Abfahrt; Verhalten während der Fahrt und Halte. — 38 — 5. Auf den Maschinen, den Tendern, den Schaffnersitzen, den offenen Wagenvorplätzen, den Wagentritten und Wagendecken, sowie in den Diensträumen des Zugpersonals dürfen weder Mannschaften noch Offiziere Patz nehmen. 6. Nähere Vorschriften über das Einladen sind in der Anlage VII enthalten. §. 29. 1. Der Stationsvorsteher ist verantwortlich für die rechtzeitige Abfahrt und giebt das Zeichen dazu. Der Bahnhofs-Kommandant, falls ein solcher vorhanden, sowie der Transportführer haben ihre Anordnungen so zu treffen, daß militärischerseits keine Verzögerung der Abfahrt veranlaßt wird; in keinem Falle sind sie ermächtigt, eine Verschiebung der Abfahrt zu fordern. 2. Für die Innehaltung der Fahrzeiten und die Sicherheit des Zuges sind der Zugführer und das ihm unterstellte Eisenbahnpersonal ihrer Behörde verantwortlich. 3. Wenn in Folge eines betriebsstörenden Ereignisses ein Militärzug auf freier Strecke halten muß, so sind von dem ZLugführer die zur Sicherung des Zuges vorgeschriebenen Maßnahmen zu treffen und dem Transportführer Anlaß und wahrscheinliche Dauer des Halts mitzutheilen. 4. Zum Aussteigen an Anhaltepunkten dient im Allgemeinen die für den öffentlichen Verkehr bestimmte Stelle. Eine andere Aussteigestelle ist, wenn es die Lage der Verpflegungs- und Tränkanstalten oder sonstige besondere Verhält- nisse erfordern, an den für Militärzüge benutzbaren Geleisen zu besiimmen. Ist hierbei das Ueberschreiten von anderweit während des Halts befahrenen Geleisen nicht zu umgehen, so sind geeignete Vorsichtsmaßregeln zu treffen. Die Bestimmung der Aussteigestelle liegt dem Stationsvorsteher ob. 5. Der Aussteigeplatz ist von der Eisenbahnverwaltung soweit möglich ab- zugrenzen, auch bei Dunkelheit zu erleuchten. 6. Bei Ankunft des Zuges auf einer Station wird der Name derselben, die Dauer des Aufenthalts und der etwa stattfindende Wagenwechsel in der durch das Betriebs-Reglement §. 17 vorgeschriebenen Weise ausgerufen. Auf solchen Stationen, auf welchen ein Aussteigen geschlossener Militärtransporte in Aussicht genommen ist, hat der Schaffner dem Transportführer den Namen der Station und die Dauer des Aufenthalts persönlich zu melden. Bei Militärzügen macht diese Mittheilung der Stationsvorsteher. 7. Offiziere und Mannschaften dürfen nach einer anderen als der von den Eisenbahnbeamten bezeichneten Seite nicht aussteigen, auch die nach der anderen Seite aufschlagenden Thüren nicht öffnen. Sie dürfen nicht in den Wagenthüren, auf den Tritten oder zwischen den Geleisen stehen bleiben und haben sich auch genügend weit von denselben entfernt zu halten.