— 19 — Lebensjahr vollenden, zum Landsturm zweiten Aufgebots von dem eben bezeichneten Zeitpunkte bis zum Ablauf der Landsturmpflicht. Personen, welche gemäß §. 3 Absatz 2 vor dem im vorigen Absatz be— zeichneten Zeitpunkte ihre Dienstpflicht in der Landwehr zweiten Aufgebots ab— geleistet haben, treten sofort zum Landsturm zweiten Aufgebots über. Der Landsturm zweiten Aufgebots wird in der Regel in besonderen Ab- theilungen formirt. Die Militärpflicht (§. 10 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874, Reichs-Gesetzbl. 1874 S. 45) wird nicht geändert. §. 25. Der Aufruf des Landsturms erfolgt durch Kaiserliche Verordnung, bei un- mittelbarer Kriegsgefahr im Bedarfsfalle durch die kommandirenden Generale, die Gouverneure und Kommandanten von Festungen. §. 26. Nachdem der Aufruf ergangen ist, finden auf die von demselben betroffenen Landsturmpflichtigen die für die Landwehr (Seewehr) geltenden Vorschriften An- wendung. Insbesondere sind die Aufgerufenen den Militär-Strafgesetzen und der Disziplinarstrafordnung unterworfen. §. 27. Der Aufruf des Landsturms ersten Aufgebots beziehungsweise zweiten Auf- gebots erfolgt nach Jahresklassen, mit den jüngsten beginnend, soweit die militärischen Interessen dies gestatten. Dem Aufruf unterliegen nicht solche Wehrpflichtigen, welche auf Grund des §. 15 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. 1874 S. 45) vom Militärdienst und von jeder weiteren Gestellung vor die Ersatz- behörden befreit sind. Nach Erlaß des Aufrufs bis zur Auflösung des Landsturms findet ein Uebertritt vom ersten zum zweiten Aufgebot, sowie ein Ausscheiden aus dem Land- sturm nicht statt. §. 28. Die vom Aufruf betroffenen Landsturmpflichtigen, welche sich im Auslande befinden, haben in das Inland zurückzukehren, sofern sie hiervon nicht ausdrücklich befreit waren. Landsturmpflichtige, welche durch Konsulatsatteste nachweisen, daß sie in einem außereuropäischen Lande eine ihren Lebensunterhalt sichernde Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender etc. erworben haben, können für die Dauer ihres Aufenthaltes außerhalb Europas von der Befolgung des Aufrufs entbunden werden. Reichs-Gesetzbl. 1888.                                                                                     6