N.),
den  .....................ten...................................  18...............,    wohnhaft  in  (N.  N.),  welcher  nach
seiner  Zulassung  als  Seesteuermann  die  vorschriftsmäßige  Fahrzeit  zur  See  zurückgelegt
  hat,  wird  hierdurch  auf  Grund  des  §.  57  Ziffer  4  der  Vorschriften  über
den  Nachweis  der  Befähigung  als  Seeschiffer  und  Seesteuermann  auf  deutschen
Kauffahrteischiffen  etc.  vom  6.  August  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  395)  die  Befugniß
  beigelegt,  deutsche  Kauffahrteischiffe,  und  zwar  Segelschiffe  unter  560  Kubikmeter
  Brutto-Raumgehalt  und  Dampfschiffe  jeder  Größe,  zwischen  europäischen
Häfen  und  Häfen  des  Mittelländischen,  Schwarzen  und  Asowschen  Meeres
zu  führen.

 

(Siegel.)  (Firma  und  Unterschrift  der  Behörde.)
        <pb n="440" />
        —  430  —

Formular  0.

 

Zeugniß

über  die  vor  vollständiger  Zurücklegung  der  vorschriftsmäßigen
Fahrzeit  bestandene  Prüfung

zum

Seesteuermann.

Der  (Matrose  N.  N.)  [Vor-  und  Zunamen],  geboren  zu  (N.  N.),  den
..................ten ....................................18...................,  wohnhaft  in  (N.  N.),  welcher  nach  Ablauf
seines  funfzehnten  Lebensjahres  .............  Monate zur See und davon  .............  Monate
als Vollmatrose auf Segelschiffen der Handelsmarine,      .............  Monate  als  Obermatrose
  auf  Schiffen  der  Kaiserlichen  Marine  gefahren  ist,  hat  die  mit  ihm  angestellte
  Prüfung  zum  Seesteuermann  (mit  Auszeichnung)  bestanden.

Demselben  kann  jedoch  die  Befugniß,  den  Steuermannsdienst  auf  deutschen
Kauffahrteischiffen  zu  verrichten,  sowie  deutsche  Kauffahrteischiffe  von  weniger  als
400  Kubikmeter  Brutto-Raumgehalt  in  der  Ostsee,  in  der  Nordsee  bis  zum
61.  Grade  nördlicher  Breite  und  im  Englischen  Kanal  zu  führen,  erst  dann  beigelegt
  werden,  wenn  er  mindestens  noch  ................. Monate  als  Vollmatrose  auf
Kauffahrteischiffen  „davon  .................... Monate  auf  einem  Segelschiffe,  oder  als  Obermatrose
  auf  Schiffen  der  Kaiserlichen  Marine,  und  zwar  .................. Monate  auf  einem
seegehenden,  mit  voller  Takelage  versehenen  Schiffe  gefahren  sein  wird.

 

 

Die  Prüfungskommission.

(Siegel.)  (Unterschriften.)

 

  

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="441" />
        —  431  —

Reichs-Gesetzblatt.

№ 34.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  bewurzelter  Gewächse  aus  den  bei  der  internationalen
Reblauskonvention  nicht  betheiligten  Staaten.  S.  431.

 

 

 

 

(Nr.  1745.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  bewurzelter  Gewächse  aus  den  bei
der  internationalen  Reblauskonvention  nicht  betheiligten  Staaten.  Vom
23.  August  1887.

Auf  Grund  der  Vorschrift  im  §.  2  der  Verordnung,  betreffend  die  Einfuhr
bewurzelter  Gewächse  aus  den  bei  der  internationalen  Reblauskonvention  nicht
betheiligten  Staaten,  vom  7.  April  d.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  155)  bestimme  ich:

§.  1.

Die  mit  Vornahme  der  Untersuchungen  (§.  1  Ziffer  3  der  bezeichneten
Verordnung)  zu,  betrauenden  Sachverständigen  werden  von  den  Landesregierungen
unter  denjenigen  an  der  Grenzeingangsstelle  (§.  1  Ziffer  1  der  Verordnung)  oder
in  deren  Nähe  wohnhaften  Personen  bestimmt,  welche  ihre  Befähigung  nachgewiesen
  haben.

Die  Namen  der  Sachverständigen  und  der  etwaigen  Stellvertreter  derselben
werden  von  den  Landesregierungen  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

§.  2.

Der  Absender  der  Gewächse  hat  der  Sendung  eine  Erklärung  beizugeben,
durch  welche  er

a)  zur  Tragung  der  Kosten  der  Untersuchung  sich  verpflichtet,

b)  den  Empfänger  der  Sendung  oder  einen  im  Reichsgebiet  wohnhaften

Bevollmächtigten  des  letzteren  zur  Entrichtung  der  Kosten  beauftragt.

Fehlt  diese  Erklärung,  so  wird  hiervon  der  Empfangsberechtigte  von  der
Eingangsstelle  mit  dem  Bemerken  benachrichtigt,  daß  die  Sendung  nur  nach  Entrichtung
  der  Untersuchungskosten  werde  verabfolgt  werden.  Erfolgt  hierauf  binnen
einer  angemessenen  Frist  eine  Erklärung  nicht,  so  ist  gemäß  §.  6  Absatz  1  der
Verordnung  vom  4.  Juli  1883  (Reichs-Gesetzbl.  S.  153)  zu  verfahren.

§.  3.
Bei  der  nach  dem  Eintreffen  der  Sendung  ohne  Verzug  vorzunehmenden
Untersuchung  hat  eine  vollständige  Ausleerung  der  Verpackung  stattzufinden.  Die
Reichs-  Gesetzbl.  1887.  76

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  August  1887
        <pb n="442" />
        —  432  —

Umhüllung  der  Pflanzen  ist  genau  darauf  zu  untersuchen,  ob  Rebwurzeln  oder
sonstige  Theile  von  Rebpflanzen  darin  sich  befinden.  Solchenfalls  wird  die  Untersuchung
  ohne  Weiteres  eingestellt,  und  der  Grenzbehörde  bleibt  das  fernere  Verfahren
  wegen  Zurückweisung  oder  Vernichtung  der  Sendung  überlassen.  Anderenfalls
  sind  sodann  die  Pflanzen  selbst  einzeln  sorgfältig  zu  untersuchen,  und  zwar
beim  Vorhandensein  von  Wurzelanschwellungen  mit  der  Lupe.  Ueber  jede  Untersuchung
  hat  der  Sachverständige  eine  kurze  Befundbescheinigung  aufzunehmen.

§.  4.

Die  Gebühren  der  Sachverständigen  sind  in  der  Regel  derart  zu  bemessen,
daß  für  die  erste  angefangene  Stunde  vier  Mark,  für  jede  fernere  angefangene
Stunde  zwei  Mark  bis  zum  Höchstbetrage  von  zwölf  Mark  in  Ansatz  kommen.

Den  Landesregierungen  bleibt  vorbehalten,  die  Gebühr  für  die  Untersuchung
geringwerthiger  Sendungen  (von  Zimmerpflanzen,  Schößlingen  und  dergleichen)
entsprechend  herabzusetzen  und  die  Gebühr  im  Falle  einer  durch  die  Untersuchung
veranlaßten  besonderen  Mühwaltung  angemessen  zu  erhöhen.

Sind  für  die  Untersuchungen  besondere  Reisen  nothwendig,  so  erhalten

a)  solche  Sachverständige,  welche  zugleich  Beamte  sind,  die  durch  Reichsoder
  Landesgesetz  vorgeschriebenen  Tagegelder  und  Fuhrkosten,

b)  Nichtbeamte  an  Tagegeldern  zwölf  Mark,  an  Fuhrkosten  (bei  Entfernungen
  von  mehr  als  zwei  Klometer  vom  Wohnorte)  für  ein  Kilometer
  Eisenbahn  oder  Dampfschiff  dreizehn  Pfennig  und  für  jeden  Zuund
  Abgang  drei  Mark,  für  ein  Kilometer  Landweg  sechzig  Pfennig,
sofern  nicht  von  der  Landesregierung  mit  Rücksicht  auf  die  Lebensstellung
  des  Sachverständigen  niedrigere  Sätze  für  ausreichend  erachtet
werden.

§.  5.

Die  Sachverständigen  reichen  ihre  Liquidation  zugleich  mit  dem  Befundattest
  derjenigen  Behörde  ein,  bei  welcher  die  Untersuchungen  stattgefunden  haben,
worauf  die  letztere  bei  Auslieferung  der  Pflanzen  von  dem  Empfänger  den  Betrag
einzieht  und  diesen  demnächst  an  den  Sachverständigen  auszahlt.

Berlin,  den  23.  August  1887.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="443" />
        —  433  —

Reichs-Gesetzblatt.

№ 35.

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Instruktion  zur  Ausführung  der  Gesetze  über  die  Naturalleistungen
  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden.  S.  433.

 

 

 

 

 

(Nr.  1746.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Instruktion  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über
die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar
  1875  und  der  dazu  ergangenen  abändernden  Bestimmungen  des
Gesetzes  vom  21.  Juni  1887.  Vom  30.  August  1887.

Auf  den  Bericht  vom  13.  August  d.  J.  will  Ich  im  Namen  des  Reichs  der
beifolgenden  Instruktion  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen
für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.

  S.  52)  und  der  dazu  ergangenen  abändernden  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom

21.  Juni  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  245)  —  unter  Aufhebung  der  durch  Meine
Erlasse  vom  2.  September  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  261),  11.  Juli  1878
(Reichs-Gesetzbl.  S.  229)  und  24.  Juli  1883  Reichs-Gesetzbl.  S.  264)  genehmigten
  Bestimmungen  —  hierdurch  Meine  Genehmigung  ertheilen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  nebst  Anlage  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  zu
veröffentlichen.

Schloß  Babelsberg,  den  30.  August  1887.
Wilhelm.

von  Boetticher.
An  den  Reichskanzler.

 

Reichs-Gesetzbl.  1887.  77

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  September  1887.
        <pb n="444" />
        —  434  —

Instruktion.

zur

Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete

Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  52)

und  der  dazu  ergangenen  abändernden  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom
21.  Juni  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  245).

 

I.  Leistungen  durch  Vermittelung  der  Gemeinden.

Zu  §.  2.

Sovweit  die  Sicherstellung  der  im  §.  2  des  Gesetzes  bezeichneten  Leistungen
nicht  durch  unmittelbare  Anordnungen  der  Militär-Intendanturen  erfolgt,  haben
sich  die  letzteren  an  denjenigen  Orten,  an  welchen  ihnen  eigene  Organe  (Garnisonverwaltungen,
  Proviantämter  u.  s.  w.)  zu  Gebote  stehen,  der  Mitwirkung  derselben
zu  bedienen.  Auch  können  sie  die  Vermittelung  der  Truppentheile  in  Anspruch
nehmen,  soweit  es  sich  um  die  Sicherstellung  des  eigenen  Bedarfs  derselben  handelt.

In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  die  Sicherstellung  der  Leistungen  auf
keinem  der  vorbezeichneten  Wege  erfolgt,  haben  die  Gemeindevorstände  den  Requisitionen
  der  Militär-Intendanturen  auf  Mitwirkung  bei  der  erforderlichen
Sicherstellung  Folge  zu  geben.

Für  ländliche  Gemeinden  sind  derartige  Requisitionen  an  die  den  Gemeindevorständen
  vorgesetzten  Verwaltungsbehörden  zu  richten.

Zu  §.  3.

Die  Sicherstellung  des  Vorspannbedarfs  für  die  Truppen  —  zur  Fortschaffung
  ihrer  Effekten,  Bespannung  der  Kriegsfahrzeuge,  Beförderung  einzelner
Militärpersonen  —  erfolgt  durch  diese,  für  Kommandos  und  Transporte  durch
deren  Führer,  des  sonstigen  Bedarfs  durch  die  Intendanturen.

Die  Gemeindebehörden  haben  in  allen  diesen  Fällen  dem  Ersuchen  um
Mitwirkung  bei  der  Sicherstellung  Folge  zu  leisten.

Die  bei  Vorspannleistungen  zum  Transport  von  Personen  zu  gestellenden
Fuhrwerke  müssen,  insofern  sie  nicht  Personenwagen  sind,  zur  Beförderung  von
Personen  geeignet  und  hergerichtet  sein,  soweit  sich  dies  ohne  Aufwendung
besonderer  Kosten  seitens  der  Gestellungspflichtigen  bewirken  läßt.
        <pb n="445" />
        —  435  —

Hinsichtlich  des  Umfanges,  in  welchem  die  auf  Märschen,  in  Lagern  oder
in  Kantonnirungen  befindlichen  Theile  der  bewaffneten  Macht  Vorspannleistungen
in  Anspruch  zu  nehmen  befugt  sind,  gelten,  vorbehaltlich  der  allgemeinen  Voraussetzungen,
  von  welchen  das  Gesetz  die  Befugniß  abhängig  gemacht  hat,  solche
Leistungen  in  Anspruch  zu  nehmen,  nachfolgende  Bestimmungen:

a.  Für  Garnisonveränderungen.

Es  sind  den  Truppen  die  zur  feldmäßigen  Bespannung  ihrer  Fahrzeuge
erforderlichen,  angeschirrten  Vorlegepferde  zu  stellen.

Außerdem  haben  zu  beanspruchen:  jedes  Bataillon  beziehungsweise  jede
Abtheilung  ein  zweispänniges  Fuhrwerk,  sowie  jedes  Kavallerie-Regiment  zwei
zweispännige  Fuhrwerke  zur  Fortschaffung  der  Geschirre,  des  Gepäcks  u.  s.  w.

b.  Für  alle  sonstigen  Märsche  geschlossener  Truppentheile.

Ein  Divisionskommando  hat  bei  einer  Abwesenheit  aus  der  Garnison  von
zwei  bis  sieben  Tagen  ein  zweispänniges  Fuhrwerk,  bei  einer  längeren  Abwesenheit
zwei  zweispännige  Fuhrwerke  zu  beanspruchen.

Die  übrigen  Kommandobehörden  ohne  Rücksicht  auf  die  Dauer  der  Abwesenheit
  aus  der  Garnison:  je  ein  zweispänniges  Fuhrwerk.

Die  Regimentsstäbe  desgleichen:  ein  zweispänniges  Fuhrwerk.  Ebenso  die
Bataillonsstäbe,  die  Abtheilungsstäbe  der  Feldartillerie,  sowie  die  Stäbe  der
Unteroffizierschulen:  je  ein  zweispänniges  Fuhrwerk.

Dieser  Anspruch  tritt  jedoch  nicht  ein,  falls  und  solange  als  die  Truppen
etwa  ihre  Feldfahrzeuge,  einschließlich  derjenigen  für  den  Transport  von  Gepäck
und  Bagage,  mit  sich  führen.

Geschlossene  Abtheilungen*)  desgleichen:

in  der  Stärke  von  5  Eskadrons  drei  zweispännige  Fuhrwerke;

in  der  Stärke  von  3  bis  4  Kompagnien,  Eskadrons  oder  Batterien
zwei  zweispännige  Fuhrwerke;

in  der  Stärke  von  1  bis  2  Kompagnien,  Eskadrons  oder  Batterien
ein  zweispänniges  Fuhrwerk.

 

*)  Das  Regiment  der  Gardes  du  Korps  hat  außer  dem  Fuhrwerk  für  den  Regimentsstab
  zu  beanspruchen  für:

9  bis  10  Kompagnien  5  zweispännige  Fuhrwerke,
7  "    8         "        4  "  "

5  "    6          "  3        "                   "

3   "     4         "  2        "                   "

1   "     2          "  1  zweispänniges  Fuhrwerk.

77*
        <pb n="446" />
        —  436  —

Führen  die  Truppen  ihre  Feldfahrzeuge  mit,  so  sind  ihnen  nur  die  zu
deren  feldmäßiger  Bespannung  erforderlichen,  angeschirrten  Vorlegepferde  zu  stellen.
Befinden  sich  jedoch  unter  jenen  Fahrzeugen  diejenigen  für  den  Transport  des
Gepäcks  und  der  Bagage  nicht,  so  bleibt  daneben  der  vorbezeichnete  Anspruch
bestehen.

Kompagnien,  Eskadrons  und  Batterien,  welche  auf  dem  Marsche  von
anderen  Kompagnien,  Eskadrons  oder  Batterien  ihres  Truppentheils  getrennt
einquartiert  werden,  steht  von  dem,  der  Trennung  vorausgehenden  letzten  Marschquartier
  ab  bis  zu  ihrem  Quartier  besonderer  Vorspann  zu,  wenn  sie  in  einer
solchen  Entfernung  seitwärts  oder  weiter  vorwärts  zu  liegen  kommen,  daß  die
gemeinsame  Benutzung  eines  Vorspannwagens  mit  einer  der  anderen  Kompagnien,
Eskadrons  oder  Batterien  nicht  ohne  erhebliche  Schwierigkeiten  ausführbar  ist.
Ebenso  ist  ihnen  am  folgenden  Marschtage  der  Vorspann  vom  Marschquartier
zum  Vereinigungsquartier  mit  einer  der  anderen  Kompagnien,  Eskadrons  oder
Batterien  ihres  Truppentheils  zu  gestellen.

Zum  Transport  der  Effekten  der  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen
beförderten  Truppentheile  kann  für  die  Strecken  von  den  Quartieren  nach  den
Einschiffungspunkten  und  von  den  Ausschiffungspunkten  nach  den  Quartieren
Vorspann  in  dem  obenbezeichneten  Umfange  in  Anspruch  genommen  werden,
wenn  die  betreffende  Station  weiter  als  ein  Kilometer  von  dem  Quartierorte
entfernt  ist.

c.  Für  Kommandos  und  Transporte.

Bei  einer  Stärke  unter  90  Mann  hat  das  Kommando  etc.,  sofern  es  unter
Führung  eines  Offiziers  steht,  ein  einspänniges  Fuhrwerk*)  zum  Transport  des
Gepäcks  zu  beanspruchen.

Bei  einer  Stärke  von  90  bis  zu  300  Mann:

ein  zweispänniges  Fuhrwerk,
und  bei  einer  Stärke  von  300  bis  zu  600  Mann:
zwei  zweispännige  Fuhrwerke.

Der  Anspruch  wechselt  nach  Maßgabe  dieser  Bestimmungen,  je  nachdem
sich  die  Stärke  des  Kommandos  oder  des  Transports  verändert,  ohne  Rücksicht
auf  den  in  der  Marschroute  nach  der  ursprünglichen  Stärke  angegebenen  Bedarf.

Remontekommandos  unter  Führung  eines  Offiziers  haben  für  den  Marsch
von  dem  Orte,  an  welchem  sie  die  für  die  Truppen  bestimmten  Remonten  übernehmen,
  bis  zum  Orte  der  Abgabe,  ausschließlich  der  Strecken,  auf  welchen
Eisenbahnbeförderung  stattfindet,  Anspruch  auf  ein  zweispänniges  Fuhrwerk.

Werden  Kommandos  und  Transporte  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen
befördert,  so  steht  ihnen  ein  gleicher  Anspruch  auf  Vorspann  wie  auf  dem  Marsche

 

*)  Sofern  einspännige  Fuhrwerke  nicht  zu  erlangen,  hat  überall,  wo  solche  in  Anspruch
genommen  werden  dürfen,  die  Gestellung  zweispänniger  Fuhrwerke  zu  erfolgen.
        <pb n="447" />
        —  437  —

zu  für  die  Wegestrecken  von  den  Quartieren  nach  den  Einschiffungspunkten  und
von  den  Ausschiffungspunkten  nach  den  Quartieren,  wenn  die  Entfernung  zwischen
der  Station  und  dem  Quartierorte  mehr  als  ein  Kilometer  beträgt.

Von  dem  ein  Remontekommando  führenden  Offizier  kann  während  der
Dauer  des  Kantonnements  in  der  Umgegend  des  Depots  zu  allen  dienstlichen
Fahrten  nach  dem  Remontedepot  etc.  und  zurück  eine  einspännige  Vorspannfuhre
in  Anspruch  genommen  werden.

Zur  Fortschaffung  des  Gepäcks  der  Offiziere  und  der  Papiere  bei  den
Uebungsreisen  des  Generalstabes  und  der  Kriegsakademie,  sowie  bei  den  Kavallerie-Uebungsreisen
  dürfen  unter  Berücksichtigung  der  Beladungsfähigkeit  (unter  d)  die
erforderlichen  Fuhrwerke  entnommen  werden.

Marinekommandos  haben  zur  Fortschaffung  des  Seegepäcks  auf  soviel
Fuhrwerke  Anspruch,  als  unter  Berücksichtigung  der  Beladungsfähigkeit  (unter  d)
zur  Beförderung  erforderlich  sind.

d.  Für  die  Anfuhr  der  Verpflegungs-  und  Bivouaksbedürfnisse
bei  Uebungen  und  sonstigen  Truppenzusammenziehungen.

Die  Zahl  der  in  Anspruch  zu  nehmenden  Fuhrwerke  wird  einestheils  bedingt
durch  das  Gesammtgewicht  der  zu  transportirenden  Gegenstände,  anderentheils
durch  die  Beschaffenheit  der  zurückzulegenden  Wege  und  durch  die  Belastungsfähigkeit
  der  Fuhrwerke.  Bei  Bemessung  der  Belastungsfähigkeit  ist  im  Allgemeinen
auf  die  ortsübliche  Beschaffenheit  der  Gespanne  Rücksicht  zu  nehmen.  Sofern
nicht  außergewöhnliche  Verhältnisse  ausnahmsweise  etwas  Anderes  bedingen,  und
sofern  die  Beschaffenheit  der  Gespanne  und  die  Beschaffenheit  der  zurückzulegenden
Wege  eine  größere  Belastung  nicht  zulassen,  hat

ein  einspänniges  Fuhrwerk  bis  600  Kilogramm,
"  zweispänniges            "            von  600 bis   1000  "
"   dreispänniges              "           "  1 000   "  1 400    "
"  vierspänniges               "  "  1 400   "     1 800  "



zu  laden.
Zur  Führung  von  vier  Vorlegepferden  dürfen  zwei  Führer  gestellt  werden.
Bei  der  Requisition  von  Vorspann  für  größere  Transporte  kann  die
Gestellung  von  Reservefuhrwerken  bis  zu  vier  Prozent  des  Gesammtbedarfs  als
Ersatz  für  unbrauchbare  oder  nicht  erscheinende  Fuhrwerke  gefordert  werden.

e.  Für  nachstehende  besondere  Verhältnisse.

Den  Generalkommandos  sind  für  die  in  Folge  von  Kantonnementswechseln
eintretenden  Märsche  drei  zweispännige  Fuhrwerke  zu  stellen.

Zur  Weiterbeförderung  der  Rationen  nicht  empfangenden  stellvertretenden
Kompagnieführer  und  der  Führer  von  Rekruten-  etc.  Transporten  in  Kompagnie-
        <pb n="448" />
        —  438  —

stärke  (wenigstens  90  Mann)  auf  Märschen,  desgleichen  der  bei  den  Truppenübungen
  Dienste  leistenden,  nicht  berittenen  beziehungsweise  nicht  rationsberechtigten
Administrationsbeamten,  der  Auditeure  und  der  Geistlichen,  sowie  zur  Weiterbeförderung
  der  nicht  berittenen  beziehungsweise  nicht  rationsberechtigten  Regiments-,
Bataillons-  und  Abtheilungsärzte  und  deren  Stellvertreter  (bei  den  Fußartillerie-Truppentheilen
  auch  der  mit  der  Wahrnehmung  der  oberärztlichen  Funktionen  beauftragten
  Assistenzärzte),  der  Zahlmeister  und  deren  dienstlich  nicht  berittenen  Stellvertreter
  auf  Märschen,  von  denen  dieselben  am  nämlichen  Tage  in  den  Garnisonort
  beziehungsweise  das  Kantonnement  oder  Marschquartier  nicht  zurückkehren,
sowie  zur  Weiterbeförderung  der  nicht  rationsberechtigten  Offiziere  und  Zahlmeister,
  sowie  deren  dienstlich  nicht  berittenen  Stellvertreter,  welche  mit  dem
Empfange  der  Verpflegungs-  und  Bivouaksbedürfnisse  aus  den  Magazinen  und
mit  der  Beaufsichtigung  und  Führung  der  Wagenkolonne  beauftragt  sind,  bei
den  mit  diesem  Dienste  verbundenen  Märschen,  ist  ein  einspänniges  Fuhrwerk
zu  stellen.

Desgleichen,  wenn  Verpflegungsgelder  von  einer  2  Kilometer  oder  darüber
vom  Marsch-  beziehungsweise  Kantonnementsquartier  entfernten  Empfangsstelle
abgeholt  werden  müssen  und  die  Abholung  nicht  ohne  Benutzung  eines  Fuhrwerks
angängig  erscheint.

Die  Gestellung  eines  einspännigen  Fuhrwerks  kann  ferner  auf  Märschen
zum  Transport  des  Gepäcks  des  Fourier-Offiziers  (Fourier-Offiziere  der  Kavallerie
und  der  reitenden  Artillerie  sind  hiervon  ausgeschlossen),  und  wenn  der  einzuquartierende
  Truppentheil  mehrere  Ortschaften  belegt,  die  Gestellung  eines  weiteren
solchen  Fuhrwerks  zur  Besichtigung  der  letzteren  in  Anspruch  genommen  werden.
Dieser  Anspruch  tritt  auch  dann  ein,  wenn  der  von  dem  Fourier-Offizier  einzuquartierende
  Truppentheil  zwar  nur  einen  Ort  belegt,  dieser  letztere  aber  aus
einzelnen  Theilen  besteht,  die  über  2  Kilometer  von  einander  entfernt  sind.  Die
Entnahme  des  zweiten  Fuhrwerks  ist  jedoch  auf  diejenigen  Fälle  zu  beschränken,
in  denen  die  zurückzulegende  Gesammtentfernung  über  45  Kilometer  hinausgeht;
anderenfalls  ist  das  erste  Fuhrwerk  bei  Ausführung  der  dem  Fourier-Offizier  obliegenden
  Geschäfte  weiter  zu  benutzen.

Werden  Offiziere,  Aerzte  und  Zahlmeister  oder  deren  Stellvertreter  während
der  Uebungen  oder  bei  Zusammenziehungen  innerhalb  des  Kantonnementsbezirks
versetzt  oder  abkommandirt  und  haben  sie  zu  diesem  Behuf  für  ihre  Person  Wege
von  einem  Kantonnementsorte  in  einen  anderen  oder  zum  Bivouak  zurückzulegen,
so  darf  in  Fällen,  in  welchen  Reisekosten  nicht  gewährt  werden,  bei  einer  Entfernung
  von  mehr  als  2  Kilometer  und  bei  einer  Abwesenheitsdauer  aus  dem
eigenen  Kantonnementsorte  über  24  Stunden  zur  Fortschaffung  der  Effekten  ein
einspänniges  Fuhrwerk  in  Anspruch  genommen  werden,  soweit  die  Mitbenutzung
eines  anderweit  dienstlich  gestellten  Fuhrwerks  nicht  möglich  ist.

Zur  Weiterbeförderung  derjenigen  unberittenen  Militärärzte,  welche  zum
Besuche  von  Kranken  in  Kantonnements  außerhalb  ihres  Standortes  requirirt
werden,  ist  ein  einspänniges  Fuhrwerk  zu  stellen.
        <pb n="449" />
        —  439  —

Zum  Transport  von  Offizieren,  im  Offiziersrang  stehenden  Aerzten  und
oberen  Militärbeamten,  welche  auf  Märschen  oder  während  der  Uebungen  etc.
erkrankt  sind,  kann,  wenn  Eisenbahn-,  Dampfschiff-  oder  Postbeförderung  nicht
angängig  ist,  bis  zum  nächsten  Garnisonorte,  und  zwar,  wenn  es  sich  um  den
Transport  mehrerer  erkrankter  Offiziere  etc.  handelt,  für  je  zwei  ein  einspänniges
Fuhrwerk  in  Anspruch  genommen  werden.

Zur  Fortschaffung  der  auf  Märschen  und  während  der  Uebungen  erkrankten
Unteroffiziere  und  Mannschaften  darf  die  Gestellung  besonderer  Vorspannfuhren
nur  dann  gefordert  werden,  wenn  entweder  die  vorhandenen,  zur  Fortschaffung
des  Gepäcks  etc.  bestimmten  Wagen  durch  die  Aufnahme  der  Erkrankten  überlastet
werden  würden,  oder  wenn  der  Zustand  der  Kranken  besondere  Schonung  verlangt,
und  ihre  Beförderung  auf  mit  Gepäck  etc.  belasteten  Wagen  ohne  Nachtheil  für
ihre  Gesundheit  nicht  ausführbar  ist,  oder  endlich,  wenn  die  Kranken  nach  einem
seitab  gelegenen  Lazareth  geschafft  werden  müssen.

In  solchen  Fällen  sind  für:

1  bis  2  Kranke  ein  einspänniges,

3  bis 5  Kranke ein  zweispänniges,

6 bis  8 Kranke  zwei  zweispännige
Fuhrwerke  zu  stellen.

Gestattet  es  der  Zustand  der  Kranken,  so  können  die  einzelnen  Fuhrwerke,
soweit  es  ohne  deren  Ueberlastung  (unter  d)  angängig  ist,  auch  mit  einer  größeren
Zahl  von  Personen  besetzt  werden.

Zur  Fortschaffung  der  Tornister  bei  großer  Hitze,  der  Röhrbrunnen,  Pontons
und  ähnlicher  für  militärische  Zwecke  nothwendiger  Gegenstände  kann  nach  Maßgabe
  der  vorgeschriebenen  Belastungsgrenzen  (unter  d)  Vorspann  in  Anspruch
genommen  werden;  desgleichen  zur  Fortschaffung  der  Tornister  der  auf  Märschen
befindlichen  Kompagnien  der  Unteroffizierschulen.

Endlich  kann  ein  zweispänniges  Fuhrwerk  behufs  Fortschaffung  der  Papiere
und  Meßgeräthschaften  bei  dem  Ersatzgeschäft  in  Anspruch  genommen  werden.

Zu  §.  4.

Unterbrechungen  während  eines  Marsches,  welche  vorher  bestimmt  sind,
zählen  nicht  zu  den  im  §.  4  des  Gesetzes  erwähnten  unvermeidlichen  Aufenthaltstagen
  (Liegetagen).  Für  die  Dauer  solcher  Unterbrechungen  kann  daher  die
Naturalverpflegung  der  Mannschaften  nicht  in  Anspruch  genommen  werden.

So  kann  z.  B.  die  Verabreichung  von  Naturalverpflegung  der  Mannschaften
nicht  gefordert  werden  für  Remontekommandos,  welche  zum  Zweck  der  Empfangnahme
  der  Remonten  in  der  Nähe  der  Depots  Kantonnementsquartiere  bezogen
haben;  sie  kann  dagegen  gefordert  werden  für  diejenigen  Liegetage,  welche  die
einzelnen  Theile  solcher  Kommandos  auf  dem  Marsche  nach  den  Depots  behufs
ihrer  Vereinigung  zu  machen  genöthigt  sind.
        <pb n="450" />
        —  440  —

Die  Verpflegungsportion,  welche  der  mit  Verpflegung  Einquartierte  zu  beanspruchen
  hat,  und  welche  ihm  in  gehöriger  Zubereitung  und  in  guter  Qualität
gewährt  werden  muß,  besteht  in:

a)  1000  Gramm  Brot,

b)  250    "       Fleisch  (Gewicht  des  rohen  Fleisches)  oder
150    "  Speck,

c)  125    "  Reis  oder  Graupe  beziehungsweise  Grütze  oder
250    "  Hülsenfrüchte  oder

1 500    "  Kartoffeln,
d)  25    "  Salz,
e)  15    "  Kaffee  (Gewicht  in  gebrannten  Bohnen).

Außer  der  Kaffeeportion  hat  der  Einquartierte  Getränke  nicht  zu  beanspruchen.


Die  Brotportion  vertheilt  sich  gleichmäßig  auf  die  Morgen-,  Mittags-  und
Abendkost.  Als  Morgenkost  ist  Kaffee  oder  eine  Suppe,  als  Mittagskost  Fleisch
und  Gemüse,  als  Abendkost  Gemüse  zu  verabreichen.

Erfolgt  das  Eintreffen  im  Ouartier  erst  zur  Abendzeit,  so  ist,  sofern  nicht
laut  der  Marschroute  nur  Abendkost  zu  verabreichen  ist,  die  volle  Tageskost
—  mit  Ausschluß  der  Frühstücksportion  —  in  einer  Mahlzeit  zu  gewähren.

Eine  Verabreichung  von  Brot  seitens  der  Ouartiergeber  findet  nicht  statt,
wenn  und  insoweit  die  Truppen  Brot  oder  Brotgeld  empfangen  haben.

Offiziere,  Militärärzte  im  Offiziersrang  und  obere  Militärbeamte  sind  berechtigt,
  die  Verpflegung  auf  dem  Marsche  und  in  Kantonnirungen  —  in  letzteren
bei  Einquartierungen  in  Städten  jedoch  nur  die  Morgenkost  —  in  Anspruch  zu
nehmen;  eine  Verpflichtung  derselben,  von  den  Quartiergebern  die  Verpflegung
zu  entnehmen,  besteht  nicht.

Die  Verpflegung  für  Offiziere,  Militärärzte  im  Offiziersrang  und  obere
Militärbeamte  hat  in  einer  angemessenen  Bewirthung  zu  bestehen.

In  Kantonnements  haben  die  Truppen  die  Mannschaftsverpflegung  entweder
  aus  den  ihnen  nach  den  reglementarischen  Bestimmungen  zur  Verfügung
zu  stellenden  Mitteln  selbst  zu  beschaffen,  oder  es  werden  ihnen  die  Verpflegungsgegenstände
  aus  militärischen  Magazinen  geliefert.  In  beiden  Fällen  haben  sie
Anspruch  auf  Benutzung  des  Kochfeuers,  sowie  der  Koch-  und  Eßgeräthe  des
Quartiergebers  (Gesetz  vom  25.  Juni  1868,  Bundes-Gesetzbl.  S.  523),  jedoch
mit  Ausnahme  der  engen  Quartiere,  in  welchen  die  Einquartierten  nur  zur  Mitbenutzung
  vorhandener  Kocheinrichtungen  berechtigt  sind.

Die  Mannschaftsverpflegung  in  Kantonnements  befindlicher  Truppen  durch
die  Quartiergeber  tritt  nur  ein,  falls  unter  Mitwirkung  der  Civilbehörde  eine
vorherige  Vereinbarung  zu  Stande  gekommen  ist,  laut  deren  die  Truppen  aus
den  ihnen  reglementsmäßig  zur  Verfügung  stehenden  Mitteln  eine  entsprechende
Vergütung  zahlen.
        <pb n="451" />
        —  441  —

Im  Falle  der  Lieferung  der  Verpflegungsgegenstände  aus  den  Magazinen
findet  eine  Uebertragung  der  Mannschaftsbeköstigung  an  die  Quartiergeber  überhaupt

  nicht  statt.

Zu  §.  5.

Die  Fourage  ist  in  guter  Qualität  und  nach  Gewicht  zu  verabreichen.
Die  auf  Märschen  zu  gewährenden  Rationen  betragen:

a)  für  die  Pferde  der  Truppentheile,  Offiziere,  im  Offiziersrang
stehenden  Aerzte  und  Militärbeamten:

Hafer.  Heu.  Stroh.
1.  die  schwere  Ration*).  .  5 750  Gramm,  1 500  Gramm,  1 750  Gramm,
2.  die  Ration  für  leichte
Garde-Kavallerie  5 500  1 500  1 750
3.  die  mittlere  Ration  5  400  1  500  1  750
4.  die  leichte  Ration  5  000  1  500  1 750

b)  für  die  Remontepferde:

1.  die  schwere  Ration  5 000  3 500  1 750
2.  die  Ration  für  leichte

Garde-Kavallerie  .  .  .  .  4 750  3 500  1 750
3.  die  mittlere  Ration.  4 600  3  500  1 750

4.  die  leichte  Ration  4 250  3 500  1 750

Ist  die  laut  der  Marschrouten  zu  verabreichende  Fourage  im  Gemeindebezirke
  nicht  vorhanden  —  worüber  der  Gemeindevorstand  eine  mit  der  bezüglichen
  Vorspannliquidation  vorzulegende  Bescheinigung  der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde
  beizubringen  hat  —,  so  ist  der  Gemeindevorstand  dafür  verantwortlich
(§.  7  Absatz  6  des  Gesetzes),  daß  die  Abholung  von  der  nächsten  militärischen
Verabreichungsstelle  rechtzeitig  bewirkt  werde.

Wenn  die  von  einem  Besitzer  aus  seinen  Beständen  gelieferte  Fourage  den
Bedarf  für  25  Pferde  überstiegen  hat,  und  derselbe  statt  der  Bezahlung  die  Rückgewähr
  in  dem  nächsten  Militärmagazin  beansprucht,  wird  für  die  Abholung
dieser  Fourage  vom  Magazin  eine  Vergütung  aus  Reichsfonds  nicht  gewährt.

Die  Rückgewähr  erfolgt  auf  Grund  der  vom  Truppentheil  etc.  ausgestellten,
an  die  Militärmagazinverwaltung  abzugebenden  Bescheinigung  über  die  stattgehabte
  Lieferung  der  Fourage  sowie  einer  Bescheinigung  des  betreffenden  Ge- 



 

*)  Die  Dienstpferde  des  Regiments  der  Gardes  du  Korps  (ausschließlich  Offizierpferde)
erhalten  außerdem  eine  Futterzulage  von  500  Gramm  Hafer  und  1  500  Gramm  Heu  für
Pferd  und  Tag.

Reichs-  Gesetzbl.  1887.  78
        <pb n="452" />
        —  442  —

meindevorstandes,  daß  der  Vorleger  der  Quittung  (Name  und  Stand)  gesetzlich
berechtigt  ist,  die  Natural-Rückgewähr  der  von  ihm  gelieferten  Fourage  im  Betrage
  von  ............  Tonnen  ..............Kilogramm.  ..............Gramm  ...........Hafer,  ...........  Tonnen  ...........Kilogramm..............
  Gramm  Heu  und  .............  Tonnen  ...........  Kilogramm................  Gramm  Stroh
zu  beanspruchen.

Wird  nicht  die  Rückgewähr  des  ganzen  Quantums  der  gelieferten  Fourage
beansprucht,  so  hat  die  Militärmagazinverwaltung,  welche  die  Rückgewähr  bewirkt,
  das  in  Natur  zurückgegebene  Fouragequantum  auf  der  Fouragequittung
zu  vermerken  und  solche  dem  Vorleger  wieder  auszuhändigen.  Letzterer  hat  aber
dann  dem  Militärmagazin  über  das  erstattete  Fouragequantum  eine  besondere
Quittung  nach  dem  Schema  B 7  zu  ertheilen.

zu §. 6.

B 7.

In  den  an  die  zuständigen  Civilbehörden  (Beilage  lit.  B  der  Instruktion
vom  31.  Dezember  1868  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Quartierleistung
für  die  bewaffnete  Macht  während  des  Friedenszustandes  vom  25.  Juni  1868
—  Bundes-Gesetzbl.  von  1869  S.  1  —)  zu  richtenden  schriftlichen  Requisitionen
der  Militärbehörden  sowie  in  den  auf  Grund  derselben  auszustellenden  Marschrouten
  sind  die  nach  §.  2  des  Gesetzes  in  Anspruch  zu  nehmenden  Leistungen  nach
Gegenstand,  Umfang,  Ort  und  Zeit  genau  zu  bezeichnen.

Die  requirirte  Behörde  hat  die  im  Interesse  der  rechtzeitigen  Sicherstellung
der  Leistungen  erforderlichen  Anordnungen  schleunigst  zu  erlassen.

An  Stelle  des  der  vorerwähnten  Instruktion  vom  31.  Dezember  1868
unter  lit.  A  beigefügten  Formulars  zu  den  Marschrouten  tritt  das  unter  A  hier

A.                 angeschlossene Formular.

Die  Militärbehörden  werden  von  der  ihnen  für  dringende  Fälle  allgemein
zugestandenen  Befugniß,  von  der  Gemeindebehörde,  und  wo  diese  nicht  rechtzeitig
zu  erreichen  ist,  von  den  Leistungspflichtigen  in  der  Gemeinde  unmittelbar  zu
requiriren,  nur  dann  Gebrauch  machen,  wenn  das  militärische  Interesse  auf  dem
Wege  der  Requisition  durch  Vermittelung  der  zuständigen  Civilbehörde  nicht  genügend
  sicherzustellen  ist.

Die  Bescheinigungen  über  die  erfolgten  Leistungen  sind  von  den  Militärbehörden

  (Kommandoführern)  nach  den  unter  B  1  bis  6  beiliegenden  Formularen

zu  ertheilen.

Zu  §.  7.

Die  den  Gemeinden  im  §.  7  Absatz  4  des  Gesetzes  für  den  Fall  der  Uebernahme
  der  Leistungen  auf  eigene  Rechnung  beigelegte  besondere  Befugniß,  die
erwachsenden  Kosten  auf  die  dadurch  von  der  unmittelbaren  Leistung  befreiten
Plichtigen  nach  dem  Verhältnisse  ihrer  Verpflichtung  zur  Naturalleistung  umzulegen,
  schließt  die  allgemeine  Befugniß  der  Gemeinden  nicht  aus,  die  entstehenden
        <pb n="453" />
        —  443  —

Kosten  auf  Gemeindemittel  zu  übernehmen.  Die  Gemeinden  haben  daher  in  dem
bezeichneten  Falle  die  Wahl,  ob  sie  den  Aufwand  ohne  Weiteres  aus  der  Gemeindekasse
  decken  beziehungsweise  als  gewöhnliche  Gemeindelast  umlegen,  oder  ob  sie  die
Umlegung  der  Kosten  auf  die  zur  Naturalleistung  Verpflichteten  eintreten  lassen
wollen.

Beschwerden  über  etwaige  mangelhafte  Leistungen  sind  von  den  Militärbehörden
  (Kommandoführern)  bei  den  betheiligten  Ortsbehörden  auf  kürzestem
Wege  anzubringen  und  nach  Umständen  bei  den  vorgesetzten  Behörden  weiter  zu
verfolgen.

Ist  eine  Militärbehörde  genöthigt  gewesen,  eine  Leistung  ohne  Zuziehung
des  Gemeindevorstandes  anderweitig  zu  beschaffen  (§.  7  Absatz  6),  so  hat  die  Entscheidung
  darüber,  ob  und  inwieweit  dem  letzteren  eine  den  Anspruch  auf  Erstattung
  der  entstandenen  Mehrkosten  begründende  Versäumniß  zur  Last  fällt,
durch  die  dem  Gemeindevorstande  vorgesetzte  Civilbehörde  zu  erfolgen.

 

Zu §. 9.

1.  Die  Vergütungssätze  für  Vorspann  werden  nach  ihrer  jedesmaligen  Feststellung
  für  die  Bezirke  der  einzelnen  Lieferungsverbände  von  den  betheiligten
Landesregierungen  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Fuhrwerk  mit  anderer  als  Pferdebespannung  darf  nur  da  gestellt  beziehungsweise
  in  Anspruch  genommen  werden,  wo  Pferdegespanne  nicht  in  genügender
Anzahl  vorhanden  sind.

Für  eine  Vorspannleistung,  welche  nicht  länger  als  von  Mitternacht  bis  zu
Mitternacht  gedauert  hat,  wird  der  einfache  Tagessatz  gewährt.

Nur  die  Hälfte  der  Tagessätze  ist  zu  gewähren,  wenn  die  Inanspruchnahme
der  Fuhrwerke  etc.  durch  die  Leistung  einschließlich  der  Fahrt  vom  Wohnorte
zum  Gestellungsorte  sowie  der  Rückkehr  nach  dem  Wohnorte  und  —  sofern
die  Inanspruchnahme  in  die  regelmäßige  Fütterungszeit  fällt  —  einschließlich
einer  einstündigen  Fütterungspause  die  Dauer  von  sechs  Stunden  nicht  überschritten
  hat.

Die  im  §.  9  Hiffer  1  Absatz  2  des  Gesetzes  vorgesehene  Erhöhung  der
durch  den  Bundesrath  festgestellten  Vergütungssätze  erfolgt  durch  die  von  den
Landesregierungen  zu  bezeichnenden  höheren  Verwaltungsbehörden  für  die  jedesmalige
  Uebungsperiode,  und  zwar  für  diejenigen  Bezirke,  in  welchen  Uebungen
stattfinden,  und  in  welchen  ein  besonderes  Bedürfniß  zu  der  Erhöhung  sich  herausstellt.
  Innerhalb  dieser  Bezirke  werden  auch  für  die  Märsche  zu  und  von
den  Uebungen  die  höheren  Sätze  gewährt.  Für  Vorspannleistungen  zu  anderen
Zwecken,  als  zu  den  Uebungen  oder  zu  Märschen  zu  und  von  denselben  gilt  die
Erhöhung  auch  innerhalb  dieser  Bezirke  nicht.

Die  Erhöhung  kann  sowohl  vor  Beginn  der  Uebungen  wie  während  der
Dauer  und  nach  Beendigung  derselben  —  im  letzteren  Falle  innerhalb  4  Wochen  —
ausgesprochen  werden.

78*
        <pb n="454" />
        —  444  —

Sofern  die  nachstehend  zu  §.  14  unter  A  bezeichneten  Kommissionen  nicht
versammelt  sind,  genügt  das  Gutachten  der  daselbst  unter  a  und  d  genannten
Mitglieder,  im  Nothfalle  dasjenige  des  Kommissars  der  Landesregierung  und
Eines  Sachverständigen.

Der  auf  Erhöhung  der  Sätze  lautende  Beschluß  ist  durch  das  amtliche
Organ  der  höheren  Verwaltungsbehörde  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.
Auch  ist  von  dem  Beschlusse  und  von  den  besonderen  Verhältnissen,  welche  zu  der
Erhöhung  Anlaß  gegeben  haben,  in  jedem  einzelnen  Falle  der  Zentralverwaltungsbehörde
  und  der  zuständigen  Intendantur  Anzeige  zu  erstatten.

Anträge  auf  Erhöhung  der  Sätze  sind  bei  der  Gemeindebehörde  anzubringen
und  von  dieser  weiter  zu  befördern.

2.  Der  nach  §.  9  Ziffer  2  Absatz  2  des  Gesetzes  für  die  volle  Tageskost
zu  gewährende  Vergütungssatz  wird  nach  seiner  jedesmaligen  Feststellung  vom
Reichskanzler  durch  den  Reichsanzeiger  und  durch  das  Centralblatt  für  das
Deutsche  Reich  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.  Derselbe  vertheilt  sich  auf  die
einzelnen  Mahlzeiten,  wie  folgt:

 

 

Bei  einem  Vergütungssatz  von
80  Pf.  85  Pf.  90  Pf.    95  Pf.    100  Pf.

mit  ohne    mit  ohne  mit  ohne  mit  ohne  mit  ohne



 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brot.
a)  volle  Tageskost....    80  65     85  70     90     75      95        80  100      85
b)  Mittagskost  40  35  43  38  46  41     49  44        52         47
c)  Abendkost  25  20     26  21      27      22  28  23       29       24
d)  Morgenkost  15  10  16  11       17       12       18        13        19  14

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.  Die  innerhalb  der  einzelnen  Lieferungsverbände  für  die  Vergütung  verabreichter
  Fourage  maßgebenden  Durchschnitte  der  höchsten  Tagespreise  des  Kalendermonats,
  welcher  der  Lieferung  vorangegangen  ist,  mit  einem  Aufschlage  von
fünf  vom  Hundert,  werden  von  den  höheren  Verwaltungsbehörden  durch  ihre
amtlichen  Anzeigeblätter  regelmäßig  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Wenn  Preisnotirungen  über  Fourage  nicht  für  den  ganzen  der  Lieferung
vorangegangenen  Monat,  sondern  nur  vereinzelt  vorliegen,  so  werden  die  vorhandenen
  unvollständigen  Notirungen  der  Berechnung  zu  Grunde  gelegt,  insoweit
sie  eine  Durchschnittsberechnung  überhaupt  möglich  machen.  Ist  dagegen  ein
Durchschnittspreis  nicht  zu  ermitteln,  oder  haben  Preisnotirungen  überhaupt  nicht
stattgefunden,  so  wird  der  im  nächstgelegenen  Hauptmarktorte  (Normalmarktorte)
für  den  der  Lieferung  vorangegangenen  Monat  sich  ergebende  Durchschnittspreis
zur  Anwendung  gebracht.
        <pb n="455" />
        —  445  —

Die  Vergütung  für  geleisteten  Vorspann  —  mit  Ausschluß  des  Vorspanns
zur  Anfuhr  der  Verpflegungs-  und  Bivouaksbedürfnisse  bei  Uebungen  und  sonstigen
Truppenzusammenziehungen  (oben  zu  §.  3  d)  sowie  zur  Anfuhr  des  Fouragebedarfs
(§.  5  Absatz  2  des  Gesetzes)  —  und  die  Vergütung  für  empfangene  Naturalverpflegung
  ist  von  den  Truppentheilen  in  jedem  Marschquartier  sofort  zu  bezahlen.

Die  Zahlung  erfolgt  in  den  Städten  auf  dem  Gemeindehause  an  den  Gemeindevorstand
  oder  dessen  zum  Empfange  legitimirte  Organe,  auf  dem  platten
Lande  an  den  Gemeindevorstand  beziehungsweise  den  Besitzer  des  selbständigen
Gutsbezirks  oder  dessen  Vertreter.

Ueber  die  empfangene  Zahlung  haben  die  Gemeindevorstände  beziehungsweise

die  zum  Empfange  legitimirten  Personen  nach  Schema  C  1  bis  3  Quittung  aus-           C 1 bis 3.

zustellen.

Die  sofortige  Zahlung  hat  nur  dann  ausnahmsweise  zu  unterbleiben,  wenn
es  dem  Kommandoführer  nicht  möglich  gewesen,  die  erforderlichen  Geldmittel  rechtzeitig
  zu  beschaffen.

Die  Vergütungen  für  sämmtliche  nicht  sofort  bezahlte  Leistungen  werden  in
den  Städten  von  den  Gemeindevorständen,  auf  dem  Lande  von  den  Kommunal-Aufsichtsbehörden
  auf  Grund  der  von  den  Militärbehörden  (Kommandoführern)
ertheilten  Bescheinigungen  nach  den  unter  D  1  bis  3  beigefügten  Formularen
monatweise  d.  h.  in  der  Art  liquidirt,  daß  die  im  Laufe  eines  und  desselben                      D 1 bis 3.
Kalendermonats  stattgehabten  Leistungen  gleichzeitig  zur  Liquidation  kommen.

Die  bezüglichen  Liquidationen  sind  durch  Vermittelung  der  zuständigen
Civilbehörden,  welche  hinsichtlich  des  geleisteten  Vorspanns  die  Richtigkeit  der  angesetzten
  Entfernung,  hinsichtlich  der  verabreichten  Fourage  die  Richtigkeit  der  Preise
zu  attestiren  haben,  bei  derjenigen  Intendantur  einzureichen,  zu  deren  Geschäftsbezirk
  die  Gemeinde  gehört.

Die  Bescheinigungen  der  Truppentheile  über  verabreichte  Fourage,  welche
von  den  Gemeinden  nicht  selbst  geliefert  werden  konnte,  sondern  von  der  nächsten
militärischen  Verabreichungsstelle  abgeholt  werden  mußte,  sind  an  letztere  abzugeben.
Den  Gemeinden  wird  nur  der  geleistete  Vorspann  vergütet.  Bei  Aufstellung  und
Feststellung  der  bezüglichen  Liquidationen  sind  die  obigen  Festsetzungen  zu  §.  3d
zu  beachten.

II.  Besondere  verpflichtungen  der  Besitzer  von  Schiffen  und  Fahrzeugen.

Zu §. 10.

Schiffsfahrzeuge  werden  auf  schriftlichem  Wege  durch  Vermittelung  der  zuständigen
  Hafenpolizeibehörde,  oder,  wo  eine  solche  nicht  vorhanden  ist,  durch
Vermittelung  der  Ortspolizeibehörde  in  Anspruch  genommen.

Die  in  Anspruch  genommenen  Fahrzeuge  sind  mit  dem  erforderlichen  Personal
  (Schiffsführern,  Matrosen,  Heizern  etc.)  zu  stellen.

Die  Verpflegung  des  Personals  ist  von  dem  Schiffseigenthümer  zu  bewirken.

45
        <pb n="456" />
        —  446  —

Die  für  die  Benutzung  der  Fahrzeuge,  für  die  Verpflegung  des  Personals,
sowie  für  Verluste,  Beschädigungen  und  außergewöhnliche  Abnutzung  an  Fahrzeugen
  und  Zubehör  (§.  10  Absatz  4  des  Gesetzes)  zu  gewährende  Vergütung  wird
auf  dem  nachfolgend  zu  §.  14  bezeichneten  Wege  festgestellt.

III.  Besondere  Verpflichtungen  der  Besitzer  von  Grundstücken  etc.

Zu  §.  14.

Entstehen  bei  Truppenübungen  Flurschäden,  so  fordert  der  Ortsvorstand
die  Beschädigten  zur  Anmeldung  ihrer  Entschädigungsforderungen  auf  und  stellt
letztere  behufs  Vorbereitung  der  Feststellung  der  Vergütungen  in  einer  Nachweisung
nach  Anlage  E  unter  Berücksichtigung  der  dieser  Nachweisung  vorgedruckten  An-

  merkung  1  Absatz  2  zusammen.
E.   Diese  Nachweisungen  sind  von  dem  Ortsvorstande  beziehungsweise  der  zuständigen
  Civilbehörde  der  Abschätzungskommission  bei  ihrem  Eintreffen  vorzulegen.

Die  Beschädigten  haben  unmittelbar  nach  eingetretener  Beschädigung  die
Entscheidung  des  Ortsvorstandes  darüber  anzurufen,  ob  und  inwieweit  die  Aberntung
  der  beschädigten  Felder  einzutreten  hat.  Der  Ortsvorstand  hat  die  Aberntung
  anzuordnen,  insoweit  beim  Verbleiben  der  Früchte  auf  dem  Felde  ein
höherer,  als  der  durch  die  Truppen  verursachte  Schaden  entstehen  würde,
namentlich  also  bei  Früchten,  welche  dem  Verderben  ausgesetzt  sind.

