— 32 — 3. Militärgut ohne Begleiter wird mit Frachtbrief (Betr. Regl. §. 50) auf— gegeben. Auf diesen ist von der absendenden Militärbehörde der Vermerk zu setzen: „Die Beförderung erfolgt zu den Sätzen des Militärtarifs. N. _____________________   ,den ___ten                             18___ .                             (L. S.)                                                  Unterschrift.                                                                                               Charge.                                                                                           Truppentheil.“ 4. Alle anderen von Militärbehörden ausgehenden Militärtransporte werden mit einem Militärfahrschein versehen. Form, Inhalt und Behandlung der Fahrscheine ergeben sich aus Anlage III. Der Militärverwaltung bleibt es überlassen, Bestimmung zu treffen, in welchen Fällen der als Anerkenntniß für die Militärbehörde bestimmte Theil des Fahrscheins entbehrt werden kann. Sofern dieser Theil nicht beigefügt wird, sind auf dem Kontrolzettel, welcher zugleich als Fahrbillet dient, Zielstation, Beförde- rungsweg, Truppentheil und Transportstärke einzutragen. In Fällen der Baar- zahlung (§. 38, 1) ist auf dem Fahrscheinabschnitte 1 und 2 ein entsprechender Vermerk anzubringen. Ein Militärtransport ohne Fahrschein oder ohne zugehörigen Kontrolzettel kann seitens der Eisenbahnverwaltung von der Weiterfahrt unter Ueberweisung an die nächste Militärbehörde ausgeschlossen werden. Die Letztere kann auf Grund der Marschpapiere den Fahrschein zur Weiter- fahrt geben. 5. Militärtransporte werden zur Benutzung der Eisenbahnen zu den er- mäßigten Fahrpreisen gegen sofortige Bezahlung, oder zu Freifahrten in den im Militärtarife festgesetzten Ausnahmefällen, auf Grund der bezüglichen Einberufungs-, Entlassungs- oder Anstellungspapiere, Urlaubspässe oder Transportzettel zugelassen. Die Einberufungsorder u. s. w. wird bei Verabfolgung eines Billets zu er- mäßigten Preisen (Militärbillet) von der Billetexpedition mit dem Tagesstempel versehen. Den Kontrolbeamten der Eisenbahn, namentlich den Zugführern und Schaffnern, muß auf Verlangen nicht nur das Fahrbillet, sondern auch die ab- gestempelte Einberufungsorder u. s. w. vorgezeigt werden. Auf Grund der Ein- berufungsorder u. s. w. wird der Inhaber nur zu einer Reise bis zur Bestim- mungsstation, beziehentlich in Urlaubsfällen zur einmaligen Hin- und Rückfahrt zu den ermäßigten Sätzen zugelassen. Der zur Erlangung freier Fahrt ertheilte Ausweis (vergl. Militärtarif für Eisenbahnen lit. A zu I unter e) gilt zugleich als Fahrtlegitimation, ohne daß ein Billet ausgehändigt wird. Der Ausweis wird von der Station des Abfahrtsortes abgestempelt und handschriftlich mit dem Vermerk: „Gültig als Fahrschein III. Klasse nach______________ über_____________ " versehen. In Ermangelung von Fahrbillets für den ermäßigten Satz giebt die Eisen- bahnverwaltung eine andere als Fahrbillet dienende Bescheinigung (Blanketbillets), aus welcher die ausstellende Station, Tag der Abfahrt, Weg und Ziel der Fahrt, sowie der gezahlte Fahrpreis ersichtlich sein muß.