Wagen für Offiziere und Mannschaften. Wagen für Kranke. Wagen für Pferde und für Schlachtvieh. Wagen für Geschütze und Fahrzeuge und anderes Militärgut. — 34 — §. 21. 1. In Militärzügen und bei größeren geschlossenen Militärtransporten sollen die Personenwagen I. und II. Klasse nur von Offizieren, Sanitätsoffizieren und Personen gleichen Ranges (einschließlich der offizierdienstthuenden Unteroffiziere und der mit Wahrnehmung von Assistenzarztstellen betrauten Unterärzte), indeß ausnahmsweise auch von Mannschaften und Unterbeamten benutzt werden. 2. In Zügen des öffentlichen Verkehrs erfolgt die Beförderung einzelner Offiziere und Personen von gleichem Range (Miltrf. A  I, 1 a und 2 a) in der II. Wagen- klasse, sofern nicht ausnahmsweise Wagenabtheilungen I. Klasse zur Verfügung gestellt werden. 3. Die Personenwagen III. und IV. Klasse sind vorzugsweise für Mann- schaften und untere Beamte bestimmt, nur beim Mangel an solchen Wagen dürfen auch vorschriftsmäßig ausgestattete bedeckte Güterwagen von den Eisenbahn- verwaltungen gestellt werden. 4. In außerordentlichen Fällen steht den Militärbehörden frei, Wagen von allen verfügbaren Sorten unter Verzicht auf eine vorschriftsmäßige Aus- rüstung zum Mannschaftstransport anzufordern. §. 22. Sitzende Kranke werden in Personenwagen aller Klassen und selbst in be- deckten Güterwagen, liegende Kranke in Personenwagen IV. Klasse oder in bedeckten Güterwagen befördert. Die vorgeschriebene Einrichtung der Lagerstätten (ein- schließlich der Sitze [Schemel] für das Pflegepersonal) wird entweder von der Militärverwaltung bewirkt oder auf Erfordern von den Eisenbahnverwaltungen gegen Vergütung gestellt, falls dieselben hierzu in der Lage sind. §. 23. 1. Zum Pferdetransport werden vorzugsweise bedeckte Güter- oder Viehwagen benutzt, offene Güter- oder Viehwagen mit hohen Borden, soweit solche vorhanden, nur auf Verlangen oder mit Zustimmung der den Transport regelnden Militärbehörden. 2. Müssen ausgerüstete Pferde ausnahmsweise in offenen Wagen verladen werden, so hat die Eisenbahnverwaltung die Perdeausrüstung jedenfalls bedeckt zu befördern (s. auch Miltrf. A II zu II d). 3. Schlachtvieh wird möglichst in Vieh- oder offenen Güterwagen, nöthigen- falls in bedeckten Güterwagen befördert. Bei Verladung von Großvieh und Klein- vieh, sowie von Thieren verschiedener Gattung in denselben Wagen ist für Son- derung durch Barrieren, Bretter- oder Lattenverschläge zu sorgen, welche von der Eisenbahn, soweit möglich, unentgeltlich hergegeben werden. Anderenfalls sind dieselben von der verladenden Militärbehörde zu stellen und werden auf Verlangen an die Versandtstation frachtfrei zurückbefördert. §. 24. 1. Zum Transport von fahrbaren Geschützen und von Fahrzeugen sind thunlichst offene Wagen ohne Borde, mit umgelegten Borden oder niedrigen Randleisten zu verwenden.