— 27 — §. 12. 1. Bahnhofs-Kommandanten werden durch die Militärbehörde nach Bedarf eingesetzt. 2. Sie erhalten ihre Instruktion von der Linien-Kommission, handhaben die militärischen und militärpolizeilichen Anordnungen im Bereiche des betreffenden Bahnhofes, vermitteln zwischen den Führern der Militärtransporte und den Ver— tretern der Eisenbahnverwaltungen (Stationsvorstehern), schützen auch die Eisenbahn- beamten gegen jeden Eingriff in deren Funktionen. 3. Sie sind nicht befugt, sich in den technischen Dienstbetrieb der Station zu mischen; halten sie durch die Art desselben das militärische Interesse für beein- trächtigt, so haben sie derjenigen Militärbehörde, welche sie eingesetzt hat (Ziffer 1), dies zu melden. §. 13. 1. Für jeden von Mannschaften gebildeten oder begleiteten Militärtransport bestimmt die absendende Militärbehörde einen Transportführer. 2. Innerhalb des Bahnbereichs hat der Transportführer alle erforderlichen Maßnahmen für die innere Ordnung des Transports zu treffen, sich jedoch jeden Eingriffs in den Gang des Zuges, sowie jeder Einwirkung auf die Handhabung des Bahndienstes zu enthalten. Er ist für sich und seinen Transport verbunden, den dienstlichen Anordnungen der durch Uniform oder sonstiges Dienstabzeichen kenntlichen oder mit einer besonderen Bescheinigung versehenen Bahnpolizeibeamten Folge zu leisten (Bahnp. Regl. §. 53 ff.) und hat auf Ansuchen dieser Beamten gegen Angehörige seines Transports wegen Nichtbefolgens bahnpolizeilicher An- ordnungen einzuschreiten. 3. Etwaige Beschwerden über Eisenbahnbeamte richtet der Transportführer an deren Vorgesetzte, an die Bahnhofs-Kommandanten, sofern solche vorhanden, oder an seinen eigenen Dienstvorgesetzten. §. 14. 1. Die Eisenbahnverwaltungen befördern die Militärtransporte nach den Be- stimmungen des Bahnpolizei-Reglements, der Signalordnung, der Bahnordnung für Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung und des Betriebs-Reglements, sowie der sonstigen, für die Sicherheit des Betriebes erlassenen Vorschriften, soweit die gegenwärtige Ordnung nicht abweichende Bestimmungen enthält. Innerhalb des Reichsgebiets ist die Beförderung, soweit solche auf Militärfahrschein oder Fracht- brief unter Frachtstundung stattfindet, eine direkte vom Anfangs- bis zum Ziel- punkte. 2. Jede Eisenbahnverwaltung bestellt für den regelmäßigen geschäftlichen Verkehr mit den Militär-Eisenbahnbehörden einen Bevollmächtigten für Militär- angelegenheiten. 3. Bei den Verhandlungen mit den betreffenden Militärstellen über a) die Ablassung von Extrazügen (§. 4), Bahnhofs- Kommandanten. Transportführer. Eisenbahnverwaltungen.