— 71 — Reichs-Gesetzblatt. No 11. Inhalt: Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, vom 17. April 1886. S. 71. — Bekanntmachung wegen Redaktion des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete. S. 75. — Verordnung, betreffend den Erlaß der Wittwen- und Waisengeldbeiträge der Reichsbankbeamten. S. 80. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Betheiligung Seiner Kaiserlichen und Königlichen Hoheit des Kronprinzen an den Regierungs- geschäften. S. 81. (Nr. 1776.) Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, vom 17. April 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 75). Vom 15. März 1888. Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was foldgt: Artikel I. Der §. 3 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutz- gebiete, vom 17. April 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 75) mit dem in dem Gesetze vom 7. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 307) enthaltenen Zusatz wird durch folgende Bestimmung ersetzt: §. 3. Durch Kaiserliche Verordnung kann: 1. bestimmt werden, daß in den Schutzgebieten auch andere als die im §. 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Personen der Gerichtsbarkeit unterliegen; 2. eine von den nach §. 2 dieses Gesetzes maßgebenden Vorschriften ab- weichende Regelung der Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen einschließlich des Bergwerkseigenthums erfolgen; 3. in Vorschriften über Materien, welche nicht Gegenstand des Straf- gesetzbuchs für das Deutsche Reich sind, Gefängniß bis zu einem Jahre, Haft, Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände an- gedroht werden; Reichs- Gesetzbl. 1888.                                                                                          17 Ausgegeben zu Berlin den 23. März 1888.