Ordnet  der  Ortsvorstand  die  Aberntung  vor  dem  Eintreffen  der  Abschätzungskommission
  an,  so  hat  derselbe  sofort  in  Gemeinschaft  mit  zwei  unparteiischen  Ortseingesessenen
  den  Stand  der  beschädigten  und  abzuerntenden  Felder,  das  Quantum
(Fuder  u.  s.  w.)  und  die  Qualität  der  übriggebliebenen  Früchte  und  deren  etwaige
weitere  Verwendbarkeit  (z.  B.  als  Viehfutter)  und  den  sich  hiernach  ergebenden
Umfang  des  Schadens  festzustellen  und  über  den  Befund  der  Abschätzungskommission
Mittheilung  zu  machen.

Ist  der  Ortsvorstand  selbst  der  Beschädigte,  so  muß  er  die  Nothwendigkeit
der  Aberntung  vor  dem  Eintreffen  der  Abschätzungskommission  sowie  den  Umfang
des  Schadens  durch  zwei  unparteiische  Zeugen  konstatiren  lassen.

Beschädigungen,  welche  nicht  durch  die  Truppenübungen  selbst,  sondern  auf
andere  Weise,  im  Besonderen  dadurch  entstanden  sind,  daß  die  Betheiligten  das
rechtzeitige  Abernten  unterlassen  haben,  begründen  keinen  Anspruch  auf  Vergütung.

Arbeiten  und  Aufwendungen,  von  welchen  die  Interessenten  gewußt  haben,
daß  sie  durch  die  Truppenübungen  der  nächsten  Tage  zerstört  werden  mußten,
begründen  einen  Anspruch  auf  Schadloshaltung  gleichfalls  nicht.

Wird  wegen  mangelnder  Einigung  über  den  Betrag  der  in  den  Fällen
des  §.  9  Ziffer  1  Absatz  4,  §.  10  Absatz  4,  der  §§.  11,  12  und  13  des  Gesetzes
zu  gewährenden  Vergütung  die  Feststellung  der  letzteren  durch  sachverständige
Schätzung  erforderlich,  so  greifen  nachstehende  Vorschriften  Platz:
        <pb n="457" />
        —  447  —

A.  Die  Feststellung  der  Vergütung  für  die  durch  größere  Truppenübungen  (in
Korps  und  Divisionen  sowie  bei  den  Artillerie-Schießübungen)  entstehenden
Flurschäden  ist  durch  Kommissionen  zu  bewirken,  welche  je  aus

a)  einem  Kommissar  der  betheiligten  Landesregierung,
b)  einem  Offizier,
c)  einem  Militärbeamten,

d)  mindestens  zwei  Sachverständigen  aus  der  Zahl  der  nach  §.  14
Absatz  2  des  Gesetzes  bestimmten  Persönlichkeiten
bestehen.

Der  Kommissar  der  Landesregierung  leitet  die  Verhandlungen.

Die  militärischen  Mitglieder  (b  und  c)  werden  von  der  betheiligten
Militärverwaltung  bestellt.

Die  Sachverständigen  werden  von  dem  Kommissar  der  Landesregierung
berufen.  Dieselben  dürfen  bei  der  Sache  mit  ihrem  Interesse  nicht  betheiligt
sein.  Falls  sie  als  Sachverständige  ein-  für  allemal  vereidet  sind,  haben  sie
ihr  Gutachten  auf  diesen  Eid  zu  nehmen;  anderenfalls  sind  sie  zu  vereidigen.

Die  Kommission  trifft  ihre  Feststellungen  nach  Stimmenmehrheit.  Bei
Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Kommissars  der  Landesregierung.
  Die  Gutachten  der  Sachverständigen  bilden  die  Grundlage  für
die  Erwägungen  der  Kommission,  sind  jedoch  für  deren  Beschlüsse  nicht
maßgebend.  Bei  Feststellung  der  Vergütung  hat  jedes  Mitglied  der  Kommission
  seine  Stimme  nach  gewissenhafter  Ueberzeugung  so  abzugeben,  daß
dem  Beschädigten  zwar  eine  ausreichende  Schadloshaltung  zu  Theil  wird,
daß  jedoch  unberechtigte  Forderungen  keine  Berücksichtigung  finden.

Die  Feststellung  der  Vergütung  hat  möglichst  bald  nach  Entstehung
des  Schadens  stattzufinden.

In  Fällen  der  Inanspruchnahme  von  Grundstücken  für  Lager,  Exerzirplätze
  oder  zu  den  Schießübungen  der  Infanterie,  Jäger  und  Schützen  im
Terrain  hat  auf  Antrag  der  Militärverwaltung  eine  Besichtigung  der  ausgewählten
  Grundstücke  und  ihres  Fruchtzustandes  durch  die  zur  Feststellung
der  Vergütung  zu  berufende  Kommission  schon  vor  der  Benutzung  der
Grundstücke  stattzufinden,  um  für  die  spätere  Abschätzung  der  entstehenden
Schäden  eine  möglichst  vollständige  und  zuverlässige  Grundlage  zu  gewinnen.

Zu  dem  Schätzungstermine,  bei  welchem  der  Ortsvorstand  anwesend
sein  muß,  sind  die  Betheiligten  zuzuziehen.

Bei  der  Verhandlung  sind  die  Mitglieder  der  Kommission  zunächst
über  ihre  Obliegenheiten  zu  belehren  und  im  Besonderen  darauf  hinzuweisen,
daß  es  ihre  Pflicht  ist,  die  Interessen  der  Reichskasse  sowie  diejenigen  der
Entschädigungsberechtigten  mit  gleicher  Unparteilichkeit  zu  wahren.  Im  Besonderen
  sind  dieselben  darauf  aufmerksam  zu  machen,  daß  bei  Feststellung
der  Entschädigungsbeträge  ebensowohl  der  Werth  der  den  Interessenten  ver-
        <pb n="458" />
        —  448  —

bleibenden  Früchte  und  Nutzungen,  als  die  etwaigen  Ersparnisse  an  Wirthschaftskosten
  in  Anrechnung  zu  bringen  sind.

Sodann  ist  zu  prüfen,  inwieweit  die  angemeldeten  Beschädigungen  in
der  That  durch  die  Truppenübungen  entstanden  sind.  Insoweit  letzteres  der
Fall  ist,  hat  die  Kommission  solche  Entschädigungsforderungen  der  Betheiligten,
  welche  von  ihr  als  angemessen  befunden  werden,  im  Wege  der
Einigung  ohne  Weiteres  zuzugestehen.  Um  das  Zustandekommen  einer  Einigung
  zu  erleichtern,  hat  die  Kommission  die  Beschädigten  nöthigenfalls  über
die  Grundsätze  für  eine  zutreffende  Abschätzung  ihrer  Verluste  zu  belehren.
Insoweit  von  den  Betheiligten  keine  bestimmte  oder  zu  hohe  Forderungen
gestellt  werden,  hat  die  Feststellung  der  Vergütung  auf  Grund  förmlicher
Abschätzung  einzutreten.

Die  Ergebnisse  der  Verhandlung  sind  in  die  im  Absatz  1  bezeichnete
Nachweisung  (Anlage  E)  einzutragen.

Zur  Erleichterung  des  Schätzungsverfahrens  ist,  falls  es  sich  um  die
Feststellung  von  Schäden  für  eine  größere  Zahl  gleichartig  bestellter  kleiner
Ackerstücke  handelt,  eine  Klasseneintheilung  des  Bodens  nach  seiner  Ertragsfähigkeit,
  nach  der  Art  seiner  Bestellung  und  nach  dem  Zustande  der  darauf
vorhandenen  Feldfrüchte  vorzunehmen  und  hiernach  für  jede  Klasse  der  nach
Maßgabe  der  beschädigten  Flächen  zu  gewährende  Entschädigungsbetrag  festzustellen.


Das  über  die  Verhandlung  aufzunehmende  Protokoll  muß  namentlich
ergeben:

1.  die  Veranlassung  und  den  Gegenstand  der  Verhandlung,

2.  welche  Personen  der  Verhandlung  beigewohnt  haben,

3.  in  welcher  Weise  die  Sachverständigen  verpflichtet  worden,

4.

wie  die  Vergütungsbeträge  ermittelt  und  berechnet  worden;  im  Besonderen,
  welche  Hülfsmittel  (Kataster,  Karten  etc.)  zur  Bestimmung
der  Flächengrößen  gedient  haben,  und  welche  Abschätzungsgrundsätze
angewendet  worden,

5.  welche  Beträge  im  Wege  der  Einigung,  und  welche  auf  Grund
förmlicher  Abschätzung  festgestellt  worden  sind;

auch  ist  in  dasselbe  aufzunehmen:

6.  die  Versicherung  der  Kommission,  daß  ihrer  Ueberzeugung  nach  in
den  ermittelten  Vergütungsbeträgen  keine  Entschädigung  enthalten  ist,
welche  gesetzlich  nicht  aus  Militärfonds  zu  vergüten  wäre.

Diese  Verhandlungen  hat  der  Kommissar  der  Landesregierung  mit  den
vorbezeichneten  Nachweisungen  (Anlage  E)  der  betreffenden  Intendantur  einzusenden.
  Letztere  prüft  die  Nachweisung,  berichtigt  etwaige  Irrthümer  und
Rechnungsfehler,  erwirkt  eine  Bescheinigung  des  betheiligten  Truppenbefehls-
        <pb n="459" />
        —  449  —

habers  (kommandirenden  Generals,  Divisions-Kommandeurs,  Artillerie-Inspekteurs
  etc.)  darüber:

daß  die  stattgehabten  Beschädigungen  mit  Rücksicht  auf  den  Zweck

der  Truppenübung  unvermeidlich  gewesen  sind,  die  Vertretung  daher

niemandem  zur  Last  falle,
weist  sodann  die  liquiden  Beträge  zur  Zahlung  an  und  benachrichtigt  gleichzeitig
  den  Kommissar  der  Landesregierung  behufs  Aufforderung  der  Interessenten
  zur  Abhebung  der  angewiesenen  Beträge.

Die  Liquidirung  und  Anweisung  der  Entschädigungsbeträge  ist  nach

Möglichkeit  zu  beschleunigen.

Den  Sachverständigen  sind  zu  gewähren:
a)  an  Tagegeldern  9  ℳ  für  den  Tag;

b)  ein  Aversum  von  4  ℳ  50  Pf.  täglich  für  Zurücklegung  der  Wege
auf  den  einzelnen  Feldmarken,  auf  welchen  das  Abschätzungsgeschäft
stattfindet;

c)  für  die  Zureise  und  Heimreise,  sowie  für  die  Reisen  von  Nachtquartier
zu  Nachtquartier  behufs  Ausführung  des  Abschätzungsgeschäfts  an
Fuhrkosten  bei  Benutzung  von  Eisenbahnen  und  Dampfschiffen  für
das  Kilometer  13  P.  und  für  jeden  Zu-  und  Abgang  3  ℳ,  sowie
auf  dem  Landwege  für  das  Kilometer  54  Pf.

Die  Liquidationen  der  Sachverständigen  werden  der  zuständigen  Intendantur
  durch  den  Kommissar  der  Landesregierung  vorgelegt.  Derselbe  hat
die  Liquidationen  über  die  Reisen  zum  Nachtquartier  mit  einer  Bescheinigung
dahin  zu  versehen,  daß  dasjenige  Nachtquartier,  bis  zu  welchem  die  Reise
liquidirt  worden,  das  nächste  zum  Orte  des  Geschäfts,  beziehungsweise  daß  ein
geeignetes  näher  belegenes  nicht  zu  erlangen  gewesen  ist.

B.  Die  Feststellung  der  Vergütung  in  den  übrigen  Fällen  erfolgt  in  analoger
Weise  wie  vorstehend  unter  A  vorgeschrieben,  jedoch  kann  dabei  die  Zusammensetzung
  der  Abschätzungskommission  nach  dem  Ermessen  der  betheiligten  Militärverwaltung
  in  der  Weise  vereinfacht  werden,  daß  die  Militärverwaltung  bei
derselben  gar  nicht,  oder  nur  durch  einen  Offizier  oder  einen  Militärbeamten
vertreten  wird.

In  gleicher  Weise  kann  die  Zusammensetzung  der  Kommission  vereinfacht
werden,  wenn  das  unter  A  vorgeschriebene  Verfahren  in  einem  Ortsbezirke
bereits  beendigt  ist,  und  noch  nachträglich,  aber  innerhalb  der  gesetzlichen
Frist  (§.  16  des  Gesetzes)  Ansprüche  von  Interessenten  des  Bezirks  angemeldet
werden.

C.  In  denjenigen  Bundesstaaten,  in  welchen  Vertretungen  von  Kreisen  oder
gleichartigen  Verbänden  bestehen,  sind  unter  deren  Mitwirkung  geeignete
Sachverständige  für  die  verschiedenen,  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes

Reichs-Gesetzbl.  1887.  79
        <pb n="460" />
        —  450  —

nöthig  werdenden  Abschätzungen  in  genügender  Zahl  periodisch  im  Voraus
zu  bestimmen.  In  denjenigen  Bundesstaaten  dagegen,  in  welchen  dergleichen
Verbandsvertretungen  nicht  vorhanden  sind,  wird  diese  Bestimmung  unter
eventueller  Mitwirkung  geeigneter  anderer  Organe  durch  die  Landesregierung
erfolgen.

Bei  Bestimmung  der  Sachverständigen  ist  an  erster  Stelle  zu  beachten,
daß  die  Wahl  nur  auf  völlig  geeignete  Persönlichkeiten  fällt,  welche  nach
Karakter,  Lebensstellung  und  Erfahrung  genügende  Gewähr  für  eine
unparteiische  und  sachgemäße  Wahrnehmung  ihrer  Obliegenheiten  bieten.

IV.  Besondere  Verpflichtungen  der  Eisenbahnverwaltungen.

Zu  §.  15.

Der  vom  Bundesrath  zu  erlassende  allgemeine  Tarif  für  die  Beförderung
der  bewaffneten  Macht  und  des  Materials  des  Landheeres  und  der  Marine  auf
den  Eisenbahnen  wird  nach  seiner  jedesmaligen  Feststellung  durch  das  Reichs-Gesetzblatt
  veröffentlicht.

V.  Schlußbestimmungen.

Zu  §.  16.

Die  Anmeldung  der  auf  Grund  des  Gesetzes  zu  erhebenden  Entschädigungsansprüche
  hat  innerhalb  der  im  §.  16  bezeichneten  Fristen  bei  dem  Vorstande  derjenigen
  Gemeinde  stattzufinden,  durch  deren  Vermittelung  die  Leistung  erfolgt  ist
(§§.  2  bis  9)  beziehungsweise  in  deren  Bezirk  die  Leistung  in  Anspruch  genommen
(§.  10)  oder  das  beschädigte  Grundstück  etc.  (§§.  11,  12,  13)  belegen  ist.

Für  den  Bereich  der  einem  Gemeindeverbande  nicht  einverleibten  selbständigen
Gutsbezirke  hat  die  Anmeldung  bei  derjenigen  Civilbehörde  stattzufinden,  welche
nach  den  Landesgesetzen  die  nächste  Aufsichtsbehörde  des  Bezirks  bildet.

Die  Behörden,  bei  welchen  die  Ansprüche  hiernach  anzumelden  sind,  haben
sofort  nach  der  erfolgten  Anmeldung  die  zur  Feststellung  der  Ansprüche  erforderlichen
  Verhandlungen  herbeizuführen  und  im  Besonderen  die  Militärbehörde
(Truppentheil),  gegen  welche  der  Anspruch  gerichtet  ist,  zu  benachrichtigen.

Zu  §.  17.
Zur  bewaffneten  Macht  im  Sinne  des  Gesetzes  gehört  auch  die  Marine.
Die  durch  das  Gesetz  und  die  Ausführungsbestimmungen  den  Organen  der
Reichs-Militärverwaltung  beigelegten  Befugnisse  stehen  daher  den  entsprechenden
Organen  der  Kaiserlichen  Marine  gleichmäßig  zu.
        <pb n="461" />
        (Zahl)

—  451  —

Beilage  A.

 

Marschroute.

 

Generale

Stabsoffiziere

Hauptleute,  Rittmeister
und  Lieutenants

(Angabe  der  Truppentheile,  welchen
die  Marschirenden  angehören  und
ob  dieselben  auf  dem  Marsche  das
Quartier  mit  oder  ohne  Verpflegung

zu  empfangen  haben.)

Aerzte  im  Offiziersrang
Zahlmeister
Feldwebel,  Wachtmeister
Portepee-Fähnriche,  Vize-Feldwebel
  und  Unterärzte
Zahlmeister-Aspiranten
Unteroffiziere
Spielleute
...  Gemeine
...  Offizierburschen  und  Diener
....  einjährige  Freiwillige
Rekruten
Reservisten
Trainsoldaten
Korps-  und  Ober-Roßärzte
Roßärzte  und  Unter-Roßärzte
...  Büchsenmacher,  Waffenmeister  und  Sattler
...   Offizierpferde,  ....  Dienstpferde
...  Remontepferde

gehen  unter  dem  Kommando  des  (Namen,  Charge  und  Truppentheil  des  Führers),
wie  nachstehend  näher  angegeben  ist,  von  ............. über ...................... nach ......................... ,
wobei auf der Strecke von ..........................  bis...........................  die  Eisenbahn  (das  Dampfschiff

  etc.)  zu  benutzen  ist.
Für  die  Marschirenden  ist  erforderlich  und  unter  Beachtung  der  nachstehend
abgedruckten  Bestimmungen  prompt  zu  verabreichen:
1.  Quartier  (Obdach,  Gelegenheit  zum  Kochen  und  Lagerstroh)  nach  Maßgabe
  des  Quartierleistungsgesetzes  vom  25.  Juni  1868  (Bundes-Gesetzbl.
S.  523).
2.  Marschverpflegung,  sofern  dieselbe  (nach  der  obigen  Angabe)  überhaupt
zu  gewähren  ist.

79*
        <pb n="462" />
        —  452  —
3.  An  Verpflegung  für  die  Pferde  nach  Gewicht:

 

 

 

 

 

...........................  Gramm  Hafer,
(Zahl)  .  Rationen  à  Heu,
Stroh.
Hafer,
(Zahl)  ..  Rationen  à  Heu,
Stroh.
Hafer,
(Zahl)  .  Rationen  à  Heu,
..........................  -Stroh.
4.   An Transportmitteln zur Fortschaffung...............................................................·................
angeschirrte Vorlegepferde  ............................................................................
..............  einspännige
..............  zweispännige
..............  dreispännige  Vorspannfuhrwerke.
                  vierspännige
5.  Geschäfts-,  Arrest-  und  Wachtlokale.
N..........................  ,den.......ten...........................  18..... .

(Firma  der  ausstellenden  Behörde.)
(Unterschrift.)
        <pb n="463" />
        —  453  —

Bestimmungen.

 

A.  Mundverpflegung.

1.  Die  Verpflegung  der  Truppen  auf  dem  Marsche,  und  zwar  sowohl  für  die
Marsch-  und  Ruhetage,  als  auch  für  die  auf  dem  Marsche  eintretenden
Aufenthaltstage  (Liegetage)  liegt  dem  Quartiergeber  ob.

Der  mit  Verpflegung  Einquartierte  —  sowohl  der  Offizier,  Arzt  und
Beamte,  als  auch  der  Soldat  —  hat  sich  in  der  Regel  mit  der  Kost  des
Quartiergebers  zu  begnügen  (§.  4  des  Gesetzes  vom  13.  Februar  1875,
Reichs-Gesetzbl.  S.  52).

Die  Verpflegungsportion,  auf  welche  der  Einquartierte  Anspruch  hat
und  welche  ihm,  falls  zwischen  ihm  und  dem  Quartiergeber  über  die  Verpflegung
  Streitigkeiten  entstehen,  in  gehöriger  Zubereitung  und  in  guter
Qualität  gewährt  werden  muß,  besteht  in:

a)  1  000  Gramm  Brot,

b)  250     "       Fleisch  (Gewicht  des  rohen  Fleisches)  oder
150     "       Speck,

c)  125     "       Reis  oder  Graupe  beziehungsweise  Grütze  oder
250     "       Hülsenfrüchte  oder
1  500     "       Kartoffeln,
d)  25     "       Salz,
e)  15     "       Kaffee  (Gewicht  in  gebrannten  Bohnen).

Außer  der  Kaffeeportion  hat  der  Einquartierte  Getränke  nicht  zu  fordern.

Die  Brotportion  vertheilt  sich  gleichmäßig  auf  die  Morgen-,  Mittagsund
  Abendkost.  Als  Morgenkost  ist  Kaffee  oder  eine  Suppe,  als  Mittagskost
  Fleisch  und  Gemüse,  als  Abendkost  Gemüse  zu  verabreichen.

Erfolgt  das  Eintreffen  im  Quartier  erst  zur  Abendzeit,  so  ist,  sofern
nicht  laut  der  Marschroute  nur  Abendkost  zu  verabreichen  ist,  die  volle
Tageskost  —  mit  Ausschluß  der  Frühstücksportion  —  in  einer  Mahlzeit  zu
gewähren.

Eine  Verabreichung  von  Brot  seitens  der  Quartiergeber  findet  nicht
statt,  wenn  und  insoweit  die  Truppen  Brot  oder  Brotgeld  empfangen  haben.

Der  nach  Maßgabe  der  alljährlichen  Bekanntmachungen  durch  den
Reichsanzeiger  und  das  Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  für  die  volle
        <pb n="464" />
        —  454  —

Tageskost  zu  gewährende  Vergütungssatz  (§.  9,  2  a.  a.  O.)  vertheilt  sich  auf
die  einzelnen  Mahlzeiten,  wie  folgt:

 

 

 

Bei  einem    Vergütungssatz  von
80  Pf.  85  Pf.  90  Pf.  95  Pf.  100  Pf.

mit  ohne  mit  ohne    mit  ohne    mit  ohne  mit  ohne

Brot.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)  volle  Tageskost  80  65  85  70     90     75     95  80     100  85

b)  Mittagskost  40  35     43  38  46  41  49  44     52  47
c)  Abendkost  .  .  .  25  20  26  21     27  22     28  23     29  24
d)  Morgenkost  .  .  15  10  16  11     17  12     18  13     19  14

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.  Die  Vergütung  für  die  den  Offizieren,  Militärärzten  im  Offiziersrang  und
oberen  Militärbeamten  gewährte  Naturalverpflegung  beträgt:

 

für  die  volle  Tageskost  ..  ..  .  .  .  ....  ...  .  ..  .  ..  .  ...  2  ℳ  50  Pf.
für  die  Mittagskost  allein  ...  1 ℳ 25 Pf.
für  die  Abendkost  allein  ----  75 Pf.
und  für  die  Morgenkost  allein  ..  .  ---   50 Pf.

und  wird  an  die  Quartiergeber  durch  Vermittelung  der  Gemeinden  entrichtet.
Dieselbe  Vergütung  wird  entrichtet,  wenn  Offizieren  etc.  in  engen  Quartieren
freiwillig  Verpflegung  gewährt  und  von  ihnen  angenommen  wird.

B.  Verpflegung  der  Pferde.

3.  Können  die  erforderlichen  Rationen  nicht  aus  Militärmagazinen  oder  von
Lieferungsunternehmern  der  Militärverwaltung  entnommen  werden,  so  ist  der
Bedarf  durch  Vermittelung  der  Gemeinden  von  den  Besitzern  von  Fouragebeständen
  zu  gewähren.

Ist  die  Gemeindebehörde  nicht  rechtzeitig  zu  erreichen,    so  kann  in
dringenden  Fällen  die  bezügliche  Requisition  direkt  an  die  Leistungspflichtigen
in  der  Gemeinde  gestellt  werden.

4.  Insoweit  der  Fouragebedarf  im  Gemeindebezirke  nicht  vorhanden  ist,  ist  derselbe
  gegen  Gewährung  der  tarifmäßigen  Vorspannvergütung  und  unter  Beachtung
  der  Vorschriften  über  die  Belastung  der  Fuhrwerke  (unter  5)  von
der  nächsten  militärischen  Verabreichungsstelle  abzuholen.
        <pb n="465" />
        —  455  —

C.  Vorspanngestellung.

5.  Die  Stellung  von  Vorspann  kann  nur  gefordert  werden  für  die  auf  Märschen,
in  Lagern  oder  in  Kantonnirungen  befindlichen  Theile  der  bewaffneten  Macht,
und  nur  insoweit,  als  es  nicht  gelingt,  den  Bedarf  rechtzeitig  gegen  einen
Preis  sicherzustellen,  welcher  den  vom  Bundesrath  für  den  betreffenden
Lieferungsverband  festgestellten  Vergütungssatz  (§.  9  Ziffer  1  Absatz  1  des
Gesetzes)  nicht  übersteigt.

Die  Belastung  der  Fuhrwerke  hat  unter  Berücksichtigung  der  Beschaffenheit
  der  zurückzulegenden  Wege  und  der  ortsüblichen  Qualität  der
Gespanne  stattzufinden.  Sofern  nicht  außergewöhnliche  Verhältnisse  ausnahmsweise
  etwas  Anderes  bedingen,  hat

ein  einspänniges  Fuhrwerk  bis  600  Kilogramm,
ein  zweispänniges  von  600  bis   1000     "
ein  dreispänniges  1 000  bis   100     "

ein  vierspänniges  1  400  bis   1 800  "
zu  laden.

Die  Vergütung  für  den  Vorspann  erfolgt  tageweise  nach  den  für  die
Bezirke  der  Lieferungsverbände  vom  Bundesrath  festgestellten,  durch  die  betheiligten
  Landesregierungen  veröffentlichten  Vergütungssätzen  beziehungsweise
nach  den  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  des  Bezirks  unter  besonderen
Verhältnissen  erhöhten  Vergütungssätzen.

Bei  Feststellung  der  Vergütung  wird  die  Fahrt  vom  Wohnorte  nach
dem  Stellungsorte  und  zurück  der  Leistung  hinzugerechnet.  Hierbei  ist  eine
Wegestrecke  von  einem  Kilometer  zehn  Minuten  gleichzusetzen.

Fuhrwerk  mit  anderer  als  Pferdebespannung  darf  nur  da  gestellt  beziehungsweise
  in  Anspruch  genommen  werden,  wo  Pferdegespanne  nicht  in
genügender  Anzahl  vorhanden  sind.

Für  eine  Vorspannleistung,  welche  nicht  länger  als  von  Mitternacht
bis  zu  Mitternacht  gedauert  hat,  wird  der  einfache  Tagessatz  gewährt.

Nur  die  Hälfte  der  Tagessätze  ist  zu  gewähren,  wenn  die  Inanspruchnahme
  der  Fuhrwerke  etc.  durch  die  Leistung,  einschließlich  der  Fahrt  vom
Wohnorte  zum  Gestellungsorte,  sowie  der  Rückkehr  nach  dem  Wohnorte  und
—  falls  die  Inanspruchnahme  in  die  regelmäßige  Fütterungszeit  fällt  —
einschließlich  einer  einstündigen  Fütterungspause  die  Dauer  von  sechs  Stunden
nicht  überschritten  hat.

D.  Bezahlung,  Quittungsleistung  und  Liquidirung.

a.  Für  Marschverpflegung.
6.  Die  Vergütung  für  empfangene  Marschverpflegung  muß  in  jedem  Marschquartier
  sofort  gegen  Quittung  der  Gemeinden  baar  bezahlt  werden.  Ist  die
sofortige  Bezahlung  ausnahmsweise  nicht  möglich  gewesen,  so  ist  der  Betrag
        <pb n="466" />
        —  456  —

von  dem  Gemeindevorstande  beziehungsweise  der  sonst  zuständigen  Civilbehörde
  auf  Grund  der  über  die  Leistung  ertheilten  Bescheinigung  zu
liquidiren.

b.  Für  Fourage.
7.   Ueber  die  von  den  Gemeinden  verabreichte  Fourage  wird  von  dem  Kommandoführer
  nur  vorschriftsmäßige  Bescheinigung  ertheilt,  eine  Baarbezahlung
  zur  Stelle  findet  nicht  statt.  Die  Vergütung  erfolgt  auf  Grund  der
vorgeschriebenen  Liquidation.

c.  Für  Vorspann.

8.   Das  hinsichtlich  der  Bezahlung  der  Marschverpflegung  (unter  a)  Gesagte
gilt  auch  für  den  auf  Märschen  gestellten  Vorspann.

Die  Vorspannvergütung  für  die  Anfuhr  von  Fourage  von  der  nächsten
militärischen  Verabreichungsstelle  (oben  4)  ist  besonders  zu  liquidiren.

9.   Der  zu  entrichtende  Geldbetrag  wird:

a)  in  Städten  auf  dem  Gemeindehause  dem  Gemeindevorstande  oder
dessen  zum  Empfange  legitimirten  Organen,

b)  auf  dem  platten  Lande  an  den  Gemeeindevorstand  beziehungsweise
den  Besitzer  des  selbständigen  Gutsbezirks  oder  dessen  Vertreter

gezahlt.
        <pb n="467" />
        457

 

 

 

 

 

 

 

 

Marsch-  Kilo-  Bezeichnung
und  von  bis    der  Bemerkungen.
Ruhetage.  meter.  Kreise.
am..............................
Reichs-  Gesetzbl.  1887.  80
        <pb n="468" />
        Beilage  B  1.

 

für  die  Gemeinde  N

 

458

Bescheinigung
im  Kreise  N.

 

über  geleisteten  Vorspann

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum  Zeit  Entfernung
Bezeichnung  Zu  Anzahl  Der  vom
des  welchem  der  gestellten  Vorspann  der  Gestellung  Mithin    Wohn-.  vom  Fütte-Truppen-
  Behuf  Wagen:  ist  gestellt  des  Vorspanns  auf  orte  Entlassungs-  rungs.  Bemertheils,
  der    zum  zum  kungen.
Vorspann    Stel-  pause  
      von  Stunden.
Transports  gestellt  Pferde.  von  bis  Uhr.  lungs.  Wohnetc.
  ist.  einspännige  zweispännige  bis  orte
km  km  Stunden.
18.....
1.  Bataillons  Zum  4  —  2     N.  P.....  16.  Juni  5  Uhr  7½  13  5  1
des.........  Transport  Morgens
Infanterie-  von  Ver-  bis
Regiments  pflegungs-  12½  Uhr
Nr.  ........  gegen-  Mittags.
ständen.
N...........................................................  ,  den  16.  Juni  18..........  .



Unterschrift  des  Kommandeurs  beziehungsweise  Transportführers.
(Name  und  Charge.)
        <pb n="469" />
        Beilage  B2.

 

Bescheinigung

über  den  zur  Herbeischaffung  von  Fourage  gestellten  Vorspann.

 

 

 

Von  der  Gemeinde  N.................................  sind  zur  Verpflegung  von  .......................  Pferden
aus  dem  Magazin  zu  P...............................
.....................t  ........................kg  .............................g Hafer,
....................." .......................... "    ............................. "     Heu,
..................... " .......................... " ............................... "   Stroh,
mithin  ein  Totalgewicht  von  ......................... t  ......................... kg    .............................  g

herbeigeschafft  worden,  was  hiermit  bescheinigt  wird.
N...........................................  ,  den  16.  Juli  18............. .

 

Unterschrift  des  Kommandeurs  beziehungsweise  Transportführers.

(Name  und  Charge.)

80*
        <pb n="470" />
        —  460  —
Beilage  B  3.

Bescheinigung

über  die
von  der  Gemeinde  N............................................  auf  Grund  der  Marschroute  der  Königlichen
Regierung  zu  P .....................................  vom ...............  ten  18........,    welche  in  Abschrift

hier  beigefügt  ist,  gegen / ohne  Bezahlung  verabreichte  Marschverpflegung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  Zahl  Zahl  der  Portionen
Bezeichnung  der  Köpfe.  mit  Brot.  ohne  Brot.
Bezeichnung  und  

des  Zahl    Bemerkungen.

    

Truppentheils.  der          

Tage.        




1.  Bataillon  18  18  8  ———  —  ——  ——  —  —  1.  Für  den  1.  Juli d.
Schleswigschen  1.  Juli—  500      haben die  Mann-Infanterie-
  aus  der  Garni
Regiments  2.  Juli  18  ——  18——  —  —  —  R.  mitgenommen.
Nr.  84.    

  route.
Summe  2 Tage  36  1 000  536——  —  —  500  —  —





 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Daß  vorsthende

 

 

 

 

 

 

36  —  sechsunddreißig  —  volle  Tagesportionen  für  Offiziere  etc.  .
500  —  fünfhundert    —  Mannschaften  mit  Brot,
500  —  fünfhundert  —  ohne  Brot
von  der  Gemeinde  N.......................  richtig  verabreicht  worden  sind  und  bie  festgesetzte  Geldvergütung  hierfür
gegen  Quittung  der  Gemeinde  bezahlt  worden  ist,  bescheinigt.
wegen  Mangels  an  Geld  nicht  hat  bezahlt  werden  können,  
N...................................,    den  2.  Juli  18.......... .
(L.  S.)  R.  R.

Major  und  Bataillons-Kommandeur.
        <pb n="471" />
        —  461  —
Beilage  B  4.

 

Bescheinigung
über  die
von  der  Gemeinde  N..........................................  an  Offiziere  und  Beamte  im  Kantonnement
verabreichte  Verpflegung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  Zahl  der  Portionen.
Bezeichnung
Bezeichnung  Benennung  und
Volle
des  der  Zahl    Mittags.  Abend-  Morgen-  Bemerkungen.
      Tages-Truppentheils.
  einzelnen  Empfänger.  der Tage  kost.  kost.  kost.  kost.
18.........
1.  Bataillon  Prem.  Lieut.  H.           5.  August  1  —  —  —
Thüringischen  Sek.  Lieut.  P.  desgl.  1  —  —  —
Infanterie-  "            "          S.  desgl.  1  —  —  —
Regiments  Hauptm.  B.  6.  August  —  —  —
Nr.  32.  "  M.  desgl.  1  —  —  —
Prem. Lieut. O.        7. August  —  —  —  1
Sek.  Lieut.  R.  desgl.  —  —  1
Zahlmeister  B.  desgl.  –  1  —  —
Zusammen.  3 Tage  4  1  1  2



 

 

 

 

 

 

Daß  vorstehende  Verpflegungsportionen  für  Offiziere  und  Beamte,  und  zwar:
4  —  vier  —  volle  Tagesportionen,
1  —  eine  —  Portion  Mittagskost,

 

1  —  eine  —  Abendkost,

2  —  zwei  —  Portionen  Morgenkost
von der Gemeinde N..................................  richtig  verabreicht  worden  sind  und  die  festgesetzte  Geldvergütung
hierfür  gegen  Quittung  der  Gemeinde  bezahlt  worden  ist,  bescheinigt.

N..........................................,.  den  7.  August  18...... .
(L.  S.)  R.  R.

Major  und  Bataillons-Kommandeur.
        <pb n="472" />
        Beilage  B  5.

 

462

Bescheinigung

der  3.  Eskadron  Rheinischen  Kürassier-Regiments  Nr.  8  über  die  von  der  Gemeinde

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N..........................................  auf  Grund  der  Marschroute  der  Königlichen  Regierung  zu  Q.................................
vom  ...................... ten .............................  18..........  empfangenen  etatsmäßigen  Rationen.
Etatsmäßige  Rationen
Be-    
Bezeichnung  Bezeichnung  zeichnung    5 570g     5 500g  5 000g
der  der  Hafer,  Hafer,  Hafer,  Bemerkungen.
Zahl  1 500g     1 500g  1 500g
Truppentheile.  einzelnen  Empfänger.  der  Heu,  Heu,  Heu,
Tage.  1 750g  1  750g  1 750g
Stroh.  Stroh.  Stroh.
18
3.  Eskadron  Rittmeister  v.  H.  3.  Mai  3  —  —  —
Rheinischen  Prem.Lieut.  v.  P.  desgl.  2  —  —  —
Kürassier-  Sek.-Lieut.  G.  desgl.  2  –  —-
  "  "           O.  desgl.  2  —  —  —
Regiments  120  Dienstpferde  desgl.  120  —  —  —
Nr. 8    Für  Attachirte.
Sek.-Lieut.  v.  B.  vom  Garde-Husaren-Regiment
  3.  Mai  —  2  —  —
3  Dienstpferde  vom  8.  Drag
goner-Regiment  desgl.  —  —  3  —
Summe  1 Tag  129  2  3  —
Hafer.  Heu.  Stroh
Vorstehende  t  kg  g  t  kg  g      t  kg  g
129  —  einhundertneunundzwanzig  —  Rationen  à  5 750  g  Hafer  --—  741 750  —  —  ——  –
à 1  500g  Heu
à 1  750  Stroh  —  ——225 750
2  —  zwei  —  Rationen  .  .  .  .  ...  à  5 500g  Hafer  -—  11—  —  —
à  1 500g  Heu  ———  3—  —  —
à  1 750g  Stroh—  ———  3 500
3  —  drei  —  Rationen  à  5 000  g  Hafer  —  —  15—  ——  —  —  —
à  1 500g  Heu—  —  —  4 500  —  —
à  1 750g  Stroh———5 250
Summe  .  ..  —  767⃒750  201  234⃒500
geschrieben:  siebenhundertundsiebenundsechzig  Kilogramm  750  Gramm  Hafer,
zweihundertundein  Kilogramm  —  Gramm  Heu,
zweihundertundvierunddreißig  Kilogramm  500  Gramm  Stroh
sind  von  der  Gemeinde  N..........................................  richtig  verabreicht  worden.
N....................................,    den  3.  Mai  18....... .  (L.  S.)  S.  S.

Rittmeister

und  Eskadron-Chef.
        <pb n="473" />
        —  463  —
Beilage  6.

 

Bescheinigung

der  3.  Eskadron  Rheinischen  Kürassier-Regiments  Nr.  8  über  die  von  der  Gemeinde

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N....................................  auf  Grund  der  Marschroute  der  Königlichen  Regierung  zu  Q...............................
vom  ......................ten ..................................  18...........  empfangenen  außeretatsmäßigen  Rationen  (Rationen
gegen  Bezahlung).

Außeretatsmäßige  Rationen
Be-
      à  à  à  à
Bezeichnung  Bezeichnung  zeichnung  5 750  g
der  der  Hafer,  Bemerkungen.
Zahl  1 500g
Truppentheile.  einzelnen  Empfänger.  der  Heu,
Tage.  1  750g
Stroh.
18
3.  Eskadron  Einjähr.  Freiw  C.  3.  Mai  1
Rheinischen  "  "  
Kürassier-  H.  desgl.  1
Regiments  Summe.  1 Tag  2
Hafer.  Heu.  Stroh.
Vorstehende  —  —  —  —  —  —
2  —  zwei  —  Rationen  a  5 750  g  Hafer  —  —  11  500  —  —  —  —  —  —
à  1 500  g  Heu  —  —  —  —  —  3  —  —  —  —
à  1 750  g  Stroh—  —  —  —  —  —  —  1—  3  500
Summe.  —  11  500       ----            3  3       500
geschrieben:
elf  Kilogramm  500  Gramm  Hafer,  drei  Kilogramm  Heu  und  drei  Kilogramm  500  Gramm  Stroh
sind  von  der  Gemeinde  N..................  richtig  verabreicht  worden,  worüber  mit  dem  Bemerken  guittirt  wird,
daß  die  tarifmäßige  Geldvergütung  hierfür  an  die  Kasse  des  8.  Kürassier-Regiments  eingezahlt  worden  ist.
N...........................,      den  3.  Mai  18.......... .
(L.  S.)  S.  S.

Rittmeister  und  Eskadron-Chef
        <pb n="474" />
        —  464  —
Beilage  B  7.

 

Bescheinigung

über  Natural-Rückgewähr  gelieferter  Fourage.

 

 

 

Auf  die  von  der  Gemeinde  N..........................  laut  Bescheinigung  des
(Regiments  etc.)  vom  3.  Mai  18............  gelieferten  Rationen  sind  dem
Unterzeichneten
.............    t  ................. kg  ............... g    Hafer,
..............   "   ................... "    ...............  "    Heu  und
..............    "   ..................  "   ............... "     Stroh
von  der  Königlichen  Militärmagazinverwaltung  in  N..................................  in  Natur

zurückgewährt  worden,  worüber  hiermit  quittirt  wird.

.....................................,    den  10.  Mai  18........... .

N.
(Stand.)
        <pb n="475" />
        465

aoꝛbuviduiq  ·  dquiauaꝙ

d  4

—  ————- 



 

I

Jaoknisbung

8

quvilaogaquiuaꝙ;  130

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

uodadai  jjqvłlab  Bijcꝙia  1299/60
qun  1uvogg  ,  ELIIIEIIIIIIIXTIXT
no  goqubuon  us#lus  1290  1900)  1K  dlugzulb##-a#zuvjzuu
899  Unoll  u0  uca  n  Mvaggn  1  Ba  1230o
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GEIST-H  BEIDE-  a  Z«  w
uon129  ulolonve  gunurn  10  unupioleg
suj  usg  od  un#0  Wc#tun

 

 

 

 

 

 

 

EEIEIIIIIIIIIEIIIII

 

10  abvnog

———...

N.  aqusul0  10

81

1887.

Reichs.  Gesetzbl.
        <pb n="476" />
        Beilage  C 2.

 

der  Gemeinde  N...................................

466

Quittung

über  erhaltene  Vergütung  für  die  laut  Marschroute























der  Königlichen  Regierung zu  P.............................  vom  .............ten...............................  18...........
verabreichte  Marschverpflegung.
Zahl  Zahl  der  Portionen
Bezeich-  
  der Köpfe  mit  Brot.  ohne  Brot.  Ein-  Betrag
Bezeichnung  nung  der
des  und    heitssatz    Ver-
            
Truppen-  Zahl      für  eine  gütung  Bemerkungen.
    übertheils.
  der    Portion
      haupt
Tage.    

1.  Bataillon  18.........18  18  2  50  45  Für den  1.  Juli
Schleswig-                      d. J. haben die
  1.  Juli  500  500  65  325  Mannschaften  
schen    das  Brot  aus
Infanterie-  der  Garnison  R.
Regiments  2. Juli  18  18  —  —  —  —  —2  50  45—  mitgenommen.
Nr.  84.  —  500   500  —  —  —  --   80  400
Summe.  2 Tage  36  1 000  536  —  —  —  —  —815  —

































Vorstehende  achthundertundfünfzehn  Mark  sind  von  dem  1.  Bataillon  Schleswigschen  Infanterie-Regiments
  Nr.  84  (oder  bei  gemischten  Kommandos  von  dem  Kommandoführer  Hauptmann  B.)  an  die

Gemeinde  N............................ baar und richtig gezahlt worden.

N........................................., den 2. Juli 18............ .



Gesehen.
Der  Gemeindevorstand.

S.

Bürgermeister.

        
      

(L.  S.)

P.  P.

Gemeinde-  Empfänger.
        <pb n="477" />
        467

Quittung

 

 

 

Beilage  C3.

  

der Gemeinde N................................... über  erhaltene  Vergütung  für  die  im



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Monat ....................................  18........  an  Offiziere  und  Beamte  im  Kantonnement
gewährte  Verpflegung.
Anzahl  der  Portionen.  
Bezeichnung    Bezeich-     Zahl der  Ein-           Gesammtder
  heitssätze
des  nung  und  Offiziere  Volle  für  die  betrag  Bemerkungen.
      
Truppen-  Zahl  und  Tages  Mittags-  Abend-  Morgen-  einzelne  der  
theils.  der Tage.  Beamten  kost  kost.  kost.  kost.  Portion  Vergütung
ℳ  Pf.  ℳ  Pf.
18........
1.  Bataillon  5.  August  3  3  —  —  —  2  50       7  50
Thüringischen  2  50
Infanterie.  6.  2  1—  1  25
Regiments
Nr.  32.  1  25
Zusammen  3 Tage  8  4  1  1  2  —  —  13  —

 

 

 

Vorstehende  dreizehn  Mark  sind  von  dem  1.  Bataillon  Thüringischen  Infanterie-Regiments  Nr.  32

(oder  bei  gemischten  Kommandos  von  dem  Kommandoführer  Major  B.)  an  die  Gemeinde  N...........................

richtig  gezahlt  worden.

N.................................., den 7. August 18........ .

 

Gesehen.
Der  Gemeindevorstand.

S.

Bürgermeister.

        

(L. S.)

N.  N.

Gemeinde-Empfänger.

81*
        <pb n="478" />
        <pb n="479" />
        —  469  —
Beilage  D  1.

 

(Staat.)
(Verwaltungsbezirk.)
Gemeinde:

Liquidation
über
Vergütung  für  gestellten  Vorspann
für  den

Monat ..............................................  18..........  .
        <pb n="480" />
        470

 

 

 

 

 

  Anzahl  Für  die  Fahrt
  Zeit  vom  Wohnorte  
  Benennung  der  gestellten  Fütte-
  der  nach  dem
  Wagen:  Auf  Stellungsorte  rungs-
  Gestellung  Stunden.  und  vom
    der  des  des        Entlassungs-  zum  pause
—  Wohnorte
Gemeinde.  Truppentheils.  Vorspanns.  
    
    Stunden.  Minuten.        Stunden.

1.  Bataillon

des  Infanterie-Regiments

  18.........

1.    1.    N..........................  Nr.  ......  16.  Juni  4  7 ½  3  —  1
        <pb n="481" />
        471

 

Einheitssatz  der  Vergütung

 

 

Dauer
    
der  gesammten  für  den  Tag  Mithin  beträgt
Leistung.  für  ein  mit  einem  für  ein  mit  zwei  die  Bemerkungen.
Pferde  bespanntes  Pferden  bespanntes  Vergütung
Tage  Fuhrwerk  mit  Fuhrwerk  mit  
halbe  ganze  Führer  Führer  
  1  —  1 0½  21
N.................................,  den  .....ten .....................  18.......... .











Der  Gemeindevorstand.
        <pb n="482" />
        <pb n="483" />
        —  473  —
Beilage  D2.

 

(Staat.)
(Verwaltungsbezirk.)
Gemeinde:

Liquidation
über
Vergütung  für  verabreichte  Marschverpflegung
für  den

Monat  18.........  .




Reichs-  Gesetzbl.  1887.  82
        <pb n="484" />
        474

 

 

 

 

 

 

 

Es  sind  verabreicht
  Benennung  der  Köpfe.  sind  verabreicht
Zeit      mit  Brot.
lfd.Nr.  Nr. d. Beläge  
  des  des  der    Volle
  
  der    Verab-    Mittags-  Abend-  Morgen-
  Gemeinde.  Quittungs-  Truppen-  reichung  Tages-  
    Ausstellers.  theils.    kost.  kost.  kost.  kost.
  
Offiziere u. Beamte.  U-offiziere u. Mannsch.
1.  Bataillon  18.........
    18  18  
Schles-  1.  Juli
wigschen  —  5000  —  —  —  —
Infanterie.  18  —  18  
Regiments  2.  Juli
1.    1.  N............  R.  R.  Nr.  84.  —  500  500  —  —  —
2.    2.  etc.
3.    3.  etc.
Summe  36  1 000  536  –  —  —
        <pb n="485" />
        —

 

475

 

 

 

 

 

Portionen
  Ein-  Geldbetrag.
ohne  Brot.  heitssatz
der
Volle    Vergütung  Bemerkungen.
Tages-  Mittags.  Abend-  Morgen-  für  die  á  Summe.
kost.  kost.  kost.  kost.  Portion.
ℳ  Pf.  ℳ  Pf.  ℳ  Pf.
—  —  —  —  2  50  45  —
500  —  —  —  ——  65    325
—  —  —  —  2  50  45  —
—  —  —  —  —  80    400
—                       815
500  —  —  —  —  —  —  —  815  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N................................, den ............ten .........................18........ . Der  Gemeindevorstand.

82*
        <pb n="486" />
        <pb n="487" />
        —  477  —
Beilage  D3.

 

(Staat.)
(Verwaltungsbezirk.)
Gemeinde:

Liquidation
über
Vergütung  für  verabreichte  Fourage
für  den

Monat ............................................  18...........
        <pb n="488" />
        478

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Es  sind  verabreicht
Benennung
Zeit  Rationen  Diese
  der
  à  à  à  à
  des  Verab-      5 750 g  5 500 g  5 000 g  
  der  Quit-  des    Hafer,  Hafer,  Hafer,
Ge-  tungs-  reichung      1 500 g    1 500 g  1 500 g  Hafer.
Lfd. Nr.  Nr. d. Beläge.    Aus-  Truppentheils.  Heu,  Heu,  Heu,
meinde.    1 750 g  1 750 g  1 750 g
stellers.  Stroh.  Stroh.  Stroh
t  kg         g
A.  Etatsmäßige  Rationen.
3.  Eskadron
Rheinischen  Kürassier-Regiments
  18..........
1.    1.     N...................  S.  S.  Nr.  8.  3.  Mai  129  2  3  —  —  767     750
B.  Anßeretatsmäßige  Rationen.
3.  Eskadron
Rheinischen  Kürassier-Regiments
  18..........
2.    2.   N.................  S.  S.  Nr.  8.  3.  Mai  2  —  —  11    500
Summe  131  2  3  —  —  779    250
Davon  ab:
Für  die  aus  dem  Militärmagazin  zu  N.................  in
Natur  zurückempfangene  Fourage  –  —  —  —  —  500    —
Bleiben  zu  vergüten  —  —  —  —  279   250
Attest  der  zuständigen  Civilbehörde  über  die
Richtigkeit  der  angesetzten  höchsten  Durchschnittstagespreise
  des  Hauptmarktortes  im  Lieferungsverbande,
  einschließlich  des  Aufschlags  von  fünf
vom  Hundert.
        <pb n="489" />
        479

 

 

 

Durchschnitt  der  höchsten  Tagespreise

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

worden  des  Hauptmarktortes ...................................  im
Li  sverbande  in  dem  der  Lie-  ithi  -  »
Lieferungsverbande  in dem der Lieferung vorausgegangenen  Kalender-  Mithin  beträgt  die  Vergütung
  monat  18........ einschließlich
betragen  Aufschlag  von  fünf  vom Hundert.
Bemer-Hafer
  Heu  Stroh  für  für  für  kungen.
Heu.  Stroh.  für  für  für  Summe
50  kg.  50  kg  50  kg  Hafer       Heu           Stroh
t     kg     g     t  kg  g  ℳ  Pf.  ℳ  Pf.     ℳ       Pf.  ℳ      Pf.  ℳ    Pf.  ℳ  Pf.  ℳ  Pf.
—  201  234  500  6  30  3  15  2    62,5  96  74  12  66  12  31  121  71
—  3  3   500      6  30  3  15    2  62,5    1  45  —  19  —  18  1   82
—  204  238   ---   ---   ---   ---   ---   ---   ---   98   19   12   85   12   49   123   53
—  100  100   —   —  —   —   63  —   6  30  5  25   74  55
—  104  138  —  —  —  —  —  ——  35  19    6   55    7   24  48   98
N............., den      ...........ten  ..................18.....
Der  Gemeindevorstand.
        <pb n="490" />
        <pb n="491" />
        —  481  —
Beilage  E.

Nachweisung

der

Resultate  der  Einigung  beziehungsweise  Schätzung.




(Diese  Nachweisung  dient  gleichzeitig  als  Liquidation.)

Anmerkung.
1.  Gleich  nach  der  Truppenübung  fordert  der  Ortsvorstand  die  Eingesessenen  zur  Anmeldung  der  Entschädigungsforderungen
  auf.

Die  Anmeldungen  werden  vom  Ortsvorstand  durch  Ausfüllung  der  Kolonnen  1  bis  7  zusammengestellt.
  Kolonnen  6  und  7  sind  mit  Blei  auszufüllen.  Wollen  die  Betheiligten  keine  bestimmten

Entschädigungsforderungen  stellen,  so  bleibt  Kolonne  6  a  unausgefüllt.

In  gleicher  Weise  hat  die  zuständige  Civilbehörde  dem  selbständigen  Gutsbezirke  gegenüber  zu
verfahren.

Die  Nachweisungen  sind  von  dem  Ortsvorstande  beziehungsweise  der  zuständigen  Civilbehörde  der
Abschätzungskommission  bei  ihrem  Eintreffen  zur  Prüfung  und  weiteren  Ausfüllung  vorzulegen.

Der  Ortsvorstand  muß  beim  Schätzungstermine  anwesend  sein.

Die  Nachweisungen  sind  am  Schlusse  mit  Ort  und  Datum  zu  versehen  und  von  sämmtlichen
Mitgliedern  der  Abschätzungskommission  zu  vollziehen.
2.   Haben  die  Abschätzungen  nur  geringen  Umfang  oder  sind  nur  wenige  Interessenten  betheiligt,  so  ist
die  Nachweisung  entbehrlich,  jedoch  müssen  dann  die  entsprechenden  Angaben  aus  dem  Protokoll  zu
entnehmen  sein.  Letzteres  ist  der  Zahlungsanweisung  der  Intendantur  zu  Grunde  zu  legen.
3. Für  Abschätzungen,  auf  welche  dies  Schema  nicht  ohne  Weiteres  paßt,  ist  ein  entsprechendes  Schema  zu
entwerfen.
4.  Die  Ausfüllung  der  Spalte  11  erfolgt  erst  bei  Auszahlung  der  Entschädigungsbeträge.  Reicht  der  Raum
der  Spalte  11  für  die  Ouittirung  der  Beschädigten  nicht  aus,  so  ist  besondere  Quittung  beizubringen.

Reichs-  Gesetzbl.  1887.  83
        <pb n="492" />
        —  482  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

    







    
  Kataster    Nähere  Angabe
          
  Stand,  Name  oder  sonstige    Flächen  Davon  sind  For-  des  durch  die
Lfd. Nr.  Gegenstand  inhalt  derung  Truppenübung
  und  Bezeichnung      
  beschädigt  des  verursachten
Wohnort  der    Schadens  durch
  der    des  beschädigten  Beschä-  den  Verlust  an
Interessenten.  Entschädigung.  Grundstückes  digten  Körnern,  Heu,
  Weide,  Be-Flur.
  Nr.  a  6  qm  a  qm      ℳ  Pf.  stellungskosten  etc.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  6a.  7.
Dorfschaft  N..................................  Kreis  N..................................  
1.     Grundbesitzer  Roggensaat  N.  11     10  80  3  —  0  0  00  Hektoliter.
Johann  X.

 

u.  s.  w.
        <pb n="493" />
        483

 

Summe  der

 

Angabe,

Quittung  des  Interessenten

 

 

Betrag  der  zu  an  die  ob  die  Entschädigung  durch
    einzelnen  
Einheitspreise  leistenden  Interessenten  durch  Einigung  oder  auf Grund  eigenhändige  Namenszeichnung
Entschädigung  zu  zahlenden  förmlicher  Abschätzung  neben  den
Beträge  festgestellt  ist.  bezüglichen  Entschädigungsbeträgen.
ℳ  Pf.  ℳ  Pf.       ℳ  Pf.
8.  9.  9a.  10.  11.
0  0  0  0  0  0

 

 

 

 

 

 

 

Die  Richtigkeit  der  Namensunterschrift.
attestirt
N.  N.
(Karakter.)

