Reichs-Gesetzblatt  No 1. Juhalt: Bekanntmachung, betreffend die Unfallversicherung von Arbeitern und Betriebsbeamten in Betrieben, welche sich auf die Ausführung von Bauarbeiten erstrecken. S. 1. (Nr. 1763.) Bekanntmachung, betreffend die Unfallversicherung von Arbeitern und Betriebs- beamten in Betrieben, welche sich auf die Ausführung von Bauarbeiten erstrecken. Vom 14. Januar 1888. Auf Grund des §. 1 Absatz 8 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 69) in Verbindung mit §. 12 Absatz 1 des Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen, vom 11. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 287) hat der Bundesrath in seiner Sitzung vom 15. Dezember 1887 beschlossen, 1. daß Arbeiter und Betriebsbeamte, welche von einem Gewerbetreibenden, dessen Gewerbebetrieb sich erstreckt: a) auf das Bohnen der Fußböden, auf die Anbringung, Abnahme oder Reparatur von Oefen und anderen Feuerungsanlagen oder von Tapeten bei Bauten, b) auf die Anbringung, Abnahme oder Reparatur von Wettervor- hängen und -Läden (Rouleaux, Marquisen, Jalousien) oder von Ventilatoren bei Bauten, c) auf die Ausführung anderer, noch nicht gegen Unfall versicherter Arbeiten bei Bauten, die ihrer Natur nach der Ausführung von Hochbauten näher stehen, als der Ausführung von Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Strom-, Deich- und ähnlichen Bauarbeiten, in diesem Gewerbebetriebe beschäftigt werden, vom 1. Januar 1888 ab versicherungspflichtig sind; 2. daß diese Betriebe aus der auf Grund des Gesetzes vom 11. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 287) gebildeten Tiefbau-Berufsgenossenschaft aus- geschieden werden; 3. daß die unter Ziffer 1a aufgeführten Betriebe den örtlich zuständigen Hochbaugewerks-Berufsgenossenschaften zugetheilt werden; Reichs- Gesetzbl. 1888. 1 Ausgegeben zu Berlin den 17. Januar 1888.