— 75 — Artikel III. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Gesetzes vom 17. April 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 75), wie er sich aus den in den Artikeln I und II des vorliegenden Gesetzes festgestellten Aenderungen ergiebt, durch das Reichs- Gesetzblatt bekannt zu machen und dabei die im §. 4 enthaltenen Worte "an Stelle des Bundeskonsuls“ durch die Worte „an Stelle des Konsuls“ zu ersetzen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Charlottenburg, den 15. März 1888. (L. S.) Friedrich. Fürst von Bismarck. (Nr. 1777.) Bekanntmachung wegen Redaktion des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete. Vom 19. März 1888. Auf Grund des Artikels III des Gesetzes vom 15. März 1888 wird der Text des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, nach stehend bekannt gemacht. Berlin, den 19. März 1888. Der Reichskanzler. Fürst von Bismarck. Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete. §. 1. Die Schutzgewalt in den deutschen Schutzgebieten übt der Kaiser im Namen des Reichs aus. §. 2 Das bürgerliche Recht, das Strafrecht, das gerichtliche Verfahren ein- schließlich der Gerichtsverfassung bestimmen sich für die Schutzgebiete nach den