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="494" />
        <pb n="495" />
        —  485  —

Reichs-Gesetzblatt.

№  36.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Besteuerung  des  Branntweins  im  Großherzogthum  Baden.  S.  485.

















(Nr.  1747.)  Verordnung,  betreffend  die  Besteuerung  des  Branntweins  im  Großherzogthum
Baden.  Vom  9.  September  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  in  Gemäßheit  des  §.  47  Absatz  3  des  Gesetzes,
betreffend  die  Besteuerung  des  Branntweins,  vom  24.  Juni  1887,  nach  erfolgter
Zustimmung  von  Seiten  des  Großherzogthums  Baden,  was  folgt:

Die  §§. 1  bis  43,  45  und  46  des  Gesetzes,  betreffend  die  Besteuerung  des
Branntweins,  vom  24.  Juni  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  253)  und  das  Gesetz,
betreffend  die  Steuerfreiheit  des  Branntweins  zu  gewerblichen  Zwecken,  vom
19.  Juli  1879  (Reichs-Gesetzbl.  S.  259)  treten  mit  den  im  §.  47  Absatz  2  des
erstbezeichneten  Gesetzes  vorgesehenen  Maßgaben  für  das  Gebiet  des  Großherzogthums
Baden  am  1.  Oktober  1887  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  9.  September  1887.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1887.  84

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  September  1887.
        <pb n="496" />
        <pb n="497" />
        —  487  —

Reichs-Gesetzblatt.

№  37.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Besteuerung  des  Branntweins  im  Königreich  Württemberg.  S.  487.

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  1748.)  Verordnung,  betreffend  die  Besteuerung  des  Branntweins  im  Königreich
Württemberg.  Vom  23.  September  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  in  Gemäßheit  des  §.  47  Absatz  3  des  Gesetzes,
betreffend  die  Besteuerung  des  Branntweins,  vom  24.  Juni  1887,  nach  erfolgter
Zustimmung  von  Seiten  des  Königreichs  Württemberg,  was  folgt:

Die  §§.  1  bis  43,  45  und  46  des  Gesetzes,  betreffend  die  Besteuerung  des
Branntweins,  vom  24.  Juni  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  253)  und  das  Gesetz,
betreffend  die  Steuerfreiheit  des  Branntweins  zu  gewerblichen  Zwecken,  vom
19.  Juli  1879  (Reichs-Gesetzbl.  S.  259)  treten  mit  den  im  §.  47  Absatz  2  des
erstbezeichneten  Gesetzes  vorgesehenen  Maßgaben  für  das  Gebiet  des  Königreichs
Württemberg  am  1.  Oktober  1887  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.  

Gegeben  Berlin,  den  23.  September  1887.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1887.  85

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  September  1887.
        <pb n="498" />
        <pb n="499" />
        —  489  —

Reichs-Gesetzblatt.

№  38.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Besteuerung  des  Branntweins  in  den  Hohenzollernschen  Landen.  S.  489.

 

 



  



 

(Nr.  1749.)  Verordnung,  betreffend  die  Besteuerung  des  Branntweins  in  den  Hohenzollernschen
Landen.  Vom  25.  September  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs  auf  Grund  des  §.  49  des  Gesetzes,  betreffend
die  Besteuerung  des  Branntweins,  vom  24.  Juni  1887,  was  folgt:
§. 1.

Die  §§.  1  bis  43,  45  und  46  des  Gesetzes,  betreffend  die  Besteuerung  des
Branntweins,  vom  24.  Juni  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  253)  treten  zugleich
mit  dem  Gesetze,  betreffend  die  Steuerfreiheit  des  Branntweins  zu  gewerblichen
Zwecken,  vom  19.  Juli  1879  (Reichs-Gesetzbl.  S.  259)  für  das  Gebiet  der
Hohenzollernschen  Lande  am  1.  Oktober  1887  in  Kraft.

§.  2.

Die  Gesammt-Jahresmenge  Branntwein,  welche  in  den  Hohenzollernschen
Landen  zu  dem  niedrigeren  Abgabesatze  (§.  1  des  Gesetzes  vom  24.  Juni  1887)
hergestellt  werden  darf,  wird  auf  drei  Liter  reinen  Alkohols  für  den  Kopf  der
bei  der  jedesmaligen  letzten  Volkszählung  ermittelten  Bevölkerung  der  Hohenzollernschen
  Lande  bemessen.

Die  Bestimmung  der  Jahresmenge,  welche  von  den  einzelnen  Brennereien
zu  dem  niedrigeren  Abgabesatze  hergestellt  werden  darf,  erfolgt  unter  entsprechender
Anwendung  des  §.  2  des  Gesetzes  vom  24.  Juni  1887  durch  die  Regierung  zu
Sigmaringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  25.  September  1887.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 



Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-  Gesetzbl.  1887.  86

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  September  1887.
        <pb n="500" />
        <pb n="501" />
        Reichs-Gesetzblatt

№  39.

 

 

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Besteuerung  des  Branntweins  im  Königreich  Bayern.  S.  491.

 

(Nr.  1750.)  Verordnung,  betreffend  die  Besteuerung  des  Branntweins  im  Königreich  Bayern.
Vom  27.  September  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  in  Gemäßheit  des  §.  47  Absatz  3  des  Gesetzes,
betreffend  die  Besteuerung  des  Branntweins,  vom  24.  Juni  1887,  nach  erfolgter
Zustimmung  von  Seiten  des  Königreichs  Bayern,  was  folgt:

Die  §§.  1  bis  43,  45  und  46  des  Gesetzes,  betreffend  die  Besteuerung  des
Branntweins,  vom  24.  Juni  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  253)  und  das  Gesetz,
betreffend  die  Steuerfreiheit  des  Branntweins  zu  gewerblichen  Zwecken,  vom
19.  Juli  1879  (Reichs-Gesetzbl.  S.  259)  treten  mit  den  im  §.  47  Absatz  2  des
erstbezeichneten  Gesetzes  vorgesehenen  Maßgaben  für  das  Gebiet  des  Königreichs
Bayern  am  1.  Oktober  1887  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Baden-Baden,  den  27.  September  1887.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-  Gesetzbl.  1887.  87

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  September  1887.
        <pb n="502" />
        <pb n="503" />
        493

Reichs-Gesetzblatt.

 

№  40.

 

 







Inhalt:  Uebereinkunft,  betreffend  die  Bildung  eines  internationalen  Verbandes  zum  Schutze  von  Werken

der  Literatur  und  Kunst.  S.  493.

 

(No.  1751.)  Convention,
création  d’une  Union  internationale
  pour  la  protection
des  oeuvres  littéraires  et
artistiques.

Sa  Majesté  l'Empereur  d'Allemagne,
Roi  de  Prusse,  Sa  Majesté  le  Roi
des  Belges,  Sa  Majesté  Catholique  le
Roi  dEspagne,  en  Son  nom  Sa  Majeste
  la  Reine  Régente  du  Royaume,
le  Président  de  la  République  Francaise,
  Sa  Majeste  la  Reine  du
Royaume-Uni  de  la  Grande-Bretagne
  et  d’Irlande,  Impératrice  des
Indes,  le  Président  de  la  Reéepublique
  d'’Haiti,  Sa  Majeste  le  Roi
d'Italie,  le  Président  de  la  République
  de  Libérig,  le  Conseil  Fédéral
de  la  Confédération  Suisse,  Son
Altesse  le  Bey  de  Tunis,  é6galement
animés  du  deésir  de  protéger  d’une
manieère  efficace  et  aussi  uniforme
que  possible  les  droits  des  auteurs
sur  leurs  oeuvres  littéraires  et  artistiques,
  ont  résolu  de  conclure  une
Convention  à  cet  effet,  et  ont
nommé  pour  Leurs  Plénipotentiaires,
Savoir:

Reichs-Gesetzbl.  1887.

concernant  la

(Uebersetzung.)

(Nr.  1751.)  Uebereinkunft,  betreffend  die  Bildung
  eines  internationalen  Verbandes
  zum  Schutze  von  Werken
der  Literatur  und  Kunst.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  Seine  Majestät
der  König  der  Belgier,  im  Namen
Seiner  Katholischen  Majestät  des  Königs
von  Spanien  Ihre  Majestät  die  Königin-Regentin
  von  Spanien,  der  Präsident
der  Französischen  Republik,  Ihre  Majestät
die  Königin  des  Vereinigten  Königreichs
von  Großbritannien  und  Irland,  Kaiserin
von  Indien,  der  Präsident  der  Republik
Haĩti,  Seine  Majestät  der  König  von
Italien,  der  Präsident  der  Republik
Liberia,  der  Bundesrath  der  Schweizerischen
  Eidgenossenschaft,  Seine  Hoheit
der  Bey  von  Tunis,  gleichmäßig  von
dem  Wunsche  beseelt,  in  wirksamer  und
möglichst  gleichmäßiger  Weise  das  Urheberrecht
  an  Werken  der  Literatur  und
Kunst  zu  schützen,  haben  den  Abschluß
einer  Uebereinkunft  zu  diesem  Zweck
beschlossen  und  zu  Ihren  Bevollmächtigten
  ernannt,  nämlich:

88

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  September  1887.
        <pb n="504" />
        —  494  —

Sa  Majesté  I'’Empereur  d’Alle--  Seine  Majestät  der  Deutsche
magne,  Roi  de  Prusse:  Kaiser,  König  von  Preußen:

Le  Sieur  Otto  von  Bülow,  den  Herrn  Otto  von  Bülow,

Conseiller  Intime  Actuel  de
Légation  et  Chambellan  de  Sa
Majesté,  Son  Envoyé  Extraordinaire
  et  Ministre  Pléni-Potentiaire
  pres  la  Confédération
  Suisse;

Wirklichen  Geheimen  Legationsrath
  und  Kammerherrn  Seiner
Majestät,  Allerhöchstihren  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  bei  der
Schweizerischen  Eidgenossenschaft;

Seine  Majestät  der  König  der
Belgier:

den  Herrn  Moritz  Delfosse,

Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges:

Le  Sieur  Maurice  Delfosse,

Son  Envoyé  Extraordinaire
eet  Ministre  Plénipotentiaire
Près  la  Confédération  Suisse;

Allerhöchstihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  bei  der  Schweizerischen

Eidgenossenschaft;

Sa  Majesté  Catholique  le  Roi  im  Namen  Seiner  Katholischen

d'’Espagne,  en  Son  nom  Sa  Majestät  des  Königs  von

Majesté  la  Reine  Régente  du  Spanien  Ihre  Majestät  die

Royaume:  Königin-Regentin  von
Spanien:

Le  Sieur  Comte  de  la  Al-  den  Herrn  Grafen  de  la  Almina,

mina,  Sénateur,  Envoyé
Extraordinaire  et  Ministre
Plénipotentiaire  preès  la  Confédération
  Suisse,

Le  Sieur  Don  José  Villa-Amil
  F  Castro,  Chef  de
section  de  la  propriété  intellectuelle
  au  Ministere  de
Tinstruction  publique,  Docteur
  en  droit  civil  et  canonique,
  Membre  du  Corps
facultatif  des  archivistes,
Bibliothécaires  et  Archéologues,
  ainsi  due  des  Académies
  de  PHistoire,  des
Beaux-  Arts  de  St.  Ferdinand,
  et  de  celle  des  Sciences
de  Lisbonne;

Senator,  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten
Minister  bei  der  Schweizerischen
Eidgenossenschaft,

den  Herrn  Don  José  Villa-Amil

  y  Castro,  Chef  der  Abtheilung
  für  geistiges  Eigenthum
im  Ministerium  des  öffentlichen
Unterrichts,  Doktor  des  Civilund
  Kanonischen  Rechts,  Mitglied
  der  Fachkörperschaft  der
Archivisten,  Bibliothekare  und
Archäologen,  sowie  der  Akademien
  der  Geschichte  und  der
schönen  Künste  von  St.  Ferdinand
  und  der  Akademie  der
Wissenschaften  zu  Lissabon;
        <pb n="505" />
        —  495  —

der  Präsident  der  Französischen
Republik:
den  Herrn  Franz  Viktor
Emanuel  Arago,  Senator,
Botschafter  der  Französischen
Republik  bei  der  Schweizerischen
Eidgenossenschaft;

Ihre  Majestät  die  Königin  des

Vereinigten  Königreichs  von
Großbritannien  und  Irland,
Kaiserin  von  Indien:

Sir  Francis  Ottiwell  Adams,

Le  Président  de  la  Républidue
  Française:

Le  Sieur  Francçois  Victor
Emmanuel  Arago,  Sénateur,
  Ambassadeur  de  la
République  Française  pres  la
Confedération  JSuisse;

Sa  Majeste  la  Reine  du
Royaume-  Uni  de  la  Grande-Bretagne
  et  d’lrlande,  Im-Pératrice
  des  Indes:

Sir  Franeis  Ottiwell

Adams,  Chevalier  Commandeur
  de  ToOrdre  tresdistinguc
  de  St.  Michel  et
St.  George,  Compagnon  du
tres  -  honorable  Ordre  du
Bain,  Son  Envoyé  Extraordinaire
  et  Ministre  Pléni-Potentiaire
  à  Berne,  et

Le  Sieur  John  Henry  Gibbs
Bergne,  Compagnon  de
UOrdre  trèes-  distingué  de
St.  Michel  et  St.  George,
Directeur  au  Département  des
Affaires  Etrangeères  à  Londres;

Kommandeur  des  sehr  ausgezeichneten
  Ordens  von  St.  Michael
  und  St.  Georg,  Mitglied
des  sehr  ehrenwerthen  Bath-Ordens,
  Allerhöchstihren  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  zu  Bern,
und

den  Herrn  John  Henry  Gibbs

Bergne,  Mitglied  des  sehr  ausgezeichneten
  Ordens  von  St.  Michael
  und  St.  Georg,  Direktor
im  Auswärtigen  Amt  zu  London;

Le  Président  de  la  Répu-  der  Präsident  der
blique  d'’Haiti:  Haiti:
Le  Sieur  Louis  den  Herrn  Ludwig  Joseph

Republik

Joseph

Janvier,  Docteur  en  médecine
  de  la  Facultée  de  Paris,
Lauréat  de  la  Faculte  de
Médecine  de  Paris,  Diplömé
de  IEcole  des  Sciences  politiques
  de  Paris  (Section  administrative),
  Diplömée  de
TDEcole  des  Sciences  politiques
  de  Paris  (Section  di-Plomatique),
  Médaille  décorative
  d'’Haiti  de  troisieme
classe;

Janvier,  Doktor  der  Medizin
der  Fakultät  zu  Paris,  Laureat
der  medizinischen  Fakultät  zu
Paris,  Inhaber  eines  Diploms
der  Schule  der  politischen  Wissenschaften
  zu  Paris  (administrative
  Abtheilung),  Inhaber  eines
Diploms  der  Schule  der  politischen
  Wissenschaften  zu  Paris
(diplomatische  Abtheilung),  Inhaber
  der  dritten  Klasse  der
dekorativen  Medaille  von  Haiti;
88*
        <pb n="506" />
        —  496

Sa  Majesté  le  Roi  d’Italie:

Le  Sieur  Charles  Emmanue!l
  Beccaria  des
Marquis  d’Incisa,  Chevalier
des  Ordres  des  S.  S.  Maurice
  et  Lazare  et  de  la  Couronne
  d'Italioe,  Son  Charge
d’Affaires  près  la  Confédération
  Suisse;

Le  Président  de  la  République
  de  Libéria:

Le  Sieur  Guillaume
Koentzer,  Conseiller  Im-Périal,
  Consul  General,
Membre  de  la  Chambre  de
Commerce  de  Vienne;  -

Le  Conseil  Fédéral  de  la
Conféedération  Suisse:

Le  Sieur  Numa  Droz,  Vice-President
  du  Conseil  Fédéral,
Chef  du  Département  du
Commerce  et  de  TAgriculture,


Le  Sieur  Louis  Ruchonnet,
Conseiller  Féedéral,  Chef  du
Département  de  Justice  et
Police,

Le  Sieur  A.  d'Orelli,  Professeur
  de  droit  à  Tuniversite
  de  Zurich;

Son  Altesse  le  Bey  de  Tunis.:

Le  Sieur  Louis  Rena  ult,
Professeur  à  la  Faculte  de
droit  de  Paris  et  à  IT’Ecole

Seine  Majestät  der  König  von
Italien:

den  Herrn  Karl  Emanuel
Beccaria  Marquis  von  Incisa,
  Ritter  des  St.  Mauritiusund
  Lazarus-Ordens  und  des
Ordens  der  Italienischen  Krone,
Allerhöchstihren  Geschäftsträger

bei  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft;

der  Präsident  der  Republik
Liberia:

den  Herrn  Wilhelm  Koentzer,

Kaiserlichen  Rath,  General-Konsul,
  Mitglied  der  Wiener
Handelskammer;

der  Bundesrath  der  Schweizerischen
  Eidgenossenschaft:

den  Herrn  Numa  Droz,  Vize-Präsidenten

  des  Bundesraths,
Chef  des  Handels-  und  Landwirthschafts-Departements,


den  Herrn  Ludwig  Ruchonnet,
Bundesrath,  Chef  des  Justizund
  Polizei-Departements,

den  Herrn  A.  von  Orelli,  Professor
  der  Rechte  an  der  Universität
  Zürich;
Seine  Hoheit der Bey von
Tunis:

den  Herrn  Ludwig  Renault,

Professor  in  der  juristischen
Fakultät  zu  Paris  und  an  der
        <pb n="507" />
        libre  des  sciences  politiques,
Chevalier  de  TOrdre  de  la
Légion  dhonneur,  Chevalier
de  DPOrdre  de  la  Couronne

'Italie,
lesquels,  aprèes  s'etre  communiqué
leurs  pleins  pouvoirs  respectifs,

trouvés  en  bonne  et  due  forme,
sont  convenus  des  articles  suivants:

Ahricr#  1“.

Les  Pays  contractants  sont  constituss
  à  T’état  d'Union  pour  la
Pprotection  des  droits  des  auteurs
sur  leurs  oeuvres  littéraires  et  artistiques.


ARTICIE  2.

Les  auteurs  ressortissant  à  l'un
des  pays  de  IUnion,  ou  leurs
ayants  cause,  jouissent,  dans  les
autres  pays,  pour  leurs  deuvyres,
soit  publiées  dans  un  de  ces  pays,
soit  non  publiées,  des  droits  due
Les  lois  respectives  accordent  actuellement
  ou  accorderont  par  la
suite  aux  nationaux.

La  jouissance  de  ces  droits  est
subordonnee  à  Taccomplissement
des  conditions  et  formalités  prescrites
  par  la  Igislation  du  pays
Torigine  de  Toeuvre;  elle  ne  peut
excéder,  dans  les  autres  pays,  la
durée  de  la  protection  accordée
dans  ledit  pays  T’origine.

Est  considéreé  comme  pays  origine
  de  Toeuvre,  celui  de  la  premiere
  publication,  ou,  si  cette  publication
  à  lieu  simultanément  dans
blusieurs  pays  de  T  Union,  celui

497

freien  Schule  der  politischen
Wissenschaften,  Ritter  des  Ordens
der  Ehrenlegion  und  des  Ordens
der  Italienischen  Krone,

welche,  nach  gegenseitiger  Mittheilung
ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten,  folgende  Artikel
vereinbart  haben:

Artikel  1.

Die  vertragschließenden  Länder  bilden
einen  Verband  zum  Schutze  des  Urheberrechts
  an  Werken  der  Literatur  und
Kunst.

Artikel  2.

Die  einem  der  Verbandsländer  angehörigen
  Urheber  oder  ihre  Rechtsnachfolger
  genießen  in  den  übrigen
Ländern  für  ihre  Werke,  und  zwar  sowohl
  für  die  in  einem  der  Verbandsländer
  veröffentlichten,  als  für  die  überhaupt
  nicht  veröffentlichten,  diejenigen
Rechte,  welche  die  betreffenden  Gesetze
den  inländischen  Urhebern  gegenwärtig
einräumen  oder  in  Zukunft  einräumen
werden.

Der  Genuß  dieser  Rechte  ist  von  der
Erfüllung  der  Bedingungen  und  Förmlichkeiten
  abhängig,  welche  durch  die
Gesetzgebung  des  Ursprungslandes  des
Werkes  vorgeschrieben  sind;  derselbe
kann  in  den  übrigen  Ländern  die  Dauer
des  in  dem  Ursprungslande  gewährten
Schutzes  nicht  übersteigen.

Als  Ursprungsland  des  Werkes  wird
dasjenige  angesehen,  in  welchem  die  erste
Veröffentlichung  erfolgt  ist,  oder  wenn
diese  Veröffentlichung  gleichzeitig  in
mehreren  Verbandsländern  stattgefunden
        <pb n="508" />
        d’entre  eur  dont  la  Ilégislation
accorde  la  durée  de  protection  la
plus  courte.  Z

Pour  les  oeuvres  non  publiées,
le  pays  auquel  appartient  I’auteur
est  consideré  comme  pays  T'origine
de  Toeuvre.

Anricr  3.

Les  stipulations  de  la  présente
Convention  sappliquent  également
aux  éditeurs  Toeuvres  littéraires  ou
artistiques  publiéces  dans  un  des
Pays  de  I!  Union,  et  dont  Tauteur
appartient  à  un  pays  qui  m’en  fait
Pas  partie.

Anrirz  4.

Liexpression  „  dOeuvres  littéraires
et  artistiquese  comprend  les  livres,
brochures  ou  tous  autres  Ccrits;  les
oeuvres  dramatiques  ou  dramaticomusicales,
  les  compositions  musicales
  avec  ou  sans  paroles;  les
Oeuvres  de  dessin,  de  peinture,  de
sculpture,  de  gravure;  les  lithographies,
  les  illustrations,  les  cartes
géo  graphiques,  les  plans,  croquis  et
ouvrages  plastiques,  relatifs  à  la
géographie,  à  la  topographie,  à
Tarchitecture  ou  aux  sciences  en
général;  enfin  toute  production
quelconque  du  domaine  littéraire,
scientifigue  ou  artistique,  qui  pourrait
  étre  publiée  par  M’importe  quel
mode  d’impression  ou  de  reproduction.


AnrichE  5.

Les  auteurs  ressortissant  à  Tun
des  pays  de  TUnion,  ou  leurs
ayants  cause  jouissent,  dans  les

498

hat,  dasjenige  unter  ihnen,  dessen  Gesetzgebung
  die  kürzeste  Schutzfrist  gewährt.

In  Ansehung  der  nicht  veröffentlichten
Werke  gilt  das  Heimathland  des  Urhebers
  als  Ursprungsland  des  Werkes.

Artikel  3.

Die  Bestimmungen  der  gegenwärtigen
Uebereinkunft  finden  in  gleicher  Weise
auf  die  Verleger  von  solchen  Werken
der  Literatur  und  Kunst  Anwendung,
welche  in  einem  Verbandslande  veröffentlicht
  sind,  und  deren  Urheber  einem
Nichtverbandslande  angehört.

Artikel  4.

Der  Ausdruck  Werke  der  Literatur
und  Kunst«  umfaßt  Bücher,  Broschüren
und  alle  anderen  Schriftwerke;  dramatische
und  dramatisch-musikalische  Werke,  musikalische
  Kompositionen  mit  oder  ohne
Text;  Werke  der  zeichnenden  Kunst,  der
Malerei,  der  Bildhauerei;  Stiche,  Lithographien,
  Illustrationen,  geographische
Karten;  geographische,  topographische,
architektonische  oder  sonstige  wissenschaftliche
  Pläne,  Skizzen  und  Darstellungen
plastischer  Art;  überhaupt  jedes  Erzeugniß
aus  dem  Bereiche  der  Literatur,  Wissenschaft
  oder  Kunst,  welches  im  Wege
des  Drucks  oder  sonstiger  Vervielfältigung
veröffentlicht  werden  kann.

Artikel  5.

Den  einem  Verbandslande  angehörigen
  Urhebern  oder  ihren  Rechtsnachfolgern
  steht  in  den  übrigen  Ländern,
        <pb n="509" />
        autres  pays,  du  droit  exclusif  de
faire  ou  d’autoriser  la  traduction
de  leurs  ouvrages  jusqu’à  Texpiration
  de  dix  années  à  partir  de  la
publication  de  Toeuvre  originale
dans  Tun  des  pays  de  I  Union.

Pour  les  ouvrages  publiés  par
livraisons,  le  délai  de  dix  années
ne  compte  qdu'’à  dater  de  la  publication
  de  la  dernière  livraison  de
Toeuvre  originale.

Pour  les  çeuvres  composées  de
plusieurs  volumes  publiés  par  inter¬Valles,
  ainsi  que  pour  les  bulletins
Ou  cahiers  publiés  par  des  sociétés
litteraires  ou  Savantes  ou  par  des
Particuliers,  chaque  volume,  bulletin
Ou  cahier  est,  en  ce  qui  concerne
le  délai  de  dix  années,  considéré
comme  ouvrage  séparé.

Dans  les  cas  prévus  au  présent
artickhe,  est  admis  comme  date  de
Publication,  pour  le  caleul  des
délais  de  protection,  le  31  décembre
de  Tannée  dans  laquelle  Touvyrage
à  6é6té  publié.

Aricr  6.

Les  traductions  licites  sont  protegées
  comme  des  ouvrages  originauxk.
  Elles  jouissent,  en  conséqduence,
  de  la  protection  stipulée
aux  articles  2  et  3  en  ce  qui  concerne
  leur  reproduction  non  autorisée
  dans  les  pays  de  I  Union.

II  est  entendu  que,  Fil  Fagit
ETune  oeuvre  pour  laquelle  de  droit
de  traduction  est  dans  le  domaine
public,  le  traducteur  ne  peut  pas
Sipposer  à  ce  due  la  méme  deuvre
soit  traduite  par  d’autres  écrivains.

499

bis  zum  Ablauf  von  zehn  Jahren,  von
der  Veröffentlichung  des  Originalwerkes
in  einem  der  Verbandsländer  an  gerechnet,
  das  ausschließliche  Recht  zu,  ihre
Werke  zu  übersetzen  oder  die  Uebersetzung
derselben  zu  gestatten.

Bei  den  in  Lieferungen  veröffentlichten
Werken  beginnt  die  Frist  von  zehn
Jahren  erst  mit  dem  Erscheinen  der
letzten  Lieferung  des  Originalwerkes.

Bei  Werken,  welche  aus  mehreren,
in  Zwischenräumen  erscheinenden  Bänden
bestehen,  sowie  bei  fortlaufenden  Berichten
oder  Heften,  welche  von  literarischen
oder  wissenschaftlichen  Gesellschaften  oder
von  Privatpersonen  veröffentlicht  werden,
wird  jeder  Band,  jeder  Bericht  oder
jedes  Heft  bezüglich  der  zehnjährigen
Schutzfrist  als  ein  besonderes  Werk  angesehen.


In  den  in  diesem  Artikel  vorgesehenen
Fällen  gilt  für  die  Berechnung  der
Schutzfristen  als  Tag  der  Veröffentlichung
  der  31.  Dezember  des  Jahres,
in  welchem  das  Werk  erschienen  ist.

Artikel  6.

Rechtmäßige  Uebersetzungen  werden
wie  Originalwerke  geschützt.  Sie  genießen
demzufolge  rücksichtlich  ihrer  unbefugten
Vervielfältigung  in  den  Verbandsländern
den  in  den  Artikeln  2  und  3  festgesetzten

Schutz.

Wenn  es  sich  indessen  um  ein  Werk
handelt,  betreffs  dessen  das  Recht  zur
Uebersetzung  allgemein  freisteht,  so  steht
dem  Uebersetzer  kein  Einspruch  gegen
die  Uebersetzung  des  Werkes  durch  andere
Schriftsteller  zu.
        <pb n="510" />
        Anricz  7.

Les  articles  de  journaux  ou  de
recueils  périodiques  publiés  dans
Tun  des  pays  de  IUnion  peuvent
étre  reproduits,  en  original  ou  en
traduction,  dans  les  autres  pays  de
I  Union,  à  moins  que  les  auteurs
ou  éditeurs  ne  Taient  expressément
interdit.  Pour  les  recueils,  il  peut
sufflire  dque  Tinterdiction  soit  faite
d’une  manière  générale  en  téte  de
chaqdue  numéro  du  recueil.

En  aucun  cas,  cette  interdiction
ne  peut  s’appliquer  aux  articles  de
discussion  politigue  ou  à  la  reproduction
  des  nouvelles  du  jour  et
des  #faits  divers-.

ARTICIE  8.

En  ce  qui  concerne  la  faculté  de
faire  licitement  des  emprunts  à  des
doeuvres  littéraires  ou  artistiques
pour  des  publications  destinées  à
Tenseignement  ou  ayant  un  Ccaractere
  scientifgue,  ou  pour  des
chrestomathies,  est  réserve  Teffet
de  la  lgislation  des  pays  de  IUnion
et  des  arrangements  particuliers
existants  ou  à  conclure  entre  eux.

Anricr  9.

Les  stipulations  de  Tarticle  2
F  appliquent  à  la  représentation
publique  des  oeuvres  dramatiques
Ou  dramatico-musicales,  que  ces
bOeuvres  soient  publiées  ou  non.

Les  auteurs  d’'oeuvres  dramatiques
  ou  dramatico-musicales,  ou
leurs  ayants  cause,  sont,  pendant  la
durée  de  leur  droit  exclusif  de  traduction,
  réciproquement  protégés

500

Artikel  7.

Artikel,  welche  in  einem  Verbandslande
  in  Zeitungen  oder  periodischen
Zeitschriften  veröffentlicht  sind,  können
im  Original  oder  in  Uebersetzung  in
den  übrigen  Verbandsländern  abgedruckt
werden,  falls  nicht  die  Urheber  oder
Herausgeber  den  Abdruck  ausdrücklich
untersagt  haben.  Bei  Zeitschriften  genügt
  es,  wenn  das  Verbot  allgemein
an  der  Spitze  einer  jeden  Nummer  der
Zeitschrift  ausgesprochen  ist.

Dies  Verbot  soll  jedoch  bei  Artikeln
politischen  Inhalts  oder  bei  dem  Abdruck
  von  Tagesneuigkeiten  und  vermischten
  Nachrichten  keine  Anwendung
finden.

Artikel  8.

Bezüglich  der  Befugniß,  Auszüge
oder  Stücke  aus  Werken  der  Literatur
und  Kunst  in  Veröffentlichungen,  welche
für  den  Unterricht  bestimmt  oder  wissenschaftlicher
  Natur  sind,  oder  in  Chrestomathien
  aufzunehmen,  sollen  die  Gesetzgebungen
  der  einzelnen  Verbandsländer
und  die  zwischen  ihnen  bestehenden  oder
in  Zukunft  abzuschließenden  besonderen
Abkommen  maßgebend  sein.

Artikel  9.

Die  Bestimmungen  des  Artikels  2
finden  auf  die  öffentliche  Aufführung
dramatischer  oder  dramatisch-musikalischer
Werke  Anwendung,  gleichviel,  ob  diese
Werke  veröffentlicht  sind  oder  nicht.

Die  Urheber  von  dramatischen  oder
dramatisch-musikalischen  Werken,  sowie
ihre  Rechtsnachfolger  werden  gegenseitig,
während  der  Dauer  ihres  ausschließlichen
Uebersetzungsrechts,  gegen  die  öffentliche,
        <pb n="511" />
        —  501  —

contre  la  représentation  publique
non  autorisée  de  la  traduction  de
leurs  ouvrages.

Les  Stipnlations  de  Tarticle  2
Sappliquent  également  à  l’exécution
Publique  des  deuvres  musicales  non
publiées  ou  de  celles  qui  ont  été
Publiées,  mais  dont  l’auteur  à  ex-Ppressément
  deéclaré  sur  le  titre  ou
en  téte  de  TPouwvrage  qu’il  en  interdit
  Texcécution  publique.

AuriczTE  10.

Sont  spécialement  comprises  parmi
les  reproductions  illicites  auxquelles
S#applique  la  présente  Convention,
les  appropriations  indirectes  non
autorisées  d'un  ouvrage  littéraire  ou
artistique,  déignées  Sous  des  noms
divers,  tels  due:  adaptations,  arrangemems
  de  musique,  etc.,  lorsqu’elles
  ne  sont  qdue  la  reproduction
d’'un  tel  ouvrage,  dans  la  méme
forme  Ou  Scus  une  autre  torme,
aver  des  changements,  additions
KOu  retranchements,  non  essentiels,
Sans  présenter  d’illeurs  le  caractere
d’une  nouvelle  oeuvre  originale.

II  est  entendu  que,  dans  T’application
  du  présent  article,  les  tribunaux
  des  divers  pays  de  l'Union
tiendront  Ccompte,  Sil  y  à  lieu,  des
réserves  de  leurs  lois  respeetives.

ARTICIE  II.

Pour  que  les  auteurs  des  ouvrages
  protégés  par  la  présente
Convention  soient,  jusqu'aà  preuve
contraire,  considérés  comme  tels  et
admis.  en  conséquence.,  devant  les
tribunaux  des  divers  pays  de
Reichs.  Gesetzbl.  1887.

von  ihnen  nicht  gestattete  Aufführung
einer  Uebersetzung  ihrer  Werke  geschützt.

Die  Bestimmungen  des  Artikels  2
finden  gleichfalls  Anwendung  auf  die
öffentliche  Aufführung  von  nicht  veröffentlichten
  und  solchen  veröffentlichten
musikalischen  Werken,  bei  denen  der
Urheber  auf  dem  Titelblatt  oder  an  der
Spitze  des  Werkes  ausdrücklich  die  öffentliche
  Aufführung  untersagt  hat.

Artikel  10.

Zu  der  unerlaubten  Wiedergabe,  auf
welche  die  gegenwärtige  Uebereinkunft
Anwendung  findet,  gehört  insbesondere
auch  diejenige  nicht  genehmigte  indirekte
Aneignung  eines  Werkes  der  Literatur
oder  Kunst,  welche  mit  verschiedenen
Namen,  wie  „Adaptationen,  musikalische
  Arrangements"  u.  s.  w.  bezeichnet
zu  werden  pflegt,  sofern  dieselbe  lediglich
die  Wiedergabe  eines  solchen  Werkes  in
derselben  oder  einer  anderen  Form,  mit
unwesentlichen  Aenderungen,  Zusätzen
oder  Abkürzungen  darstellt,  ohne  im
Uebrigen  die  Eigenschaft  eines  neuen
Originalwerkes  zu  besitzen.

Es  besteht  darüber  Einverständniß,
daß  die  Gerichte  der  verschiedenen  Verbandsländer
  gegebenenfalls  diesen  Artikel
nach  Maßgabe  der  besonderen  Bestimmungen
  ihrer  Landesgesetze  anzuwenden
haben.

Artikel  11.

Damit  die  Urheber  der  durch  die
gegenwärtige  Uebereinkunft  geschützten
Werke  bis  zum  Beweise  des  Gegentheils
als  solche  angesehen  und  demgemäß  vor
den  Gerichten  der  einzelnen  Verbandsländer
  zur  Verfolgung  von  unerlaubter

89
        <pb n="512" />
        INUnion  à  erercer  des  poursuites
contre  les  contrefacons,  il  Suftit
que  leur  nom  soit  indiqué  sur  Touvrage
  en  la  maniere  usitée.

Pour  les  oOeuvres  anonymes  ou
Pseudonymes,  l’éditeur  dont  le  nom
est  indiqué  sur  Touvrage  est  fondé
à  Sauvegarder  les  droits  appartenant
  à  T’auteur.  II  est,  Sans  autres
Preuves,  réputé  ayant  cCause  de
D’auteur  anonyme  ou  pseudonyme.

II  est  entendu,  toutefois,  due  les
tribunaux  peuvent  exiger,  le  cas
GEchéant,  la  production  d’'un  certificat
  déelivré  par  Tautorité  com-Pétente,
  constatant  due  les  formalitcs
  prescrites,  dans  le  sens  de
Tarticle  2,  par  la  législation  du
Pays  'origine  ont  été  remplies.

Anic  12.

Toute  oeuvre  contrefaite  peut
éetre  Saisie  à  Timportation  dans
ceux  des  pays  de  l’'I'nion  oh

Toeuvre  originale  a  droit  à  la  protection
  légale.

Là  Saisie  a  lieu  conformément  à
la  législation  intérieure  de  chaque

Pays.

ARTICLE  13.

II  est  entendu  que  les  dispositions
  de  la  présente  Convention  ne
Peuvent  porter  préjudice,  en  dquoi
due  ce  soit,  àau  droit  qui  appartient
au  Gouvernement  de  chacun  des
Pays  de  IUnion  de  permettre,  de
Ssurveiller,  Tinterdire,  par  des  mesures
  de  législation  ou  de  police
interieure,  la  circulation,  la  re-502



Wiedergabe  zugelassen  werden,  genügt
es,  wenn  ihr  Name  in  der  üblichen
Weise  auf  dem  Werke  angegeben  ist.

Bei  anonymen  oder  pseudonymen
Werken  ist  der  Verleger,  dessen  Name
auf  dem  Werke  steht,  zur  Wahrnehmung
der  dem  Urheber  zustehenden  Rechte  befugt.
  Derselbe  gilt  ohne  weiteren  Beweis
  als  Rechtsnachfolger  des  anonymen
oder  pseudonymen  Urhebers.

Im  Uebrigen  können  die  Gerichte
eintretendenfalls  die  Beibringung  einer
von  der  zuständigen  Behörde  ausgestellten
  Bescheinigung  fordern,  durch  welche
die  Erfüllung  der  im  Sinne  des  Artikels
  2  von  der  Gesetzgebung  des  Ursprungslandes
  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten
  dargethan  wird.

Artikel  12.

Jedes  nachgedruckte  oder  nachgebildete
Werk  kann  bei  der  Einfuhr  in  diejenigen
Verbandsländer,  in  welchen  das  Originalwerk
  auf  gesetzlichen  Schutz  Anspruch
hat,  beschlagnahmt  werden.

Die  Beschlagnahme  findet  statt  nach
den  Vorschriften  der  inneren  Gesetzgebung
des  betreffenden  Landes.

Artikel  13.

Die  Bestimmungen  der  gegenwärtigen
Uebereinkunft  beeinträchtigen  in  keiner
Beziehung  das  der  Regierung  eines  jeden
Verbandslandes  zustehende  Recht,  durch
Maßregeln  der  Gesetzgebung  oder  inneren
Verwaltung  die  Verbreitung,  die  Darstellung
  oder  das  Feilbieten  eines  jeden
Werkes  oder  Erzeugnisses  zu  gestatten,
zu  Überwachen  und  zu  untersagen,  in
        <pb n="513" />
        Presentation,  Texposition  de  tout
ouvrage  ou  production  à  legard
desduels  l’autorite  Compétente  aurait
à  exercer  ce  droit.

ARTICLE  14.

La  présente  Convention.  sous  les
reserves  et  ronditions  à  determiner
d’'un  commun  accord,  sapplique  à
toutes  les  Oeuvres  qui,  au  moment
de  Sson  entrée  en  vigueur,  ne  sont
Pas  encore  tombees  dans  le  domaine
  public  dans  leur  pays  d'origine.


ARrTICLE  15.

I  est  entendu  que  les  Gouvernements
  des  pays  de  I’Union  se  reservent
  respectivement  le  droit  de
prendre  séparément,  entre  eux.  des
arrangements  particuliers,  en  tant
due  ces  arrangements  conféreraient
aux  Auteurs  Ou  à  leurs  ayants
cause  des  droits  plus  éetendus  que
ceux  accordes  pDar  I’Union,  ou  qw’ils
renfermeraient  d’autres  stipulations
non  contraires  à  la  présene  Con-Vention.


ARTICLE  16.

Un  office  international  est  institus
  SoUs  le  nom  de  Bureau  de
I  Union  internationale  pour  la  protection
  des  oeuvres  littéeraires  et  artistiques.


Ce  Bureau,  dont  les  frais  Sont
supportes  par  les  Administrations
de  tous  les  pays  de  I’Union,  est
Placé  sous  la  haute  auntoritée  de  I’Administration
  supérieure  de  la  Confédération
  Suisse,  et  fonctionne  Ssous

503  —

Betreff  dessen  die  zuständige  Behörde
dieses  Recht  auszuüben  haben  würde.

Artikel  14.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  findet,
vorbehaltlich  der  gemeinsam  zu  vereinbarenden
  Einschränkungen  und  Bedingungen,
  auf  alle  Werke  Anwendung,
welche  in  ihrem  Ursprungslande  zur  Zeit
des  Inkrafttretens  der  Uebereinkunft  noch
nicht  Gemeingut  geworden  sind.

Artikel  15.

Die  Regierungen  der  Verbandsländer
behalten  sich  das  Recht  vor,  einzeln  mit
einander  besondere  Abkommen  zu  treffen,
insoweit  als  diese  Abkommen  den  Urhebern
oder  ihren  Rechtsnachfolgern  weitergehende
  Rechte,  als  ihnen  solche  durch
den  Verband  gewährt  werden,  einräumen
oder  sonst  Bestimmungen  enthalten,
welche  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft
nicht  zuwiderlaufen.

Artikel  16.

Es  wird  ein  internationales  Amt
unter  dem  Namen  „Büreau  des  internationalen
  Verbandes  zum  Schutze  von
Werken  der  Literatur  und  Kunst"  errichtet.


Dieses  Büreau,  dessen  Kosten  von
den  Regierungen  aller  Verbandsländer
getragen  werden,  wird  unter  den  hohen
Schutz  der  oberen  Verwaltungsbehörde
der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  gestellt
  und  versieht  seinen  Dienst  unter

89*
        <pb n="514" />
        sa  Surveillance.  Les  attributions  en
sont  determinees  d’'un  commun  gccord
  entre  les  pays  de  I’Union.

ARTICLE  I7T.

La  présente  Convention  peut  étre
soumise  à  des  revisions  en  vue  dy
introduire  les  améliorations  de  nature
  à  perfectionner  le  systeme  de
I!  Union.

Les  questions  de  cette  nature,
ainsi  due  celles  qui  intéressent  à
autres  points  de  vue  le  développement
  de  I'Union,  seront  traitées  dans
des  Conférences  qui  auront  lieu
successivement  dans  les  pays  de
I  Union  entre  les  delégues  desdits
Pays.

II  est  entendu  qu’aucun  changement
  à  la  présente  Convention  ne
sera  valable  pour  TUnion  que
moyennant  Tassentiment  unanime
des  pays  qui  la  composent.

ARTICLE  18.

Les  pay’'s  qui  n’ont  point  pris  part
à  la  présente  Convention  et  qui
assurent  chez  eux  la  protection  légale
  des  droits  faisant  Tobjet  de
cette  Convention,  seront  admis  à  y
accéder  sur  leur  demande.

Cette  accession  sera  notifice  par
ecrit  au  Gouvernement  de  la  Confédération
  Suisse,  et  par  celui-ji  à
tous  les  autres.

Elle  emportera,  de  plein  droit,
adhésion  à  toutes  les  clauses  et  admission
  à  tous  les  Avantages  stipu-4és
  dans  la  présente  Convention.

504

——

deren  Aufsicht.  Seine  Befugnisse  werden
gemeinsam  von  den  Verbandsländern
festgestellt.

Artikel  17.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  kann
Revisionen  unterzogen  werden,  behufs
Einführung  von  Verbesserungen,  welche
geeignet  sind,  das  System  des  Verbandes
zu  vervollkommnen.

Derartige,  sowie  solche  Fragen,  welche
in  anderen  Beziehungen  die  Entwickelung
des  Verbandes  berühren,  sollen  auf  Konferenzen
  erörtert  werden,  welche  der  Reihe
nach  in  den  einzelnen  Verbandsländern
durch  Delegirte  derselben  abzuhalten  sind.

Indessen  bedarf  eine  jede  Aenderung
der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  zu  ihrer
Gültigkeit  für  den  Verband  der  einhelligen
  Zustimmung  der  Verbandsländer.


Artikel  18.

Denjenigen  Ländern,  welche  sich  an
der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  nicht
betheiligt  haben  und  welche  für  ihr  Gebiet
  den  gesetzlichen  Schutz  der  den  Gegenstand
  dieser  Uebereinkunft  bildenden  Rechte
gewährleisten,  soll  auf  ihren  Wunsch  der
Beitritt  gestattet  sein.

Dieser  Beitritt  soll  schriftlich  der  Regierung
  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft
  und  von  dieser  allen  übrigen  Regierungen
  bekannt  gegeben  werden.

Derselbe  bewirkt  von  Rechtswegen  die
Unterwerfung  unter  alle  verpflichtenden
Bestimmungen  und  die  Theilnahme
an  allen  Vortheilen  der  gegenwärtigen
Uebereinkunft.
        <pb n="515" />
        ARTICLE  I9.

Les  Days  accédant  à  la  presente
Convention  ont  aussi  le  droit  dy7
aceéder  en  tout  temps  pour  leurs
colonies  ou  pPossessions  étrangeres.

Ils  peuvent,  à  cet  effet,  soit  faire
une  (deéclaration  géenérale  par  laquelle
toutes  leurs  colonies  ou  possessions
sont  comprises  dans  l’accession,  socit
nommer  expressément  celles  qui  y
sont  comprises,  soit  se  borner  à
indiquer  celles  qui  en  sont  exclues.

—#

La  présente  Convention  sera  mise
à  edécution  trois  mois  apres  TecChange
  des  ratifications,  et  demeurera
  en  vigueur  pendant  un  temps
indéterminé,  jusqu'd  Texpiration
d’'une  année  à  partir  du  jour  ou
la  déenonciation  en  aura  é6té  faite.

Cette  dénonciation  sera  adressée
au  Gouvernement  chargé  de  recevoir
les  accessions.  Elle  ne  produira
son  effet  qu#à  légard  du  pays  qui
T  aura  faite,  la  Convention  restant
exécutoire  pour  les  autres  pays  de
1  Union.

ARTICLE  2I.

La  presente  Convention  sera  ratifice,
  et  les  ratifications  en  Seront
GEchangées  à  Berne,  dans  le  doélai
d’'un  an  au  plus  tard.

En  foi  de  quoi,  les  Plénipotentiaires
  respectifs  Tont  signée  et  y
ont  apposée  le  cachet  de  leurs  armes.

Artikel  19.

Die  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft
beitretenden  Länder  haben  jederzeit  auch
das  Recht,  derselben  für  ihre  Kolonien
oder  auswärtigen  Besitzungen  beizutreten.

Zu  diesem  Behufe  können  sie  entweder
  eine  allgemeine  Erklärung  abgeben,
  nach  welcher  alle  ihre  Kolonien
oder  Besitzungen  in  den  Beitritt  einbegriffen
  sind,  oder  diejenigen  besonders
benennen,  welche  darin  einbegriffen,  oder
sich  darauf  beschränken,  diejenigen  zu
bezeichnen,  welche  davon  ausgeschlossen
sein  sollen.

Artikel  20.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll
drei  Monate  nach  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  in  Kraft  treten
und  ohne  zeitliche  Beschränkung  in  Kraft
bleiben  bis  zum  Ablaufe  eines  Jahres
von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem
die  Kündigung  derselben  erfolgt  sein  wird.

Diese  Kündigung  soll  an  die  mit  der
Entgegennahme  der  Beitrittserklärungen
beauftragte  Regierung  gerichtet  werden.
Sie  übt  ihre  Wirkung  nur  in  Ansehung
des  aufkündigenden  Landes  aus,  während
  die  Uebereinkunft  für  die  übrigen
Verbandsländer  verbindlich  bleibt.

Artikel  21.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll
ratifizirt  und  die  Ratifikations-Urkunden
sollen  spätestens  innerhalb  eines  Jahres
zu  Bern  ausgetauscht  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  betreffenden
  Bevollmächtigten  dieselbe  vollzogen
und  ihre  Insiegel  beigedrückt.
        <pb n="516" />
        —.—

Fait  à  Berne,  le  neuvieme  Jour
du  mois  de  septembre  de  l’an  mil
huit  cent  duatre-vingt-sSix.

Pour  IAllemagne:
(L.  S.)  Otto  von  Bülow.
Pour  la  Belgique:
Maurice  Delfosse.
Pour  I’Espagne:
(L.  S.)  Comte  de  la  Almina.
(L.  S.)  José  Villa-Amil  y  Castro.
Pour  la  France:
(L.  S.)  Emmanuel  Arago.

Pour  la  Crande-Bretagne:
(L.  S.)  F.  O.  Adams.
(L.  S.)  J.  H.  G.  Bergne.
Pour  Haili:
(L.  S.)  Louis  Joseph  Janvier.
Pour  ’talie:
(L.  S.)  E.  di  Beccxaria.
Pour  Libéria:
(L.  S.)  Koentzer.
Pour  la  Juisse:
(L.  S.)  Droz.
(L.  S.)  L.  Ruchonnet.
(L.  S.)  A.  d’'Orelli.
Pour  Ia  Tunisie:
(L.  S.)  L.  Renault.

(L.  S.)

506  —

So  geschehen  zu  Bern,  am  neunten
September  des  Jahres  Eintausend  achthundertundsechsundachtzig.


 

Article  additionnel.

Les  Plénipotentiaires  réunis  pour
Signer  la  Convention  concernant  la
création  d’'une  Union  internationale
pour  la  protection  des  oeuyres  littéraires
  et  artistiques,  Sont  Cconvenus
de  Tarticle  additionnel  suivant,  qui
Sera  ratitié  en  méme  temps  que
Tacte  auqduel  il  se  rapporte:

La  Convention  conclue  à  la  date
de  ce  jour  n’affecte  en  rien  le

(Uebersetzung.)
Zusatzartikel.

Die  zur  Vollziehung  der  Uebereinkunft,
betreffend  Bildung  eines  internationalen
Verbandes  zum  Schutze  von  Werken  der
Literatur  und  Kunst,  versammelten  Bevollmächtigten
  sind  über  den  nachstehenden
  Zusatzartikel  übereingekommen,  welcher
  gleichzeitig  mit  der  Uebereinkunft,  auf
welche  er  sich  bezieht,  ratifizirt  werden  soll:

Die  unter  dem  heutigen  Datum  abgeschlossene
  Uebereinkunft  berührt  in  keiner
        <pb n="517" />
        maintien  des  Conventions  actuellement
  existantes  entre  les  pays  contractants,
  en  tant  due  ces  Conventions
  conferent  auxf  auteurs  ou  à
leurs  ayants-  Ccause  des  droits  plus
éGktendus  due  ceux  accordes  par
Union,  ou  gqu'elles  renferment
d’autres  stipulations  qui  ne  sont
Pas  contraires  à  cette  Convention.

En  foi  de  duci,  les  Plénipotentiaires
  respectifs  ont  signé  le  présent
article  additionnel.

Fait  à  Berne,  le  neuvième  jour
du  mois  de  septembre  de  l’an  mil
huit  cent  quatre-vingt-six.

Pour  P’Allemagne:
Otto  von  Bülow.

Pour  la  Belgique:
Maurice  Delfosse.

Pour  I’Espagne:
Almina.
Villa-  Amil.
Pour  Ia  France:
Emm.  Arago.

Four  la  Crande-Breiagne:

F.  O.  Adams.

J.  H.  G.  Bergne.
Pour  Haltt#:
Louis  Joseph  Janvier.
Pour  Tltalie:

E.  di  Becckaria.
Pour  Lihéria:
Koentzer.

Pour  la  Snisse:

Droz.

L.  Ruchonnet.

A.  d'Orelli.

Pour  la  Tunisie:
L.  Renault.

507

Weise  die  weitere  Geltung  der  zwischen
den  vertragschließenden  Ländern  gegenwärtig
  bestehenden  Abkommen,  insoweit
als  diese  Abkommen  den  Urhebern  oder
ihren  Rechtsnachfolgern  weitergehende
Rechte,  als  ihnen  solche  durch  den  Verband
  gewährt  werden,  einräumen  oder
sonst  Bestimmungen  enthalten,  welche
dieser  Uebereinkunft  nicht  zuwiderlaufen.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  betreffenden
  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen
Zusatzartikel  vollzogen.

So  geschehen  zu  Bern,  am  neunten
September  des  Jahres  Eintausend  achthundertundsechsundachtzig.
        <pb n="518" />
        —  508

Protocole  de  clöture.

.  .

Au  moment  de  procécder  à  la
signature  de  la  Convention  conclue
à  la  date  de  ce  jour,  les  Plénipotentiaires
  Ssoussignés  ont  declaré
et  stipulé  ce  qui  Suit:

1.  Au  sujet  de  Tarticle  4,  il  est
convenu  due  ceux  des  pays  de
I  Union  oun  le  carasctère  d’oeuvres
artistiqgues  n'’est  pas  refusé  aux
Oeuvres  photographiques  S'’engagent
à  les  admettre,  à  partir  de  la  mise
en  vigueur  de  la  Convention  conclue
  en  date  de  ce  jour,  au  benéfiee
  de  ses  dispositions.  II8  ne
sont,  d’ailleurs,  tenus  de  protéger
les  auteurs  desdites  COeuvres,  Sauf
les  arrangements  internationauxz
existants  ou  à  conclure,  qdue  dans
la  mesure  ou  leur  Iégislation  permet
de  le  faire.

II  est  entendu  due  la  photographie
  autorisée  Tune  oceuvre  d'’art
Protégée  jouit,  dans  tous  les  pays
de  IUnion,  de  la  protection  Iégale,
au  sens  de  ladite  Convention,  aussi
longtemps  qdue  dure  le  droit  prineipal
  de  reproduction  de  cette  oeuvre

(Uebersetzung.)

Schlußprotokoll.

 

Im  Begriff,  zur  Vollziehung  der
unter  dem  heutigen  Datum  abgeschlossenen
Uebereinkunft  zu  schreiten,  haben  die
unterzeichneten  Bevollmächtigten  das
Nachstehende  verlautbart  und  verabredet:

1.  In  Bezug  auf  Artikel  4  ist  man
übereingekommen,  daß  diejenigen  Verbandsländer,
  welche  den  photographischen
Erzeugnissen  den  Karakter  von  Werken
der  Kunst  nicht  versagen,  die  Verpflichtung
  übernehmen,  denselben  die  Vortheile
  der  in  der  Uebereinkunft  vom
heutigen  Tage  enthaltenen  Bestimmungen
von  deren  Inkrafttreten  an  zu  Theil
werden  zu  lassen.  Uebrigens  sind  diese
Länder,  abgesehen  von  bestehenden  oder
noch  abzuschließenden  internationalen  Abkommen,
  nur  gehalten,  die  Urheber  der
bezeichneten  Erzeugnisse  in  dem  Maße
zu  schützen,  in  welchem  dies  nach  ihrer
Gesetzgebung  angängig  ist.

