— 20 — §. 29. Die Bestimmungen der §§. 64, 65 und 66 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 beziehungsweise des Gesetzes vom 6. Mai 1880 finden auf die Landsturmpflichtigen mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die Zahl der in Folge häuslicher oder gewerblicher Verhältnisse hinter die letzte Jahresklasse des Landsturms zurückgestellten Landsturmpflichtigen fünf Prozent des Bestandes nicht übersteigen darf. §. 30. Wehrfähige Deutsche, welche zum Dienst im Heere oder der Marine nicht verpflichtet sind, können als Freiwillige in den Landsturm eingestellt werden. So- bald dieselben in Folge ihrer Meldung in die Listen des Landsturms eingetragen sind, findet auf sie die Bestimmung im §. 26 Anwendung. §. 31. Wenn der Landsturm nicht aufgerufen ist, dürfen die Landsturmpflichtigen keinerlei militärischen Kontrole und Uebungen unterworfen werden. §. 32. Der Landsturm ist in einer für jede militärische Verwendung geeigneten Art zu bewaffnen, auszurüsten und zu bekleiden. §. 33. Die Auflösung des Landsturms wird vom Kaiser angeordnet. Mit Ablauf des Tages der Entlassung hört das militärische Dienstverhältniß der Landsturmpflichtigen auf. §. 34. 1. Personen, welche vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes aus dem Landsturm ausgeschieden sind, treten in denselben nicht zurück, wenn sie nach den vorstehend für den Landsturm getroffenen Bestimmungen noch land- sturmpflichtig wären. Letztere finden ferner auf Angehörige von Elsaß-Lothringen, welche vor dem 1. Januar 1851 geboren sind, keine Anwendung (§. 2 des Gesetzes vom 23. Januar 1872, Reichs-Gesetzbl. 1872 S. 31). 2. Diejenigen zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Landsturm angehörigen Personen, welche nicht unter §. 7 fallen, treten nach Maßgabe der im §. 24 Absatz 2 getroffenen Bestimmung zum Landsturm ersten beziehungsweise zweiten Aufgebots über. 3. Von den zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Landsturm an- gehörigen Personen, welche unter §. 7 fallen, treten diejenigen, welche vor dem 1. April 1870 in das Heer eingetreten sind, — vom Zeitpunkte des Inkraft- tretens dieses Gesetzes ab, diejenigen, welche am 1. April 1870 oder später An- gehörige des Heeres geworden sind, bei ihrer demnächstigen Wiederzurückführung zum Landsturm — sofort zum Landsturm zweiten Aufgebots über.