Reichs-Gesetzblatt. No 3. Inhalt: Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß - Lothringen für das Etatsjahr 1887/88. S. 9. (Nr. 1766.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1887/88. Vom 1. Februar 1888. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Die Kontrole des gesammten Reichshaushalts sowie des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1887/88 wird von der preußischen Ober- Rechnungskammer unter der Benennung „Rechnungshof des Deutschen Reichs“ nach Maßgabe der im Gesetze vom 11. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß- Lothringen für das Jahr 1874, enthaltenen Vorschriften geführt. Ebenso hat die preußische Ober-Rechnungskammer in Bezug auf die Rechnungen der Reichsbank für das Jahr 1887 die gemäß §. 29 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshof des Deutschen Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 1. Februar 1888. (L. S.) Wilhelm. von Boetticher. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs-Gesetzbl. 1888.                                                                    4 Ausgegeben zu Berlin den 10. Februar 1888.