Die  mit  Genehmigung  des  Berechtigten
  angefertigte  Photographie  eines
geschützten  Kunstwerkes  genießt  in  allen
Verbandsländern  den  gesetzlichen  Schutz
im  Sinne  der  gedachten  Uebereinkunft
so  lange,  als  das  Recht  zur  Nachbildung
des  Originalwerkes  dauert,  und  in  den
        <pb n="519" />
        509

méme,  et  dans  les  limites  des  conventions
  privées  entre  les  ayants
droit.

2.  Au  Sujet  de  Tarticle  9,  il  est
convenn  due  cecux  des  pays  de
I  Union  dont  la  législation  comprend
implicitement,  parmi  les  oeuvres
Gramatico-  musicales,  les  oeuvres
choregraphiques,  admettent  erpressément
  lesdites  oeuvres  au  benefice
  des  dispositions  de  la  Convention
  conclue  en  date  de  ce  jour.

IIs  est  d’ailleurs  entendu  que  les
contestations  qui  'éléveraient  sur
Tapplication  de  cette  clause  demeurent
  réservées  à  Tappreciation
des  tribunauzx  respectifs.

3.  II  est  entendu  que  la  fabrication
  et  la  vente  des  instruments
servant  à  reproduire  mécanique--ment
  des  airs  de  musique  em-Pruntés
  au  domaine  privé  ne  sont
Pas  Cconsidérées  Ccomme  constituant
le  fait  de  contrefacon  musicale.

4.  Laccord  commun  prévu  à  lartiche
  14  de  la  Conwention  est  déterminé
  ainsi  qu’il  suit:

Lapplication  de  la  Convwention
auxK  COeuvres  non  tombées  dans  le
domaine  public  au  moment  de  Sa
mise  en  vigueur  aura  lieu  suivant
les  Stipulations  y  relatives  contenues
  dans  les  conventions  Spéciales
existantes  ou  à  conclure  à#  cet  ettet.

A  deéfaut  de  semblables  stipulations
  entre  pays  de  I  Union,  les
Pays  respectifs  régleront,  chacun
PDour  ce  qui  le  concerne,  par  la
IEgislation  intérieure,  les  modalites

Reichs-Gesetzbl.  1837.

Ône

Grenzen  der  zwischen  den  Berechtigten
abgeschlossenen  Privatverträge.

2.  In  Bezug  auf  Artikel  9  ist  man
übereingekommen,  daß  diejenigen  Verbandsländer,
  deren  Gesetzgebung  unter
den  dramatisch-musikalischen  Werken  auch
die  choreographischen  Werke  begreift,  den
letzteren  ausdrücklich  die  Vortheile  der  in
der  Uebereinkunft  vom  heutigen  Tage
enthaltenen  Bestimmungen  zu  Theil
werden  lassen.

Uebrigens  sollen  die  bei  Anwendung
der  vorstehenden  Bestimmung  sich  etwa
ergebenden  Zweifel  der  Entscheidung  der
betreffenden  Gerichte  vorbehalten  bleiben.

3.  Es  besteht  Einverständniß  darüber,
daß  die  Fabrikation  und  der  Verkauf
von  Instrumenten,  welche  zur  mechanischen
  Wiedergabe  von  Musikstücken
dienen,  die  aus  geschützten  Werken  entnommen
  sind,  nicht  als  den  Thatbestand
der  musikalischen  Nachbildung  darstellend
angesehen  werden  sollen.

4.  Die  im  Artikel  14  der  Uebereinkunft
  vorgesehene  gemeinsame  Vereinbarung
  wird,  wie  folgt,  getroffen:

Die  Anwendung  der  Uebereinkunft
auf  die  zur  Zeit  ihres  Inkrafttretens
noch  nicht  Gemeingut  gewordenen  Werke
soll  in  Gemäßheit  der  Abmachungen
erfolgen,  welche  über  diesen  Punkt  in
den  bestehenden  oder  zu  dem  Zweck
abzuschließenden  besonderen  Abkommen
enthalten  sind.

In  Ermangelung  derartiger  Abmachungen
  zwischen  Verbandsländern
werden  die  betreffenden  Länder,  ein
jedes  für  sich,  durch  ihre  innere  Gesetzgebung
  über  die  Art  und  Weise  der

90
        <pb n="520" />
        relatives  à  l'application  du  principe
contenu  à  l'article  14.

5.  Lorganisation  du  Bureau  international
  prévu  à  Tarticle  16  de
la  Convention  sera  flkée  par  un
reglement  que  le  Gouvernement  de
la  Confédération  Suisse  est  chargé
d’élaborer.

La  langue  officielle  du  Bureau  international
  sera  la  langue  française.

Le  Bureau  international  centralisera
  les  renseignements  de  toute
nature  relatifs  à  la  protection  des
droits  des  auteurs  Sur  leurs  oeuvres
littéraires  et  artistiques.  II  les  coordonnera
  et  les  publiera.  I  procedera
  aux  études  CTutilité  commune
  intéressant  I’Union  et  #rcdigera,
  à  laide  des  documents  qui
seront  mis  à  Sa  disposition  par  les
diverses  Administrations,  une  feuille
Périodique,  en  langue  française,  sur
les  questions  concernant  Tobjet  de
I’Union.  Les  Gouvernements  des
pays  de  IUnion  se  réservent  d’autoriser,
  d’'un  commun  accord,  le  Bureau
  à  publier  une  éedition  dans
une  ou  plusieurs  autres  langues,
pour  le  cas  ou  Texpérience  en  aurait
deéemontré  le  bescin.

Le  Bureau  international  devra  se
tenir  en  tout  temps  à  la  disposition
  des  membres  de  IUnion  pour
leur  fournir,  sur  les  questions  relatives
  à  la  protection  des  oeuvres
litteraires  et  artistiques,  les  renseignements
  spéeciaux  dont  ils  pourraient
  avoir  besocin.

L'Administration  du  pays  ou  doit
siécger  une  Conférence  préparera,
avec  le  concours  du  Bureau  inter-510



Anwendung  des  im  Artikel  14  enthaltenen
  Grundsatzes  Bestimmung  treffen.

5.  Die  Organisation  des  im  Artikel  16
der  Uebereinkunft  vorgesehenen  internationalen
  Büreaus  soll  durch  ein  Reglement
  festgestellt  werden,  dessen  Ausarbeitung
  der  Regierung  der  Schweizerischen
  Eidgenossenschaft  übertragen  wird.

Die  Geschäftssprache  des  internationalen
  Büreaus  ist  die  französische.

Das  internationale  Büreau  sammelt
Nachrichten  aller  Art,  welche  sich  auf
den  Schutz  des  Urheberrechts  an  Werken
der  Literatur  und  Kunst  beziehen;  es
ordnet  dieselben  und  veröffentlicht  sie.
Es  stellt  Untersuchungen  an,  welche
von  gemeinsamem  Nutzen  und  von  Interesse
  für  den  Verband  sind,  und  giebt
auf  Grund  der  Dokumente,  welche  ihm
die  verschiedenen  Regierungen  zur  Verfügung
  stellen  werden,  eine  periodische
Zeitschrift  in  französischer  Sprache  über
die  den  Gegenstand  des  Verbandes  betreffenden
  Fragen  heraus.  Die  Regierungen
  der  Verbandsländer  behalten  sich
vor,  nach  erfolgter  allseitiger  Zustimmung
  das  Büreau  zur  Veröffentlichung
einer  Ausgabe  in  einer  oder  mehreren
anderen  Sprachen  zu  ermächtigen,  für
den  Fall,  daß  sich  hierfür  ein  Bedürfniß
durch  die  Erfahrung  herausstellen  sollte.

Das  internationale  Büreau  hat  sich
jederzeit  zur  Verfügung  der  Verbandsmitglieder
  bereit  zu  halten,  um  denselben
  über  Fragen,  betreffend  den
Schutz  von  Werken  der  Literatur  und
Kunst,  die  besonderen  Auskünfte  zu  ertheilen,
  deren  sie  etwa  bedürfen.

Die  Regierung  des  Landes,  in
welchem  eine  Konferenz  tagen  soll,  bereitet
  unter  Mitwirkung  des  internatio-
        <pb n="521" />
        «-national,

  les  travaux  de  cette  Conférence.


Le  Directeur  du  Bureau  international
  assistera  aux  seances  des
Conférences  et  prendra  part  aux
discussions  sans  vois  deélibérative.
II  fera  sur  sa  gestion  un  rapport
amnuel  qui  sera  communiqué  à
tous  les  membres  de  T’Union.

Les  dépenses  du  Bureau  de
I  Union  internationale  seront  sup-Dortéees
  en  commun  par  les  Pays
contractants.  Jusqu’aà  nouvelle  décision,
  elles  ne  pourront  pas  dé-Passer
  la  Somme  de  soikante  mille
franes  par  année.  Cette  somme
pourra  étre  augmentée  au  bescin
par  simple  déecision  Tune  des  Conférences
  prévues  à  Tarticle  17.

Pour  déterminer  la  part  contributive
  de  chacun  des  pays  dans
cette  Somme  totale  des  frais,  les
Pays  contractants  et  ceux  qui  adhéreraient
  ultérieurement  à  l'Union
Seront  divisés  en  six  classes  contribuant
  chacune  dans  la  proportion
dGFv'un  certain  nombre  d'unites,  Sa-Voir:


1  clases  25  unites,
2#222  a  20  „
3eee  .  ..  15  »
4'"».........  10s
5«"».........  5  »
6ee  ..  ..  .  .  ..  3  *l7

Ces  coöfficients  seront  multipliés
Par  le  nombre  des  pays  de  chaque
classe,  et  la  Ssomme  des  produits
ainsi  obtenus  fournira  le  nombre
Tunités  par  lequel  la  dépense  totale
  doit  étre  divisée.  Le  qduotient
donnera  le  montant  de  l’unité  de
dGépense.

511



nalen  Büreaus  die  Arbeiten  dieser  Konferenz
  vor.

Der  Direktor  des  internationalen  Büreaus
  wohnt  den  Konferenzsitzungen  bei
und  nimmt  an  den  Verhandlungen  ohne
beschließende  Stimme  theil.  Er  erstattet
über  seine  Geschäftsführung  einen  Jahresbericht,
  welcher  allen  Verbandsmitgliedern
mitgetheilt  wird.

Die  Kosten  des  Büreaus  des  internationalen
  Verbandes  werden  gemeinschaftlich
  von  den  vertragschließenden
Ländern  getragen.  Bis  zu  neuer  Beschlußfassung
  dürfen  sie  die  Summe
von  60  000  Franken  jährlich  nicht  übersteigen.
  Diese  Summe  kann  nöthigenfalls
  erhöht  werden  durch  einfachen  Beschluß
  einer  der  im  Artikel  17  vorgesehenen
  Konferenzen.

Behufs  Festsetzung  des  Beitrags  eines
jeden  Landes  zu  dieser  Gesammtkostensumme
  werden  die  vertragschließenden
und  die  etwa  später  dem  Verbande  beitretenden
  Länder  in  sechs  Klassen  getheilt,
von  denen  eine  jede  in  dem  Verhältniß
einer  gewissen  Anzahl  von  Einheiten  beiträgt,
  nämlich:

die  1.  Klasse  25  Einheiten,

die  2.  ".....  20  "

die  3.  "  ....  15  "

die  4.  "  ....  10  "

die  5  ".......  5  "

die  6  "  .....  3  "
Diese  Koeffizienten  werden  mit  der

Zahl  der  Länder  einer  jeden  Klasse
multiplizirt  und  die  Summe  der  so
gewonnenen  Ziffern  giebt  die  Zahl  der
Einheiten,  durch  welche  der  Gesammtkostenbetrag
  zu  dividiren  ist.  Der  Quotient
  ergiebt  den  Betrag  der  Kosteneinheit.

90*
        <pb n="522" />
        —  312

Chaque  pays  déclarera,  au  moment
  de  son  accession,  dans  laduelle
  des  susdites  classes  il  demande
  à  étre  rangé.

L'Administration  suisse  préparera
le  budget  du  Bureau  et  en  surveillera
  les  dépenses,  tera  les
avances  nécessaires  et  établira  le
compte  annuel  qui  sera  communiqdueé
  à  toutes  les  autres  Administra--tions.


6.  La  prochaine  Conférence  aura
lieu  à  Paris,  dans  le  delai  de
quatre  à  six  ans  à  partir  de  Tentrée
  en  vigueur  de  la  Convention.

Le  Gouvernement  français  en
fixkera  la  date  dans  Ces  limites,
après  avoir  pris  Iavis  du  Bureau
international.

7.  II  est  convenu  qdue  pour  Techange
  des  ratifications  prévu  à
Tarticle  21,  chaqdue  Partie  contractante
  remettra  un  Sseul  instrument,
qui  sera  déposé,  avecg  ceux  des
autres  pays,  aux  archives  du  Gouvernement
  de  la  Confédération  Suisse.
Chaque  Partie  recevra  en  retour
un  exemplaire  du  procès-verbal  Techange
  des  ratifications,  signé  par
les  Plénipotentiaires  qui  y  auront
Pris  Part.

Le  présent  Protocole  de  clture,
qui  sera  ratifié  en  méme  temps  qdue
la  Convention  conclue  à  la  date  de
ce  jour,  sera  considéré  comme  fai—
Sant  partie  integrante  de  cette  Convention,
  et  aura  méme  force,  valeur
et  durée.

En  foi  de  qdqucoi,  les  Plénipotentiaires
  respectifs  Pont  revétu  de  leur
Signature.

.m—.

Jedes  Land  erklärt  bei  seinem  Beitritt,
  in  welche  der  oben  genannten

Klassen  es  einzutreten  wünscht.

Die  schweizerische  Regierung  stellt  das
Budget  des  Büreaus  auf,  überwacht
dessen  Ausgaben,  leistet  die  nöthigen
Vorschüsse  und  stellt  die  Jahresrechnung
auf,  welche  allen  übrigen  Regierungen
mitgetheilt  wird.

6.  Die  nächste  Konferenz  soll  in
Paris  stattfinden  nach  Ablauf  von  vier
bis  sechs  Jahren  seit  Inkrafttreten  der
Uebereinkunft.

Die  französische  Regierung  wird  innerhalb
  dieser  Grenze  nach  vorgängigem
Benehmen  mit  dem  internationalen  Büreau
  den  Zeitpunkt  bestimmen.

7.  Behufs  der  im  Artikel  21  vorgesehenen
  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  soll  ein  jeder  vertragschließende
  Theil  nur  ein  Instrument
übergeben,  welches  zusammen  mit  denjenigen
  der  anderen  Länder  in  den  Archiven
  der  Regierung  der  Schweizerischen
Eidgenossenschaft  niedergelegt  werden  soll.
Jeder  Theil  wird  dagegen  ein  Exemplar
des  von  den  betheiligten  Bevollmächtigten
  unterzeichneten  Protokolls  über  die
Auswechselung  der  Ratifikationen  erhalten.


Das  gegenwärtige  Schlußprotokoll,
welches  gleichzeitig  mit  der  am  heutigen
Tage  abgeschlossenen  Uebereinkunft  ratifizirt
  werden  wird,  soll  als  ein  integrirender
  Bestandtheil  dieser  Uebereinkunft
gelten  und  dieselbe  Kraft,  Gültigkeit
und  Dauer  haben.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  betreffenden

  Bevollmächtigten  dasselbe  mit  ihrer
Unterschrift  versehen.
        <pb n="523" />
        —  513  —

Fait  à  Berne,  le  neuvièeme  jour  So  geschehen  zu  Bern,  am  neunten
du  mois  de  septembre  de  Pan  mil  September  des  Jahres  Eintausend  achthuit
  cent  quatre-vingt-six.  hundertundsechsundachtzig.

Pour  I’Allemagne:

Otto  von  Bülow.

Pour  la  Belgique:
Maurice  Delfosse.

Pour  ’Espagne:
Almina.
Villa-Amil.

Pour  la  Franee:
Emm.  Arago.

Pour  Ia  Grande-Bretagne:
F.  O.  Adams.
J.  H.  G.  Bergne.

Pour  Haiti:
Louis  Joseph  Janvier.

Pour  Ttalie:
E.  di  Beccaria.

Pour  Libéeria:

Koentzer.

Pour  la  Suisse:
Droz.

L.  Ruchonnet.
A.  d'Orelli.

Pour  la  Tunisie:
L.  Renault.

 

Die  vorstehende  Uebereinkunft  nebst  Zusatzartikel  und  das  vorstehende  Schlußprotokoll
  sind  von  den  Vertragsstaaten  mit  Ausnahme  von  Liberia  ratifizirt  und
sind  die  Ratifikations-Urkunden  gemäß  Ziffer  7  des  Schlußprotokolls  in  den

Archiven  der  Regierung  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  zu  Bern  am  5.  September
  1887  niedergelegt  worden.
        <pb n="524" />
        —  514  —

Procès-verbal  de  signature.

—  —  —

Les  Plénipotentiaires  soussignés,
réunis  ce  jour  à  l'effet  de  procéder
à  la  signature  de  la  Convention  concernant
  la  eréation  d’'une  Union  internationale
  pour  la  protection  des
Oeuvres  littraires  et  artistiques,  ont
Gcchangé  les  Declarations  suivantes:

1  En  ce  qui  concerne  I’accession
des  colonies  ou  possessions  étrangeres
  prévue  à  Tarticle  19  de  la
Convention:

Les  Plénipotentiaires  de  Sa  Majeste
  Catholique  le  Roi  d’Espagne
réservent  pour  leur  Gouvernement
la  facultée  de  faire  connaitre  sa  détermination
  au  moment  de  léchange
des  ratifications.

Le  Plénipotentiaire  de  la  Ré-Publique
  française  declare  due  Taccession
  de  son  pays  emporte  celle  de
toutes  les  colonies  de  la  France.

Les  Plénipotentiaires  de  Sa  Ma-Jjesté
  Britannique  déclarent  que
Taccession  de  la  Grande-Bretagne
dà  la  Convention  pour  la  protection
des  oeuwres  littéraires  et  artistiques
comprend  le  Royaume-Uni  de  la
Grande-Bretagne  et  d’rrlande  et
toutes  les  colonies  et  possessions
étrangeres  de  Sa  Majesté  Britannique.


II&amp;amp;  reservent  toutefois  au  Gouvernement
  de  Sa  Najesté  Britannique
  la  faculté  d’en  annoncer  en
tout  temps  la  dénonciation  séparément
  pour  une  ou  plusieurs  des
colonies  ou  possessions  Suivantes,
en  la  maniere  prévue  par  article  20

(Uebersetzung.)
Vollziehungsprotokoll.

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten,
welche  sich  heute  zu  dem  Zweck  versammelt
  haben,  um  zur  Vollziehung  der
Uebereinkunft,  betreffend  Bildung  eines
internationalen  Verbandes  zum  Schutze
von  Werken  der  Literatur  und  Kuntst,
zu  schreiten,  haben  folgende  Erklärungen
ausgetauscht:

1.  Bezüglich  des  im  Artikel  19  der
Uebereinkunft  vorgesehenen  Beitritts  der
Kolonien  oder  auswärtigen  Besitzungen:

Die  Bevollmächtigten  Seiner  Katholischen
  Majestät  des  Königs  von  Spanien
behalten  ihrer  Regierung  das  Recht  vor,
ihren  Entschluß  bei  der  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  bekannt  zu
geben.

Der  Bevollmächtigte  der  Französischen
Republik  erklärt,  daß  der  Beitritt  seines
Landes  den  aller  Kolonien  Frankreichs
in  sich  schließt.

Die  Bevollmächtigten  Ihrer  Britischen
Majestät  erklären,  daß  der  Beitritt  Großbritanniens
  zu  der  Uebereinkunft  zum
Schutze  von  Werken  der  Literatur  und
Kunst  das  Vereinigte  Königreich  von
Großbritannien  und  Irland  sowie  alle
Kolonien  und  auswärtigen  Besitzungen
Ihrer  Britischen  Majestät  umfaßt.

Indessen  behalten  sie  der  Regierung
Ihrer  Britischen  Majestät  das  Recht
vor,  in  der  durch  Artikel  20  der  Uebereinkunft
  vorgesehenen  Weise  jederzeit  die
Kündigung  getrennt  für  eine  oder  mehrere
der  folgenden  Kolonien  oder  Besitzungen,
nämlich:  Indien,  das  Dominium
        <pb n="525" />
        de  la  Convention,  savoir:  les  Indes,
le  Dominion  du  Canada,  Terre-Neuve,
  le  Cap,  Natal,  la  Nouwelle-Galles
  du  Sud,  Victoria,  Queensland,
  la  Tasmanie,  IAustralie  meridionale,
  IAustralie  occidentale  et
la  Nouvelle-Zélande.

2°  En  ce  qui  concerne  la  classification
  des  pays  de  IUnion  au
Point  de  vue  de  leur  part  contributive
  aux  frais  du  Bureau  international
  (chiffre  5  du  Protocole  de
clöture):

Les  Plénipotentiaires  declarent
que  leurs  pays  respectifs  doivent
étre  rangés  dans  les  classes  sui-Vantes,
  Savoir:

Allemagne  dans  la  17  classe,
Belgiqure  .  .  .  „  „  3  „
Espagne  .  .....  „"  „  2  „
Franee  „  „  1  „
Grande-Bretagne"  1  „
Haĩti  .  .  ..  .  .  .  ..  „"  5m  „
Italie  v  »  I#re  v
Suisse  .........  »  »  Zme  v
Tunisie  .......  »  »  san  »

Le  Plénipotentiaire  de  la  Republique
  de  Libéria  déclare  qdue  les
Pouvoirs  quil  a  recus  de  son  Gouvernement
  Lautorisent  à  signer  la
Convention,  mais  qu’il  n’a  pas  recu
’instructions  quant  à  la  classe  ou
cee  pays  entend  se  ranger  au  poeint
de  vue  de  sa  part  contributive  aux
frais  du  Bureau  international.  En
Cconséquence,  il  réserve  Sur  cette
qduestion  la  détermination  de  son
Gouvernement,  qui  la  tera  connaitre
  lors  de  T’échange  des  ratifications.


En  foi  de  qucoi,  les  Plenipotentiaires
  respectifs  ont  signé  le  présent
  Proces-verbal.

515

Kanada,  Neufundland,  Kapland,  Natal,
Neu-Süd-Wales,  Viktoria,  Queensland,
  Tasmanien,  Süd-Australien,
West-Australien  und  Neu-Seeland,  erklären
  zu  dürfen.

2.  Bezüglich  der  Klassifikation  der
Verbandsländer  in  Betreff  ihrer  Beitragspflicht
  zu  den  Kosten  des  internationalen
Büreaus  (Ziffer  5  des  Schlußprotokolls):

Die  Bevollmächtigten  erklären,  daß
ihre  betreffenden  Länder  in  folgende
Klassen  eingereiht  werden  sollen,  nämlich:

Deutschland  in  die  1.  Klasse,
Belgien  "  "  3.  "
Spanien  "  2.  "
Frankreich  .......  in die 1.   "
Großbritannien..."       "     1.     "
Haiti  ...........  "     "      5.  "
Italien.........  "     "      1.    "
Schweiz  .........  "     "   3.  "
Tunis  ..........  "    "    6.  "

Der  Bevollmächtigte  der  Republik
Liberia  erklärt,  daß  die  Vollmachten,
welche  er  von  seiner  Regierung  empfangen
  habe,  ihn  zur  Unterzeichnung  der
Uebereinkunft  ermächtigen,  daß  er  aber
keine  Instruktionen  über  die  Klasse,  in
welche  sein  Staat  betreffs  der  Beitragspflicht
  zu  den  Kosten  des  internationalen
Büreaus  einzutreten  wünscht,  erhalten
habe.  Demzufolge  behält  er  über  diese
Frage  die  Entscheidung  seiner  Regierung
vor,  welche  dieselbe  bei  der  Auswechselung
  der  Ratifikations-Urkunden  bekannt
geben  wird.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  betreffenden
  Bevollmächtigten  das  gegenwärtige
Protokoll  unterzeichnet.
        <pb n="526" />
        —  516  —

Fait  à  Berne,  le  neuvième  jour  So  geschehen  zu  Bern,  am  neunten
du  mois  de  septembre  de  l'an  mil  September  des  Jahres  Eintausend  achthuit
  cent  quatre-Vingt-six.  hundertundsechsundachtzig.

Pour  PAllemagne:

Otto  von  Bülow.

Pour  la  Belgidue:
Maurice  Delfosse.

Pour  I’Espagne:
Almina.
Villa-Amil.

Pour  la  France:
Emmanuel  Arago.

Pour  Ia  Crande-Bretagne:
F.  O.  Adams.
J.  H.  G.  Bergne.

Pour  Hali#
Louis  Joseph  Janvier.

Pour  Pltalie:
E.  di  Beccaria.

Pour  Libéria:
Koentzer.

Pour  la  Suisse:
Droz.
L.  Ruchonnet.
A.  d'’Orelli.

Pour  Ia  Tunisie:
L.  Renault.

 

Bei  Gelegenheit  der  Niederlegung  der  Ratifikations-Urkunden  hat  der
Königlich  spanische  Bevollmächtigte  bezüglich  des  im  Artikel  19  der  Uebereinkunft
vorgesehenen  Beitritts  der  Kolonien  oder  auswärtigen  Besitzungen  der  Vertragsstaaten
  auf  Grund  des  Absatzes  2  Ziffer  1  des  vorstehenden  Vollziehungsprotokolls
Namens  seiner  Regierung  die  Erklärung  abgegeben,  daß  Spanien  der  Uebereinkunft
für  sämmtliche  Besitzungen  der  Spanischen  Krone  beitrete.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="527" />
        Reichs-Gesetzblatt.

№  41.





Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des  Gartenbaues.
S.  517.

 

(Nr.  1752.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
des  Gartenbaues.  Vom  20.  Oktober  1887.

Auf  Grund  der  Vorschrift  im  §.  4  Ziffer  1  der  Verordnung,  betreffend  das
Verbot  der  Einfuhr  und  der  Ausfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
des  Wein-  und  Gartenbaues,  vom  4.  Juli  1883  (Reichs-Gesetzbl.  S.  153)
bestimme  ich  Folgendes:

Die  Einfuhr  aller  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen  Pflänzlinge,
Sträucher  und  sonstigen  Vegetabilien,  welche  aus  Pflanzschulen,  Gärten  oder
Gewächshäusern  stammen,  über  die  Grenzen  des  Reichs  darf  fortan  auch  über  die

Königlich  preußischen  Hauptzollämter  zu  Geestemünde,  Kiel  und  Hadersleben
erfolgen.

Berlin,  den  20.  Oktober  1887.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-  Gesetzbl.  1887.  91

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Oktober  1887.
        <pb n="528" />
        <pb n="529" />
        —  519  —

Reichs-Gesetzblatt.

 

№  42.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  S.  519.

 

(Nr.  1753.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  Vom  31.  Oktober  1887.

              e  
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  Artikels  12  der  Verfassung,  im  Namen  des  Reichs,
was  folgt:

Der  Reichstag  wird  berufen,  am  24.  November  dieses  Jahres  in  Berlin
zusammenzutreten,  und  beauftragen  Wir  den  Reichskanzler  mit  den  zu  diesem
Zweck  nöthigen  Vorbereitungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  31.  Oktober  1887.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-  Gesetzbl.  1887.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  November  1887.
        <pb n="530" />
        <pb n="531" />
        —  521  —

Reichs-Gesetzblatt.

 

 

 

№  43.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  den  Verkehr  mit  Ersatzmitteln
  für  Butter.  S.  521.

 

 

(Nr.  1754.)  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über
den  Verkehr  mit  Ersatzmitteln  für  Butter.  Vom  12.  November  1887.
Zur  Ausführung  der  im  §.  3  Absatz  1  bis  3  des  Gesetzes,  betreffend  den  Verkehr
mit  Ersatzmitteln  für  Butter,  vom  12.  Juli  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  375)  enthaltenen
  Vorschriften  hat  der  Bundesrath  in  Gemäßheit  des  §.  3  Absatz  4  dieses
Gesetzes  beschlossen,  die  Bestimmung  unter  Ziffer  1  der  Bekanntmachung  vom
26.  Juli  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  383)  durch  folgenden  Zusatz  zu  ergänzen:

Bei  runden  oder  länglich  runden  Gefäßen,  deren  Deckel  einen  größten
Durchmesser  von  weniger  als  35  Centimeter  hat,  darf  die  Länge  der
die  Inschrift  „Margarine“  umgebenden  Einrahmung  bis  auf  15  Centimeter
  ermäßigt  werden.

Berlin,  den  12.  November  1887.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Beoetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs-Gesetzbl.  1887.  93
Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  November  1887.
        <pb n="532" />
        <pb n="533" />
        —  523  —

Reichs-  Gesetzblatt.

 

№  44.

    





Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Formen  des  Verfahrens  und  den  Geschäftsgang  des  Reichs-Versicherungsamts,
  sowie  das  Verfahren  vor  den  auf  Grund  der  Gesetze  vom  5.  Mai  1886  und  vom  13.  Juli  1887
errichteten  Schiedsgerichten.  S.  523.

 

(Nr.  1755.)  Verordnung,  betreffend  die  Formen  des  Verfahrens  und  den  Geschäftsgang  des
Reichs-Versicherungsamts,  sowie  das  Verfahren  vor  den  auf  Grund  der
Gesetze  vom  5.  Mai  1886  und  vom  13.  Juli  1887  errichteten  Schiedsgerichten.
  Vom  13.  November  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  §.  90  Absatz  4  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom
6.  Juli  1884  (Reichs-Gesetzbl.  S.  69),  der  §§.  54  Absatz  4  und  98  Absatz  4
des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1886  (Reichs-Gesetzbl.  S.  132),  sowie  der  §§.  56
Absatz  4  und  100  Absatz  4  des  Gesetzes  vom  13.  Juli  1887  (Reichs-Gesetzbl.
S.  329  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,
was  folgt:

Artikel  I.

Die  §§.  2,  3,  4  Absatz  1,  §.  5,  §.  7  Absatz  2,  §.  14,  §.  17  Absatz  2
und  §.  23  der  Verordnung,  betreffend  die  Formen  des  Verfahrens  und  den
Geschäftsgang  des  Reichs-Versicherungsamts,  vom  5.  August  1885  (Reichs-Gesetzbl.
S.  255)  werden  aufgehoben.  An  deren  Stelle  treten  folgende  Bestimmungen:

§.  2.

  Das  Reichs-Versicherungsamt  hält  an  bestimmten  Tagen  und  zu  bestimmten
  Stunden  Sitzungen.  Die  Verfügung  darüber  steht  dem  Vorsitzenden
  zu.  Der  Vorsitzende  ist  befugt,  nach  Bedarf  außerordentliche
Sitzungen  anzuberaumen.

Zu  den  Sitzungen  sind  die  in  Berlin  anwesenden  Mitglieder  unter
Mittheilung  der  Berathungsgegenstände  einzuladen.
Reichs-  Gesetzbl.  1887.  94

Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  November  1887.
        <pb n="534" />
        —  524  —

Der  Berathung  und  Beschlußfassung  in  den  Sitzungen  unterliegen:

1.  die  im  §.  90  des  Unfallversicherungsgesetzes  aufgeführten  Angelegenheiten;


2.  diejenigen  Angelegenheiten,  deren  kollegialische  Berathung  der  Vorsitzende
  oder  das  mit  der  Bearbeitung  der  Sache  beauftragte
Mitglied  wünscht.

Die  Entscheidung  ist,  sofern  nicht  gesetzlich  etwas  Anderes  bestimmt  ist,
durch  die  Anwesenheit  von  mindestens  drei  Mitgliedern  einschließlich  des  Vorsitzenden
  bedingt.

§. 3.

Im  Uebrigen  erfolgt  die  Erledigung  der  Geschäfte  durch  den  Vorsitzenden
oder  unter  dessen  Mitzeichnung  durch  diejenigen  Beamten  des  Reichs-Versicherungsamts,
  welchen  die  Bearbeitung  der  Sache  von  dem  Vorsitzenden
übertragen  worden  ist.

Im  Falle  einer  Meinungsverschiedenheit  zwischen  dem  Vorsitzenden  und
den  mit  der  Bearbeitung  der  Sache  beauftragten  Mitgliedern  entscheidet  das
Kollegium.

§.  4  Absatz  1.

Die  Sitzungen  sind,  vorbehaltlich  der  Vorschriften  des  §.  15  dieser  Verordnung,
  nicht  öffentlich.  Stimmberechtigt  sind  die  anwesenden  Mitglieder
des  Reichs-Versicherungsamts  sowie  die  zugezogenen  richterlichen  Beamten.
Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt;  bei  Stimmengleichheit
giebt  der  Vorsitzende  den  Ausschlag.

§.  5.

Für  den  mündlichen  Vortrag  in  den  Sitzungen  ernennt  der  Vorsitzende
einen  oder,  falls  er  dies  aus  besonderen  Gründen  für  erforderlich  erachtet,
zwei  Berichterstatter.

Die  Verfügungen  und  Entscheidungen  ergehen  unter  der  Bezeichnung:
„Das  Reichs-Versicherungsamt“  und  werden  in  der  Ausfertigung  vom
Vorsitzenden  vollzogen.

§.  7  Absatz  2.

Die  zu  den  Entscheidungen  des  Reichs-Versicherungsamts  zuzuziehenden
richterlichen  Beamten  werden  in  der  erforderlichen  Anzahl  für  die  Dauer  der
zur  Zeit  ihrer  Ernennung  von  ihnen  bekleideten  Reichs-  oder  Staatsämter
auf  Vorschlag  des  Bundesraths  vom  Kaiser  ernannt.  In  gleicher  Weise
kann  die  Ernennung  von  Stellvertretern  erfolgen.  Sofern  eine  vorübergehende
Vermehrung  der  richterlichen  Beisitzer  erforderlich  wird,  können  durch  den
Reichskanzler  für  die  Dauer  dieses  Bedarfs  weitere  richterliche  Beamte  bestimmt
werden,  welche  aushülfsweise  zu  den  Entscheidungen  des  Reichs-Versicherungsamts
  nach  näherer  Bestimmung  des  Vorsitzenden  zuzuziehen  sind.
        <pb n="535" />
        –  525  —

§.  14.

Die  Berichterstatter  (§.  5)  haben,  sofern  dies  von  dem  Vorsitzenden  angeordnet
  wird,  vor  dem  Termin  eine  schriftliche  Sachdarstellung  vorzulegen.

§.  17  Absatz  2.

Die  Protokolle  sind  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Protokollführer,
in  Fällen  der  Urtheilssprechung  außerdem  von  den  Berichterstattern  und
mindestens  einem  anderen  Mitgliede,  welches  an  der  Urtheilssprechung  theilgenommen
  hat,  zu  vollziehen.

§.  23.

Die  Urtheile  werden  nebst  Gründen  von  den  Berichterstattern  entworfen
und  in  der  Urschrift  von  dem  Vorsitzenden,  den  Berichterstattern  und
mindestens  einem  anderen  Mitgliede,  welches  an  der  Urtheilssprechung  theilgenommen
  hat,  unterzeichnet.

Artikel  II.

Die  im  Artikel  I  bezeichnete  Verordnung  findet  mit  den  vorstehenden  Abänderungen
  auf  das  Verfahren  und  den  Geschäftsgang  des  Reichs-Versicherungsamts
bei  Ausführung  der  Gesetze  vom  5.  Mai  1886  (Reichs-Gesetzbl.  S.  132)  und
vom  13.  Juli  1887.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  329)  entsprechende  Anwendung.

Artikel  III.

Die  Verordnung  vom  2.  November  1885  über  das  Verfahren  vor  den
auf  Grund  des  Unfallversicherungsgesetzes  errichteten  Schiedsgerichten  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  279)  findet  auch  auf  das  Verfahren  vor  den  Schiedsgerichten,  welche
auf  Grund  der  im  Artikel  II  bezeichneten  Gesetze  errichtet  sind,  entsprechende  Anwendung.


Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  13.  November  1887.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="536" />
        <pb n="537" />
        —  527  —

Reichs-Gesetzblatt.

№ 45.

 

 

 

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  in  dem  Schutzgebiet  der  Deutsch-  Ostafrikanischen  Gesellschaft.
  S.  527.

 

(Nr.  1756.)  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  in  dem  Schutzgebiet  der  Deutsch-Ostafrikanischen
  Gesellschaft.  Vom  18.  November  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen
Schutzgebiete,  vom  17.  April  1886  (Reichs-Gesetzbl.  S.  75)  im  Namen  des
Reichs,  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Das  Gesetz  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  vom  10.  Juli  1879  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  179)  tritt  für  das  Schutzgebiet  der  Deutsch-Ostafrikanischen  Gesellschaft
  in  Gemäßheit  des  §.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der
deutschen  Schutzgebiete,  am  1.  Februar  1888  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  18.  November  1887.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl.  1887.  95

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  November  1887.
        <pb n="538" />
        <pb n="539" />
        Reichs-Gesetzblatt

№  46.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  von  Schweinen,  Schweinefleisch  und  Würsten
dänischen,  schwedischen  oder  norwegischen  Ursprungs.  S.  529.

 

 

 

 

(Nr.  1757.)  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  von  Schweinen,  Schweinefleisch
und  Würsten  dänischen,  schwedischen  oder  norwegischen  Ursprungs.  Vom
29.  November  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,
was  folgt:
§.  1.

Die  Einfuhr  von  Schweinen,  von  Schweinefleisch,  einschließlich  der  Speckseiten,
  sowie  von  Würsten  aller  Art  dänischen,  schwedischen  oder  norwegischen
Ursprungs  über  die  Grenzen  des  Reichs  ist  bis  auf  Weiteres  verboten.

§.  2.
Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  dem  Verbot  unter  Anordnung
  der  erforderlichen  Kontrolmaßregeln  zu  gestatten.

§.  3.
Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  29.  November  1887.
(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1887.  96
Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  November  1887.
        <pb n="540" />
        <pb n="541" />
        Reichs-  Gesetzblatt

№  47.

 

 

 

 

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des  Gartenbaues.
S.  531.

 

(Nr.  1758.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
des  Gartenbaues.  Vom  11.  Dezember  1887.

Auf  Grund  der  Vorschrift  im  §.  4  Ziffer  1  der  Verordnung,  betreffend  das
Verbot  der  Einfuhr  und  der  Ausfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
des  Wein-  und  Gartenbaues,  vom  4.  Juli  1883  (Reichs-Gesetzbl.  S.  153)
bestimme  ich  Folgendes:

Die  Einfuhr  aller  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen  Pflänzlinge,
Sträucher  und  sonstigen  Vegetabilien,  welche  aus  Pflanzschulen,  Gärten  oder
Gewächshäusern  stammen,  über  die  Grenzen  des  Reichs  darf  fortan  auch  über
die  Königlich  preußische  Zollabfertigungsstelle  am  Bahnhof  zu  Emmerich  erfolgen.

Berlin,  den  11.  Dezember  1887.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1887.  97

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  Dezember  1887.
        <pb n="542" />
        <pb n="543" />
        Reichs-  Gesetzblatt

№  48.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Zolltarifs.  S.  533.

 

 

 

 

(Nr.  1759.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Zolltarifs.  Vom  21.  Dezember  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Der  durch  die  Bekanntmachung  vom  24.  Mai  1885  (Reichs-Gesetzbl.
S.  111)  veröffentlichte  Zolltarif  wird  in  nachstehender  Weise  abgeändert:

1.  In  Nr.  9,  Getreide  und  andere  Erzeugnisse  des  Landbaues,  erhalten
die  Postionen  a,  b α ,  β,  γ,  δ,  c,  e  und  f  folgende  Fassung:

a)  Weizen  .  .  .  .  ..  5  Mark

b)  α.  Roggen  5     "
β.  Hafer  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .    4    "
γ.  Buchweizen...............................  2    "
δ. Hülsenfrüchte..............................  2    "

c)  Gerste........................  ·.............  2,25    "

für  100  Kilogramm,
e)  Mais  und  Dari  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2  Mark
f)  Malz  (gemalzte  Gerste  und  gemalzter  Hafer)  .  .  .  .  .  .  .  .  4    "

für  100  Kilogramm.
2.  In  Nr.  25c  wird  der  Zollsatz
Hefe  aller  Art  mit  Ausnahme  der  Weinhefe  von  42  Mark  auf
65  Mark
für  100  Kilogramm
erhöht.

3.  In  Nr.  25q  wird  der  Zollsatz
a)  der  Position  1α,  Kraftmehl,  Puder,  Stärke,  Stärkegummi,
Kleber,  Arrowroot,  Sago  und  Sagosurrogate,  Tapioka,  von

9  Mark  auf  12,50  Mark,

Reichs-Gesetzbl.  1887.  98
Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Dezember  1887.
        <pb n="544" />
        —  534  —

b)  der  Position  1β,  Nudeln,  Maccaroni,  von  10  Mark  auf
13,50  Mark,
c)  der  Position  2,  Mühlenfabrikate  aus  Getreide  und  Hülsenfrüchten,
nämlich  geschrotene  oder  geschälte  Körner,  Graupe,  Gries,  Grütze,
Mehl;  gewöhnliches  Backwerk  (Bäckerwaare)  von  7,50  Mark  auf
10,50  Mark
für  100  Kilogramm
erhöht.
4.  Die  Anmerkung  zu  Nr.  25s,  Reis  zur  Stärkefabrikation  unter  Kontrole,
  3  Mark  für  100  Kilogramm,  fällt  weg.

§.  2.

Die  im  §.  1  festgesetzten  neuen  Tarifsätze  für  Weizen,  Roggen,  Hafer,
Gerste,  Mais  und  Dari,  Malz  (Nr.  9a,  bα  und  β,  c  e  und  f)  und  Mühlen-.
fabrikate  aus  Getreide  (aus  Nr.  25q  2)  sind  mit  der  im  §.  9  Absatz  2  des  Vereinszollgesetzes
  vom  1.  Juli  1869  (Bundes-Gesetzbl.  S.  317)  angegebenen
Wirkung  vom  26.  November  1887  ab  gültig.

Insoweit  die  in  diesem  Gesetze  genannten  Gegenstände  bis  zum  15.  Januar
  1888  in  Folge  von  Verträgen  eingeführt  werden,  welche  nachweislich  vor
dem  26.  November  d.  J.  abgeschlossen  sind,  werden  die  bis  jetzt  gültig  gewesenen
Zollsätze  erhoben.

Der  hiernach  erforderliche  Nachweis  kann  durch  alle  in  der  deutschen  Civilprozeßordnung
  zugelassenen  Beweismittel  erbracht  werden.

Die  betreffenden  Ansprüche  sind  bei  Verlust  des  Rechts  innerhalb  vier
Wochen  nach  der  Publikation  dieses  Gesetzes  bei  der  Amtsstelle,  an  welcher  die
Waare  zur  Eingangsabfertigung  angemeldet  wird,  geltend  zu  machen.

Die  Bestimmungen  in  vorstehenden  Absätzen  2,  3  und  4  finden,  wenn  die
Kontrahenten  über  die  Tragung  des  Zolles  für  den  Fall  einer  Erhöhung  desselben
  schriftliche  Vereinbarung  getroffen  haben,  keine  Anwendung.

Im  Uebrigen  tritt  dieses  Gesetz  am  1.  Januar  1888  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  21.  Dezember  1887.
(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.



 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="545" />
        Reichs-Gesetzblatt     № 49.

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  in  dem  südwestafrikanischen  Schutzgebiet.  S.  535.  —
Abkommen  mit  Oesterreich-Ungarn,  betreffend  die  Verlängerung  des  Handelsvertrages  vom
23.  Mai  1881.  S.  535.

 

(Nr.  1760.)  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  in  dem  südwestafrikanischen
Schutzgebiet.  Vom  21.  Dezember  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.
verordnen  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen
Schutzgebiete,  vom  17.  April  1886  (Reichs-Gesetzbl.  S.  75)  im  Namen  des
Reichs,  was  folgt:
Einziger  Paragraph.

Das  Gesetz  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  vom  10.  Juli  1879  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  197)  tritt  für  das  südwestafrikanische  Schutzgebiet  in  Gemäßheit
des  §.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete,
am  1.  Januar  1888  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  21.  Dezember  1887.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Bismarck.

 

(Nr.  1761.)  Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Oesterreich-Ungarn,  betreffend
die  Verlängerung  des  Handelsvertrages  vom  23.  Mai  1881.  Vom
8.  Dezember  1887.

Seine    Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Namen  des

Deutschen  Reichs  einerseits,  und  Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich,  König

von  Böhmen  u.  s.  w.  und  Apostolischer  König  von  Ungarn  andererseits,  von  dem

Wunsche  geleitet,  die  bestehenden  vertragsmäßigen  Grundlagen  für  die  Entwickelung

des  Handels  und  Verkehrs  zwischen  den  beiderseitigen  Gebieten  auch  über  die  Dauer

des  mit  dem  31.  Dezember  1887  ablaufenden  Handelsvertrages  vom  23.  Mai  1881
Reichs-Gesetzbl.  1887.  99

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Dezember  1887.
        <pb n="546" />
        —  536  —

hinaus  aufrecht  zu  erhalten,  haben  behufs  eines  zu  diesem  Zweck  zu  treffenden
Abkommens  zu  Ihren  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Generaladjutanten  und  General  der  Kavallerie
Heinrich  VII.  Prinz  Reuß,  außerordentlichen  und  bevollmächtigten
Botschafter  bei  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  von  Oesterreich  und
Apostolischen  König  von  Ungarn,
und
Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich,  König  von  Böhmen  u.  s.w.
und  Apostolischer  König  von  Ungarn:
Allerhöchstihren  Wirklichen  Geheimen  Rath,  Feldmarschall-Lieutenant,
Minister  des  Kaiserlichen  Hauses  und  des  Aeußern  Gustav  Grafen
Kálnoky  von  Köröspatak,
welche,  nach  gegenseitiger  Mittheilung  ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten,  Folgendes  vereinbart  haben:

Artikel  1.

Der  am  23.  Mai  1881  zwischen  Deutschland  und  Oesterreich-Ungarn  abgeschlossene
  Handelsvertrag  nebst  Schlußprotokoll  vom  gleichen  Tage  soll  bis  zum
30.  Juni  1888  in  Kraft  bleiben.

In  dem  Falle,  daß  keiner  der  Hohen  vertragschließenden  Theile  vor  dem
15.  Februar  1888  seine  Absicht,  die  Wirkungen  des  gedachten  Vertrages  aufhören
zu  lassen,  angezeigt  haben  sollte,  bleibt  derselbe  bis  zum  Ablauf  eines  Jahres  von
dem  Tage  ab,  an  welchem  der  eine  oder  der  andere  der  Hohen  vertragschließenden
Theile  ihn  gekündigt  haben  wird,  in  Kraft.

Artikel  2.
Das  gegenwärtige  Abkommen  soll  ratifizirt  und  die  Ratifikations-Urkunden

sollen  baldthunlichst  in  Wien  ausgetauscht  werden.
Dasselbe  soll  sofort  nach  Austausch  der  Ratifikationen  in  Kraft  treten.
Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  dieses  Abkommen
  unterzeichnet  und  ihre  Siegel  beigedrückt.
So  geschehen  in  duplo  zu  Wien,  den  8.  Dezember  1887.

(L.  S.)  Heinrich  VII.  Prinz  Reuß.  (L.  S.)  Graf  Kálnoky.

 

Das  vorstehende  Abkommen  ist  ratifizirt  worden  und  der  Austausch  der
Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

    

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="547" />
        Reichs-Gesetzblatt

№ 50.

Inhalt:  Verordnung  über  die  Inkraftsetzung  der  Gesetze,  betreffend  die  Unfallversicherung  der  bei  Bauten
beschäftigten  Personen  und  die  Unfallversicherung  der  Seeleute  und  anderer  bei  der  Seeschiffahrt  betheiligter
  Personen.  S.  537.

 

 

 

 

(Nr.  1762.)  Verordnung  über  die  Inkraftsetzung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Unfallversicherung
der  bei  Bauten  beschäftigten  Personen,  vom  11.  Juli  1887,  und  des  Gesetzes,
  betreffend  die  Unfallversicherung  der  Seeleute  und  anderer  bei  der
Seeschiffahrt  betheiligter  Personen,  vom  13.  Juli  1887.  Vom  26.  Dezember
  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  §.  51  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Unfallversicherung
  der  bei  Bauten  beschäftigten  Personen,  vom  11.  Juli  1887  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  287),  und  des  §.  124  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Unfallversicherung
  der  Seeleute  und  anderer  bei  der  Seeschiffahrt  betheiligter  Personen,
vom  13.  Juli  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  329)  mit  Zustimmung  des  Bundesraths,
  was  folgt:

§.  1.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Unfallversicherung  der  bei  Bauten  beschäftigten
Personen,  vom  11.  Juli  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  287)  tritt  mit  dem  1.  Januar
1888  für  das  Gebiet  des  Reichs  seinem  vollen  Umfange  nach  in  Kraft.

§.  2.

Mit  demselben  Zeitpunkte  tritt  das  Gesetz,  betreffend  die  Unfallversicherung
der  Seeleute  und  anderer  bei  der  Seeschiffahrt  betheiligter  Personen,  vom
13.  Juli  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  329)  seinem  vollen  Umfange  nach  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  26.  Dezember  1887.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

  

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-  Gesetzbl.  1887.  100

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Dezember  1887.
        <pb n="548" />
        <pb n="549" />
        Sachregister

zum  Reichs-Gesetzblatt.



Jahrgang  1887.

A.

Abfindung  der  Unfallrenten  für  Wittwen  von  Seeleuten  etc.
(G.  v.  13.  Juli  §.  13)  335.  —  desgl.  der  Unfallentschädigung
  an  Ausländer  (das.  §.  75)  358.  (G.  v.  11.  Juli
§.  39)  302.

Abschätzung  der  Seefahrzeuge  hinsichtlich  der  Unfallversicherung
  für  Seeleute  (G.  v.  13.  Juli  §§.  34,  37,  38,
43,  47,  79,  83)  343.  —  s.  auch  Einschätzung.

Abschätzungskommissionen  für  Flurschäden  durch
Truppenübungen  (Instr.  v.  30.  Aug.  §.  14)  446.

Abstimmung  über  die  Bildung  von  Berufsgenossenschaften
für  Seeschiffahrtsbetriebe  (G.  v.  13.  Juli  §.  23)  339.  —
Schriftliche  Abstimmung  des  Genossenschaftsvorstands  (das.
§.  28)  342.

Abtretung  des  Wittwen-  und  Waisengeldes  für  Hinterbliebene
  von  Militärpersonen  ist  nicht  zulässig  (G.  v.
17.  Juni  §.  19)  241.  —  s.  auch  Uebertragung.

Admiralität  (Kaiserliche),  Verständigung  mit  derselben
über  militärische  Benutzung  der  Eisenbahnen  im  Kriege
(Kriegs-Transp.  O.  §§.  2,  11)  10.

Befugnisse  derselben  hinsichtlich  der  Gewährung  von
Wittwen-  und  Waisengeld  für  die  Hinterbliebenen  von
Angehörigen  der  Marine  (G.  v.  17.  Juni  §§.  18,  22,  24)
241.  —  desgl.  hinsichtlich  der  Entbindung  von  der
Zahlung  von  Wittwen-  und  Waisengeldbeiträgen  (das.
§.  27)  242.

Aerzte,  s.  Militärärzte.

Afrika,  Rechtsverhältnisse  in  dem  Schutzgebiet  der  deutschostafrikanischen
  Gesellschaft  (V.  v.  18.  Nov.)  527.  —  im
südwestafrikanischen  Schutzgebiet  (V.  v.  21.  Dez.)  535.

Reichs-  Gesetzbl.    1887.

Aichgebührentaxe,  Abänderung  derselben  (Bek.  v.
21.  Janr.)  Beil.  zu  Nr.  4.

Aichordnung,  Abänderung  derselben  (Bek.  v.  21.  Janr.)
Beil.  zu  Nr.  4.

Aichung  von  Gasmessern  (Bek.  v.  21.  Janr.)  8.

Aktiengesellschaften,  Haftung  für  Unfälle  im  Seeschiffahrtsbetriebe
  (G.  v.  13.  Juli  §§.  110,  119)  369.

Albuminpapierfabriken,  Genehmigung  zur  Anlage  derselben
  (Bek.  v.  5.  Janr.)  4.

Amtsverschwiegenheit  über  Vorbereitungen  zur  militärischen
  Benutzung  der  Eisenbahnen  im  Kriegsfall  (Kriegs-Transp.
  O.  §.  23)  20.  —  s.  auch  Verschwiegenheit.

Anleihe  für  die  Verwaltungen  des  Reichsheeres,  der
Marine  und  der  Reichseisenbahnen,  sowie  zur  Deckung
von  Vorschüssen  aus  dem  Reichsfestungsbaufonds  (G.  v.
30.  März)  148.  (A.  E.  v.  16.  Juni)  250.  —  desgl.
für  die  Verwaltung  des  Reichsheeres  und  die  Vervollständigung
  des  deutschen  Eisenbahnnetzes  im  Interesse  der
Landesvertheidigung  (G.  v.  1.  Juni)  204.  (A.  E.  v.
16.  Juni)  250.

Anleihe  zu  den  Kostenbeiträgen  des  Reichs  für  den

Zollanschluß  von  Hamburg  und  Bremen,  sowie  für  Herstellung
  des  Nord-  Ostsee-  Kanals  (A.  E.  v.  16.  Juni)
250.

Anmeldung  von  Militärtransporten  im  Kriege  bei  den
Eisenbahnverwaltungen  (Kriegs-Transp.  O.  §§.  26,  28,
40,  47,  48)  22.  —  Formulare  zu  Anmeldezetteln
(Anl.  I  und  II  dazu)  47.  —  Anmeldung  der  Entschädigungsansprüche
  für  Naturalleistungen  an  die  bewaffnete
  Macht  im  Frieden  (Instr.  v.  30.  Aug.  §.  16)
456.

A
        <pb n="550" />
        2  Sachregister.

Anmeldung  (Forts.)

Anmeldung  des  zu  versteuernden  Zuckers  etc.  bei  den
Steuerbehörden  (G.  v.  9.  Juli  §§.  35,  36,  41)  318.

