— 41 — c) Für das unter militärischer Begleitung versendete Militärgut werden nicht Frachtbriefe, sondern Militärfahrscheine ausgestellt (§. 17, 3 und 4). d) In den Sätzen des Militärtarifs ist die Gebühr für die bahnseitige, nur in besonderen Fällen von der Militärbehörde zu beantragende Fest- stellung der Stückzahl oder des Gewichts von Militärgut mit ein- begriffen. e) Ueber Berechnung und Bezahlung der Fracht siehe die Bestimmungen der §§. 37 und 38. f) Militärgut darf von der begonnenen Beförderung nicht nur von der absendenden Militärbehörde, sondern auch von dem Begleiter zurück- gezogen werden. Auch ist die absendende Militärbehörde befugt, Ziel und Adresse eines Transports von Militärgut nach dessen Abgang zu ändern. Sie hat zu diesem Zweck die Aufgabestation mit Nachricht zu versehen. In beiden Fällen werden außer dem Ersatz baarer Auslagen (auch etwaiger Ladekosten und Lagergelder) und der tarifmäßigen Fracht für die wirkliche Beförderungsstrecke besondere Gebühren (Reugelder) nicht erhoben. g) Für bahnseitig auf Verlangen des Empfängers auszuführendes Nach- wiegen wird, wenn dasselbe auf der Empfangsstation erfolgt, eine be- sondere Gebühr nicht berechnet. h) Nicht rechtzeitig abgenommenes Militärgut ist auf Gefahr und Kosten der Militärverwaltung von der Eisenbahnverwaltung auf Lager zu be- halten. Die Letztere macht in solchem Falle der vorgesetzten Behörde des Empfängers zur Veranlassung der Abnahme Anzeige. 2. Die absendenden Militärbehörden können Einzelsendungen und Wagen- ladungen mit oder ohne Begleitung aufgeben; sie müssen aber Militärzüge, Sprengstoffe der Gefahrklasse (§. 35, 7a) in Packgefäßen oder in Fahrzeugen bei mehr als einer Wagenladung, sowie Pferde- und Viehtransporte stets mit Be- gleitung versehen. Die Begleitung hat die Aufgabe, zur Beschleunigung beim Verladen und bei Ablieferung des Militärguts, sowie zur Ueberwachung und Sicherung während der Beförderung mitzuwirken, auch bei Störung der Fahrt die Sorge für das Militärgut zu übernehmen. Die absendende Militärbehörde kann verlangen, daß die mit Fahrzeugen, Pferden oder Vieh beladenen Wagen unter unmittelbarer Aufsicht des Begleiters bleiben, in diesem Falle trägt die Eisenbahnverwaltung, welche diese Forderung zu erfüllen verpflichtet ist, keine Verantwortung für den Inhalt des betreffenden Wagens. In oder auf den mit Sprengstoffen der Gefahrklasse in Packgefäßen (§. 35, 7a) beladenen Wagen darf kein Begleiter befördert werden, außer im Falle des § 35, 8c.                                                                                                         9