— 43 — Schwarze Flaggen mit weißem P sind nicht anzubringen. Strohunterlagen, Futter, überhaupt alle leicht feuerfangenden Gegenstände sind von solchen, mit gefüllten Fahrzeugen beladenen offenen Wagen, welche mit feuersicheren Decken nicht bedeckt sind, zu entfernen. 7. In Packgefäßen aufgegebene Sprengstoffe und Munitionsgegenstände werden bei der Beförderung behandelt: a) gemäß Betriebs-Reglement Anlage D I, sofern sie dieser „Gefahrklasse“, und b) gemäß Betriebs-Reglement Anlage D II, III oder V, je nach ihrer Beschaffenheit, sofern sie der Gefahrklasse zu a nicht angehören. Welche von den zum Gebrauche für die bewaffnete Macht vorbereiteten Sprengstoffen und Munitionsgegenständen zu der Gefahrklasse und welche zu der- selben nicht zu rechnen sind, bestimmen die vereinigten Ausschüsse des Bundesraths für das Landheer und die Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen. 8. Zu den Vorschriften des Betriebs-Reglements Anlage D wird im Uebrigen festgesetzt a) zu I, 1: Geschoßkörper mit sicherndem Abschlusse der Sprengladung können als zulässige Packgefäße angesehen werden. Bei geladenen Geschossen oder Sprengbüchsen darf das Gewicht des einzelnen Packgefäßes 160 Kilogramm erreichen; es darf dies Gewicht nur dann übersteigen, wenn das Gefäß nur einen solchen Körper enthält. Behälter mit Patronen oder anderen Körpern aus gepreßter (gemahlener), trockener, wasserdicht überzogener Schießbaumwolle und Holzpulver dürfen ein Bruttogewicht bis zu 90 Kilogramm haben. b) zu l, 2: Die vorschriftsmäßige Anmeldung und Aufgabe seitens der Militärbehörde ersetzt andere Bescheinigungen. c) zu I, 3, 6 und 7: Die zur Beseitigung von Eisstopfungen nöthigen Spreng- büchsen und die zur Füllung der letzteren erforderlichen Spreng- stoffe dürfen in sehr dringlichen Fällen unter militärischer Be- gleitung auch in Personenzügen des öffentlichen Verkehrs nach dem Bestimmungsorte geschafft werden. Zur Unterbringung der Spreng- mittel ist ein besonderer Wagen einzustellen und in diesem — vor- behaltlich weiterer Schutzvorkehrungen — ein abgeschlossener Raum zu benutzen, in welchen Personen oder Sachen nicht aufgenommen werden dürfen. Die Begleitung darf in demselben Wagen, jedoch außerhalb des abgeschlossenen Raumes, befördert werden. Die Be- förderung ist auf bestimmte Tage nicht beschränkt. d) zu I, 3: In Betreff der Anmeldung und der Anmeldefristen gilt das im §. 16 Vorgeschriebene. In Militärzügen dürfen Sprengstoffe in jedem Umfange be- fördert werden.