Anmeldung  der  zur  Unfallversicherung  verpflichteten
Seeschiffahrtsbetriebe  (G.  v.  13.  Juli  §§.  22,  24  zu  11,
§§  40,  43,  45  bis  47)  339.  —  Strafen  wegen  unterlassener
  Anmeldung  (das.  §.  118)  371.  —  Anmeldung
von  Entschädigungsansprüchen  (das.  §§.  68,  73)  355.

Anmeldung  der  unfallversicherungspflichtigen  Baugewerbebetriebe
  (G.  v.  11.  Juli  §§.  11,  12,  15,  18)
292.

s.  auch  Anzeigen.

Anstrich  von  Fußböden,  Decken,  Fenstern  u.  s.  w.,  Verbot
  der  Verwendung  arsenhaltiger  Farben  dazu  (G.  v.
5.  Juli  §§.  9,  12)  279.

Antimon,  Verbot  der  Verwendung  antimonhaltiger  Farben
zu  Nahrungsmitteln  u.  s.  w.  (G.  v.  7.  Juli  §§.  1  bis
4,  6,  12)  277.  

Anzeigen  über  den  Brennereibetrieb  (G.  v.  24.  Juni  §§.  10,
14,  18,  20,  42)  256.  —  über  den  Betrieb  etc.  von  Zuckerfabriken
  (G.  v.  9.  Juli  §§.  19  bis  27,  29,  30,  34,  38,
39,  41,  62)  314.

Anzeigen  hinsichtlich  der  Unfallversicherung  bei  Seeschiffahrtsbetrieben
  (G.  v.  13.  Juli  §§.  45,  46)  347.  —
Strafen  wegen  unterlassener  Anzeige  (das.  §.  118)  371.
—  Anzeigen  über  Betriebsunfälle  (das.  §§.  57  bis  59,
62,  66)  351.

Anzeigen  über  unfallversicherungspflichtige  Baubetriebe
  (G.  v.  11.  Juli  §.  15)  293.  —  über  Betriebsunfälle
  (das.  §.  37)  301.

s.  auch  Anmeldung.

Arbeiter,  Unfallversicherung  der  in  Seeschiffahrtsbetrieben
beschäftigten  Arbeiter  (G.  v.  13.  Juli  §§.  1  bis  3)  329.
—  desgl.  der  bei  Bauten  beschäftigten  Arbeiter  (G.  v.
11.  Juli  §§.  1,  4  bis  7,  49)  287.  —  Vertretung  der
Arbeiter  bei  den  Schiedsgerichten  für  die  Unfallversicherung
(das.  §§.  35,  36)  301.

Arbeiteraufseher  in  Seeschiffahrtsbetrieben,  Haftung  für
vorsätzlich  oder  fahrlässig  herbeigeführte  Betriebsunfälle
(G.  v.  13.  Juli  §§.  109  bis  112)  369.

Arbeitgeber,  Leistung  von  Beiträgen  für  Einrichtungen
der  Innungen  (G.  v.  6.  Juli  §§.  100  f  bis  100  k,  100  m)
281.  —  s.  auch  Betriebsunternehmer.

Armenrecht,  gegenseitige  Zulassung  zu  demselben  in  Deutschland
  und  Oesterreich-Ungarn  (Uebereink.  v.  9.  Mai  86.)
120.

Armenverbände,  Verhältniß  zur  Unfallversicherung  für
Seeschiffahrtsbetriebe  (G.  v.  13.  Juli  §.  15)  336.

1887.

Arrak,  Erhöhung  des  Eingangszolls  (G.  v.  24.  Juni  §.  44)
269.

Arrowroot,  Erhöhung  des  Eingangszolls  (G.  v.  21.  Dez.
§.  1  Nr.  3  zu  a)  533.

Arsen,  Verbot  der  Verwendung  arsenhaltiger  Farben  zu
Nahrungsmitteln  u.  s.  w.  (G.  v.  5.  Juli  §§.  1  bis  5,  7
bis  9,  12)  277.

Aszendenten  der  in  Folge  von  Unfällen  in  Seeschiffahrtsbetrieben
  verstorbenen  Personen,  Entschädigungsansprüche
(G.  v.  13.  Juli  §§.  13,  14)  335.  —  s.  auch  Hinterbliebene.


Auflösung  von  Berufsgenossenschaften  für  Seeschiffahrtsbetriebe
  (G.  v.  13.  Juli  §§.  42,  100)  345.

Aufruf  der  Einhundert.  Mark-  Noten  der  Cölnischen  Privatbank
  (Bek.  v.  7.  Juli)  286.

Aufsichtsbehörden  der  Innungen  (G.  v.  6.  Juli  §§.  100g,
100  l,  100  m)  281.

Entscheidung  der  Aufsichtsbehörden  über  Unterstätzungsansprüche
  der  in  Seeschiffahrtsbetrieben  verletzten
Personen  (G.  v.  13.  Juli  §.  12)  334.

Augenschein,  Feststellung  von  Unfällen  in  Seeschiffahrtsbetrieben
  durch  das  Schiedsgericht  (G.  v.  13.  Juli  §.  56)
351.

Ausfuhr  von  Pferden,  Verbot  derselben  (V.  v.  25.  Janr.)  5.
—  Aufhebung  des  Verbots  (V.  v.  8.  Juli)  285.
Ausfuhr  von  Branntwein  (G.  v.  24.  Juni  §§.  1,
11  bis  13,  17,  18,  46)  253.  —  desgl.  von  Zucker
(G.  v.  9.  Juli  §§.  6,  7,  37,  44,  48)  310.

Ausländer,  gegenseitige  Zulassung  zum  Armenrecht  in
Deutschland  und  Oesterreich  -  Ungarn  (Uebereink.  v.  9.  Mai
86.  Art.  1  bis  3)  121.

Unfallentschädigung  an  die  Hinterbliebenen  von  Ausländern
  (G.  v.  13.  Juli  §.  13)  335.  —  Abfindung  ausländischer
  Entschädigungsberechtigter  (das.  §.  75)  358.
(G.  v.  11.  Juli  §.  39)  302.

Auslagen  (baare),  Erstattung  an  die  Vorstände  etc.  der
Berufsgenossenschaften  (G.  v.  13.  Juli  §.  31)  343.  —
an  die  Beisitzer  der  Schiedsgerichte  (das.  §.  54)  350.—
Erstattung  durch  die  Betriebsunternehmer  (das.  §.  96)
365.  —  Erstattung  baarer  Auslagen  für  Rechtshülfe
in  Unfallversicherungssachen  (das.  §.  115)  371.

Ausland,  Untersuchung  von  Seeschiffahrtsbetriebsunfällen
im  Auslande  (G.  v.  13.  Juli  §§.  62,  66,  70,  71,  75)
352.

s.  auch  Verbündete  Staaten.
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        Sachregister.

Auswärtiges  Amt,  Kaution  des  Kassirers  der  Legationskasse
  (V.  v.  16.  Juni)  250.

Auszahlung  der  Unfallentschädigungen  durch  die  Postanstalten
  (G.  v.  13.  Juli  §.  77)  358.  (G.  v.  11.  Juli
§.  38)  302.

B.

Backwerk  und  Bäckerwaare,  Erhöhung  des  Eingangszolls
  (G.  v.  21.  Dez.  §.  1  Nr.  3  zu c,  §.  2)  534.

Baden  (Großherzogthum),  Einführung  des  Branntweinsteuergesetzes
  vom  24.  Juni  1887,  sowie  des  Gesetzes  vom
19.  Juli  1879,  betr.  die  Steuerfreiheit  des  Branntweins
zu  gewerblichen  Zwecken,  in  Baden  (V.  v.  9.  Sept.)  485.

Bahnhofs-Kommandanturen,  Obliegenheiten  etc.  hinsichtlich
  der  Militärtransporte  auf  Eisenbahnen  (Kriegs-Transp.
  O.  §§.  9,  10,  18,  20,  23,  26,  29,  37,  40
bis  42,  44,  45,  47)  13.

Bahnordnung  für  Eisenbahnen  untergeordneter  Bedeutung,
Anwendung  von  Vorschriften  derselben  auf  Militärtransporte
  im  Kriege  (Kriegs-    Transp.  O.  §§.  4,  23)  11.

Bahnpolizeibeamte,  Befugnisse  etc.  hinsichtlich  der  Militärtransporte
  auf  Eisenbahnen  im  Kriege  (Kriegs-  Transp.  O.
§§.  20,  23,  24,  42)  18.

Bahnpolizei-Reglement,  Anwendung  von  Vorschriften.
desselben  auf  Militärtransporte  im  Kriege  (Kriegs-Transp.
  O.  §§.  4,  23,  24,  32,  41  bis  43)  11.

Bahntelegraphenlinien,  Beförderung  von  Kriegstelegrammen
  (Kriegs-Transp.  O.  §.  9)  13.

Banknoten,  Antheil  der  Reichsbank  an  dem  Gesammtbetrag
  des  steuerfreien  ungedeckten  Notenumlaufs  (Bek.
v.  15.  März)  123.

Einziehung  der  Einhundert-Mark-  Noten  der  Cölnischen
Privatbank  (Bek.  v.  7.  Juli)  286.

Baryum,  Verbot  der  Verwendung  baryumhaltiger  Farben
zu  Nahrungsmitteln  u.  s.  w.  (G.  v.  5.  Juli  §§.  1  bis  4,
6,  12)  277.

Bauarbeiten,  Unfallversicherung  der  bei  denselben  beschäftigten
  Personen  (G.  v.  11.  Juli  §§.  1  bis  7,  21,
22)  287.  —  insbes.  bei  Bauarbeiten  des  Reichs,  der
Bundesstaaten,  von  Kommunalverbänden  und  Korporationen
  (das.  §§.  46,  47)  305.

Baugewerbetreibende,  s.  Betriebsunternehmer.

Bauherren,  Haftung  für  die  Unfallversicherungsbeiträge  etc.
für  die  bei  den  Bauten  beschäftigten  Personen  (G.  v.
11.  Juli  §§.  27,  29)  299.

1887.  3

Bauten,  Unfallversicherung  für  die  bei  Bauten  beschäftigten
Personen  (G.  v.  11.  Juli)  287.  (V.  v.  26.  Dez.  §.  1)  537.

Bauunternehmer,  s.  Bauherren,  Betriebsunternehmer.


Bayern,  Anwendung  des  Gesetzes  über  die  Friedenspräsenzstärke
  des  deutschen  Heeres  in  Bayern  (G.  v.  11.  März
§.  4)  117.  —  desgl.  der  gesetzlichen  Bestimmungen  über
die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  von  Angehörigen
  des  Reichsheeres  (G.  v.  17.  Juni  §.  35)  244.

Verständigung  mit  dem  Königlich  bayerischen  Kriegsministerium
  über  die  militärische  Benutzung  der  Eisenbahnen
  im  Kriege  (Kriegs-Transp.  O.  §.  11)  15.  —
desgl.  mit  der  Post-  und  Telegraphenverwaltung  von
Bayern  über  den  Post-  und  Telegraphenbetrieb  im  Kriegsfall
  (das.  §.  22)  19.

Ausführungsbestimmungen  für  Bayern  zu  den  Gesetzen
  über  die  Quartierleistung  und  die  Naturalleistungen
für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  (G.  v.  21.  Juni
Art.  IV)  249.

Einführung  des  Gesetzes  vom  24.  Juni  1887  über
die  Besteuerung  des  Branntweins,  sowie  des  Gesetzes  vom
19.  Juli  1879,  betr.  die  Steuerfreiheit  des  Branntweins
zu  gewerblichen  Zwecken,  in  Bayern  (V.  v.  27.  Sept.)  491.

Beamte,  Fürsorge  für  Wittwen  und  Waisen  von  Beamten
des  Reichsheeres  und  der  Marine  (G.  v.  17.  Juni  §§.  1,
2,  4,  7,  25  bis  28)  237.

s.  auch  Betriebsbeamte,  Marine-,  Militärund
  Reichsbeamte.

Beauftragte  der  Berufsgenossenschaften  für  Seeschiffahrtsbetriebe
  zur  Feststellung  der  Unfallentschädigungen  (G.
v.  13.  Juli  §§.  63,  67)  353.  —  desgl.  zur  Ueberwachung
  der  Betriebe  (das.  §§.  93  bis  95)  364.

Beerdigungskosten  für  die  bei  Seeschiffahrtsunfällen
getödteten  Personen  (G.  v.  13.  Juli  §§.  13,  67,  74)  335.

Befähigungszeugnisse  für  Seeschiffer  und  Seesteuermänner
  auf  deutschen  Kauffahrteischiffen  (Bek.  v.  6.  Aug.
§§.  4,  14,  31,  51,  52,  57,  58)  396.

Begünstigung  bei  Hinterziehung  von  Branntwein-Verbrauchsabgaben
  (G.  v.  24.  Juni  §§.  22,  42)  261.  —
desgl.  von  Zuckersteuer  (G.  v.  9.  Juli  §.  44)  322.

Behörden,  öffentliche  Verpflichtung  zur  Rechtshülfe  in
Unfallversicherungssachen  (G.  v.  13.  Juli  §.  115)  371.
—  Zuständige  Behörden  bezüglich  der  Unfallversicherung
für  Seeschiffahrtsbetriebe  (das.  §§.  121,  60,  102)  372.
—  desgl.  der  Unfallversicherung  für  Bauarbeiten  des
Reichs,  der  Bundesstaaten  und  von  Kommunalverbänden.
(G.  v.  11.  Juli  §.  46)  305.  —  s.  auch  Verwaltungsbehörden.


A*
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        4  Sachregister.

Beihülfe  bei  Branntwein-Verbrauchsabgabendefraudationen
  (G.  v.  24.  Juni  §§.  22,  42)  261.  —  desgl.
bei  Zuckersteuerdefraudation  (G.  v.  9.  Juli  §.  44)  322.

Beisitzer  der  Schiedsgerichte  zur  Entscheidung  über  Entschädigungsansprüche
  aus  Seeschiffahrtsbetriebsunfällen
(G.  v.  13.  Juli  §§.  50  bis  56,  91,  97,  105)  348.—  desgl.
aus  Unfällen  im  Baugewerbebetriebe  (G.  v.  11.  Juli
§§.  35,  36)  301.  

Beiträge  der  Arbeitgeber  u.  s.  w.,  welche  nicht  Innungsmitglieder
  sind,  zu  den  Kosten  von  Einrichtungen  der
Innungen  (G.  v.  6.  Juli  §§.  100  f  bis  100  k,  100  m)  281.

Beiträge  der  Mitglieder  der  Berufsgenossenschaften
von  Seeschiffahrtsbetrieben  (G.  v.  13.  Juli  §§.  18,  19,
35,  39,  40,  41,  45,  79,  80  bis  86)  337.  —  Zuschläge
  zu  den  Beiträgen  wegen  Ablehnung  der  Wahl
zu  den  Genossenschaftsämtern  (das.  §§.  30,  86)  342.—
wegen  Uebertretung  der  Unfallverhütungsvorschriften
(das.  §§.  90,  92)  363.

Beiträge  der  Mitglieder  der  Berufsgenossenschaften
von  Baugewerbetreibenden  (G.  v.  11.  Juli  §§.  10,  13,
21,  23,  25,  42)  291.

Bekleidungsgegenstände,  Stoffe  dazu  mit  gesundheitsschädlichen
  Farben  (G.  v.  5.  Juli  §§.  7,  12)  279.

Beleuchtungszwecke,  Steuerfreiheit  des  dazu  verwendeten

  Branntweins  (G.  v.  24.  Juni  §§.  1,  11,  18,  41,
46)  253.  

Belgien,  Theilnahme  an  dem  internationalen  Verbande
zum  Schutz  von  Werken  der  Literatur  und  Kunst  (Uebereink.
  v.  9.  Sept.  86.)  493.  (Vollziehungsprotokoll  dazu
Nr.  2)  515.

Berechtigungsausweis  zur  Erhebung  von  Entschädigungsbeträgen
  aus  Unfällen  im  Seeschiffahrtsbetriebe  (G.
v.  13.  Juli  §.  72)  357.  —  desgl.  aus  Unfällen  im
Baugewerbebetriebe  (G.  v.  11.  Juli  §.  38)  302.

Berufsgenossenschaften  als  Träger  der  Unfallversicherung
  für  Seeschiffahrtsbetriebe  (G.  v.  13.  Juli  §§.  16
bis  19)  336.  —  Bildung  und  Veränderung  derselben
(das.  §§.  20  bis  23,  27,  42  bis  47)  338.  —  Ihr
Statut  (das.  §§.  24  bis  31,  35,  37,  40,  41)  340.  —
Eintheilung  in  Sektionen  (das.  §§.  25,  29)  341.  —
Genossenschaftsvorstände  (das.  §§.  28  bis  32,  36,  37
bis  41)  342.  —  Auflösung  von  Genossenschaften  (das.
§§.  42,  100)  345.  —  Schiedsgerichte  für  den  Bezirk
jeder  Berufsgenossenschaft  (das.  §§.  49  bis  56)  348.—
Feststellung  und  Auszahlung  der  Unfallentschädigungen
(das.  §§.  57  bis  87)  351.  —  Zahlung  der  Entschädigungen
  durch  die  Post  (das.  §§.  77,  87)  358.  —  Einziehung
  der  Beiträge  von  den  Mitgliedern  (das.  §§.  78

1887.

Berufsgenossenschaften  (Forts.)
bis  86)  358.  —  Rechnungsführung  (das.  §§.  88,  89)
362.  —  Erlaß  von  Unfallverhütungsvorschriften  und
Ueberwachung  der  Betriebe  (das.  §§.  90  bis  96)  363.
—  Aufsichtsführung  durch  das  Reichs-Versicherungsamt
(das.  §§.  97  bis  101)  365.  —  Strafbestimmungen
(das.  §§.  117  bis  120)  371.

Berufsgenossenschaften  als  Träger  der  Unfallversicherung
für  Baugewerbebetriebe  (G.  v.  11.  Juli  §§.  4,  5,  9  bis
15,  48)  288.  —  Errichtung  von  Unfall-  Versicherungsanstalten
  in  jeder  Genossenschaft  für  nicht  gewerbsmäßig
ausgeführte  Bauarbeiten  (das.  §§.  16  bis  34)  293.—
Vertretung  der  Arbeiter  bei  jeder  Berufsgenossenschaft
(das.  §.  35)  301.  —  Schiedsgerichte  für  jeden  Genossenschaftsbezirk
  (das.  §.  36)  301.  —  Feststellung  und
Auszahlung  der  Unfallentschädigungen  (das.  §§.  37  bis
43)  301.  —  Unfallverhütungsvorschriften  und  Ueberwachung
  der  Betriebe  (das.  §§.  44,  45)  304.  —  Aufsichtsführung
  durch  das  Reichs-Versicherungsamt  (das.
§.  45)  304.  —  Strafbestimmungen  (das.  §.  49)  306.

s.  auch  Brennerei-Berufsgenossenschaft.

Berufung  gegen  die  Entscheidungen  der  Seemannsämter
über  die  Gewährung  von  Krankengeld  an  Seeleute  (G.
v.  13.  Juli  §.  12)  334.  —  gegen  die  Entscheidungen
über  Entschädigungsansprüche  aus  Unfällen  im  Seeschiffahrtsbetriebe
  (das.  §.  70)  356.  —  desgl.  aus  Unfällen
im  Baugewerbebetriebe  (G.  v.  11.  Juli  §.  38)  302.

Bescheinigungen  über  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete
  Macht  im  Frieden  (Instr.  v.  30.  Aug.  §§.  5,
6,  9,  Beil.  B  1  bis  B  7)  441.

Beschlagnahme  unerlaubt  nachgedruckter  oder  nachgebildeter
  Schrift,  und  Kunstwerke  in  den  Ländern  des
internationalen  Verbandes  (Uebereink.  v.  9.  Sept.  86.
Art.  12)  502.

Beschwerden  über  die  Ausführung  von  Militärtransporten
  auf  Eisenbahnen  (Kriegs-Transp.  O.  §§.  13,  20,
21,  23)  15.  —  über  mangelhafte  Naturalleistungen  für
die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  (Instr.  v.  30.  Aug.
§.  7)  443.

Beschwerde  wegen  Heranziehung  von  Gewerbetreibenden
  zu  den  Kosten  der  von  den  Innungen  getroffenen
Einrichtungen  (G.  v.  6.  Juli  §.  100m)  283.
Beschwerde  wegen  versagter  Genehmigung  des  Statuts
von  Berufsgenossenschaften  für  Seeschiffahrtsbetriebe  (G.
v.  13.  Juli  §.  26)  341.  —  wegen  Veranlagung  und
Abschätzung  der  Betriebe  etc.  (das.  §§.  38,  39,  44,  47,
83  bis  85,  92,  96)  344.  —  wegen  Ablehnung  etc.  von
Entschädigungsansprüchen  (das.  §§.  70,  107)  356.  —
        <pb n="553" />
        Sachregister.
Betriebsunternehmer  (Forts.)

Beschwerden  (Forts.)
wegen  der  von  dem  Genossenschaftsvorstand  verhängten
Ordnungsstrafen  (das.  §§.  120,  100)  372.
Beschwerde  wegen  versagter  Genehmigung  des  Statuts
der  Unfall-  Versicherungsanstalten  für  Bauarbeiten  (G.
v.  11.  Juli  §.  20)  295.  —  wegen  der  zu  zahlenden
Prämien  (das.  §.  26)  299.  —  wegen  der  Versicherungsbeiträge
  der  Gemeinden  (das.  §.  41)  303.
Bestattungskosten  für  die  bei  Seeunfällen  getödteten
Personen  (G.  v.  13.  Juli  §.  13)  334.

Besteuerung  des  Branntweins  (G.  v.  24.  Juni)  253.
—  Einführung  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1868,  betr.
die  Besteuerung  des  Branntweins,  in  dem  ganzen  Gebiet
der  Branntweinsteuergemeinschaft  (das.  §.  40)  266.  —
Inkrafttreten  des  Gesetzes  in  Bundesstaaten,  welche  zur
Branntweinsteuergemeinschaft  nicht  gehören  (das.  §§.  47
bis  49)  271.  —  s.  auch  Branntwein.

Besteuerung  des  Zuckers  (G.  v.  9.  Juli)  308.—
Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  (das.  §.  62)  328.

Betriebsaufseher  in  Seeschiffahrtsbetrieben,  Haftung
für  vorsätzlich  oder  fahrlässig  herbeigeführte  Betriebsunfälle
  (G.  v.  13.  Juli  §§.  109  bis  112)  369.

Betriebsbeamte  in  Seeschiffahrtsbetrieben,  Verpflichtung
zur  Unfallversicherung  (G.  v.  13.  Juli  §§.  1,  2,  4)
330.  —  desgl.  der  Betriebsbeamten  bei  Bauarbeiten  (G.
v.  11.  Juli  §§.  1,  2)  287.

Betriebsfonds  der  Berufsgenossenschaften  für  Seeschiffahrtsbetriebe
  (G.  v.  13.  Juli  §§.  86,  87)  362.  —
desgl.  derjenigen  für  Baugewerbebetriebe  (G.  v.  11.  Juli
§.  42)  303.

Betriebsleiter  von  Zuckerfabriken  (G.  v.  9.  Juli  §§.  25,
33,  51,  52)  315.  —  s.  auch  Brennereileiter.

Betriebsmaterial  der  Eisenbahnen,  leihweise  Hergabe
zu  Militärtransporten  im  Kriege  (Kriegs-Transp.  O.
§§.  51  bis  53)  44.  (Mil.  Tarif  v.  28.  Janr.  unter  B)
108.  —  s.  auch  Eisenbahnwagen.

Betriebsplan  der  Brennereien  (G.  v.  24.  Juni  §§.  18,
42)  259.

Betriebs-Reglement  der  Eisenbahnen,  Anwendung  auf
Militärtransporte  im  Kriege  (Kriegs  ·  Transp.  O.  §§.  23,
27,  37,  42,  47,  48)  19.

Betriebsunternehmer  von  Seeschiffahrtsbetrieben,  Verpflichtung
  zur  Unfallversicherung  der  von  ihnen  beschäftigten
  Personen  (G.  v.  13.  Juli  §§.  1  bis  4,  16  bis  18,
113,  114)  329.  —  Selbstversicherung  (das.  §.  4)  331.
—  Gewährung  von  Krankenunterstützung  an  versicherte
Personen  (das.  §§.  10  bis  12)  333.  —  Anmeldung

1887.  5

der  Betriebe  (das.  §§.  21,  22,  118)  338.  —  Mitgliedschaft
  bei  den  Berufsgenossenschaften  (das.  §§.  23,  30,
43  bis  46)  339.  —  Anzeige  über  Betriebsunfälle  und
Hinzuziehung  zu  den  Unfalluntersuchungen  (das.  §§.  58,
63,  118)  351.  —  Beiträge  zu  den  von  den  Genossenschaften
  zu  zahlenden  Entschädigungen  (das.  §§.  39,  41,
79  bis  86)  344.  —  Beachtung  der  Unfallverhütungsvorschriften
  (das.  §§.  90,  92,  93,  96)  363.  —  Haftpflicht
  für  vorsätzlich  oder  fahrlässig  herbeigeführte  Betriebsunfälle
  (das.  §§.  109  bis  112)  369.  —  Ordnungsstrafen
  gegen  die  Betriebsunternehmer  und  ihre  Vertreter
(das.  §§.  117  bis  120)  371.

Unfallversicherung  der  von  Unternehmern  von  Bauarbeiten
  beschäftigten  Personen  (G.  v.  11.  Juli  §§.  2
bis  4,  48)  288.  —  Selbstversicherung  der  Unternehmer
(das.  §§.  2,  16)  288.  —  Mitglieder  der  Berufsgenossenschaften
  von  Baugewerbetreibenden  (das.  §§.  9,  14
bis  16,  42)  291.  —  Unfallversicherung  der  Arbeiter
auf  Kosten  der  Betriebsunternehmer  (das.  §§.  22  bis  29,
48)  296.  —  Beachtung  der  Unfallverhütungsvorschriften
(das.  §.  44)  304.

Bevollmächtigte  der  Rheder  bei  den  Berufsgenossenschaften
  für  Seeschiffahrtsbetriebe  (G.  v.  13.  Juli  §§.  17,
23,  30,  37,  41,  45,  50,  80,  82,  83,  86,  92)
336.  —  Verpflichtungen  hinsichtlich  der  Ueberwachung
der  Betriebe  (das.  §§.  93,  96)  364.  —  Haftpflicht  der
Bevollmächtigten  von  Betriebsunternehmern  für  vorsätzlich
  oder  fahrlässig  herbeigeführte  Betriebsunfälle  (das.
§§.  109  bis  112)  369.  —  Ordnungsstrafen  gegen  dieselben
  (das.  §§.  117  bis  120)  371.

Bier,  Herstellung  von  Druckvorrichtungen  zum  Ausschank
von  Bier  (G.  v.  25.  Juni  §§.  1,  4)  273.  —  Verbot
der  Verwendung  bleihaltiger  Kautschuckschläuche  zu  Leitungen
  für  Bier  (das.  §§.  2,  4)  274.

Bilderbogen  und  Bilderbücher,  Herstellung  mit  gesundheitsschädlichen
  Farben  (G.  v.  5.  Juli  §§.  4,  5,  12)
278.

Blei,  Verkehr  mit  bleihaltigen  Gegenständen  (G.  v.  25.  Juni)
273.  —  Verbot  der  Verwendung  bleihaltiger  Farben  zu
Nahrungsmitteln  u.  s.  w.  (G.  v.  5.  Juli  §§.  1  bis  4,  12)  277.

Blumen,  künstliche,  mit  gesundheitsschädlichen  Farben
(G.  v.  5.  Juli  §§.  7,  12)  279.

Blumentopfgitter,  Herstellung  mit  gesundheitsschädlichen
Farben  (G.  v.  5.  Juli  §§.  4,  5,  12)  278.

Branntwein,  Besteuerung  desselben  (G.  v.  24.  Juni)
253.  —  Verbrauchsabgabe  (das.  §§.  1  bis  39,  46)
253.  —  Maischbottichsteuer,  Branntweinmaterialsteuer
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        6  Sachregister.

Branntwein,  (Forts.)
und  Zuschlag  zur  Verbrauchsabgabe  (das.  §§.  40  bis  43,
46)  266.  —  Zoll-  und  Uebergangsabgabe  (das.  §§.  44
bis  46)  269.  —  Nachsteuer  (das.  §.  46)  270.
Einführung  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1868,  betr.
die  Besteuerung  des  Branntweins,  in  dem  ganzen  Gebiet
der  Branntweinsteuergemeinschaft  (G.  v.  24.  Juni  §.  40)
266.  —  Einführung  des  Gesetzes  vom  24.  Juni,  sowie
des  Gesetzes  vom  19.  Juli  1879,  betr.  die  Steuerfreiheit
des  Branntweins  zu  gewerblichen  Zwecken,  in  Bundesstaaten,
  welche  zur  Branntweinsteuergemeinschaft  nicht
gehören  (das.  §§.  47  bis  49)  271.  —  insbes.  in  Baden
(V.  v.  9.  Sept.)  485.  —  in  Bayern  (V.  v.  27.  Sept.)
491.  —  in  Württemberg  (V.  v.  23.  Sept.)  487.  —
desgl.  in  den  Hohenzollernschen  Landen  (V.  v.  25.  Sept.)
489.

Branntwein-Materialsteuer  (G.  v.  24.  Juni  §§.  2,
41,  42,  47)  254.
Branntweinsteuer,  s.  Branntwein.

Branntweinsteuergemeinschaft,  Verbrauchsabgabe  von
dem  im  Gebiet  derselben  hergestellten  Branntwein  (G.  v.
24.  Juni  §§.  1,  39)  253.  —  Jahresmenge  des  zum
niedrigeren  Abgabensatze  herzustellenden  Branntweins
(das.  §§.  1,  2,  42,  47)  253.  —  Einführung  des  Gesetzes
  vom  8.  Juli  1868,  betr.  die  Besteuerung  des
Branntweins,  in  dem  ganzen  Gebiet  der  Gemeinschaft
(das.  §§.  40  bis  43)  266.  —  Beitritt  anderer  Bundesstaaten
  zur  Branntweinsteuergemeinschaft  (das.  §§.  47  bis
49  271.

Bremen,  Anleihe  zu  den  Kostenbeiträgen  des  Reichs  für
den  Zollanschluß  von  Bremen  (A.  E.  v.  16.  Juni)  250.

Brennerei-  Berufsgenossenschaft,  Bemessung  der
Jahresmenge  des  von  neuen  Brennereien  zum  niedrigeren
Abgabensatze  herzustellenden  Branntweins  nach  Anhörung
zweier  Sachverständiger  derselben  (G.  v.  24.  Juni  §.  2)
254.

Brennereibesitzer,  Verpflichtungen  hinsichtlich  des  Betriebs
  etc.  der  Brennereien  (G.  v.  24.  Juni  §§.  10,  11,
13,  14,  43)  256.  —  Jahresmenge  des  von  denselben
zum  niedrigeren  Abgabensatze  herzustellenden  Branntweins
(das.  §§.  1,  2,  41,  42,  47)  253.  —  Hinterziehung
der  Verbrauchsabgabe  von  Branntwein  (das.  §§.  17  bis
24,  30  bis  34)  259.  —  Sonstige  Zuwiderhandlungen
gegen  das  Gesetz  (das.  §§.  25  bis  30,  32  bis  34,  40)
262.  —  Exekutivische  Maßregeln  gegen  dieselben  (das.
§.  31)  263.  —  Subsidiarische  Vertretungsverbindlichkeit
(das.  §§.  32,  29)  264.  —  Nachsteuer  von  dem  am
1.  Oktober  1887  vorräthigen  Branntwein  (das.  §. 46)  270.

1887.

Brennereien,  Vorschriften  über  den  Betrieb  etc.  derselben
(G.  v.  24.  Juni  §§.  2,  4  bis  11,  18  bis  21,  25  bis  32,
41  bis  43,  46)  254.  —  Besondere  Vorschriften  für
kleine  Brennereien  (das.  §§.  13,  18,  19,  21,  28,  30)  258.

Brennereigeräthe  (G.  v.  24.  Juni  §§.  5  bis  11,  18,
19,  21,  28  bis  30,  42)  255.

Brennereigewerbe,  Entziehung  der  Befugniß  zur  Ausübung
  desselben  (G.  v.  24.  Juni  §.  30)  263.

Brennereileiter,  strafrechtliche  Verantwortlichkeit  derselben
  (G.  v.  24.  Juni  §§.  29,  32,  35)  263.

Brennereiregister,  unrichtige  Führung  (G.  v.  24.  Juni
§.  18)  259.

Buchweizen,  Eingangszoll  (G.  v.  21.  Dez.  §.  1  Nr.  1
zu  b)  533.

Bundesrath,  Erlaß  des  Militärtarifs  für  Beförderung
der  bewaffneten  Macht  und  der  Kriegsbedürfnisse  mittels
der  Eisenbahnen  (Kriegs-Transp.  O.  §.  51)  44.  (Instr.
vom  30.  Aug.  §.  15)  450.  —  Bestimmung  der  Vergütungssätze
  für  Vorspann  für  die  bewaffnete  Macht
(G.  v.  21.  Juni  Art.  II  §§.  1,  4)  246.  (Instr.  v.
30.  Aug.  §.  9)  443.

Befugnisse  hinsichtlich  der  Pensionirung  der  Kaiserlichen
  Beamten  in  den  Schutzgebieten  (G.  v.  31.  Mai
§.  1)  211.

Erlaß  von  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetz
über  den  Verkehr  mit  Ersatzmitteln  für  Butter  (G.  v.
12.  Juli  §§.  3,  5)  375.

Zustimmung  desselben  zur  Anwendung  abgeänderter
Reichsgesetze  auf  landesgesetzliche  Angelegenheiten  Elsaß-Lothringens
  (G.  v.  7.  Juli)  377.

Nähere  Bestimmungen  des  Bundesraths  über  Ausführung
  des  Branntweinsteuergesetzes  (G.  v.  24.  Juni
§§,  1,  2,  4,  11,  12,  25,  39  bis  42,  46,  48)  253.—
desgl.  des  Zuckersteuergesetzes  (G.  v.  9.  Juli  §§.  1,  3,
6  bis  8,  10,  12,  34,  35,  37,  39)  308.

Beschluß  des  Bundesraths  über  die  Urfallversicherungspflicht
  von  bei  der  Seeschiffahrt  betheiligten
Personen  (G.  v.  13.  Juli  S.  1)  330.  —  über  die  Auflösung
  von  Berufsgenossenschaften  für  Seeschiffahrtsbetriebe
  (das.  §§.  42,  100  zu  a)  345.  —  Beschwerde  an
denselben  wegen  Nichtgenehmigung  des  Genoseenschaftsstatuts
  (das.  §.  26)  341.  —  Anordnungen  über  die  Errichtung
  der  Schiedsgerichte  und  das  Verfahren  vor  denselben
  (das.  §§.  49,  56)  348.  —  über  das  Verfahren
vor  dem  Reichs-Versicherungsamt  (das.  §.  100)  367.—
Vorlegung  der  Rechnungsergebnisse  der  Genossenschaften
an  den  Bundesrath  (das.  §.  89)  362.  —  Bestimmung
über  den  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes  (das.
§.  124)  373.  (V.  v.  26.  Dez.  §.  2)  537.
        <pb n="555" />
        Sachregister.

Bundesrath,  (Forts.)

Beschluß  des  Bundesraths  über  die  Zutheilung  von
Baubetrieben  zu  den  Berufsgenossenschaften  der  Baugewerbetreibenden
  (G.  v.  11.  Juli  §.  12)  292.  —  Beschwerde
  an  den  Bundesrath  wegen  versagter  Genehmigung
des  Nebenstatuts  für  die  Unfall-  Versicherungsanstalten
(das.  §.  20)  295.  —  Bestimmung  über  den  Zeitpunkt
des  Inkrafttreten  des  Gesetzes  (das.  §.  51)  306.  (V.  v.
26.  Dez.  §.  1)  537.

Vorschläge  des  Bundesraths  über  Hinzuziehung
richterlicher  Beamten  zu  den  Entscheidungen  des  Reichs-Versicherungsamts
  (V.  v.  13.  Nov.  Art.  1  §.  7)  524.

Bundesstaaten,  Matrikularbeiträge  derselben  zum  Reichshaushalt
  für  1887/88  (G.  v.  30.  März)  145.  (G.  v.
28.  Mai  §.  3)  160.  (G.  v.  1.  Juni)  202.  (G.  v.
1.  Juni  §.  2)  212.

Vertheilung  der  Einnahmen  aus  der  Branntwein-Verbrauchsabgabe
  an  die  Bundesstaaten  (G.  v.  24.  Juni
§.  39)  265.  —  Einführung  des  Gesetzes  vom  8.  Juli
1868  über  die  Besteuerung  des  Branntweins  und  des
Gesetzes  vom  19.  Juli  1879,  betr.  die  Steuerfreiheit
des  Branntweins  zu  gewerblichen  Zwecken,  in  Bundesstaaten,
  welche  nicht  zur  Branntweinsteuergemeinschaft
gehören  (das.  §§.  40,  47,  48)  266.

Unfallversicherung  der  bei  Bauarbeiten  der  Bundesstaaten
  beschäftigten  Personen  (G.  v.  11.  Juli  §§.  4,  5,
14,  46,  47)  289.  —  dezgl.  der  bei  staatlichen  Seeschiffahrtsbetrieben
  betheiligten  Personen  (G.  v.  13.  Juli
§§.  1,  102,  103)  367.

Butter,  Verkehr  mit  Ersatzmitteln  für  Butter  (G.  v.
12.  Juli)  375.  (Bek.  v.  26.  Juli)  383.  (Bek.  v.
12.  Nov.)  521.

C.

Cadmium,  Verbot  der  Verwendung  cadmiumhaltiger
Farben  zu  Nahrungsmitteln  u.  s.  w.  (G.  v.  5.  Juli
§§.  1  bis  4,  6,  12)  277.

Chrestomathien,  Aufnahme  von  Auszügen  aus  Schriftund
  Kunstwerken  in  solche  (Internationale  Uebereink.
v.  9.  Sept.  86.  Art.  8)  500.

Christbäume,  künstliche,  Herstellung  mit  gesundheitsschädlichen
  Farben  (G.  v.  5.  Juli  §§.  4,  12)  278.

Chrom,  Verbot  der  Verwendung  chromhaltiger  Farben
zu  Nahrungsmitteln  u.  s.  w.  (G.  v.  5.  Juli  §§.  1  bis  4,
6,  12)  277.

1887.  7

Cöln,  Aufruf  der  Einhundert-  Mark-Noten  der  Cölnischen
Privatbank  (Bek.  v.  7.  Juli)  286.

Cognac,  Erhöhung  des  Eingangszolls  (G.  24.  Juni  §.  44)
269.

D.

Dänemark,  Verbot  der  Einfuhr  von  Schweinen,  Schweinefleisch
  und  Würsten  dorther  (V.  v.  29.  Nov.)  529.

Dari,  Erhöhung  des  Eingangszolls  (G.  v.  21.  Dez.  §§.  1, 2)
533.

Deckoffiziere,  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen
derselben  (G.  v.  17.  Juni  §.  32)  243.

Zulassung  ehemaliger  Deckoffiziere  der  Marine  als

Seeschiffer  und  Seesteuermänner  (Bek.  v.  6.  Aug.  §§.  11
bis  14)  397.

Defrandation  der  Verbrauchsabgabe  vom  Branntwein
(G.  v.  24.  Juni  §§.  7,  16  bis  24,  28  bis  30,  32  bis  38,
40)  256.  —  desgl.  der  Zuckersteuer  (G.  v.  9.  Juli
§§.  5,  33,  37,  40  bis  48,  53,  55,  57,  58)  310.

Deichbauten,  Unfallversicherung  der  bei  denselben  beschäftigten
  Personen  (G.  v.  11.  Juli  §§.  4,  16)  288.

Denaturirung  des  zu  gewerblichen  Zwecken  zu  verwendenden
  Branntweins  (G.  v.  24.  Juni  §.  1)  254.

Desinfektion  der  zu  Militärtransporten  bestimmten
Eisenbahnwagen  (Kriegs-Transp.  O.  §§.  32,  39,  45)
27.  —  Vergütung  dafür  (Mil.  Tarif  A  II  Nr.  8)  101.

Deutschland,  s.  Reich.

Deutsch-Ostafrikanische  Gesellschaft,  Rechtsverhältnisse
  im  Schutzgebiet  derselben  (V.  v.  18.  Nov.)  527.
Diensteinkommen,  Entrichtung  von  Wittwen-  und
Waisengeldbeiträgen  von  dem  Diensteinkommen  der  Angehörigen
  des  Reichsheeres  und  der  Marine  (G.  v.
17.  Juni  §§.  1,  3  bis  6,  25  bis  27,  31,  32)  237.  —
Befreiungen  von  der  Zahlung  der  Beiträge  (das.  §§.  2,

4,  6,  7,  26,  27)  237.

Dienstemolumente  der  Reichsbeamten,  Anrechnung  bei

der  Pensionirung  (G.  v.  25.  Mai  §.  42)  194.

Dienstzeit  der  Militärpersonen  und  Beamten  in  der
Kaiserlichen  Marine,  Berechnung  bei  der  Pensionirung
(G.  v.  24.  März  Art.  I,  II)  149.

Desgl.  Berechnung  der  Dienstzeit  der  Kaiserlichen
Beamten  in  den  Schutzgebieten  (G.  v.  31.  Mai  §.  1)  211.

Docks,  Unfallversicherung  der  in  Betrieben  schwimmender
Docks  beschäftigten  Personen  (G.  v.  13.  Juli  §.  1)  329.
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        8  Sachregister.

Dramatische  und  dramatisch-  musikalische  Werke,
Schutz  derselben  in  den  Ländern  des  internationalen  Verbandes
  (Uebereink.,  v.  9.  Sept.  86.  Art.  4,  9,  10)  498.
(Schlußprotokoll  dazu  Nr.  2)  509.

E.

Eigenthumserwerb  im  Schutzgebiet  der  Neu-  Guinea-Kompagnie
  (V.  v.  20.  Juli)  379.

Einfuhr  von  Gewächsen  des  Gartenbaues  über  gewisse
Zollämter  (Bek.  v.  21.  Janr.)  7.  (Bek.  v.  20.  Okt.)  517.
(Bek.  v.  11.  Dez.)  531.  —  insbesondere  aus  den  bei  der
internationalen  Reblauskonvention  nicht  betheiligten
Staaten  (V.  v.  7.  April)  155.  (Bek.  v.  23.  Aug.)  431.

Verbot  der  Einfuhr  von  Schweinen,  Schweinefleisch
und  Würsten  dänischen,  schwedischen  oder  norwegischen
Ursprungs  (V.  v.  29.  Nov.)  529.

Eingangszölle  von  Branntwein,  Arrak,  Cognac  und
Rum  (G.  v.  24.  Juni  §.  44)  269.  —  desgl.  von  Zucker,
Syrup  und  Melasse  (G.  v.  9.  Juli  §.  1)  308.  —  desgl.
von  Getreide  und  anderen  Erzeugnissen  des  Landbaues,
von  Hefe,  Mühlenfabrikaten  u.  s.  w.  (G.  v.  21.  Dez.
§§.  1,  2)  533.

Einjährig  -Freiwillige,  Nichtanrechnung  auf  die
Friedenspräsenzstärke  des  Reichsheeres  (G.  v.  11.  März
§.  1)  117.

Einlösung  von  Schuldverschreibungen  über  Reichsanleihen
(A.  E.  v.  16.  Juni)  250.  —  desgl.  der  Einhundert-Mark-Noten
  der  Cölnischen  Privatbank  (Bek.  v.  7.  Juli)  286.

Einquartierung  der  Truppen  (G.  v.  21.  Juni  Art.  1
§§.  1,  2)  245.  (Instr.  v.  30.  Aug.  §§.  4,  9)  440.
(Beil.  A  dazu)  451.

s.  auch  Quartierleistung.

Einschätzung  von  Seeschiffahrtsbetrieben  bei  der  Unfallversicherung
  (G.  v.  13.  Juli  §§.  90,  92)  363.  —  s. auch
Abschätzung.

Einspruch  gegen  Berechnung  der  Prämien  für  Unfälle
bei  Bauarbeiten  (G.  v.  11.  Juli  §.  26)  298.  —  s.  auch
Widerspruch.

Einziehung  verbotswidrig  hergestellter  blei-  oder  zinkhaltiger
Gegenstände  (G.  v.  25.  Juni  §.  6)  274.  —  desgl.  von
Nahrungsmitteln  u.  s.  w.,  zu  deren  Herstellung  gesundheitsschädliche
  Farben  verwendet  sind  (G.  v.  5.  Juli  §.  13)  280.

Einziehung  gesetzwidrig  hergestellter  Butter  und
Margarine  (G.  v.  12.  Juli  §.  5)  376.

Einziehung  der  Einhundert-Mark-Noten  der  Cölnischen
  Privatbank  (Bek.  v.  7.  Juli)  286.

1887.

Eisenbahnbauten,  Unfallversicherung  der  bei  denselben
beschäftigten  Personen  (G.  v.  11.  Juli  §§.  4,  16)  288.

Eisenbahnbehörden,  s.  Eisenbahnverwaltungen,
Militär-  Eisenbahnbehörden.

Eisenbahnen,  Militär-Transport.  Ordnung  für  Eisenbahnen
  im  Kriege  (V.  v.  26.  Janr.  §.  1)  9.  —  Militärtarif
  für  Eisenbahnen  (Bek.  v.  28.  Janr.)  97.  —  Veröffentlichung
  des  Militärtarifs  durch  das  Reichs-Gesetzblatt
(Instr.  v.  30.  Aug.  §.  15)  450.

Eintheilung  des  Eisenbahnnetzes  zum  Zweck  der
militärischen  Benutzung  in  größere  Betriebsgebiete  (Kriegs-Transp.
  O.  §.  3)  11.

Vervollständigung  des  deutschen  Eisenbahnnetzes  im
Interesse  der  Landesvertheidigung  (G.  v.  1.  Juni)  204.

Unzulässigkeit  der  Pfändung  von  Eisenbahnfahrbetriebsmitteln
  in  Deutschland  und  Oesterreich-Ungarn
(Erklärung  v.  17.  März)  153.

s.  auch  Eisenbahnwesen.

Eisenbahnverwaltungen,  Verpflichtungen  etc.  hinsichtlich
  der  Militärtransporte  im  Kriege  (Kriegs-  Transp.  O.
§§.  2,  4  bis  10,  13  bis  15,  17  bis  19,  21  bis  48,
50  bis  53)  10.  —  Vergütungen  an  dieselben  für  Militärtransporte
  u.  s.  w.  (Bek.  v.  28.  Janr.)  97.

Unfallversicherung  der  bei  Bauten  der  Eisenbahnverwaltungen
  beschäftigten  Personen  (G.  v.  11.  Juli  §.  4
zu  4)  289.

Eisenbahnwagen  zu  Militärtransporten  im  Kriege,  Beschaffenheit
  etc.  derselben  (Kriegs-  Transp.  O.  §§.  32  bis
41,  45,  Anl.  IV)  27.  —  Desinfektion  derselben  (das.
§§.  32,  39,  45)  27.  —  Vergütungen  für  Beförderungen
in  den  Wagen  (Mil.  Tarif  v.  28.  Janr.  unter  A)  97.—
desgl.  für  leihweise  Hergabe  von  Wagen  im  Kriege  (das.
unter  B)  108.

Vereinbarung  des  Deutschen  Reichs  mit  anderen
Staaten  über  die  im  internationalen  Verkehr  zuzulassenden
Eisenbahnwagen  (Bek.  v.  17.  Febr.  Art.  II)  112.

Vereinbarung  mit  Oesterreich-  Ungarn  über  gegenseitige
  Unzulässigkeit  der  Pfändung  von  Eisenbahnfahrbetriebsmitteln
  (Erklärung  v.  17.  März)  153.

Eisenbahnwesen,  Vereinbarungen  des  Deutschen  Reichs
mit  anderen  Staaten  über  die  technische  Einheit  im  Eisenbahnwesen
  (Bek.  v.  17.  Febr.)  111.  (Bek.  v.  29.  April)  158.

Elementarereignisse,  Versicherung  der  in  Seeschiffahrtsbetrieben
  beschäftigten  Personen  gegen  Unfälle  durch
Elementarereignisse  (G.  v.  13.  Juli  §.  1)  329.

Elsaß-Lothringen,  Kontrole  des  Landeshaushalts  für
1886/87  durch  den  Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs
(G.  v.  17.  Janr.)  3.
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        Sachregister.

Elsaß-Lothringen,  (Forts.)

Anwendung  abgeänderter  Reichsgesetze  auf  landesgesetzliche
  Angelegenheiten  Elsaß-  Lothringens  (G.  v. 7.  Juli)  377.

Eltern  der  in  Folge  von  Seeschiffahrtsbetriebsunfällen
verletzten  Personen,  Entschädigungsansprüche  (G.  v.
13.  Juli  §§.  13,  14)  335.

Entschädigungen  für  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete
Macht  im  Frieden  (G.  v.  21.  Juni  Art.  II  §.  8)  249.
(Instr.  v.  30.  Aug.  §.  16)  450.  —  desgl.  für  Flurschäden
  durch  Truppenübungen  (G.  v.  21.  Juni  Art.  II
§.  7)  248.  (Instr.  v.  30.  Ang.  §.  14)  446.

Entschädigung  für  die  bei  Seeschiffahrtsbetriebsunfällen
  verletzten  Personen  und  ihre  Hinterbliebenen  (G.  v.
13.  Juli  §§.  8  bis  15)  332.  —  Aufbringung  der  dazu
erforderlichen  Mittel  (das.  §§.  18,  19,  78  bis  86)  337.
—  Feststellung  und  Auszahlung  der  Entschädigungen
(das.  §§.  57  bis  77,  106)  351.  —  Rechtsmittel
gegen  die  Feststellung  (das.  §§.  70,  71,  73,  107)  356.
—  Berechtigungsausweis  über  Entschädigungsansprüche
(das.  §.  72)  357.  —  Unpfändbarkeit  der  Entschädigungsforderungen
  (das.  §.  76)  358.  —  Weitere  Ansprüche  der
Verletzten  etc.  bei  vorsätzlich  oder  fahrlässig  herbeigeführten
Unfällen  (das.  §§.  109  bis  112)  369.

Entschädigung  für  die  bei  Unfällen  im  Baugewerbebetriebe
  verletzten  Personen  und  ihre  Hinterbliebenen
(G.  v.  11.  Juli  §.  6)  290.  —  Aufbringung  der  dazu
erforderlichen  Mittel  (das.  §§.  10,  30,  41,  42)  291.  —
Feststellung  und  Auszahlung  der  Entschädigungen  (das.
§§.  37  bis  39)  301.  —  Berechtigungsausweis  über  dieselben
  und  Unpfändbarkeit  derselben  (das.  §.  38)  302.

Erhebungsverfahren  bezüglich  der  von  den  Berufsgenossenschaften
  der  Seeschiffahrtsbetriebe  zu  zahlenden
Unfallentschädigungen  (G.  v.  13.  Juli  §§.  78  bis  88)  358.

Erwerbsunfähigkeit  begründet  den  Anspruch  auf  Unfallentschädigungsrente
  (G.  v.  13.  Juli  §.  9)  332.  —  Feststellung
  des  Grades  der  Erwerbsunfähigkeit  (das.  §§.  61,
67  bis  69)  352.

Essig,  Verbot  der  Verwendung  bleihaltiger  Kautschuckschläuche
zu  Leitungen  für  Essig  (G.  v.  25.  Juni  §§.  2,  4)  274.

Steuerfreiheit  des  zur  Essigbereitung  zu  verwendenden
Branntweins  (G.  v.  24.  Juni  §§.  1,  11,  18,  46)  253.

Eßgeschirr,  Herstellung  desselben  (G.  v.  25.  Juni  §§.  1,  4)
273.

Etappendienst  im  Kriege,  Einrichtungen  für  denselben
(Kriegs-  Transp.  O.  §.  39)  32.

Exekutivische  Maßregeln  wegen  Sicherung  der  Verbrauchsabgabe
  von  Branntwein  (G.  v.  24.  Juni  §§.  31,
34,  42  zu  III)  263.  —  desgl.  der  Zuckersteuer  (G.  v.
9.  Juli  §.  54)  325.

Reichs-  Gesetzbl.  1887.

1887.  9
F.

Fabrikbücher,  Führung  in  den  Zuckerfabriken  (G.  v.
9.  Juli  §§.  38,  49)  319.

Fabriklager  in  Zuckerfabriken  (G.  v.  9.  Juli  §§.  16,  34,
35,  37,  42)  313.

Fälligkeitstermine  der  Unfallentschädigungen  (G.  v.
13.  Juli  §§.  14,  72  bis  74)  336.  (G.  v.  11.  Juli
§.  38)  302.

Fahrlässigkeit  bei  Beschäftigung  von  Personen,  die  wegen
Branntweinsteuerdefraudation  bestraft  sind  (G.  v.  24.  Juni
§.  32)  264.  —  desgl.  der  wegen  Zuckersteuerdefraudation.
bestraften  Personen  (G.  v.  9.  Juli  §.  55)  325.

Haftpflicht  der  Betriebsunternehmer  etc.  bei  fahrlässig
herbeigeführten  Seeschiffahrtsbetriebsunfällen  (G.  v.  13.  Juli
§§.  100  bis  112)  369.

Fahrwasser,  einheitliche  Bezeichnung  in  den  deutschen
Küstengewässern  (Bek.  v.  31.  Juli)  387.

Fahrzeuge,  Hergabe  zu  Beförderungen  für  die  bewaffnete
Macht  (Instr.  v.  30.  Aug.  §§.  10,  16)  445.  —  (  auch
Seefahrzeuge.

Familienangehörige  der  gegen  Seeschiffahrtsbetriebsunfälle
  versicherten  Personen,  Unfallentschädigungsansprüche
(G.  v.  13.  Juli  §§.  9,  13  bis  15)  333.

Farben,  gesundheitsschädliche,  Verbot  der  Verwendung  zu
Nahrungsmitteln  u.  s.  w.  (G.  v.  5.  Juli)  277.  —  Aufhebung
  der  Verordnung  vom  1.  Mai  1882  über  die
Verwendung  giftiger  Farben  (das.  §.  15)  280.

