Anlagen. Als Anlagen I bis X der Friedens-Transport-Ordnung finden die Anlagen gleicher Nummer der Kriegs-Transport-Ordnung (siehe Reichs-Gesetzbl. von 1887 S. 9 bis 96) sinngemäße Anwendung, soweit dieselben nicht durch nachfolgende Bemerkungen für den Friedenszustand aufgehoben oder abgeändert werden. Reichs-Gesetzbl. 1888.                                                                                      10