— 58 — §. 3. Die auf die Theaterpolizzei bezüglichen Bestimmungen der Landesgesetze bleiben neben den Bestimmungen der Gewerbeordnung in Kraft. §. 4. Die Schließung von Wirthschaften kann auch fernerhin in den landesgesetzlich vorgesehenen Fällen erfolgen. Die Fortsetzung des Wirthschaftsbetriebes entgegen einer auf Grund der Landesgesetze angeordneten Schließung unterliegt der Strafe des §. 147 der Gewerbeordnung. §. 5. Die Bestimmungen der Landesgesetze über die Befugniß zur Abhaltung von öffentlichen Versteigerungen bleiben unberührt. §. 6. Die Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln bleiben der landesgesetzlichen Regelung überlassen. Es finden jedoch die auf Grund des §. 24 Absatz 2 der Gewerbeordnung vom Bundesrath erlassenen allgemeinen polizeilichen Bestimmungen auch in Elsaß- Lothringen insoweit Anwendung, als dies vom Bundesrath beschlossen wird. §. 7. Die höhere Verwaltungsbehörde kann gestatten, daß jugendliche Arbeiter (§. 135 der Gewerbeordnung), welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einer Fabrik bereits beschäftigt waren, daselbst bis zum 1. Januar 1891 in der durch das Gesetz, betreffend die Beschäftigung der Kinder in Fabriken u. s. w., vom 22. März 1841 (bulletin des lois IX. série No. 9203) zugelassenen Ausdehnung weiter beschäftigt werden. §. 8. Die Bezeichnung der nach den Landesgesetzen zuständigen Behörden, sowie die näheren Bestimmungen über das Verfahren bezüglich der Genehmigung der im §. 16 der Gewerbeordnung aufgeführten gewerblichen Anlagen erfolgen durch Kaiserliche Verordnung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 27. Februar 1888. (L. S.) Wilhelm. von Boetticher.