Feilhalten  von  verbotswidrig  hergestellten  blei  oder
zinkhaltigen  Gegenständen  (G.  v.  25.  Juni  §§.  4,  6)  274.
—  desgl.  von  Nahrungsmitteln  u.  s.  w.,  zu  deren  Herstellung
  gesundheitsschädliche  Farben  verwendet  sind  (G.  v.
5.  Juli  §§.  1  bis  4,  6,  12,  13)  277.

Feilhalten  von  Margarine  (G.  v.  12.  Juli  §§.  1
bis  3,  5,  6)  375.  (Bek.  v.  26.  Juli)  383.  (Bek.  v.
12.  Nov.)  521.

Feld-Eisenbahnwesen,  Befugnisse  etc.  des  Chefs  desselben
  hinsichtlich  der  Militärtransporte  auf  Eisenbahnen
(Kriegs-Transp.  O.  §§.  10,  13  bis  16,  19,  23,  26,
44)  14.  —  s.  auch  Militär-Eisenbahnbehörden.

Feldpostdienst,  Ausstellung  von  Militärfahrscheinen  für
die  zu  Feldpostdienstzwecken  abzusendenden  Beamten  etc.
durch  die  Ober-Postdirektionen  (Kriegs-Transp.  O.  Anl.  III
zu  2)  54.

Feld-Sanitätswesen,  Befugnisse  des  Chefs  desselben
hinsichtlich  der  Sanitätszüge  auf  Eisenbahnen  im  Kriege
(Kriegs-Transp.  O.  §§.  10,  19)  14.

Festungsanlagen  in  Straßburg,  Metz  und  Posen,  Erweiterung
  derselben  (Bek.  v.  13.  Mai)  157.

B
        <pb n="558" />
        10  Sachregister.

Fiskus,  s.  Landesfiskus.

Flüssigkeitsmaaße,  Herstellung  derselben  (G.  v.  25.  Juni
§§.  1,  4)  273.

Flurschäden  durch  Truppenübungen,  Entschädigungsansprüche
  (G.  v.  21.  Juni  Art.  II  §§.  7,  8)  248.  (Instr.
v.  30.  Aug.  §§.  14,  16)  446.

Formulare  zu  Anzeigen  über  Seeschiffahrtsbetriebsunfälle
(G.  v.  13.  Juli  §.  59)  352.

Forstwirthschaft,  Unfallversicherung  der  bei  Bauarbeiten
in  derselben  beschäftigten  Personen  (G.  v.  11.  Juli  §.  1
Abs.  4)  288.

Fouragelieferung  für  Truppen  auf  dem  Marsche  (G.  v.
21.  Juni  Art.  II  §§.  3,  6)  247.  (Instr.  v.  30.  Aug.
§§.  5,  9,  16)  441.

Frankreich,  Vereinbarung  mit  dem  Deutschen  Reich  und
anderen  Staaten  über  die  technische  Einheit  im  Eisenbahnwesen
  (Bek.  v.  17.  Febr.)  111.  —  Theilnahme
Frankreichs  und  seiner  Kolonien  an  dem  internationalen
Verbande  zum  Schutz  von  Werken  der  Literatur  und
Kunst  (Uebereink.  v.  9.  Sept.  86.)  493.  (Vollziehungsprotokoll
  dazu  Nr.  1,  2)  514.

Friedenspräsenzstärke  des  Reichsheeres  (G.  v.  11.  März)
117.

Fruchtsäfte,  Herstellung  der  Geschirre  und  Gefäße  zu  denselben
  (G.  v.  25.  Juni  §§.  3,  4)  274.

Früchte,  künstliche,  mit  gesundheitsschädlichen  Farben  (G.
v.  5.  Juli  §§.  7,  12)  279.

Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  von  Angehörigen
des  Reichsheeres  und  der  Marine  (G.  v.  17.  Juni)  237.
—  für  die  bei  Seeschiffahrtsbetriebsunfällen  verletzten  Personen
  und  die  Angehörigen  derselben  (G.  v.  13.  Juli
§§.  9  bis  12,  18,  61)  332.  —  desgl.  bei  Unfällen  in
Baugewerbebetrieben  (G.  v.  11.  Juli  §.  7)  290.

Fuhrwerke,  Gestellung  für  die  bewaffnete  Macht  (Instr.
v.  30.  Aug.  §§.  3,  9,  16)  435.

G.

Gartenbau,  Einfuhr  von  Gewächsen  desselben  über  gewisse
  Zollämter  (Bek.  v.  21.  Janr.)  7.  (Bek.  v.  20.  Okt.)
517.  (Bek.  v.  11.  Dez.)  531.  —  insbesondere  aus  den
bei  der  internationalen  Reblauskonvention  nicht  betheiligten
  Staaten  (V.  v.  7.  April)  155.  (Bek.  v.  23.  Aug.)  431.

Gasmesser,  Aichung  derselben  (Bek.  v.  21.  Janr.)  8.

Gebrauchsgegenstände  ,  Abänderung  des  Gesetzes  vom
14.  Mai  1879  über  den  Verkehr  mit  solchen  (G.  v.
29.  Juni)  276.  —  Verwendung  gesundheitsschädlicher
Farben  zu  ihrer  Herstellung  (G.  v.  5.  Juli)  277.

1887.

Gebühren  für  die  Schiffer-  und  Steuermannsprüfungen
(Bek.  v.  6.  Aug.  §§.  33,  54)  402.

Gebühren  der  Sachverständigen  bei  Untersuchung  der
vom  Auslande  eingeführten  bewurzelten  Gewächse  (V.  v.
7.  April  §.  2)  156.  (Bek.  v.  23.  Aug.  §.  4)  432.

Gebührenfreiheit  für  Verhandlungen  etc.  in  Unfallversicherungssachen
  (G.  v.  13.  Juli  §.  116)  371.

s.  auch  Aichgebührentaxe.

Gefängnißstrafe  wegen  Branntwein-Verbrauchsabgabendefraudation
  (G.  v.  24.  Juni  §§.  21,  23,  24,  34)  261.
—  wegen  Zuckersteuerdefraudation  (G.  v.  9.  Juli  §§.  45,
55,  57)  322.

Gefäße  zu  Getränken  u.  s.  w.,  Herstellung  derselben  (G.
v.  25.  Juni  §§.  1  bis  4)  272.  (G.  v.  5.  Juli  §§.  2,
12)  277.  —  Bezeichnung  der  Gefäße,  worin  Margarine
feilgehalten  werden  (G.  v.  12.  Juli  §§.  3,  5)  376.
(Bek.  v.  26.  Juli)  383.  (Bek.  v.  12.  Nov.)  521.

Gefahrenklassen  der  zu  den  Berufsgenossenschaften  gehörigen

  Seeschiffahrtsbetriebe  (G.  v.  13.  Juli  §§.  34,
35,  37)  343.  —  Einspruch  gegen  die  Abschätzung  in  die
Gefahrenklassen  (das.  §§.  38,  47)  344.  —  Einschätzung
in  höhere  Gefahrenklassen  wegen  Verletzung  der  Unfallverhütungsvorschriften
  (das.  §§.  90,  92)  363.

Gefahrentarif,  Einschätzung  der  unfallversicherungspflichtigen
  Seeschiffahrtsbetriebe  (G.  v.  13.  Juli  §§.  35
bis  37,  47,  79,  83,  90,  92)  343.  —  Gefahrentarif
der  Berufsgenossenschaften  für  Baugewerbebetriebe  (G.
v.  11.  Juli  §§.  10,  23)  291.

Gehalt  oder  Lohn  der  gegen  Seeschiffahrtsbetriebsunfälle
zu  versichernden  Personen  (G.  v.  13.  Juli  §§.  6,  7)  331.
—  Bemessung  der  Unfallrente  nach  dem  Jahresarbeitsverdienst
  (das.  §§.  9,  13)  333.  —  Nachweisungen  über
die  Höhe  der  Gehälter  und  Löhne  der  versicherungspflichtigen
  Personen  (das.  §§.  79,  117)  359.

Gehalt  oder  Lohn  der  gegen  Unfälle  im  Baugewerbebetriebe
  zu  versichernden  Personen  (G.  v.  11.  Juli  §§.  1,
10,  22,  23,  25,  29,  37)  287.  —  Bemessung  der  Unfallrente
  nach  dem  Jahresarbeitsverdienst  (das.  §.  6)  290.
—  Nachweisungen  über  die  Höhe  der  Gehälter  und  Löhne
der  versicherungspflichtigen  Personen  (das.  §§.  22,  49)  296.

Geldstrafen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Gesetz
über  den  Verkehr  mit  blei-  und  zinkhaltigen  Gegenständen
(G.  v.  25.  Juni  §§.  4,  5)  274.  —  desgl.  Verwendung
gesundheitsschädlicher  Farben  zu  Nahrungsmitteln  u.  s.  w.
(G.  v.  5.  Juli  §.  12)  280.  —  desgl.  Verkehr  mit
Ersatzmitteln  für  Butter  (G.  v.  12.  Juli  §.  5)  376.
—  wegen  gesetzwidriger  Beschäftigung  von  Lehrlingen
(G.  v.  6.  Juli  Art.  II)  283.  —  desgl.  das  Gesetz  über
die  Besteuerung  des  Branntweins  (G.  v.  24.  Juni
        <pb n="559" />
        Sachregister.

Geldftrafen  (Forts.)

§§.  21  bis  25,  28,  29,  31,  32,  34,  37,  40,  42)  260.
—  desgl.  des  Zuckers  (G.  v.  9.  Juli  §§.  44  bis  48,
51,  52,  54,  55,  57,  60)  322.  —  desgl.  das  Gesetz
über  die  Unfallversicherung  der  bei  der  Seeschiffahrt  beschäftigten
  Personen  (G.  v.  13.  Juli  §§.  21,  22,  52,
93,  95,  98,  99,  122)  338.  —  desgl.  die  Unfallversicherung
  der  bei  Bauten  beschäftigten  Personen  (G.  v.
11.  Juli  §§.  22,  44)  296.

Gemeinden,  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht
durch  Vermittelung  der  Gemeinden  (G.  v.  21.  Juni
Art.  II  §§.  5,  6,  8)  248.  (Instr.  v.  30.  Aug.  §§.  2
bis  9)  434.  —  Mitwirkung  bei  Feststellung  der  durch
Truppenübungen  entstehenden  Flurschäden  (das.  §.  14)
446.  —  desgl.  bei  Anmeldung  der  Entschädigungsansprüche
  (das.  §.  16)  450.

Mitwirkung  der  Gemeindebehörden  bei  der  Unfallversicherung
  der  in  Seeschiffahrtsbetrieben  beschäftigten
Personen  (G.  v.  13.  Juli  §§.  121,  15)  372.

Fürsorge  der  Gemeinden  für  die  bei  Baubetriebsunfällen
  verletzten  Personen  (G.  v.  11.  Juli  §§.  6  bis  8)
290.  —  Einziehung  der  Unfallverficherungsprämien  von
den  Baugewerbetreibenden  durch  die  Gemeinden  (das.
§§.  25,  26)  298.  —  Unfallversicherung  der  Bauarbeiter
auf  Kosten  von  Gemeindeverbänden  (das.  §.  21  zu  6,
§§.  30  bis  34,  41,  46,  47)  296.

Gemeinde-Krankenversicherung,  Verhältniß  zur  Unfallversicherung
  für  Seeschiffahrtsbetriebe  (G.  v.  13.  Juli
§.  10)  333.

Genehmigung  zur  Anlage  von  Albuminpapierfabriken
(Bek.  v.  5.  Janr.)  4.

General-Inspekteur  des  Etappen-  und  Eisenbahnwesens,
  Befugnisse  etc.  hinsichtlich  der  Militärtransporte
  auf  Eisenbahnen  (Kriegs-Transp.  O.  §§.  10,
13,  14,  21)  14.

Generalstab  der  Armee,  Befugnisse  etc.  des  Chefs  desselben
  bezüglich  der  militärischen  Benutzung  der  Eisenbahnen
  im  Kriege  (Kriegs-Transp.  O.  §§.  10,  12,  22,
26,  44)  14.

Generalversammlung  zur  Beschließung  über  die  Bildung
von  Berufsgenossenschaften  der  Seeschiffahrtsbetriebe  (G.
v.  13.  Juli  §§.  17,  20,  23)  337.  —  s.  auch  Genossenschaftsversammlung.


Genossenschaft  (eingetragene),  Haftung  für  Unfälle  im
Seeschiffahrtsbetriebe  (G.  v.  13.  Juli  §§.  110,  119)  369.

Genossenschaftsausschuß  der  Berufsgenossenschaften  der
Seeschiffahrtsbetriebe  (G.  v.  13.  Juli  §§.  28,  35,  36,
40,  47,  67,  69)  342.

1887.  11

Genossenschaftskassen  der  Berufsgenossenschaften  der
Seeschiffahrtsbetriebe,  in  dieselben  fließen  Strafgelder
wegen  verweigerter  Theilnahme  an  den  Schiedsgerichten
(G.  v.  13.  Juli  §.  52)  350.  —  desgl.  die  von  dem
Genossenschaftsvorstande  verhängten  Geldstrafen  (das.
§.  122)  373.

Genossenschaftskataster  der  unfallversicherungspflichtigen
Seeschiffahrtsbetriebe  (G.  v.  13.  Juli  §§.  44,  45)  346.—
desgl.  der  Baugewerbebetriebe  (G.  v.  11.  Juli  §.  15)  293.

Genossenschaftsstatut  der  Berufsgenossenschaften  für
Seeschiffahrtsbetriebe  (G.  v.  13.  Juli  §§.  20  bis  25)
338.  —  Genehmigung  des  Statuts  (das.  §§.  26,  27)
341.  —  Abänderung  desselben  (das.  §§.  26  bis  28)
341.  —  Besondere  statutarische  Bestimmungen  (das.
§§  5,  7,  17,  18,  30,  31,  35,  43,  45,  47,  54,  67,
69,  93,  117,  118)  331.

Genossenschaftsstatut  der  Berufsgenossenschaften  von
Baugewerbetreibenden  (G.  v.  11.  Juli  §§.  2,  5,  6,  12,  14,
16,  48)  288.  —  Nebenstatut  für  die  Unfallversicherungsanstalten
  der  Genossenschaften  (das.  §§.  18  bis  20,  24)  295.

Genossenschaftsvermögen  der  Berufsgenossenschaften
für  Seeschiffahrtsbetriebe  (G.  v.  13.  Juli  §§.  16,  18)  336.

Genossenschaftsversammlung  der  Berufsgenossenschaften
  für  Seeschiffahrtsbetriebe,  Berufung  derselben  (G.
v.  13.  Juli  §§.  24  bis  26)  340.  —  Beschlußfassung
derselben  (das.  §§.  17,  19,  23,  28,  30,  31,  35,  36,
39,  40,  47,  54)  337.

Genossenschaftsversammlung  der  Berufsgenossenschaften
  von  Baugewerbetreibenden  (G.  v.  11.  Juli  §§.  10,
12,  13,  16,  18  bis  20)  292.

Genossenschaftsvorstand  der  Berufsgenossenschaften  für
Seeschiffahrtsbetriebe,  Wahl  desselben  (G.  v.  13.  Juli
§§.  23,  24)  339.  —  Mitglieder  des  Vorstandes  (das.
§§.  28  bis  32)  342.  —  Entscheidung  desselben  über
Unfallentschädigungsansprüche  (das.  §§.  67  bis  73)  354.
—  Umlegung  der  von  den  Genossenschaftsmitgliedern  einzuziehenden
  Beiträge  (das.  §§.  77  bis  83,  87)  358.—
Erlaß  von  Vorschriften  über  die  Unfallverhütung  und
die  Ueberwachung  der  Betriebe  (das.  §§.  90  bis  96)
363.  —  Strafbefugnisse  gegen  Betriebsunternehmer  und
deren  Beauftragte  (das.  §§.  117  bis  120)  371.  —
Sonstige  Befugnisse  und  Obliegenheiten  des  Vorstandes  (das.
§§.  1,  19,  26,  27,  36,  44  bis  47,  97  bis  100,  115)  330.

Genossenschaftsvorstand  der  Berufsgenossenschaften
von  Baugewerbetreibenden,  Einziehung  etc.  der  Unfallversicherungsbeiträge
  von  den  Mitgliedern  (G.  v.  11.  Juli
§§.  10,  13,  40  bis  42)  292.  —  Befugnisse  hinsichtlich
der  für  jede  Genossenschaft  zu  errichtenden  Unfall-Versicherungsanstalt
  (das.  §§.  16  bis  20,  22,  24  bis  26)  294.

B*
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        12

Genußmittel,  Abänderung  des  Gesetzes  vom  14.  Mai
1879  über  den  Verkehr  mit  Genußmitteln  u.  s.  w.  (G.
v.  29.  Juni)  276.  —  Verwendung  gesundheitsschädlicher
Farben  bei  ihrer  Herstellung  (G.  v.  5.  Juli)  277.

Gerste,  Erhöhung  des  Eingangszolls  (G.  v.  21.  Dez.
§§.  1,  2)  533.

Geschäftsgang  des  Reichs-Versicherungsamts  (G.  v.
13.  Juli  §.  100)  367.  (V.  v.  13.  Nov.)  523.

Geschäftsordnung  der  Berufsgenossenschaften  von  Seeschiffahrtsbetrieben
  (G.  v.  13.  Juli  §.  20)  338.

Geschirre,  Herstellung  derselben  (G.  v.  25.  Juni  §§.  1,
3,  4)  273.

Gesellen,  Heranziehung  von  Gesellen,  welche  nicht  Innungsmitglieder
  sind,  zu  den  Kosten  für  Einrichtungen
der  Innungen  (G.  v.  6.  Juli  §§.  100f  bis  100k,  100m)
281.  

Gesundheit,  Verbot  der  Verwendung  gesundheitsschädlicher
  Farben  zu  Nahrungsmitteln  u.  s.  w.  (G.  v.  5.  Juli
§§.  1  bis  9,  12  bis  14)  277.

Getränke,  Herstellung  der  Geschirre  und  Gefäße  zu  Getränken
  (G.  v.  25.  Juni  §§.  3,  4)  274.

Getreide,  Erhöhung  des  Eingangszolls  für  Getreide  und
Mühlenfabrikate  aus  Getreide  (G.  v.  21.  Dez.  §§.  1,  2)
533.

Getreidebrennereien,  Jahresmenge  des  von  denselben
zum  niedrigeren  Abgabensatze  herzustellenden  Branntweins
(G.  v.  24.  Juni  §.  2)  254.  —  Zuschlag  zur  Verbrauchsabgabe
  und  Nachsteuer  (das.  §§.  42,  46)  268.  —  s.  auch
Brennereien.

Gewässer,  Unfallversicherung  der  in  Betrieben  für  Bewachung,
  Erleuchtung  etc.  der  dem  Seeverkehr  dienenden
Gewässer  beschäftigten  Personen  (G.  v.  13.  Juli  §.  1
zu  2)  329.

Gewerbe,  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  gewerblichen
Anlagen,  welche  einer  besonderen  Genehmigung  bedürfen
(Bek.  v.  5.  Janr.)  4.

Steuerfreiheit  des  zu  gewerblichen  Zwecken  zu  verwendenden
  Branntweins  (G.  v.  24.  Juni  §§.  1,  11,  18,
41,  46)  253.  —  Einführung  des  Gesetzes  vom
19.  Juli  1879,  betr.  die  Steuerfreiheit  des  Branntweins
zu  gewerblichen  Zwecken,  in  Bundesstaaten,  welche  zur
Branntweinsteuergemeinschaft  nicht  gehören  (das.  §.  47)
271.  —  insbes.  in  Baden  (V.  v.  9.  Sept.)  485.  —
in  Württemberg  (V.  v.  23.  Sept.)  487.  —  in  Bayern
(V.  v.  27.  Sept.)  491.  —  desgl.  in  den  Hohenzollernschen
  Landen  (V.  v.  25.  Sept.)  489.

Steuervergütung  bezw.  Steuerfreiheit  für  den  zu
gewerblichen  Zwecken  zu  verwendenden  Zucker  (G.  v.
9.  Juli  §§.  8,  37,  41  Nr.  8)  311.

Sachregister.

1887.

Gewerbe,  (Forts.)

Entziehung  der  Befugniß  zum  Gewerbebetrieb  wegen
Branntweinsteuerdefraudation  (G.  v.  24.  Juni  §.  30)
263.  —  desgl.  wegen  Zuckersteuerdefraudation  (G.  v.
9.  Juli  §.  53)  325.

Gewerbeordnung,  Abänderung  des  §.  16  derselben  (Bek.
v.  5.  Janr.)  4.  —  Ergänzung  der  Bestimmungen  über
Innungen  (G.  v.  6.  Juli)  281.

Gewerbetreibende,  Leistung  von  Beiträgen  für  Einrichtungen
  der  Innungen  (G.  v.  6.  Juli  §§.  100  f  bis
100k,  100m)  281.

Haftung  derselben  für  die  von  ihren  Gewerbsgehülfen
  etc.  hinterzogene  Branntweinsteuer  (G.  v.  24.  Juni
§§.  32)  264.  —  desgl.  bei  Zuckersteuerdefraudationen
(G.  v. 9.  Juli  §.  55)  325.  —  s.  auch  Brennereibesitzer.


Gewerbliche  Brennereien,  Besteuerung  des  von  denselben
  hergestellten  Branntweins  (G.  v.  24.  Juni  §§.  2,
42)  254.  —  s.  auch  Brennereien.

Gewerbliche  Zwecke,  s.  Gewerbe.

Gewerbsgehülfen,  Haftung  der  Gewerbetreibenden  etc.
für  die  von  ihren  Gehülfen  hinterzogene  Branntwein-Verbrauchsabgabe
  (G.  v.  24.  Juni  §.  32)  264.  —
desgl.  für  Hinterziehungen  der  Zuckersteuer  (G.  v.  9.  Juli
§.  55)  325.

Gifte,  Aufhebung  der  Verordnung  vom  1.  Mai  1882
über  die  Verwendung  giftiger  Farben  (G.  v.  5.  Juli
§.  15)  280.  —  Verbot  der  Verwendung  gesundheitsschädlicher
  Farben  zu  Nahrungsmitteln  u.  s.  w.  (das.
§§.  1  bis  14)  277.

Graupe,  Erhöhung  des  Eingangszolls  (G.  v.  21.  Dez.
§.  1  Nr.  3  zu c,  §.  2)  534.

Gries,  Erhöhung  des  Eingangszolls  (G.  v.  21.  Dez.  §.  1
Nr.  3  zu  c,  §.  2)  534.

Großbritannien  und  Irland,  Theilnahme  derselben
und  der  britischen  Kolonien  an  dem  internationalen  Verbande
  zum  Schutz  von  Werken  der  Literatur  und  Kunst
(Uebereink.  v.  9.  Sept.  86.)  493.  (Vollziehungsprotokoll
dazu  Nr.  1,  2)  514.

Großeltern  der  in  Folge  von  Seeschiffahrtsbetriebsunfällen
  verstorbenen  Personen,  Entschädigungsansprüche
(G.  v.  13.  Juli  §§.  13,  14)  335.

Grütze,  Erhöhung  des  Eingangszolls  (G.  v.  21.  Dez.  §.  1
Nr.  3  zu  c,  §.  2)  534.

Grundbuch  über  Grundstücke  im  Schutzgebiet  der  Neu-Guinea-Kompagnie
  (V.  v.  20.  Juli  §§.  3  bis  5,  10,
11)  379.
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        Sachregister.

Grundstücke,  Entschädigung  für  die  Benutzung  von
Grundstücken  durch  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden
(Instr.  v.  30.  Aug.  §§.  14,  16)  446.

Dingliche  Belastung  von  Grundstücken  im  Schutzgebiet
  der  Neu-  Guinea-Kompagnie  (V.  v.  20.  Juli)  379.

Gummigutti,  Verbot  der  Verwendung  zu  Farben  für
Nahrungsmittel  u.  s.  w.  (G.  v.  5.  Juli  §§.  1  bis  4,  6,  12)  277.

Gutsbezirke,  Vergütung  der  Naturalleistungen  derselben  für
die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  (Instr.  v.  30.  Aug.
§.  16)  450.  —  Verpflichtungen  hinsichtlich  der  Unfallversicherung
  für  die  bei  Bauten  beschäftigten  Personen
(G.  v.  11.  Juli  §.  34)  300.

H.

Hafer,  Erhöhung  des  Eingangszolls  (G.  v.  21.  Dez.
§§.  1,  2)  533.

Haftpflicht  der  Unternehmer  von  Seeschiffahrtsbetrieben
und  ihrer  Beauftragten  für  vorsätzlich  oder  fahrlässig
herbeigeführte  Betriebsunfälle  (G.  v.  13.  Juli  §§.  109
bis  111)  369.  —  Haftung  Dritter  (das.  $.  112)  370.

Haiti  (Republik),  Theilnahme  an  dem  internationalen
Verbande  zum  Schutz  von  Werken  der  Literatur  und
Kunst  (Uebereink.  v.  9.  Sept.  86.)  493.  (Vollziehungsprotokoll
  dazu  Nr.  2)  515.

Hamburg,  Anleihe  zu  den  Kostenbeiträgen  des  Reichs
für  den  Zollanschluß  von  Hamburg  (A.  E.  v.  16.  Juni)  250.

Handelsgesellschaft,  Haftung  für  Unfälle  im  Seeschiffahrtsbetriebe
  (G.  v.  13.  Juli  §§.  110,  119)  369.

Handelsverträge,  Nachtragskonvention  zur  deutsch--rumänischen
  Handelskonvention  vom  14.  Nov.  1877  (v.  1.  März)
213.  —  Verlängerung  des  Handelsvertrages  zwischen
Deutschland  und  Oesterreich-Ungarn  vom  23.  Mai  1881
(Abkommen  v.  8.  Dez.)  535.

Handeltreibende,  Haftung  für  die  von  ihren  Verwaltern
  etc.  hinterzogene  Verbrauchsabgabe  vom  Branntwein
(G.  v.  24.  Juni  §.  32)  264.  —  desgl.  für  Hinterziehungen
  von  Zuckersteuer  (G.  v.  9.  Juli  §.  35)  325.

Hausgenossen,  Haftung  der  Gewerbetreibenden  etc.  für  die
von  ihren  Hausgenossen  hinterzogene  Verbrauchsabgabe
von  Branntwein  (G.  v.  24.  Juni  §.  32)  264.  —  desgl.
für  Hinterziehung  der  Zuckersteuer  (G.  v.  9.  Juli  §.  55)  325.

Haussuchungen  wegen  Verdachts  einer  Branntweinsteuerdefraudation
  (G.  v.  24.  Juni  §.  15)  259.

Heberolle  über  die  von  Mitgliedern  der  Berufsgenossenschaften
  für  Seeschiffahrtsbetriebe  einzuziehenden  Beiträge
(G.  v.  13.  Juli  §§.  82,  83)  360.  —  desgl.  die  von  Bauunternehmern
  zu  zahlenden  Prämien  für  Unfallversicherung
ihrer  Arbeiter  (G.  v.  11.  Juli  §§.  25,  26)  41)  298.

1887.  13

Heergefolge,  s.  Reichsheer.

Hefe,  Erhöhung  des  Eingangszolls  (G.  v.  21.  Dez.  §.  1
Nr.  2)  533.

Hefebrennereien,  Jahresmenge  des  von  denselben  zum
niedrigeren  Abgabensatze  herzustellenden  Branntweins  (G.  v.
24.  Juni  §.  2)  254.  —  Erhöhung  der  von  denselben
für  das  dritte  Vierteljahr  1887  zu  entrichtenden  Maischbottichsteuer
  (das.  §.  46  zu  b)  271.  —  s.  auch  Brennereien.


Heilmittel,  Steuerfreiheit  des  zu  Heilzwecken  zu  verwendenden
  Branntweins  (G.  v.  24.  Juni  §§.  1,  11,  18,  41,
46)  253.

Heilverfahren,  Kosten  desselben  bei  den  in  Folge  von
Seeschiffahrtsbetriebsunfällen  verletzten  Personen  (G.  v.
13.  Juli  §§.  9,  11,  67,  74)  332.  —  desgl.  von  Unfällen
  im  Baugewerbebetriebe  (G.  v.  11.  Juli  §.  7)  290.

Heizung,  Steuerfreiheit  des  zu  Heizungszwecken  zu  verwendenden
  Branntweins  (G.  v.  24.  Juni  §§.  1,  11,  18,
41,  46)  253.  

Heuer  der  Seeleute,  Berechnung  des  Jahresbetrages  bei
der  Unfallversicherung  (G.  v.  13.  Juli  §.  6)  331.

Hinterbliebene,  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen
von  Angehörigen  des  Reichsheeres  und  der  Marine  (G.  v.
17.  Juni)  237.

Entschädigungsansprüche  der  Hinterbliebenen  der  in
Folge  von  Seeschiffahrtsbetriebsunfällen  verstorbenen  Personen
  (G.  v.  13.  Juli  §§.  13  bis  15,  61,  63,  67  bis
74,  107,  109)  335.

Hinterziehung,  s.  Defraudation.

Hohenzollernsche  Lande,  Einführung  des  Gesetzes  vom
24.  Juni  1877  über  die  Besteuerung  des  Branntweins,
sowie  des  Gesetzes  vom  19.  Juli  1879,  betr.  die  Steuerfreiheit
  des  Branntweins  zu  gewerblichen  Zwecken,  in
Hohenzollern  (G.  v.  24.  Juni  §.  49)  272.  (V.  v.
25.  Sept.)  489.

Hülfskassen,  eingeschriebene,  Verhältniß  zur  Unfallversicherung
  für  Arbeiter  bei  Bauten  (G.  v.  11.  Juli
§.  6)  290.

Hülsenfrüchte,  Eingangszoll  auf  Hülsenfrüchte  und  auf

Mühlenfabrikate  aus  Hülsenfrüchten  (G.  v.  21.  Dez.  §.  1

Nr.  1  zu  b,  Nr.  3  zu  c)  533.

J.
Jahresarbeitsverdienst  der  gegen  Unfälle  in  Seeschiffahrtsbetrieben
  versicherten  Personen  (G.  v.  13.  Juli
§§.  5  bis  7,  9,  11,  13,  24,  79,  83)  331.  —  desgl.
gegen  Unfälle  im  Baugewerbebetriebe  (G.  v.  11.  Juli
§§.  1,  2,  6,  10,  23)  287.
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        14  Sachregister.

Jahresrechnung  der  Innungen  (G.  v.  6.  Juli  §.  100  l)
282.  —  der  Berufsgenossenschaften  für  Seeschiffahrtsbetriebe
  (G.  v.  13.  Juli  §§.  24,  28)  340.  —  der  Unfall-Versicherungsanstalten
  der  Berufsgenossenschaften  von
Baugewerbetreibenden  (G.  v.  11.  Juli  §§.  18,  24)  295.

Indigenat,  deutsches,  Einbehaltung  des  Wittwen-  und
Waisengeldes  für  Hinterbliebene  von  Militärpersonen  beim
Verlust  desselben  (G.  v.  17.  Juni  §.  21)  241.

Ingenieure  des  Soldatenstandes  der  Marine,  Fürsorge
für  ihre  Wittwen  und  Waisen  (G.  v.  17.  Juni  §.  32)  243.

Innungen,  Heranziehung  von  Nicht-  Innungsmitgliedern
zu  den  Kosten  für  Einrichtungen  der  Innungen  (G.  v.
6.  Juli  §§.  100  f  bis  100k,  100  m)  281.  —  Besondere
  Jahresrechnungen  über  die  Kosten  etc.  dieser  Einrichtungen
  (das.  §.  100  l)  282.

Haftung  von  Innungen  für  Unfälle  im  Seeschiffahrtsbetriebe
  (G.  v.  13.  Juli  §§.  110,  119)  369.

Innungsverbände,  Anhörung  derselben  bei  Heranziehung
von  Gewerbetreibenden,  die  nicht  Innungsmitglieder  sind,
zu  den  Kosten  für  Einrichtungen  der  Innungen  (G.  v.
6.  Juli  §.  100  g)  281.

Innungsvermögen,  Verwaltung  und  Rechnungslegung
(G.  v.  6.  Juli  §.  100  l)  282.

Innungsvorstand,  Feststellung  der  Beiträge  zu  den
Kosten  für  Einrichtungen  der  Innungen  (G.  v.  6.  Juli
§  100  k)  282.

Inspektoren  zur  Beaufsichtigung  des  Steuermanns-  und
Schifferprüfungswesens  (Bek.  v.  6.  Aug.  §.  56)  407.
Intendanturen,  Einsendung  der  Liquidationen  über  Vergütungen
  für  Militärtransporte  auf  Eisenbahnen  an
dieselben  (Kriegs-Transp.  O.  §.  52)  46.  —  desgl.
über  Vergütungen  für  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete
  Macht  im  Frieden  (Instr.  v.  30.  Aug.  §§.  9,  14)
444.  —  Requisition  von  Naturalleistungen  durch  die  Intendanturen

  (das.  §§.  2,  3)  434.

Internationaler  Verband  zum  Schutz  von  Werken  der
Literatur  und  Kunst  (Uebereink.  v.  9.  Sept.  86.)  493.  —
Errichtung  eines  Büreaus  desselben  unter  dem  Schutze
der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  (das.  Art.  16)  503.
(Schlußprotokoll  Nr.  5)  510.  (Vollziehungsprotokoll
Nr.  2)  515.

Invalidenkassen,  Verhältniß  zur  Unfallversicherung  für
Bauarbeiter  (G.  v.  11.  Juli  §.  6)  290.

Italien,  Vereinbarung  mit  dem  Deutschen  Reich  und  anderen
  Staaten  über  die  technische  Einheit  im  Eisenbahnwesen
  (Bek.  v.  17.  Febr.)  111.  —  Theilnahme  an  dem
internationalen  Verbande  zum  Schutz  von  Werken  der
Literatur  und  Kunst  (Uebereink.  v.  9.  Sept.  86.)  493.
(Vollziehungsprotokoll  dazu  Nr.  2)  515.

1887.
K.

Käse,  Verpackung  in  Metallfolien  (G.  v.  25.  Juni  §§.  3,  4)  274.

Kaiser,  Genehmigung  zur  Versetzung  von  Reichsbeamten
in  den  Ruhestand  (G.  v.  25.  Mai  §.  54)  194.  —  desgl.
zur  einstweiligen  Versetzung  in  den  Ruhestand  bezüglich
der  Kaiserlichen  Beamten  für  die  deutschen  Schutzgebiete
(G.  v.  31.  Mai  §.  2)  211.

Erlaß  der  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetze
über  Abänderung  der  Gesetze  über  die  Quartierleistung
und  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im
Frieden  (G.  v.  21.  Juni  Art.  IV)  249.

Ernennung  der  zu  den  Entscheidungen  des  Reichs-Versicherungsamts
  hinzuzuziehenden  richterlichen  Beamten
durch  den  Kaiser  (V.  v.  13.  Nov.  Art.  1  §.  7)  524.

s.  auch  Kaiserliche  Verordnung.
Kaiserliche  Admiralität,  s.  Admiralität.  
Kaiserliche  Marine,  s.  Marine.

Kaiserliche  Verordnung  über  die  Rechtsverhältnisse  in
den  deutschen  Schutzgebieten  (G.  v.  7.  Juli  §.  1)  307.—
desgl.  über  Anwendung  abgeänderter  Reichsgesetze  auf
landesgesetzliche  Angelegenheiten  Elsaß-Lothringens  (G.
v.  7.  Juli)  377.

Desgl.  über  Einführung  der  Branntweinsteuergesetze
in  Bundesstaaten  außerhalb  der  Branntweinsteuergemeinschaft
  (G.  v.  24.  Juni  §.  47)  271.  —  in  den  Hohenzollernschen
  Landen  (das.  §§.  49)  272.

Desgl.  über  das  Verfahren  vor  den  Schiedsgerichten
für  Seeschiffahrtsbetriebsunfälle  (G.  v.  13.  Juli  §.  56)
351.  —  über  den  Geschäftsgang  etc.  des  Reichs-Versicherungsamts
  (das.  §.  100)  367.  —  über  das  Inkrafttreten
  des  Gesetzes  über  die  Unfallversicherung  der  in
Seeschiffahrtsbetrieben  beschäftigten  Personen  (das.  §.  124)
373.  —  desgl.  des  Gesetzes  über  die  Unfallversicherung
der  bei  Bauten  beschäftigten  Personen  (G.  v.  11.  Juli
§.  51)  306.

Kanalbauten,  Unfallversicherung  der  bei  denselben  beschäftigten
  Personen  (G.  v.  11.  Juli  §§.  4,  16)  288.
Kandis,  Steuervergütung  für  Kandis  (G.  v.  9.  Juli  §.  6)

310.  —  Eingangszoll  (das.  §.  1)  308.

Kauffahrteischiffe,  Nachweis  der  Befähigung  als  Seeschiffer
  und  Seesteuermann  auf  denselben  (Bek.  v.  6.  Aug.)
395.  —  s.  auch  Seefahrzeuge.

Kautaback,  Verpackung  in  Metallfolien  (G.  v.  25.  Juni
§§.  3,  4)  274.

Kaution  des  Rendanten  des  Reichskriegsschatzes  (V.  v.
12.  März)  119.  —  des  Kassirers  der  Legationskasse  (V.
v.  16.  Juni)  250.

s.  auch  Sicherheitsbestellung.
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        Sachregister.

Kautionsbeträge,  welche  bei  der  Betriebseinstellung  unfallversicherungspflichtiger
  Seeschiffahrtsbetriebe  zu  leisten
sind  (G.  v.  13.  Juli  §.  24  zu  7,  §.  86)  340.  —  desgl.
versicherungspflichtiger  Baugewerbebetriebe  (G.  v.  11.  Juli
§.  42)  303.

Kautschuck,  Verbot  der  Verwendung  blei-  oder  zinkhaltigen
Kautschucks  zu  Gebrauchsgegenständen  (G.  v.  25.  Juni
§§.  2,  4)  273.

Kerzen  mit  gesundheitsschädlichen  Farben  (G.  v.  5.  Juli
§§.  7,  12)  279.

Kinder,  Fürsorge  für  die  Waisen  von  Angehörigen  des
Reichsheeres  und  der  Marine  (G.  v.  17.  Juni  §§.  8,
10  bis  12,  15,  16,  20,  26)  239.

Entschädigungsansprüche  der  Kinder  der  in  Folge
von  Seeschiffahrtsbetriebsunfällen  verstorbenen  Personen
(G.  v.  13.  Juli  §§.  13,  14)  335.

s.  auch  Hinterbliebene.

Kindersaugflaschen,  Herstellung  derselben  (G.  v.  25.  Juni
§§.  1,  2,  4)  273.

Klage,  gerichtliche,  in  Betreff  der  Pensionsansprüche  der
Reichsbeamten  (G.  v.  25.  Mai  §.  150)  195.

Klasseneintheilung  der  Orte,  neue  Festsetzung  (G.  v.
28.  Mai  §.  1)  159.  —  Revision  derselben  von  zehn
zu  zehn  Jahren  (das.  §.  2)  159.

Kleber,  Erhöhung  des  Eingangszolls  (G.  v.  21.  Dez.  §.  1
Nr.  3  zu  a)  533.

Kleider,  s.  Bekleidungsgegenstände.

Kochen,  Steuerfreiheit  des  zu  Kochzwecken  verwendeten
Branntweins  (G.  v.  24.  Juni  §§.  1,  11,  18,  41,  46)  254.

Kochgeschirr,  Herstellung  desselben  (G.  v.  25.  Juni  §§.  1,
4)  273.

Kommanditgesellschaft  auf  Aktien,  Zuwiderhandlungen
gegen  Unfallversicherungsvorschriften  (G.  v.  13.  Juli
§.  119)  372.

Kommunalverbände,  Unfallversicherung  der  bei  Bauarbeiten
  derselben  beschäftigten  Personen  (G.  v.  11.  Juli
§.  4  zu  3  und  4,  §§.  5,  14,  29 bis  33,  41,  46,  47)  289.

Konservenbüchsen,  Herstellung  derselben  (G.  v.  25.  Juni
§§.  3,  4)  274.

Konsulargerichtsbarkeit,  Anwendung  des  Gesetzes  darüber
  vom  10.  Juli  1879  auf  die  zum  Schutzgebiet  der  Neu-Guinea-Kompagnie
  gehörigen  Salomonsinseln  (V.  v.
11.  Janr.)  4.  —  desgl.  in  dem  Schutzgebiet  der  deutschostafrikanischen
  Gesellschaft  (V.  v.  18.  Nov.)  527.  —
desgl.  in  dem  südwestafrikanischen  Schutzgebiet  (V.  v.
21.  Dez.)  535.

Konsulate,  Untersuchung  von  Seeschiffahrtsbetriebsunfällen
im  Auslande  (G.  v.  13.  Juli  §.  62)  352.

1887.  15

Korallin,  Verbot  der  Verwendung  zu  Farben  für  Nahrungsmittel
  u.  s.  w.  (G.  v.  5.  Juli  §§.  1  bis  4,  6,  12)  277.
Korporationen,  Unfallversicherung  der  bei  Bauarbeiten
derselben  beschäftigten  Personen  (G.  v.  11.  Juli  §.  4  zu

3  und  4,  §§.  5,  14,  29,  46,  47)  289.

Korrespondentrheder,  Verpflichtungen  gegenüber  den
Berufsgenossenschaften  für  Seeschiffahrtsbetriebe  (G.  v.
13.  Juli  §§.  17,  21,  23,  30,  37,  41,  45,  50,  80,
82,  83,  86,  92)  337.  —  insbesondere  hinsichtlich  der
Ueberwachung  der  Betriebe  (das.  §§.  93,  96)  364.  —
Ordnungsstrafen  gegen  dieselben  (das.  §§.  117  bis  120)  371.

Kosmetische  Mittel,  Herstellung  mit  gesundheitsschädlichen
  Farben  (G.  v.  5.  Juli  §§.  3,  5,  12)  278.

Kosten  der  polizeilichen  Untersuchung  von  Nahrungsmitteln
  u.  s.  w.  (G.  v.  29.  Juni)  276.  —  desgl.  der
Untersuchung  der  vom  Auslande  eingeführten  bewurzelten
Gewächse  (Bek.  v.  23.  Aug.  §§.  2,  4,  5)  431.

Kraftmehl,  Erhöhung  des  Eingangszolls  (G.  v.  21.  Dez.
§.  1  Nr.  3  zu  a)  533.

Krankengeld  an  die  gegen  Seeschiffahrtsbetriebsunfälle
versicherten  Personen  (G.  v.  13.  Juli  §.  10)  333.  —
desgl.  gegen  Unfälle  im  Baugewerbebetriebe  (G.  v.  11.  Juli
§.  7)  290.

Krankenhaus,  Kur  und  Verpflegung  gegen  Seeschiffahrtsbetriebsunfälle
  versicherter  Personen  in  Krankenhäusern
(G.  v.  13.  Juli  §§.  9,  12)  333.

Krankenkassen,  Verhältniß  derselben  zur  Unfallversicherung
für  Seeschiffahrtsbetriebe  (G.  v.  13.  Juli  §§.  10,  11,
110)  333.  —  desgl.  zur  Unfallversicherung  für  Baugewerbebetriebe
  (G.  v.  11.  Juli  §§.  6  bis  8)  290.  —
Wahl  der  Beisitzer  der  Schiedsgerichte  durch  die  Vorstände
  der  Kassen  (G.  v.  13.  Juli  §.  51)  349.  (G.  v.
11.  Juli  §.  35)  301.

Krankenversicherungsgesetz  vom  15.  Juni  1883,  Anwendung
  von  Bestimmungen  desselben  auf  die  Unfallversicherung
  für  Seeschiffahrtsbetriebe  (G.  v.  13.  Juli
§§.  8,  10,  12,  110)  332.  —  desgl.  die  Unfallversicherung
für  Baugewerbebetriebe  (G.  v.  11.  Juli  §§.  7,  35)  290.

Krankenzüge  für  militärische  Zwecke  auf  Eisenbahnen
(Kriegs-Transp.  O.  §§.  34,  45)  28.

Krieg,  Militär-Transport-  Ordnung  für  Eisenbahnen  im
Kriege  (V.  v.  26.  Janr.)  9.

Kriegsbetrieb  auf  den  Eisenbahnen,  Anordnung  desselben
(Kriegs-  Transp.  O.  §.  4)  11.

Kriegsleistungsgesetz,  Vergütungen  an  die  Eisenbahnen
für  Militärtransporte  nach  den  Bestimmungen  desselben
(Kriegs.  Transp.  O.  §§.  4,  30,  34,  37,  39,  51  bis
53)  11.  —  Festsetzung  eines  neuen  Militärtarifs  für
Eisenbahnen  (Bek.  v.  28.  Janr.)  97.
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        16

Kriegsministerium  (preußisches),  Bestimmungen  etc.  desselben
  über  Ausführung  der  Kriegs-Transport-Ordnung
(Kriegs-  Transp.  O.  §§.  2,  10,  11,  14  bis  16,  19)
10.  —  Verständigung  deshalb  mit  den  Kriegsministerien
von  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg  (das.  §.  11)  15.

Befugnisse  der  obersten  Militärverwaltungsbehörden
jedes  Kontingents  über  Gewährung  von  Wittwen-  und
Waisengeld  an  die  Hinterbliebenen  von  Militärpersonen
(G.  v.  17.  Juni  §§.  18,  22,  24)  231.  —  desgl.  hinsichtlich
  der  Befreiung  von  der  Entrichtung  der  Wittwenund
  Waisengeldbeiträge  (das.  §.  27)  242.

Kriegstelegramme,  Begriff  und  Beförderungsweise
(Kriegs-  Transp.  O.  §.  9)  13.

Kriegs-Transport  -  Ordnung  für  Eisenbahnen  im
Kriege  (V.  v.  26.  Janr.  §.  1)  9.  —  Abänderung  der
dazu  gehörigen  technischen  Vorschriften  durch  den  Reichskanzler
  (das.  §.  2)  9.

Küstenfahrt,  Befähigungsnachweis  von  Schiffern  und
Steuermännern  zur  Küstenfahrt  (Bek.  v.  6.  Aug.  §§.  1,
4,  57,  58)  395.

Küstengewässer,  einheitliche  Bezeichnung  der  Fahrwasser
und  Untiefen  (Bek.  v.  31.  Juli)  387.

Kunstbutter,  s.  Margarine.

Kunstwerke,  Bildung  eines  internationalen  Verbandes
zum  Schutz  derselben  (Uebereink.  v.  9.  Sept.  86.)  493.

Kupfer,  Verbot  der  Verwendung  kupferhaltiger  Farben
zu  Nahrungsmitteln  u.  s.  w.  (G.  v.  5.  Juli  §§.  1  bis  4,
6,  12)  277.

L.

Lampenschirme  mit  gesundheitsschädlichen  Farben  (G.  v.
5.  Juli  §§.  8,  12)  279.

Landesfiskus,  demselben  fallen  die  Geldstrafen  wegen
Branntweinsteuerdefraudationen  zu  (G.  v.  24.  Juni  §§.  37,
42  zu  III)  265.  —  desgl.  wegen  Zuckersteuerdefraudationen
  (G.  v.  9.  Juli  §.  60)  327.

Landesgesetze,  Anwendung  abgeänderter  Reichsgesetze  auf
landesgesetzliche  Angelegenheiten  Elsaß-Lothringens  (G.  v.
7.  Juli)  377.

Landesgesetzliche  Bestimmung  über  die  Aufbringung
der  von  den  Gemeinden  und  Kommunalverbänden  zu
zahlenden  Unfallentschädigungsbeträge  für  Bauarbeiter
(G.  v.  11.  Juli  §.  32)  300.

Landeshaushalt  von  Elsaß-Lothringen  für  1886/87,
Kontrole  durch  den  Rechnungshof  (G.  v.  17.  Janr.)  3.

Sachregister.

1887.

Landesregierungen,  Ertheilung  der  Befähigungszeugnisse
  für  Seeschiffer  und  Seesteuermänner  (Bek.  v.  6.  Aug.
§§.  4,  14,  27,  35,  47,  52)  396.  —  Bestimmung  über
unfallversicherungspflichtige  staatliche  Seeschiffahrtsbetriebe
(G.  v.  13.  Juli  §.  102)  367.

Ernennung  der  Sachverständigen  zur  Untersuchung
der  vom  Auslande  eingeführten  bewurzelten  Gewächse
(Bek.  v.  23.  Aug.  §§.  1,  4)  431.

Bekanntmachung  der  für  Vorspannleistungen  für
die  bewaffnete  Macht  zu  zahlenden  Vergütungssätze  (Instr.
v.  30.  Aug.  §.  9)  443.  —  Betheiligung  bei  Feststellung
der  für  Flurschäden  durch  Truppenübungen  zu  zahlenden
Entschädigungen  (das.  §.  14)  447.

Erlaß  erleichternder  Bestimmungen  für  den  Betrieb
von  Brennereien  (G.  v.  24.  Juni  §§.  13,  40  bis  42,
47)  258.

s.  auch  Zentralbehörden.

Landes-Versicherungsämter,  Beaufsichtigung  der  Berufsgenossenschaften
  von  Baugewerbetreibenden  (G.  v.
11.  Juli  §.  45)  304.

Landsturm,  Anwendung  der  Kriegs-  Transport-  Ordnung
für  Eisenbahnen  auf  den  Landsturm  (Kriegs-  Transp.  O.
§.  1)  10.  —  desgl.  des  Militärtarifs  für  Eisenbahnen
(Bek.  v.  28.  Janr.)  97.

Landwirthschaft,  Unfallversicherung  der  bei  Bauarbeiten
landwirthschaftlicher  Betriebe  beschäftigten  Personen  (G.
v.  11.  Juli  §.  1  Abs.  4)  288.

Erhöhung  des  Eingangszolls  für  Erzeugnisse  des
Landbaues  (G.  v.  21.  Dez.  §§.  1,  2)  533.

Landwirthschaftliche  Brennereien,  Betrieb  derselben
(G.  v.  24.  Juni  §§.  2,  41,  42,  46)  254.  —  s.  auch
Brennereien.

Lebensversicherungsanstalten,  Befreiung  der  Militärpersonen,
  welche  denselben  angehören,  von  der  Entrichtung
  von  Wittwen-  und  Waisengeldbeiträgen  (G.  v.
17.  Juni  §§.  27  bis  29)  242.

Legationskasse,  Kaution  des  Kassirers  derselben  (V.  v.
16.  Juni)  250.

Lehrlinge,  Ausbildung  der  Lehrlinge  von  Gewerbetreibenden,
die  nicht  Innungsmitglieder  sind,  in  den  von  den  Innungen
  eingerichteten  Schulen  u.  s.  w.  (G.  v.  6.  Juli
§§.  100 f  bis  100  k,  100 m)  281.  —  Strafbestimmungen
wegen  gesetzwidriger  Beschäftigung  von  Lehrlingen  (das.
§.  148  Nr.  10)  283.

Liberia  (Republik),  Theilnahme  an  dem  internationalen
Verbande  zum  Schutz  von  Werken  der  Literatur  und
Kunst  (Uebereink.  v.  9.  Sept.  86.)  493.  (Vollziehungsprotokoll
  dazu  Nr.  2)  515.
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        Sachregister.

Lichtschirme  und  Lichtmanschetten  mit  gesundheitsschädlichen
  Farben  (G.  v.  5.  Juli  §§.  8,  12)  279.
Liniengebiet,  Eintheilung  des  deutschen  Eisenbahnnetzes
zum  Zweck  der  militärischen  Benutzung  im  Kriege  in
größere  Betriebsgebiete  (Kriegs-Transp.  O.  §§.  3,  17,

29,  30)  11.

Linien-Kommandanturen,  Obliegenheiten  etc.  bezüglich
der  Militärtransporte  auf  Eisenbahnen  im  Kriege
(Kriegs-Transp.  O.  §§.  10,  17,  18,  22,  23,  29  bis  31,
44)  14.  —  s.  auch  Militär-  Eisenbahnbehörden.

Linien-Kommissionen,  Vertreter  der  Linien-Kommandanturen
  während  der  Friedenszeit  (Kriegs-  Transp.  O.
§.  17)  17.

Liquidationen  über  Vergütungen  für  Militärtransporte
auf  Eisenbahnen  (Kriegs-Transp.  O.  §.  52)  45.  —
desgl.  über  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht
im  Frieden  (Instr.  v.  30.  Aug.  §.  9)  445.  —  Formulare
  dazu  (Beil.  D  1  bis  3)  469.  —  Liquidation
der  Entschädigungen  für  Flurschäden  durch  Truppenübungen
  (Instr.  v.  30.  Aug.  §.  14)  449.

Liquidationen  über  die  von  der  Post  gezahlten  Unfallentschädigungen
  an  Seeleute  etc.  (G.  v.  13.  Juli  §§.  79,
87)  358.  —  desgl.  an  Arbeiter  bei  Bauten  (G.  v.
11.  Juli  §§.  40,  41)  302.

Liquidatoren  von  Handesgesellschaften  etc.,  Haftung  für
Unfälle  im  Seeschiffahrtsbetriebe  (G.  v.  13.  Juli  §§.  110,
119)  369.

Literatur,  Bildung  eines  internationalen  Verbandes  zum
Schutz  von  Werken  derselben  (Uebereink.  v.  9.  Sept.  86.)
493.

Lohn  der  gegen  Seeschiffahrtsbetriebsunfälle  versicherten.
Personen  (G.  v.  13.  Juli  §§.  6,  7)  331.  —  Bemessung
der  Unfallrente  nach  dem  Jahresarbeitsverdienst  (das.
§§.  9,  13)  333.  —  Nachweisungen  über  die  Höhe  der
Löhne  der  Versicherten  (das.  §§.  79,  117)  359.

Lohn  der  gegen  Unfälle  im  Baugewerbebetriebe
versicherten  Personen  (G.  v.  11.  Juli  §§.  1,  10,  22,
23,  25,  29,  37)  287.  —  Bemessung  der  Unfallrente
nach  dem  Jahresarbeitsverdienst  (das.  §.  6)  290.  —
Nachweisungen  über  die  Höhe  der  Löhne  (das.  §§.  22,
49  296.

Lootsen,  Verstümmelungszulagen  an  Lootsen  der  Kaiserlichen
  Marine  (G.  v.  24.  März  Art.  III)  150.

Unfallversicherung  der  im  Lootsendienst  beschäftigten
Personen  (G.  v.  13.  Juli  §§.  1,  4)  329.  —  Haftpflicht
der  Lootsen  für  vorsätzlich  oder  fahrlässig  herbeigeführte
Betriebsunfälle  (das.  §§.  109  bis  112)  369.

Reichs-  Gesetzbl.  1887

1887.  17

M.

Maccaroni,  Erhöhung  des  Eingangszolls  (G.  v.  21.  Dez.
§.  1  Nr.  3  zu  b)  534.

Mais,  Erhöhung  des  Eingangszolls  (G.  v.  21.  Dez.
§§.  1,  2)  533.

Maischbottichsteuer,  Erhebung  derselben  (G.  v.  24.  Juni
§§.  2,  41,  42,  46)  254.

Maltose-  und  Maltosesyrupfabriken,  Steuerkontrole
über  dieselben  (G.  v.  9.  Juli  §.  39)  319.

Malz,  Erhöhung  des  Eingangszolls  (G.  v.  21.  Dez.
§§.  1,  2)  533.

Margarine,  Verkaufen  oder  Feilhalten  derselben  (G.
v.  12.  Juli  §§.  1  bis  3,  5,  6)  375.  (Bek.  v.  26.  Juli)
383.  (Bek.  v.  12.  Nov.)  521.

Marine,  Abänderung  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1871  über
Pensionirung  etc.  der  Militärpersonen  in  Bezug  auf  die
Marine  (G.  v.  24.  März)  149.  —  Fürsorge  für  die
Wittwen  und  Waisen  von  Angehörigen  der  Marine  (G.
v.  17.  Juni)  237.

Zulassung  ehemaliger  Offiziere  und  Unterlieutenants
der  Marine  als  Seeschiffer  und  Seesteuermänner  (Bek.
v.  6.  Aug.  §§.  11  bis  14)  497.  —  Anwendung  der
Kriegs-  Transport-Ordnung  für  die  Eisenbahnen  auf  die
Kaiserliche  Marine  (Kriegs-Transp.  O.  §§.  1,  2)  10.  —
desgl.  des  Militärtarifs  für  Eisenbahnen  (Bek.  v.  28.  Janr.)
97.  —  desgl.  der  Instruktion  über  Naturalleistungen  für
die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  (Instr.  v.  30.  Aug.
S.  17)  450.

Marinebeamte,  Berechnung  der  Dienstzeit  derselben  bei
der  Pensionirung  (G.  v.  24.  März  Art.  II)  149.

Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  derselben
(G.  v.  17.  Juni)  237.

Marineverwaltung,  Anleihe  für  dieselbe  (G.  v.  30.  März
§.  1  zu  b)  148.  (A.  E.  v.  16.  Juni)  250.

Marschrouten  für  einzuquartierende  Truppen  (Instr.
v.  30.  Aug.  §§.  5,  6)  441.  —  Formulare  zu  Marschrouten
  (das.  Beil.  A)  451.

Marschverpflegungsvergütung  (Instr.  v.  30.  Aug.
zu  §.  9  Nr.  2)  444.

Maschinisten  auf  Seefahrzeugen,  Unfallversicherung  derselben
  (G.  v.  13.  Juli  §§.  1,  6)  329.

Masken  mit  gesundheitsschädlichen  Farben  (G.  v.  5.  Juli
§§.  7,  12)  279.

Materialsteuer,  s.  Branntwein  und  Zuckermaterialsteuer.


Materialwaaren,  Erhöhung  des  Eingangszolls  (G.  v.
21.  Dez.  §.  1  Nr.  2  bis  4)  533.

C
        <pb n="566" />
        18  Sachregister

Matrikularbeiträge  der  Bundesstaaten  zum  Reichshaushalt
  für  1887/88  (Anl.  z.  G.  v.  30.  März)  115.
(Anl.  z.  G.  v.  1.  Juni)  202.  (G.  v.  28.  Mai  §.  3,)
160.  (G.  v.  1.  Juni  §.  2)  212.

Mehl,  Erhöhung  des  Eingangszolls  (G.  v.  21.  Dez.  §.  1
Nr.  3  zu  c,  §.  2)  534.

Melasse,  Maischbottichsteuer  von  eingemaischter  Melasse

(G.  v.  24.  Juni  §§.  41,  42)  266.  —  Eingangszoll  von

Melasse  (G.  v.  9.  Juli  §.  1)  308.  —  Zuckersteuer  von
dem  daraus  gewonnenen  Zucker  (das.  §§.  2,  3,  11,  20,
34,  36,  41  bis  47)  308.

Meßapparate  in  Brennereien  (G.  v.  24.  Juni  §§.  6
bis  11,  19,  21,  28  bis  30)  256.

Meßbriefe  der  Seefahrzeuge,  Vorlegung  bei  der  Unfallversicherung
  der  Seeleute  (G.  v.  13.  Juli  §§.  21,  93)  338.

Metz,  Erweiterung  der  Festungsanlagen  (Bek.  v.  13.  Mai)
157.

Militärärzte,  Einquartierung  und  Naturalverpflegung  der

Militärärzte  (G.  v.  21.  Juni  Art.  1  §.  1,  Art.  II  §§.  2,
5)  245.  (Instr.  v.  30.  Aug.  §§.  4,  16)  440.  —  Gestellung
  von  Fuhrwerk  für  dieselben  auf  dem  Marsche
(das.  §§.  3,  9,  16)  438.  —  Fürsorge  für  die  Wittwen
und  Waisen  von  Aerzten  des  Reichsheeres  und  der  Marine
(G.  v.  17.  Juni  §§.  1,  4,  7,  25  bis  28,  31)  237.

Militärbeamte,  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen
derselben  (G.  v.  17.  Juni)  237.

Einquartierung  und  Naturalverpflegung  der  Militärbeamten
  (G.  v.  21.  Juni  Art.  I  §.  1,  Art.  II  §§.  2,  5)
245.  (Instr.  v.  30.  Aug.  §§.  4,  16)  440.  —  Gestellung
von  Fuhrwerk  für  dieselben  auf  dem  Marsche  (Instr.  v.
30.  Aug.  §§.  3,  9,  16)  438.

Militärbehörden,  Befugnisse  etc.  hinsichtlich  der  Militärtransporte
  auf  Eisenbahnen  im  Kriege  (Kriegs-Transp.  O.
§§.  2,  6,  10  bis  21,  23,  25  bis  27,  29  bis  36,  38
bis  40,  43,  45  bis  47,  51,  52)  10.  —  desgl.  der
Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden
(Instr.  v.  30.  Aug.  §§.  2,  3,  6,  7,  9,  14,  16)  434.

s.  auch  Kriegsministerium,  Intendanturen.

Militär-Eisenbahnbehörden  zur  Regelung  der  Militärtransporte
  auf  Eisenbahnen  im  Kriegsfall  (Kriegs-Transp.
O.  §§.  7  bis  10,  12  bis  24,  26,  29  bis  31,  37  bis
39,  43,  45,  47,  48,  50,  52)  12.

Militärfahrpläne  für  die  Militärtransporte  auf  Eisenbahnen
  im  Kriege  (Kriegs-Transp.  O.  §§.  5  bis  8,  13,
29,  30)  11.

Militärfahrscheine  zu  Militärtransporten  auf  Eisenbahnen
  (Kriegs-  Transp.  O.  §§.  27,  47)  23.  —  Formulare
  dazu  (das.  Anl.  III)  54.

1887.

Militärgut,  Beförderung  auf  Eisenbahnen  (Kriegs-Transp.
O.  §§.  27,  46  bis  50)  23.  (Anl.  X  bis  XII  dazu)
85.  —  Vergütungen  dafür  (Mil.  Tarif  A.  IV)  103.

Militärpensionsgesetz  vom  27.  Juni  1871,  Abänderungen
  und  Ergänzungen  desselben  (G.  v.  24.  März)  149.

Militärpersonen,  Berechnung  der  Dienstzeit  der  Militärpersonen
  in  der  Kaiserlichen  Marine  bei  der  Pensionirung
(G.  v.  24.  März  Art.  I,  II)  149.

Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  derselben
(G.  v.  17.  Juni)  237.

Militärtarif  für  Eisenbahnen  (Kriegs-Transp.  O.  §.  51)
44.  (Bek.  v.  28.  Janr.)  97.

Militärtransporte  auf  Eisenbahnen  im  Kriege,  allgemeine
Bestimmungen  (Kriegs-Transp.  O.  §§.  5,  8,  18,  20,  23)
11.  —  Vorbereitung  der  Transporte  (das.  §§.  24  bis
39)  20.  —  Beförderung  von  Mannschaften,  Pferden,
Fahrzeugen  u.  s.  w.  (das.  §§.  40  bis  50)  33.  —  Vergütungen
  dafür  (das.  §§.  51  bis  53)  44.  (Mil.  Tarif
v.  28.  Janr.)  97.  —  Obliegenheiten  etc.  der  Transportführer
  (Kriegs-Transp.  O.  §§.  10,  18,  20,  23,  31,  40
bis  44)  14.

Militär-Transport-Ordnung  für  Eisenbahnen  im
Kriege  (V.  v.  26.  Janr.  §.  1)  9.  —  Abänderung  der
dazu  gehörigen  technischen  Vorschriften  durch  den  Reichskanzler
  (das.  §.  2)  9.

Militärverwaltung,  Befugnisse  etc.  hinsichtlich  der  Militärtransporte
  auf  Eisenbahnen  im  Kriege  (Kriegs-Transp.
O.  §§.  1,  2,  4,  24,  32  bis  34,  37  bis  39,  44,  48,
50,  53)  10.

s.  auch  Militär-Eisenbahnbehörden,  Reichsheer.



Militär-Wittwenkassen,  Beitritt  der  Militärpersonen
zu  denselben  (G.  v.  17.  Juni  §§.  25,  26,  28,  29)  242.
—  Auflösung  der  Kassen  (das.  §.  30)  243.

Militärzüge  für  Militärtransporte  auf  Eisenbahnen  im
Kriege  (Kriegs-Transp.  O.  §§.  5  bis  8,  23,  25,  26,
31,  40,  42,  43,  45,  47,  48)  11.

Mitglieder  der  Berufsgenossenschaften  für  Seeschiffahrtsbetriebe
  (G.  v.  13.  Juli  §§.  16  bis  18,  20,  24,  26,
30,  37,  38,  41,  43  bis  47,  79,  82,  83,  87)  336.  —
der  Genossenschaftsvorstände  (das.  §§.  28  bis  32,  91,
94,  98)  342.  —  des  Reichs-Versicherungsamts  (das.
§§.  48,  97,  100,  101)  348.  (V.  v.  13.  Nov.  Art.  I.
§§.  2  bis  5,  7,  14,  17,  23)  523.

Mitglieder  der  Berufsgenossenschaften  von  Baugewerbetreibenden
  (G.  v.  11.  Juli  §§.  4,  5,  9,  10,  14
bis  16,  41)  288.

s.  auch  Beisitzer.
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        Sachregister.

Mitrheder,  Verpflichtungen  gegen  die  Berufsgenossenschaften
  für  Seeschiffahrtsbetriebe  (G.  v.  13.  Juli  §§.  17,
45,  86)  336.  —  Haftpflicht  für  vorsätzlich  oder  fahrlässig
  herbeigeführte  Betriebsunfälle  (das.  §§.  109  bis
112)  369.  —  Ordnungsstrafen  gegen  dieselben  (das.
§§.  117  bis  120)  371.

Mittelländisches  Meer,  Kurs  der  Mittelmeeranschlußlinie
  der  deutschen  Postdampfschiffsverbindungen  mit  überseeischen
  Ländern  (G.  v.  27.  Juni)  275.

Mobilmachung,  Anwendung  der  Vorschriften  der  Kriegs-Transport-Ordnung
  für  Eisenbahnen  nach  ausgesprochener
Mobilmachung  (Kriegs-Transp.  O.  §.  1)  10.  —  Anwendung
  des  Militärtarifs  für  Eisenbahnen  (Bek.  v.
28.  Janr.)  97.

Modelle,  gegenseitiger  Schutz  derselben  in  Deutschland
und  Serbien  (Uebereink.  v.  3.  Juli  86.)  151.

Möbelstoffe  mit  gesundheitsschädlichen  Farben  (G.  v.
5.  Juli  §§.  7,  12)  279.

Mühlenfabrikate  aus  Getreide  etc.,  Erhöhung  des  Eingangszolls
  (G.  v.  21.  Dez.  §.  1  Nr.  3  zu c,  §.  2)  534.

Mühlsteine,  Herstellung  etc.  derselben  (G.  v.  25.  Juni
§§.  5,  6)  274.

Mundverpflegung  für  einquartierte  Truppen  (Instr.  v.
30.  Aug.  §.  4)  439.  (Anl.  A  dazu  unter  A)  453.
Munitionsgegenstände  der  Militärverwaltung,  Beförderung
  auf  den  Eisenbahnen  im  Kriege  (Kriegs-Transp.
O.  §.  48)  42.  (Anl.  XI  dazu)  90.  —  Vergütungen

dafür  (Mil.  Tarif  v.  28.  Janr.  unter  IV)  103.

Musikalische  Kompositionen,  Schutz  derselben  in  den
Ländern  des  internationalen  Verbandes  (Uebereink.  v.
9.  Sept.  86.  Art.  4,  9,  10)  498.  (Schlußprotokoll  dazu
Nr.  2)  509.

Muster,  gegenseitiger  Musterschutz  in  Deutschland  und
Serbien  (Uebereink.  v.  3.  Juli  86.)  151.

N.

Nachsteuer  auf  den  am  1.  Oktober  1887  im  freien  Verkehr
  befindlichen  Branntwein  (G.  v.  24.  Juni  §.  46)  270.

Nachweisungen  der  Löhne  und  Gehälter  der  unfallversicherungspflichtigen
  Personen  in  Seeschiffahrtsbetrieben
(G.  v.  13.  Juli  §§.  79,  117,  118)  359.  —  desgl.  in
Baugewerbebetrieben  (G.  v.  11.  Juli  §§.  22,  25,  37,
49)  297.

Nahrungsmittel,  Abänderung  des  Gesetzes  vom  14.  Mai
1879  über  den  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln  u.  s.  w.
(G.  v.  29.  Juni)  276.  —  Verwendung  gesundheitsschädlicher
  Farben  bei  der  Herstellung  (G.  v.  5.  Juli)  277.

1887.  19

Name  der  Berufsgenossenschaften  für  Seeschiffahrtsbetriebe
(G.  v.  13.  Juli  §§.  24,  27)  340.

Naturalbezüge  der  unfallversicherungspflichtigen  Seeleute  etc.
(G.  v.  13.  Juli  §§.  6,  13)  331.

Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden,
Ergänzung  des  Gesetzes  darüber  vom  13.  Febr.  1875
(G.  v.  21.  Juni  Art.  II  bis  IV)  246.  —  Neue  Instruktion
  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  13.  Febr.
1875  (A.  E.  v.  30.  Aug.)  433.

Naturalverpflegung  einquartierter  Truppen,  Vergütung
dafür  (G.  v.  21.  Juni  Art.  II  §.  5)  248.  —  Umfang
der  Mundverpflegung  (Instr.  v.  30.  Aug.  §.  4)  440.

Nebenstatut  der  Unfall-Versicherungsanstalten  der  Berufsgenossenschaften
  von  Baugewerbetreibenden  (G.  v.
11.  Juli  §§.  18  bis  20,  24)  295.

Neu-Guinea-Kompagnie  (deutsches  Schutzgebiet),  Eigenthumserwerb
  und  dingliche  Belastung  der  Grundstücke
daselbst  (V.  v.  20.  Juli)  379.  —  Rechtsverhältnisse  auf
den  dazu  gehörigen  Salomonsinseln  (V.  v.  11.  Janr.)  4.
(V.  v.  20.  Juli  §.  9)  381.

Niederlagen  (öffentliche)  für  den  unter  steuerlicher  Kontrole
  stehenden  Branntwein  (G.  v.  24.  Juni  §§.  11,  18)
257.  —  desgl.  für  Zucker  (G.  v.  9.  Juli  §§.  6,  7,  9,
10,  37,  41)  310.

Niederlande,  Beitritt  zur  Vereinbarung  des  Deutschen
Reichs  mit  anderen  Staaten  über  die  technische  Einheit
im  Eisenbahnwesen  (Bek.  v.  29.  April)  158.

Nord-Ostsee-Kanal,  Anleihe  zu  den  Kostenbeiträgen  des
Reichs  für  die  Herstellung  desselben  (A.  E.  v.  16.  Juni)  250.

Norwegen,  Verbot  der  Einfuhr  von  Schweinen,  Schweinefleisch
  und  Würsten  dorther  (V.  v.  29.  Nov.)  529.

Nudeln,  Erhöhung  des  Eingangszolls  (G.  v.  21.  Dez.  §.  1
Nr.  3  zu  b)  534.

O.

Ober-Postdirektionen,  Ausstellung  von  Militärfahrscheinen
  für  die  zum  Feldpostdienst  abzusendenden  Beamten
u.  s.  w.  (Kriegs-  Transp.  O.  Anl.  III  zu  2)  54.

Oberste  Reichsbehörden,  Befugnisse  hinsichtlich  der
Pensionirung  der  Reichsbeamten  (G.  v.  25.  Mai  §§.  54,
69,  150)  194.  —  hinsichtlich  der  Gewährung  von
Wittwen-  und  Waisengeld  für  die  Hinterbliebenen  von
Militärpersonen  (G.  v.  17.  Juni  §§.  18,  22,  24)  241.
—  desgl.  der  Befreiung  von  der  Entrichtung  von  Wittwenund
  Waisengeldbeiträgen  (das.  §.  27)  242.

Oblaten  mit  gesundheitsschädlichen  Farben  (G.  v.  5.  Juli
§§.  8,  12)  279.

C*
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        20

Oesterreich-Ungarn,  Vereinbarung  mit  dem  Deutschen
Reich  und  anderen  Staaten  über  die  technische  Einheit
im  Eisenbahnwesen  (Bek.  v.  17.  Febr.)  111.

Uebereinkunft  mit  dem  Deutschen  Reich  wegen  Zulassung
  der  beiderseitigen  Angehörigen  zum  Armenrecht
(v.  9.  Mai  86.)  120.

Unzulässigkeit  der  Pfändung  von  Eisenbahnfahrbetriebsmitteln
  in  Deutschland  und  Oesterreich-  Ungarn
(Erklärung  v.  17.  März)  153.

Abkommen  über  Verlängerung  des  deutsch  österreichischen
  Handelsvertrages  vom  23.  Mai  1881  (v.  8.  Dez.)
535.

Offiziere,  Einquartierung  und  Naturalverpflegung  der
Offiziere  (G.  v.,  21.  Juni  Art.  I  §.  1,  Art.  II  §§.  2,  5)
245.  (Instr.  v.  30.  Ang.  §§.  4,  5,  16)  440.  —  Gestellung
  von  Fuhrwerk  für  dieselben  auf  dem  Marsche  (das.
§§.  3,  9,  16)  438.

Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Offiziere
(G.  v.  17.  Juni  §§.  1,  4,  7,  25  bis  28,  31)  237.

Ordnungsstrafen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  das
Branntweinsteuergesetz  (G.  v.  24.  Juni  §§.  20,  26,  27,
31,  33  bis  35)  260.  —  desgl.  gegen  das  Zuckersteuergesetz
  (G.  v.  9.  Juli  §§.  43,  49,  50,  54,  56  bis  58)  321.

Von  den  Vorständen  der  Berufsgenossenschaften  für
Seeschiffahrtsbetriebe  verhängte  Ordnungsstrafen  (G.  v.
13.  Juli  §§.  90,  92,  93,  117  bis  120)  363.  —
desgl.  der  Berufsgenossenschaften  von  Baugewerbetreibenden
  (G.  v.  11.  Juli  §.  44)  304.  

Orientalische  Sprachen,  Errichtung  eines  Seminars  für
dieselben  in  Berlin  (G.  v.  23.  Mai  §.  1)  193.

Ortsgemeinden,  s.  Gemeinden.

Ortspolizeibehörden,  Requisition  von  Schiffsfahrzeugen
für  die  bewaffnete  Macht  durch  Vermittelung  derselben
(Instr.  v.  30.  Aug.  §.  10)  445.

Obliegenheiten  bezüglich  der  Unfallversicherung  der
in  Seeschiffahrtsbetrieben  beschäftigten  Personen  (G.  v.
13.  Juli  §§.  21,  121)  338.  —  insbes.  bei  Untersuchung
von  Betriebsunfällen  (das.  §§.  57  bis  62)  351.

s.  auch  Polizeibehörden.

P.

Papierfabriken,  Genehmigung  zur  Anlage  von  Albuminpapierfabriken
  (Bek.  v.  5.  Janr.)  4.

Pelzwaaren,  Färbung  derselben  (G.  v.  5.  Juli  §.  11)  280.

Pension,  Entrichtung  von  Wittwen-  und  Waisengeldbeiträgen
  von  der  Pension  der  Angehörigen  des  Reichsheeres
und  der  Marine  (G.  v.  17.  Juni  §§.  1,  3  bis  6,  14,
25  bis  27,  31)  237.  —  Befreiungen  von  der  Zahlung
der  Beiträge  (das.  §§.  2,  4,  6,  7,  26,  27)  237.

Sachregister.

1887.

Pensionirung  der  Militärpersonen,  Abänderung  des  Gesetzes
  darüber  vom  27.  Juni  1871  (G.  v.  24.  März)  149.
—  Abänderung  von  Bestimmungen  über  Pensionirung
der  Reichsbeamten  (G.  v.  25.  Mai  §§.  42,  54,  69)  194.

Pfändung  von  Eisenbahnfahrbetriebsmitteln  im  Verkehr
zwischen  Deutschland  und  Oesterreich  -  Ungarn  ist  unzulässig
  (Erklärung  v.  17.  März)  153.

Wittwen-  und  Waisengeldbeiträge  von  Angehörigen
des  Reichsheeres  und  der  Marine  sind  der  Pfändung
nicht  unterworfen  (G.  v.  17.  Juni  §.  5)  237.  —  desgl.
die  Unfallentschädigungen  der  Seeleute  etc.  (G.  v.  13.  Juli
§.  76)  358.  —  desgl.  der  Arbeiter  bei  Bauten  (G.  v.
11.  Juli  §.  38)  302.

Pferde,  Verbot  der  Ausfuhr  von  Pferden  (V.  v.  25.  Janr.)

5.  —  Aufhebung  des  Verbots  (V.  v.  8.  Juli)  285.

Beförderung  von  Pferden  auf  den  Eisenbahnen  im
Kriege  (Kriegs  -  Transp.  O.  §§.  35,  40  bis  50)  28.
(Anl.  IV  bis  IX  dazu)  60.  —  Vergütungen  dafür
(Mil.  Tarif  A  II)  101.

Unterkunft  der  Pferde  von  einquartierten  Truppen
(G.  v.  21.  Juni  Art.  1  §.  2)  246.  —  Fouragelieferung
für  die  Pferde  (das.  Art.  II  §.  3)  247.

Pflanzen  des  Gartenbaues,  Einfuhr  über  gewisse  Zollämter
  (Bek.  v.  21.  Janr.)  7.  (Bek.  v.  20.  Okt.)  517.
(Bek.  v.  11.  Dez.)  531.  —  insbesondere  von  Gewächsen
aus  den  bei  der  internationalen  Reblauskonvention  nicht
betheiligten  Staaten  (V.  v.  7.  April)  155.  (Bek.  v.
23.  Aug.)  431.

Photographische  Werke,  Schutz  in  den  Ländern  des
internationalen  Verbandes  (Uebereink.  v.  9.  Sept.  86.

Art.  4)  498.  (Schlußprotokoll  dazu  Nr.  1)  508.

Pikrinsäure,  Verbot  der  Verwendung  pikrinsäurehaltiger
Farben  zu  Nahrungsmitteln  u.  s.  w.  (G.  v.  5.  Juli  §§.  1
bis  4,  6,  12)  277.

Polizeibehörden,  Kosten  der  polizeilichen  Untersuchung
von  Nahrungsmitteln  u.  s.  w.  (G.  v.  29.  Juni)  276.

s.  auch  Ortspolizeibehörden.

Posen  (Stadt),  Erweiterung  der  Festungsanlagen  (Bek.  v.
13.  Mai)  157.

Post,  Zustellungen  in  Unfallversicherungssachen  durch  die  Post
(G.  v.  13.  Juli  §.  123)  373.  (G.  v.  11.  Juli  §.  50)  306.

Postanstalten,  vorschußweise  Zahlung  der  Unfallentschädigungen
  durch  dieselben  (G.  v.  13.  Juli  §§.  72,  77)
357.  (G.  v.  11.  Juli  §.  38)  302.

Postdampfschiffsverbindungen  mit  überseeischen  Ländern,
  Ergänzung  des  Gesetzes  vom  6.  April  1885  (6.  v.
27.  Juni)  275.
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        Sachregister.

Postkassen,  Erstattung  der  gezahlten  Unfallentschädigungen
an  dieselben  (G.  v.  13.  Juli  §§.  78,  87)  358.  (G.  v.
11.  Juli  §.  40)  302.

Postverwaltung,  Sicherung  des  Postbetriebs  auf  den
Eisenbahnen  für  den  Kriegsfall  (Kriegs-Transp.  O.  §.  22)
18.  —  Verständigung  dieserhalb  mit  den  Postverwaltungen
von  Bayern  und  Württemberg  (das.  §.  22  zu  4)  19.

Auszahlung  der  von  den  Genossenschaftsvorständen
festgestellten  Unfallentschädigungen  durch  die  deutschen
Postverwaltungen  (G.  v.  13.  Juli  §.  77)  358.  (G.  v.
11.  Juli  §.  38)  302.  —  Liquidationen  derselben  über
die  gezahlten  Entschädigungen  (G.  v.  13.  Juli  §§.  78,
87)  358.  (G.  v.  11.  Juli  §§.  40,  41)  302.

s.  auch  Reichs-Postamt.

Postwagen,  Beförderung  derselben  in  Militärzügen  im
Kriege  (Kriegs-  Transp.  O.  §.  8)  13.

Prämien  für  die  Unfallversicherung  der  bei  Bauarbeiten
beschäftigten  Personen  (G.  v.  11.  Juli  §§.  21,  23  bis  29,
41,  42,  44,  49)  296.  —  Prämientarif  (das.  §§.  21,  23
bis  26,  42)  296.

Preßhefebrennereien,  Jahresmenge  des  von  denselben
zum  niedrigeren  Abgabensatze  herzustellenden  Branntweins
(G.  v.  24.  Juni  §§.  2,  42,  46)  254.  —  s.  auch
Brennereien.

Preußen  (Königreich),  Vereinbarung  mit  dem  Deutschen
Reich  wegen  Errichtung  eines  Seminars  für  orientalische
Sprachen  (G.  v.  23.  Mai  §.  1)  193.

Privatniederlagen  für  den  unter  steuerlicher  Kontrole
  stehenden  Branntwein  (G.  v.  24.  Juni  §§.  11,  18)
257.  —  desgl.  für  Zucker  (G.  v.  9.  Juli  §§.  6,  7)0  9,
10,  37,  41)  310.

Protokoll  über  die  Abschätzung  der  Entschädigungen  für
Flurschäden  etc.  durch  Truppenübungen  (Instr.  v.  30.  Aug.
S.  14)  448.

Prüfungen  zum  Seeschiffer  und  Seesteuermann  auf
deutschen  Kauffahrteischiffen  (Bek.  v.  6.  Aug.  §§.  5
bis  58)  396.

Puder,  Erhöhung  des  Eingangszolls  (G.  v.  21.  Dez.  §.  1
Nr.  3  zu  a)  533.

Q.

Quartiere,  Ausstattung  derselben  für  Truppen  auf  dem
Marsche  (G.  v.  21.  Juni  Art.  1  §§.  1,  2)  245.  (Instr.
v.  30.  Aug.  §§.  4,  9)  440.  (Beil.  A  dazu)  451.

Ouartierleistungen  für  Artillerieschießübungen  und  für
militärische  Maßregeln  zur  Abwehr  der  Rinderpest  (Anl.
z.  G.  v.  28.  Mai)  192.

1887.  21

Quartierleistungen  (Forts.)

Abänderung  des  Gesetzes  vom  25.  Juni  1868  über
die  Quartierleistung  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden
(G.  v.  21.  Juni)  245.  (Instr.  v.  30.  Aug.  §§.  4  bis
7,  9,  16)  439.

Quecksilber,  Verbot  der  Verwendung  quecksilberhaltiger
Farben  zu  Nahrungsmitteln  u.  s.  w.  (G.  v.  5.  Juli  §§.  1
bis  4,  6,  12)  277.

R.

Reblaus,  Einfuhr  bewurzelter  Gewächse  aus  den  bei  der
internationalen  Reblauskonvention  nicht  betheiligten
Staaten  (V.  v.  7.  April)  155.  —  Untersuchung  der
eingeführten  Gewächse  durch  Sachverständige  (Bek.  v.
23.  Aug.  §§.  1  bis  5)  431.

Rechnungsführung  der  Berufsgenossenschaften  für  Seeschiffahrtsbetriebe
  (G.  v.  13.  Juli  §§.  88,  89)  362.
Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs,  Kontrole  des  Reichshaushalts
  und  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen
für  1886/87,  sowie  der  Rechnungen  der  Reichsbank  für

1886  (G.  v.  17.  Janr.)  3.

Rechtshülfe  in  Unfallversicherungssachen  (G.  v.  13.  Juli
§.  115)  371.

Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,  Abänderung  des
Gesetzes  darüber  vom  31.  März  1873  (G.  v.  25.  Mai)  194.

Rechtsverhältnisse  der  Kaiserlichen  Beamten  in  den
deutschen  Schutzgebieten  (G.  v.  31.  Mai)  211.—  Abänderung
  des  Gesetzes  vom  17.  April  1886  über  die  Rechtsverhältnisse
  der  Schutzgebiete  (G.  v.  7.  Juli)  307.  —
Rechtsverhältnisse  im  Schutzgebiet  der  Neu-  Guinea-Kompagnie
  (V.  v.  20.  Juli)  379.  —  desgl.  auf  den  zu
diesem  Schutzgebiet  gehörigen  Salomonsinseln  (V.  v.
11.  Janr.)  4.  (V.  v.  20.  Juli  §.  9)  381.  —  desgl.  im
Schutzgebiet  der  deutsch  ostafrikanischen  Gesellschaft  (V.
v.  18.  Nov.)  527.  —  desgl.  im  südwestafrikanischen
Schutzgebiet  (V.  v.  21.  Dez.)  535.

Rechtsweg,  Zulässigkeit  desselben  wegen  der  Ansprüche
auf  Wittwen-  und  Waisengeld  für  Hinterbliebene  der
Militärpersonen  (G.  v.  17.  Juni  §.  34)  244.

Desgl.  wegen  der  Heranziehung  von  Gewerbetreibenden,
welche  nicht  Innungsmitglieder  sind,  zu  den  Kosten  für
Einrichtungen  der  Innungen  (G.  v.  6.  Juli  §.  100  k)  282.

Desgl.  wegen  der  Ansprüche  von  Bauarbeitern  auf
Krankenunterstützung  (G.  v.  11.  Juli  §.  8)  291.

Registratoren  bei  den  Generalkommandos,  Fürsorge  für
ihre  Wittwen  und  Waisen  (G.  v.  17.  Juni  §.  32)  243.

Regulativ  für  die  Wahlen  zur  Vertretung  der  gegen  Seeschiffahrtsbetriebsunfälle
  Versicherten  (G.  v.  13.  Juli
§§.  51,  104)  349.
        <pb n="570" />
        22

Reich  (Deutsches),  Vereinbarung  mit  Frankreich,  Italien,
Oesterreich,  Ungarn  und  der  Schweiz,  betr.  die  technische
Einheit  im  Eisenbahnwesen  (Bek.  v.  17.  Febr.)  111.  —
Beitritt  der  Niederlande  und  Rumäniens  zu  dieser  Vereinbarung
  (Bek.  v.  29.  April)  158.

Uebereinkunft  mit  Oesterreich-Ungarn  wegen  Zulassung
  der  beiderseitigen  Angehörigen  zum  Armenrecht
(v.  9.  Mai  86.)  120.  —  desgl.  wegen  Verlängerung
des  Handelsvertrages  vom  23.  Mai  1881  (Abkommen
v.  8.  Dez.)  535.  —  desgl.  wegen  Unzulässigkeit  der
Pfändung  von  Eisenbahnfahrbetriebsmitteln  (Erklärung
v.  17.  März)  153.

Uebereinkunft  mit  Serbien  über  gegenseitigen  Schutz
der  gewerblichen  Muster  und  Modelle  (v.  3.  Juli  86.)  151.

Nachtragsabkommen  zur  deutsch-rumänischen  Handelskonvention
  vom  14.  Nov.  1877  (v.  1.  März)  213.

Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  anderen
Staaten  über  Bildung  eines  internationalen  Verbandes  zum
Schutze  von  Werken  der  Literatur  und  Kunst  (v.  9.  Sept.
86.)  493.  (Vollziehungsprotokoll  dazu  Nr.  2)  515.

Beitrag  des  Reichs  zu  den  Kosten  des  Seminars  für
orientalische  Sprachen  in  Berlin  (G.  v.  23.  Mai  §§.  1,  2)
193.

Unfallversicherung  der  bei  Bauarbeiten  des  Reichs
beschäftigten  Personen  (G.  v.  11.  Juli  §§.  4,5,  14,  46,
47)  289.  —  desgl.  der  bei  Seeschiffahrtsbetrieben  des
Reichs  betheiligten  Personen  (G.  v.  13.  Juli  §§.  1,  102,
103)  329.  —  Uebergang  der  Verpflichtungen  aufgelöster
Berufsgenossenschaften  für  Seeschiffahrtsbetriebe  auf  das
Reich  (das.  §§.  42,  100  zu  a)  345.  —  Tragung  der
Kosten  des  Reichs-Versicherungsamts  und  seiner  Verwaltung
  durch  das  Reich  (das.  §.  101)  367.

s.  auch  Schutzgebiete.

Reichsanleihe,  s.  Anleihe.

Reichsanzeiger,  Veröffentlichung  der  Vergütungssätze  für
Verpflegung  einquartierter  Truppen  (Instr.  v.  30.  Aug.
§.  9)  444.

Bekanntmachungen  über  die  Errichtung  von  Berufsgenossenschaften
  der  Seeschiffahrtsbetriebe  (G.  v.  13.  Juli
§.  27)  341.  —  über  die  mit  der  Ausführung  dieses
Gesetzes  beauftragten  Behörden  (das.  §.  121)  372.  —
über  die  Unfall-Versicherungsanstalten  der  Berufsgenossenschaften
  von  Baugewerbetreibenden  (G.  v.  11.  Juli  §§.  19,
24)  295.

Reichsbank-Direktorium,  Besoldungsetat  für  das  Etatsjahr
  1887/88  (G.  v.  30.  März  §.  2)  125.  —  Kontrole
der  Rechnungen  der  Reichsbank  für  1886  durch  den
Rechnungshof  (G.  v.  17.  Janr.)  3.

Sachregister

1887

Reichsbank-Direktorium,  (Forts.)

Antheil  der  Reichsbank  an  dem  Gesammtbetrag  des
steuerfreien  ungedeckten  Notenumlaufs  (Bek.  v.  15.  März)
123.

Anlegung  von  Vermögensbeständen  der  Berufsgenossenschaften
  für  Seeschiffahrtsbetriebe  bei  der  Reichsbank
  (G.  v.  13.  Juli  §.  88)  362.

Reichsbeamte,  Kaution  des  Rendanten  des  Reichskriegsschatzes
  (V.  v.  12.  März)  119.  —  des  Kassirers  der
Legationskasse  (V.  v.  16.  Juni)  250.

Berechnung  der  Dienstzeit  der  Marinebeamten  bei
Pensionirung  (G.  v.  24.  März  Art.  II)  149.

Abänderung  von  Bestimmungen  über  die  Pensionirung
der  Reichsbeamten  (G.  v.  25.  Mai)  194.

Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  von  Angehörigen
  des  Reichsheeres  und  der  Marine  (G.  v.
17.  Juni)  237.

Rechtsverhältnisse  der  Kaiserlichen  Beamten  in  den
Schutzgebieten  (G.  v.  31.  Mai)  211.

Reichsbeamtengesetz  vom  31.  März  1873,  Abänderung
desselben  (G.  v.  25.  Mai)  194.

Reichsbehörden,  Befugnisse  der  obersten  und  höheren
Reichsbehörden  hinsichtlich  der  Pensionirung  von  Reichsbeamten
  (G.  v.  25.  Mai  §§.  54,  69,  150)  194.  —
desgl.  hinsichtlich  der  Gewährung  von  Wittwen-  und
Waisengeld  an  die  Hinterbliebenen  von  Militärpersonen
(G.  v.  17.  Juni  §§.  18,  22,  24)  241.  —  desgl.  der
Befreiung  von  der  Entrichtung  von  Wittwen-  und  Waisengeldbeiträgen
  (das.  §.  27)  242.

Reichs-Eisenbahnamt,  Befugnisse  etc.  hinsichtlich  der  militärischen
  Benutzung  der  Eisenbahnen  im  Kriege  (Kriegs-Transp.
  O.  §§.  2,  10,  13  bis  15,  21,  23,  24,  29  bis
32,  39,  48)  10.

Reichs-Eisenbahnen,  Anleihe  für  dieselben  (G.  v.  30.  März
8.  1  zu  c)  148.  (A.  E.  v.  16.  Juni)  250.

Reichs-Festungsbaufonds,  Anleihe  zur  Deckung  von
Vorschüssen  aus  demselben  (G.  v.  30.  März  §.  1  zu  d)
148.  (A.  E.  v.  16.  Juni)  250.

Reichsgesetzblatt,  Bekanntmachung  des  Militärtarifs  für
Eisenbahnbeförderungen  durch  dasselbe  (Instr.  v.  30.  Aug.
§.  15)  450.  —  desgl.  der  vom  Bundesrath  zu  erlassenden
  Vorschriften  über  den  Verkauf  etc.  von  Margarine
  (G.  v.  12.  Juli  §.  3)  376.

Reichsgesetze,  Anwendung  abgeänderter  Reichsgesetze  auf
landesgesetzliche  Angelegenheiten  Elsaß-Lothringens  (G.  v.
7.  Juli)  377.

Reichshauptkasse,  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  zur
Verstärkung  ihres  Betriebsfonds  (G.  v.  30.  März  §.  3)
125.  (G.  v.  1.  Juni  §.  3)  198.
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        Sachregister.

Reichshaushaltsetat  für  das  Etasjahr  1887/88  (G.
v.  30.  März)  125.  —  Nachträge  zu  demselben  (G.  v.
1.  Juni)  197.  (G.  v.  1.  Juni)  212.  —  Bestreitung
des  Mehrbedarfs  in  Folge  der  neuen  Klasseneintheilung
der  Orte  (G.  v.  28.  Mai  §.  3)  159.

Aufnahme  der  Beiträge  des  Reichs  zu  den  Kosten
des  Seminars  für  orientalische  Sprachen  in  den  Reichshaushaltsetat
  (G.  v.  23.  Mai  §.  2)  193.  —  desgl.
der  Vermögensbestände  etc.  von  aufzuhebenden  Militär-Wittwenkassen
  (G.  v.  17.  Juni  §.  30)  243.

Kontrole  des  Reichshaushalts  für  1886/87  durch
den  Rechnungshof  (G.  v.  17.  Janr.)  3.

Reichsheer,  Feststellung  der  Friedenspräsenzstärke  desselben
(G.  v.  11.  März)  117.

Anwendung  der  Kriegs-Transport-Ordnung  für
Eisenbahnen  auf  das  Reichsheer  und  das  Heergefolge
(Kriegs-Transp.  O.  §.  1)  10.  —  desgl.  des  Militärtarifs
  für  Eisenbahnen  (Bek.  v.  28.  Janr.)  97.

Abänderung  der  Gesetze  über  die  Quartierleistung
und  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im
Frieden  (G.  v.  21.  Juni)  245.  —  Neue  Instruktion
zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  13.  Febr.  1875  über
Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden
(A.  E.  v.  30.  Aug.)  433.

Anleihen  für  die  Verwaltung  des  Reichsheeres  (G.
v.  30.  März  §.  1  zu  a)  148.  (G.  v.  1.  Juni)  204.
(A.  E.  v.  16.  Juni)  250.

Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  von  Angehörigen
  des  Reichsheeres  (G.  v.  17.  Juni)  237.
Reichskanzler,  Ermächtigung  zur  Ausgabe  von  Schatzanweisungen
  zur  Verstärkung  des  Betriebsfonds  der  Reichshauptkasse
  (G.  v.  30.  März  §§.  3,  4)  125.  (G.  v.
1.  Juni  §.  3)  197.  —  desgl.  zu  einer  Anleihe  für  die
Verwaltungen  des  Reichsheeres,  der  Marine  und  der
Reichseisenbahnen,  sowie  zur  Deckung  von  Vorschüssen
aus  dem  Reichs-Festungsbaufonds  (G.  v.  30.  März  §.  1)
148.  (A.  E.  v.  16.  Juni)  250.  —  desgl.  zu  einer  Anleihe
  für  das  Reichsheer  und  für  Vervollständigung  des
Eisenbahnnetzes  im  Interesse  der  Landesvertheidigung
(G.  v.  1.  Juni  §.  3)  204.  (A.  E.  v.  16.  Juni)  250.
—  desgl.  zu  Anleihen  für  den  Zollanschluß  von  Bremen
und  Hamburg  (A.  E.  v.  16.  Juni)  250.

Ermächtigung  zur  Gestattung  von  Ausnahmen  von
dem  Verbot  der  Ausfuhr  von  Pferden  (V.  v.  25.  Janr.
§.  2)  5.  —  desgl.  von  dem  Verbot  der  Einfuhr  von
Schweinen  und  Schweinefleisch  dänischen,  schwedischen
oder  norwegischen  Ursprungs  (V.  v.  29.  Nov.  §.  2)  529.

Ermächtigung  zur  Abänderung  der  technischen  Vorschriften
  zur  Kriegs-Transport.  Ordnung  (V.  v.  26.  Janr.  §.  2)  9.

1887.  23

Reichskanzler,  (Forts.)

Erlaß  von  Ausführungsbestimmungen  zur  Verordnung
über  die  Einfuhr  bewurzelter  Gewächse  aus  Staaten,
welche  der  internationalen  Reblauskonvention  nicht  beigetreten
  sind  (V.  v.  7.  April  §.  2)  155.  —  desgl.  zum
Gesetz  über  Verwendung  gesundheitsschädlicher  Farben  zu
Nahrungsmitteln  u.  s.  w.  (G.  v.  5.  Juli  §§.  1,  7)  277.
—  desgl.  zur  Verordnung  über  den  Eigenthumserwerb
u.  s.  w.  im  Schutzgebiet  der  Neu-Guinea-Kompagnie
(V.  v.  20.  Juli  §§.  3,  5)  379.

Ermächtigung  bezüglich  des  in  Berlin  zu  errichtenden
Seminars  für  orientalische  Sprachen  (G.  v.  23.  Mai
§.  1)  193.  —  bezüglich  der  Anschlußzweiglinie  im  Mittelländischen
  Meer  zu  den  Postdampfschiffsverbindungen
nach  Ostasien  und  Australien  (G.  v.  27.  Juni)  275.

Bestimmung  desselben  über  Seezeichen  im  Fahrwasser
  der  deutschen  Küstengewässer  (Bek.  v.  31.  Juli,
Anl.  dazu  unter  c  zu  1)  389.

Befugnisse  hinsichtlich  der  Gewährung  von  Wittwenund
  Waisengeld  für  die  Hinterbliebenen  von  Militärpersonen
  (G.  v.  17.  Juni  §.  16)  240.  —  der  Befreiungen
  von  der  Zahlung  von  Wittwen-  und  Waisengeldbeiträgen
  (das.  §§.  27,  28)  242.

Bestimmungen  über  die  Prüfung  der  Seeschiffer
und  Seesteuerleute  (Bek.  v.  6.  Aug.  §§.  23,  36,  43,  56,
57)  400.

Befugnisse  hinsichtlich  der  Unfallversicherung  der  bei
Bauarbeiten  des  Reichs  beschäftigten  Personen  (G.  v.
11.  Juli  §.  5)  289.  —  desgl.  der  bei  der  Seeschiffahrt
betheiligten  Personen  (G.  v.  13.  Juli  §§.  6,  102,  108)
331.  —  hinsichtlich  der  vorübergehenden  Vermehrung
der  richterlichen  Beisitzer  des  Reichs-Versicherungsamts  (V.
v.  13.  Nov.  §.  7)  524.

Reichskasse,  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  durch  dieselbe
(G.  v.  30.  März  §.  6)  126.  (G.  v.  1.  Juni  §.  3)  198.

Reichskommissar,  s.  Inspektoren.

Reichskriegsschatz,  Kaution  des  Rendanten  desselben
(V.  v.  12.  März)  119.

Reichs-Militärgesetze  vom  2.  Mai  1874  und  vom
6.  Mai  1880,  Abänderung  derselben  (G.  v.  11.  März
§.  3)  117.

Reichs-Postamt,  Sicherstellung  des  Post-  und  Telegraphendienstes
  für  den  Kriegsfall  durch  den  Staatssekretär
  desselben  (Kriegs-Transp.  O.  §.  10  zu  B,  §.  22)
15.  —  s.  auch  Postverwaltungen.

Reichsschuldenverwaltung,  Verzinsung  und  Einlösung
der  Schuldverschreibungen  über  Reichsanleihen  (A.  E.  v.
16.  Juni)  250.
        <pb n="572" />
        24  Sachregister.

Reichstag,  Auflösung  desselben  (V.  v.  14.  Janr.)  1.  —
Wahlen  zum  Reichstag  (V.  v.  14.  Janr.)  2.  —  Einberufung
  desselben  (V.  v.  23.  Febr.)  109.  (V.  v.
31.  Okt.)  519.

Demselben  sind  die  Bestimmungen  des  Bundesraths
über  Reinigung  des  Branntweins  vorzulegen  (G.  v.
24.  Juni  §.  4)  255.  —  desgl.  über  die  Höhe  der  Verbrauchsabgabe
  für  Abläufe  der  Zuckerfabrikation  (G.  v.
9.  Juli  §.  3)  309.  —  desgl.  die  Rechnungsergebnisse
der  Berufsgenossenschaften  für  Seeschiffahrtsbetriebe  (G.
v.  13.  Juli  §.  89)  362.

Reichs-Versicherungsamt,  Aufsichtsführung  über  die  Berufsgenossenschaften
  für  Seeschiffahrtsbetriebe  (G.  v.  13.  Juli
§§.  97  bis  101)  365.  —  Entscheidung  über  die  Versicherungspflicht
  einzelner  Betriebe  (das.  §.  1)  330.  —
desgl.  die  Fürsorge  für  verletzte,  gegen  Unfälle  versicherte
Personen  (das.  §§.  10,  12)  333.  —  über  Bildung  der
Berufsgenossenschaften  (das.  §§.  21  bis  23,  33)  338.—
Genehmigung  des  Statuts  derselben  (das.  §.  26)  341.  —
Entscheidung  auf  Beschwerden  (das.  §§.  38  bis  40,  44,
46,  47,  70,  73,  83,  84,  100  zu  d,  107,  120)  344  —
auf  Rekursgesuche  gegen  die  Entscheidungen  der  Schiedsgerichte
  (desgl.  §§.  70,  100  zu  b)  356.  —  Antrag  auf
Auflösung  der  Genossenschaften  (das.  §§.  42,  100  zu a)
345.  —  Bestimmungen  über  die  Schiedsgerichte  (das.
§§.  49,  51,  100  zu  a)  348.  —  Aufstellung  der  Jahresnachweisungen

  über  die  Rechnungsergebnisse  der  Genossenschaften
  (das.  §.  89)  362.  —  Befugnisse  hinsichtlich  des
Erlasses  von  Vorschriften  über  die  Unfallverhütung  und
die  Ueberwachung  der  Betriebe  (das.  §§.  90  bis  92,  95,
96,  100  zu c)  363.  —  Sonstige  Befugnisse  (das.  §§.  19,
36,  59,  87,  102,  104,  115)  338.

Aufsichtsführung  über  die  Berufsgenossenschaften  von
Baugewerbetreibenden  (G.  v.  11.  Juli  §.  45)  304.  —
Befugnisse  hinsichtlich  der  von  den  Genossenschaften  zu
errichtenden  Unfall-Versicherungsanstalten  für  Bauarbeiter
(das.  §§.  17,  20,  30)  294.  —  hinsichtlich  der  von  den
Mitgliedern  der  Genossenschaften  zu  zahlenden  Beiträge
(das.  §§.  10,  11,  13)  291.  —  desgl.  der  von  Bauunternehmern
  zu  zahlenden  Versicherungsprämien  (das.
§§.  22,  24  bis  26)  296.  —  Entscheidung  auf  Rekursgesuche
  gegen  die  Entscheidungen  der  Schiedsgerichte  (das.
§.  38)  302.

Formen  des  Verfahrens  und  Geschäftsgang  des
Reichs-Versicherungsamts  (V.  v.  13.  Nov.)  523.

Reinigungszwang  bezüglich  des  in  den  freien  Verkehr
zu  bringenden  Branntweins  (G.  v.  24.  Juni  §§.  4,  11,
25)  255.

Reis,  Eingangszoll  (G.  v.  21.  Dez.  §.  1  Nr.  4)  534.

1887.

Reisekosten  der  Vorstandsmitglieder  und  Vertrauensmänner
  der  Berufsgenossenschaften  (G.  v.  13.  Juli  §§.  31,
115)  343.  —  der  Beisitzer  der  Schiedsgerichte  (das.
§.  54)  350.

Rekurs  gegen  die  Entscheidungen  der  Schiedsgerichte  für
die  Unfallversicherung  von  Seeschiffahrtsbetrieben  (G.  v.
13.  Juli  §§.  71,  100  zu  b)  356.  —  desgl.  von  Baugewerbebetrieben
  (G.  v.  11.  Juli  §.  38)  302.

Rente  als  Unfallentschädigung  für  die  in  Seeschiffahrtsbetrieben
  verletzten  Personen  und  deren  Hinterbliebene
(G.  v.  13.  Juli  §§.  9,  13,  14,  67,  73  bis  76,  106,  107,
110)  334.  —  desgl.  bei  Unfällen  in  Baugewerbebetrieben
(G.  v.  11.  Juli  §§.  10,  39)  291.

Repräsentanten  der  Unternehmer  von  Seeschiffahrtsbetrieben,
  Haftung  für  vorsätzlich  oder  fahrlässig  herbeigeführte
  Betriebsunfälle  (G.  v.  13.  Juli  §§.  109  bis
112)  369.

Requisition  von  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete
Macht  (Instr.  v.  30.  Aug.  §§.  2,  3,  6)  434.

Reservefonds  der  Berufsgenossenschaften  der  Seeschifffahrtsbetriebe
  (G.  v.  13.  Juli  §§.  18,  19,  79,  86)  337.
—  desgl.  der  Berufsgenossenschaften  von  Baugewerbetreibenden
  (G.  v.  11.  Juli  §§.  13,  17,  42)  292.  —
der  von  denselben  errichteten  Unfall-Versicherungsanstalten
für  Bauarbeiter  (das.  §§.  17,  18,  23,  24,  42)  294.

Rheder,  Mitglieder  der  Berufsgenossenschaften  der  Seeschiffahrtsbetriebe
  (G.  v.  13.  Juli  §§.  2,  4,  16,  17,  21,
30,  38,  43,  45,  80,  86,  92,  93,  112)  330.  —  Selbstversicherung
  der  Rheder  (das.  §.  4)  331.  —  Fürsorgepflicht
  für  erkrankte  Seeleute  (das.  §§.  9,  10,  61,  109)
332.  —  Tragung  der  Bestattungskosten  für  verstorbene
Seeleute  (das.  §.  13  zu  l)  334.  —  Ordnungsstrafen  der
Genossenschaftsvorstände  gegen  Rheder  (das.  §§.  117  bis
120)  371.

s.  auch  Betriebsunternehmer.

Richterliche  Beamte,  Hinzuziehung  zu  den  Entscheidungen
des  Reichsversicherungsamts  (G.  v.  13.  Juli  §.  100)
367.  (V.  v.  13.  Nov.  Art.  I  §§.  4,  7)  524.

Rinderpest,  Entschädigung  für  Quartierleistungen  zum
Zweck  militärischer  Abwehr  der  Rinderpest  (Anl.  z.  G.
v.  28.  Mai)  192.

Roggen,  Erhöhung  des  Eingangszolls  (G.  v.  21.  Dez.
§§.  1,  2)  533.

Rüben,  Maischbottichsteuer  von  eingemaischten  Rüben  und
Rübensaft  (G.  v.  24.  Juni  §§.  41,  42)  266.  —  Materialsteuer
  für  Rüben  zur  Zuckerbereitung  (G.  v.  9.  Juli
§§.  2  dis  4,  6  bis  9)  308.  —  Zuckergewinnung  aus
Rüben  und  Rübensäften  (das.  §§.  11,  15,  17,  26,  39,
41,  42,  44,  47)  312.
        <pb n="573" />
        Sachregister.

Rübenzucker,  s.  Zucker.

Rückfall  bei  Branntwein-Verbrauchsabgabendefraudation
(G.  v.  24.  Juni  §§.  23,  24,  34)  261.  —  bei  Zuckersteuerdefraudation
  (G.  v.  9.  Juli  §§.  45,  46,  48,  53,
57)  322.

Rückvergütung,  s.  Steuervergütung.

Ruhestand,  einstweilige  Versetzung  der  Kaiserlichen  Beamten
  für  die  deutschen  Schutzgebiete  in  den  Ruhestand
(G.  v.  31.  Mai  §.  2)  211.

Verpflichtung  von  Militärpersonen  im  Ruhestand
zur  Entrichtung  von  Wittwen-  und  Waisengeldbeiträgen
(G.  v.  17.  Juni  §§.  1,  4  bis  7,  26,  27,  31)  237.

Rum,  Erhöhung  des  Eingangszolls  (G.  v.  24.  Juni  §.  44)
269.

Rumänien,  Beitritt  zur  Vereinbarung  des  Deutschen  Reichs
mit  anderen  Staaten  über  die  technische  Einheit  im  Eisenbahnwesen
  (Bek.  v.  29.  April)  158.

Nachtragskonvention  zur  deutsch-  rumänischen  Handelskonvention
  vom  14.  Nov.  1877  (v.  1.  März)  213.

S.

Sachsen  (Königreich),  Verständigung  mit  dem  Königlich
sächsischen  Kriegsministerium  über  die  militärische  Benutzung
  der  Eisenbahnen  im  Kriege  (Kriegs-  Transp.  O.
§.  11)  15.

Sachverständige,  Hinzuziehung  bei  der  Untersuchung
eingeführter  bewurzelter  Gewächse  auf  Reblaus  (V.  v.
7.  April  §.  2)  156.  (Bek.  v.  23.  Aug.  §§.  1,  3  bis  5)  431.

Desgl.  bei  der  Festsetzung  erhöhter  Vergütungssätze
für  Vorspannleistung  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden
(G.  v.  21.  Juni  Art.  II  §.  4)  247.  —  desgl.  der  Vergütungen
  für  Benutzung  von  Grundstücken  zu  Truppenübungen
  (das.  §.  7)  248.  (Instr.  v.  30.  Aug.  §.  14)  447.

Vernehmung  von  Sachverständigen  durch  die  Schiedsgerichte
  für  die  Unfallversicherung  (G.  v.  13.  Juli  §.  56)
351.  —  Hinzuziehung  zu  den  Unfalluntersuchungen  (das.
§.  63)  353.  —  Gebühren  derselben  bei  Leistung  der  Rechtshülfe
  (das.  §.  115)  371.

Sago  und  Sagosurrogate,  Erhöhung  des  Eingangszolls
  (G.  v.  21.  Dez.  §.  1  Nr.  3  zu  a)  533.

Salomonsinseln  (deutsches  Schutzgebiet  der  Neu-  Guinea-Kompagnie),
  Rechtsverhältnisse  daselbst  (V.  v.  11.  Janr.)
4.  (V.  v.  20.  Juli  §.  9)  381.

Sammelgefäße  in  Brennereien  (G.  v.  24.  Juni  §§.  5
bis  10,  19)  255.

Sanitätszüge  auf  Eisenbahnen  für  militärische  Zwecke
(Kriegs  -Transp.  O.  §§.  34,  45)  28.

Reichs  -  Gesetzbl.  1887.

1887.  25

Saugflaschen,  Herstellung  von  Kinder-Saugflaschen,
Saugringen  und  Warzenhütchen  (G.  v.  25.  Juni  §§.  1,
2,  4)  273.

Schadensersatz,  s.  Entschädigung.

Schatzanweisungen,  Ausgabe  von  solchen  zur  Verstärkung
  des  Betriebsfonds  der  Reichshauptkasse  (G.  v.
30.  März  §§.  3  bis  6)  125.  (G.  v.  1.  Juni  §§.  2,  3)
197.  —  desgl.  zu  Anleihen  für  die  Militär-,  die  Marine-
  und  die  Reichseisenbahnverwaltung  (G.  v.  30.  März)
148.  (G.  v.  1.  Juni)  204.

Schiedsgerichte  der  Innungen  (G.  v.  6.  Juli  §§.  100  f,
100  i)  281.

Schiedsgerichte  für  die  Unfallversicherung  der  Seeschiffahrtsbetriebe
  (G.  v.  13.  Juli  §§.  48  bis  56,  70
bis  72,  100,  105,  115)  348.  —  desgl.  der  Baugewerbebetriebe
  (G.  v.  11.  Juli  §§.  35,  36,  38)  301.

Verfahren  vor  den  Schiedsgerichten  für  die  Unfallversicherung
  (V.  v.  13.  Nov.)  523.

Schiffbrüchige,  Unfallversicherung  der  in  Betrieben  zur
Rettung  von  Schiffbrüchigen  beschäftigten  Personen  (G.
v.  13.  Juli  §.  1)  329.

Schiffe,  Hergabe  von  Schiffen  und  Fahrzeugen  für  die
bewaffnete  Macht  (Instr.  v.  30.  Aug.  §§.  10,  16)  445.
—  s.  auch  Seefahrzeuge.

Schiffer  (Schiffsführer),  Unfallversicherung  der  zur  Schiffsbesatzung
  von  Seefahrzeugen  gehörenden  Schiffer  (G.  v.
13.  Juli  §.  1  zu  1,  §§.  6,  7)  329.  —  Selbstversicherung
der  Führer  eigener  Fahrzeuge  (das.  §.  4)  331.  —  Verpflichtungen
  hinsichtlich  der  Anzeige  und  Untersuchung
von  Betriebsunfällen  (das.  §§.  57,  58,  62  bis  66)  351.
—  desgl.  der  Beachtung  der  Vorschriften  über  die  Unfallverhütung
  und  die  Ueberwachung  der  Betriebe  (das.
§§.  90,  92,  93,  96)  363.  —  Ordnungsstrafen  gegen
dieselben  (das.  §§.  117  bis  120)  371.

s.  auch  Betriebsunternehmer,  Seeschiffer.

Schiffsbesatzung,  Unfallversicherung  der  zur  Besatzung
von  Seefahrzeugen  gehörenden  Personen  (G.  v.  13.  Juli
§.  1  zu  1)  329.

Schiffsjournal,  Eintragung  der  Betriebsunfälle  in  dasselbe
  (G.  v.  13.  Juli  §§.  57,  118)  351.  —  der  Strafen
wegen  Verletzung  der  Unfallverhütungsvorschriften  (das.
§.  92)  364.

Schiffsjungen  der  Kaiserlichen  Marine,  Pensionirung
(G.  v.  24.  März  Art.  III)  150.  —  s.  auch  Schiffsbesatzung.


Schiffsregisterbehörden,  Verpflichtungen  hinsichtlich  der
Unfallversicherung  beim  Seeschiffahrtsbetriebe  (G.  v.
13.  Juli  §§.  21,  43,  45,  66)  338.

D
        <pb n="574" />
        26  Sachregister.

Schnupftaback,  Verpackung  in  Metallfolien  (G.  v.  25.  Juni
§.  3,  4)  274.

Schreibmaterialien  mit  gesundheitsschädlichen  Farben
(G.  v.  5.  Juli  §§.  8,  12)  279.

Schriftwerke,  Bildung  eines  internationalen  Verbandes
zum  Schutz  derselben  (Uebereink.  v.  9.  Sept.  86.)  493.

Schuldverschreibungen  über  eine  Reichsanleihe  (A.  E.
v.  16.  Juni)  250.

Schutz  von  Werken  der  Literatur  und  Kunst,  Bildung
eines  internationalen  Verbandes  deshalb  (Uebereink.  v.
9.  Sept.  86.)  493.

Schutzgebiete,  deutsche,  Abänderung  des  Gesetzes  vom
17.  April  1886  über  die  Rechtsverhältnisse  in  denselben
(G.  v.  7.  Juli)  307.  —  Rechtsverhältnisse  der  Kaiserlichen
  Beamten  in  denselben  (G.  v.  31.  Mai)  211.

Rechtsverhältnisse  im  Schutzgebiet  der  Neu-Guinea-Kompagnie
  (V.  v.  20.  Juli)  379.  —  insbes.  auf  den
zu  diesem  Schutzgebiet  gehörigen  Salomonsinseln  (V.  v.
11.  Janr.)  4.  (V.  v.  20.  Juli  §.  9)  381.  —  desgl.  im
Schutzgebiet  der  deutsch  ostafrikanischen  Gesellschaft  (V.  v.
18.  Nov.)  527.  —  desgl.  im  südwestafrikanischen  Schutzgebiet
  (V.  v.  21.  Dez.)  535.

Schweden,  Verbot  der  Einfuhr  von  Schweinen,  Schweinefleisch
  und  Würsten  dorther  (V.  v.  29.  Nov.)  529.

Schweine  und  Schweinefleisch,  Verbot  der  Einfuhr
aus  Dänemark,  Schweden  oder  Norwegen  (V.  v.  29.  Nov.)
529.

Schweiz,  Vereinbarung  mit  dem  Deutschen  Reich  und
anderen  Staaten  über  die  technische  Einheit  im  Eisenbahnwesen
  (Bek.  v.  17.  Febr.)  111.

Theilnahme  an  dem  internationalen  Verbande  zum
Schutz  von  Werken  der  Literatur  und  Kunst  (Uebereink.
v.  9.  Sept.  86.)  493.  (Vollziehungsprotokoll  dazu  Nr 2)
515.  —  Errichtung  eines  internationalen  Büreaus  unter
dem  Schutz  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  (Uebereink.
  v.  9.  Sept.  86.  Art.  16)  503.  (Schlußprotokoll
dazu  Nr.  5)  510.  (Vollziehungsprotokoll  dazu  Nr.  2)  515.

Seeämter,  Anzeige  über  Betriebsunfälle  an  dieselben
(G.  v.  13.  Juli  §.  66)  354.

Seefahrzeuge,  Unfallversicherung  der  auf  denselben  beschäftigten
  Personen  (G.  v.  13.  Juli  §§.  1  bis  3,  6)
329.  —  Anmeldung  und  Abschätzung  der  Fahrzeuge
(das.  §§.  17,  18,  21,  23,  24,  34,  37  bis  41,  45,
79  bis  81,  83)  336.  —  Einschätzung  in  höhere  Gefahrenklassen
  (das.  §.  90)  363.  —  Feststellung  und  Untersuchung
  der  Betriebsunfälle  (das.  §§.  56  bis  58,  62,
64)  350.  —  Ueberwachung  durch  die  Berufsgenossenschaften
  (das.  §.  93)  364.

1887.

Seeleute,  Unfallversicherung  derselben  (G.  v.  13.  Juli  §§.  1
bis  3,  6,  7,  10,  12,  13,  15,  34)  329.  (V.  v.
26.  Dez.  §.  2)  537.

Seemannsämter,  Entscheidung  von  Streitigkeiten  über
die  Krankenunterstützung  von  Seeleuten  (G.  v.  13.  Juli
§.  12)  334.  —  Untersuchung  von  Betriebsunfällen  (das.
§§.  57,  60  bis  62,  66)  351.  —  Kontrole  über  Beachtung
  der  Vorschriften  über  die  Unfallverhütung  und
die  Ueberwachung  der  Betriebe  (das.  §§.  91  bis  93)  363.

Seemannskassen,  Mitwirkung  der  Vorstände  derselben
bei  der  Wahl  von  Vertretern  der  Seeleute  bei  der  Unfallversicherung
  (G.  v.  13  Juli  §.  51)  349.

Seeoffiziere,  Zulassung  ehemaliger  Seeoffiziere  der  Marine
als  Seeschiffer  und  Seesteuermänner  (Bek.  v.  6.  Aug.
§.  11  bis  14)  397.  —  s.  auch  Schiffsbesatzung.

Seeschiffahrt,  Unfallversicherung  der  bei  der  Seeschiffahrt
betheiligten  Personen  (G.  v.  13.  Juli  §§.  1  bis  3,  16)
329.  (V.  v.  26.  Dez.  §.  2)  537.

Seeschiffer,  Befähigungsnachweis  derselben  (Bek.  v.  6.  Aug.)
395.  —  s.  auch  Schiffer.

Seesteuermann,  Befähigungsnachweis  derselben  (Bek.  v.
6.  Aug.)  395.  —  s.  auch  Schiffsbesatzung.

Seezeichen  in  den  deutschen  Küstengewässern  (Bek.  v.
31.  Juli,  Anl.  dazu  unter  A  u.  B)  388.

Sektionen,  Eintheilung  der  Berufsgenossenschaften  der
Seeschiffahrtsbetriebe  in  örtlich  abgegrenzte  Sektionen
(G.  v.  13.  Juli  §§.  25,  27,  29,  44)  341.  —  desgl.
der  Berufsgenossenschaften  von  Baugewerbetreibenden  (G.  v.
11.  Juli  §§.  35)  301.  —  Schiedsgerichte  für  den  Bezirk
jeder  Sektion  (G.  v.  13.  Juli  §§.  49  bis  51)  348.
(G.  v.  11.  Juli  §.  36)  301.

Sektionsvorstände  der  Berufsgenossenschaften  der  Seeschiffahrtsbetriebe
  (G.  v.  13.  Juli  §§.  25,  27,  29  bis
32,  44,  115)  341.  —  Hinzuziehung  zu  den  Unfalluntersuchungsverhandlungen
  (das.  §§.  63,  67)  353.  —
Mitwirkung  bei  Erlaß  von  Vorschriften  über  die  Unfallverhütung
  und  die  Ueberwachung  der  Betriebe  (das.
§.  90,  91,  94)  365.

Seminar  für  orientalische  Sprachen,  Errichtung  in  Berlin
(G.  v.  23.  Mai  §.  1)  193.

Serbien,  Uebereinkunft  mit  Deutschland  wegen  gegenseitigen
  Schutzes  der  gewerblichen  Muster  und  Modelle
(v.  3.  Juli  86.)  151.

Servisentschädigung  für  vorübergehende  Quartierleistungen
  (Anl.  z.  G.  v.  28.  Mai)  192.  —  für  einquartierte
Truppen  auf  dem  Marsche  (G.  v.  21.  Juni  Art.  I  §.  2
zu  c)  246.

Servistarif,  Revision  von  zehn  zu  zehn  Jahren  (G.  v.
28.  Mai  §.  2)  159.
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        Sachregister.

Sicherheitsbestellung  bei  Stundung  der  Verbrauchsabgabe
  von  Branntwein  (G.  v.  24.  Juni  §.  3)  255.  —
desgl.  der  Zuckersteuer  (G.  v.  9.  Juli  §.  4)  309.  —
s.  auch  Kautionsbeträge.

Signalordnung  für  Eisenbahnen,  Anwendung  von  Vorschriften
  derselben  auf  Militärtransporte  im  Kriege  (Kriegs-Transp.
  O.  §§.  4,  23)  11.

Siphons  für  kohlensäurehaltige  Getränke,  Herstellung  derselben
  (G.  v.  25.  Juni  §§.  1,  4)  273.

Sitz  der  Berufsgenossenschaften  der  Seeschiffahrtsbetriebe
(G.  v.  13.  Juli  §§.  24,  25,  27)  340.  —  der  Schiedsgerichte
  für  die  Unfallversicherung  (das.  §.  49)  348.

Spanien,  Theilnahme  Spaniens  und  seiner  Kolonien  an
dem  internationalen  Verbande  zum  Schutz  von  Werken
der  Literatur  und  Kunst  (Uebereink.  v.  9.  Sept.  86.)  493.
(Vollziehungsprotokoll  dazu  Nr.  1,  2)  514.

Sparkassen,  öffentliche,  Anlegung  von  Vermögensbeständen
der  Berufsgenossenschaften  der  Seeschiffahrtsbetriebe  bei
denselben  (G.  v.  13.  Juli  §.  88)  362.

Speckseiten,  Verbot  der  Einfuhr  aus  Dänemark,  Schweden
oder  Norwegen  (V.  v.  29.  Nov.)  529.

Spielwaaren,  Verbot  der  Verwendung  bleihaltigen  Kautschucks
  zu  denselben  (G.  v.  25.  Juni  §§.  2,  4)  274.  —
desgl.  gesundheitsschädlicher  Farben  (G.  v.  5.  Juli  §§.  4,
5,  12)  278.

Sprengstoffe  der  Militärverwaltung,  Beförderung  auf  den
Eisenbahnen  im  Kriege  (Kriegs-Transp.  O.  §.  48)  42.
(Anl.  XI  dazu)  90.  —  Vergütungen  dafür  (Mil.  Tarif
v.  28.  Janr.  unter  IV)  103.

Staatsbetriebe,  Unfallversicherung  der  in  Seeschiffahrtsbetrieben
  der  Bundesstaaten  beschäftigten  Personen  (G.  v.
13.  Juli  §§.  102,  103,  58,  60,  62)  367.  —  desgl.
bei  Bauarbeiten  der  Bundesstaaten  (G.  v.  11.  Juli  §.  4
zu  2  u.  4,  §§.  5,  14,  46,  47)  289.

Stärke  und  Stärkegummi,  Erhöhung  des  Eingangszolls
(G.  v.  21.  Dez.  §.  1  Nr.  3  zu  a)  533.

Stärkezucker-  und  Stärkesyrupfabriken,  Steuerkontrole
  über  dieselben  (G.  v.  9.  Juli  §.  39)  319.

Statut,  s.  Genossenschaftsstatut.

Stellvertreter  für  den  Vorsitzenden  und  die  Beisitzer  der
Schiedsgerichte  für  die  Unfallversicherung  bei  Seeschiffahrtsbetrieben
  (G.  v.  13.  Juli  §§.  50  bis  55,  91)  349.  —
für  die  Mitglieder  des  Reichs-Versicherungsamts  (das.
§.  97)  366.  (V.  v.  13.  Nov.  §.  7)  524.  —  für  die
Vertrauensmänner  der  Berufsgenossenschaften  (G.  v.  13.  Juli
§§.  25,  27)  341.

Stempelfreiheit  der  Verhandlungen  etc.  in  Unfallversicherungssachen
  (G.  v.  13.  Juli  §.  116)  371.

1887.  27

Sterbekassen,  Verhältniß  derselben  zu  der  Unfallversicherung
  für  die  Baugewerbebetriebe  (G.  v.  11.  Juli  §. 6)  290.

Steuerbehörden,  Befugnisse  hinsichtlich  der  Entrichtung  etc.
der  Verbrauchsabgabe  vom  Branntwein  (G.  v.  24.  Juni
§§.  5  bis  8,  10,  11,  13,  14,  18,  19,  29  bis  31,
41  bis  43)  255.  —  desgl.  der  Zuckersteuer  (G.  v.  9.  Juli
§§.  4,  6,  9,  11  bis  39,  44,  52  bis  55)  309.

Steuerkontrole  über  Branntwein  (G.  v.  24.  Juni  §§.  11,
13,  18,  31)  257.  —  desgl.  über  die  Zuckerfabriken
(G.  v.  9.  Juli  §§.  11  bis  33,  39)  312.  —  über  den
Zucker  (das.  §§.  34  bis  38,  42)  317.

Steuermann,  s.  Seesteuermann.

Steuern,  s.  Besteuerung.

Steuervergütung  für  Branntwein  (G.  v.  24.  Juni  §§.  12,
17,  41,  42  zu  III,  §.  46)  258.  —  für  Zucker  (G.  v.
9.  Juli  §§.  6  bis  10,  40,  44,  48,  53,  55)  310.

Stimmrecht  der  Mitglieder  der  Berufsgenossenschaften  der
Seeschiffahrtsbetriebe  (G.  v.  13.  Juli  §§.  23,  24,  43)  339.

Strafbestimmungen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen
die  Branntweinsteuergesetze  (G.  v.  24.  Juni  §§.  17  bis
38,  40,  46)  259.  —  gegen  das  Zuckersteuergesetz  (G.  v.
9.  Juli  §§.  40  bis  61)  320.

Desgl.  wegen  Zuwiderhandlungen  in  Bezug  auf
die  Unfallversicherung  der  Seeschiffahrtsbetriebe  (G.  v.
13.  Juli  §§.  117  bis  120,  124)  371.  —  desgl.  der
Baugewerbebetriebe  (G.  v.  11.  Juli  §.  49)  306.  —  in
Betreff  der  Beschäftigung  von  Lehrlingen  (G.  v.  6.  Juli
Art.  II)  283.

Desgl.  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Gesetz
über  den  Verkehr  mit  blei-  und  zinkhaltigen  Gegenständen
(G.  v.  25.  Juni  §§.  4  bis  6)  274.  —  desgl.  über  Verwendung
  gesundheitsschädlicher  Farben  zu  Nahrungsmitteln
  u.  s.  w.  (G.  v.  5.  Juli  §§.  12,  13)  280.  —
desgl.  über  Verkehr  mit  Ersatzmitteln  für  Butter  (G.  v.
12.  Juli  §§.  5,  6)  376.

Strafverfahren  wegen  Hinterziehung  von  Branntweinverbrauchsabgabe
  (G.  v.  24.  Juni  §§.  36  bis  38,  42
zu  III)  265.  —  desgl.  der  Zuckersteuer  (G.  v.  9.  Juli
§§.  59  bis  61)  327.

Strafverfügungen  der  Vorstände  von  Berufsgenossenschaften
  der  Seeschiffahrtsbetriebe  gegen  Betriebsunternehmer
  etc.  (G.  v.  13.  Juli  §§.  117  bis  120,  100  zu d)  371.

Strafverjährung,  s.  Verjährung.

Straßburg  (Elsaß),  Erweiterung  der  Festungsanlagen
(Bek.  v.  13.  Mai)  157.

Streitigkeiten  über  die  Heranziehung  von  Gewerbetreibenden,
  welche  nicht  Innungsmitglieder  sind,  zu  den
Kosten  für  Einrichtungen  der  Innungen  (G.  v.  6.  Juli
§.  100  i)  282.

D*
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        28
Streitigkeiten  (Forts.)

Streitigkeiten  über  Krankenunterstützung  an  Seeleute
(G.  v.  13.  Juli  §§.  12,  116)  334.  —  über  Rechte  und
Pflichten  der  Inhaber  der  Aemter  der  Berufsgenossenschaften,
  Auslegung  der  Statuten  etc.  (das.  §§. 99,  104)  366.

Streitigkeiten  über  Krankenunterstützungen  an  Bauarbeiter
  (G.  v.  11.  Juli  §.  8)  290.

Strombauten,  Unfallversicherung  der  bei  denselben  beschäftigten
  Personen  (G.  v.  11.  Juli  §§.  4,  16)  288.

Stundung  der  Verbrauchsabgabe  vom  Branntwein  (G.  v.
24.  Juni  §§.  3,  11,  13,  46)  255.  —  desgl.  der  Zuckersteuer
  (G.  v.  9.  Juli  §§.  4,  37)  309.

Subsidiarhaft  der  Gewerbetreibenden  etc.  für  die  von
ihren  Verwaltern  u.  s.  w.  hinterzogene  Verbrauchsabgabe
vom  Branntwein  (G.  v.  24.  Juni  §.  32)  264.  —  desgl.
der  Zuckersteuer  (G.  v.  9.  Juli  §.  55)  325.

Syrup,  Eingangszoll  vom  Syrup  (G.  v.  9.  Juli  §.  1)
308.  —  Zuckersteuer  von  dem  daraus  gewonnenen  Zucker
(das.  §§.  2,  3,  11,  20,  34,  36,  41  bis  47)  308.

Syrupraffinerien,  Steuerkontrole  über  dieselben  (G.  v.
9.  Juli  §§.  3,  39)  309.

T.

Taback,  Verpackung  des  Kau-  und  Schnupftabacks  in
Metallfolien  (G.  v.  25.  Juni  §§.  3,  4)  274.

Tapeten,  Herstellung  mit  gesundheitsschädlichen  Farben
(G.  v.  5.  Juli  §§.  7,  12)  279.

Tapioka,  Erhöhung  des  Eingangszolls  (G.  v.  21.  Dez.
§.  1  Nr.  3  zu  a)  533.

Telegramme,  s.  Kriegstelegramme.

Telegraphenlinien,  Benutzung  derselben  zu  militärischen
Mittheilungen  im  Kriege  (Kriegs-  Transp.  O.  §§.  9,  22
zu  2)  13.

Telegraphenverwaltungen,  Mitwirkung  bei  Ausführung
der  Kriegs-Transport--Ordnung  (Kriegs-Transp.  O.  §.  10
zu  B,  §§.  9,  22)  15.

Teppiche,  Herstellung  mit  gesundheitsschädlichen  Farben
(G.  v.  5.  Juli  §§.  7,  12)  279.

Theilnehmer  an  Branntwein-Verbrauchsabgabendefraudationen
  (G.  v.  24.  Juni  §§.  21,  33,  38,  42)  261.  —
desgl.  an  Zuckersteuerdefraudationen  (G.  v.  9.  Juli  §§.  44,
56)  322.

Tödtung  versicherter  Personen  durch  Unfälle  im  Seeschifffahrtsbetriebe
  (G.  v.  13.  Juli  §§.  8,  13,  57,  61,  67,
73,  74)  332.

Trinkgeschirr,  Herstellung  desselben  (G.  v.  25.  Juni
§§.  1,  2,  4)  273.

Sachregister.

1887.

Truppenübungen,  Vorspannleistungen  (G.  v.  21.  Juni
Art.  II  §.  4)  247.  (Instr.  v.  30.  Aug.  §§.  3,  9,  16)
437.  —  Entschädigung  für  die  durch  dieselben  entstehenden
Flurschäden  etc.  (G.  v.  21.  Juni  Art.  II  §.  7)  248.
(Instr.  v.  30.  Aug.  §§.  14,  16)  446.

Tunis,  Theilnahme  an  dem  internationalen  Verbande  zum
Schutz  von  Werken  der  Literatur  und  Kunst  (Uebereink.
v.  9.  Sept.  86.)  493.  (Vollziehungsprotokoll  dazu
Nr.  2)  515.

Tuschfarben  für  Kinder,  Herstellung  mit  gesundheitsschädlichen
  Farben  (G.  v.  5.  Juli  §§.  4  bis  6,  12)  278.

U.

Uebergangsabgabe  für  Branntwein  aus  Zollgebietstheilen
  außerhalb  der  Branntweinsteuergemeinschaft  (G.
v.  24.  Juni  §.  45)  270.

Uebersetzungen  von  Schriftwerken,  Schutz  in  den  Ländern
des  internationalen  Verbandes  (Uebereink.  v.  9.  Sept.  86.
Art.  5  bis  7,  9)  498.

Uebertragung  des  Wittwen-  und  Waisengeldes  für  Hinterbliebene

  von  Militärpersonen  ist  nicht  zulässig  (G.  v.
17.  Juni  §.  19)  241.  —  desgl.  der  Unfallentschädigungsforderungen
  (G.  v.  13.  Juli  §.  76)  358.

Ueberwachung  der  unfallversicherungspflichtigen  Seeschifffahrtsbetriebe
  (G.  v.  13.  Juli  §§.  93  bis  96,  24  zu  10)
364.  —  desgl.  der  Baugewerbebetriebe  (G.  v.  11.  Juli
§§.  44,  45)  304.

Umhüllungen  mit  gesundheitsschädlichen  Farben  (G.  v.
5.  Juli  §§.  2,  12)  277.  —  Bezeichnung  der  Umhüllungen,
in  welchen  Margarine  verkauft  werden  (G.  v.  12.  Juli
§§.  3,  5)  376.  (Bek.  v.  26.  Juli  Nr.  1,  5  zu a)  383.

Umlageverfahren  bezüglich  der  Entschädigungen  für
Unfälle  im  Seeschiffahrtsbetriebe  (G.  v.  13.  Juli  §§.  18,
19,  35,  79  bis  86,  114)  337.  —  desgl.  der  Entschädigungsbeträge
  für  Unfälle  bei  Bauarbeiten  der  Gemeinden  etc.
(G.  v.  11.  Juli  §§.  30,  41)  299.

Unfalluntersuchung  bei  Seeschiffahrtsbetrieben  (G.  v.
13.  Juli  §§.  57  bis  66,  116)  351.  —  bei  Baugewerbebetrieben
  (G.  v.  11.  Juli  §§.  35,  37)  301.

Unfallverhütungsvorschriften  der  Berufsgenossenschaften
  der  Seeschiffahrtsbetriebe  (G.  v.  13.  Juli  §§.  90
bis  92,  24  zu  10,  48,  100  zu  c)  363.  —  Genehmigung
  durch  das  Reichs-Versicherungsamt  (das.  §§.  90,
92,  100  zu  c)  363.  —  Unfallverhütungsvorschriften
für  Baugewerbebetriebe  (G.  v.  11.  Juli  §§.  44,  45,
35)  304.
        <pb n="577" />
        Sachregister.
Verbrauchsabgabe  vom  Branntwein  (G.  v.  24.  Juni

Unfallversicherung  der  in  Seeschiffahrtsbetrieben  beschäftigten
  Personen  (G.  v.  13.  Juli)  329.  —  Inkrafttreten
des  Gesetzes  (das.  §.  124)  373.  (V.  v.  26.  Dez.  §.  2)  537.

Unfallversicherung  der  bei  Bauten  beschäftigten  Personen
  (G.  v.  11.  Juli)  287.  —  Inkrafttreten  des  Gesetzes
  (das.  §.  51)  306.  (V.  v.  26.  Dez.  §.  1)  537.

Unfall-Versicherungsanstalten  für  die  bei  Bauarbeiten
beschäftigten  Personen  (G.  v.  11.  Juli  §§.  7,  16  bis  34,
36,  41,  42)  290.

Unfallversicherungsgesetz  vom  6.  Juli  1884,  Anwendung
  von  Bestimmungen  desselben  auf  die  Unfallversicherung
  der  in  Seeschiffahrtsbetrieben  beschäftigten  Personen
  (G.  v.  13.  Juli  §§.  2,  97)  330.  —  desgl.  die
Unfallversicherung  der  bei  Bauten  beschäftigten  Personen
(G.  v.  11.  Juli  §§.  1,  4  bis  7,  9  bis  12,  15,  16,  35
bis  38,  41  bis  45,  47  bis  49)  287.

Unfallverzeichnisse  über  Seeschiffahrtsbetriebsunfälle  (G.
v.  13.  Juli  §§.  60,  118)  352.  —  über  Unfälle  bei
Baugewerbebetrieben  (G.  v.  11.  Juli  §.  37)  301.

Ungarn,  Vereinbarung  mit  dem  Deutschen  Reich  und
anderen  Staaten  über  die  technische  Einheit  im  Eisenbahnwesen
  (Bek.  v.  17.  Febr.)  111.  —  s.  auch  Oesterreich-Ungarn.


Unterstützungskassen,  Verpflichtung  zur  Unterstützung
von  Seeleuten  und  deren  Hinterbliebenen  (G.  v.  13.  Juli
§.  15)  336.  —  desgl.  von  Bauarbeitern  (G.  v.  11.  Juli
S.  6)  290.

Untersuchung  der  Unfälle  im  Seeschiffahrtsbetriebe  (G.
v.  13.  Juli  §§.  57  bis  66)  351.  —  desgl.  im  Baugewerbebetriebe
  (G.  v.  11.  Juli  §§.  35,  37)  301.

Untiefen,  einheitliche  Bezeichnung  in  den  deutschen  Küstengewässern
  (Bek.  v.  31.  Juli)  387.

Untreue  der  Vorstandsmitglieder  und  Vertrauensmänner
der  Berufsgenossenschaften  der  Seeschiffahrtsbetriebe  (G.
v.  13.  Juli  §.  32)  343.

Uran,  Verbot  der  Verwendung  uranhaltiger  Farben  zu
Nahrungsmitteln  u.  s.  w.  (G.  v.  5.  Juli  §§.  1  bis  4,
6,  12)  277.

Urheberrecht,  internationaler  Verband  zum  Schutz  desselben
  (Uebereink.  v.  9.  Sept.  86.  Art.  2  bis  5,  7  bis  11,
15)  497.  (Zusatzartikel  v.  9.  Sept.  86.)  507.  (Schlußprotokoll
  dazu  Nr.  1,  2)  508.

Urtheile  des  Reichs-Versicherungsamts,  Ausfertigung  (V.
v.  13.  Nov.  Art.  I  §.  23)  525.

V.

Verbot  der  Ausfuhr  von  Pferden  (V.  v.  25.  Janr.)  5.
—  Aufhebung  dieses  Verbots  (V.  v.  8.  Juli)  285.

1887.  29

§§.  1  bis  39)  253.  —  Zuschlag  zu  derselben  (das.
§.  42)  268.  —  Nachsteuer  von  dem  am  1.  Oktober  1887
vorräthigen  Branntwein  (das.  §.  46)  270.  —  Jahresmenge
  des  zu  dem  niedrigsten  Abgabensatze  herzustellenden
Branntweins  (das.  §§.  1,  2,  13,  41,  42,  46,  47)  253.
(V.  v.  25.  Sept.)  489.

Verbrauchsabgabe  vom  Zucker  (G.  v.  9.  Juli  §§.  1
bis  4,  7  bis  9,  37)  308.

Verbündete  Staaten,  Anwendung  der  Kriegs-Transport-Ordnung

  auf  die  Streitkräfte  derselben  (Kriegs-Transp.  O.
§.  1)  10.  —  desgl.  des  Militärtarifs  für  Eisenbahnen
(Bek.  v.  28.  Janr.)  97.

Verfahren  vor  den  Schiedsgerichten  für  die  Unfallversicherung

  (G.  v.  13.  Juli  §.  56)  351.  (V.  v.  13.  Nov.)
523.  —  desgl.  vor  dem  Reichs-Versicherungsamte  (G.
v.  13.  Juli  §.  100)  367.  (V.  v.  13.  Nov.)  523.

Vergütungen  an  die  Eisenbahnverwaltungen  für  Militärtransporte

  (V.  v.  26.  Janr.  §.  1)  9.  —  Berechnung
und  Zahlung  der  Vergütungen  (Kriegs-  Transp.  O.
§§.  51  bis  53)  44.  —  Einheitssätze  der  zu  zahlenden
Vergütungen  (Mil.  Tarif  v.  28.  Janr.)  97.
Vergütungen  für  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete
Macht  im  Frieden  (G.  v.  21.  Juni  Art.  II  §§.  1,  4  bis  8)
246.  (Instr.  v.  30.  Aug.  §§.  9,  10,  14,  16)  443.

Verjährung  der  Zinsen  und  Kapitalbeträge  der  ausgegebenen

  Schatzanweisungen  (G.  v.  30.  März  §.  6)
126.  (G.  v.  1.  Juni  §.  3)  198.

Verjährung  des  Klagerechts  der  Reichsbeamten
wegen  vermögensrechtlicher  Ansprüche  (G.  v.  25.  Mai
§.  150)  195.  —  Verjährung  nicht  abgehobener  Theilbeträge
  des  Wittwen-  und  Waisengeldes  von  Hinterbliebenen
  der  Militärpersonen  (G.  v.  17.  Juni  §.  18)  241.

Verjährung  der  Entschädigungsansprüche  für  Naturalleistungen
  für  die  bewaffnete  Macht  (G.  v.  21.  Juni
§.  8)  249.

Verjährung  der  Verbrauchsabgabe  vom  Branntwein
(G.  v.  24.  Juni  §.  16)  259.  —  desgl.  der  Strafverfolgung
  wegen  Defraudation  der  Abgabe  (das.  §.  35)
265.  —  Verjährung  der  Zuckersteuer  (G.  v.  9.  Juli
§.  5)  310.  —  desgl.  der  Strafverfolgung  wegen  Zuckersteuerdefraudation
  (das.  §.  58)  327.

Verjährung  der  Unfallentschädigungsansprüche  (G.
v.  13.  Juli  §§.  68,  110)  355.

Verkaufen  von  verbotswidrig  hergestellten  blei-  oder  zinkhaltigen

  Gegenständen  (G.  v.  25.  Juni  §.  4,  6)  274.
—  desgl.  von  Nahrungsmitteln  u.  s.  w.,  zu  deren  Herstellung
  gesundheitsschädliche  Farben  verwendet  sind  (G.
v.  5.  Juli  §§.  1  bis  4,  6,  12,  13)  277.
        <pb n="578" />
        30  Sachregister.

Verkaufen  (Forts.)

Verkaufen  von  Margarine  (G.  v.  12.  Juli  §§.  1
bis  3,  5,  6)  375.  (Bek.  v.  26.  Juli)  383.  (Bek.  v.
12.  Nov.)  521.

Verklarungen  über  Betriebsunfälle  von  Seefahrzeugen
(G.  v.  13.  Juli  §§.  64,  116)  353.

Verleger  von  Schrift-  und  Kunstwerken,  Schutz  ihrer
Rechte  in  den  Ländern  des  internationalen  Verbandes
(Uebereink.  v.  9.  Sept.  86.  Art.  3,  11)  498.

Verpfändung  des  Wittwen-  und  Waisengeldes  für  die
Hinterbliebenen  von  Militärpersonen  ist  unzulässig  (G.
v.  17.  Juni  §.  19)  241.  —  desgl.  der  Unfallentschädigungsforderungen
  (G.  v.  13.  Juli  §.  76)  358.

Verpflegungsportion  einquartierter  Truppen  auf  dem
Marsche  (Instr.  v.  30.  Aug.  §.  4)  440.  (Beil.  A  dazu)  451.

Verschollenheit  von  Seefahrzeugen  begründet  den  Anspruch
  auf  Unfallentschädigung  (G.  v.  13.  Juli  §§.  14,
68,  81,  85)  336.

Verschwiegenheit  der  Vorstandsmitglieder  und  Beauftragten
  der  Berufsgenossenschaften  über  Betriebsgeheimnisse
  etc.  (G.  v.  13.  Juli  §.  94)  365.  —  s.  auch  Amtsverschwiegenheit.


Versicherungsanstalten,  Verhältniß  zur  Unfallversicherung
  für  Seeschiffahrtsbetriebe  (G.  v.  13.  Juli  §.  114)  370.

s.  auch  Unfall-  Versicherungsanstalten.

Versicherungspflicht  der  in  Seeschiffahrtsbetrieben  beschäftigten
  Personen  gegen  Betriebsunfälle  (G.  v.  13.  Juli
§§.  1  bis  3)  329.  —  desgl.  in  Baugewerbebetrieben
(G.  v.  11.  Juli  §§.  1  bis  4)  287.

Versorgung  der  Militärpersonen,  Abänderung  des  Gesetzes
  darüber  vom  27.  Juni  1871  (G.  v.  24.  März)  149.

Verstümmelungszulagen  an  Lootsen  und  Schiffsjungen
der  Kaiserlichen  Marine  (G.  v.  24.  März  Art.  III)  150.
—  Von  den  Verstümmelungszulagen  der  Militärpersonen
sind  Wittwen-  und  Waisengeldbeiträge  nicht  zu  entrichten
(G.  v.  17.  Juni  §§.  4,  14)  238.

Verträge  über  Beschränkung  der  gesetzlichen  Unfallversicherungspflicht
  sind  unwirksam  (G.  v.  13.  Juli
§.  113)  370.  —  Aufkündigung  der  mit  Versicherungsanstalten
  gegen  die  Folgen  von  Seeschiffahrtsbetriebsunfällen
  abgeschlossenen  Verträge  (das.  §.  114)  370.

Verträge  über  Lieferung  von  Getreidearten  und
Mühlenfabrikaten,  für  welche  die  Eingangszölle  erhöht
sind  (G.  v.  21.  Dez.  §.  2)  534.

Vertrauensmänner,  Einsetzung  als  örtliche  Organe  der
Berufsgenossenschaften  der  Seeschiffahrtsbetriebe  (G.  v.
13.  Juli  §§.  25,  27,  29  bis  32,  50,  79,  98)  341.—
Feststellung  der  Unfallentschädigung  durch  dieselben  (das.
§§.  63,  67,  69)  353.

1887.

Vertretung  der  Arbeiter  etc.  bei  der  Unfallversicherung
für  Baugewerbebetriebe  (G.  v.  11.  Juli  §§.  35,  36)
301.  —  desgl.  für  Seeschiffahrtsbetriebe  (G.  v.  13.  Juli
S.  48)  348.

Verwalter,  Haftung  der  Gewerbetreibenden  etc.  für  die
von  ihren  Verwaltern  hinterzogene  Verbrauchsabgabe
vom  Branntwein  (G.  v.  24.  Juni  §.  32)  264.  —  desgl.
der  Zuckersteuer  (G.  v.  9.  Juli  §.  55)  325.

Verwaltungsbehörden,  höhere,  Befugnisse  in  Innungsangelegenheiten
  (G.  v.  6.  Juli  §§.  100f  bis  100  h,
100 l,  100 m)  281.  —  Festsetzung  der  Vergütungssätze
für  Vorspannleistungen  bei  Truppenübungen  (G.  v.
21.  Juni  Art.  II  §.  4)  247.  (Instr.  v.  30.  Aug.  §.  9)  443.

Höhere  und  untere  Verwaltungsbehörden  im  Sinne
des  Gesetzes  über  die  Unfallversicherung  der  Seeschiffahrtsbetriebe
  (G.  v.  13.  Juli  S.  121)  372.  —  Befugnisse
der  höheren  Verwaltungsbehörden  (das.  §§.  7,  22,  29,
52,  62,  91,  95)  332.  —  desgl.  der  unteren  Verwaltungsbehörden
  (das.  §§.  22,  43,  44,  46,  52,  68,  70,
93  bis  95)  339.

Befugnisse  der  höheren  Verwaltungsbehörden  hinsichtlich
  der  Unfallversicherung  für  die  bei  Bauten  beschäftigten
  Personen  (G.  v.  11.  Juli  §§.  25,  32,  44)
298.  —  desgl.  der  unteren  Verwaltungsbehörden  (das.
§§.  15,  26)  293.

Verwaltungskosten  der  Berufsgenossenschaften  der  Seeschiffahrtsbetriebe
  (G.  v.  13.  Juli  §§.  18,  79,  96,  115)
337.  —  desgl.  der  Baugewerbebetriebe  (G.  v.  11.  Juli
§§  10,  17,  24,  30,  31)  291.

Verzeichnisse  der  unfallversicherungspflichtigen  Seeschifffahrtsbetriebe
  (G.  v.  13.  Juli  §§.  21  bis  23,  34,  44)  338.

Viehfütterung,  Steuerfreiheit  des  zu  derselben  zu  verwendenden
  Zuckers  (G.  v.  9.  Juli  §§.  8,  37,  41
Nr.  8)  311.

Vorgesetzte  Dienstbehörde,  Führung  der  Untersuchung
über  Unfälle  bei  den  unter  Reichs-  oder  Staatsverwaltung
stehenden  Seeschiffahrtsbetrieben  (G.  v.  13.  Juli  §§.  58,
60,  62,  108)  352.

Vorhängestoffe  mit  gesundheitsschädlichen  Farben  (G.  v.
5.  Juli  §§.  7,  12)  279.

Vorsatz,  Fortfall  der  Unfallentschädigung  bei  vorsätzlich
herbeigeführten  Seeschiffahrtsbetriebsunfällen  durch  den
Verletzten  (G.  v.  13.  Juli  §.  8)  332.  —  Haftung  der
Betriebsunternehmer  etc.  für  vorsätzlich  herbeigeführte  Unfälle
  (das.  §§.  109  bis  112)  369.

Vorschüsse  der  Mitglieder  der  Berufsgenossenschaften  von
Baugewerbetreibenden  auf  die  zu  leistenden  Unfallentschädigungen
  etc.  (G.  v.  11.  Juli  §§.  10,  41)  292.
        <pb n="579" />
        Sachregister.

Vorsitzender  der  Schiedsgerichte  für  die  Unfallversicherung
der  Seeschiffahrtsbetriebe  (G.  v.  13.  Juli  §§.  50,  53  bis
56,  70)  348.  —  Vorsitzender  des  Reichs-Versicherungsamts
  (V.  v.  13.  Nov.  Art.  I  §§.  2  bis  5,  7,  14,  17,
23)  523.  

Vorspannleistung  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden
(G.  v.  21.  Juni  Art.  II  §§.  1,  4)  246.  (Instr.  v.
30.  Aug.  §§.  3,  9)  434.

Vorstand,  s.  Genossenschafts-    und  Innungsvorstand.


W.

Wahl  der  Genossenschaftsvorstände  der  Berufsgenossenschaften

  der  Seeschiffahrtsbetriebe  (G.  v.  13.  Juli  §§.  23,
25,  28,  30,  33,  86,  100)  339.  —  der  Vertrauensmänner
  (das.  §§.  25,  30,  33)  341.  —  der  Beisitzer  der
Schiedsgerichte  (das.  §§.  50,  52)  348.  —  der  Vertreter
der  Versicherten  (das.  §§.  48,  51,  100,  104)  348.  —
der  Mitglieder  des  Reichs-Versicherungsamts  (das.  §.  97)
366.  —  Streitigkeiten  über  die  Gültigkeit  der  vollzogenen
Wahlen  (das.  §§.  99,  104)  366.

Wahl  der  Arbeitervertreter  bei  der  Unfallversicherung
für  Baugewerbebetriebe  (G.  v.  11.  Juli  §§.  35,  36)  301.

Wahlen  zum  Reichstag  (V.  v.  14.  Janr.)  2.

Waisen,  Fürsorge  für  die  Waisen  von  Angehörigen  des
Reichsheeres  und  der  Marine  (G.  v.  17.  Juni)  237.  —
Entrichtung  und  Höhe  der  Waisengeldbeiträge  (das.  §§.  1,
3  bis  6,  25  bis  27,  31,  32)  237.  —  Befreiungen  davon
  (das.  §§.  2,  4,  6,  7,  26,  27)  237.

s.  auch  Hinterbliebene.

Waisengeld  für  die  Waisen  verstorbener  Angehöriger  des
Reichsheeres  und  der  Marine  (G.  v.  17.  Juni  §§.  8,
10  bis  24,  26,  27,  33  bis  35)  239.

Wallmeister,  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  derselben
  (G.  v.  17.  Juni  §.  32)  243.

Wartegeld  der  Kaiserlichen  Beamten  für  die  deutschen
Schutzgebiete  (G.  v.  31.  Mai  §.  2)  211.

Entrichtung  von  Wittwen-  und  Waisengeldbeiträgen
von  dem  Wartegeld  der  Angehörigen  des  Reichsheeres
und  der  Marine  (G.  v.  17.  Juni  §§.  1,  3  bis  6,  25  bis
27,  31)  237.  —  Befreiungen  von  der  Zahlung  der
Beiträge  (das.  §§.  6,  26,  27)  237.

Wegebauten,  Unfallversicherung  der  bei  denselben  beschäftigten
  Personen  (G.  v.  11.  Juli  §§.  4,  16)  288.

Wein,  Verbot  der  Verwendung  bleihaltiger  Kautschuckschläuche
  zu  Leitungen  für  Wein  (G.  v.  25.  Juni  §§.  2,  4)
274.

1887.  31

Weizen,  Erhöhung  des  Eingangszolls  (G.  v.  21.  Dez
§§.  1,  2)  533.

Widerspruch  gegen  die  Festsetzung  der  von  den  Mitgliedern
  der  Berufsgenossenschaften  der  Seeschiffahrtsbetriebe
  zu  zahlenden  Beiträge  (G.  v.  13.  Juli  §§.  41,
46,  83,  85)  345.  —  s.  auch  Einspruch.

Wittwen,  Fürsorge  für  die  Wittwen  von  Angehörigen
des  Reichsheeres  und  der  Marine  (G.  v.  17.  Juni)  237.
—  Entrichtung  und  Höhe  der  Wittwengeldbeiträge  (das.
§§.  1,  3  bis  6,  25  bis  27,  31,  32)  237.  —  Befreiungen
  davon  (das.  §§.  2,  4,  6,  7,  26,  27)  237.

Entschädigungsansprüche  der  Wittwen  von  getödteten,
gegen  Unfälle  im  Seeschiffahrtsbetriebe  versicherten  Personen
  (G.  v.  13.  Juli  §§.  13,  14)  335.

s.  auch  Hinterbliebene.

Wittwengeld  an  die  Wittwen  verstorbener  Angehöriger
des  Reichsheeres  und  der  Marine  (G.  v.  17.  Juni
§§.  8  bis  24,  26,  27,  33  bis  35)  239.

Wittwenkassen,  Beitritt  etc.  von  Militärpersonen  zu  den
Militär-  und  Landesbeamten-Wittwenkassen  (G.  v.  17.  Juni
§§.  25,  26,  28  bis  30)  242.  —  s.  auch  Militär-Wittwenkassen.


Würste,  Verbot  der  Einfuhr  aus  Dänemark,  Schweden
oder  Norwegen  (V.  v.  29.  Nov.)  529.

Württemberg,  Anwendung  des  Gesetzes  über  die  Friedenspräsenzstärke
  des  deutschen  Heeres  in  Württemberg  (G.
v.  11.  März  §.  4)  118.

Verständigung  mit  dem  Königlich  württembergischen
Kriegsministerium  über  die  militärische  Benutzung  der
Eisenbahnen  im  Kriege  (Kriegs-  Transp.  O.  §.  11)  15.
—  desgl.  mit  der  Post-  und  Telegraphenverwaltung
von  Württemberg  über  den  Post-  und  Telegraphenbetrieb
  im  Kriegsfall  (das.  §.  22)  19.

Einführung  des  Gesetzes  vom  24.  Juni  1887  über
die  Besteuerung  des  Branntweins,  sowie  des  Gesetzes
vom  19.  Juli  1879,  betr.  die  Steuerfreiheit  des  Branntweins
  zu  gewerblichen  Zwecken,  in  Württemberg  (V.  v
23.  Sept.)  487.

Z.

Zentralbehörden  der  Bundesstaaten  bestimmen  die  zuständigen
  Behörden  für  die  Unfallversicherung  der  Seeschiffahrtsbetriebe
  (G.  v.  13.  Juli  §.  121)  372.  —  desgl.
über  die  Unfallversicherung  von  Staatsbetrieben  (das.
§§.  102,  108)  367.  —  Gutachten  über  Berechnung  des
Jahresarbeitsverdienstes  der  Seeleute  (das.  §.  6)  331.
—  Bestimmung  über  die  Schiedsgerichte  für  die  Unfallversicherung
  (das.  §§.  49  bis  51,  53)  348.  —  über  die
Führung  der  Unfallverzeichnisse  (das.  §.  60)  352.
        <pb n="580" />
        32

Zentralbehörden  (Forts.)

Befugnisse  der  Landes-  Zentralbehörden  hinsichtlich
der  Unfallversicherung  für  die  bei  Bauten  beschäftigten
Personen  (G.  v.  11.  Juli  §.  4  zu  3,  §§.  22,  25,  30,
45  289.

s.  auch  Kriegsministerium,  Landesregierungen,
  oberste  Reichsbehörden.

Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Bekanntmachung
der  Vergütungssätze  für  Marschverpflegung  der  Truppen
(Instr.  v.  30.  Aug.  §.  9  Nr.  2)  444.

Zentralpostbehörden,  s.  Postverwaltungen.

Zeugen,  Vernehmung  durch  die  Schiedsgerichte  für  die
Unfallversicherung  der  Seeschiffahrtsbetriebe  (G.  v.  13.  Juli
§.  56)  351.  —  Zeugengebühren  bei  der  Rechtshülfe  in
Unfallversicherungssachen  (das.  §.  115)  371.

Zeugfeldwebel,  Zeugsergeanten  und  Zeugobermaate,
Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  derselben  (G.  v.
17.  Juni  §.  32)  243.

Zink,  Verkehr  mit  zinkhaltigen  Gegenständen  (G.  v.  25.  Juni)
273.  —  Verbot  der  Verwendung  zinkhaltiger  Farben  zu
Nahrungsmitteln  u.  s.  w.  (G.  v.  5.  Juli  §§.  1  bis  4,
12)  277.

Zinn,  Verbot  der  Verwendung  zinnhaltiger  Farben  zu
Nahrungsmitteln  u.  s.  w.  (G.  v.  5.  Juli  §§.  1  bis  4,
12)  277.

Zinsen,  Verzinsung  ausgegebener  Schatzanweisungen  und
Verjährung  der  Zinsen  (G.  v.  30.  März  §§.  4  bis  6)
126.  (G.  v.  1.  Juni  §.  3)  198.

Verzinsung  von  Reichsanleihen  (G.  v.  30.  März
§.  2)  148.  (G.  v.  1.  Juni  §.  4)  205.  (A.  E.  v.
16.  Juni)  250.

Zölle,  s.  Eingangszölle.

Zollämter,  Gestattung  der  Einfuhr  von  Gewächsen  des
Gartenbaues  über  gewisse  Zollämter  (Bek.  v.  21.  Janr.)  7.
(Bek.  v.  20.  Okt.)  517.  (Bek.  v.  11.  Dez.)  531.  —  insbesondere
  von  bewurzelten  Gewächsen  aus  den  bei  der  internationalen
  Reblauskonvention  nicht  betheiligten  Staaten
(V.  v.  7.  April)  155.  (Bek.  v.  23.  Aug.)  431.

Zolltarif,  Abänderung  desselben  (G.  v.  21.  Dez.)  533.

Sachregister.

1887.

Zucker,  Besteuerung  desselben  (G.  v.  9.  Juli)  308.  —
Eingangszoll  vom  Zucker  (das.  §.  1)  308.  —  Zuckersteuer
  (das.  §§.  2  bis  61)  308.  —  Inkrafttreten  des  Gesetzes
  (das.  §§.  62,  63)  328.

Zuckerfabriken,  Steuerkontrole  über  dieselben  (G.  v.
9.  Juli  §§.  11  bis  33,  62)  312.  —  über  den  Zucker
(das.  §§.  34  bis  38)  317.  —  über  Stärkezucker-  und
gleichgestellte  Fabriken  (das.  §.  39)  319.  —  Strafbestimmungen
  (das.  §§.  41  bis  61)  320.

Zuckermaterialsteuer  (G.  v.  9.  Juli  §§.  2  bis  4,  6
bis  9,  41  bis  47)  308.

Zuckerraffinerien,  Kreditbewilligung  an  die  Inhaber  (G.
v.  9.  Juli  §.  9)  311.

Zuckersteuer  (G.  v.  9.  Juli  §§.  2  bis  61)  308.  —  Defraudation
  derselben  (das.  §§.  40  ff.)  320.

Zusammenstöße  von  Seefahrzeugen,  Haftpflicht  für  die
dadurch  herbeigeführten  Betriebsunfälle  (G.  v.  13.  Juli
§.  112)  370.

Zuständigkeit  der  Seemannsämter  bei  Streitigkeiten  über
die  Krankenunterstützung  von  Seeleuten  (G.  v.  13.  Juli
5.  12)  334.  —  Zuständige  Behörden  für  die  Unfallversicherung
  der  Seeschiffahrtsbetriebe  (das.  §§.  104,  108,
121)  368.

Zuständigkeit  des  Reichs-  Versicherungsamts  hinsichtlich
  der  Unfallversicherung  der  Seeschiffahrtsbetriebe  (G.
v.  13.  Juli  §§.  98  bis  100)  366.  —  desgl.  des  Reichs-Versicherungsamts
  und  der  Landes-  Versicherungsämter
hinsichtlich  der  Unfallversicherung  der  Baugewerbebetriebe
(G.  v.  11.  Juli  §.  45)  304.

Zustellungen  in  Unfallversicherungssachen  (G.  v.  13.  Juli
§§.  123,  17)  373.  (G.  v.  11.  Juli  §.  50)  306.

Zwangsbeitreibung  der  Versicherungsbeiträge  etc.  für
Unfälle  im  Seeschiffahrtsbetriebe  (G.  v.  13.  Juli  §§.  82,
86,  87,  96)  360.  —  der  Geldstrafen  wegen  Zuwiderhandlungen
  gegen  dieses  Gesetz  (das.  §.  122)  373.  —
Zwangsbeitreibung  der  Prämien  und  Beiträge  für  die
Unfallversicherung  der  bei  Bauarbeiten  beschäftigten  Personen
  (G.  v.  11.  Juli  §§.  25,  41)  298.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
